Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5395 19. Wahlperiode 30.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4680 – Anzahl eingegangener Verpflichtungserklärungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Das Ausländerzentralregister (AZR) wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des BAMF, soweit das BAMF die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt. Das AZR besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei “ (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister, AZR- Gesetz, AZRG). Nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG wird „bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die Stelle, bei der sie vorliegt“, gespeichert. Folglich ist der o. g. Registerbehörde bekannt, ob und bei welcher Stelle für ein erteiltes deutsches Visum eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Der „Kölner Stadt-Anzeiger“ berichtet am 14. August 2018, dass einige Städte und Landkreise Erstattungsforderungen an Verpflichtungsgeber (sog. Flüchtlingspaten ) verschickt haben, um für die öffentliche Hand entstandene Kosten zurückzufordern. Allein die Stadt Essen soll 200 Erstattungsbescheide versendet haben. Im Landkreis Minden-Lübbecke (NRW) läge die Höhe der Forderungen bei 1,6 Mio. Euro (https://bit.ly/2QFAAY8). Nach Artikel 6 (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) „können […] Verpflichtungserklärungen und […] von Gastgebern im Sinne des [Anm.: jeweiligen] nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen“. Ob durch einen anderen Mitgliedstaat ein zur Einreise in den Schengenraum berechtigendes Visum ausgestellt wurde, lässt sich im europäischen Visa-Informationssystem überprüfen. Den Zugang zu diesem System – welches unabhängig neben der im AZRG geregelten nationalen Visadatei besteht – unterhält bzw. administriert das Bundesverwaltungsamt (BVA) (www.bva.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Nationale KopfstelleVIS/nationalekopfstellevis-node.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5395 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Artikel 21 (Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge ) und Artikel 22 (Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags) der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ist durch die zuständigen Stellen zur Klärung der Sachverhalte ein Abgleich mittels Fingerabdrücken und/oder anderen Daten mit dem VIS vorzunehmen. Staatssekretär Hans-Georg Engelke benennt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Juli 2018 in seiner Antwort vom 28. August 2018 auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stephan Brandner auf Bundestagsdrucksache 19/4075 eine Zahl von „etwa 539 000 Erstantragstellern ab 18 Jahren [die] keinen Pass, Passersatz oder Personalausweis beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt [haben]“. Danach dürfte dem Abgleich mit dem VIS mittels der Fingerabdrücke eine besonders hohe Bedeutung zugekommen sein. Mitte November 2016 wurde das FlüVe („FlüchtlingsVerfahren“) in der Version 1.0 in Betrieb genommen. Ziel des Registerabgleichs soll sein, die Identität von neu registrierten Flüchtlingen mit dem AZR abzugleichen, um Mehrfacherfassungen zu vermeiden (www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/ Presse/Informationsschriften/Jahresrueckblick/Jahresrueckblick_2016.pdf?__ blob=publicationFile&v=1). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Schlussfolgerung, wonach dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, als Registerbehörde (vgl. § 1 Absatz 1 S. 1 AZRG), bekannt sei, ob und bei welcher Stelle eine Verpflichtungserklärung abgeben wurde, ist unzutreffend. Auf die Antwort zu Frage 1 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 1. Wie viele erteilte Visa sind in der nationalen Visadatei für die Jahre 2013 bis 2018 (bitte getrennt ausweisen; für 2018 zum Stichtag 31. August) nachgewiesen , und für wie viele dieser erteilten Visa sind Verpflichtungserklärungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG hinterlegt (bitte nach § 66 und § 68 AufenthG aufschlüsseln)? Die personenbezogenen Daten in der AZR-Visa-Datei werden, wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 42 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/4173 mitgeteilt, nicht statistisch aufbereitet, da eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Aufbereitung nicht besteht. 2. Mit welchem Ordnungskriterium wird die Stelle, „bei der sie [die Verpflichtungserklärung , siehe § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG] vorliegt“, erfasst? Ein im Sinne des Artikels 1 Nummer 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister ausgewiesenes Ordnungskriterium , welches allein die Stelle erfasst, bei der die Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, existiert nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5395 3. Ab welchem Zeitpunkt war das FlüVe technisch soweit implementiert, dass die Fingerabdrücke aller neu erfasster Flüchtlinge im Rahmen eines automatisierten Registerabgleichs mit der nationalen Visadatei bzw. dem VIS abgeglichen werden konnten? 