Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5424 19. Wahlperiode 30.10.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4649 – Leistungsmissbrauch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch II V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r § 14 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch SGB II und § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) verpflichtet die Jobcenter bei der Leistungsgewährung , die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, denn eine missbräuchliche Aneignung von Leistungen der Grundsicherung schadet allen und insbesondere den Schwächsten. Sozialbetrug – sei es durch Hinterziehung von Beitrags- oder Steuerzahlungen, sei es durch das unrechtmäßige Beziehen von Leistungen – ist Diebstahl an den Armen. Wo Mittel des Sozialstaates vorenthalten, missbräuchlich verwendet oder durch Nachlässigkeit verloren gehen, fehlen sie am Ende den Bedürftigen. In den letzten Monaten mehren sich die Hinweise darauf, dass Leistungsmissbrauch zunehmend auch systematisch begangen und durch kriminelle Organisationen ausgeübt wird. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit hin (siehe www.focus.de/finanzen/news/arbeitslosengeld/organisierte-kriminalitaetmillionenschaden -ba-entdeckt-massenhaftem-sozialbetrug-in-jobcentern_id_ 5922700.html oder www.waz.de/staedte/duisburg/sozialbetrug-mit-luxusautosermittlungen -in-duisburg-laufen-id215257537.html). Sozialbetrug untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Handlungsfähigkeit unseres Staates. Leistungsmissbrauch darf daher nicht nur im Laufe von vereinzelten Kontrollaktionen festgestellt werden. Vielmehr muss die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch systematisiert erfolgen, bisherige Verfahren verbessert und neue Verfahren entwickelt werden. Ausgangspunkt staatlichen Handelns sollte immer eine klare Datenlage bilden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die im Folgenden genannten Zahlen stammen ausschließlich aus den gemeinsamen Einrichtungen (gE) nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Zahlen aus dem Bereich der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Missbrauchsfälle von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) gab es in den letzten zehn Jahren (bitte Daten sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger aufführen)? Die folgende Aufstellung enthält die Anzahl der festgestellten Missbrauchsfälle in den Jahren 2008 bis 2017 im Bereich des SGB II: 2008: 119 418 2009: 126 097 2010: 179 315 2011: 149 088 2012: 140 047 2013: 136 029 2014: 131 455 2015: 106 922 2016: 121 464 2017: 119 541 Zur Anzahl der Missbrauchsfälle im Bereich des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 2. Welcher finanzielle Schaden entstand durch diese Missbrauchsfälle in den Jobcentern in den letzten zehn Jahren (bitte Daten sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger aufführen)? Der Bundesregierung liegen zur Höhe der durch Leistungsmissbrauch entstandenen finanziellen Schäden nur eingeschränkte Erkenntnisse vor. Daten werden nur in den Fällen erhoben, in denen der Missbrauch aufgrund von Erkenntnissen aus dem automatisierten Datenabgleich (§ 52 SGB II) aufgedeckt wird. Angaben zu Schäden aufgrund von Leistungsmissbrauch, der auf andere Weise als durch den Datenabgleich aufgedeckt wird, liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2017 nur für den Bereich des bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs vor (vgl. Antwort zu Frage 6). Angaben der letzten zehn Jahre