Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5512 19. Wahlperiode 05.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5129 – Insolvenzgefahr für Mittelständler durch Iran-Sanktionen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 8. Mai 2018 gab der Präsident der Vereinigten Staaten Donald Trump die Entscheidung bekannt, dass sich die USA aus dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) zurückziehen und sämtliche auf seiner Grundlage aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft setzen werden. Die reaktivierten US-Sanktionen sollen nach einer „Abwicklungsfrist“, die im Falle einiger Sanktionen 90 Tage (bis 6. August 2018) und bei den übrigen Sanktionen 180 Tage (bis 4. November 2018) beträgt, wirksam werden. Anlässlich der UNO-Vollversammlung Ende September 2018 in New York kritisierte der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas die Politik des US- Präsidenten im Hinblick auf die Iran-Sanktionen der USA. Der Bundesaußenminister führte aus, die Iran-Sanktionen führten „in eine Sackgasse“ und würden „die Gefahr einer regionalen Eskalation“ bergen. Daher sei die Bundesregierung entschlossen, gemeinsam mit der Europäischen Union, Russland und China den Atomdeal zu retten. Der Bundesaußenminister formulierte in diesem Zusammenhang den folgenden Anspruch: „Um die Vereinbarung am Leben zu erhalten , braucht es konkrete Lösungen, damit Zahlungswege offengehalten werden und Handel mit dem Iran weiter möglich bleibt. Gemeinsam mit unseren europäischen Partnern arbeiten wir hart an diesem Thema.“ Das „Handelsblatt“ vom 1. Oktober 2018 berichtet in seinem Artikel „Streit um Iran-Zahlungen“ unter Verweis auf die bereits geleisteten Strafzahlungen wegen Verstößen gegen die Iran-Sanktionen der USA durch die französische Großbank BNP Parisbas in Höhe von 9 Mrd. US-Dollar oder durch die Commerzbank AG in Höhe von 1,5 Mrd. US-Dollar, viele Banken fürchteten Strafmaßnahmen wie Strafzahlungen bis hin zur Sperrung für Dollar-Transaktionen. Weiter berichtet das „Handelsblatt“ davon, dass im Iran engagierten Mittelständlern durch die Iran-Sanktionen der Vereinigten Staaten und deren Wirkung auf die Finanzinstitute vermehrt Insolvenzen drohten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5512 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode So würden Banken mit deutscher Vollbanklizenz, aber iranischen Beteiligungen oder Eigner vor dem Problem stehen, dass andere deutsche Banken ihre Überweisungen innerhalb Deutschlands nicht mehr annehmen. Ferner würden Zahlungen iranischer Kunden für Lieferungen deutscher Mittelständler nicht mehr auf deren Konten bei deutschen Finanzinstituten ankommen . Zudem würden in Deutschland ansässige Unternehmen mit iranischen Anteilseignern und Konten bei einer der iranischen Banken mit deutscher Banklizenz rückmelden, sie könnten ihren Angestellten nicht mehr das Gehalt überweisen. Am 7. August 2018 ist auf europäischer Ebene die von der Europäischen Kommission angestoßene Aktualisierung der Blocking-Verordnung in Kraft getreten . Ziel ist es, die Interessen der in Iran investierenden Unternehmen zu wahren und zu zeigen, dass die EU weiterhin an dem Atomabkommen mit Iran festhält. 1. Wie hat sich der deutsch-iranische Außenhandel nach Kenntnis der Bundesregierung quartalsweise seit 2010 bis heute entwickelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich der deutsch-iranische Außenhandel wie folgt entwickelt. Bezüglich der Quartale wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Jahr Exporte (in Euro) Importe (in Euro) 2010 3,79 Mrd. 918 Mio. 2011 3,08 Mrd. 789 Mio. 2012 2,52 Mrd. 339 Mio. 2013 1,84 Mrd. 274 Mio. 2014 2,38 Mrd. 296 Mio. 2015 2,05 Mrd. 333 Mio. 2016 2,57 Mrd. 314 Mio. 2017 2,97 Mrd. 414 Mio. 1. Quartal 2018 680 Mio. 104 Mio. 2. Quartal 2018 631 Mio. 91 Mio. Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5512 2. Wie haben sich die deutschen Exporte in den Iran nach Kenntnis der Bundesregierung quartalsweise seit 2010 bis heute entwickelt? Die deutschen Exporte nach Iran entwickelten sich seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt: Quartal Exporte (in Euro) 1. Quartal 2010 930 Mio. 2. Quartal 2010 921 Mio. 3. Quartal 2010 1,05 Mrd. 4. Quartal 2010 885 Mio. 1. Quartal 2011 765 Mio. 2. Quartal 2011 736 Mio. 3. Quartal 2011 787 Mio. 4. Quartal 2011 794 Mio. 1. Quartal 2012 579 Mio. 2. Quartal 2012 581 Mio. 3. Quartal 2012 624 Mio. 4. Quartal 2012 739 Mio. 1. Quartal 2013 543 Mio. 2. Quartal 2013 378 Mio. 3. Quartal 2013 379 Mio. 4. Quartal 2013 542 Mio. 1. Quartal 2014 539 Mio. 2. Quartal 2014 711 Mio. 3. Quartal 2014 525 Mio. 4. Quartal 2014 604 Mio. 1. Quartal 2015 464 Mio. 2. Quartal 2015 512 Mio. 3. Quartal 2015 479 Mio. 4. Quartal 2015 596 Mio. 1. Quartal 2016 495 Mio. 2. Quartal 2016 629 Mio. 3. Quartal 2016 622 Mio. 4. Quartal 2016 824 Mio. 1. Quartal 2017 701 Mio. 2. Quartal 2017 695 Mio. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5512 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Quartal 2017 743 Mio. 4. Quartal 2017 832 Mio. 1. Quartal 2018 680 Mio. 2. Quartal 2018 631 Mio. Quelle: Statistisches Bundesamt 3. Wie haben sich die iranischen Importe nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung quartalsweise seit 2010 bis heute entwickelt? Die deutschen Importe aus Iran entwickelten sich seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt: Quartal Importe (in Euro) 1. Quartal 2010 162 Mio. 2. Quartal 2010 119 Mio. 3. Quartal 2010 352 Mio. 4. Quartal 2010 285 Mio. 1. Quartal 2011 162 Mio. 2. Quartal 2011 254 Mio. 3. Quartal 2011 174 Mio. 4. Quartal 2011 200 Mio. 1. Quartal 2012 126 Mio. 2. Quartal 2012 87 Mio. 3. Quartal 2012 55 Mio. 4. Quartal 2012 70 Mio. 1. Quartal 2013 80 Mio. 2. Quartal 2013 65 Mio. 3. Quartal 2013 61 Mio. 4. Quartal 2013 69 Mio. 1. Quartal 2014 90 Mio. 2. Quartal 2014 65 Mio. 3. Quartal 2014 63 Mio. 4. Quartal 2014 76 Mio. 1. Quartal 2015 111 Mio. 2. Quartal 2015 80 Mio. 3. Quartal 2015 63 Mio. 4. Quartal 2015 79 Mio. 1. Quartal 2016 94 Mio. 2. Quartal 2016 72 Mio. 3. Quartal 2016 74 Mio. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5512 Quartal Importe (in Euro) 4. Quartal 2016 74 Mio. 1. Quartal 2017 112 Mio. 2. Quartal 2017 89 Mio. 3. Quartal 2017 107 Mio. 4. Quartal 2017 106 Mio. 1. Quartal 2018 104 Mio. 2. Quartal 2018 91 Mio. Quelle: Statistisches Bundesamt 4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Finanzinstitute aufgrund der Iran-Sanktionen der USA den Zahlungsverkehr nach dem 8. Mai 2018 eingeschränkt haben? a) Und wenn ja, wie viele Institute haben nach Kenntnis der Bundesregierung solche Maßnahmen ergriffen? b) Wie viele in Deutschland ansässige Finanzinstitute wickeln nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch Zahlungen mit Verbindung zu Iran- Geschäften ab? Wie hoch ist der Anteil dieser Institute in Relation zur Gesamtzahl aller in Deutschland ansässigen Finanzinstitute? c) Wie viele EU-Finanzinstitute wickeln nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch Zahlungen mit Verbindung zu Iran-Geschäften ab (bitte gesondert nach Mitgliedstaaten angeben und in Relation zur jeweiligen Gesamtzahl der im entsprechenden Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitute setzen)? d) In welchem Volumen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Finanzinstitute den Zahlungsverkehr aufgrund der Iran-Sanktionen der Vereinigten Staaten seit dem 8. Mai 2018 zurückgefahren? Sofern zu dieser Verknüpfung der Bundesregierung keine Daten vorliegen sollten, in welchem Volumen haben deutsche Finanzinstitute seit dem 8. Mai 2018 den Zahlungsverkehr mit in der Iranischen Republik ansässigen Unternehmen, mit Unternehmen mit iranischen Beteiligungen oder Eignern, mit deutschen Niederlassungen iranischer Banken oder in vergleichbaren Fällen reduziert? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Durch die sogenannte Iran-Kontaktstelle im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vgl. die Ausführungen zu den Fragen 20 und 21) sowie aufgrund von entsprechenden Pressemeldungen sind der Bundesregierung solche Fälle bekannt . Insgesamt ist festzustellen, dass die deutschen und europäischen Finanzinstitute insgesamt große Zurückhaltung gegenüber dem Iran-Geschäft zeigen. Dies stellt jedoch keine ausschließlich neue Entwicklung dar, sondern war auch bereits vor dem 8. Mai 2018 der Fall. Da keine Anzeige- oder Meldepflicht im Hinblick Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5512 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auf die Geschäftspolitik gegenüber Iran besteht, sind der Bundesregierung keine genauen Zahlen oder Volumina bekannt. Dies gilt sowohl für die Einstellung als auch für die Fortführung des Iran-Geschäftes. 5. Welche Auswirkung hätte es in diesem Zusammenhang nach Einschätzung der Bundesregierung für ein Finanzinstitut, seitens der Vereinigen Staaten bzw. seitens der entsprechenden Finanzaufsichtsbehörden für Dollar-Transaktionen gesperrt zu werden? a) Könnte es auch den deutschen Förderinstituten bzw. Förderbanken im schlimmsten Fall drohen, für Dollar-Transaktionen gesperrt zu werden? b) Könnte es auch der Europäischen Investitionsbank im schlimmsten Fall drohen, für Dollar-Transaktionen gesperrt zu werden? c) Könnte auch die Deutsche Bundesbank mit US-Strafmaßnahmen belegt werden, bis hin zur Sperrung für Dollar-Transaktionen? Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Mit dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der US-Sanktionen am 5. November 2018 werden unter anderem sogenannte Sekundärsanktionen im Finanzbereich wiederaufleben. Sekundärsanktionen sind mit extraterritorialer Wirkung versehen und können daher im Falle eines Verstoßes Rechtsfolgen für Unternehmen und Finanzinstitute aus Drittstaaten in den USA entfalten. Bei Verstößen können die US-Behörden verschiedene Maßnahmen ergreifen, unter anderem den Ausschluss vom US-Finanzsystem. Hiervon können grundsätzlich auch alle in der Frage erwähnten Institute und Banken betroffen sein. 6. Inwieweit hat die Bundesregierung dafür Verständnis, dass deutsche Finanzinstitute verstärkt in Überlegungen eintreten, ob und ggf. wie sie künftig ihr Iran-Geschäft abwickeln können, ohne Gefahr zu laufen, seitens der USA mit Strafmaßnahmen belegt zu werden? Die Bundesregierung bewertet Geschäftsentscheidungen deutscher Finanzinstitute grundsätzlich nicht. 7. Welche Überprüfungspflichten treffen die deutschen Finanzinstitute bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit dem Iran? Müssen die Finanzinstitute auch eine Exportkontrolle leisten, und wenn ja, wie sieht diese Prüfung aus? Müssen die Finanzinstitute auch den letzten wirtschaftlichen Begünstigten bei Finanztransaktionen mit Iran-Bezug ermitteln, und wenn ja, wie sieht diese Prüfung aus, und wie aufwändig ist diese für die Institute? Die Überprüfungspflichten deutscher Finanzinstitute ergeben sich zum einen aus den Embargo-Vorschriften der EU und zum anderen aus den allgemeinen Geldwäsche -Regeln. Grundlage des geltenden EU-Embargos gegen Iran ist die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 in ihrer aktuellen Fassung. Diese beinhaltet ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen („Bereitstellungsverbot“). Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in Anhang VIII und IX der Verordnung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5512 aufgelistet. Außerdem sind sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Beides ist von deutschen Finanzinstituten zu beachten. Aus der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 resultieren daneben Beschränkungen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien. In diesem Rahmen ist die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran oder zur Verwendung im Iran verboten oder genehmigungspflichtig. Auch dies ist von deutschen Finanzinstituten zu beachten. Daneben bestehen die Pflichten der Institute aus dem Geldwäschegesetz (GwG). Danach haben die Institute grundsätzlich ihre Geschäftspartner zu identifizieren und den wirtschaftlichen Berechtigten zu ermitteln. Zudem wurde der Iran von der Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016 als Drittstaat mit hohem Risiko eingestuft. Bei Geschäftsbeziehungen mit Drittstaaten mit hohem Risiko oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von diesen oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Dabei sind mindestens die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 3b i. V. m. Absatz 4 GwG zu erfüllen. Mit dieser Regelung wird zugleich der Aufruf des internationalen Standardsetzers Financial Action Taskforce (FATF) zu erhöhten Sorgfaltspflichten gegenüber Iran umgesetzt . 8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Zurückweisen von Überweisungen deutscher Niederlassungen iranischer Banken auf deutsche Konten von in Deutschland ansässigen Iran-Exporteuren rechtmäßig ist? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht dies, und mit welcher Begründung wird dies vollzogen? a) Inwiefern ist dabei die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Finanzinstitute bzw. Bundesregierung und ihr nachgeordneter Behörden sowie durch die Deutsche Bundesbank zu berücksichtigen bzw. wird diese eingehalten? b) Welche unterschiedlichen Rechtsauffassungen sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang hierzu bekannt bzw. an diese herangetragen worden? Wie lauten diese? c) Teilt die Bundesregierung die im „Handelsblatt“ vorgetragene Ansicht, es sei Aufgabe der Deutschen Bundesbank, den Zahlungsverkehr auch in den in Frage 8 genannten Fällen innerhalb Deutschlands sicherzustellen und die vertraglichen Verpflichtungen aller europäischen Institute – sogenannte SEPA-Überweisungen auszuführen – zu garantieren? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? d) Wenn ja, welche Abhilfemaßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen ? Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5512 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Inwieweit das Zurückweisen von Überweisungen deutscher Niederlassungen iranischer Banken auf deutsche Konten von in Deutschland ansässigen Iran-Exporteuren rechtmäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthält keine Verpflichtung für Institute, Zahlungen anzunehmen und durchzuführen. Der Bundesregierung ist keine gesetzliche Norm bekannt, aus der sich die Verpflichtung der Bundesbank ergibt, die Annahme und Durchführung einzelner Überweisungen durch Institute sicherzustellen. Gemäß § 675o Absatz 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Gemäß § 675t Absatz 1 BGB hat der Zahlungsempfänger seinerseits einen Anspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister auf (fristgerechte) Gutschrift von Zahlungseingängen , die dieser seinerseits auf sein Konto beim zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister erhalten hat. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift steht den betroffenen Instituten und dem Zahlungsempfänger – wie bei allen Vertragsverletzungen – der Zivilrechtsweg offen. Die Bundesbank verfügt über keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, die Geschäftsbanken zur Durchführung des Zahlungsverkehrs mit iranischen Instituten anzuhalten. 