Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5389 19. Wahlperiode 29.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Kamann, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4822 – Netzwerkdurchsetzungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schon deutlich vor dem Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gab es eine auch in den Medien umfangreich geführte Debatte über die intransparente Lösch- und Sperrpraxis in den sozialen Medien. So titelte die „Süddeutsche Zeitung“ am 22. August 2016: „Wie Facebook Menschen zum Schweigen bringt – Das soziale Netzwerk löscht Inhalte und sperrt Nutzer – niemand weiß, warum“ (www.sueddeutsche.de/digital/zensur-in-sozialen-medienwie -facebook-menschen-zum-schweigen-bringt-1.3130204). Zwei Jahre später und ein Jahr nach Inkrafttreten des NetzDG findet man sehr ähnliche Berichte. Am 14. September 2018 titelte die „BILD“-Zeitung: „Drei unglaubliche Fälle – So absurd löscht Facebook die Beiträge seiner Nutzer“ (www.bild.de/bild-plus/ politik/inland/politik-inland/drei-unglaubliche-faelle-so-absurd-loescht-facebooknutzer -beitraege-57265526,view=conversionToLogin.bild.html). In dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ auf Bundestagsdrucksache 18/12356 findet sich in der Begründung zu § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG die folgende Passage: „Die Begründung stellt sicher, dass ein Nutzer, der gegen die Entfernung oder Sperrung eines für ihn gespeicherten Inhalts vorgehen will, die geeigneten rechtlichen Schritte zur Wahrung seines Rechts auf Meinungsfreiheit zeitnah einleiten kann. Niemand muss hinnehmen, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden.“ Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ kommt nach Einsicht in Prozessunterlagen ausweislich eines Artikels vom 13. September 2018 („Ist das Hassrede?“) zu dem Ergebnis, dass Facebook „mit politischer Schlagseite“ löscht (http:// einspruch.faz.net/recht-des-tages/2018-09-13/5f37a8a08b2024d927226093ac2287 ac/?GEPC=s5). Die auf der Petitionsseite des Deutschen Bundestages (https://epetitionen. bundestag.de/content/petitionen/_2018/_05/_17/Petition_79822.html) veröffentlichte und von einem Nutzer im Volltext wiedergegebene Petition 79822 – Asylrecht – „Gemeinsame Erklärung 2018“ vom 17. Mai 2018 wurde ausweis- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5389 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lich des vorstehend erwähnten Artikels in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung “ von Facebook Ireland Ltd. als „Hassrede“ eingestuft, der Inhalt von dem sozialen Netzwerk gelöscht, der Nutzer für 30 Tage gesperrt. Das Unternehmen verteidigt diesen Schritt in einem zivilgerichtlichen Verfahren (LG Bamberg 2 O 248/18). In dem „Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ auf Bundestagsdrucksache 18/12356 finden sich auf den Seiten 16 f. Ausführungen zum „Erfüllungsaufwand beim Bund“. Nach einer dort erwähnten Schätzung des Bundesamtes für Justiz ergeben sich durch die durch das NetzDG eingeführte Funktion als Verfolgungsbehörde zusätzliche jährliche Personalkosten für die Registrierung und Prüfung der Anzeigen , die Führung der Bußgeldverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren , die Fach- und Rechtsaufsicht, Führungs- und Leitungsaufgaben, Zwangsvollstreckung und Rechnungswesen. Hinzu kommt Personal für den IT-Betrieb. Diese werden mit etwa 3,7 Mio. Euro beziffert. Auf Seite 17 des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung davon aus, dass dieser Stellenbedarf aufgrund antizipierter 25 000 Beschwerden, denen geschätzte 500 Bußgeldverfahren folgen werden, erforderlich ist. In der Fachzeitschrift „IP-Berater“ 9/2018 S. 212 ff. („Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in der Praxis“) wird von außerordentlich langen Bearbeitungszeiten von weit über einem Monat beim Bundesamt für Justiz selbst für die Vergabe von Aktenzeichen berichtet. Darüber hinaus heißt es in dem Aufsatz (aaO S. 214), Posteingänge blieben laut Auskunft einer Mitarbeiterin der Behörde liegen, „da die beiden Kollegen, die mit dem Scannen befasst sind, seit längerem krank seien und sich dort Berge türmten.“ Das „Handelsblatt“ berichtet am 27. Juli 2018 („Zahl der Beschwerden gegen „Hass im Netz“ geringer als erwartet“, www.handelsblatt.com/politik/ deutschland/netzdg-zahl-der-beschwerden-gegen-hass-im-netz-geringer-alserwartet /22847384.html?ticket=ST-1612874-cOilbLv6i3XuCLgWSTch-ap1): „Bis zum 23. Juli 2018 sind beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über das Online- Formular erst 558 Meldungen eingegangen, erklärte die Behörde auf Anfrage des Handelsblatts.