Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5396 19. Wahlperiode 30.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Matthias Büttner, Joana Cotar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4448 – „Ankommen-App“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Januar 2016 eine App mit dem Namen „Ankommen“ vorgestellt und auf den Markt gebracht. Laut Beschreibung handelt es sich dabei um einen „Wegweiser und Sprachkurs für Flüchtlinge“ (auf Englisch: „Ankommen is a guide and language course for refugees“). Als Herausgeber wird auf der App-Plattform „Googleplay“ der Bayerische Rundfunk (BR) deklariert. Der BR sagt dazu, dass die „themenübergreifende App für Flüchtlinge“ vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem Goethe-Institut, der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem BR erarbeitet worden ist (www.br.de/presse/inhalt/pressemitteilungen/app-ankommen-100.html). Der Projektkoordinator Heinrich Alt (ehemals im Vorstand der Bundesagentur für Arbeit) hat bei der Vorstellung der App in Berlin im Januar 2016 gesagt, man wolle die App „intensiv bewerben, immer dort wo Flüchtlinge sich aufhalten “. Laut Informationen der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 4. März 2016 (www.welt.de/politik/deutschland/video152927802/Die-App-Ankommen-fuer- Fluechtlinge-hat-ein-Problem.html) sind gut 40 000 Plakate und über eine halbe Million Flyer zu dem Zwecke gedruckt worden. Die Downloadzahlen im August 2018 zeigen, dass die App von ungefähr 100 000 Nutzern abgerufen worden ist. Inzwischen gibt es neben kleineren Differenzen auch einen Internetauftritt der App unter http://ankommenapp.de/APP/DE/Startseite/startseite-node. html. Neben kleineren Korrekturen hat sich die Kernbotschaft bzw. der Inhalt der App aus Sicht der Fragesteller nicht wesentlich verändert. 1. In welcher Verantwortung wurde die App entwickelt? Auf welcher Rechtsgrundlage kam es zu der Kooperation zwischen den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Trägern – insbesondere die der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt (BR) als Herausgeber der App? Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Zahl von Asylsuchenden entstand 2015 das Erfordernis für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), neue Informationskanäle zum Asylverfahren zu entwickeln, um seiner Informationspflicht nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 75 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zeitnah nachzukommen und Asylsuchenden direkt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5396 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Ankunft in Deutschland eine erste Orientierung und wichtige Informationen zum Asylverfahren schnell und effektiv zu vermitteln. Auf Leitungsebene wurde daher im Herbst 2015 zwischen BAMF, Bundesagentur für Arbeit (BA), Bayerischem Rundfunk (BR) und Goethe-Institut kurzfristig Einvernehmen erzielt, ein gemeinsames Informationsangebot für die Zielgruppe der Asylsuchenden zu schaffen. Die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Kooperationspartner wurden in einer Rahmenvereinbarung festgelegt. Bei der Entwicklung der App, die Anfang Januar 2016 zum Download zur Verfügung stand, leistete der BR technische und didaktische Hilfe für die Partner. Mit der Weiterentwicklung des Angebots um eine inhaltsgleiche Internetseite Anfang Dezember 2016 schloss der BR seine Aufgabe ab und übergab das Projekt an das federführende BAMF. Das BAMF ist grundsätzlich bemüht, im Rahmen seines Informationsauftrags zum Asylverfahren (§ 24 Absatz 1 AsylG) sowie zu Integrationsangeboten (§ 75 Nummer 3 AufenthG) auch mit digitalen Hilfsmitteln, wie etwa einer App oder Internetseiten, seine Zielgruppen zu erreichen. 