4. Wird der in Frage 3 erwähnte automatisierte Abgleich auch für vor dem Stichtag der technischen Umsetzung erfasste Flüchtlinge durchgeführt? Wenn ja, wie ist das Verfahren und die Benachrichtigung im Falle eines Treffers geregelt? Die Fragen 3 und 4 werden wegen Ihrer Sachnähe zusammenhängend beantwortet . Die automatisierten Abgleiche mit dem Bestand der Visadatei und dem Bestand des VIS erfolgen seit dem 25. Oktober 2017. Der automatisierte VIS-Abgleich mit Fingerabdrücken erfolgt für alle Personen, die mit einem Asylgesuch, Asylantrag , unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt mit einem Ereignisdatum ab dem 25. Oktober 2017 im Ausländerzentralregister erfasst sind. Automatisierte VIS-Abgleiche mit Fingerabdrücken erfolgen somit nicht für Personen, die bereits vor dem 25. Oktober 2017 registriert worden sind. Der Abgleich mit dem Bestand der Visadatei erfolgt anhand der erfassten Personalien und – soweit vorhanden – anhand der erfassten Passdaten. Die Ergebnisse der Registerabgleiche werden in einem sogenannten Registerabgleichergebnisdokument den Ausländerbehörden , Erstaufnahmeeinrichtungen und dem BAMF zum Abruf zur Verfügung gestellt. Eine automatisierte Benachrichtigung seitens BVA an die Stellen erfolgt nicht. Das Dokument muss aktiv von den berechtigten Behörden abgerufen werden. 5. Wie viele VIS-Abfragen wurden seitens des BAMF in den Jahren 2015 bis 2017/2018 bis zur Implementierung des automatischen Abgleichs durchgeführt (bitte nach Jahren getrennt aufführen)? Bis zur Implementierung des automatisierten Registerabgleiches wurden vom BAMF folgende VIS-Abfragen (Suche mit Fingerabdrücken) durchgeführt: 2015 303.536 2016 239.758 2017 (bis einschl. 24.10.) 72.336 6. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Einführung des automatisierten Registerabgleichs Probleme mit der „manuellen“ Durchführung von VIS-Abfragen mittels hochladen sog. Nistfiles (besonderes Datenformat mit codierten Fingerabdrücken der Erstantragsteller zum Abgleich mit VIS)? Wenn ja, welche Probleme sind bekannt, und wie wurde diesen begegnet? Im Zeitraum bis zur Implementierung des automatisierten Registerabgleiches wurden vom BAMF insgesamt 615 630 Suchen mit Fingerabdrücken im VIS durchgeführt (vgl. Tabelle zu Frage 5). Dabei kam es in 5 904 Fällen (ca. 0,95 Prozent) zur Rückmeldung eines Fehlers vom zentralen VIS. In den meisten Fällen waren fehlerhaft erfasste Fingerabdrücke bzw. fehlerhafte Inhalte der NIST-Dateien ursächlich für eine Rückmeldung. Da es sich hierbei nicht um systemseitige Fehler handelte, konnten die VIS-Anfragen durch nochmaliges Senden mit einer korrekten NIST-Datei erfolgreich durchgeführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5395 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausländerbehörden der Länder die Möglichkeit, VIS-Abfragen mittels Fingerabdrücken durchzuführen ? Im Zuge des Registerabgleichs (§ 73 Absatz 1a S. 2 AufenthG) wird bei der Registrierung Asylsuchender bzw. Personen mit illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt der Abgleich von Fingerabdrücken mit dem VIS-System durchgeführt . Das Ergebnis des VIS-Abgleichs steht im Registerabgleichsdokument zum Abruf im BVA-Registerportal den Ausländerbehörden, Aufnahmeeinrichtungen sowie dem BAMF zur Verfügung. 8. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 (2018: bis zum Stichtag 31. August) beim Bekanntwerden eines erteilten nationalen bzw. Schengenvisas die Visaantragsunterlagen bei den ausstellenden deutschen Auslandsvertretungen bzw. den Auslandsvertretungen von Schengenstaaten eingeholt? Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Bundesregierung nicht statistisch erhoben. Sofern tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, werden die relevanten Antragsunterlagen auf Anfrage weitergegeben. 9. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich durch Anforderung ausländischer Visaantragsunterlagen herausstellte, dass für einen in Deutschland eingereisten Flüchtling ein Schengenausländer eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Werden die abgegebenen (national wie EU-weit) Verpflichtungserklärungen nach Kenntnis der Bundesregierung dahingehend überprüft, ob ein etwaiger Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber im In- und Ausland besteht oder zwischenzeitlich entstanden ist? Wenn ja, a) wie häufig (regelmäßig bzw. unregelmäßig) bzw. zu welchem Anlass findet eine entsprechende Überprüfung der Verpflichtungserklärungen statt, b) in welchem Umfang (Stichprobe bzw. gesamter Bestand) wird die Überprüfung durchgeführt, und c) gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wie und in welchem Umfang die Verpflichtungserklärungen zu überprüfen sind? Wenn ja, wie lautet diese Regelung? Wenn nicht, d) warum wird keine regelmäßige Überprüfung der Verpflichtungserklärungen durchgeführt? 11. Wie wird aktuell sichergestellt, dass alle etwaigen Erstattungsansprüche gegenüber Verpflichtungsgebern zeitgerecht und vor Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist aufgedeckt werden Die Fragen 10 bis 10d sowie 11 werden wegen ihrer Sachnähe zusammenhängend beantwortet. Nach § 68 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterrichtet die Ausländerbehörde , wenn sie Kenntnis von der Aufwendung etwaig zu erstattender öf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5395 fentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht über die bestehende Verpflichtungserklärung und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Für die Überprüfung maßgebend sind das Aufenthaltsgesetz sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz. Danach hat ein Verpflichtungsgeber für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, aufgewendet wurden (§ 68 Absatz 1 AufenthG). Die Verpflichtung des Dritten erfüllt nur dann die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts, wenn dieser die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen Mitteln im Bundesgebiet erfüllen kann (vgl. Ziffer 68.1.2.1 AVV-AufenthG). Hierzu hat die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung die Bonität des Verpflichtungsgebers zu überprüfen (Ziffer 68.1.2.3 AVV-AufenthG). Daten zum Überprüfungsumfang (Stichprobe/gesamter Bestand) werden von der Bundesregierung im Aufgabenbereich der Ausländerbehörden nicht erhoben. 12. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen zuständige deutsche Ausländerbehörden die Kosten für den Aufenthalt in Deutschland vom ausländischen Bürgen zurückforderten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Nationalität des Verpflichtungsgebers wird zudem nicht statistisch erfasst. 13. Gibt oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung eine behördliche Weisung oder Empfehlung, dass bereits ausgestellte Erstattungsbescheide nicht vollstreckt werden sollen? Wenn ja, a) wann und durch wen wurde die behördliche Weisung oder Empfehlung ausgesprochen, Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet. Im Nachgang der Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Herbst 2017, die sich mit dem Thema der hohen Erstattungsforderungen im Kontext der syrischen Landesaufnahmeprogramme befasst und im Ergebnis die Länder Niedersachsen und Hessen mandatiert hat, mit dem Bundes -ministerium für Arbeit und Soziales Gespräche zu einer Lösung der Problematik zu führen, wurde vereinbart, die Erstattungsforderungen in diesem Rahmen fristwahrend festzusetzen, jedoch zugleich befristet niederzuschlagen. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat die Bundesagentur für Arbeit eine mit dem Bundesministerium für Arbeit abgestimmte Weisung an die als gemeinsame Einrichtung organisierten Jobcenter herausgegeben. Die Gespräche der Bundesregierung mit den Ländern sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5395 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) aus welchen Gründen wurde diese Weisung oder Empfehlung ausgesprochen und liegen diese Gründe nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin vor, c) welche rechtlichen, politischen oder gesellschaftlichen Bedenken sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen die Vollstreckung der ausgestellten Erstattungsbescheide, und Die Fragen 13b und 13c werden gemeinsam beantwortet. Ausschlaggebend für diese Entscheidung waren rechtliche Gründe. Bevor Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können, sind die Behörden in jedem Einzelfall verpflichtet, etwaige Härtefall- oder Billigkeitsgesichtspunkte zu prüfen, die der Geltendmachung entgegenstehen. Diese Prüfung hat sich im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme als äußerst komplex erwiesen, so dass eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung geboten war. Die Gründe hierfür liegen derzeit noch vor. d) ist eine generelle Aussetzung der Vollstreckung nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. April 2018 (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 – 1 B 6.18) in Einklang zu bringen? Die generelle Aussetzung der Vollstreckung war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2018. Vielmehr wies das Bundesverwaltungsgericht darin Rechtsmittel gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurück, das – entsprechend dem obigen Befund, dass die Rechtslage äußerst komplex ist – bestätigte, dass eine Heranziehung von Verpflichtungsgebern regelmäßig eine Einzelfallprüfung voraussetzt . 14. Wie viele Erstattungsbescheide wurden auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2018 ausgestellt (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? a) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide wurden bereits beglichen (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? b) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide wurden noch nicht beglichen (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? c) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide wurden trotz Fälligkeit noch nicht beglichen (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln )? d) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide befinden sich aktuell in Vollstreckung (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln )? e) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide werden trotz Fälligkeit aktuell nicht vollstreckt (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Aus welchen Gründen werden diese nicht vollstreckt? f) Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der sich aus den offenen Erstattungsbescheiden aktuell ergibt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5395 g) Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der sich aus den fälligen Erstattungsbescheiden aktuell ergibt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? h) Wie hoch ist der Gesamtbetrag der fälligen Erstattungsbescheide, die sich aktuell in Vollstreckung befinden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Bundesregierung nicht erhoben . Die Bundesagentur für Arbeit wurde um Ermittlung gebeten, in welcher Anzahl und mit welchem Erstattungsumfang Verpflichtungserklärungen im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge für Personen abgegeben wurden, die im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch standen oder stehen. Diese Ermittlungen dauern noch an. 15. Wie viele Erstattungsansprüche auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 bereits verjährt (bitte nach einzelnen Jahren, Bundesländern und Gesamtkosten aufschlüsseln )? 16. Wie viele Erstattungsansprüche auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 aus „Härtefallgründen“ nicht eingefordert bzw. vollstreckt werden (bitte nach einzelnen Jahren, Bundesländern und Gesamtkosten aufschlüsseln)? 17. In wie vielen Fällen wurde seitens des BAMF von Amts wegen Anzeige wegen des Verdachts auf Einschleusen von Ausländern (§ 96 AufenthG) in Verbindung mit durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Aufenthaltstitel (§ 95 Absatz 6 AufenthG) gestellt? Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Bundesregierung nicht erhoben . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333