Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5388 19. Wahlperiode 29.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4825 – Umsetzung der Menschenrechte von Frauen im UN-Zivilpakt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit über 40 Jahren garantiert der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt/International Convenant on Civil and Political Rights – ICCPR) eine Reihe von Menschenrechten von Frauen. Zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem der Sozialpakt bildet der UN-Zivilpakt eines der ersten völkerrechtlich bindenden internationalen Menschenrechtsabkommen, zu dessen Umsetzung Deutschland spätestens seit seinem Inkrafttreten am 23. März 1976 verpflichtet ist. Der Zivilpakt verpflichtet jeden einzelnen Vertragsstaat dazu, Bedingungen zu schaffen, in denen jeder Mensch seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann (www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CCPR.aspx). Insbesondere der Artikel 3 des UN-Zivilpaktes stellt, mit den gleichen Worten wie Artikel 3 des UN-Sozialpaktes und analog zu Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der Präambel der Charta der Vereinten Nationen und zum Grundlagendokument völkerrechtlichem Menschenrechtsschutzes, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR – Artikel 2 Absatz 1 AEMR) sicher, dass Mann und Frau in Bezug auf alle im UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt gewährleisteten Rechte gleichberechtigt sind: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen“ (www. zivilpakt.de/gleichberechtigung-von-mann-und-frau-3192/). Die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am politischen, bürgerlichen , wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts müssen in diesem Zusammenhang ein vorrangiges Ziel der internationalen Gemeinschaft sein. Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem Ausschuss zur Umsetzung des UN-Zivilpaktes über die Umsetzung der staatlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Zivilpakt ergeben, zu berichten. Auch in diesem Jahr wird die deutsche Regierung wieder einen Bericht erstellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5388 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mit den folgenden Fragen möchten wir den derzeitigen Stand der Umsetzung der sich aus dem UN-Zivilpakt ergebenen Maßnahmen explizit für die Menschenrechte von Frauen in Deutschland erfahren. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragesteller verweisen auf die Verpflichtung der Vertragsstaaten, in regelmäßigen Abständen dem VN-Menschenrechtsausschuss über die Umsetzung der sich aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt ) ergebenden Verpflichtungen zu berichten. Der Abstand zwischen diesen Berichten beträgt in der Regel mindestens vier Jahre (in der Praxis häufig mehr), damit die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen auf diese Umsetzung konzentrieren können. Aus diesem Grund wären weder ein permanentes Monitoring noch eine „Zwischenberichterstattung“ sinnvoll. Im Hinblick auf Mitgliedstaaten, die ihren Anfangsbericht abgegeben haben, kann der regelmäßige Bericht mit ihrem Einverständnis durch ein neues Verfahren ersetzt werden. In diesem Verfahren erstellt der Ausschuss eine Liste von Fragen (sog. LOIPR), deren Beantwortung innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist den regelmäßigen Bericht ersetzt. Deutschland hat dieses Verfahren im Juli 2013 akzeptiert. Auf der Sitzung des Ausschusses im Juli dieses Jahres ist erstmalig eine LOIPR für Deutschland verabschiedet und übersandt worden. Die LOIPR ist auf der Website des Ausschusses abrufbar. Deutschland ist aufgefordert, die Fragen bis zum 30. Juli 2019 gegenüber dem Ausschuss zu beantworten. Vorab ist festzuhalten, dass Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Zivilpakt erfüllt. Das wird nicht nur durch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses zum vorangegangenen Staatenbericht deutlich, sondern auch durch die Tatsache , dass praktisch keine Individualbeschwerden gegen Deutschland nach dem Zivilpakt vor dem Ausschuss eingereicht werden. Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses mahnen in allen Berichtszyklen Verbesserungen an, die aus Sicht des Ausschusses wünschenswert wären; sie stellen die Umsetzung der Verpflichtungen aber nicht in Frage. Die Bundesregierung nimmt ihre Verpflichtungen aus dem Zivilpakt ernst. Sie wird die Fragen des Ausschusses in der gesetzten Frist beantworten. Dazu wird in vielen Bereichen eine ausführliche Abstimmung mit verschiedenen Ressorts, den Ländern und weiteren Akteuren erforderlich sein. Die Antworten auf die Fragen des Ausschusses werden ebenso wie die LOIPR veröffentlicht werden. Der Abstimmungs- und Abfrageprozess bei der Beantwortung hat jedoch gerade erst begonnen. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, diesem Prozess vorzugreifen. Zu den einzelnen Teilfragen der Kleinen Anfrage kann daher nur insoweit Stellung genommen werden, als bereits eine Position der Bundesregierung vorliegt, die gegenüber den Vereinten Nationen übermittelt werden könnte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5388 1. Wie gewährleistet die Bundesregierung jedem Opfer von (insbesondere geschlechtsspezifischer ) Diskriminierung den Zugang zum Recht, unabhängig von der persönlichen, finanziellen oder sonstigen eingeschränkten Möglichkeit der Inanspruchnahme der persönlichen Rechte? Wie gewährleistet die Bundesregierung die wirksame Umsetzung von Antidiskriminierungsgesetzen ? Der Zugang zum Recht ist in der deutschen Rechtsordnung jedermann gewährleistet . Die Instrumente der Beratungs- und Prozesskostenhilfe ermöglichen den Zugang zum Recht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz – einschließlich Antidiskriminierungsgesetzen – gebunden. 2. Plant die Bundesregierung, den Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes um die Befugnis zu erweitern, die ihr zugetragenen Beschwerden zu prüfen und diese vor Gericht einzuklagen, und somit die Wirksamkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu erhöhen? Wenn ja, wie ist hierzu die zeitliche Planung? Die Bundesregierung hat derzeit keine konkreten Pläne zur Erweiterung des Auftrags der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat im Rahmen ihrer Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2016 zahlreiche Vorschläge zur Stärkung der rechtlichen Stellung der ADS vorgelegt; diese werden gegenwärtig von der Bundesregierung geprüft. 3. Wann wird die Bundesregierung für Frauenorganisationen und Gewerkschaften das Recht einführen, Fälle der Diskriminierung vor Gericht einzuklagen ? Wenn nicht, warum nicht? Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des AGG und der bereits nach geltendem Recht bestehenden vielfältigen Möglichkeiten der Beteiligung der Verbände an der Rechtsdurchsetzung (u. a. § 23 Absatz 2 AGG), ist nicht beabsichtigt, ein darüberhinausgehendes Verbandsklagerecht einzuführen. 4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Geschlechterparität in Führungspositionen der Privatwirtschaft zu stärken? Die Geschlechterparität in Führungspositionen der Privatwirtschaft wird bereits durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) vom 24. April 2015 gestärkt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode sieht darüber hinaus vor, dass die Bundesregierung bei der regelmäßigen Berichterstattung ein besonderes Augenmerk auf Unternehmen ohne Frauen in Führungspositionen legen wird, die sich eine Zielgröße „Null“ geben. Auch soll die Wirksamkeit des FüPoG verbessert werden, indem die Nichteinhaltung der Meldepflicht für Zielvorgaben für Vorstände und Führungsebenen sowie die Nichteinhaltung der Begründungspflicht bei der Angabe Zielvorgabe „Null“ entsprechend den Bestimmungen des § 335 des Handelsgesetzbuches (HGB) sanktioniert werden. Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5388 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Führungspositionen in der Privatwirtschaft wirksam zu bekämpfen? Die Bundesregierung informiert regelmäßig über die Entwicklung der Anteile von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und sorgt damit für eine stärkere Beachtung des in der Antwort zu Frage 4 genannten Gesetzes. Zudem unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Unternehmen bei der Umsetzung des genannten Gesetzes unter anderem mit dem auf einer Workshop-Reihe beruhenden Praxisleitfaden „Zielsicher – Mehr Frauen in Führung“. Das BMFSFJ fördert zudem Akteure der Zivilgesellschaft , die sich für mehr Frauen in Führungspositionen einsetzen. 