Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5454 19. Wahlperiode 02.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4988 – Aufnahme afghanischer Ortskräfte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-)Familienangehörigen auf Grundlage des § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für deutsche Behörden als individuell gefährdet gelten. Es handelt sich um afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dem Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat (BMI), dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), dem Auswärtigen Amt (AA), der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder mit politischen Stiftungen abgeschlossen haben. Die von Aufnahmeanträgen betroffenen Bundesministerien haben unter Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat einen Kriterienkatalog erstellt, anhand dessen das Gefährdungspotential im Einzelfall beurteilt werden soll. Der Katalog ist als geheim eingestuft. Seit dem Anschlag auf die deutsche Botschaft in Kabul im Mai 2016 ist die Arbeit der dortigen deutschen Vertretung nur sehr eingeschränkt möglich, Visaerteilungen finden derzeit bei den deutschen Vertretungen in Pakistan und Indien statt. Dies gilt auch für das Aufnahmeverfahren gefährdeter afghanischer Ortskräfte . Rund 150 Afghanen demonstrieren seit drei Wochen vor dem Bundeswehrlager Camp Marmal bei Masar-i-Scharif. Unter ihnen sind aktive aber auch ehemalige Angestellte der Bundeswehr. Sie fordern, über das Aufnahmeprogramm für afghanische Ortskräfte nach Deutschland gebracht zu werden, weil sie in Afghanistan wegen ihrer Arbeit für die Deutschen in Lebensgefahr sind und von den Taliban bedroht werden. Weiterhin fordern sie ein transparentes Aufnahmeverfahren (www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-ex-bundeswehr-angestelltewollen -nach-deutschland-a-1229397.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bereits 2014 gab es einen dringenden Appell von Dolmetschern und Sicherheitspersonal in deutschen Diensten, um auf die konkreten Gefahren für die Ortskräfte der Bundeswehr in Afghanistan hinzuweisen, nachdem ein ehemaliger Bundeswehrübersetzer von den Taliban enthauptet wurde (www.bundeswehrjournal .de/2014/beschaemender-umgang-mit-afghanischen-ortskraeften/). Der damalige Wehrbeauftragte der Bundesregierung, Reinhard Robbe, rügte schon die bisherige Handhabung des Aufnahmeverfahrens für afghanische Ortskräfte : „Es ist beschämend, wie diese Ortskräfte behandelt werden, die im Grunde Leib und Leben eingesetzt haben, damit deutsche Kräfte – sowohl Soldaten als auch Entwicklungshelfer – ihre Arbeit tun können. Es ist unwürdig, nicht hinnehmbar und aus diesem Grund bedarf es schneller Hilfe und einer anderen Regelung“ (www.bundeswehr-journal.de/2014/beschaemender-umgangmit -afghanischen-ortskraeften/). Afghanische Frauen und Männer, die vor Ort mit der Bundeswehr oder anderen deutschen Behörden bzw. Institutionen zusammenarbeiten, nehmen dafür enorme Risiken für sich und ihre Familien in Kauf. Die Bundesrepublik Deutschland steht ihnen gegenüber in einer moralischen Verpflichtung, sie zeitnah und unbürokratisch in Sicherheit zu bringen. 1. Wie viele Menschen arbeiten zum Zeitpunkt der Einbringung der Kleinen Anfrage als afghanische Ortskräfte für die Bundesrepublik Deutschland (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts und Durchführungsorganisationen aufschlüsseln)? Stand: 4. Oktober 2018 Derzeit sind insgesamt für die in Afghanistan tätigen Ressorts 576 Ortskräfte beschäftigt , davon 83 Ortskräfte für das Auswärtige Amt (AA), 10 Ortskräfte für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und 483 Ortskräfte für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Darüber hinaus beschäftigen die im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) tätigen staatlichen Durchführungsorganisationen , die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die Entwicklungsbank der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die politischen Stiftungen weitere ca. 1 300 lokale Mitarbeiter (ohne afghanische Staatsbürger über Werkverträge oder Subunternehmen, siehe Antwort zu Frage 2). 