Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5387 19. Wahlperiode 30.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4521 – Über 100 Ertrunkene nach unterbliebener Seenotrettung vor Malta V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut der Nichtregierungsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF) haben sich Anfang September 2018 zwei Bootsunglücke mit über 100 Ertrunkenen ereignet (www.msf.org/refugee-libya-shipwreck-survivors-condemned-drown-sea-orface -arbitrary-detention). Zwei Schlauchboote seien demnach am frühen Samstagmorgen des 1. September 2018 von der libyschen Küste abgelegt, jedes von ihnen habe mehr als 160 Personen an Bord gehabt. Unter ihnen hätten sich Personen befunden, die vom UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR in Tripolis oder in anderen Ländern als asylberechtigt anerkannt worden waren. Sie wollten Tripolis demnach wegen der Kämpfe von Milizen verlassen. Eines der Boote habe wegen eines defekten Motors die Fahrt gestoppt, das andere mit 165 Erwachsenen und 20 Kindern an Bord verlor an Luft. Satellitentelefone hätten angezeigt, dass sich das Boot nahe Malta befand. Die Insassen hätten die italienische Küstenwache angerufen, die Koordinaten durchgegeben und um Hilfe gebeten. Mehrere Personen seien bereits ins Wasser gefallen, das Boot habe zu sinken begonnen. Nach einiger Zeit seien Flugzeuge gekommen und hätten Rettungswesten abgeworfen. Nach einiger Zeit sei die sogenannte libysche Küstenwache eingetroffen und habe die Überlebenden beider Boote an Bord genommen und nach Khoms gebracht. Insgesamt habe es sich dabei um 276 Personen gehandelt , darunter 24 Kinder und zwei Babys. In libyschen Lagern seien die Überlebenden dann von MSF behandelt worden. Währenddessen verweigern die maltesischen Behörden dem Rettungsschiff „Sea Watch 3“ der Nichtregierungsorganisation Sea-Watch e. V. weiterhin die Ausfahrt aus dem Hafen in Valletta („Sea Watch macht Malta für den Tod von Geflüchteten verantwortlich“, www.neues-deutschland.de vom 11. September 2018). Auch das Suchflugzeug „Moon Bird“ der Schweizer humanitären Piloteninitiative (HPI) darf nicht mehr zu Rettungsmissionen starten. Sea-Watch kritisiert deshalb den maltesischen Regierungschef Joseph Muscat und schreibt, für jeden vermeidbaren Tod auf See trage seine Regierung die direkte Verantwortung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5387 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Was ist der Bundesregierung aus ihrer Beteiligung an der Militäroperation EUNAVFOR MED, der NATO-Mission SEA GUARDIAN und der Mission „Themis“ der Grenzagentur Frontex über den Seenotrettungsfall vom 2. September 2018 bekannt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden am 1. September 2018 zwei Schlauchboote durch ein Überwachungsflugzeug der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA entdeckt. Die Position der Schlauchboote wurde der italienischen Seenotrettungsleitstelle („Maritime Rescue Coordination Centre“, MRCC) in Rom gemeldet und von dort an die zuständige libysche Rettungsleitstelle („Joint Rescue Coordination Centre“, JRCC) in Tripolis weitergemeldet. Des Weiteren ging beim MRCC Rom ein Telefonanruf mittels eines Satellitentelefons von einem der beiden Boote ein, auch diese Information wurde nach Kenntnis der Bundesregierung an das JRCC Tripolis übermittelt. Das JRCC Tripolis übernahm die Koordinierung der Seenotrettung, die libysche Küstenwache entsendete zwei Boote („RAS AL JADDAR“ und „GAMINES“) und bestimmte den Kommandanten der „RAS AL JADDAR“ zum Suchleiter. Im weiteren Verlauf sank eines der beiden Schlauchboote. Durch zwei Seefernaufklärer der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA wurden insgesamt acht Rettungsinseln geworfen. Die libysche Küstenwache meldete abschließend 275 gerettete Personen und zwei Tote. 2. Welche (auch ungefähren) Positionsdaten sind der Bundesregierung zu dem Vorfall am 2. September 2018 bekannt, und inwiefern kann rekonstruiert werden, ob sich die Boote in der maltesischen Such- und Rettungszone befanden ? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden die Schlauchboote am 1. September 2018 im libyschen Such- und Rettungsbereich gesichtet um die Position 33°20’N und 14°20’E (circa 110 Kilometer nordöstlich Tripolis oder 75 Kilometer nördlich Al Khums). Darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Inwiefern wurde der Vorfall vom 2. September 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von Marineschiffen der Missionen SEA GUARDIAN, EUNAVFOR MED oder Marineeinheiten der Mittelmeer-Anrainerstaaten beobachtet bzw. aufgezeichnet, welche Lagebilder liegen dazu vor, und welche der erhobenen Informationen wurden an die sogenannte libysche Küstenwache übermittelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben keine Marineschiffe von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bzw. SEA GUARDIAN den Vorgang am 1. September 2018 beobachtet bzw. aufgezeichnet. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5387 4. Welche Schiffe der Missionen EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt des Vorfalls am 2. September 2018 nahe der Unglückstelle (bitte soweit möglich, auch die Positionsdaten angeben)? 5. Sofern sich tatsächlich Schiffe „in der Nähe“ befanden (Bundestagsdrucksache 19/4133, Antwort zu Frage 6), kann die Bundesregierung hierzu die geschätzte Entfernung angeben? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Am 1. September 2018 befanden sich keine Schiffe von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bzw. SEA GUARDIAN in der Nähe. 6. Von wem wurden die zu rettenden Boote nach Kenntnis der Bundesregierung an welche nationale Seenotrettungsleitstelle (MRCC) gemeldet? a) Welches MRCC koordinierte die Operation schließlich? b) Wer wurde als Suchleiter mit der Rettung beauftragt? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Wo genau befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das libysche „Joint Rescue Coordination Centre“, und welche Behörden sind dort vertreten (Bundestagsdrucksache 19/4133, Antwort zu Frage 3)? Die libysche Rettungsleitstelle (JRCC) befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Gebäude der Libyan Post, Telecommunication & IT Company (LPTIC) in der Azzawiya-Straße in Tripolis. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind dort Mitarbeiter des libyschen Außenministeriums, der libyschen Küstenwache , der „Ports & Maritime Transport Authority“, der „Libyan Aviation Authority “ sowie der LPTIC vertreten. 8. Welche Schiffe oder sonstigen seegehenden oder luftgestützten Einheiten von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar an dem Einsatz am 2. September 2018 (auch im Rahmen des Abhörens von Funksprüchen oder dem Monitoring bzw. durch eine Lagebilderstellung), auch wenn diese nicht direkt an dem Seenotrettungsfall beteiligt waren? 9. Welches Schiff der sogenannten libyschen Küstenwache hat die Rettung nach Kenntnis der Bundesregierung schließlich durchgeführt? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 10. Welche einzelnen kritischen Vorfälle sind der Bundesregierung bekannt, in die das Schiff RAS AL JADDAR der sogenannten libyschen Küstenwache verwickelt war und dort Gewalt gegen Retterinnen und Retter oder Geflüchtete einsetzte (Bundestagsdrucksache 19/4133, Antwort zu Frage 4)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache19/4133 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5387 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wer oder welche Stelle ordnete nach Kenntnis der Bundesregierung an, die Geflüchteten nach Libyen zu bringen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Wohin wurden die von der sogenannten libyschen Küstenwache am 2. September 2018 aufgegriffenen Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung in Libyen verbracht, und wo wurden diese zuvor registriert? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden die am 1. September 2018 von der libyschen Küstenwache auf dem Mittelmeer aus Seenot aufgenommenen Personen an der Anlandestelle al-Khums registriert und anschließend in das „detention center“ al-Khums verbracht. 13. Wie viele Geflüchtete sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem „Registrierungssystem“, das im Rahmen von Projekten der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der niederländischen und schweizerischen Regierungen aufgebaut wurde, bereits registriert worden (Bundestagsdrucksache 19/4133, Antwort zu Frage 12)? Nach der Bundesregierung vorliegenden Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wurden bisher 7 556 Personen im Registrierungssystem an Anlandestellen erfasst. 14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche (etwa maltesischen oder libyschen) Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden Ermittlungen oder Vorermittlungen zu dem Vorfall am 2. September 2018 aufgenommen haben? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die maltesischen Staatsanwaltschaften bislang keine Vorermittlungen aufgenommen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 15. Auf welche Weise wird der Vorfall vom 2. September 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union, insbesondere bei EUNAVFOR MED und „Themis“, weiter behandelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung für eine Aufklärung des Vorfalls einsetzen? Die Bundesregierung unterstützt den sogenannten „Monitoring and Advising“- Mechanismus der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zur grundsätzlichen Nachverfolgung der Einsätze der libyschen Küstenwache. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5387 17. Was ist der Bundesregierung über eine Durchführbarkeitsstudie bekannt, mit der die Bewertung der Fähigkeiten Libyens zur Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen untersucht werden soll und die im Zusammenhang der mithilfe Italiens benannten libyschen Such- und Rettungszone steht (http:// gleft.de/2sG), und für die im Gesamtbudget zur europäischen Aufrüstung der sogenannten libyschen Küstenwache (46,30 Mio. Euro) 1,84 Mio. Euro als Parallelfinanzierung aus dem EU-Fonds für die innere Sicherheit bezahlt wird (bitte auch die Durchführenden und den Zeitraum benennen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung soll die von der italienischen Küstenwache erstellte Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bis Ende Oktober zugehen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache Nr. 19/3047 verwiesen. 