6. Welche Sofortmaßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle sowohl als direkte als auch als indirekte Diskriminierung wirksam zu bekämpfen? Die Bundesregierung will die strukturellen Ungleichgewichte von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, die zur Entgeltlücke wesentlich beitragen, gezielt abbauen. Zur besseren Durchsetzung des Gebots „Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit“ ist zur Jahresmitte 2017 das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Kernelemente sind ein individueller Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen bei einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit sowie eine Berichtspflicht für nach den §§ 264 und 289 HGB lageberichtspflichtige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zu ihren Maßnahmen für Entgeltgleichheit und Gleichstellung im Unternehmen. Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind zudem aufgefordert, regelmäßig betriebliche Prüfverfahren zur Überprüfung ihrer Entgeltstrukturen auf die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durchzuführen. Das Gesetz soll die Möglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Durchsetzung des Rechts auf gleiche Bezahlung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verbessern und zur Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung von Entgeltsystemen und -regelungen führen, zudem sollen die Wirkungskraft tariflicher Entgeltregelungen und die Sozialpartnerschaft gestärkt werden. Derzeit wird die Wirkung des Gesetzes erstmalig evaluiert. Den Bericht dazu wird die Bundesregierung Mitte 2019 vorlegen. Um den geschlechtsspezifisch aufgeteilten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in Deutschland als eine Ursache des geschlechtsspezifischen Lohngefälles aufzubrechen , wurde die Bundesinitiative „Nationale Kooperationen zur Berufs- und Studienwahl frei von Geschlechterklischees“ – kurz: Klischeefrei – ins Leben gerufen . Das Bündnis von über 100 Partnern aus Bildung, Politik, Wirtschaft und Forschung macht sich für Berufsorientierung frei von Geschlechterklischees stark. Die Initiative engagiert sich dafür, die Aufteilung der Berufe nach Geschlecht und damit auch deren Auswirkungen zu beseitigen. Die Bundesregierung hat sich für die laufende Legislaturperiode vorgenommen, die Sozial- und Pflegeberufe aufzuwerten, auch im Hinblick auf die Verdienste. Um mehr junge Menschen für die Sozial- und Pflegeberufe zu gewinnen und das Fachkräfteangebot zu sichern, sollen Aus- und Weiterbildung attraktiver werden. Finanzielle Ausbildungshürden sollen ab-geschafft werden. Eine Einführung von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5388 Ausbildungsvergütungen wird angestrebt. Bessere Verdienst-, Arbeits- und Ausbildungsbedingungen können dazu beitragen, den Gender-Pay-Gap zu verringern und gleichzeitig mehr Männer für diese Berufsbereiche zu gewinnen. Die Bundesregierung wird sich weiterhin dafür einsetzen, die Voraussetzungen für die Aufnahme beziehungsweise die Ausweitung einer Beschäftigung, insbesondere von Frauen, weiter zu verbessern. So ist ein wichtiges Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unfreiwillig in Teilzeit verbleiben müssen. Daher hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der neben dem bestehenden Recht auf Teilzeitarbeit ein Recht auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) vorsieht. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Für den öffentlichen Dienst hat die Bundesregierung das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Leitungsfunktionen bis 2025 zu erreichen . Dazu soll dieses Ziel für den Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes festschrieben werden. Mit dem Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus beim Elterngeld werden Anreize für eine partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf gesetzt. Verbesserungen im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf tragen zur Ausweitung der Beschäftigung bei Frauen und so zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bei. Die Bundesregierung investiert weiter in den Kitaausbau , hat sich vorgenommen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter bis 2025 einzuführen und fördert durch Programme wie „Erfolgsfaktor Familie“ die Familienfreundlichkeit von Unternehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Wie gewährleistet die Bundesregierung eine wirksame Anwendung des Lohntransparenzgesetzes und den tatsächlichen Zugang zu Gerichten für Opfer von Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts? Die Bundesregierung unterstützt die Anwendung und Umsetzung des Entgelttransparenzgesetzes durch umfangreiches und zielgruppenspezifisches Informationsmaterial . So hat das federführende Ressort, das BMFSF, Publikationen für Beschäftigte mit Hilfestellungen zum individuellen Auskunftsanspruch sowie für Arbeitgeber und Personal- beziehungsweise Betriebsräte mit praxisnahen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz veröffentlicht. Zudem wird der Monitor Entgelttransparenz kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, das Arbeitgeber bei der Umsetzung des Entgelttransparenzgesetzes unterstützt. Es ermöglicht die Durchführung betrieblicher Prüfverfahren nach dem Entgelttransparenzgesetz. Weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote sollen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes geschaffen sowie zertifizierte Prüfverfahren für Unternehmen angeboten werden. 