2. Wie viele afghanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einbringung der Kleinen Anfrage über Werkverträge oder Subunternehmen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland? Das BMI und die Bundeswehr beschäftigen keine afghanischen Staatsbürger mit Werkverträgen. Durch die Bundeswehr beauftragte Subunternehmer beschäftigen u. a. afghanische Staatsbürger als Angestellte. Hierüber liegen der Bundesregierung jedoch keine detaillierten Angaben vor. Derzeit sind ca. 330 afghanische Staatsbürger als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Consulting-Unternehmen im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit des BMZ sowie des Engagements des AA in Afghanistan beschäftigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5454 3. An welchen Orten können afghanische Ortskräfte und ehemalige Ortskräfte aktuell einen Aufnahmeantrag stellen? Alle aktuell beschäftigten Ortskräfte können weiterhin ihre individuelle Gefährdung jederzeit bei ihrem Arbeitgeber oder bei den Auslandsvertretungen in Kabul und Mazar-e Sharif anzeigen. Ehemalige Ortskräfte können bis zu zwei Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit ihre individuelle Gefährdung ebenfalls bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder bei den Auslandsvertretungen in Kabul und Mazar-e Sharif anzeigen. Nach Ablauf der zwei Jahre haben ehemalige Ortskräfte die Möglichkeit, ein Aufnahmeersuchen nach dem weltweit üblichen Verfahren nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu stellen. 4. Wie werden afghanische Ortskräfte bzw. afghanische Mitarbeiter deutscher Durchführungsorganisationen über die Aufnahmemöglichkeit nach § 22 AufenthG sowie über die Modalitäten des Verfahrens informiert? Die Ortskräfte werden durch ein Informationsblatt in den gebräuchlichen Landessprachen über Handlungsmöglichkeiten für den Fall einer individuellen Bedrohung informiert. 5. Wie viele aktive und ehemalige Ortskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 31. Mai 2016 aufgrund ihrer Gefährdung in Afghanistan in Deutschland einen Aufnahmeantrag gestellt (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts sowie nach Monaten aufschlüsseln)? Bei diesen Zahlen handelt es sich um eingereichte Gefährdungsanzeigen von Ortskräften. 2016 BMVg BMZ BMI AA Juni 11 0 2 0 Juli 1 1 - 0 August 2 8 - - September 1 1 - - Oktober - 2 - - November - 5 - - Dezember - - - - Gesamt: 15 17 2 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2017 BMVg BMZ BMI AA Januar - - - - Februar - 1 - - März - 1 - 1 April - - - - Mai - - - - Juni - - - - Juli - 1 - - August - - - - September - - - - Oktober 2 1 - - November - - - - Dezember - 1 - - Gesamt: 2 5 0 0 2018 BMVg BMZ BMI AA Januar - 2 - - Februar - - - - März - - - - April - 1 - - Mai - - - - Juni - - - - Juli 1 - - - August - - - - September - - - - Gesamt: 1 3 0 0 6. Wie viele Familienangehörige dieser Ortskräfte waren von diesen Anträgen mit umfasst (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts sowie nach Monaten aufschlüsseln)? Eine statistische Erfassung gesondert für diesen Personenkreis erfolgt nicht. Seit dem 31. Mai 2016 sind 160 Ortskräfte mit 652 Familienangehörigen nach Deutschland ausgereist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5454 7. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 31. Mai 2016 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage erteilt (bitte nach Monaten sowie den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln )? 2016 BMVg BMZ BMI AA Juni - 4 - - Juli - 1 - - August 1 - - - September - 2 - - Oktober 1 - - - November - - - 1 Dezember - - - - Gesamt: 2 7 0 1 2017 BMVg BMZ BMI AA Januar - - - 1 Februar - - - - März - 1 1 - April - - - - Mai - - - - Juni - - - - Juli - - - - August - - - - September - - - - Oktober - - - - November - - - - Dezember - - - - Gesamt: 0 1 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2018 BMVg BMZ BMI AA Januar - - - - Februar - - - - März - - - - April - - - - Mai - - - - Juni - - - - Juli - - - - August - - - - September - - - - Gesamt: 0 0 0 0 8. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller wurden seit dem 31. Mai 2016 als nicht gefährdet im Sinne der Aufnahmekriterien eingestuft, nach denen lediglich akut und latent Gefährdete aufgenommen werden können (bitte nach Monaten sowie den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? 