2. Wie versteht die Bundesregierung den „Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ in dieser Angelegenheit insbesondere mit Hinblick auf das Rundfunkgesetz und den Rundfunkstaatsvertrag? Gehört nach Ansicht der Bundesregierung die Entwicklung einer Hilfs-App für Geflüchtete zu dem Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Die Zuständigkeit für den inländischen Rundfunk einschließlich der Ausgestaltung des Auftrages der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 11 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) liegt nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung bei den Ländern. Es obliegt somit nicht der Bundesregierung, über die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und der Landesrundfunkgesetze zu befinden. Vor dem Hintergrund der Länderzuständigkeit und der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit, aus der die Staatsferne des Rundfunks und die Programmautonomie der Sender resultieren, positioniert sich die Bundesregierung nicht zu einzelnen Angeboten oder Projekten der Landesrundfunkanstalten. 3. Wurden die Entwicklung und Werbung sowie sonstige Kosten der App durch Steuermitteln finanziert? Wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage? Wenn nein, wie wurde die Finanzierung nach Kenntnis der Bundesregierung gesichert? Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die laufenden Kosten gedeckt ? Aus welchen Gründen hat der BR, nach Kenntnis der Bundesregierung, die App entwickelt? Die App wurde gemeinsam vom BAMF, der BA, dem Goethe-Institut und dem BR mit bereits vorhandenen Personalressourcen entwickelt. Bislang sind dem BAMF Kosten in Höhe von rund 46 000 Euro für die Übersetzung der App in die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5396 Sprachen Arabisch, Englisch, Farsi und Französisch entstanden. Hinzu kommen ca. 25 000 Euro für die technische Migration der Webseite in das Content Management System des BAMF. Für die Vermarktung der App wurden Flyer, Poster und Give-aways in Höhe von ca. 94 300 Euro sowie ein Informationsstand für 2 700 Euro beschafft sowie Anzeigen im Gesamtumfang von 500 Euro geschaltet. Davon hat das BAMF rund 38 500 Euro übernommen, die BA 59 000 Euro. Die fachliche und technische Betreuung der App erfolgt aktuell durch vorhandene Personalressourcen des BAMF. Grundlage für die Verwendung der Mittel soweit sie das BAMF betreffen, ist der gesetzliche Informationsauftrag (§ 24 Absatz 1 AsylG sowie § 75 Nummer 3 AufenthG). Für die BA ergibt sich ein solcher Auftrag aus § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch . 4. Welche Überlegungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung maßgebend für die Wahl des Namens der App „Ankommen“? Wie ist die Ansicht der Bundesregierung dazu, dass dadurch eine falsche Botschaft an die Betroffenen suggeriert werden kann (i. S. v. „Ankommen um zu bleiben“)? Die App „Ankommen“ ist ein Wegbegleiter zur schnellen und umfassenden Orientierung während der ersten Wochen in Deutschland und auf die unmittelbaren Lebensbedürfnisse neu in Deutschland ankommender, erwachsener Asylsuchender zugeschnitten. Die App richtet sich ebenfalls an ehrenamtlich Engagierte. Sie soll mit hilfreichen Informationen Asylsuchenden das Ankommen in der ersten Zeit erleichtern. So ist auch der Name zu verstehen. 5. Wie ist die Position der Bundesregierung dazu, dass in der App (bzw. auf der Internetseite der App) keine Aufschlüsselung nach Status der Betroffenen gegeben wird (eine Aufschlüsselung der Asylsuchenden etwa auf Bürgerkriegsflüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Geduldete, Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes etc.)? Wie ist die Auffassung der Bundesregierung dazu, dass solch eine Nichtdifferenzierung bei den Betroffenen den Eindruck erwecken könnte, dass es keinen Unterschied macht bei dem Umfang der Rechte und Pflichten in Verbindung mit dem Asylstatus? Die App richtet sich an Asylsuchende und dient zur Orientierung für die ersten Tage und Wochen in Deutschland, teilweise auch über die Anfangszeit hinaus. Das BAMF macht dies sowohl in der App als auch bei der Bekanntmachung der App deutlich. Die Inhalte von Ankommen sind daher lesefreundlich und in einfacher Sprache beschrieben und geben u. a. einen ersten Überblick über den Ablauf