“ Eines der Hauptprobleme bei der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken war nach Einschätzung des Regierungsentwurfs (a. a. O., S. 29) das Fehlen von verantwortlichen Ansprechpartnern bei den Betreibern der sozialen Netzwerke für Justiz, Bußgeldbehörden und für Betroffene und das Fehlen einer zustellungsfähigen Adresse des Plattformbetreibers in Deutschland. Nach Ansicht der Fragesteller ist dies zutreffend. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 NetzDG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 5 Absatz 1 NetzDG einen Zustellbevollmächtigten nicht benennt. Die Fragesteller verstehen die Vorschriften so, dass der Zustellbevollmächtigte nicht nur zu benennen ist, sondern auch in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte Zustellungen an diesen bewirkt werden können müssen und dies auch für die Zustellung von Schriftstücken gilt, die solche Verfahren einleiten. „Telepolis“ berichtete am 25. September 2018 („Justizamt entwertet Zustellungsvorschrift im NetzDG“; www.heise.de/tp/features/Justizamt-entwertet-Zustellungsvorschriftim -NetzDG-4171820.html), die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am 26. September 2018 in der Print-Ausgabe („Google kneift vor Klage gegen Anti-Hass- Gesetz“) und unter http://edition.faz.net/faz-edition/unternehmen/2018-09- 26/435dc0360672c3559d4626612af0f0ca/?GEPC=s3 darüber, dass das BfJ die Verhängung eines Ordnungsgeldes (vgl. das dortige Verfahren VIII 2- 409012- 6E -2- 1 – NetzDG 61812018) gegen Facebook verweigert habe, weil es nach § 5 Absatz 1 NetzDG genüge, wenn das Unternehmen einen Zustellbevollmächtigten auf seiner Website lediglich benenne, auch wenn dorthin in den in § 5 Absatz 1 NetzDG genannten Verfahren wegen Annahmeverweigerung faktisch nicht zugestellt werden könne, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Fall des § 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5389 NetzDG gerichtlich festgestellt wurde (die Quellen nennen das Verfahren LG Stuttgart, Beschl. vom 6. Februar 2018, 11 O 22/18 sowie – IP-Berater – LG Hamburg. Beschl. vom 7. März 2018 – 324 O 51/18). Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 haben die vom NetzDG betroffenen sozialen Netzwerke Berichtspflichten hinsichtlich der „Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach Beschwerdegrund“. Nach Maßgabe der zur Jahresmitte vorgelegten Transparenzberichte gingen bei Youtube 214 827 (https://transparencyreport.google. com/youtube-policy/overview), bei Twitter 264 818 (https://cdn.cms-twdigitalassets. com/content/dam/transparency-twitter/data/download-netzdg-report/netzdg-janjun -2018.pdf) und bei Facebook (https://fbnewsroomus.files.wordpress.com/ 2018/07/facebook_netzdg_juli_2018_deutsch-1.pdf) lediglich 1 704 Beschwerden ein. 1. Versteht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf unter „legitimen Inhalten “ solche, die den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes (GG) genießen ? Wenn nein, wie definiert die Bundesregierung diese Inhalte dann? 2. Sind Inhalte, die den Schutz des Artikels 5 GG genießen, nach Einschätzung der Bundesregierung unter Umständen nach Maßgabe des geltenden Rechts auf sozialen Netzwerken illegitim? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die zitierte Begründung zum Regierungsentwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) („legitime Inhalte“) bezieht sich auf die Einleitung von rechtlichen Schritten durch einen Nutzer gegenüber dem sozialen Netzwerk, d. h. auf das Verhältnis des Nutzers zum Netzwerkbetreiber. Welche Inhalte ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk verbreiten darf, bestimmt sich – im Verhältnis zum Netzwerkbetreiber – nach den zwischen dem Nutzer und dem privaten Netzwerksbetreiber wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung des sozialen Netzwerks und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Wenn der private Netzwerksbetreiber mit dem Nutzer vertraglich vereinbart hat, das nur bestimmte Inhalte über das soziale Netzwerk verbreitet werden dürfen, können solche Vereinbarungen ggf. einer Inhaltskontrolle unterliegen, bei der auch die Ausstrahlungswirkung von Grundrechten, z. B. auch die des Artikel 5 des Grundgesetzes zu beachten ist. 3. a) Wünscht die Bundesregierung, im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenz für Meinungsäußerungen in den sozialen Medien einen engeren Rahmen zu setzen als dies Artikel 5 GG tut? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5389 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Möglichkeiten alles zu tun, damit die Nutzer der sozialen Medien ihre Rechte aus Artikel 5 GG uneingeschränkt ausüben können? 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Nutzern sozialer Netzwerke, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und deren Nutzung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, mit den ihr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglichen gesetzgeberischen Möglichkeiten die Verbreitung von Inhalten zu ermöglichen, die sich innerhalb der Grenzen des Artikels 5 GG bewegen? 5. Hält die Bundesregierung hier gesetzgeberische Aktivitäten für erforderlich? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3b bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Entsprechend den Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag, dass die vertraglichen Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke gegen unberechtigte Löschungen und Accounts-Sperren gestärkt werden sollen, prüft die Bundesregierung gegenwärtig, ob und ggfs. welche Schritte hierzu erforderlich sind. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung, dass es in den letzten Monaten eine Reihe von Gerichtsentscheidungen gab, welche im Grundsatz klargestellt haben, dass bei unberechtigter Löschung von Inhalten oder unberechtigter Account-Sperrung vertragliche Rechte der Nutzer gegenüber dem sozialen Netzwerk bestehen (z. B. OLG München, Beschl. vom 24. August 2018 – 18 W 1294/18; LG Frankfurt, Beschl. vom 14. Mai 2018 – 2-03 O 182/18; LG Berlin, Beschl. vom 23. März 2018 – 31 O 21/18; grundsätzlich auch, wenngleich im konkreten Fall verneint OLG Dresden, Beschl. vom 8. August 2018 – 4 W 577/18; LG Frankfurt, Beschl. vom 10. September 2018, Az. 2-03 O 310/18; LG Heidelberg, Urt. vom 28. August 2018 – 1 O 71/18; wohl auch OLG Karlsruhe, Beschl. vom 25. Juni 2018 – 15 W 86/18). Ob darüber hinaus die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns besteht, wird derzeit geprüft. Darüber hinaus hat ein erster allgemeiner Dialog mit den beteiligten Kreisen am 28. September 2018 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt. Mit dieser Auftaktveranstaltung eines „Zukunftsdialog soziale Netzwerke“ sollen weitere Diskussionen angestoßen werden. Dieser Austausch wird fortgesetzt. 6. Warum ist es unterblieben, die in dem Auszug aus den Gesetzesmaterialien geäußerte Einschätzung („Niemand muss es hinnehmen, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden“) in Form einer eindeutigen Anspruchsgrundlage in das NetzDG, das Telemediengesetz oder ein anderes Gesetz aufzunehmen? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird Bezug genommen. Die Ansprüche des Nutzers gegenüber dem sozialen Netzwerk ergeben sich vorrangig aus dem zwischen diesen Parteien bestehenden Vertragsverhältnis. Das Regelungsziel des NetzDG orientiert sich problembezogen auf Verbesserungen beim Entfernen von strafbaren Inhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5389 7. Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Anspruchsgrundlage zu schaffen? a) Wenn ja, in welcher Form, und in welchem Zeitraum? b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 wird Bezug genommen 8. Schätzt die Bundesregierung die aktuelle Rechtslage dergestalt ein, dass es sich bereits aus geltendem Recht ergibt, dass niemand es hinnehmen muss, dass seine „legitimen Inhalte“, soweit diese durch Artikel 5 GG gedeckt sind, aus sozialen Netzwerken entfernt werden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 5 wird Bezug genommen. 9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, ob derzeit private Nutzer sozialer Netzwerke, die unter das NetzDG fallen, vor deutschen Gerichten gegen Löschungen und Sperrungen von aus ihrer Sicht zulässigen eigenen Inhalten klagen? Der Bundesregierung hat aufgrund der Presseberichterstattung und der Aufarbeitung bzw. Dokumentation in juristischer Fachliteratur Kenntnisse zu einer Reihe von unterschiedlichen Verfahren (vgl. die Antwort zu den Fragen 3 bis 5). 10. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe sich die Kostenrisiken eines privaten Nutzers bewegen, wenn er ein Eilverfahren über zwei Instanzen betreiben muss, um eine Löschung und/oder Sperrung untersagen zu lassen? Die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in den hier in Rede stehenden Verfahren hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Da es sich um nichtvermögensrechtliche Ansprüche handelt, ist der Wert nach § 48 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Wert ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Angesichts der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und der unterschiedlichen Rechte, die betroffen sein können , ist die Bestimmung eines Regel- oder Durchschnittwerts nicht möglich. 11. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in dem Artikel in der „FAZ“ vom 13. September 2018 („Ist das Hassrede?“) dokumentierten anwaltlichen prozessualen Einlassungen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Neutralität der sozialen Netzwerke zu gewährleisten? Wenn nein, warum nicht? Die Betreiber sozialer Netzwerke können im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der geltenden Gesetze (insofern wird auf Antworten zu den Fragen 1 bis 5 Bezug genommen) mit ihren Nutzern Vereinbarungen darüber schließen, welche Inhalte auf der Plattform zulässig sein sollen (vgl. Antwort zu den Fragen 1 bis 2). Die unabhängigen Gerichte sind zur Entscheidung über die Grenzen entsprechender Vereinbarungen bzw. deren Einhaltung berufen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3b bis 5 Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5389 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderte Sachverhalt der von Facebook gelöschten Petition bekannt? Der Bundesregierung war der geschilderte Sachverhalt bisher nicht bekannt. 13. Wie bewertet die Bundesregierung diese Einschätzung des sozialen Netzwerks ? Die Bundesregierung kommentiert nicht einzelne Löschentscheidungen sozialer Netzwerke. Ob und ggf. wie der Sachverhalt zu bewerten ist, ist zudem derzeit ausweislich des genannten Artikels Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Auch hierzu nimmt die Bundesregierung aufgrund der Unabhängigkeit der Justiz keine Stellung. 14. Sieht die Bundesregierung angesichts dieses Sachverhalts gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 15. Welche auf Seite 17 des in der Vorbemerkung genannten Gesetzentwurfs der Bundesregierung aufgeführten Stellen wurden bisher besetzt, und wann ist dies geschehen? Für Aufgaben nach dem NetzDG sind dem Bundesamt für Justiz (BfJ) im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2018 insgesamt 32 Planstellen bewilligt worden. Hiervon sind bisher 25,5 Planstellen besetzt. 16. Treffen die im „Handelsblatt“ am 27. Juli 2018 genannten Zahlen (558) über die (Online-)Beschwerdeeingänge beim BfJ zu? Ja. Die Zahl von 558 bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Juli 2018. 17. Welche Anzahl von Beschwerden ging im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 auf normalem (Brief-)Postwege beim BfJ ein? Die Anzahl der Meldungen per Briefpost, die im Zusammenhang mit dem NetzDG stehen, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Durch interne Recherche ließ sich allerdings die Zahl der im genannten Zeitraum angelegten Vorgänge ermitteln , die auf per Briefpost erstattete Meldungen zurückgingen; es handelt sich um 13 Vorgänge. 18. Welche Anzahl von Beschwerden ging auf drittem Wege, also nicht mit normaler Briefpost oder über das Onlineformular des BfJ, zu? Die Anzahl der Eingänge, die nicht per Briefpost oder über das Online-Formular eingingen und im Zusammenhang mit dem NetzDG stehen, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Angegeben werden kann wiederum die Zahl der im genannten Zeitraum (1. Januar 2018 bis 31. August 2018) angelegten Vorgänge, die auf nicht per Briefpost und nicht per Online-Formular erstattete Meldungen zurückgingen; es handelt sich um 51 Vorgänge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5389 19. Mit wie vielen Personen war die Poststelle des BfJ im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 besetzt? Die Poststelle des BfJ war im besagten Zeitraum mit 17 Personen in Voll- und Teilzeit (15,8375 Vollzeitäquivalente) besetzt. 20. Welches ist die vorgesehene Personalstärke der Poststelle? Die vorgesehene Personalstärke beträgt zurzeit 16 Vollzeitäquivalente. 