2016 BMVg BMZ BMI AA Juni 11 5 2 2 Juli 3 - - - August 5 2 - 1 September 0 2 - - Oktober 0 1 - - November - - - - Dezember - 3 - - Gesamt: 19 13 2 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5454 2017 BMVg BMZ BMI AA Januar - 3 - - Februar - - - - März - - - 1 April - 6 - - Mai - 7 - - Juni - - - - Juli - 4 - - August - 3 - - September - 1 - - Oktober 2 - - - November 12 - 1 - Dezember - - - - Gesamt: 14 24 1 0 2018 BMVg BMZ BMI AA Januar - - - - Februar - - - - März - 1 - - April - 2 - - Mai - - - - Juni - - - - Juli - - - - August - - - - September - - - - Gesamt: 0 3 0 0 9. In welchen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aktiven oder ehemaligen Ortskräften, die einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG stellten und bewilligt bekamen, eine Ausreise nach Deutschland aufgrund von Sicherheitsbedenken verweigert? Die Einreise der Ortskräfte in die Bundesrepublik Deutschland setzt ein erfolgreiches Durchlaufen des Visumverfahrens voraus. Im Rahmen des Visumverfahrens werden die Daten derjenigen Person, die einen Visumantrag gestellt hat, zur Feststellung, ob Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 54 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG vorliegen, an die Sicherheitsbehörden übermittelt (§ 73 Absatz 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung). Zu Einzelfällen kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Aussage getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Worauf basierten diese Sicherheitsbedenken im Einzelnen, und inwiefern stützen sich dabei deutsche Nachrichtendienste ausschließlich auf eigene Erkenntnisse und/oder auf befreundete Nachrichtendienste und sonstige Quellen? Die Erkenntnisse stammen von Sicherheitsbehörden. Die relevanten Informationen der Sicherheitsbehörden stammen sowohl aus eigenem Aufkommen als auch aus dem Aufkommen von ausländischen Sicherheitsbehörden oder -diensten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. b) Inwiefern verjähren derartige Sicherheitsbedenken, und inwieweit haben Personen, die aufgrund dieser Sicherheitsbedenken nicht ausreisen durften , die Möglichkeit, eine erneute Ausreiseerlaubnis prüfen zu lassen? Es gibt keine Verjährungsfrist. Sofern im Rahmen einer erneuten Gefährdungsbewertung weitere Erkenntnisse vorliegen, fließen diese grundsätzlich in die Gesamtbewertung mit ein. Besteht ein auf die Person bezogenes Sicherheitsrisiko, wird dies auch weiterhin zu einer Untersagung der Einreise nach Deutschland führen. Dies gilt nicht nur im Rahmen des Ortskräfteverfahrens, sondern auch für die Erteilung eines jeden anderen Visums. 10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zahl der afghanischen Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen, die seit dem 31. Mai 2016 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Deutschland eingereist sind (bitte nach Monaten, sowie den jeweils zuständigen Ressorts und dem aufnehmenden Bundesland aufschlüsseln)? Eine Erfassung der Einreisen von afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen aufgeschlüsselt nach den zuständigen Ressorts erfolgt nicht. Die Aufschlüsselung nach Monaten und Bundesländern ist der folgenden Übersicht zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5454 Monat Anzahl der Einreisenden BW BY BE BB HB HH HE MV NI NRW RP SL SN ST SH TH Jun 16 101 20 17 4 4 14 10 13 12 7 Jul 16 29 3 5 9 3 4 1 3 1 Aug 16 23 10 8 5 Sep 16 38 7 8 4 1 9 5 4 Okt 16 5 1 4 Nov 16 69 19 1 1 19 11 11 3 4 Dez 16 57 6 22 4 7 11 3 4 Jan 17 80 14 19 6 3 8 17 2 11 Feb 17 39 11 5 3 14 6 Mrz 17 96 11 10 9 9 11 15 18 5 3 5 Apr 17 52 28 9 6 3 6 Mai 17 64 16 7 8 10 10 13 Jun 17 7 4 3 Jul 17 14 5 6 3 Aug 17 6 5 1 Sep 17 6 6 Okt 17 0 Nov 17 35 5 8 10 4 8 Dez 17 7 4 3 Jan 18 7 7 Feb 18 26 10 5 11 Mrz 18 6 6 Apr 18 4 4 Mai 18 9 3 6 Jun 18 29 7 5 5 6 6 Jul 18 0 Aug 18 3 3 Sep 18 0 Okt 18 0 812 11. Wie viele Fälle befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage noch in Bearbeitung (bitte nach zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Stand: 4. Oktober 2018 BMVg: ein BMZ: drei 12. Wie lange betrug die Bearbeitungszeit der Aufnahmeanträge afghanischer Ortskräfte bis zum 31. Mai 2016 (bitte nach einzelnen Ressorts und den einzelnen Antragsschritten aufschlüsseln)? Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung über die Gefährdungsanzeige dauerte je nach Einschätzung des Einzelfalls in allen Ressorts einige Tage bis wenige Wochen, in einzelnen Fällen auch länger. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach der Zustimmung des BMI zur Aufnahme können die Antragsteller umgehend ihren Visumantrag stellen. Die Dauer des Visumverfahrens variiert abhängig davon, wie rasch der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen einreicht. Darüber hinaus variiert die Dauer je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung: Bei latenter Gefährdung wird ein Urkundenüberprüfverfahren durchgeführt, welches bis zu vier Monate in Anspruch nehmen kann. Bei akuter Gefährdung wurde auf das Ergebnis des Urkundenüberprüfverfahrens in der Vergangenheit verzichtet. Unmittelbar nach dem Konsultationsverfahren der zentralen Sicherheitsbehörden (zehn Tage) auf Grundlage von § 73 AufenthG konnte bei Nicht-Vorliegen sicherheitsrelevanter Ergebnisse das Visum erteilt werden. Erfolgte die Antragstellung in Mazar-e Sharif, waren die Versandzeiten nach Kabul mit einzurechnen. Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeit in den einzelnen Antragschritten erfolgt nicht. 13. Wie lange dauert die Bearbeitungszeit der Aufnahmeanträge afghanischer Ortskräfte seit dem 31. Mai 2016 (bitte nach einzelnen Ressorts und den einzelnen Antragsschritten aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Wie hat die Bundesregierung auf die Erschwernisse für antragstellende Personen seit der Beschädigung der Deutschen Botschaft im Mai 2016 bei der Visavergabe in Bezug auf gefährdete afghanische Ortskräfte reagiert? Nach der Beschädigung der Botschaft am 31. Mai 2017 musste die Visastelle in Kabul geschlossen werden. Nationale Visa können seither an den deutschen Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu Delhi beantragt werden. Für Personen, die im Rahmen des Ortskräfteverfahrens in Deutschland aufgenommen werden sollen, wird seitdem die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anträge dort in Sonderterminen zeitnah zu stellen. 15. Hat die Bundesregierung beispielsweise eine Härtefallregelung in Erwägung gezogen, bei der auf die Beibringung bestimmter Unterlagen verzichtet wird, und inwiefern gab es eine entsprechende Praxis? Für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen der Ortskräfte gibt es keine Vorgaben hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente. Jedoch kann es für die Bewertung des Sachverhaltes hilfreich sein, wenn die Ortskräfte Unterlagen vorlegen, welche die vorgetragene Gefährdung untermauern. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden sowohl der Vortrag des Betroffenen als auch die Faktenlage und Erkenntnisse zur Situation vor Ort bewertet. 16. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Sicherheit der in Afghanistan verbliebenen aktiven und ehemaligen Ortskräfte zu gewährleisten? Wenn es Hinweise auf eine akute, latente oder aber auch nur regional beschränkte Gefährdung gibt, werden in Abstimmung mit den Betroffenen Vorkehrungen getroffen . In Betracht käme dabei auch ein Umzug innerhalb Afghanistans. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5454 17. Steht die Bundesregierung in Kontakt mit den demonstrierenden afghanischen Ortskräften vor dem Camp Marmal in Mazar-i-Sharif, und wenn ja, welche Forderungen erheben die Protestierenden genau, und wie positioniert sich die Bundesregierung dazu? Seit dem 10. September 2018 demonstrieren ehemalige Ortskräfte des Deutschen Einsatzkontingents ISAF beziehungsweise RESOLUTE SUPPORT (RS) vor dem Haupttor des Camp Marmal in Mazar-e Sharif. Sie appellieren an Deutschlands Verantwortung für die Sicherheit seiner ehemaligen Mitarbeiter und baten um Aufnahme in Deutschland mit ihren Familien. Das Deutsche Einsatzkontingent RS hat die Verbindung zu seinen ehemaligen Mitarbeitern mehrfach gesucht. Hierbei wurden Betroffenen die Rechtsgrundlagen erläutert und die Möglichkeiten im Rahmen des ressortübergreifenden Ortskräfteverfahrens dargelegt. Erkenntnisse über ein gezieltes Agieren der Taliban in Mazar-e Sharif gegen ehemalige Ortskräfte der internationalen Gemeinschaft liegen nicht vor. Insofern ergibt sich derzeit keine gesteigerte Gefährdung der Demonstranten und ihrer Familien im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Tätigkeit, sofern sie in der Stadt Mazar-e Sharif wohnen. 