8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um in Fällen struktureller und anhaltender Diskriminierung – nach dem Vorbild der Verfahrensinnovation – im Bereich des Verbraucherschutzes Verbands- oder Sammelklagen einzuführen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5388 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie gewährleistet die Bundesregierung die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung geschlechtsspezifischer Gewalt? Sind seitens der Bundesregierung insbesondere Maßnahmen, die einen grundlegenden rechtlichen und kulturellen Wandel bewirken, Maßnahmen zur Verbesserung des professionellen Verständnisses von geschlechtsspezifischer Gewalt für Richter und anderes Strafverfolgungspersonal, spezifische Bildungsmaßnahmen, Sensibilisierung der Öffentlichkeit geplant? Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt ratifiziert . Mit der Ratifizierung der Konvention erbringt Deutschland den Nachweis, dass es die Anforderungen der Konvention erfüllt. Es wird insoweit auf die Ausführungen der Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Bundestagsdrucksache 18/12037) hingewiesen . Nach dem Inkrafttreten der Konvention ist es die Aufgabe aller staatlichen Ebenen , die Umsetzung der Konvention dauerhaft sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht dazu auf der Grundlage der Verpflichtungen aus der Konvention Maßnahmen auf Bundesebene vor, die zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Hilfesystems beitragen sollen. Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland kommt zudem den Maßnahmen auf Landesebene eine hohe Bedeutung in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu. 10. Wie gewährleistet die Bundesregierung eine ausreichende und zuverlässige Finanzierung von Frauenhäusern und Unterstützungsstrukturen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt? Mit welchen Maßnahmen will sie dies bewirken? Das Ziel, möglichst allen von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen mit ihren Kindern einen gesicherten Zugang zu Schutz und Unterstützung zu ermöglichen , kann der Bund nur gemeinsam mit den Ländern, die hierfür in erster Linie zuständig sind, erreichen. Um von Gewalt betroffenen Frauen mit ihren Kindern den gesicherten Zugang zu Schutz und Beratung zu ermöglichen, hat das BMFSFJ in Umsetzung des Koalitionsvertrages einen Runden Tisch von Bund, Ländern und Kommunen eingerichtet. Ziel der Beratungen ist der bedarfsgerechte Ausbau und die adäquate finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und entsprechenden ambulanten Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen. Des Weiteren sieht der Koalitionsvertrag vor, dass in diesem Zusammenhang ein Investitions -, Innovations- und Sanierungsprogramm aufgelegt werden soll. Mit diesem Bundesförderprogramm will der Bund im Rahmen seiner Förderkompetenzen die Erprobung von Konzepten zur Schließung der bekannten Lücken im Hilfesystem unterstützen. Hierüber werden Bund, Länder und Kommunen in den kommenden Sitzungen am Runden Tisch gemeinsam beraten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5388 11. Mit welchen Maßnahmen garantiert die Bundesregierung allen Frauen, insbesondere Frauen mit Beeinträchtigungen, Gesundheitsproblemen, geflüchteten Frauen, Frauen ohne Aufenthaltsstatus, armen oder wohnungslosen Frauen und Frauen mit Kindern, einen Zugang zu Frauenhäusern und zum Hilfesystem? Es wird auf die Ausführungen in der Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Bundestagsdrucksache 18/12037) sowie im Übrigen auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Beim bedarfsgerechten Ausbau von Frauenhäusern ist auf die Barrierefreiheit zu achten . Zudem wird eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen in Einrichtungen eingerichtet. Erwerbsfähige