des Asylverfahrens . Die Informationen haben nicht den Anspruch eine Asylverfahrensberatung zu ersetzen und die Komplexität der deutschen Rechtslage für internationale Schutzbegehren insgesamt darzustellen. Das Informationsangebot, das wie dargelegt , in erster Linie für die Wissensbedürfnisse in den ersten Wochen nach Ankunft in Deutschland konzipiert ist, richtet sich zudem nicht an Personen mit bereits zuerkanntem Schutzstatus. Eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung ist daher nicht erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5396 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wieso wird in der App häufig der Bezug auf „halal“, Schweinefleisch und „latent islamische Werte“ genommen, u. a. auch mit vielen Bildern mit Frauen mit Kopftuchbedeckung? Verstößt dies nicht gegen das Neutralitätsprinzip, das die staatlichen Stellen befolgen sollen? Sowohl die Inhalte als auch die Gestaltung der App sind auf die Zielgruppe des BAMF zugeschnitten. Der größte Teil der Asylsuchenden 2015 und 2016 waren muslimischen Glaubens. Dementsprechend wurden auch Informationen aufgenommen , die für diese Personengruppe relevant sind. Die ausgewählten Bilder stellen die Vielfalt der Gesellschaft in Deutschland dar, dazu gehören Frauen mit und ohne Kopfbedeckungen. Im Kapitel „Leben in Deutschland“ werden alltagsrelevante Fragen beantwortet. Die o. g. Frage bezieht sich auf das Raster „Einkaufen – Essen – Trinken“ – hier informiert die App u. a. über Essgewohnheiten und Inhaltsstoffe in Nahrungsmitteln. Diese Informationen sind nicht nur für muslimische Geflüchtete bedeutsam, sondern auch für Geflüchtete, die sich vegetarisch oder vegan ernähren oder aber Nahrungsmittelunverträglichkeiten haben, wie etwa Laktoseintoleranz etc. 7. Was versteht die Bundesregierung unter der Angabe der „Volkszugehörigkeit “ in dem Raster „Asylverfahren – die ersten Schritte“? Ist eine Staatsangehörigkeit nach Ansicht der Bundesregierung nicht zielführender , da die abgelehnten Asylbewerber (zumindest in der Theorie) an die Staaten zurückgeführt werden, deren Staatsangehörige sie sind und nicht an die „Völker“? Welche Überlegungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung maßgebend für die Wahl dieser Terminologie? Im Raster „Asylverfahren – die ersten Schritte“ wird die Angabe „Volkszugehörigkeit “ nicht gemacht. Diese Frage kommt erst im darauffolgenden Raster „Registrierung “. Hier heißt es im Wortlaut: „Bei der Registrierung müssen Sie Ihre persönlichen Daten nennen: Namen, Herkunftsland, Geburtsdatum, Religion, Sprache und Volkszugehörigkeit.“. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit wird mit der Angabe zum „Herkunftsland“ beantwortet. Bei der Frage nach der „Volkszugehörigkeit“ geht es darum, ob die antragstellende Person zu einer Minderheit im Herkunftsland gehört und eventuell andere asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe hat. 8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Angabe „es kann passieren, dass man mehrfach registriert wird“ im Raster „Asylverfahren – Die Registrierung “? Wie kann sowas nach Auffassung der Bundesregierung „passieren“? Welche Kenntnis zu solchen Fällen hat die Bundesregierung konkret? In wie vielen Fällen ist dies bisher passiert? Im genannten Abschnitt steht: „Es kann passieren, dass Sie mehrfach registriert werden. Unterschiedliche Behörden brauchen unterschiedliche Daten von Ihnen. Wenn Sie einen Ankunftsnachweis erhalten haben, sind Mehrfachregistrierungen nicht mehr notwendig.