21. Gab es im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 Ausfälle bzw. Abwesenheiten der in der Poststelle Beschäftigten, sei es krankheitsbedingt, urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen? Ja. 22. Wenn ja, wie viele Personen sind für welchen Zeitraum ausgefallen? Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31 August 2018 gingen die Abwesenheitszeiten nicht über den üblichen Rahmen hinaus (Urlaub, Krankheit, Fortbildung o. Ä.). 23. Gab es vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 Zeiträume, in denen die Poststelle des BfJ gar nicht besetzt war? Wenn ja, von wann bis wann innerhalb dieses Zeitraums? Nein. Die Poststelle war arbeitstäglich immer besetzt, da für alle Fälle der Abwesenheit Vertretungsregelungen greifen. 24. Trifft es zu, dass die per Briefpost beim BfJ eingehenden Sendungen erst bearbeitet werden, nachdem diese gescannt wurden? Für die meisten Arbeitsbereiche des BfJ trifft dies nicht zu, insbesondere nicht für die Verfahren nach dem NetzDG. Nur in zwei elektronischen Fachverfahren des BfJ ist das Scannen der Eingangspost Voraussetzung der Bearbeitung. 25. Trifft es zu, dass die für das Scannen zuständigen Mitarbeiter vor Anfang August 2018 über einen schon längeren Zeitraum krankheitsbedingt abwesend waren und die Posteingänge in diesem Zeitraum, weil die Posten gar nicht besetzt waren, unbearbeitet liegen blieben? a) Wenn ja, traf dies nur für die das NetzDG betreffende Post zu, oder blieb die gesamte an das BfJ gerichtete Post vorübergehend unbearbeitet? b) Wenn ja, für welchen Zeitraum im Jahr 2018 war das der Fall? c) Wenn ja, wie viel Ausfallzeiten (in Prozent) gab es im gleichen Zeitraum pro Monat? Nein. 26. Welche Anzahl von Beschwerden, gleich auf welchem Wege diese das BfJ erreicht haben, waren davon betroffen? Entfällt, auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5389 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Welche Anzahl von Beschwerden hinsichtlich des NetzDG, gleich auf welchem Wege diese an das BfJ gerichtet wurden, sind mit Datum 30. September 2018 dort anhängig? Am Stichtag des 30. September 2018 waren beim BfJ insgesamt 348 Verfahren anhängig. Diese Anzahl umfasst außer Verfahren, welche auf Meldungen beruhen , auch Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet wurden. 28. Soweit dies separat erfasst wird, wie viele Vorgänge befinden sich zum genannten Zeitpunkt im Stadium vor der formalen Erfassung? Hilfsweise: Kann die Zahl der Vorgänge, wenn sie gar nicht erfasst worden sein sollten, geschätzt werden? Die Anzahl der Eingänge, die noch nicht eingetragen wurden, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Jedoch erfolgt die Eintragung regelmäßig binnen weniger Tage nach dem Eingang, weshalb die Anzahl der noch nicht eingetragenen Eingänge regelmäßig gering ist. 29. Ist es angesichts des vom BfJ mitgeteilten tatsächlichen Beschwerdeaufkommens , das lediglich 2 Prozent des im Gesetzentwurf geschätzten Volumens aufweist, vorgesehen, die geschaffenen Stellen, insb. in den Besoldungsgruppen A 12 (20 Stellen) und A 8 (8,5 Stellen), zu reduzieren? a) Falls ja, in welchem genauen Umfang? b) Falls nein, warum nicht? Nein. Der Gesetzgeber ging von 25 000 Vorgängen im Jahr aus, nahm aber zugleich an, dass es sich weit überwiegend um unsubstantiierte Meldungen handeln werde. Auf dieser Grundlage rechnete er mit jährlich 500 Bußgeldverfahren (Bundestagsdrucksache 18/12356, S. 4). Die Annahme, dass überwiegend unsubstantiierte Meldungen eingehen würden, hat sich nicht bestätigt. Der Bearbeitungsaufwand ist für jeden Einzelfall sehr zeitintensiv. Nahezu alle eingeleiteten Bußgeldverfahren gründen auf substantiierten Meldungen, die inhaltlich geprüft werden. Zudem betreffen mehrere Fälle systemische Fragestellungen wie zum Beispiel das Beschwerdemanagement. Dafür müssen die Verfahren zunächst getrennt bearbeitet werden. So sind insbesondere Rechtsfragen, der Anwendungsbereich und die Tatbestandsmäßigkeit in den Einzelfällen vertieft zu prüfen und zu klären. Verfahrensleitende Schritte (z. B. Beweissicherung, Ersuchen um begleitende polizeiliche Ermittlungen) sind ebenso einzelfallbezogen einzuleiten und auszuwerten. In diesem Zusammenhang kooperiert das BfJ eng mit Polizeibehörden und Strafverfolgungsbehörden; dies führt zu Synergieeffekten im Bereich der Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten und gewährleistet neben weiteren Ermittlungen die Gefahrenabwehr sowie die mögliche Strafverfolgung der für die rechtswidrigen Inhalte Verantwortlichen. Zusätzlich zur Prüfung des Beschwerdemanagements