Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Oktober 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5479 19. Wahlperiode 05.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/4697 – Baukindergeld V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, dass für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand ein Baukindergeld als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1 200 Euro pro Kind und pro Jahr eingeführt werden soll, welches über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt werden soll. Der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist zu entnehmen, dass ab dem 18. September 2018 bei der KfW Bankengruppe Anträge für dieses Baukindergeld gestellt werden können (vgl. www. bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/09/baukindergeld.html). Nach Ansicht der Bundesregierung ermögliche das Baukindergeld erst den Schritt in das Wohneigentum (vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/ stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-artikel.html). Das Baukindergeld wird allerdings frühestens erst ab Ende März 2019 ausgezahlt . Die Administration des Baukindergeldes wird dabei von der KfW Bankengruppe übernommen. Die Anspruchsberechtigung hängt u. a. von steuerlichen Einkommensgrößen der Antragsteller, einer Kindergeldberechtigung und der Wohnimmobilie ab. Hieraus ergehen sich diverse Fragestellungen für die Antragsteller. Die KfW Bankengruppe hat zu diesem Themenkomplex bisher nur eine vierseitige Broschüre bereitgestellt, in welcher der Zuschuss 424 erläutert wird. Unter Experten ist es umstritten, inwieweit das Baukindergeld überhaupt einen signifikanten Beitrag leisten kann, den Ersterwerb von Wohneigentum zu fördern . So besteht die Gefahr, dass hohe Mitnahmeeffekte eintreten werden. Darüber hinaus führt die sehr starke Nachfrage nach Wohneigentum ohnehin schon zu massiven Preiswirkungen, so dass für viele Menschen eigener Wohnraum unbezahlbar geworden ist. Derartige Effekte könnten durch das Baukindergeld verstärkt werden. Darüber hinaus ist offen, ob durch das Baukindergeld wirklich auch Baumaßahmen in Regionen gefördert werden können, in denen eine große Nachfrage nach Wohnraum besteht (vgl. www.diw.de/documents/publikationen/ 73/diw_01.c.593679.de/diw_aktuell_14.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5479 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Erwerbsnebenkosten für den Eigentumserwerb sind in den letzten Jahren massiv gestiegen, nicht zuletzt durch die gestiegene Grunderwerbsteuer. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit nicht andere Instrumente, wie z. B. ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer, zielführende Maßnahmen sind, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern und eine Entlastung bei neuen Wohneigentümern zu erreichen. 1. In welcher Höhe (Gesamtvolumen) werden finanzielle Mittel für das Baukindergeld im Bundeshaushalt nach bisherigen Planungen der Bundesregierung bereitgestellt (bitte nach Jahren differenzieren und darstellen, wie viele Fälle mit den finanziellen Mitteln nach Schätzungen der Bundesregierung hierdurch Baukindergeld erhalten können)? Im Bundeshaushalt sind folgende Beträge veranschlagt (Angaben in Angaben in Mio. Euro): Jahrgang 2018 2019 2020 2021 2018 262,5 307,5 330,0 330,0 2019 262,5 307,5 330,0 2020 262,5 307,5 Summe 262,5 570,0 900,0 967,5 Für die Jahre 2018 bis 2020 ist je Programmjahr eine Ausgabe im ersten Jahr von 262,5 Mio. Euro sowie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 3 037,5 Mio. Euro zugrunde gelegt. Pro Kind und Jahr finanziert der Bund 1 200 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren. Für den Zeitraum von 2018 bis 2021 entstehen nach den vorliegenden Berechnungen Ausgaben in Höhe von 2,7 Mrd. Euro. Aus den Mitteln werden auch Vergütungen für die treuhänderische Verwaltung sowie Mandatartätigkeit der KfW Bankengruppe geleistet. Damit können nach den bisherigen Schätzungen rund 550 000 Familien Baukindergeld erhalten. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW Bankengruppe? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die KfW Bankengruppe (KfW) nach § 2 Absatz 1 Nr. 1c des KfW-Gesetzes beauftragt, das Baukindergeld durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMI, und der KfW wird hierzu ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Die Gewährung der Zuschüsse aus Mitteln des Bundes erfolgt aufgrund einer Richtlinie sowie des veröffentlichten Merkblatts, das Bestandteil der Richtlinie und des Vertrages ist. 3. Welche rechtlichen Fragen zur konkreten Abwicklung und Prüfung der Anträge auf Baukindergeld sind nach Ansicht der Bundesregierung bisher noch nicht abschließend geregelt? Das KfW-Programm Baukindergeld ist nach Abschluss der Programmentwicklung am 18. September 2018 gestartet. Alle für den Start erforderlichen rechtlichen Fragen wurden bis dahin geklärt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5479 4. Aus welchem Grund wurde bisher nur eine vierseitige Informationsbroschüre der KfW Bankengruppe („Zuschuss 424“) bereitgestellt, in welcher die rechtlichen Aspekte des Baukindergeldes nur rudimentär beschrieben werden? Das Merkblatt für das Baukindergeld (KfW-Produktnummer 424) enthält alle Produktbedingungen. Es ist zusammen mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW“ Vertragsbestandteil zwischen der KfW und dem Zuschussempfänger . 5. Inwieweit können durch das Baukindergeld überhaupt ökonomische Anreize gegeben werden, erstmalig eigenen Wohnraum zu erwerben, und welche empirischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung hierzu? Durch die Berücksichtigung bei der Gesamtfinanzierung senkt das Baukindergeld die individuelle Finanzierungsbelastung. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Familie Wohneigentum leisten kann. Die Einkommensgrenze begrenzt die Anspruchsberechtigung auf die Haushalte, die eine Förderung benötigen , um Wohneigentum schaffen zu können. Da das Baukindergeld erst im September 2018 gestartet ist, liegen der Bundesregierung bisher noch keine empirischen Erkenntnisse zur Wirkung des Programms vor. Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen. 6. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch das Baukindergeld die Gefahr hoher Mitnahmeeffekte besteht, so dass dadurch die Gefahr ökonomischer Fehlanreize besteht? 7. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch das Baukindergeld die Gefahr weiter steigender Immobilienpreise begünstigt wird, und falls nicht, warum nicht? Die Fragen 6 und 7 werden wegen Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Baukindergeld ist so ausgestaltet, dass mögliche Mitnahmeeffekte limitiert werden. Denn es fördert gezielt Familien mit Kindern und Alleinerziehende, die erstmalig Wohneigentum erwerben. Die Einkommensgrenze begrenzt die Anspruchsberechtigung auf die Haushalte, die eine Förderung benötigen, um Wohneigentum schaffen zu können. Das Baukindergeld ist zudem nur ein Teil des breiten Maßnahmenpakets „Wohnraumoffensive “. Komplementäre Maßnahmen, wie beispielsweise zur Baulandmobilisierung , zur Baukostensenkung oder zum Kapazitätsaufbau im Baugewerbe , haben das Ziel, das Wohnungsangebot ebenfalls zu erhöhen und wirken Preissteigerungen daher entgegen. Der Zeitpunkt für die Eigentumsförderung ist günstig: Das Baukindergeld kann den negativen Trend von Baugenehmigungszahlen für Ein-/Zweifamilienhäuser aufhalten und die Nachfrage verstetigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5479 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche weiteren Fördermaßnahmen plant die Bundesregierung, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern? Das Baukindergeld ist ein Baustein eines Instrumentenmix, der alle Phasen der Wohneigentumsbildung umfassen soll. Mit einer attraktiveren Gestaltung der Wohnungsbauprämie will die Bundesregierung Haushalte schon während der Ansparphase stärker motivieren und unterstützen; ein mögliches Bürgschaftsprogramm an Privatpersonen für Nachrangdarlehen wird insbesondere auch junge Familien mit Kindern bei der Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen unterstützen . 