18. Wie definiert die Bundesregierung eine akute Gefährdung, eine latente Gefährdung und eine Nichtgefährdung konkret? Konkrete Gefährdung: Für die Ortskraft besteht aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit nachweislich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben , die sich erheblich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abhebt. Latente Gefährdung: Hinweise auf eine mögliche Gefahr von Leib und Leben aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abheben, liegen vor. Keine individuelle Gefährdung: Hinweise auf eine individuelle Gefahr für Leib und Leben aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial abheben, liegen nicht vor. 19. Welche konkreten Nachweise sind von den Antragsstellerinnen und Antragstellern zu erbringen, um eine Gefährdung anzuzeigen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 20. Wenn ein Widerspruch von Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Aufnahmegesuch abgelehnt wurde, nicht möglich sein sollte, welche Erwägungen zieht die Bundesregierung in Betracht, um die Möglichkeit eines Widerspruches zu schaffen? (Ehemalige) Ortskräfte können jederzeit erneut eine Gefährdung anzeigen, auch wenn bei einer vorangegangenen Gefährdungsbewertung durch das jeweils zuständige Ressort festgestellt wurde, dass keine individuelle Gefährdung vorliegt. So können auch neue Sachverhalte in die Bewertung einfließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung bei der Aufnahme afghanischer Ortskräfte ein Pauschalverfahren einzuführen, um das sehr umfangreiche und langwierige Verfahren der Einzelfallprüfung zu beschleunigen , und wenn nein, warum nicht? Da die Gefährdungssituation sich regional sehr unterschiedlich gestaltet und je nach Art der Beschäftigung der jeweiligen Ortskraft (z. B. durch unterschiedliche Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit) erheblich variiert, hat sich das individualisierte Verfahren bewährt. Wie oben dargelegt, wird auf eine festgestellte Gefährdung einer Ortskraft schnell reagiert. Abhängig von der Gefährdung werden bis zum Abschluss des Ausreiseverfahrens ggf. auch vorübergehende Schutzmaßnahmen für die Person ergriffen. 22. Inwiefern hält die Bundesregierung an der Stichtagsregelung fest, nach der Ortskräfte, die vor einem Stichdatum aus dem Dienstverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden waren, das Recht auf eine Gefährdungsanzeige verlieren, selbst wenn eine Gefährdung nachweislich eine Folge der Tätigkeit für beispielsweise die Bundeswehr ist, die auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses andauern kann? Das Ortskräfteverfahren wird angewendet für (ehemalige) Ortskräfte, die ihre Gefährdung innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzeigen. Damit wird die Vermutung gestärkt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angezeigten Gefährdung und dem Arbeitsverhältnis besteht. Tritt eine Gefährdung aufgrund eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beschäftigungsverhältnisses auf, kann die betroffene ehemalige Ortskraft bei der deutschen Auslandsvertretung einen Aufnahmeantrag nach dem weltweit üblichen Verfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG stellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . 23. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl afghanischer Ortskräfte , die ohne vorherige Aufnahmezusage selbstständig nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben (bitte nach Monaten seit dem 31. Mai 2016 aufschlüsseln)? Nach Angaben des BAMF sind insgesamt 40 Personen nach Deutschland eingereist und haben bei der Asylantragstellung (Zeitraum: Juni 2016 bis September 2018) angegeben, als Ortskräfte für Deutschland gearbeitet zu haben. Differenzierte Angaben nach dem Monat des Asylerstantrags können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5454 Erstanträge Juni 2016 9 Juli 2016 8 August 2016 8 September 2016 4 Oktober 2016 2 November 2016 1 Mai 2017 1 Juli 2017 1 August 2017 1 November 2017 2 April 2018 1 Juni 2018 2 Summe 40 24. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Ausreise derjenigen afghanischen Ortskräfte, die eine Aufnahmezusage erhalten haben (Flugtickets etc.), und gibt es seit dem 31. Mai 2016 eine Änderung aufgrund der Einschränkungen bei der deutschen Botschaft im Rahmen der Visabearbeitung (siehe hier Bundestagsdrucksache 18/8976)? Grundsätzlich trägt die Ortskraft die Kosten der Ausreise. Diese Kosten können in der Regel von der Abfindung, die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, bestritten werden. In Ausnahmefällen kann bei Nichtvorhandensein der notwendigen Finanzmittel auf Antrag der Ortskraft ein Zuschuss gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ressort, bei dem die Ortskraft beschäftigt war. Seit dem 31. Mai 2016 gab es in diesem Verfahren keine Änderungen . 25. Erhalten in Deutschland aufgenommene afghanische Ortskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage unmittelbar Zugang zu Integrationskursen, und sind der Bundesregierung Probleme bei der Teilnahme von afghanischen Ortskräften bekannt? Da afghanische Ortskräfte auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, können sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden. Der Bundesregierung sind keine Probleme bei der Teilnahme von afghanischen Ortskräften am Integrationskurs bekannt. 26. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzten, dass auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG in den Katalog der zur Teilnahme am Integrationskurs bevorrechtigt zu berücksichtigenden Personen des in § 5 Absatz 4 der Integrationskursverordnung (IntV) aufgenommen werden, und wenn nein, warum nicht? Derzeit können alle Personen, die berechtigt einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen, an einem Integrationskurs teilnehmen. Eine Änderung von § 5 Absatz 4 der Integrationskursverordnung (IntV) würde daher faktisch keine Folgen haben und ist aus diesem Grund nicht geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5454 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Wie lautet die aktuelle Erlasslage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an die Bundesländer bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse aufgenommener afghanischer Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen ? Die afghanischen Ortskräfte werden aus politischen Gründen auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen. Für die Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz eine entsprechende Auskunft über die oberste Landesbehörde beim BMI einzuholen, ob der Übernahmegrund noch vorliegt. Zur Verwaltungsvereinfachung prüft das BMI zusammen mit den am Verfahren beteiligten Ressorts in regelmäßigen Abständen, ob das politische Interesse am Aufenthalt der afghanischen Ortskräfte fortbesteht. Dies hat BMI ggü. den Ländern für den Verlängerungszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 bestätigt. 28. Werden hierbei auch integrationspolitische Aspekte, wie beispielsweise die Aufnahme einer Berufsausbildung und das Erfordernis eines längerfristigen Aufenthaltstitels berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht (www.tagesspiegel. de/themen/tagesspiegel-berliner/afghanische-ortskraefte-die-vergessenekameraden -der-bundeswehr/23123326.html)? Die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes obliegt den Ländern. Die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus § 8 i. V. m. § 5 AufenthG. 29. Fördert die Bundesregierung die Anliegen des unter der Schirmherrschaft des Generalinspekteurs der Bundeswehr arbeitenden Patenschaftsnetzwerks Afghanische Ortskräfte e. V. (www.patenschaftsnetzwerk.de/), das ehrenamtlich als Ansprechpartner für ca. 1 000 in Deutschland aufgenommene Ortskräfte und deren Familienangehörige tätig ist, und wenn ja wie? Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, dies zu ändern? Der Geschäftsbereich BMVg hat aufgrund fehlender Ressortzuständigkeit für Integration in Deutschland keine Möglichkeit zur unmittelbaren personellen oder finanziellen Unterstützung des Patenschaftsnetzwerks „Afghanische Ortskräfte e. V.“ Daher hat der Generalinspekteur der Bundeswehr in seiner Funktion als Schirmherr des Vereins das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat um Unterstützung gebeten. Dem Verein wurden daraufhin durch das BAMF Möglichkeiten zur Förderung aufgezeigt. Eine konkrete Projektförderung kam allerdings bislang nicht zustande. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333