enthält die folgende Übersicht: 2008: 86,3 Mio. Euro 2009: 72,2 Mio. Euro 2010: 67,0 Mio. Euro 2011: 59,9 Mio. Euro 2012: 51,6 Mio. Euro 2013: 45,2 Mio. Euro 2014: 40,2 Mio. Euro 2015: 40,5 Mio. Euro 2016: 53,1 Mio. Euro 2017: 54,0 Mio. Euro 3. Wie hoch ist die Missbrauchsquote im Bereich des SGB II und SGB XII (bitte die Entwicklung der letzten zehn Jahre aufführen)? Angaben zu Missbrauchsquoten im Bereich des SGB II und des SGB XII liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5424 4. Auf welche Tatbestände bezog sich der erfasste Leistungsmissbrauch in den letzten zehn Jahren? Unter den Begriff „Leistungsmissbrauch“ fallen Sachverhalte, in denen ein Tatbestand nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 SGB II (Verstöße gegen Mitteilungs- und Anzeigepflichten) sowie § 263 StGB (Straftatbestand des Betruges ) erfüllt ist. Daten zu einzelnen Sachverhalten (z. B. nicht angezeigtes Einkommen aus Arbeit, Verschweigen von Vermögen, Urkundenfälschung) werden nicht erhoben. 5. Wie verteilen sich die Missbrauchsfälle der letzten zehn Jahre auf die einzelnen Jobcenter (bitte Daten sowohl für die gemeinsamen Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger aufführen)? Aus personalrechtlichen Gründen (Stichwort „unzulässige Leistungskontrolle einzelner Mitarbeitender“) liegen der Bundesregierung nur für wenige große gE Daten vor. Um einen vollständigen Überblick zu erhalten, wird daher nicht die Anzahl der Missbrauchsfälle in wenigen gE, sondern auf Ebene der Bezirke aller Regionaldirektionen (RD-Bezirke) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und damit bundesweit dargestellt. Da die Daten der einzelnen RD-Bezirke lediglich für die letzten fünf Jahre erhoben werden können, werden die Jahresdaten erst ab dem Jahr 2014 dargestellt. RD-Bezirk 2014 2015 2016 2017 Nord 15.779 13.069 15.103 14.408 Niedersachsen-Bremen 13.334 10.260 11.866 12.873 Nordrhein-Westfalen 24.241 20.419 24.024 25.513 Hessen 4.119 3.340 3.464 3.617 Rheinland-Pfalz-Saarland 7.535 7.148 7.092 5.992 Baden-Württemberg 10.141 8.384 8.777 8.466 Bayern 11.103 10.176 10.469 10.749 Berlin-Brandenburg 19.388 14.836 17.685 18.162 Sachsen-Anhalt-Thüringen 11.069 8.080 10.820 9.738 Sachsen 14.746 11.210 12.164 10.023 Summe 131.455 106.922 121.464 119.541 6. In wie vielen Fällen handelte es sich um Missbrauchsfälle aufgrund organisierter Kriminalität? Welcher finanzielle Schaden ist dadurch den Jobcentern entstanden? Missbrauchsfälle aufgrund bandenmäßiger Kriminalität wurden erstmals für das Jahr 2017 durch eine Umfrage bei den gE erfasst. Den Berichten der gE zufolge lag die Anzahl der Fälle mit Leistungsmissbrauch bzw. Verdacht auf Leistungsmissbrauch bei 4 400. Der Großteil der Fälle/Verdachtsfälle fokussiert sich auf großstädtische Ballungsräume. Konkret berichteten zwölf gE von mehr als 100 Missbrauchsfällen; 39 gE meldeten maximal zehn Fälle, 220 gE keinen Missbrauchsfall . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die BA schätzt auf der Grundlage ihrer stichprobenartigen Erhebungen, dass durch bandenmäßigen Leistungsmissbrauch ein Vermögensschaden von rd. 50 Mio. Euro entstanden ist. 7. Welche Erledigungsart wurde bei den erfassten Fällen verzeichnet (bitte die Entwicklung der letzten zehn Jahre aufführen)? Jahr Geldbuße Verwarnung mit Verwarnungsgeld Verwarnung ohne Verwarnungsgeld Abgabe wegen Straftatverdacht Verfolgungshindernis Summe 2008 25.041 8.388 18.188 48.864 18.937 119.418 2009 26.058 8.223 17.883 51.997 21.936 126.097 2010 34.461 10.374 27.941 75.907 30.632 179.315 2011 29.522 