Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/548 19. Wahlperiode 29.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/409 – Schusswaffen in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schusswaffen sind laut der Anlage 1 des Waffengesetzes ,,Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion , zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden“ (siehe Anlage 1 des Waffengesetzes – WaffG). Deutschland verfügt nach Auffassung des Fragestellers mit dem Waffengesetz über eine äußerst strenge Gesetzgebung, was den Besitz sowie das Führen von Schusswaffen angeht. Für die Ausführung des Waffengesetzes sind gemäß den §§ 48, 49 WaffG die Länder bzw. die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen verantwortlich. Beispielsweise sind dies in Thüringen laut § 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte. Statistiken sprechen eine eindeutige Sprache, was die von manchen politischen Kräften inkriminierte ,,Gefährlichkeit von privatem – legalem – Waffenbesitz“ angeht: In Deutschland werden nur 0,2 Prozent aller Straftaten unter Schusswaffengebrauch begangen (www.bka.de/nn_193374/SharedDocs/Downloads/ DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkrimina litaetBundeslagebild2014,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/waffen kriminalitaetBundeslagebild2014.pdf, S.7). Dabei werden die meisten dieser Straftaten mit illegalen Schusswaffen verübt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2213, S. 8). Trotz der eindeutigen Faktenlage wurde auf der Ebene der Europäischen Union eine Novellierung der EU-Waffenrichtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen“; im Folgenden: EU- Waffenrichtlinie) beschlossen, die bei ihrer Umsetzung in nationales Recht nach Auffassung des Fragestellers für eine weitere Verschärfung gerade des legalen Schusswaffenbesitzes sorgen dürfte. Bundesländer mit vielen Sportschützen und Jägern wie beispielsweise Thüringen dürften davon im besonderen Maße betroffen sein. Vor diesem Hintergrund gilt es zu ermitteln, inwiefern von privatem, stark reglementiertem Waffenbesitz Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die behauptete Gefahr (Straftaten, wie Morde u. a.) ausgeht, um zwischen dem Freiheitsbedürfnis des Einzelnen und dem öffentlichen Gut der Sicherheit (im Sinne einer Einschränkung des Waffenrechts, falls der oben geschilderte Zusammenhang zutrifft) abwägen zu können. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Frage, wer Umgang mit Schusswaffen oder Munition haben darf, ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von zentraler Bedeutung. Deutschland verfügt traditionell über ein im internationalen Vergleich relativ restriktives Waffenrecht , das sich nach Ansicht der Bundesregierung bewährt hat. Dabei war und ist die Bundesregierung bestrebt, bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Waffenrechts einen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen von Jägern, Sportschützen und anderen privaten Waffenbesitzern und dem Schutz der Allgemeinheit vor den mit dem Waffenbesitz verbundenen Gefahren herzustellen. Zu den Fragen 1 bis 7, 9, 35 und 36: Statistische Daten zum privaten Besitz von Schusswaffen sowie zu waffenrechtlichen Erlaubnissen liegen der Bundesregierung erst für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2013 vor, da zu diesem Zeitpunkt das Nationale Waffenregister (NWR) in Betrieb genommen wurde. Über Vergleichsdaten für die Jahre 1991 bis 2012 verfügt die Bundesregierung nicht. Zu den Fragen 16 bis 23: Die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor, die Veröffentlichung der PKS 2017 ist für Mai 2018 geplant. Eine Ausdifferenzierung nach Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen wird in den PKS-Standardtabellen nicht geführt. Zu den Schusswaffenbegriffen in der PKS: Als Schusswaffe im Sinne von „geschossen “ gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 Waffengesetz. Mit einer Schusswaffe „gedroht“ ist dann zu erfassen, wenn wenigstens ein Opfer sich subjektiv bedroht fühlt (hier z. B. auch durch eine Spielzeugpistole). I. Waffenbesitz 1. Wie viele Schusswaffen sind in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 registriert (bitte nach Jahresscheiben und Bundesländern aufschlüsseln)? Seit dem 1. Januar 2013 registrieren die Waffenbehörden von Bund und Ländern im NWR den privaten Besitz von Schusswaffen und Waffenteilen. Auf Grundlage der dort gespeicherten Daten kann die Bundesregierung nachfolgende Angaben zu den in der Bundesrepublik Deutschland registrierten Schusswaffen machen , jeweils zum Stichtag 31. Dezember. Dabei handelt es sich um die Gesamtanzahl der im NWR gespeicherten Schusswaffen und Waffenteile (einschließlich z.B. bereits vernichteter Waffen, die bis zum Ablauf der Speicherfristen weiterhin zum Zweck der Nachverfolgbarkeit im NWR gespeichert bleiben). Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Länder. 2013 2014 2015 2016 2017 5.569.163 5.701.762 5.818.290 5.952.280 6.098.543 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/548 2. Wie viele Inhaber eines Waffenscheins gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Kleinem sowie Großen Waffenschein und Jahresscheiben aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen auch hier Informationen auf Grundlage des am 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen NWR vor. Auf Basis der dort gespeicherten Daten können jeweils zum Stichtag 31. Dezember nachstehende Angaben zu gültigen waffenrechtlichen Erlaubnissen der Erlaubnistypen „Kleiner Waffenschein“ bzw. „Waffenschein“ gemacht werden: „kleiner Waffenschein“ 2013 2014 2015 2016 2017 249.923 262.481 285.911 469.741 557.560 „Waffenschein“ 2013 2014 2015 2016 2017 18.587 14.479 12.781 11.916 10.500 3. Wie viele Inhaber einer Waffenbesitzkarte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahresscheiben und den verschiedenen Inhabergruppen aufschlüsseln) Auf Basis der im NWR gespeicherten Daten können jeweils zum Stichtag 31. Dezember nachstehende Angaben zu den Gesamtzahlen der aktuell gültigen Erlaubnisse des Erlaubnistyps „Standard-Waffenbesitzkarte“ gemacht werden: 2013 2014 2015 2016 2017 1.665.271 1.637.342 1.619.120 1.616.122 1.617.816 Die Gesamtzahlen der im NWR gespeicherten in Deutschland lebenden natürlichen Personen, die mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bzw. ein Waffenteil besitzen, lauten jeweils nach ihrem Bedürfnis dargestellt wie folgt (Stand: 31. Dezember 2017): a) Jäger (§ 13 WaffG); Jäger (§ 13 Waffengesetz): 417 005; b) Sportschützen (§ 14 WaffG); Sportschützen (§ 14 Waffengesetz): 345 576; c) Brauchtumsschützen (§ 16 WaffG); Brauchtumsschützen (§ 16 Waffengesetz): 1 645 d) Waffen- und Munitionssammler (§ 17 WaffG); Waffen- und Munitionssammler (§ 17 Waffengesetz): 7 098; Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Waffen- und Munitionssachverständige (§ 18 WaffG); Waffen- und Munitionssachverständige (§ 18 Waffengesetz): 1 343; f) Gefährdete Personen (§ 19 WaffG); Gefährdete Personen (§ 19 Waffengesetz): 1 951; g) Erben (§ 20 WaffG); Erben (§ 20 Waffengesetz): 96 935; h) Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (§ 28 WaffG); Bewachungsunternehmer und Bewachungspersonal (§ 28 Waffengesetz): 1 154; i) Vereine (§ 10 Absatz 2 WaffG); Vereine (§ 10 Absatz 2 Waffengesetz): 15 447; j) Kombinierte (z. B. Jäger und Sportschützen); Kombinierte (z. B. Jäger und Sportschützen): k. A.; k) Sonstige nach § 8 WaffG? Sonstige nach § 8 Waffengesetz: 46 485. Mögliche Kombinationen von Bedürfnisgründen werden hierbei nicht abgebildet. Beispielsweise wird ein Sportschütze, der auch mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bzw. ein Waffenteil als Jäger besitzt, sowohl als Sportschütze als auch als Jäger gezählt. Vergleichswerte für den Zeitraum vor 2017 liegen nicht vor. 4. Wie viele Schusswaffen besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in Deutschland durchschnittlich (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das NWR enthält keine Durchschnittswerte und diese lassen sich aufgrund der möglichen Kombination von Bedürfnisgründen auch nicht zuverlässig berechnen. 5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 eine Waffenbesitzkarte aus welchen Gründen widerrufen oder zurückgenommen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Die Waffenbehörden von Bund und Ländern registrieren im NWR den Widerruf und die Rücknahme von Waffenbesitzkarten. Die Gründe eines Widerrufs oder einer Rücknahme werden im NWR nicht gespeichert. Auf Grundlage der dort Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/548 gespeicherten Daten kann die Bundesregierung daher ausschließlich Angaben zur Anzahl der Widerrufe und Rücknahmen, jeweils zum Stichtag 31. Dezember, machen : 2013 2014 2015 2016 2017 k. A. 8.150 11.674 15.149 18.823 6. Wie viele Erlaubnisscheine nach § 10 Absatz 5 WaffG (Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln )? Auf Basis der im NWR gespeicherten Daten können jeweils zum Stichtag 31. Dezember nachstehende Angaben zu im NWR gespeicherten gültigen Erlaubnissen des Erlaubnistyps „Schießerlaubnis“ gemacht werden: 2013 2014 2015 2016 2017 1.919 2.666 3.335 3.923 4.426 7. Wie viele Erlaubnisscheine nach § 26 Absatz 1 WaffG (nichtgewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Auf Basis der im NWR gespeicherten Daten können jeweils zum Stichtag 31. Dezember nachstehende Angaben zu den dort gespeicherten