Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5476 19. Wahlperiode 05.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5191 – Luftsicherheit in Deutschland 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seitens der Bundespolizei werden erhebliche personelle und sachliche Mittel aufgewendet, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3400, Titel 511 22, 812 23, 671 21). Insbesondere führt die Bundespolizei die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz an zahlreichen größeren Flughäfen in Deutschland in bekannter Weise in bundeseigener Verwaltung aus. An einzelnen großen Flughäfen nimmt diese Aufgabe auch das jeweilige Bundesland mit seiner dortigen Luftsicherheitsbehörde wahr. Aus Presseberichten ist jedoch bekannt, dass es an kleineren Flugplätzen erhebliche Kontrolllücken gab (DER TAGESSPIEGEL, 30. Juli 2018, „Reiche werden nicht kontrolliert“; FAZ, 11. August 2018, „Ohne Kontrolle ins Flugzeug“). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Luftsicherheits-, Grenz- und Zollkontrollen zu unterscheiden ist. Die Kontrollen erfolgen aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Die Luftsicherheitskontrollen in Deutschland erfolgen auf Grundlage der europäischen Vorgaben und dem Luftsicherheitsgesetz durch die gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörden. Die Klassifizierung eines Flugplatzes als Grenzübergangsstelle hat keine Relevanz bezüglich der luftsicherheitsrechtlichen Anforderungen (s. hierzu auch Antwort auf Frage 6). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5476 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Durchführung von Grenzkontrollen richtet sich maßgeblich nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). An den Schengen-Binnengrenzen sind – vorbehaltlich einer vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodexes – keine Grenzkontrollen zulässig. Zollkontrollen dienen der Überwachung des grenzüberschreitenden Waren- und Bargeldverkehrs. Hierzu führen die Bediensteten des Zolls nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen und Gepäck bei der Ein- und Ausreise an Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland durch. 1. An welchen der 88 kleineren Flugplätze in Deutschland, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind (vgl. DER TAGESSPIEGEL a. a. O.; Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/3049) hat die Bundespolizei a) die gesetzliche Zuständigkeit, Personen und/oder Gepäckkontrollen durchzuführen , und b) in den letzten zwölf Monaten keine Kontrollen durchgeführt (bitte Gepäck- und Personenkontrollen getrennt darstellen)? Gemäß § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes werden die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden im Sinne der Fragestellung grundsätzlich von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. An 13 deutschen Flughäfen wurde diese Aufgabe gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2 Luftsicherheitsgesetz auf den Bund rückübertragen . Hierbei handelt es sich um die Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin- Tegel, Bremen, Stuttgart, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hamburg , Hannover, Köln-Bonn, Leipzig/Halle und Saarbrücken. Somit besteht nur an diesen 13 Flughäfen eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Durchführung der Luftsicherheitskontrollen. An den anderen Flughäfen nehmen die Länder die Aufgaben der Luftsicherheitskontrolle in eigener Organisationshoheit wahr. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP zur „Kooperation von Bundespolizei und Landespolizeien an Verkehrsflughäfen“ auf Bundestagsdrucksache 19/3562 verwiesen. 2. An welchen Flugplätzen gemäß Frage 1 wurden in den letzten zwölf Monaten a) polizeiliche Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs, einschließlich der Überprüfung von Grenzübertrittspapieren und der Berechtigung zum Grenzübertritt durch die Bundespolizei und/oder Die Bundespolizei oder durch sie nach § 63 Absatz 2 Nummer 1 des Bundespolizeigesetzes bestellte Hilfspolizeibeamte nehmen an den als Grenzübergangsstelle zugelassenen Flugplätzen die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahr, sofern nicht nach § 2 Absatz 1 Bundespolizeigesetz ein Land im Einvernehmen mit dem Bund oder die Zollverwaltung nach § 68 Absatz 1 Bundespolizeigesetz diese Aufgabe wahrnimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Kontrollen an deutschen Grenzen“ auf Bundestagsdrucksache 19/3049 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5476 b) Kontrollen durch den Zoll durchgeführt? Die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter führen regelmäßig an den unter Frage 1 genannten Flugplätzen Zollkontrollen durch, soweit dort zollrelevante Flugbewegungen stattfinden. 