6.577 25.415 67.221 20.353 149.088 2012 25.949 6.314 23.687 58.766 25.331 140.047 2013 24.862 6.004 24.823 55.431 24.909 136.029 2014 23.691 5.326 21.101 54.470 26.867 131.455 2015 18.079 4.078 16.030 46.385 22.350 106.922 2016 20.988 5.310 19.347 49.638 26.181 121.464 2017 21.281 4.544 17.463 49.769 26.484 119.541 8. An welche Behörden wurden wie viele Fälle aufgrund eines Straftatverdachts abgegeben (bitte die Entwicklung der letzten zehn Jahre aufführen)? Jahr Zollverwaltung Staatsanwaltschaft Summe 2008 36.529 12.335 48.864 2009 39.055 12.942 51.997 2010 52.189 23.718 75.907 2011 47.453 19.768 67.221 2012 43.019 15.747 58.766 2013 39.957 15.474 55.431 2014 40.149 14.321 54.470 2015 35.065 11.320 46.385 2016 38.721 10.917 49.638 2017 39.438 10.331 49.769 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5424 9. In wie vielen Fällen hat sich ein Straftatverdacht bestätigt? Welchen Ausgang hatten die jeweiligen Verfahren? Der Bundesregierung liegt zu dieser Frage kein vollständiges Datenmaterial vor, da die Strafverfolgungsbehörden die Jobcenter nicht in jedem Fall über den Ausgang eines Strafverfahrens unterrichten (vgl. auch Antwort zu Frage 10). Die nachfolgende Tabelle enthält daher nur den Teil der abgegebenen Fälle (vgl. Antwort zu Frage 8), in dem die Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens tatsächlich erfolgte. Jahr Geldstrafe in Mio. Euro Freiheitsstrafe mit Bewährung in Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Jahren 2014 5,9 332 95 2015 6,4 355 133 2016 7,3 377 133 2017 7,5 393 133 10. Wie werden die Jobcenter über die Entwicklung und den Ausgang der an andere Behörden abgegebenen Fälle in Kenntnis gesetzt? Die Jobcenter werden von den anderen Behörden schriftlich über den Ausgang eines Verfahrens unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt jedoch nicht in allen Fällen , da die Staatsanwaltschaften hierzu rechtlich nicht verpflichtet sind. 11. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurde ein Missbrauch anhand von Datenabgleich nach § 52 SGB II zwischen den Behörden aufgedeckt (bitte die Entwicklung in den letzten zehn Jahren aufführen, sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger)? Jahr Anzahl Überzahlungsfälle Überzahlungsbeträge in Mio. Euro 2008 139.471 86,3 2009 136.867 72,2 2010 134.330 67,0 2011 116.938 59,9 2012 100.247 51,6 2013 89.539 45,2 2014 75.455 40,2 2015 69.944 40,5 2016 80.814 53,1 2017 82.266 54,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Behörden beteiligen sich am Datenabgleich nach § 52 SGB II? Am Datenabgleich sind folgende Behörden/Stellen beteiligt: Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Grundsicherung und Träger der Arbeitsförderung ), Zugelassene kommunale Träger, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Deutsche Post AG, Bundeszentralamt für Steuern, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. 13. Welcher Datenabgleich wird mit dem Bundeszentralamt für Steuern bzw. den örtlichen Finanzämtern durchgeführt? Welche Daten werden hierbei bei Selbstständigen und welche bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeglichen? Das Bundeszentralamt für Steuern ist Auskunftsstelle für den Datenabgleich nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II. Es gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten zur Feststellung von Kapitalerträgen ab, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 1 Grundsicherungs -Datenabgleichsverordnung). Beim Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern wird nicht zwischen den Daten von Selbstständigen und Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmern unterschieden. Ein Datenabgleich mit Finanzämtern findet nicht statt. 