gültigen Erlaubnissen im Sinne des § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes gemacht werden: 2013 2014 2015 2016 2017 70 79 86 93 96 8. Zu wie vielen Unfällen, die auf den Umgang mit Schusswaffen zurückgingen , kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 1991 bis 2017 (bitte nach sich legal bzw. illegal im Besitz befindenden Schusswaffen sowie Jahresscheiben und den Personenschäden – ggf. mit Todesfolge – aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. II. Jäger und Schützen 9. Wie viele Schützen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Dezember 2017 waren im NWR 345 576 inländische Personen gespeichert, die mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bzw. ein Waffenteil besitzen und dem Bedürfnisgrund „Sportschütze“ zugeordnet sind. Zum gleichen Stichtag waren im NWR 1 645 inländische Personen gespeichert, die mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bzw. ein Waffenteil besitzen und dem Bedürfnisgrund „Brauchtumsschütze“ zugeordnet sind. Mögliche Kombinationen von Bedürfnisgründen werden hierbei nicht abgebildet. Beispielsweise wird ein Sportschütze, der auch Brauchtumsschütze ist, sowohl als Sportschütze als auch als Brauchtumsschütze gezählt. Vergleichswerte für den Zeitraum vor 2017 liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele Schießsportverbände und schießsportliche Vereine gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte gemäß der vorherigen Frage aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Gesamtzahl der Schießsportverbände bzw. schießsportlichen Vereine vor, weil diese keiner besonderen Meldepflicht unterliegen. Schießsportverbände haben aber die Möglichkeit, sich nach § 15 des Waffengesetzes staatlich anerkennen zu lassen. Hiervon haben bisher neun Verbände Gebrauch gemacht. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Schießsportvereine in den anerkannten Verbänden organisiert sind, da auch insoweit keine Meldepflicht besteht. 11. Wie viele Mitglieder hatten die Verbände und Vereine aus der vorherigen Frage nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte gemäß Frage 9 aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen keine Mitgliederzahlen einzelner Schießsportverbände und -vereine vor, weil auch hierzu keine Meldepflicht besteht. 12. Wie viele Jäger gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte gemäß Frage 9 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen statistischen Daten zur Entwicklung der Anzahl der Jagdscheininhaber in Deutschland seit 1991 vor. Die nachfolgend angegebenen Zahlen beruhen auf den vom Deutschen Jagdverband (DJV) e. V. vorgenommenen Erhebungen für die Jahre 1990/1991 bis 2015/2016: Jagdscheininhaber in Deutschland (Quelle DJV e. V.) 2015/16 381 821 2014/15 374 084 2013/14 369 314 2012/13 361 557 2011/12 357 114 2010/11 351 832 2009/10 350 538 2008/09 350 881 2007/08 349 339 2006/07 349 503 2005/06 348 347 2004/05 341 903 2003/04 339 940 2002/03 338 598 2001/02 338 580 2000/01 340 361 1999/00 336 840 1998/99 339 196 1997/98 339 329 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/548 1996/97 340 040 1995/96 333 641 1994/95 328 672 1993/94 326 410 1992/93 320 240 1991/92 318 678 1990/91 321 721 13. Wie viele Mitglieder sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in den Landesjagdverbänden und deren Untergliederungen organisiert (bitte gemäß Frage 9 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Zahlen über die Mitgliedschaften von Jägern in Verbänden vor. Im größten Verband, dem DJV e. V., waren nach eigenen Angaben 2016 243 628 2015 243 673 2014 241 859 2013 241 501 2012 241 654 2011 241 098 2010 241 085 2) 2009 290 333 2008 289 587 2007 286 203 2006 286 811 2005 286 262 2004 285 948 2003 286 173 2002 286 076 2001 287 390 2000 289 107 1999 290 150 1998 288 665 1997 289 273 1996 286 692 1995 285 057 1994 283 546 1993 280 982 1992 278 799 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1991 279 709 1990 257 043 2) Verringerung, da der Landesjagdverband Bayern seit Januar 2010 nicht mehr Mitglied im DJV ist. Jägerinnen und Jäger organisiert. Der Bayerische Jagdverband (BJV) e. V. gibt seine Mitgliederzahl mit ca. 46 000 an. Daneben gibt es auf Landes- und Kreisebene weitere Vereinigungen, zu denen der Bundesregierung keine Mitgliederzahlen vorliegen. 14. Wie viele Schießstätten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte gemäß Frage 9 aufschlüsseln)? Auch hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor, da es gegenüber den Bundesbehörden keine Meldepflichten der Betreiber von Schießstätten gibt und diese auch nicht im NWR erfasst werden. 