9. Wurde das für den Zahlungsverkehr geltende SEPA-Rulebook (SEPA = Single Euro Payments Area) infolge der Iran-Sanktionen der USA nach Kenntnis der Bundesregierung durch das European Payments Council (EPC) entsprechend angepasst? a) Wenn ja, wann, zu welchem Inkrafttretenszeitpunkt und in welcher Weise? b) Wenn nein, rechnet die Bundesregierung damit, dass das EPC demnächst entsprechend angepasst wird? 10. Wurden die weiteren SEPA-Rulebooks im Hinblick auf die Iran-Sanktionen nach Kenntnis der Bundesregierung durch das EPC angepasst? Wenn ja, wann, zu welchem Inkrafttretenszeitpunkt und in welcher Weise? Wenn nein, rechnet die Bundesregierung damit, dass das EPC demnächst entsprechende Anpassungen vornehmen wird? Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bei den EPC-Rulebooks handelt es sich um Vertragswerke der Europäischen Kreditwirtschaft . Der Bundesregierung ist in die Vertragsgestaltung nicht einbezogen . Ihr ist nicht bekannt, dass Anpassungen dieser Vertragswerke im Hinblick auf die Iran-Sanktionen erfolgten oder geplant sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5512 11. Welche Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen hat die Deutsche Bundesbank im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen der USA seit dem 8. Mai 2018 vorgenommen? Wie sehen diese Änderungen im Detail aus? Im Zusammenhang sowohl mit den Themen Geldwäscheprävention/Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus als auch im Hinblick auf die Anforderungen von Finanzsanktionen hat die Deutsche Bundesbank zum 25. August 2018 unter anderem Abschnitt XII (barer Zahlungsverkehr) ihrer AGB präzisiert. Die Bundesbank hat darin festgelegt, dass bei bestimmten Geschäften des baren Zahlungsverkehrs aus besonderem Anlass zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden können. Regelungsgegenstand sind Einzelfälle von beabsichtigten Ein- und Auszahlungen, deren konkrete Umstände Grund für eine weitere Überprüfung durch die Bank geben. Die Bundesbank kann nach den von ihr geänderten AGB in diesen Fällen weitere Erklärungen und Zusicherungen verlangen und unter engen Voraussetzungen den Abschluss von Geschäften verweigern. Hiermit soll nach Darstellung der Bundesbank Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass einzelne Geschäftsvorfälle aufgrund ihrer außerordentlichen Gegebenheiten die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Bundesbank oder ihre Vermögenswerte gefährden könnten. Eine Zusammenstellung der Änderungen der Bundesbank ist abrufbar unter www.bundesbank.de/resource/blob/762628/cb77764fc19dad7cd3d7d43a9ec 1498e/mL/2018-08-25-allgemeine-geschaeftsbedingungen-data.pdf. 12. Inwieweit ermöglicht die EU-Blocking-Verordnung den Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union, „für die durch die extraterritorialen US- Sanktionen verursachten Schäden bei den Urhebern Schadensersatz geltend zu machen“ (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-4805_de.htm)? a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen auf Basis der aktualisierten EU-Blocking-Verordnung Schadensersatz geltend macht wird? b) Wer würde nach Ansicht der Bundesregierung dafür haften, wenn unter Verweis auf die Iran-Sanktionen deutsche Banken Überweisungen im SEPA-System nicht mehr annähmen ; Zahlungen iranischer Kunden für Lieferung deutscher Unternehmen nicht mehr auf deren Konten bei deutschen Finanzinstituten ankämen; Überweisungen in Deutschland ansässiger Unternehmen mit iranischen Anteilseignern und Konten bei einer der iranischen Banken mit deutscher Banklizenz nicht mehr bei den Angestellten des Unternehmens ankämen? 