14. Wie und durch welche Behörden wird der Arbeitnehmerstatus der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher überprüft? Die Jobcenter überprüfen die Arbeitnehmereigenschaft von EU-Bürgerinnen und -Bürgern im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 7 SGB II. Die Antragstellerin /der Antragsteller hat im Rahmen der Mitteilungs- und Anzeigepflicht die entsprechenden Nachweise vorzulegen. In den Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II stellt die BA den gE hierfür einheitliche rechtliche Durchführungshinweise zur Verfügung. 15. Wie und durch welche Behörden werden die den Jobcentern eingereichten Arbeitsverträge überprüft? Die Jobcenter prüfen eingereichte Arbeitsverträge, wenn Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegen. Die BA hat den gE empfohlen, insbesondere folgende Sachverhalte zu überprüfen (die Aufzählung ist nicht abschließend): 1. die Anmeldung des Arbeitgebers bei der Einzugsstelle, 2. Beitragszahlungen des Arbeitgebers an die Einzugsstelle, 3. die Gewerbeanmeldung des Arbeitgebers, 4. die Vergabe einer Betriebsnummer für den Arbeitgeber, 5. die Anmeldung des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger, 6. die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5424 Zudem sollen die Jobcenter die Antragstellerin oder den Antragsteller zu Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses befragen und die Angaben mit den Eintragungen im Arbeitsvertrag abgleichen. Ferner können die Jobcenter Betriebsbesuche durchführen und die Verhältnisse direkt beim Arbeitgeber überprüfen. Bei den o. g Prüfungen können auch Rückfragen beispielsweise bei den Einzugsstellen , Gewerbeämtern, der Betriebsnummernstelle der BA oder den Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden. 16. Wie und durch welche Behörden wird die Rechtmäßigkeit einer beim Jobcenter angegebenen selbstständigen Tätigkeit geprüft? Die Jobcenter prüfen eine angegebene selbstständige Tätigkeit, wenn Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die BA hat den gE empfohlen, insbesondere folgende Sachverhalte zu überprüfen (die Aufzählung ist nicht abschließend ): 1. die Anmeldung des Gewerbes, 2. die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt, 3. die Ausstattung mit den für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Materialien , 4. die abschließende Entscheidung des Finanzamtes zum (Kleinunternehmer-)Status, 5. das Vorhandensein von Aufträgen, Kundenrechnungen. Zudem sollen die gE die Antragstellerin oder den Antragsteller zu Einzelheiten der selbstständigen Tätigkeit befragen und die Angaben auf Plausibilität prüfen. Ferner können die Jobcenter Betriebsbesuche durchführen und die Verhältnisse direkt vor Ort überprüfen. Bei den o. g Prüfungen können beispielsweise Rückfragen bei den Gewerbeämtern oder Finanzämtern durchgeführt werden. 17. Wie werden durch die Jobcenter die von den Kundinnen und Kunden vorgelegten schriftlichen Übersetzungen auf ihre Echtheit geprüft? In begründeten Fällen verlangen die Jobcenter die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung (vgl. § 19 SGB X). Hierzu ist in jedem Fall auch das Original-Schriftstück vorzulegen. Sollte innerhalb einer gesetzten Frist die Übersetzung nicht vorgelegt werden, kann die gE diese selbst beschaffen. Die BA bietet den gE daher im Rahmen einer Service-Dienstleistung einen eingekauften, zertifizierten Übersetzungsdienst an. 