18. In welchen Gesprächen hat die Bundesregierung die „Einhaltung internationaler Standards“ zuletzt gegenüber der sogenannten libyschen Küstenwache thematisiert, und wie hat diese darauf reagiert (Bundestagsdrucksache 19/4301, Antwort zu Frage 16)? Die Bundesregierung hat die Einhaltung internationaler Standards zuletzt bei Gesprächen des deutschen Botschafters in Libyen mit dem Leiter der libyschen Küstenwache Anfang August in Tripolis angesprochen. Die Vertreter der libyschen Küstenwache haben die Ausführungen zur Kenntnis genommen und die Arbeit der Küstenwache zur Rettung von Menschen in Seenot erläutert. 19. Was ist der Bundesregierung über Lieferanten und Empfänger von vier Patrouillenbooten des Typs „Damen Stan Patrol 1605“ bekannt, die im Bericht des VN-Sicherheitsrates „Letter dated 5 September 2018 from the Panel of Experts on Libya established pursuant to resolution 1973 (2011) addressed to the President of the Security Council“ mit unklarem Verbleib erwähnt werden (http://gleft.de/2sZ)? Woher stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die Patrouillenboote im Annex 52 des Berichts, die demnach von libyschen Schmugglern genutzt werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in den Jahren 2012 und 2013 in zwei Tranchen zu jeweils vier Einheiten insgesamt acht Patrouillenboote des Typs „DAMEN STAN PATROL 1605“ von der niederländischen Damen Shipyards Group an die libysche Regierung zur Wahrnehmung von Küstenschutzaufgaben geliefert. Zu deren weiteren Verbleib und den in Annex 52 aufgeführten Patrouillenbooten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 20. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit der sogenannten libyschen Küstenwache gemacht, wenn diese wegen eines Seenotrettungsfalles informiert werden soll? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5387 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Welche (auch ungefähren) Koordinaten sind der Bundesregierung zu einem havarierten Boot mit über Einhundert Geflüchteten bekannt, die am 16. September 2018 auf Hoher See vor Libyen die Seenotrettungsstelle in Rom über ihren Standort informierten („Migrant boat ‚spends hours in distress off Libyan coast‘“, euronews.com vom 16. September 2018)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde der italienischen Seenotrettungsleitstelle (MRCC) in Rom gegen 8.50 Uhr (UTC) durch die Nichtregierungsorganisation „Pilotes Volontaires“ ein Boot in Seenot mit der Position 33°20’N 11°59’E gemeldet. a) Welche Schiffe der Missionen EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nahe der Unglückstelle ? Es befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Schiffe von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bzw. SEA GUARDIAN in der Nähe. b) Inwiefern trifft es zu, dass die Seenotrettungsstelle in Rom auf die Zuständigkeit der sogenannten libyschen Küstenwache verwies, diese aber nicht erreichbar ist bzw. auf derartige Anfragen nicht reagiert? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das MRCC Rom den gemeldeten Seenotfall unverzüglich an die zuständige libysche Rettungsleitstelle (JRCC) in Tripolis weitergemeldet. JRCC Tripolis bestätigte kurze Zeit später die Koordinierung des Seenotfalls. In der Folge wurde die Einheit „TALIL“ der libyschen Küstenwache entsandt. 22. Inwiefern teilt die Bundesregierung die jüngste Analyse der Universität Oxford, wonach die Zahl der Ertrunkenen im Mittelmeer seit Juni 2018 stark angestiegen ist und dies darauf zurückzuführen ist, dass die privaten Rettungsschiffe und -flugzeuge von Behörden in Malta und Italien in europäischen Mittelmeerhäfen festgesetzt sind (http://gleft.de/2sE; siehe auch die Dokumentation der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages „Lagebild zu den Einsätzen privater Seenot-Rettungsorganisationen im Mittelmeer “, WD 2 – 3000 – 128/18)? a) Sofern die Bundesregierung einen solchen Zusammenhang nicht bestätigen möchte (http://gleft.de/2sF), welche anderen Ursachen nimmt sie für die auch von Medien berichteten, im Juni stark ansteigenden Todeszahlen an? b) Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zu einem Bericht der Tageszeitung „The Guardian“ (http://gleft.de/2sI), wonach seit dem 26. August 2018 faktisch keine privaten Rettungsschiffe mehr im zentralen Mittelmeer verkehren, und dem Zusammenhang mit steigenden Zahlen Ertrunkener in diesem Zeitraum (Stand: 13. September 2018)? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Laut IOM ist die Zahl der Todes- und Vermisstenfälle im gesamten Mittelmeer insgesamt zurückgegangen. So sind im Jahr 2016 insgesamt 5 096 Todes- und Vermisstenfälle im gesamten Mittelmeer bekannt geworden, im Jahr 2017 insgesamt 3 139 und im Jahr 2018 bisher 1 783 (Stand: 8. Oktober 2018). IOM und das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) haben insbesondere im Juli 2018 darauf hingewiesen, dass die absolute Zahl der Todesfälle auf der zentralmediterranen Route zwar zurückgegangen, das Risiko, zu Tode zu kommen im Verhältnis zu den versuchten Abfahrten aber erheblich gestiegen sei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5387 Das gilt insbesondere dann, wenn Rettungseinsätze vor der libyschen Küste situativ nur eingeschränkt geleistet werden können. Nach aktuellen Angaben von IOM (Stand: 9. Oktober 2018, abrufbar unter http://missingmigrants.iom.int/ region/mediterranean) ist das Risiko im Verhältnis zu den versuchten Abfahrten im Jahr 2018 im gesamten Mittelmeerraum im Vergleich zu 2017 nicht gestiegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333