15. Welche Rolle spielen Jäger und Schützen nach Ansicht der Bundesregierung für den Naturschutz, die Pflege und Bewahrung von Tradition und kultureller Vielfalt sowie das bürgerschaftliche Engagement in der Bundesrepublik Deutschland? Die Jagd in Deutschland, sei sie beruflich oder in der Freizeit ausgeübt, erfüllt eine Vielfalt von ökologischen und ökonomischen Funktionen. Dem Jagdrecht entsprechend dient die Jagd der Erhaltung eines artenreichen, gesunden und angepassten Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen . Zugleich ist die Jagd dem Artenschutz, dem Tierschutz und bei der Nutzung der Wildbestände der Nachhaltigkeit verpflichtet. Auch in unserer Kultur nimmt die Jagd weiterhin eine bedeutende Rolle ein. So wurde die Tradition der Beizjagd (die Falknerei) in Deutschland von der UNESCO als Immaterielles Kulturerbe anerkannt. Jäger sichern die Artenvielfalt und erhalten Wildtierlebensräume. Sie errichten und pflegen heimische Biotope. Mit der Jagdabgabe werden u.a. Artenschutzprojekte und die wildbiologische Forschung gefördert. Schießsport- und Schützenvereine stellen eine Ausprägung des vielfältigen Vereinslebens und der Brauchtumspflege in Deutschland dar. Das Schützenwesen hat in Deutschland eine lange Tradition: So gilt etwa die bereits 1198 gegründete Karlsschützengilde der Stadt Aachen als der älteste Sportverein überhaupt. Schützenfeste sind in den Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger, historisch gewachsener und lebendiger Teil der regionalen und lokalen Identität. Auch vor diesem Hintergrund haben die deutsche UNESCO-Kommission , die Kultusministerkonferenz und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien das Schützenwesen im Jahr 2016 in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen. Das Schützenwesen hat aber nicht nur eine Brauchtums- und Kulturkomponente, sondern ist auch ein Sport, in dem deutsche Teilnehmer bei internationalen Wettbewerben große Erfolge feiern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/548 III. Straftaten 16. Wie viele Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 1991 bis 2017 begangen (bitte nach Jahresscheiben , Deliktfeldern sowie nach Bedrohung mit Schusswaffe und Abgabe von Schüssen und Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen aufschlüsseln )? Die entsprechenden Werte sind der unter folgendem Link auf der Homepage des Bundeskriminalamts (BKA) abrufbaren Tabelle für die Jahre 1987 bis 2016 in den Spalten „… mit Schusswaffe … gedroht / … mit Schusswaffe … geschossen“ zu entnehmen: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/ PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2016/Zeitreihen/zeitreihenFaelle.html?nn=65720. Allgemeine Aussagen zum Anteil „nichtdeutscher Tatverdächtiger“ an den Tatverdächtigen sind den entsprechenden Spalten zu entnehmen. Eine Ausdifferenzierung nach Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen erfolgt nicht. 17. Bei wie vielen Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 1991 bis 2017 illegale bzw. legale Schusswaffen als Tatmittel sichergestellt (bitte nach Jahresscheiben, illegalen sowie legalen Schusswaffen sowie Deliktfeldern und Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen aufgliedern)? Die Bundesregierung hat dazu keine Erkenntnisse, da eine ausdifferenzierte Auflistung nach illegalen bzw. legalen Schusswaffen in der PKS nicht erfolgt. 18. Wie viele Straftaten gegen das Waffengesetz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 1991 bis 2017 begangen (bitte nach Jahresscheiben sowie nach Deliktfeldern, insbesondere illegaler Besitz, illegale Einfuhr, illegaler Handel und illegale Herstellung von Schusswaffen, und Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Die entsprechenden Werte sind der unter folgendem Link abrufbaren Tabelle für die Jahre 1987 bis 2016 unter der Schlüsselnummer 726200 zu entnehmen: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2016/Zeitreihen/zeitreihenFaelle.html?nn=65720. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 16 bis 23 sowie die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Wie viele Straftaten gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 1991 bis 2017 begangen (bitte gemäß der vorherigen Frage aufschlüsseln)? Die entsprechenden Werte sind der unter folgendem Link abrufbaren Tabelle für die Jahre 1987 bis 2016 unter der Schlüsselnummer 726300 zu entnehmen: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2016/Zeitreihen/zeitreihenFaelle.html?nn=65720. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 16 bis 23 sowie die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Wie viele Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 1991 bis 2017 gestohlen (bitte nach Diebstahl ohne erschwerende Umstände und Diebstahl unter erschwerenden Umständen sowie schwerem Diebstahl von Schusswaffen und Jahresscheiben sowie Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Die PKS erfasst unterschiedliche Aspekte in Zusammenhang mit dem Diebstahl von Schusswaffen. Die entsprechenden Werte sind der unter folgendem Link abrufbaren Tabelle www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2016/Zeitreihen/zeitreihenFaelle.html?nn=65720 für die Jahre 1987 bis 2016 unter folgenden Schlüsselnummern zu entnehmen: 3**400 Einfacher Diebstahl von Schusswaffen, 300400 Einfacher Diebstahl insgesamt von Schusswaffen, 310400 Einfacher Diebstahl in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstattund Lagerräumen von Schusswaffen, 335400 Einfacher Diebstahl in/aus Wohnungen von Schusswaffen, 4**400 Schwerer Diebstahl von Schusswaffen, 400400 Schwerer Diebstahl insgesamt von Schusswaffen, 400410 Besonders schwerer Fall des Diebstahls von Schusswaffen, 400420 Schwerer Diebstahl von Schusswaffen §§ 244 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 244a StGB, 410400 Schwerer Diebstahl insgesamt in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt-und Lagerräumen von Schusswaffen, 410410 Besonders schwerer Fall des Diebstahls in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations -, Werkstatt- und Lagerräumen von Schusswaffen, 410420 Schwerer Diebstahl in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstattund Lagerräumen von Schusswaffen §§ 244 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 244a StGB, 425400 Schwerer Diebstahl insgesamt in/aus Kiosken, Warenhäusern, Verkaufsräumen u.a. von Schusswaffen, 425410 Besonders schwerer Fall des Diebstahls in/aus Kiosken, Warenhäusern , Verkaufsräumen u.a. von Schusswaffen, 425420 Schwerer Diebstahl in/aus Kiosken, Warenhäusern, Verkaufsräumen u.a. von Schusswaffen §§ 244 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 244a StGB, 435400 Wohnungseinbruchdiebstahl (ohne TWE) § 244 Absatz 1 Nummer 3 und Abs. 4 StGB von Schusswaffen, 436400 Tageswohnungseinbruch § 244 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 StGB von Schusswaffen, ***400 Diebstahl insgesamt von Schusswaffen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 16 bis 23 sowie die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Für die Zukunft wird derzeit eine Erfassung der Fallzahlen für das Abhandenkommen bzw. den Diebstahl von Schusswaffen im NWR geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/548 21. Wie viele illegale Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 sichergestellt (bitte nach Landkreisen , kreisfreien Städten sowie Jahresscheiben aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat dazu keine Erkenntnisse, da Sicherstellungen von illegalen Waffen auf Bundesebene statistisch nicht erfasst werden. 22. Wie viele legale Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 sichergestellt (bitte gemäß der vorherigen Frage aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat dazu keine Erkenntnisse, da Sicherstellungen von legalen Waffen auf Bundesebene statistisch nicht erfasst werden. 23. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 1991 bis heute im Zusammenhang mit Straftaten gegen Polizeibeamte durch die Tatverdächtigen Schusswaffen eingesetzt (bitte nach Bedrohungen und Schussabgaben differenzieren sowie den aufgrund der Bedrohung /der Schussabgabe resultierenden Dienstausfall angeben)? Die Opferspezifik „Polizeivollzugsbeamter“ wird erst seit dem Jahr 2011 in der PKS erfasst. Ob der Waffeneinsatz zu einem Dienstausfall geführt hat, wird in der PKS nicht erfasst. Die entsprechenden Werte sind folgender Tabelle zu entnehmen : Fälle gesamt mit Schusswaffe gedroht mit Schusswaffe geschossen nicht erfasst 2011 31.072 69 24 30.979 2012 32.742 64 27 32.651 2013 32.099 85 30 31.984 2014 33.705 70 19 33.616 2015 33.773 78 15 33.680 2016 37.081 78 26 36.977 IV. Kontrollen 24. Wie viele Kontrollen gemäß § 36 Absatz 3 WaffG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern durchgeführt (bitte nach Jahresscheiben sowie Bundesländern aufschlüsseln)? 25. In wie vielen Fällen wurden aufgrund der Kontrollen aus der vorherigen Frage Waffenbesitzkarten entzogen (bitte gemäß der vorherigen Frage aufschlüsseln )? 26. In wie vielen Fällen wurden aufgrund der Kontrollen aus Frage 24 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition eingeleitet (bitte gemäß Frage 24 aufschlüsseln)? 27. Wie viele Schusswaffen wurden bei den Kontrollen aus Frage 24 aufgrund welcher Verstöße gegen das Waffenrecht sichergestellt? Wie viele davon wurden vernichtet (bitte gemäß Frage 24 aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den Mitarbeitern der waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden (im Folgenden: Waffenbehörden ) der Zugang zu den zu kontrollierenden Räumlichkeiten verwehrt (bitte gemäß Frage 24 aufschlüsseln)? 29. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Verweigerung des Zutritts zu den zu kontrollierenden Räumlichkeiten die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte, Waffenschein) entzogen (bitte gemäß Frage 24 aufschlüsseln)? 30. In wie vielen Fällen betraten nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiter der Waffenbehörden aufgrund der Verhütung dringender Gefahren Wohnräume gegen den Willen des Inhabers (bitte gemäß Frage 24 aufschlüsseln)? Die Fragen 24 bis 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet. Die Länder führen das Waffengesetz nach Artikel 83 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit aus. Der Bundesregierung liegen keine Fallzahlen zu den von den Landesbehörden durchgeführten Kontrollen, den dabei festgestellten Verstößen und den verhängten Sanktionen vor. 31. Wie schätzt die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der Kontrollen nach § 36 Absatz 3 WaffG im Kontext der Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes – GG) ein? Nach Ansicht der Bundesregierung sind die verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes erforderlich, um die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen sicherzustellen. Fälle nachlässiger Aufbewahrung haben in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Folgen geführt: Nicht zuletzt der Amoklauf von Winnenden im Jahre 2009 ist erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Schusswaffe möglich geworden. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn der Waffenbesitzer mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle rechnen muss und ihm dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes stellt nach Auffassung der Bundesregierung eine verhältnismäßige Rechtsgrundlage für das Betreten von (Wohn-) Räumen zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach § 36 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes dar. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die handelnde Behörde auch bei der Anwendung der Rechtsgrundlage zu beachten. V. Bundesländer 32. Welche Einnahmen und Ausgaben entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 den Bundesländern bei der Ausführung des Waffengesetzes (bitte nach Bundesländern mit den jeweiligen Einnahmen und Ausgaben – aufgegliedert nach Personal- sowie Sachkosten – aufgliedern sowie nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 33. In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gebühr für die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG erhoben (bitte nach den einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften aufschlüsseln und angeben , in welcher Höhe die Gebühr jeweils erhoben wird)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/548 34. In welcher Höhe werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebühren für die fachpsychologische Begutachtung nach § 6 Absatz 2 und 3 WaffG erhoben (bitte nach den einzelnen Bundesländern sowie nach den o. g. Paragraphen aufschlüsseln)? Die Fragen 32 bis 34 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 30 wird verwiesen. VI. Wirtschaft 35. Wie viele Waffenherstellungserlaubnisse nach § 21 WaffG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland erteilt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Auf Basis der im NWR gespeicherten Daten können jeweils zum Stichtag 31. Dezember nachstehende Angaben zu dort gespeicherten gültigen Erlaubnissen des Erlaubnistyps „gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis“ gemacht werden: 2013 2014 2015 2016 2017 390 478 534 571 601 36. Wie viele Waffenhandelserlaubnisse nach § 21 WaffG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland erteilt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Auf Basis der im NWR gespeicherten Daten können jeweils zum Stichtag 31. Dezember nachstehende Angaben zu dort gespeicherten gültigen Erlaubnissen des Erlaubnistyps „Waffenhandelserlaubnis“ gemacht werden. 