18. Wie und durch welche Behörden werden die den Jobcentern eingereichten Mietverträge überprüft? Die Jobcenter prüfen Mietverträge, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Mietverhältnis nicht besteht oder die Angaben im Mietvertrag nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die BA hat den gE empfohlen, die Eigentumsverhältnisse durch Nachfrage beim Amtsgericht oder Grundbuchamt, Steueramt oder Amt für Geodaten festzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zudem können die Jobcenter Hausbesuche durchführen und die Verhältnisse in der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers überprüfen. 19. Wie wird verfahren, wenn eine Meldeadresse beim Jobcenter von überdurchschnittlich vielen Personen angegeben wird? Im Regelfall haben die Jobcenter über diesen Sachverhalt keine Erkenntnisse. Die BA hat den gE in den Jahren 2017 und 2018 zweimal sogenannte Heatmaps zur Verfügung gestellt, in denen u. a. Leistungsbezieher/-innen mit gleichen Anschriften aufgelistet werden. Eine Heatmap ist ein Analysewerkzeug und enthält als Ergebnisse aus BA-internen Suchläufen in verschiedenen Fachverfahren vorgefundene Auffälligkeiten. Die gE prüfen die Auffälligkeiten und leiten im Verdachtsfall weitere Ermittlungen ein. Wird den gE bekannt, dass unter einer Meldeadresse überdurchschnittlich viele Personen angegeben sind, bestimmen sie das weitere Verfahren eigenverantwortlich und in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (z. B. Durchführung von Hausbesuchen). 20. Wie wird durch das Jobcenter überprüft, ob in der angegebenen Wohnung gegebenenfalls noch weitere Personen wohnen? Den Jobcentern stehen insbesondere folgende Möglichkeiten zur Verfügung, die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu überprüfen: 1. Befragung der Antragstellerin oder des Antragstellers, 2. Befragung Dritter, 3. Hausbesuch durch den Außendienst (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II, 4. Anfrage beim Melderegister (vgl. § 52a SGB II). 21. Welche Möglichkeiten zur Aufdeckung solcher Fälle hat der Außendienst bzw. Hausbesuchsdienst der Jobcenter? Der Außendienst kann einen Hausbesuch durchführen und in der betroffenen Wohnung die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Diese Möglichkeit ist jedoch dadurch eingeschränkt, dass das Betreten der Wohnung nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers zulässig ist. 22. Wie viele Überprüfungen durch den Außendienst bzw. Hausbesuchsdienst wurden in den letzten zehn Jahren durchgeführt (bitte Daten sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger auflisten )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine vollständigen Angaben vor. Aufgrund einer einmaligen manuellen Erhebung liegen lediglich Daten für das zweite Halbjahr 2009 (124 692 Überprüfungen) und erste Halbjahr 2010 (129 489 Überprüfungen ) vor. 23. Wie viele sog. Kontrollaktionen wurden von den Jobcentern bisher mit welchen Ergebnissen durchgeführt (wie beispielsweise am 26. April 2018 in Duisburg, Gelsenkirchen, Essen und Hagen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5424 24. Welche Fortbildungen absolvieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter , um rechtzeitig einen Leistungsmissbrauch und organisierten Leistungsmissbrauch zu erkennen? Die gE nutzen Fortbildungsangebote der BA und anderer Anbieter. Über die tatsächlich durchgeführten Fortbildungen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Für Mitarbeitende in den Eingangszonen und den Leistungsbereichen der gE wird im