3. Inwiefern handelt es sich bei Kontrollen gemäß der Antwort zu Frage 2 jeweils um Kontrollen, die a) durchgängig, b) anlassbezogen oder c) stichprobenartig durchgeführt worden sind? Die Durchführung von Grenzkontrollen erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und betrifft grundsätzlich jeden die Außengrenzen überschreitenden Reisenden. Die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter führen an Zollflugplätzen (Flughäfen mit vielen zollrelevanten Flugbewegungen) durchgängig Zollkontrollen durch. An den übrigen Flugplätzen mit zollrelevanten Flugbewegungen werden regelmäßig stichprobenartig und anlassbezogen Zollkontrollen nach risikoorientierten Kriterien durchgeführt. 4. An welchen Flugplätzen gemäß Frage 1 werden Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs durch Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte der Bundespolizei (vgl. § 63 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes – BPolG) durchgeführt, und wie viele Personen sind am jeweiligen Ort aktuell zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten der Bundespolizei bestellt ? Grundsätzlich erfolgen Grenzkontrollen durch Polizeivollzugsbeamte. Allerdings kann die Bundespolizei nach § 63 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, einschließlich der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung zu Hilfspolizeibeamten erfolgt restriktiv. An den Flugplätzen in Reichelsheim, Egelsbach, Winningen, Speyer, Allendorf/Eder, Zweibrücken, Schönhagen, Aalen, Mengen, Niederstetten , Schwäbisch Hall, Mannheim City, Heubach, Leutkirch-Unterzeil, Borkum, Damme/ Dümmer, Ganderkesee, Leer-Papenburg, Osnabrück-Atterheide, Nordhorn -Lingen, Norderney, Wangerooge, Wilhelmshafen-Mariensiel, Hangelar, Siegerland, Bielefeld Windelsbleiche, Arnsberg, Meinerzhagen, Marl-Lohemühle , Essen-Mülheim, Mönchengladbach, Dahlemer Binz, Aachen-Merzbrück und Stadtlohn-Vreden werden Hilfspolizeibeamte eingesetzt. Der personelle Ansatz variiert nach der Größe des Verkehrslandeplatzes sowie dem jeweiligen Verkehrsaufkommen kontrollrelevanter Flüge und Personen und reicht daher von einem bis hin zu 20 Hilfspolizeibeamten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5476 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. An welchen Flugplätzen gemäß Frage 1 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zwölf Monaten Vollkontrollen des gesamten Gepäcks und/oder Frachtguts im Sinne der Luftsicherheit durchführt? Entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ist in Deutschland sämtliche Fracht vor der Verladung in ein Luftfahrzeug zu kontrollieren, um das Vorhandensein verbotener Gegenstände auszuschließen. Die Ausnahme bildet Fracht, welche aus der sogenannten sicheren Lieferkette stammt und durch die zugelassenen Stellen (bekannter Versender, reglementierter Beauftragter, zugelassener Transporteur) lückenlos physisch und personell gegen das Einbringen verbotener Gegenstände geschützt wird. Die genannten Frachtkontrollmaßnahmen werden an den folgenden Flugplätzen durchgeführt: 1. Rostock-Laage 2. Hamburg 3. Bremen 4. Berlin/Schönefeld 5. Berlin-Tegel 6. Hannover 7. Münster/Osnabrück 8. Paderborn/Lippstadt 9. Dortmund 10. Düsseldorf 11. Köln/Bonn 12. Niederrhein 13. Dresden 14. Leipzig-Halle 15. Erfurt-Weimar 16. Frankfurt-Hahn 17. Saarbrücken 18. Frankfurt/Main 19. Karlsruhe/Baden-Baden 20. Stuttgart 21. München 22. Nürnberg 23. Memmingen. Bezüglich der Gepäckkontrollen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5476 6. Wie bewertet die Bundesregierung den Fall, dass Passagiere eines privaten Sonderflugs von Mainz-Finthen nach Frankfurt a. M. laut Presseberichten direkt und ohne Passieren der Sicherheitskontrolle im Flughafen Frankfurt a. M. zum Abfluggate ihres internationalen Anschlussfluges gebracht wurden (FAZ, 11. August 2018 a. a. O.)? Der Schutz der Zivilluftfahrt ist gemäß Verordnung (EG) 300/2008 europaweit geregelt. Sofern kleine Flugplätze bestimmte Voraussetzungen erfüllen, kann gemäß VO (EG) Nr. 300/2008 Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit VO (EU) Nr. 1254/2009 (geändert mit Verordnung (EU) 2016/2096) von den allgemeinen und in ganz Europa geltenden Luftsicherheitsgrundstandards abgewichen werden und auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde genehmigten Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Art und Umfang dieser Sicherheitsmaßnahmen sind in einem Sicherheitskonzept des Flugplatzbetreibers darzustellen und durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde festzulegen und zu überwachen. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen solchermaßen kontrollierte Passagiere nach geltendem europäischem Recht beim Umstieg nicht erneut kontrolliert werden. 7. An welchen deutschen Flughäfen kontrolliert die Bundespolizei auch Transferfracht ? Die Bundespolizei führt keine Transferfrachtkontrollen durch. 