9. Wie vielen Familien ermöglicht der Bezug von Baukindergeld „erst den Schritt in das Wohneigentum“ (vgl. www.bmi.bund.de/DE/themen/bauenwohnen /stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeldartikel .html) nach Schätzungen der Bundesregierung (bitte insgesamt und nach Jahren differenzieren)? Für die erwartete Gesamtanzahl förderberechtigter Haushalte wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Es wurde dabei angenommen, dass der negative Trend von Baugenehmigungszahlen für Ein-/Zweifamilienhäuser aufgehalten und die Nachfrage verstetigt werden kann. Eine exakte Abschätzung der Anzahl Haushalte , die nur aufgrund des Baukindergeldes Wohneigentum bilden, wurde nicht vorgenommen. Die Einkommensgrenze begrenzt die Anspruchsberechtigung aber auf die Haushalte, die eine Förderung benötigen, um Wohneigentum schaffen zu können. 10. Von welcher Fallanzahl an Anträgen auf Baukindergeld geht die Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2023 aus (bitte mit Darstellung des Gesamtvolumens an Baukindergeld nach Schätzungen der Bundesregierung, jeweils pro Jahr, beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 11. Inwieweit hat die Bundesregierung bei der Ausgestaltung des Baukindergeldes Erkenntnisse aus der ökonomischen Wirkung der abgeschafften Eigenheimzulage mit einbezogen (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse aus der ökonomischen Wirkung der abgeschafften Eigenheimzulage beantworten)? Im Gegensatz zur früheren Eigenheimzulage ist das Baukindergeld zielgenauer gestaltet, da ausschließlich Familien mit Kindern gefördert werden, die erstmalig Wohneigentum erwerben. Die Ausgestaltung als KfW-Programm erlaubt zudem die Förderparameter flexibler zu gestalten und notwendige Anpassungen, die sich aus der Praxis oder dem Monitoring ergeben, schneller Rechnung zu tragen. Für eine Aufzählung von Studien über die Wirkung der Eigenheimzulage wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2684 vom 12. Juni 2018 verwiesen. 12. Zu welchen Bürokratiekosten führt die Administration des Baukindergeldes pro Jahr nach Schätzungen der Bundesregierung (bitte absolut und in Relation zur gewährten Förderung darstellen)? Die KfW schätzt die Gesamtkosten für das Baukindergeld für die drei Förderzeiträume (jeweils 10 Jahre Auszahlungszeitraum) auf ca. 3,5 Prozent der zur Verfügung stehenden Programmmittel. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5479 13. Aus welchem Grund können bereits ab dem 18. September 2018 Anträge auf Baukindergeld gestellt werden, obgleich die hierzu erforderlichen Nachweise erst Ende März 2019 übermittelt werden können, so dass das hieraus gewährte Baukindergeld noch später ausgezahlt werden kann? Die Einführung des Baukindergeldes erfolgt in zwei Stufen. Seit dem 18. September 2018 können Anträge für das Baukindergeld bei der KfW gestellt werden. Ab voraussichtlich März 2019 können die Antragsteller die Nachweise bei der KfW einreichen. Diese sind Voraussetzung für die Auszahlung des Baukindergeldes . Mit dem zweistufigen Verfahren ist sichergestellt, dass eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD schnellstmöglich für die Bürger umgesetzt werden kann. Gleichzeitig kann die KfW alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung des Baukindergeldes schaffen. 14. Wie viele Anträge auf Baukindergeld sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingegangen (bitte nach Tag des Eingangs und Anzahl der Kinder differenzieren)? Baukindergeld: Anträge nach Kalenderwoche (18. September 2018 bis 19. Oktober 2018) Kalenderwoche Anträge 38 9.574 39 5.453 40 3.560 41 3.002 42 2.810 Gesamt 24.399 Quelle: KfW Bankengruppe Baukindergeld: Anträge nach Kindern/Zuschusshöhe sortiert (18. September 2018 bis 19. Oktober 2018) Kinder Anträge Kinder 1 10.199 10.199 2 10.703 21.406 3 2.788 8.364 4 554 2.216 5 111 555 6 44 275 7 8 9 Gesamt 24.399 43.015 Quelle: KfW Bankengruppe * Eine Anzahl kleiner 10 wird aus Datenschutzgründen nicht dargestellt. Daher werden Anträge von Familien mit sechs Kindern und mehr zusammengefasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5479 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Inwieweit ist das gewährte Baukindergeld steuerfrei beim Empfänger, und nach welcher Vorschrift tritt diese Rechtsfolge ggf. ein? Das Baukindergeld wird nach § 3 Nummer 58 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt. 16. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn während der zehnjährigen Auszahlungsphase des Baukindergeldes Kinder, die bei Antragsstellung unter 18 Jahren alt waren und für die eine Kindergeldberechtigung vorlag, das 18. Lebensjahr überschreiten? Für die Gewährung des Baukindergeldes wurde eine Stichtagsregelung getroffen. Alle Fördervoraussetzungen müssen daher zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Ändern sich die Lebensumstände des Zuschussnehmers aufgrund der Volljährigkeit eines Kindes, beeinflusst dies die Auszahlung des Baukindergeldes nicht. Der Wegfall der Selbstnutzung (z. B. durch Verkauf/Vermietung der Wohnimmobilie ) führt zum Wegfall der Fördervoraussetzungen des Antragstellers und zur Rückforderung der Zuschussrate. 17. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn während der zehnjährigen Auszahlungsphase des Baukindergeldes Kinder, die bei Antragsstellung unter 18 Jahren alt waren und für die eine Kindergeldberechtigung vorlag, die Kindergeldberechtigung später entfällt? 18. Inwieweit wird das Baukindergeld gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen unterjährig nicht mehr erfüllt sind? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 19. Aus welchem Grund wird auf die Tatbestände Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften bei der Frage der Kindergeldberechtigung abgestellt, so dass andere Formen des Zusammenlebens abseits der eheähnlichen Gemeinschaften nicht berücksichtigt werden? Alle Formen des Zusammenlebens – auch abseits der eheähnlichen Lebensgemeinschaft – werden bei der Kindergeldberechtigung berücksichtigt. 20. Aus welchem Grund erfolgt keine Förderung für Kinder, die innerhalb einer zehnjährigen Auszahlungsphase bei einem bestehenden Anspruch auf Förderung neu geboren werden? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 21. Inwieweit sind bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens die Einkommen der Kinder im Haushalt des Antragstellers zu berücksichtigen? Die Einkommen von Kindern im Haushalt sind für die Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5479 22. Inwieweit ist das Baukindergeld bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen? Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. 23. Inwieweit findet bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EstG) Anwendung ? Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des jeweiligen Finanzamtes nachgewiesen. Eine gesonderte Ermittlung findet nicht statt. 24. Wie ist das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen im Falle einer Einzelveranlagung bei Ehegatten zu ermitteln? In diesem Fall müssen beide Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden. Es wird der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den Bescheiden des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang gebildet. 25. Inwieweit ist bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens im Falle einer Einzelveranlagung bei Ehegatten ein negatives zu versteuerndes Einkommen eines Ehegatten zu berücksichtigen? Negative Einkommen werden bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens berücksichtigt. 26. Inwieweit ist das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners bei der Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens zu ermitteln, wenn dieser nicht im Haushalt des Antragstellers wohnt? Es werden die Einkommen der im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft für die Ermittlung des zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommens berücksichtigt. 27. Wie ist zu verfahren, wenn für einen Antrag auf Baukindergeld im Jahr 2018 keine entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 vorliegen, da infolge von § 46 EStG keine Veranlagung vorgenommen wurde und eine Antragsveranlagung zeitnah auch nicht durchgeführt werden kann? Liegen keine Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragseingang vor, ist eine Beantragung des Baukindergeldes nicht möglich. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. 28. Wie viele Antragsteller auf Baukindergeld müssen nach Schätzungen der Bundesregierung einzig zum Nachweis der Einkommensgrenzen zum Erhalt des Baukindergeldes zusätzlich erstmalig eine Antragsveranlagung nach § 46 EStG durchführen (bitte nach Jahren differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5479 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie wird überprüft, ob der Antrag auf Baukindergeld wirklich den Fall des Ersterwerbs von Wohneigentum betrifft? Um möglichen ggf. strafbaren Missbräuchen des Baukindergeldes vorzubeugen, haben BMI und KfW entsprechende Maßnahmen abgestimmt. Der Ersterwerb wird anhand geeigneter Dokumente überprüft. 30. Wie wird überprüft, inwieweit für ein Kind eine Kindergeldberechtigung im Haushalt vorliegt? Um möglichen ggf. strafbaren Missbräuchen des Baukindergeldes vorzubeugen, haben BMI und KfW entsprechende Maßnahmen abgestimmt. Die Kindergeldberechtigung wird anhand geeigneter Dokumente überprüft. 31. Wie wird überprüft, ob der Antrag auf Baukindergeld wirklich nur für jedes Kind einmal gestellt wird? Um möglichen ggf. strafbaren Missbräuchen des Baukindergeldes vorzubeugen, haben BMI und KfW entsprechende Maßnahmen abgestimmt. Etwaige Doppelförderungen von Kindern werden anhand geeigneter Dokumente ausgeschlossen. 32. Welche effektiven Prüfungsmöglichkeiten hat die KfW Bankengruppe, um sicherzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Baukindergeld in jedem Jahr erfüllt sind? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 33. Wie viele neue Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der KfW Bankengruppe für die Bearbeitung des Baukindergeldes geschaffen? Für das Baukindergeld wird die KfW in der Spitze im Jahr 2019 ca. 200 Vollbeschäftigtenäquivalente (FTE) einsetzen. 34. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsverträge der zusätzlichen Stellen bei der KfW Bankengruppe für die Bearbeitung des Baukindergeldes gestaltet in Bezug auf die begrenzte Zeit zur Beantragung des Baukindergeldes von zwei Jahren? Die KfW wird das Baukindergeld mit einer Mischung aus vorhandenen und neu eingestellten Mitarbeitern bearbeiten. Aufgrund der Befristung des Baukindergeldes werden die zusätzlichen Mitarbeiter befristet eingestellt. 35. Inwieweit erfolgt zur Administration des Baukindergeldes ein Datenaustausch mit anderen Behörden oder Stellen? Ein Datenaustausch mit anderen Stellen oder Behörden ist bisher nicht vorgesehen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5479 36. Inwieweit ist vorgesehen, die ökonomischen Wirkungen aus der Gewährung von Baukindergeld zu evaluieren (falls keine Evaluierung erfolgt, bitte mit Angabe des Grundes beantworten)? Eine Evaluierung des Programms erfolgt rechtzeitig vor Ende der Programmlaufzeit durch BMI in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der KfW. Die KfW erhebt für die Evaluierung die notwendigen statistischen Daten, z. B. zur Höhe des zu versteuernden Einkommens, Anzahl und Alter der Kinder sowie Lage der Immobilie. Ergänzende statistische Daten, z. B. zur Höhe der Gesamtfinanzierung, Höhe der Eigenmittel und weiterer Fördermittel werden im Rahmen der Evaluierung für eine repräsentative Grundgesamtheit stichprobenhaft bei den Zuschussempfängern abgefragt. 37. Inwiefern sieht die Bundesregierung Vorteile des Baukindergeldes gegenüber einem Grunderwerbsteuerfreibetrag? Wenn die Bundesregierung keine Vorteile sieht, wieso wurde nicht darauf hingearbeitet, statt des Baukindergeldes einen Grunderwerbsteuerfreibetrag einzuführen? Das Baukindergeld und ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer sind keine Substitute , sondern können sich gegenseitig ergänzen. Das Baukindergeld zielt vor allem auf die Reduzierung der individuellen Finanzierungsbelastung durch den Erwerb von Wohneigentum ab. Ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer würde die Erwerbsnebenkosten und damit die Eigenkapitalanforderung senken. Im Koalitionsvertrag ist deshalb sowohl das Baukindergeld als auch die Prüfung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien vereinbart. Die Ertrags- und Verwaltungshoheit bezüglich der Grunderwerbsteuer steht ausschließlich den Ländern zu. Beim Wohngipfel am 21. September 2018, an dem auch die Länder teilgenommen haben , gab es keinen Beschluss zur Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer . 38. Wo sieht die Bundesregierung die größten Hürden beim Wohneigentumserwerb ? Welche Hürden beim Erwerb von Wohneigentum bestehen, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. So können beispielsweise die Verfügbarkeit eines Baugrundstücks oder eines Kaufobjekts, ein zu geringes Eigenkapital oder eine zu hohe monatliche finanzielle Belastung den Erwerb von Wohneigentum verhindern . Die Bundesregierung plant deshalb einen Instrumentenmix, der alle Phasen des Erwerbs von Wohneigentum umfasst. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen . 39. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, in wie vielen Fällen die hohen Erwerbsnebenkosten einen Wohneigentumserwerb verhindern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5479 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 40. Hat die Bundesregierung Pläne, den Menschen beim Erwerb von Wohneigentum zu helfen, indem sie die Erwerbsnebenkosten senkt? Entsprechend den Vereinbarungen im Rahmen des Wohngipfels vom 21. September 2018 im Bundeskanzleramt strebt die Bundesregierung eine Senkung der Kosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den Maklerkosten an und prüft diesbezüglich verschiedene Optionen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen . 41. Inwieweit wird die Gewährung von Baukindergeld zukünftig im Wege der amtlichen Statistik erfasst (falls keine Erfassung erfolgt, bitte mit Angabe des Grundes beantworten)? Statistische Daten zum Baukindergeld werden von der KfW erfasst und im Rahmen des halbjährlichen Förderreports veröffentlicht. 42. Inwieweit ist das Baukindergeld auf empfangene Sozialleistungen anzurechnen (bitte darstellen)? Das Baukindergeld gilt gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) nicht als Einkommen und wird daher nicht auf die Sozialleistung BAföG angerechnet. Das Baukindergeld wird bei Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen berücksichtigt. Das gleiche gilt für die fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz . Für die Berechnung des Kinderzuschlages ist das Einkommen der Eltern nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bestimmen. Die vorstehenden Regelungen zum SGB II gelten entsprechend. Eine Anrechnung des Baukindergeldes auf das Elterngeld als Sozialleistung im Sinne des § 11 i. V. m. § 25 SGB I erfolgt nicht. Grundsätzlich werden auf das Elterngeld nur Entgeltersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld , Krankengeld o. ä., angerechnet. Der Unterhaltsvorschuss ist eine einkommensunabhängige Leistung, sodass das Baukindergeld für die Anspruchsprüfung unerheblich ist. Im Wohngeld werden sämtliche Leistungen aus öffentlichen Haushalten, die unmittelbar zweckbestimmt der Senkung der Miete oder Belastung (bei Eigentümern ) dienen, von der Miete oder Belastung abgezogen (vgl. § 11 Absatz 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes). Bei dem geplanten Baukindergeld handelt es sich um eine solche von der Belastung abzuziehende Leistung. Auch die bis zum Jahr 2005 gewährte Eigenheimzulage wurde von der Belastung abgezogen. Da Wohngeld für Haushalte mit geringerem Einkommen konzipiert ist und die Einkommensgrenzen daher niedrig sind, geht die Bundesregierung davon aus, dass die Fallkonstellation der gleichzeitigen Leistung von Wohngeld und Baukindergeld selten sein wird. Denkbar wären allenfalls Fälle, in denen der Haushalt nach dem Erwerb einer Immobilie ein geringeres Erwerbseinkommen als vorher bezieht (z. B. bei Verlust der Arbeitsstelle und Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung). Haushalte ohne Erwerbseinkommen erhalten dagegen i. d. R. kein Wohngeld, sondern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333