13. In welchen Fällen können EU-Unternehmen bei Nichtvornahme von Lieferungen in den Iran auf Grundlage der EU-Blocking-Verordnung nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. Schadensersatz verlangen oder diese sich selbst schadensersatzpflichtig machen? Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5512 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gemäß Artikel 6 der Blocking-Verordnung haben EU-Wirtschaftsteilnehmer Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Anhang genannten Rechtsakte oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Der Umfang der Schäden, bei denen dieser Anspruch besteht, ist gemäß dem Schutzzweck der Blocking-Verordnung sehr weit gefasst. EU-Wirtschaftsteilnehmer können Schadenersatz von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, verlangen. Wer genau der Beklagte sein wird, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls, von der Art des verursachten Schadens, der Person oder Stelle, die den Schaden tatsächlich verursacht hat, der möglichen gemeinsamen Verantwortung für die Verursachung dieser Schäden usw. ab. Die Entscheidung hierüber ist Sache des zuständigen Gerichts. Es ist nicht möglich, vorab und mit allgemeiner Gültigkeit die Person oder Stelle zu ermitteln, von der Schadenersatz zu verlangen ist. 14. Inwieweit hält die Bundesregierung die EU-Blocking-Verordnung für geeignet , um dauerhaft das Geschäftsvolumen mit dem Iran aufrechterhalten zu können? Die Blocking-Verordnung enthält keine Pflicht zur Durchführung von Iran-Geschäft . Die Unternehmen bleiben in ihren Geschäftsentscheidungen frei. Ziel der Blocking-Verordnung ist es, den unrechtmäßigen Auswirkungen von extraterritorialen Sanktionen, die von Drittländern verhängt werden, auf EU-Wirtschaftsteilnehmer entgegenzuwirken. Sie ist insofern auch als politisches Signal in Richtung USA und Iran zu verstehen. 15. Wie schätzt die Bundesregierung die Reaktionsfähigkeit und Reaktionszeit ab dem 5. November 2018 einerseits der US-Behörden im Hinblick auf die Anträge deutscher Unternehmen auf eine Ausnahme bzw. Befreiung von den US-Sanktionen und andererseits der Europäischen Kommission im Hinblick auf die zu erwartende Steigerung der Anträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EU-Blocking-Verordnung auf eine Genehmigung, eine solche Lizenz bei den US-Behörden zu beantragen, ein? Genehmigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Blocking-Verordnung erteilt die EU-Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für extraterritoriale Rechtsakte . Der Ausschuss wurde bereits ins Leben gerufen; das Genehmigungsverfahren bei der EU-Kommission wird derzeit etabliert. Während die ersten Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, wurde bislang noch kein Verfahren abgeschlossen . Erkenntnisse über die Bearbeitungsdauer liegen daher noch nicht vor. Über die Reaktionszeiten der US-Behörden bestehen keine Erkenntnisse der Bundesregierung . Hier dürften sich jedoch aufgrund der Blocking-Verordnung keine Änderungen ergeben haben. In jedem Fall kann eine US-Lizenz erst beantragt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der EU-Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Blocking-Verordnung vorliegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5512 16. Wie weit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Planungen vorangeschritten , um ein von der EU, China und Russland zu gründendes spezielles Finanzinstitut (Vehikel) aufzusetzen, wonach durch interne Verrechnungen und eine Art Tauschhandel der Zahlungsverkehr aus dem und in den Iran deutlich reduziert werden soll? 17. Hält die Bundesregierung diese gemeinsame „Tauschplattform“ für geeignet , um eine für Finanzinstitute und im Iran engagierte Unternehmen gleichermaßen verträgliche Lösung anzubieten? Die Fragen 16 und 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Da sich europäische Banken fast vollständig aus dem Iran-Geschäft zurückgezogen haben, diskutiert die Bundesregierung mit ihren europäischen Partnern über den Aufbau eines speziellen Vehikels auf europäischer Ebene. Welche konkreten Dienstleistungen in welchem regionalen Rahmen und Umfang ein etwaiges Vehikel anbieten könnte, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht belastbar sagen. Gleiches gilt für die Frage nach der Marktakzeptanz. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. 18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass dieses Vehikel einer gemeinsamen „Tauschplattform“ bei der Durchführung von Überweisungen bzw. bei der Annahme von überwiesenen Geldern von Strafmaßnahmen der Vereinigten Staaten wegen einer möglichen Verletzung der Iran-Sanktionen betroffen sein kann? Wie müsste dieses Vehikel für die „Tauschplattform“ rechtlich und tatsächlich konstruiert sein, um nicht negativ von etwaigen US-Strafmaßnahmen betroffen zu sein? Diese Fragen sind Bestandteil der derzeitigen Diskussionen. 19. Gab es in der Embargo-Zeit vor 2015 ein von der Deutschen Bundesbank gestelltes Zahlungssystem (neben SWIFT = Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication), wonach die Ausführung von Einzeltransaktionen möglich war? Ein „Zahlungssystem“ mit eigenständiger Infrastruktur gab es nicht. Bis zur Implementierung der Sanktionserleichterungen gegen Iran gemäß dem Wiener Atomabkommen (sogenannter Joint Comprehensvice Plan of Action oder JCPoA) am 16. Januar 2016 stand das Finanznachrichtensystem SWIFT für die Abwicklung von Zahlungen einiger (damals auch durch die EU) sanktionierter Institute mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland nicht zur Verfügung. In dieser Situation hat die Deutsche Bundesbank einzelne inländische Zahlungen, die aufgrund von Ausnahmeregelungen oder nach entsprechenden Sondergenehmigungen sanktionsrechtlich zulässig waren, manuell zwischen den Konten der Beteiligten verbucht. Voraussetzung hierfür war jeweils die Zustimmung der empfangenden Bank. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5512 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Welche Unterstützung bietet die Bundesregierung gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen in Bezug auf die komplexen Rechtsfragen an, die sich im Zusammenwirken von deutschem Außenwirtschaftsrecht, EU- Blocking-Verordnung und US-Sanktionen gegen den Iran stellen? 21. Was plant die Bundesregierung, um den betroffenen Unternehmen (den Finanzinstituten wie den Mittelständlern) zu helfen? Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat die sogenannte Iran-Kontaktstelle im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschaffen, an die sich betroffene Unternehmen wenden können. Auf diesem Wege kann zwar keine Rechtsberatung im Einzelfall geleistet werden (vgl. § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Das gilt auch und gerade für das US-Sanktionsrecht. Allerdings können über die Kontaktstelle Erläuterungen und Hilfestellungen allgemeiner Natur erfolgen. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. 22. Inwieweit hat die Bundesregierung aktuell Kenntnis darüber, welche positiven und negativen wirtschaftlichen Effekte das im Sommer 2018 von der EU aktivierte Blocking Statute für den deutsch-iranischen Außenhandel erbracht hat? Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis. 23. Wie bewertet die Bundesregierung Special Purpose Vehicle nach rationalen Kriterien über „Kosten und Nutzen“ als Instrument der Wirtschafts- und Außenpolitik ? Eine solche Bewertung wird in erster Linie von der konkreten Ausgestaltung eines etwaigen Vehikels sowie der voraussichtlichen Nutzung abhängen und kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333