“ Wie dem Text in der App zu entnehmen ist, ist hiermit die Registrierung durch unterschiedliche Behörden zu unterschiedlichen Zwecken gemeint. Dies ist u. a. deshalb erforderlich, weil die Daten aus Gründen des Datenschutzes nicht für alle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5396 Behörden zugänglich gemacht werden können. Jedoch sind mit der Einführung des Ankunftsnachweises Mehrfachregistrierungen nicht mehr notwendig. Der Text wurde 2016 erstellt, zu dem Zeitpunkt wurde der Ankunftsnachweis gerade erst eingeführt. Stand heute werden keine Mehrfachregistrierungen mehr durchgeführt . Statistische Daten hierzu liegen nicht vor. 9. Was versteht die Bundesregierung unter der Formulierung „man prüfe ob bereits ein Asylantrag in einem anderen EU-Land gestellt worden ist und dass dazu ein Übernahmeersuchen gestellt wird in dem Raster „Asylverfahren – Dublin-Prüfung? Werden solche Prüfungen nach Kenntnis der Bundesregierung auch konsequent durchgeführt? Kann man von der in der App vertretenen Position zu der generellen Anwendung der Dublin-III-Prüfung auch auf eine Prüfung an der Grenze schließen – insbesondere im Hinblick auf die Auseinandersetzungen im Juni 2018 zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Kanzleramt zu genau diesem Thema? Die Formulierung beschreibt das in der Verordnung (EU) 604/2013 niedergelegte sog. Dublin-Verfahren und seine Handhabung durch das BAMF. Das Dublin- Verfahren ist ein Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens, das bei jedem Asylantrag, vor der materiellen Prüfung des Schutzbegehrens stattfindet. Dabei stellt das BAMF fest, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Das Dublin-Verfahren ist geltendes Recht in Deutschland und wird konsequent umgesetzt. 10. Wie versteht die Bundesregierung die „gute[n] Bleibeperspektive[n]“ (auf Englisch „good prospects“) unter dem Raster „Asylverfahren – Warten auf die Anhörung“ (ähnlich auch unter dem Raster „Leben in Deutschland – Beratung – Tipp: Migrationsberatung“ sowie „Leben in Deutschland – Deutsch lernen – Wie kann ich an einem Integrationskurs teilnehmen?“)? Nach welchen Kriterien werden, nach Kenntnis der Bundesregierung, diese „guten Bleibeperspektiven“ geprüft? Welche Konsequenzen werden daraus gezogen und wie wirken die sich bei den Asylverfahren aus? Wieso werden bestimmte Länder bzw. deren Staatsangehörige dabei hervorgehoben ? Nach der Gesetzesbegründung für das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist das Tatbestandsmerkmal der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (sog. gute Bleibeperspektive ) erfüllt bei Asylbewerbern, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Die gute Bleibeperspektive wirkt sich allein auf den Zugang zu Integrationsmaßnahmen, nicht aber auf das Asylverfahren aus. Asylbewerber aus Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive haben wegen der Erwartung ihres rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts bereits während ihres noch laufenden Asylverfahrens Zugang zu bundesgeförderten Integrationsmaßnahmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5396 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Was ist nach Ansicht der Bundesregierung die Intention der Hinweise in dem Raster „Asylverfahren – Vorbereitung auf die Anhörung“ mit Verweis auf Hilfsorganisationen? Wie ist die Position der Bundesregierung dazu, dass dadurch der falsche Hinweis verstanden werden könnte, man solle nicht den Antrag unter der Angabe der Tatsachen stellen, sondern sich vorher „gut beraten lassen“, um ein Asylverfahren positiv bescheinigt zu bekommen? Wie positioniert sich die Bundesregierung zu diesen Hinweisen? Im Text des Abschnittes „Asylverfahren – Warten auf die Anhörung“ heißt es: „In den Aufnahmeeinrichtungen bieten Hilfsorganisationen eine Beratung zum Asylverfahren an. Sie bekommen wichtige Hinweise dazu, wie das Asylverfahren abläuft und wie Sie sich auf die persönliche Anhörung beim Bundesamt vorbereiten können. Außerdem können Sie sich selbst schon einmal überlegen und aufschreiben , welche Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes ausschlaggebend waren.“ Die Intention für diesen Hinweis ist, dass Asylbewerber die komplexen Regelungen , Abläufe und Institutionen des Asyl- und Aufnahmesystems möglichst gut kennen müssen, damit sie besser am Asylverfahren und im Integrationsprozess mitwirken können. Die persönliche Anhörung ist für die Antragstellenden der wichtigste Termin innerhalb ihres Asylverfahrens. Die Asylverfahrensberatung trägt dazu bei, sie über ihre Rechte aber auch Pflichten zu informieren. Dazu gehört auch die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 12. Wieso wird, nach Ansicht der Bundesregierung, die Formulierung „grundsätzlich “ in dem Raster „Asylverfahren – Welche Pflichten habe ich?