Einarbeitungsprogramm der BA das Training „SGB II Leistung Basis – rechtliche Grundlagen“ angeboten, das die Thematik Leistungsmissbrauch beinhaltet. Zudem sind Aspekte dieses Themas in den Fortbildungen „SGB II Anspruchsübergänge mit Schwerpunkt Lohnwucher“ und „SGB II Anspruchsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger“ enthalten. In den SGB II-Kompetenzzentren der BA mit den Standorten Weimar und Northeim wird im Jahr 2019 ein Training zu den Themenfeldern "Ordnungswidrigkeiten und Datenabgleich" für Mitarbeitende im Leistungsbereich SGB II erprobt. 25. Wie viele Volljuristinnen und Volljuristen (oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation) bearbeiten in den Stellen für Ordnungswidrigkeiten in den Jobcentern die Missbrauchsverdachtsfälle (bitte nach einzelnen Jobcentern auflisten)? Zur Zahl der eingesetzten Juristinnen und Juristen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. In der Anlage 1 sind die eingebrachten Vollzeitäquivalente in den gE, die dem Aufgabengebiet Ordnungswidrigkeiten zugeordnet sind, unabhängig davon aufgeführt, ob die Stellen mit Personal von den kommunalen Trägern oder von der BA besetzt sind. 26. Wurden Forderungen aus der Arbeit und dem Bericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Sozialbetrugsverdacht der Bremischen Bürgerschaft umgesetzt? Wenn ja, welche? Es besteht mit dem Jobcenter Bremerhaven eine sehr enge Zusammenarbeit der BA und des kommunalen Trägers bei Prävention und Verfolgung von systematischem bzw. bandenmäßigem Leistungsmissbrauch. Quartalsweise wird die Situation im Hinblick auf Risiken etc. gemeinsam eingeschätzt. Beide Träger – Magistrat und BA – unterstützen das Jobcenter bei der Aufgabenerledigung; unter anderem mit einschlägigen Weisungen, Arbeitshilfen, überregionalem Transfer von Erfahrungswissen und Hinweisen zu möglichen Auffälligkeiten. Dabei ist anzumerken, dass von den Erfahrungen des Jobcenters Bremerhaven auch andere Jobcenter maßgeblich profitieren, da diese Erfahrungen und das erworbene Wissen in Arbeitshilfen, insbesondere zur Identifizierung von Auffälligkeiten oder Tatmustern etc. eingefließen. Die Trägerversammlung des Jobcenters Bremerhaven hat darüber hinaus die Stelle eines Fachexperten zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch genehmigt. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit wurde intensiviert. Seit Februar 2017 besteht eine Arbeitsgruppe „Sozialmissbrauch“ unter Federführung des Jobcenters . Neben verschiedenen städtischen Ämtern (Bürger- und Ordnungsamt mit der Ausländerbehörde, Sozialamt, Amt für Jugend, Familie und Frauen, Kriminalpolizei , Bauordnungsamt, Gesundheitsamt) sind Finanzamt, Hauptzollamt und die BA einschließlich der Familienkasse beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zudem hat der Magistrat eine dezernatsübergreifende Expertenkommission „Optimierung Gefahrenfrüherkennung Problemimmobilien“ als präventive Maßnahme zum Schutz der Bewohnenden eingesetzt. Für Immobilien, für die die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach der Landesbauordnung vorliegen , sollen keine Leistungen für Unterkunft gezahlt werden. Das Jobcenter nimmt zudem an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit der Arbeiterwohlfahrt (Beratungsstelle für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger) teil, der vom Ordnungsdezernat der Stadt Bremerhaven bzw. von der Sozialdezernentin koordiniert wird. Auf diese Weise sollen frühestmöglich erste Hinweise auf Leistungsmissbrauch aufgegriffen werden. 