Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/541 19. Wahlperiode 26.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/382 – Mögliche Gefährdung der Energiewende in Bürgerhand durch Ausschreibungsregeln für erneuerbare Energien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Verabschiedung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 im Sommer 2016 verankerte die große Koalition Sonderregelungen für eigens definierte Bürgerenergiegesellschaften im Bereich der Windenergie an Land, um damit die Akteursvielfalt zu erhalten. Doch nach drei Ausschreibungsrunden im Verlauf des Jahres 2017 hat sich nach Presseberichten herausgestellt, dass diese in § 36g EEG verankerten Sonderregeln nicht dem Erhalt der Akteursvielfalt dienen, sondern eher ein Einfallstor für einen Missbrauch der Bürgerenergie- Definition bieten (siehe www.mdr.de/thueringen/thueringen-windkraft-buergerenergie -100.html). Die Fraktion DIE LINKE. hatte bereits im Oktober 2016 mit schriftlichen Einzelfragen vor der Möglichkeit des Missbrauchs des Bürgerenergie -Labels gewarnt (siehe www.bulling-schroeter.de/wp-content/uploads/ 2016/10/16-10-05-AW-B%C3%BCrgerenergie-schr.-Einzelfrage.pdf). In der Antwort teilte die Bundesregierung die Sorge nicht. Doch im Ergebnis der Ausschreibungen gingen zwar rund 90 Prozent der Zuschläge an sogenannte Bürgerenergiegesellschaften , welche die entsprechenden Kriterien nach § 36g EEG formell erfüllen. Doch nur in den seltensten Fällen steckt offensichtlich echte Bürgerenergie dahinter (siehe „Zweifelhafte Bürgerenergie“ vom 16. August 2017 auf www.klimaretter.info). Mittlerweile wird klar, dass große Projektierer sich die Gründung von Schein-Bürgerenergie-Gesellschaften zum Geschäftsmodell gemacht haben. Die „WELT“ beschrieb dies unter der Überschrift „Die schmutzige Trickserei mit der Bürgerenergie“ am 22. Juni 2017 folgendermaßen : Es verdichteten sich die Hinweise, „dass große professionelle Windkraft- Projektierer die Bürgerenergiegesellschaften selbst gründeten und deren Vertreterinnen und Vertreter praktisch als Strohmänner vorschickten, um die Bauaufträge mit Rabatt einzuheimsen“. Diese aus Sicht der Fragesteller fatale Entwicklung führt zum einen dazu, dass lokal verankerte und Akzeptanz steigernde Bürgerenergie nicht zum Zuge kommt. Zum anderen führt es zu einer Verzögerung beim Bau der Anlagen. Denn Bürgerenergiegesellschaften brauchten im Jahr 2017 zum Zeitpunkt des Gebots noch keine Bundesimmissionsschutzgenehmigung vorlegen und ihnen werden zudem längere Realisierungsfristen zugestanden . Der starke Preisverfall beim Anlagenbau lädt Projektierer in Verbindung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/541 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode mit den genannten Bürgerenergieprivilegien nach Ansicht der Fragesteller zur Spekulation auf die Zukunft ein. Denn die Anlagenpreise werden bei einer Zubaufrist von bis zu viereinhalb Jahren für Bürgerenergie bereits so stark gesunken sein, dass es sich lohnt, mit dem Bau der Anlagen abzuwarten. Ohnehin bekommen solcherart Bürgerenergiegesellschaften, sofern sie erfolgreich sind und einen Zuschlag erhalten, nicht den Preis, den sie selbst geboten haben, sondern den Wert des höchsten in der Ausschreibungsrunde bezuschlagten Gebots (Einheitspreis); sie werden also finanziell bessergestellt (www.erneuerbareenergien .de/EE/Navigation/DE/Recht-Politik/EEG-Ausschreibungen/Akteursvielfalt- Buergerenergie/akteursvielfalt-buergerenergie.html). Mit entsprechend niedrigen Preisangeboten konnten die vermeintlichen Bürgerenergie-Firmen andere Unternehmen aus dem Kreis der Bezuschlagten herausdrängen, die kein Bürgerenergieprivileg vorzuweisen hatten und sich darum zum einen bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung für eine konkrete (noch teurere) Anlage entscheiden mussten, und für die zum anderen die Zuschlagsregel „pay as bid“ gilt (Gebotspreisverfahren ): Ein erfolgreicher Bieter bekommt genau den Wert, den er geboten hat. Unklar laut dem Portal „neue Energie.net“ ist ferner, inwieweit die bezuschlagten Unternehmen, die als Bürgerenergiegesellschaften firmieren, die Anlagen überhaupt realisieren werden. Schließlich beinhaltet die fehlende Genehmigung gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein hohes Risiko der Nichtgenehmigung, etwa aus Naturschutzgründen. Laut dem Webportal „neue energie“ geht die Branche davon aus, dass bei Projekten ohne BImSchG-Genehmigung ein Ausfallrisiko von 30 bis 50 Prozent besteht („Die Bürgerenergie könnte auf längere Sicht ausgebremst werden“ vom 7. Juli 2017 auf www.neueenergie.net). Im Ergebnis der Ausschreibungsrunden befürchtet die Branche einen enormen Einbruch beim Zubauvolumen von Windkraftanlagen in den Jahren 2019 und 2020 (siehe: „Ausschreibungssystem ist gescheitert“ vom 22. November 2017 auf www.erneuerbareenergien.de) – mit allen Folgen für Klimaschutz und Beschäftigung. Mittlerweile hat der Gesetzgeber dafür gesorgt , dass zunächst für die ersten beiden Ausschreibungsrunden ab dem Jahr 2018 eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist. Auch die Bundesnetzagentur wurde in der Sache aktiv. Laut „SPIEGEL ONLINE“ vom 29. Juni 2017 („Firmen tarnen sich als Bürgergesellschaften“ auf www.spiegel.de) habe sie von den Bürgerenergiegesellschaften bis zum 30. Juni 2016 detaillierte Unterlagen verlangt, um ihre Echtheit prüfen zu können. Dazu gehörten Gesellschaftsvertrag , Handelsregisterauszug und eine Aufstellung der Mitglieder. Trotz dieser Maßnahmen droht ein Fadenriss beim Zubau von Windenergie, der die Branche womöglich zu Entlassungen oder Kurzarbeit zwingt. Ein weiteres Problem des Ausschreibungs-Designs liegt darin, dass der Süden Deutschlands in den Windkraft-Ausschreibungen praktisch kaum zum Zuge kam (siehe Hintergrundpapiere der Bundesnetzagentur unter „Abgeschlossene Gebotstermine und Hintergrundpapiere“ auf www.bundesnetzagentur.de). Dies gefährdet die Akzeptanz und regionale Verankerung der Energiewende. Insgesamt können die Ausschreibungsregeln im Hinblick auf eine demokratische Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende aus Sicht der Fragesteller als gescheitert gelten (vgl. www.erneuerbareenergien.de/ausschreibungssystemist -gescheitert/150/434/105463/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/541 1. Wie viele Zuschläge der drei Ausschreibungsrunden Wind an Land im Jahr 2017 entfielen auf Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g EEG (bitte in absoluten Zahlen, nach dem prozentualen Anteil an Zuschlägen einer Ausschreibungsrunde und nach der Verteilung auf einzelne Bundesländer auflisten )? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Anzahl der Zuschläge nach Gebotsrunde und Bundesland 01.05.2017 01.08.2017 01.11.2017 Insgesamt Bundesland BEG keine BEG alle BEG keine BEG alle BEG keine BEG alle BEG keine BEG alle Bayern 2 0 2 1 0 1 1 0 1 4 0 4 Brandenburg 13 0 13 22 1 23 16 0 16 51 1 52 Hessen 3 0 3 3 0 3 5 0 5 11 0 11 Mecklenburg- Vorpommern 5 0 5 7 1 8 9 0 9 21 1 22 Niedersachsen 17 1 18 14 3 17 5 0 5 36 4 40 Nordrhein- Westfalen 8 1 9 0 0 0 16 1 17 24 2 26 Rheinland-Pfalz 2 0 2 1 0 1 2 0 2 5 0 5 Sachsen 0 0 0 3 0 3 0 0 0 3 0 3 Sachsen-Anhalt 1 0 1 2 1 3 0 0 0 3 1 4 Schleswig-Holstein 14 3 17 2 0 2 4 0 4 20 3 23 Thüringen 0 0 0 5 1 6 2 0 2 7 1 8 Gesamt 65 5 70 60 7 67 60 1 61 185 13 198 Anteil 93% 7% 100% 90% 10% 100% 98% 2% 100% 93% 7% 100% 2. Welchen Wert haben die Bürgerenergiegesellschaften jeweils geboten? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. mengengewichtete Gebotsmittelwerte je Ausschreibungsrunde in Cent/Kilowattstunde 01.05.2017 01.08.2017 01.11.2017 alle Bürgerenergiegesellschaften 5,24 4,08 3,40 4,16 keine Bürgerenergiegesellschaften 5,38 4,18 3,80 4,54 Gesamtergebnis 5,24 4,09 3,40 4,18 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/541 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Rechtsformen bestehen bei den bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften der ersten drei Ausschreibungsrunden aus dem Jahr 2017 mit welchen Anteilen (bitte in absoluten Zahlen und anteilig prozentual angeben)? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Anzahl von Zuschlägen von BEG nach Rechtsform je Ausschreibungsrunde 01.05.2017 01.08.2017 01.11.2017 Alle Rechtsform Menge Anteil Menge Anteil Menge Anteil Menge Anteil andere juristische Person 1 2% 1 2% 0 0% 2 1% eingetragene Genossenschaft 1 2% 0 0% 0 0% 1 1% GbR 3 5% 2 3% 2 3% 7 4% GmbH 1 2% 2 3% 0 0% 3 2% GmbH & Co. KG 45 69% 47 78% 42 70% 134 72% GmbH & Co. KG i. Gr. 1 2% 0 0% 0 0% 1 1% UG 1 2% 0 0% 0 0% 1 1% UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 12 18% 8 13% 16 27% 36 19% Gesamt 65 100% 60 100% 60 100% 185 100% 4. Wie viele der bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften wurden höchstens sechs Monate vor Gebotsabgabe gegründet (bitte in absoluten Zahlen, nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Rechtsform an Zuschlägen einer Ausschreibungsrunde auflisten)? Das Gründungsdatum der Bürgerenergiegesellschaften wird nicht im Rahmen der Gebotsabgabe abgefragt. Nur für die erste Runde wurden die Gründungsdaten im Rahmen der Prüfung der bezuschlagten Gebote an Bürgerenergiegesellschaften systematisch erhoben. In der ersten Ausschreibungsrunde verteilen sich die 65 Zuschläge auf 61 unterschiedliche Bürgerenergiegesellschaften. Bei 54 dieser Bürgerenergiegesellschaften wird aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich, dass Sie höchstens 6 Monate vor dem Gebotstermin gegründet wurden. Die Rechtsformen dieser Gesellschaften sind in der folgenden Tabelle aufgelistet: Rechtsform Anzahl eG 1 GbR 3 GmbH 1 GmbH & Co. KG 35 UG (haftungsbeschränkt) 1 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 13 Gesamt (jünger als 6 Monate) 54 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/541 5. Welche Ergebnisse hat die Untersuchung der Bundesetzagentur zur Echtheit von Bürgerenergiegesellschaften erbracht, von der „SPIEGEL ONLINE“ berichtete? Die Bundesnetzagentur hat sich Unterlagen von allen Bürgerenergiegesellschaften , die ohne BImSchG teilgenommen haben und einen Zuschlag in den ersten beiden Runden erhalten haben, zusenden lassen und geprüft, ob diese den an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Dabei war einzig das Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG) der anzulegende Prüfmaßstab und nicht sonstige außerhalb des Gesetzes stehende Kriterien. Die überprüften Gesellschaften erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen. 6. Bestätigt die Bundesregierung, dass sich hinter den Namenszusätzen „Umweltgerechte Bürgerenergie“ oder „Naturkraftwerke“ ein oder mehrere größere Projektierer verbergen? Wenn ja, wie viele der Zuschläge pro Ausschreibungsrunde entfielen auf solche Bürgerenergiegesellschaften, die letztlich einem Großprojektierer zuzuordnen sind? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben einzelne Unternehmen durch eigene Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass sie Bürgerenergiegesellschaften im Rahmen der Ausschreibungen im Jahr 2017 zur Seite standen oder unterstützen. Eine Auswertung mit entsprechender verlässlicher Zuordnung der Gebote ist nicht möglich. 