8. Welchen Schutz gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im Rahmen der sogenannten sicheren Lieferkette gegen Manipulation an Packstücken oder deren unbemerkten Austausch? Luftfrachtsendungen müssen derart verpackt sein, dass etwaige Manipulationen erkennbar sind. Besteht ein Verdacht auf Manipulation, sind betroffene Luftfrachtsendungen als „Fracht mit hohem Risiko“ besonders sensibel zu behandeln und einer doppelten Kontrolle zuzuführen. Luftfrachtsendungen sind im Rahmen der „sicheren Lieferkette“ durch physischen und personellen Schutz gegen den unbemerkten Austausch geschützt. Sendungen, die kontrolliert werden, sind im Rahmen der Kontrolle einem Abgleich zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Inhalt zu unterziehen. Für diese Tätigkeiten kommt ausschließlich zuverlässigkeitsüberprüftes und in der Luftsicherheit geschultes Personal zum Einsatz. Die Maßnahmen werden durch regelmäßige Überwachungsmaßnahmen bei allen Beteiligten der „sicheren Lieferkette“ durch die Abteilung Luftsicherheit im Luftfahrt -Bundesamt überprüft. 9. In welchem Umfang handelt es sich bei Luftfracht nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell nicht um eigene Sendungen sogenannter bekannter Versender , sondern um Fracht von Dritten, die ein Luftfracht-Spediteur nach entsprechender Kontrolle weiterleitet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5476 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Würde auch die Bundesregierung „nicht aus[zu]schließen, dass Kriminelle versuchen, gegebenenfalls weniger umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen auf kleinen Flugplätzen für illegale Zwecke aus[zu]nutzen“, wie es eine Sprecherin des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat gesagt haben soll (vgl. DER TAGESSPIEGEL, a. a. O.), und wie haben sich die Intensität und Häufigkeit von Kontrollen auf kleinen Flugplätzen verändert, seit die Bundesregierung dies erkannt hat, beziehungsweise welche Veränderung hinsichtlich Intensität und Häufigkeit von Kontrollen auf kleinen Flugplätzen plant die Bundesregierung aufgrund dieser Erkenntnis? Die Durchführung von Grenzkontrollen bei grenzkontrollpflichtigen Flügen richtet sich maßgeblich nach den EU-/schengenweit geltenden Standards der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Die Einhaltung dieser Standards ist verpflichtend und Grundlage des bundespolizeilichen Handelns und der Fachaufsicht . Die zu Hilfspolizeibeamten bestellten Personen sind befugt, bundespolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Sie sind durch die Bundespolizei entsprechend aus- und fortzubilden, unterliegen der bundespolizeilichen Fachaufsicht und nehmen grenzpolizeiliche Kontrollen grundsätzlich nur in einfach gelagerten Fällen vor. Im grundsätzlich grenzkontrollfreien Schengen-Flugverkehr innerhalb des Schengenraums können lageabhängige Kontrollen, insbesondere zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen, vorgenommen werden. Im Ergebnis tragen diese Maßnahmen dazu bei, die Sicherheit und einen Schutz der Grenzen zu gewährleisten. Veränderungen in diesem Sachzusammenhang für den grenzpolizeilichen Bereich der Bundespolizei werden derzeit nicht erwogen. Die Zollkontrollen an den kleineren Flugplätzen mit zollrelevanten Flugbewegungen werden risikoorientiert durchgeführt. Die Häufigkeit der Zollkontrollen wird dabei stets an die aktuelle Erkenntnislage angepasst. Bezüglich der Luftsicherheitskontrollen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . 11. Wie viel Personal im Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist dauerhaft für die Beschaffung von Passagier- und Gepäckkontrollen (Luftsicherheitskontrolltechnik und Luftsicherheitskontrolldienstleistungen ) eingesetzt, und wie viele Beschäftigte waren in den letzten drei Jahren jeweils in diesem Bereich tätig? Im Beschaffungsamt des BMI war in den letzten drei Jahren in den Bereichen der Luftsicherheitskontrolltechnik und Luftsicherheitskontrolldienstleistungen die wegen der diversifizierenden Aufgabenzuschnitte in Vollzeitäquivalente (VZÄ) zusammengefasste Anzahl an Beschäftigten tätig: Jahr Anzahl VZÄ 2016 4,3 2017 3,8 2018 3,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5476 12. Inwiefern wurde seit September 2016 Beliehenen gemäß § 16a des Luftsicherheitsgesetzes auch die Befugnis eingeräumt, physischen Zwang auszuüben , und inwiefern hält die Bundesregierung dies für rechtlich zulässig? Beliehene im Sinne des § 16a des Luftsicherheitsgesetzes sind befugt, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 16a Absatz 4 des Luftsicherheitsgesetzes). In der Praxis wird die Nichtbefolgung der Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen nicht durch physischen Zwang durch die Beliehenen durchgesetzt, sondern durch die im Hintergrund gerade hierfür bereitstehende und auch dafür ausgebildete Bundespolizei . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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