Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 1. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5484 19. Wahlperiode 05.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Bauer, Britta Katharina Dassler, Katja Suding, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5122 – Qualitätsverbesserungen der Kindertagesbetreuung durch das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD haben die Regierungsparteien mehr Geld für den Kitaausbau, die Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit und die Steigerung der Qualität von Kinderbetreuung vereinbart. Bis 2021 sollen dafür 3,5 Mrd. Euro investiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG oder „Gute-Kita-Gesetz“, www.bmfsfj.de/blob/128370/78fbf140a0c69a81af965bda63 ccec37/gesetzentwurf-der-bundesregierung-data.pdf) wurde nun vorgelegt. Ziele dieses Gesetzes sind, bundesweit die Qualität frühkindlicher Bildung zu erhöhen , die Betreuung in der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. Das KiQuTG soll im ganzen Bundesgebiet zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für Kinder und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen. Die Bundesregierung will das Gesetz rasch verabschieden und es soll ab 1. Januar 2019 in Kraft treten. Allerdings gab es schon frühzeitig Kritik am Konzept und der Umsetzung des Gesetzes von Seiten der Bundesländer, von Verbänden und Stiftungen (www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/18/970/007. html?cms_selectedTab=section-47, www.verbaende.com/news.php/Gute-Kita- Gesetz-Caritas-und-KTK-fordern-Nachbesserungen-beim-Entwurf-zum- Gute-Kita-Gesetz?m=123739, www.eaf-bund.de/gallery/news/news_225/180918_ pm_agf_gutekitage.pdf, www.der-paritaetische.de/fachinfos/stellungnahmenund -positionen/stellungnahme-der-bagfw-zum-referentenentwurf-eines-gesetzeszur -weiterentwicklung-der-qualitaet-in/). Besonders die langfristig angestrebte Beitragsfreiheit ist laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung (www.welt.de/ politik/deutschland/article181331198/Bertelsmann-Studie-Kita-Qualitaet-leidetunter -Beitragsfreiheit.html) nur auf Kosten der Qualität realisierbar. Des Weiteren wird kritisiert, dass Abstimmungsprozesse und Inhalte der Bund-Länder -Verträge nicht transparent sind und genauso Fragen aufwerfen, wie die Umsetzung des Gesetzes insgesamt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5484 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindestagesbetreuung (KiQuTG) wurde am 19. September 2018 vom Kabinett beschlossen und befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sollen bundesweit die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung weiterentwickelt und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung verbessert werden. Damit setzt die Bundesregierung ein prioritäres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und leistet einen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Das Gesetz berücksichtigt, dass alle Länder unterschiedliche Stärken und Entwicklungsbedarfe haben. So sehen die Länder beispielsweise individuelle Entwicklungsbedarfe beim Personalschlüssel, bei den Öffnungszeiten oder bei der Verstärkung von inklusiven Angeboten oder der Beitragsfreiheit. Mit dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (Artikel 1) sollen daher Maßnahmen der Länder zur Steigerung der Qualität gefördert werden, die genau an die landesspezifischen Bedarfe anknüpfen. Möglich sollen Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern sein, die von einem bedarfsgerechten Angebot über einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel, qualifizierte Fachkräfte bis hin zur Stärkung der Kitaleitungen und der sprachlichen Bildung reichen. Auch die Teilhabe kann durch eine Entlastung der Eltern bei den Gebühren verbessert werden. Denn noch immer bestehen (finanziell bedingte) Hürden, die einer Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung entgegenstehen. Um die Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu prüfen und Transparenz zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) jährlich ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durchführt. Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht eine soziale Gestaltung von Elternbeiträgen vor. Das beinhaltet zum einen eine verpflichtende soziale Staffelung von Elternbeiträgen und zum anderen eine Beitragsbefreiung für geringverdienende Familien . Neben Familien, die Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind damit erstmalig auch solche Familien erfasst, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten . Zudem wird eine Beratungspflicht über die Beitragsbefreiung eingeführt. Für die Verbesserung von Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sollen in den Jahren 2019 – 2022 insgesamt 5,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt werden. Dazu wird das Finanzausgleichsgesetz geändert (Artikel 3 und 4). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die einzelnen Maßnahmen aus § 2 KiQuTG hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Qualitätssteigerung in der Kindertagesbetreuung ? Auf Grundlage des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 19. Mai 2017 und des Qualitätsentwicklungsprozesses, die dem Gesetzentwurf in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 19. September 2018 zugrunde liegen, wurden Handlungsfelder und Maßnahmen erarbeitet, die sich im Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindestagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz) wiederfinden. Diese Handlungsfelder und Maßnahmen stellen einen Instrumentenkasten dar, aus dem die Länder anhand ihrer Stärken und Entwicklungsbedarfe auswählen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5484 2. Anhand welcher Kennzahlen oder welcher anderer Kriterien plant die Bundesregierung , die Qualitätssteigerung in der Kindertagesbetreuung zu messen ? Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindestagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz) in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 19. September 2018 sieht ein Monitoring vor. 3. Was konkret bedeutet die Aussage in § 2 Satz 3 KiQuTG, dass Maßnahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 „von vorranginger Bedeutung“ sind, worauf bezieht sich das vorrangig und wie begründet die Bundesregierung diese Aussage? Angesichts der Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung sind die in § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 KiQuTG benannten Handlungsfelder zentral für eine Weiterentwicklung der Qualität. In welchen Bereichen die Länder Maßnahmen durchführen, soll durch landesspezifische Handlungskonzepte festgelegt werden. Sofern die Länder keine Maßnahmen in den Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung umsetzen, ist dies zu begründen. 4. Welche „bundesweit gleichwertigen qualitativen Standards“ strebt die Bundesregierung laut § 1 Absatz 3 KiQuTG für die Qualität der Kindertagesbetreuung an, und sind diese für die Länder bindend? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Mit dem KiQuTG beabsichtigt die Bundesregierung, einen Betrag zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Artikel 72 Absatz 2 GG) zu leisten. Daran knüpft § 1 Absatz 3 KiQuTG an, wonach gleichwertige qualitative Standards in der Kindertagesbetreuung angestrebt werden. 5. Wie gewährleistet die Bundesregierung eine Qualitätssteigerung in der Kindertagesbetreuung über das Jahr 2022 hinaus ohne eine Verstetigung der Mittel? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5427 verwiesen . 6. Welche konkreten Beratungsschritte sollen hier unter Einbeziehung welcher relevanten Akteure stattfinden (bitte die Beratungsschritte zeitlich und nach avisierten Verbänden aufschlüsseln)? Nach § 3 Absatz 3 KiQuTG sollen die Leistungsträger, die Leistungserbringer und die Sozialpartner als Vertretung der im Bereich der Kindertagesbetreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertreterinnen bzw. Vertretern der Elternschaft als Vertretung der Leistungsberechtigten einbezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5484 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie lauten die „vergleichbaren Kriterien und Verfahren“ (§ 5 Absatz 1a KiQuTG), die der Bund den Ländern für die durchzuführende Analyse der Ausgangslage (§ 3 Absatz 1 KiQuTG) an die Hand gibt? Die Länder sollen anhand möglichst bundesweit vergleichbarer Kriterien und Verfahren als ersten Schritt bei der Aufstellung eines landesspezifischen Handlungs - und Finanzierungskonzepts ihre jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG analysieren . Eine Geschäftsstelle des Bundes (§ 5 KiQuTG) soll diese Analyse vor allem im Hinblick auf die Anwendung geeigneter, möglichst bundesweit vergleichbarer Kriterien und Verfahren unterstützen, um insbesondere eine bundesweite Beobachtung der qualitativen Entwicklung und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu ermöglichen (vgl. auch § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KiQuTG). Die Errichtung der Geschäftsstelle kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. 8. Wie und bis wann sollen die Länder diese Analyse für die Bestimmung der Handlungsfelder, Maßnahmen und Handlungsziele (siehe § 3 Absatz 2 KiQuTG) nach Auffassung der Bundesregierung durchführen, und wie sollen sie diese finanzieren? Die Analyse der Ausgangslage soll zeitlich vor der Ermittlung der Handlungsund Finanzierungskonzepte gemäß § 2 Absatz 4 KiQuTG erfolgen. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Inhalten der jeweiligen Handlungskonzepte sowie der Finanzierungskonzepte der Länder bei der Verhandlung der Bund-Länder-Verträge? Die Handlungs- und Finanzierungskonzepte der Länder sollen Bestandteil der Verträge werden, die die Länder mit dem Bund schließen sollen (§ 4 KiQuTG). Darüber hinaus sollen die Handlungskonzepte als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation dienen. 10. Welche Kriterien legt die Bundesregierung dem geplanten jährlichen länderübergreifenden sowie den länderspezifischen Monitorings für die einzelnen Handlungsfelder zu Grunde? Diese Kriterien werden derzeit erarbeitet. Abschließende Aussagen können daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. 11. Welche Mittel stellt die Bundesregierung den Ländern für die Erstellung der jährlichen Fortschrittsberichte zur Verfügung (bitte nach Bundesländern und für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 aufschlüsseln)? Die Bundesregierung stellt den Ländern im Rahmen des KiQuTG insgesamt die in der Vorbemerkung genannten Mittel zur Verfügung. 12. Welche Zielvorgaben liegen der Evaluation zur Überprüfung der Wirksamkeit des KiQuTG zu Grunde (bitte erläutern)? Diese Vorgaben werden derzeit erarbeitet. Abschließende Aussagen können daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333