7. Wie bewertet die Bunderegierung nach drei Ausschreibungsrunden das Ziel des Erhalts der Akteursvielfalt? Die Akteursvielfalt ist aus Sicht der Bundesregierung allein aufgrund der hohen Anteile an Zuschlägen an Bürgerenergiegesellschaften nicht gefährdet. Aufgrund der hohen Zuschlagsquote für Bürgerenergiegesellschaften sind jedoch Fehlentwicklungen zu erwarten. Insbesondere die deutlich längeren Realisierungsfristen sowie die noch fehlenden Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) führen mit großer Wahrscheinlichkeit dazu, dass der Hauptteil der bezuschlagten Projekte erst ab 2020/21 realisiert wird. Es liegen bisher keine Erfahrungswerte zur Realisierungswahrscheinlichkeit von bezuschlagten Projekten ohne Genehmigung vor. 8. Sieht die Bundesregierung den Erhalt der Akteursvielfalt durch ein „Geschäftsmodell Bürgerenergie“ größerer Projektierer gefährdet? Wenn ja, mit welchen Maßnahmen wird sie gegensteuern? Wenn nein, warum nicht? Auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde wurde bereits intensiv über mögliche Fehlentwicklungen diskutiert. Der Deutsche Bundestag hat die Diskussion noch vor der Sommerpause 2017 kurzfristig aufgegriffen und beschlossen, eines der Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften zeitweise auszusetzen . Im Zusammenhang mit dem Mieterstromgesetz wurde das EEG so geändert , dass sich Bürgerenergieprojekte bei den ersten beiden Ausschreibungen im Jahr 2018 mit einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz präqualifizieren müssen. Die gesetzliche Änderung ermöglicht es, die unterschiedlichen Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften dann auch gegenüberzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/541 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Sieht die Bundesregierung die Akzeptanz von Windenergie durch ein „Geschäftsmodell Bürgerenergie“ größerer Projektierer gefährdet? Wenn ja, mit welchen Maßnahmen wird sie gegensteuern? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht die Akzeptanz durch die hohen Anteile bei den Zuschlägen für Bürgerenergiegesellschaften nicht gefährdet. Die Akzeptanz der Windenergie ist von einer Vielzahl an Faktoren abhängig, unter anderem von der Standortwahl, von der Frage der Beteiligung der Bevölkerung an den Planungsund Genehmigungsprozessen, von der Frage lokaler Wertschöpfung oder den Möglichkeiten zur finanziellen Teilhabe bei geplanten Windparks vor Ort. 10. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Aussetzung der nach § 36g EEG möglichen späten Beibringung der BImSchG-Genehmigung, welche bislang nur für zwei Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 ausgesetzt wurde? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 17 verwiesen. 11. Warum wurde die späte Beibringung der BImSchG-Genehmigung nicht bereits nach dem Ergebnis der ersten oder zweiten Ausschreibungsrunde 2017 ausgesetzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Haltefrist für Bürgerenergiegesellschaften in § 36g Absatz 5 EEG mit zwei Jahren als ausreichend anzusehen, um eine dauerhafte lokale Verankerung von Bürgerenergie zu gewährleisten ? 13. Wie steht die Bundesregierung dazu, die notwendige Anzahl der örtlich verankerten natürlichen, stimmberechtigten Personen einer Bürgerenergiegesellschaft deutlich über die derzeit festgelegte Anzahl von zehn zu erhöhen, um den Missbrauch des Bürgerenergieprivilegs einzudämmen? 14. Plant die Bundesregierung, den § 36g EEG zu überarbeiten? Wenn ja, wie? Wie will sie das Ziel der Akteursvielfalt künftig gewährleisten? 15. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neudefinition von Bürgerenergie? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? 16. Wie will die Bundesregierung künftig die lokale Verankerung der Energiewende in den Kommunen und damit die Akzeptanz gewährleisten? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/541 17. Beabsichtigt die Bundesregierung, Möglichkeiten voranzutreiben oder zu schaffen, die a) Bürgerinnen und Bürger oder b) Kommunen finanziell und/oder eigentumsrechtlich an erneuerbare Energien-Projekten zu beteiligen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 bis 17 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung wird die Ergebnisse der kommenden Ausschreibungen bei Windenergie an Land mit erhöhten Präqualifikationsanforderungen für Bürgerenergiegesellschaften genau analysieren. Anhand der Ergebnisse muss entschieden werden, inwieweit weiteren Anpassungen der Ausschreibungsbedingungen erforderlich sind. Für eine solche Anpassung müsste das EEG entsprechend geändert werden. Nach Abschluss der Regierungsbildung muss eine neue Bundesregierung dann zeitnah entscheiden, inwieweit Anpassungen aufgegriffen werden und ob weitere oder andere Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz oder zur Erhaltung der Akteursvielfalt von neuen Windenergieanlagen ergriffen werden sollen. 18. Plant die Bundesregierung Sonderausschreibungen, eine Anhebung der Ausschreibungsmenge oder andere Maßnahmen, um jene Ausbaulücken zu füllen , welche in den nächsten Jahren durch die vermutlich zu späte oder gar ausfallende Realisierungen der im Jahr 2017 bezuschlagten Projekte sogenannter Bürgerenergiegesellschaften zu erwarten sind? Wenn nein, warum nicht? Für die Einführung von Sonderausschreibungen müsste das Erneuerbare-Energien -Gesetz angepasst werden. Nach Auffassung der geschäftsführenden Bundesregierung ist es sowohl aus klimaschutz- als auch aus industriepolitischen Gründen notwendig, einen stetigen Zubau der im EEG 2017 gesetzlich festgeschriebenen Ausbaumengen zu ermöglichen. Die Entscheidung über mögliche Maßnahmen und deren konkrete Ausgestaltung ist jedoch Aufgabe einer neuen Bundesregierung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/541 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie ist die regionale Verteilung der Zuschläge in den Windkraftausschreibungen 2017 (bitte Zuschlagsvolumen in Megawatt nach Bundesländern und prozentualen Anteil an dem gesamten bezuschlagten Volumen nach Ausschreibungsrunden angeben)? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Zuschlagsmengen nach Bundesland je Ausschreibungsrunde in Megawatt 01.05.2017 01.08.2017 01.11.2017 Alle Menge Anteil Menge Anteil Menge Anteil Menge Anteil Baden-Württemberg 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% Bayern 21,40 3% 4,80 0% 18,00 2% 44,20 2% Brandenburg 157,61 20% 382,75 38% 273,30 27% 813,66 29% Hessen 42,15 5% 38,78 4% 85,20 9% 166,13 6% Mecklenburg- Vorpommern 76,00 9% 126,60 12% 154,80 15% 357,40 13% Niedersachsen 246,80 31% 238,71 24% 90,00 9% 575,51 20% Nordrhein-Westfalen 96,60 12% 0,00 0% 271,38 27% 367,98 13% Rheinland-Pfalz 29,40 4% 7,50 1% 13,20 1% 50,10 2% Sachsen 0,00 0% 35,10 3% 0,00 0% 35,10 1% Sachsen-Anhalt 16,80 2% 49,20 5% 0,00 0% 66,00 2% Schleswig-Holstein 119,90 15% 36,00 4% 58,50 6% 214,40 8% Thüringen 0,00 0% 93,45 9% 36,00 4% 129,45 5% Gesamt 806,66 100% 1012,89 100% 1000,38 100% 2819,93 100% 20. Wie bewertet die Bundesregierung die regionale Verteilung entsprechend der vorhergehenden Frage, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für das Ausschreibungs-Design künftiger Windkraftausschreibungen? Nach Auffassung der geschäftsführenden Bundesregierung ist Süddeutschland hinsichtlich der Zuschläge in den ersten drei Ausschreibungsrunden bei Windenergie an Land unterrepräsentiert. Es ist dabei Aufgabe einer neuen Bundesregierung die entsprechenden Maßnahmen für eine ausgewogene räumliche Verteilung zu diskutieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333