27. Konnte durch die Umsetzung der Forderungen eine Verbesserung erzielt werden? Wenn ja, welche? Missstände in problematischen Immobilien werden über einen verstärkten Außendienst des Jobcenters, aber auch eine intensivere Vernetzung schneller erkannt . Seither hat das Jobcenter Bremerhaven über die permanente Weiterentwicklung der organisatorischen Maßnahmen einen Status erreicht, der einen erneuten Leistungsmissbrauch unter ähnlichen Umständen künftig verhindert. Durch die verbesserte behördliche Zusammenarbeit können gezielte Schwerpunktaktionen fachlich und gut koordiniert vorbereitet und durchgeführt werden. Die Handlungsfähigkeit staatlicher Behörden wird dadurch signalisiert und seitens der Bürgerinnen und Bürger (also sowohl im Täterumfeld als auch in der Bevölkerung) wahrgenommen. Die Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt und dem Finanzamt soll weiter intensiviert werden. Die enge Vernetzung bietet die Chance, neue Entwicklungen in Sozialräumen besser und früher zu erkennen und zeitnah Rückschlüsse im Hinblick auf die Relevanz für den jeweiligen Aufgabenbereich zu ziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5424 Anlage 1 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Aufgabengebiet Ordnungswidrigkeiten der gE VZÄ Insgesamt 514,9 JC Ahrweiler 1,0 JC Alb-Donau-Kreis 1,5 JC Altenburger Land 2,0 JC Altenkirchen (Westerwald) 0,3 JC Altötting 1,0 JC Alzey-Worms 0,8 JC Amberg-Sulzbach 0,7 JC Aschaffenburg 1,7 JC Aschaffenburg, Stadt 1,3 JC Augsburg, Stadt 2,2 JC Bad Doberan 1,8 JC Bad Kissingen 1,8 JC Bad Kreuznach 3,2 JC Bamberg 0,5 JC Bamberg, Stadt 0,8 JC Barnim 1,0 JC Bayreuth, Stadt 0,2 JC Bernkastel-Wittlich 0,9 JC Bielefeld, Stadt 3,2 JC Birkenfeld 0,5 JC Bitburg-Prüm 1,0 JC Böblingen 2,5 JC Bochum, Stadt 3,5 JC Bonn, Stadt 3,6 JC Börde 3,9 JC Bottrop, Stadt 0,5 JC Brandenburg an der Havel, Stadt 1,0 JC Braunschweig, Stadt 2,2 JC Breisgau-Hochschwarzwald 1,1 JC Bremen, Stadt 4,5 JC Bremerhaven, Stadt 3,0 JC Calw 0,8 JC Celle 2,0 JC Charlottenburg-Wilmersdorf 4,6 JC Chemnitz, Stadt 3,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode VZÄ JC Cloppenburg 1,8 JC Coburg 0,8 JC Coburg, Stadt 0,5 JC Cochem-Zell 0,5 JC Cottbus, Stadt 3,8 JC Cuxhaven 1,6 JC Dahme-Spreewald 1,2 JC Darmstadt, Wissenschaftsstadt 1,0 JC Deggendorf 0,4 JC Delmenhorst, Stadt 2,4 JC Dessau-Roßlau 1,0 JC Diepholz 1,0 JC Dingolfing-Landau 1,0 JC Dithmarschen 1,2 JC Dortmund, Stadt 8,1 JC Dresden, Stadt 13,7 JC Duisburg, Stadt 9,5 JC Düsseldorf, Stadt 4,0 JC Eisenach, Stadt 1,0 JC Elbe-Elster 1,9 JC Emden, Stadt 0,9 JC Erding 0,5 JC Erfurt, Stadt 5,6 JC Esslingen 1,9 JC Euskirchen 0,5 JC Flensburg, Stadt 0,3 JC Frankfurt (Oder), Stadt 1,0 JC Frankfurt am Main, Stadt 7,5 JC Freiburg im Breisgau, Stadt 2,0 JC Freudenstadt 0,4 JC Friedrichshain-Kreuzberg 4,9 JC Fürth, Land 0,8 JC Fürth, Stadt 1,0 JC Gelsenkirchen, Stadt 1,0 JC Gera, Stadt 2,0 JC Germersheim 0,5 JC Gießen 1,5 JC Gifhorn 0,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5424 VZÄ JC Göppingen 2,5 JC Goslar 1,5 JC Gotha 1,0 JC Güstrow 1,0 JC Hagen, Stadt 1,8 JC Halle (Saale), Stadt 9,3 JC Hamburg, Freie und Hansestadt 16,0 JC Hameln-Pyrmont 3,0 JC Harburg 1,1 JC Heidelberg, Stadt 1,0 JC Heilbronn, Stadt 0,8 JC Heinsberg 1,8 JC Helmstedt 1,1 JC Herford 2,5 JC Herne, Stadt 2,4 JC Hildesheim 1,8 JC Hof 1,0 JC Holzminden 1,0 JC Höxter 0,5 JC Ilm-Kreis 2,0 JC Jerichower Land 2,8 JC Kaiserslautern 1,5 JC Kaiserslautern, Stadt 1,6 JC Karlsruhe 1,0 JC Karlsruhe, Stadt 1,5 JC Kassel 1,6 JC Kassel, documenta-Stadt 1,8 JC Kempten (Allgäu), Stadt 1,5 