Frauen, die mit ihrem Erwerbseinkommen den eigenen sowie den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht ausreichend decken können, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Schutzberechtigte Personen, denen eine Asylberechtigung oder der Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde (bzw. die einen subsidiären Schutz erhalten haben) haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Sie sind leistungsberechtigt nach dem SGB II und werden von den Jobcentern betreut. Hierbei stehen ihnen die Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie die speziellen Eingliederungsleistungen des SGB II offen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben Zugang zu den Integrationskursen und den Berufssprachkursen. Darüber hinaus gibt es arbeitsmarktbezogene Fördermöglichkeiten für die Zielgruppe. 12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um geschlechtsspezifische digitale Gewalt wirksam zu bekämpfen? Der von BMFSFJ geförderte Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland, kurz bff, führt seit 2017 das Projekt „bff: aktiv gegen digitale Gewalt“ durch. Ziele des Projektes sind sowohl die Information und Unterstützung bei digitaler Gewalt für die Betroffenen und die entsprechende Qualifizierung des Unterstützungssystems als auch die Stärkung der Vernetzung im öffentlichen Raum gegen digitale Gewalt. Eine Online-Plattform mit Informationen für Betroffene ist unter dem Link www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de/de/ erreichbar. Auch das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen berät bei Betroffenheit von Gewalt, die im digitalen Raum ausgeübt wird (www.hilfetelefon.de/gewaltgegen -frauen/digitale-gewalt.html). 13. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das Verständnis von geschlechtsspezifischer Gewalt als Menschenrechtsproblem in der nationalen Rechtsprechung und Strafverfolgung zu fördern? Für die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und der Polizei sind die Länder zuständig. Daneben bietet die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung – regelmäßig Tagungen an, so in diesem Jahr in Trier vom 3. bis 6. Dezember 2018 eine Tagung zum Thema „Strafverfolgung bei sexuellem Übergriff – die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5388 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 'Nein-heißt-Nein-Lösung' im Strafgesetzbuch“, die durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ausgerichtet wird. Des Weiteren bietet die Deutsche Richterakademie regelmäßig eine ebenfalls vom Bund ausgerichtete Tagung zum „Internationalen Menschenrechtsschutz“ an, in der entsprechende Inhalte behandelt werden. 14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um die Rechte von Betroffenen von Vergewaltigung und deren Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern in Strafverfahren zu wahren? Die Rechte von Betroffenen von Vergewaltigung und deren Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern in Strafverfahren sind bereits nach geltendem Recht gewahrt. Opfer von Vergewaltigungen können sich nach § 395 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung (stopp) der erhobenen Klage mit der Nebenklage anschließen . Den Nebenklägerinnen und Nebenklägern stehen nach § 397 StPO umfassende Verfahrensrechte zu. Dazu gehören das Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, die Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen , das Fragerecht, das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen, das Beweisantragsrecht sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen. Nach § 397 Absatz 2 StPO ist gewährleistet, dass sich Nebenklägerinnen und Nebenkläger des Beistands einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch eine bzw. einen solchen vertreten lassen können . In den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO ist Nebenklägerinnen und Nebenklägern auf ihren Antrag ein für sie kostenfreier Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn sie durch ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches verletzt sind. 15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um die Gesetzesänderungen zu Menschenhandel und hierbei insbesondere Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wirksam umzusetzen? Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht vor, die Strukturen zur Bekämpfung des Menschenhandels und zur Unterstützung der Opfer zu stärken, um entschieden gegen Menschenhandel vorzugehen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung und der Länder im Rahmen der zweiten Evaluierungsrunde der Umsetzung des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels durch die Mitgliedstaaten (www.coe.int/en/web/anti-human -trafficking/germany ) verwiesen (siehe dort u. a. zu Maßnahmen, um der Nachfrage entgegenzuwirken, Ausbildung entsprechender Fachkräfte, Unterstützung der Opfer, Internationaler Zusammenarbeit, Prävention des Menschenhandels u. v. m.). 16. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel zu gewährleisten und ihre Rechte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem tatsächlichen oder früheren Aufenthaltsstatus zu wahren, und welche Mittel wird sie dafür zur Verfügung stellen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5388 17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um den Zugang zu einem sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch für Frauen als kompetente Entscheidungsträgerinnen, insbesondere in Bezug auf ihre eigenen reproduktiven Rechte, zu gewährleisten? Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sichert bereits heute den Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen. Die flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ist durch die Bundesländer sicherzustellen, § 13 Absatz 2 SchKG. Die ca. 1 600 Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen in Deutschland unterstützen Frauen dabei, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. 18. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass bedürftigen Schwangeren eine respektvolle und unterstützende Beratung angeboten wird? Jede Frau und jeder Mann hat nach § 2 Absatz 1 SchKG Anspruch auf Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft berührende Fragen. Die Beratung erfolgt in der Regel kostenlos und auf Wunsch anonym. Die Bundesländer haben nach den §§ 3 und 8 SchKG ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. 19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz vor erniedrigender Behandlung und Straßenbelästigung von Schwangeren vor anerkannten Beratungsstellen oder Arztpraxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten? Die Belästigungen nehmen nach Auskunft der Einrichtungen zu. Die Einrichtungen sollten auf die Erteilung von Hausverboten oder auf ordnungsrechtliche Instrumentarien zurückgreifen. Durchgesetzt werden können diese Instrumentarien im Wege des Landesrechtes. 20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Behörden für die Pflichten zum Schutz der Privatsphäre von Frauen, einschließlich ihrer reproduktiven Funktionen, zu sensibilisieren? Der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten aller Bürger gehört zu den Grundpflichten aller Behörden. 21. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit Frauen mit Beeinträchtigungen wie alle Frauen das Recht haben, ihre Sexualität einschließlich ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit selbst zu kontrollieren sowie sich ohne Zwang und selbstverantwortlich über eine Elternschaft zu entscheiden ? Das Thema Inklusion ist auch im Rahmen der ungehinderten Wahrnehmung von sexuellen und reproduktiven Rechten im Sinne der UN-Behindertenrechtekonvention ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. So hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit donum vitae das erfolgreiche dreijährige Inklusionsprojekt „Ich will auch heiraten“ durchgeführt, das Angebote für Menschen mit Lernschwierigkeiten in Beratung und Sexualpädagogik entwickelt hat, die in einer Handreichung für alle Beratungsträger zugänglich gemacht wurden. Damit hat das Ministerium einen ersten Anschub für die weitere inklusive Arbeit im Rahmen der Schwangerschafts(konflikt )beratung gegeben in Zusammenarbeit mit einem der großen Träger der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5388 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schwangerschaftsberatung in Deutschland. Daneben fördert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter der Fachaufsicht des BMFSFJ das Forschungsprojekt „Reflexion, Wissen, Können (ReWiKs)“ zur Erweiterung der sexuellen Selbstbestimmung von Erwachsenen mit Behinderung in Wohneinrichtungen . 22. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine Sterilisation ohne vorherige Absprache abzuschaffen? Das Recht auf selbstbestimmte Sexualität steht allen Personen gleichermaßen zu. Im Hinblick auf Sterilisationen bei nicht einwilligungsfähigen Personen ergibt sich die Rechtslage aus § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 1905 Absatz 1 Nummer 1 BGB darf der Betreuer in eine Sterilisation des/der Betreuten nicht einwilligen, wenn diese dessen oder deren (natürlichen) Willen widerspricht. Zwangssterilisationen sind damit in Deutschland verboten. Es gehört im Sinne einer unterstützten Entscheidungsfindung zu den Aufgaben des Betreuers , die bzw. den nicht einwilligungsfähigen Betreute/n aufzuklären, zu beraten und den tatsächlichen Willen zu ermitteln. Widerspricht sie oder er dann der Sterilisation, gleichgültig in welcher äußeren Form der Widerspruch vorgebracht wird, darf diese nicht durchgeführt werden. Die Vorschrift des § 1905 BGB zur Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation bei einer/einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten gehört allerdings seit Verabschiedung und Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 zu den umstrittensten Vorschriften des Betreuungsrechts. Für die Überprüfung dieser Vorschrift bedarf es zunächst hinreichender Tatsachenkenntnis darüber, in welchen Konstellationen in der gerichtlichen Praxis Sterilisationen bei Betreuten auf der Grundlage von § 1905 BGB genehmigt bzw. abgelehnt werden. Das BMJV plant daher die Durchführung eines Forschungsvorhabens zur Sterilisation im Betreuungsrecht . Dieses soll eine rechtstatsächliche Grundlage für die Beantwortung der Frage bilden, ob § 1905 BGB als Schutzvorschrift beibehalten, modifiziert oder ganz abgeschafft bzw. durch ein generelles Verbot von Sterilisationen bei Betreuten ersetzt werden sollte 23. Wann wird die Kontingentierung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten enden? Mit dem am 1. August 2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten kann aus humanitären Gründen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden. Monatlich können seit diesem Zeitpunkt 1 000 nachzugsberechtigte Personen zu ihren im Bundesgebiet lebenden engen Familienangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus nachziehen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist eine Änderung der gerade in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung nicht geplant Wie versteht die Bundesregierung den Begriff der Familie im Zivilpakt? Der Begriff der Familie im Zivilpakt ist mit Blick auf das kulturelle Verständnis des je-weils betroffenen Mitgliedstaats auszulegen (siehe General Comment Nr. 16 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen). Die Bundesregierung versteht den Begriff daher in dem Sinn, wie er in der Rechtsprechung des EGMR zum Ausdruck kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5388 Wie erklärt die Bundesregierung, minderjährigen Geschwistern den Familiennachzug zu anerkannten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu verweigern? Die Rechtslage zum Geschwisternachzug hat sich durch die Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten und der Einführung des § 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht verändert. Der Geschwisternachzug ist über die Regelung des § 36 Absatz 2 AufenthG möglich. 24. Welche Maßnahmen werden ergriffen um sicherzustellen, dass die Geburtenregistrierung schnellstmöglich für alle Kinder unabhängig von der Rechtsstellung bzw. der Herkunft ihrer Eltern möglich ist? Die standesamtliche Registrierung eines neu geborenen Kindes wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Eltern vorgenommen, wenn das Kind im Inland geboren wurde (§ 21 des Personenstandsgesetzes – PStG). Der Eintrag in das Geburtenregister erfolgt auf Anzeige, zu der vorrangig die Träger von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, aber auch die Eltern und sonstige Personen verpflichtet sind. Dem Standesbeamten sind regelmäßig die Geburtsurkunden der Eltern, ggf. ihre Heiratsurkunde und Ausweispapiere vorzulegen, (§ 33 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – PStV). Kann die Identität der Eltern nicht durch geeignete Dokumente, wie Personenstandsurkunden und Ausweispapiere, ggf. Passersatzpapiere, nachgewiesen werden, ist das Kind gemäß § 35 PStV dennoch zu registrieren und ein erläuternder Zusatz anzubringen, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist. Bis zum Nachweis der Identität darf anstelle einer Geburtsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden, dem jedoch gemäß §§ 54, 55 PStG dieselbe Beweiskraft wie einer Geburtsurkunde zukommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333