2013 2014 2015 2016 2017 2.550 3.003 3.280 3.435 3.660 37. Welche Rolle spielen waffenherstellende Unternehmen für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, und wie unterstützt die Bundesregierung deutsche Waffenhersteller (bitte nach Standort, Mitarbeiterzahl und Umsatz der waffenherstellenden Unternehmen – auch Subunternehmen, die einzelne Waffenkomponenten produzieren – aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Daten zur spezifischen Bedeutung von kleinwaffenherstellenden Unternehmen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands vor. Rüstungsunternehmen spielen gesamtwirtschaftlich betrachtet in Deutschland nur eine nachgeordnete Rolle. Sie machen weniger als 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Bundesregierung unterstützt deutsche Verteidigungsunternehmen mit einer Vielzahl an Maßnahmen. Hierzu zählen u. a. eine mögliche Exportflankierung oder Maßnahmen zur Diversifizierung in den angrenzenden Markt der zivilen Sicherheitstechnologien . Bei der Exportflankierung wird die Bundesregierung daran festhalten, die Industrie bei ihren Aktivitäten insbesondere in EU-, NATO- und der NATO gleichgestellten Ländern zu unterstützen. Diese Flankierung kann auch auf so genannte Drittstaaten ausgedehnt werden, wenn für den Export von Kriegswaffen im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen sprechen oder für den Export sonstiger Rüstungsgüter im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schützende Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. 38. Tritt die Bundesregierung für eine weitere Verschärfung des Waffenrechts in Deutschland ein (bitte begründen)? Das geltende relativ restriktive deutsche Waffenrecht stellt nach Auffassung der Bundesregierung einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen privater Waffenbesitzer und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit dar. Dennoch müssen die bestehenden Regelungen aufgrund technischer Entwicklungen und neuer Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden laufend überprüft und ggf. angepasst werden. Anlass für Verschärfungen des Waffenrechts waren in der Vergangenheit nicht selten schwerwiegende Vorfälle, bei denen – etwa aufgrund unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen und Munition – Menschen verletzt oder getötet wurden. Daneben können sich Verschärfungen auch aus der Umsetzung europäischer Vorschriften ergeben. Ein Beispiel hierfür ist die geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017), die unter anderem in Reaktion auf die Erfahrungen der Terroranschläge in Paris vom 13. November 2015 erlassen wurde. Der Umsetzungsbedarf im deutschen Recht wird derzeit geprüft. 39. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Reduktion der Anzahl der Schusswaffen im Privatbesitz bzw. ein Verbot des privaten Schusswaffenbesitzes die Kriminalität (insbesondere die Gewaltkriminalität) verringern würde? Wenn ja, warum (bitte wissenschaftliche Studien angeben, mit welchen die Bundesregierung ihre Position begründet)? Das deutsche Waffenrecht gewährt nur Personen eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition, die hierfür einen anzuerkennenden Grund geltend machen können (sog. Bedürfnisprinzip). Dieses Bedürfnisprinzip zielt nicht zuletzt darauf ab, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen möglichst niedrig zu halten. Damit soll auch die Gefahr reduziert werden, dass dem legalen Besitzer Waffen entwendet werden, die dann zur Begehung von Straftaten missbraucht werden können. Das Bedürfnisprinzip und die damit verbundene Begrenzung des privaten Waffenbesitzes haben sich nach Auffassung der Bundesregierung bewährt und wurden auch vom Gesetzgeber im Zuge der verschiedenen Waffenrechtsnovellen stets beibehalten. Für ein vollständiges Verbot privaten Waffenbesitzes besteht nach Auffassung der Bundesregierung vor diesem Hintergrund kein Bedarf. Eigene wissenschaftliche Studien zur Korrelation von privatem Schusswaffenbesitz und Gewaltkriminalität hat die Bundesregierung bislang nicht in Auftrag gegeben . Soweit ersichtlich, wird der entsprechende Zusammenhang in der kriminologischen Forschung unterschiedlich bewertet und ist Gegenstand einer andauernden fachwissenschaftlichen Debatte (zum Zusammenhang zwischen privatem Schusswaffenbesitz und der Häufigkeit von Tötungsdelikten vgl. z.B. die Metaanalyse von Hepburn und Hemenway, „Firearm Availability and Homicide: A Review of the Literature“, Aggression and Violent Behaviour 2004, 417-440). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/548 40. Welche Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs zu Schusswaffen und Verschärfung der Sicherungsregelungen für ihre Aufbewahrung und den Transport sind nach Ansicht der Bundesregierung aus welchen Gründen sinnvoll (bitte begründen)? Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis – insbesondere der Nachweis des Bedürfnisses, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und Sachkunde – sollen gewährleisten, dass nur solche Personen Zugang zu Schusswaffen erhalten, in deren Händen diese Waffen keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Weitere Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs zu Schusswaffen sind aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht erforderlich. Die Regeln über die Aufbewahrung wurden zuletzt im Zuge der Waffenrechtsnovelle von 2017 überarbeitet: Dabei hat der Gesetzgeber überholte technische Standards für Sicherheitsbehältnisse aus dem Waffengesetz gestrichen und zugleich für Besitzer von diesen Standards entsprechenden Sicherheitsbehältnissen eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Die damit verbundene Anhebung der Aufbewahrungsstandards ermöglichte eine Vereinfachung der Aufbewahrungsregelungen dahingehend, dass die bisher vorgeschriebene getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition entfallen konnte. Die Regelungen zur Aufbewahrung wurden damit sowohl sicherer als auch einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet. Derzeit prüft die Bundesregierung, inwieweit die Umsetzung der novellierten EU-Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/853 vom 17. Mai 2017) eine erneute Überarbeitung und gegebenenfalls Verschärfung der deutschen Vorschriften über den Zugang zu Schusswaffen und Munition sowie deren Aufbewahrung erforderlich macht. 41. Welche Konzepte der Eindämmung der Verbreitung von illegalen Schusswaffen unterstützt die Bundesregierung aus welchen Gründen? Die Bundesregierung verfolgt langjährig und ganzheitlich Konzepte zur Eindämmung der illegalen Verbreitung von Schusswaffen. Neben der Gewähr des staatlichen Gewaltmonopols soll dadurch eine verbesserte Sicherheit für die Bevölkerung erreicht werden. Handlungsleitend war und ist dabei die Umsetzung des Kleinwaffenaktionsprogramms der Vereinten Nationen, des sogenannten „Programme of Action to Prevent, Combat and Eradicate the Illicit Trade in Small Arms and Light Weapons in All Its Aspects“. Es sollen einerseits Waffen- und Munitionsbestände erfasst und bestmöglich überwacht werden und andererseits illegaler Waffenhandel verhindert und unterbunden werden. Entsprechend den international konsentierten Vereinbarungen – die EU hatte das vorgenannte Programm für die Mitgliedstaaten angenommen und in eine EU- Richtlinie überführt – führte Deutschland deshalb im Jahr 2013 das NWR ein. Ergänzend zu diesen Maßnahmen auf nationaler Ebene richtet die Bundesregierung auch ihre Aktivitäten und Maßnahmen zur Exportkontrolle und Krisenprävention so aus, damit auch in anderen Staaten Waffen möglichst nicht missbräuchlich verwendet werden können. Auch trägt die Bundesregierung durch einen zeitlich befristeten Strafverzicht (Amnestie) im aktuellen Waffengesetz zu einer Reduzierung verfügbarer illegaler Waffen bei. Weiterhin unterstützt die Bunderegierung diverse Aktionspläne auf europäischer Ebene oder solche der Vereinten Nationen, die einer bestmöglichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/548 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kontrolle vorhandener Waffen in privater oder staatlicher Hand dienen oder den internationalen illegalen Waffenhandel eindämmen oder aber zu einer Reduzierung von im Umlauf befindlichen Waffen führen sollen. 42. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für die Eindämmung des Onlinewaffenhandels im sogenannten Darknet für erforderlich? Auch für diesen Teilbereich des Internets gelten die bestehenden Rechtsnormen des Strafgesetzbuchs und, für die Strafverfolgungsbehörden, der Strafprozessordnung . Sämtliche technische und rechtliche Möglichkeiten, die sich den Strafverfolgungsbehörden bieten, werden ausgeschöpft, um Straftaten zu verhindern oder zu verfolgen. VII. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen in nationales Recht 43. Welche Kosten entstünden den Waffenbehörden bei einer Umsetzung der geplanten Novellierung der EU-Waffenrichtlinie (bitte begründete Schätzungen angeben)? 44. Welche Auswirkungen würde die Umsetzung der novellierten EU-Waffenrichtlinie nach Ansicht der Bundesregierung für die kleinen und mittleren Waffenunternehmen in Deutschland haben (Steigerung der Kosten etc.)? 45. Welche Kosten entstünden den Schützen und Jägern in Deutschland bei einer Umsetzung der Novellierung der EU-Waffenrichtlinie (bitte begründete Schätzungen angeben)? Die Fragen 43 bis 45 Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet. Die Umsetzung der novellierten EU-Feuerwaffenrichtlinie wird derzeit vorbereitet. Ein möglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung wird gemäß § 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Ausführungen zu den Gesetzesfolgen und zum Erfüllungsaufwand gemäß § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates enthalten. Hierzu gehören auch die zu erwartenden Kosten für die Kommunen, Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auf mittelständische Unternehmen, sowie Kosten für Bürgerinnen und Bürger, zu denen Jäger und Sportschützen gehören. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333