liegen weitere Schwerpunkte in der abstrakten Prüfung der Meldewege, der Transparenzberichte, der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten sowie einer empfangsberechtigten Person im Inland und deren Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden innerhalb von 48 Stunden. Ferner hat das BfJ nach dem NetzDG die (im angesprochenen Gesetzesentwurf noch nicht enthaltene) Aufgabe der Anerkennung von und Aufsicht über die Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, die sich nach dem NetzDG gründen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5389 Es ist darauf hinzuweisen, dass dem BfJ für Aufgaben nach dem NetzDG mit dem Haushaltsgesetz 2018 u. a. 6 Planstellen der Besoldungsgruppe A12 und 8 Planstellen der Besoldungsgruppe A11, sowie 5,5 Planstellen der Besoldungsgruppe A8 bewilligt wurden. 30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass es nach den in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Vorschriften ordnungswidrig ist und/oder nach dem Willen des Gesetzgebers sein sollte, wenn die sozialen Netzwerke lediglich eine Adresse angeben, die Annahme von dorthin gerichteten Zustellungen, die unter § 5 Absatz 1 NetzDG fallen, jedoch nicht nur im Einzelfall verweigern? 31. Falls Frage 30 mit nein beantwortet wird, eine fortgesetzte Zustellungsverweigerung also sanktionslos gestellt wäre, welchen konkreten Nutzen hat dann § 5 Absatz 1 NetzDG? 32. Falls die Bundesregierung die Haltung der Fragesteller in Frage 30 teilt, sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf, dass das Bundesamt für Justiz die kontinuierliche Annahmeverweigerung in Fällen, die unter § 5 Absatz 1 NetzDG fallen, als nicht bußgeldbewehrt ansieht, solange jedenfalls vom Netzwerk eine Adresse angegeben ist? Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 NetzDG stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 NetzDG ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt wird („wer … nicht benennt“). Der Bußgeldtatbestand knüpft damit insofern nicht an eine etwaige Annahmeverweigerung von Zustellungen durch den benannten Bevollmächtigten an. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Hinweise darauf, dass es für Klagen mit dem Begehren der Entfernung von Inhalten i. S. d. NetzDG zu Zustellungsverweigerungen kommt. Im Übrigen bleibt die von § 5 Absatz 1 NetzDG gerade bezweckte Zustellungswirkung wird – aufgrund der Zustellung an einen benannten Zustellungsbevollmächtigten bei unberechtigter Annahmeverweigerung (Zustellungsfiktion) von der Frage einer bußgeldrechtlichen Sanktionierung nach dem NetzDG unberührt. Verweigert der Zustellungsbevollmächtigte im Einzelfall unberechtigt die Annahme , so gilt für den Zivilprozess gemäß § 179 der Zivilprozessordnung das Schriftstück als zugestellt. 33. Genügt Facebook den gesetzgeberischen Intentionen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG, wenn sämtliche nicht über das vom Unternehmen vorgehaltene Formular zum NetzDG gemeldeten Inhalte, auch wenn diese die im NetzDG aufgeführten Strafvorschriften berühren, nur deshalb nicht im Transparenzbericht auftauchen, weil sie auf einem anderen Wege als über das Formular gemeldet wurden (z. B. durch die Postings und Kommentaren rechts zugeordneten drei horizontalen Punkte, über die nach Anklicken eine Meldung erfolgen kann)? Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 NetzDG ist in den Transparenzberichten über die „Anzahl der … eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ zu berichten . Da Unrichtigkeiten im Transparenzbericht eine Ordnungswidrigkeit darstellen können (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 NetzDG), werden die eingereichten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5389 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Transparenzberichte der sozialen Netzwerke derzeit vom BfJ auf Vereinbarkeit mit dem NetzDG geprüft. Hierzu gehört auch die Frage, welche Meldungen zu rechtswidrigen Inhalten – in Abhängigkeit von der gewählten Kontaktmöglichkeit – für die die Transparenzberichte konkret zu berücksichtigen sind. Der noch andauernden Prüfung des BfJ hierzu kann und möchte die Bundesregierung nicht vorgreifen. 34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und ggf. in welchem Verfahrensstadium wegen dieses Sachverhalts ein Bußgeldverfahren vor dem BfJ geführt wird? Auf die Antwort zu Frage 33 wird Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333