“ (Text: „Grundsätzlich müssen Sie die deutschen Gesetze und Bestimmungen beachten “) verwendet? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Ausnahmen zu diesem Grundsatz ? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso diese Formulierung? Die Redaktion der App hat diese Formulierung nach der Bedeutung „einem Grundsatz folgend, entsprechend; aus Prinzip, ohne Ausnahme“ (Definition „grundsätzlich “ nach dem Duden, www.duden.de/node/641929/revisions/1855501/ view abgerufen am 18. Oktober 2018) gewählt. Es gibt also keine Ausnahmen zu diesem Grundsatz. 13. Mit welchen Vorgaben sichert die Bundesregierung die Aussage unter dem Raster „Asylverfahren – Was passiert, wenn mein Asylantrag abgelehnt wird?“, die besagt, dass die Kosten für eine Zwangsabschiebung die Betroffenen selber tragen müssen (bitte die Angaben der gesammelten Mittel für die Jahre 2014-2017 aufschlüsseln; falls vorliegend, bitte auch die Zahlen für das erste Halbjahr 2018 nennen)? Wie verhält sich dies mit den Maßnahmen der Bundesregierung zu den sogenannten Geldprämien für freiwillige Rückkehrer? Die Kosten für eine Abschiebung müssen von den Betroffenen selbst getragen werden, § 66 Absatz 1 AufenthG. Für die Rückführungen sind die Bundesländer und hier die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig. Über die Höhe der Mittel, die ihnen von den zwangsweise Rückgeführten zugeflossen sind, hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5396 Die Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar Ausreisepflichtigen unabhängig davon , ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, ist nach Einschätzung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Regelfall kostengünstiger als der Verbleib in Deutschland, wenn für den betroffenen Geduldeten Leistungen nach dem AsylbLG und weitere Sozialleistungen erbracht werden. 14. Unter welchen Kriterien definiert die Bundesregierung die Organisation „ProAsyl“, die unter dem dem Raster „Leben in Deutschland – Beratung – Wo finde ich noch Unterstützung“ als „unabhängig“ gekennzeichnet wird? Wird die Organisation, nach Kenntnis der Bundesregierung, auch mit Steuergeldern finanziert? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte in tabellarischer Form für die Jahre 2005- 2018 aufschlüsseln)? Im Kontext der App wurde der Begriff „unabhängig“ im Sinne von „staatlich unabhängig “, also eine Nicht-Regierungsorganisation, genutzt. Zur Frage der Finanzierung von „Pro Asyl“ durch Steuermittel liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Wieso werden in einer App, die sich laut Beschreibung an Flüchtlinge richtet , nach Kenntnis der Bundesregierung, neben den Geschichten derer, die aus den sogenannten Hauptasylherkunftsländern kommen (etwa aus dem Irak, Somalia, Syrien – siehe unter dem Raster „Leben in Deutschland – Typisch Deutsch?“), auch Beispiele zweier Frauen aus Griechenland und Spanien exemplarisch angegeben? Wie ist die Ansicht der Bundesregierung dazu, dass dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass die gesetzliche Lage der Menschen aus den südlichen EU-Staaten eins zu eins mit denen aus Drittstatten zu setzen ist? Kann man daraus folgern, dass nach Ansicht der Bundesregierung die EU- Freizügigkeit vergleichbar mit der sogenannten Flüchtlingsmigration wäre? Die Testimonial-Geberinnen und -Geber beschreiben was ihnen an Deutschland aufgefallen ist. Sie können dadurch bestimmte Themen anders ansprechen, als dies in den anderen Texten der App möglich ist. Die Testimonials wurden so ausgewählt , dass sie eine breite Auswahl an Themen und Erfahrungen abbilden. Die Schlussfolgerung der Fragesteller zu einer eventuellen Vergleichbarkeit von EU-Freizügigkeit und Flucht wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333