JC Kiel, Landeshauptstadt 3,0 JC Koblenz, Stadt 0,5 JC Köln, Stadt 5,5 JC Konstanz 1,9 JC Krefeld 1,6 JC Kronach 1,0 JC Kyffhäuserkreis 1,6 JC Landshut 1,5 JC Landshut, Stadt 0,5 JC Leipzig, Stadt 7,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode VZÄ JC Leverkusen, Stadt 2,0 JC Lichtenberg 3,7 JC Lichtenfels 0,4 JC Limburg-Weilburg 0,5 JC Lörrach 0,5 JC Lübeck, Hansestadt 2,7 JC Lüchow-Dannenberg 0,5 JC Ludwigslust-Parchim 2,8 JC Lüneburg 3,5 JC Magdeburg, Landeshauptstadt 5,3 JC Main-Spessart 0,5 JC Mainz, Stadt 0,5 JC Mannheim, Universitätsstadt 2,6 JC Mansfeld-Südharz 2,0 JC Märkischer Kreis 1,0 JC Märkisch-Oderland 4,7 JC Marzahn-Hellersdorf 2,5 JC Mecklenburgische Seenplatte Nord 2,7 JC Mecklenburgische Seenplatte Süd 3,9 JC Memmingen, Stadt 1,0 JC Merzig-Wadern 0,9 JC Mettmann 2,0 JC Miltenberg 1,5 JC Mitte 6,0 JC Mittelsachsen 3,0 JC Mönchengladbach, Stadt 2,9 JC München, Landeshauptstadt 1,0 JC Neukölln 5,7 JC Neumünster, Stadt 0,5 JC Neunkirchen 1,0 JC Neustadt ad Aisch-Bad Windsheim 0,9 JC Neustadt-Weiden 1,0 JC Neu-Ulm 1,0 JC Neuwied 2,0 JC Nienburg (Weser) 1,0 JC Nordhausen 2,0 JC Nordsachsen 3,6 JC Nordwestmecklenburg 1,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5424 VZÄ JC Northeim 0,1 JC Nürnberg, Stadt 2,4 JC Oberbergischer Kreis 1,0 JC Oberhausen, Stadt 2,5 JC Oberspreewald-Lausitz 1,8 JC Oldenburg (Oldenburg), Stadt 1,0 JC Ostholstein 1,0 JC Paderborn 1,0 JC Pankow 7,6 JC Passau 0,5 JC Pinneberg 4,0 JC Pirmasens, Stadt 1,0 JC Plön 0,9 JC Potsdam, Stadt 3,0 JC Prignitz 1,0 JC Rastatt 1,9 JC Regensburg, Stadt 1,5 JC Region Hannover 8,0 JC Regionalverband Saarbrücken 3,3 JC Reinickendorf 4,4 JC Rems-Murr-Kreis 2,0 JC Rendsburg-Eckernförde 1,3 JC Reutlingen 0,5 JC Rhein-Erft-Kreis 1,5 JC Rhein-Hunsrück-Kreis 1,0 JC Rheinisch-Bergischer Kreis 1,3 JC Rhein-Kreis Neuss 2,0 JC Rhein-Lahn-Kreis 0,5 JC Rhein-Neckar-Kreis 1,0 JC Rhein-Sieg-Kreis 1,0 JC Rhön-Grabfeld 2,0 JC Rosenheim 2,4 JC Rosenheim, Stadt 1,0 JC Rostock, Hansestadt 2,0 JC Rottweil 0,8 JC Saale-Holzland-Kreis 1,7 JC Saalfeld-Rudolstadt 2,0 JC Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 4,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5424 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode VZÄ JC Schwäbisch Hall 0,5 JC Schwalm-Eder-Kreis 0,4 JC Schwandorf 1,5 JC Schwarzwald-Baar-Kreis 1,0 JC Schweinfurt 0,6 JC Schwerin, Landeshauptstadt 2,0 JC Segeberg 1,0 JC Soest 2,0 JC Spandau 9,7 JC Stade 2,0 JC Städteregion Aachen 13,9 JC Steglitz-Zehlendorf 3,6 JC Steinburg 1,0 JC Stendal 2,0 JC Stormarn 1,0 JC Straubing-Bogen 2,4 JC Teltow-Fläming 1,0 JC Tempelhof-Schöneberg 4,0 JC Tirschenreuth 1,0 JC Traunstein 1,0 JC Treptow-Köpenick 3,9 JC Trier, Stadt 0,8 JC Uelzen 0,5 JC Ulm, Universitätsstadt 1,0 JC Unna 2,0 JC Unstrut-Hainich-Kreis 1,9 JC Unterallgäu 0,5 JC Vechta 0,5 JC Viersen 2,9 JC Vogtlandkreis 3,9 JC Vorderpfalz-Ludwigshafen 10,6 JC Vorpommern-Greifswald Nord 4,0 JC Vorpommern-Greifswald Süd 3,0 JC Waldeck-Frankenberg 0,8 JC Wartburgkreis 1,0 JC Weilheim-Schongau 1,0 JC Weimar, Stadt 1,0 JC Weimarer Land 0,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5424 VZÄ JC Weißenburg-Gunzenhausen 0,5 JC Werra-Meißner-Kreis 0,5 JC Wesel 2,8 JC Wesermarsch 1,0 JC Westerwaldkreis 1,0 JC Wetteraukreis 0,5 JC Wilhelmshaven, Stadt 2,4 JC Wittenberg 2,8 JC Wolfenbüttel 1,0 JC Wolfsburg, Stadt 1,7 JC Worms, Stadt 2,0 JC Wunsiedel im Fichtelgebirge 0,5 JC Würzburg, Stadt 1,0 JC Zollernalbkreis 0,5 JC Zweibrücken, Stadt 1,4 JC Zwickau 2,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333