Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5539 19. Wahlperiode 07.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5180 – Neue Approbationsordnung für Zahnärzte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die aktuell gültige Fassung der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) stammt in ihrer Grundlage aus dem Jahr 1955, an der nur wenige Änderungen vorgenommen wurden. Nicht nur die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Techniken und damit die zu vermittelnden Befähigungen haben sich seitdem dramatisch weiterentwickelt, auch die Lernkonzepte sind heute andere als sechs Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die ZÄPrO spiegelt weder den wissenschaftlich-technischen Fortschritt noch die Präventionsorientierung der modernen, den ganzen Menschen in den Blick nehmenden Zahnheilkunde wider. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hätte eine vollständige Novellierung der Approbationsordnung umgesetzt werden sollen. Nach jahrelangen Vorarbeiten wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eine Neufassung unter Beteiligung der Vertreter der zuständigen Ressorts der Bundesländer sowie der Körperschaften und Verbände aus dem betroffenen Rechtskreis entworfen . Nach Kenntnisnahme durch das Bundeskabinett am 2. August 2017 wurde der Verordnungsentwurf dem Bundesrat zur abschließenden Beratung zugeleitet . Zu einer Befassung im Plenum des Bundesrates und einer Verabschiedung des Vorhabens ist es seitdem jedoch nicht gekommen. Der Bundesrat nahm am 3. November 2017 das Thema Approbationsordnung von der Tagesordnung, nachdem es keine Einigkeit der Bundesratsausschüsse über eine Beschlussempfehlung gab (vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/961/erl/16.pdf?__blob= publicationFile&v=1). Seitdem hat es zum Thema Approbationsordnung keine Fortschritte mehr gegeben. Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte „zügig abschließen“ zu wollen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – 19. Legislaturperiode, Seite 100 f, www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2018/03/2018-03- 14-koalitionsvertrag.pdf;jsessionid=65BFF992F53CE8F93D1A838A31FE401 4.s6t1?__blob=publicationFile&v=6). Seit Verabschiedung des Koalitionsvertrages sind nun gut sieben Monate vergangen, ohne dass die Approbationsordnung bislang in Kraft getreten ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5539 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller über die Reformbedürftigkeit der zahnärztlichen Ausbildung. Die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung beinhaltet deshalb eine grundlegende Reform des bisherigen Studiums der Zahnmedizin. Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen bildet die fachlichen Weiterentwicklungen in der Zahnmedizin und die veränderten Anforderungen an eine moderne und interdisziplinäre Lehre in der zahnärztlichen Ausbildung ab. Auf diese Weise wird die Qualität der zahnärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für die zahnmedizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten in einer älter werdenden Gesellschaft sichergestellt. Der Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung sind jahrelange Diskussionen mit Expertinnen und Experten, den Verbänden und den Ländern vorausgegangen. Die dem Bundesrat vorliegende Verordnung setzt inhaltlich die hierzu ergangenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und die Ergebnisse der für die Vorbereitung der Novellierung eingesetzten Bund-Länder-Expertengruppe um. 1. Was hat die Bundesregierung seit Verabschiedung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD wann unternommen, um die neue Approbationsordnung für Zahnärzte voranzubringen? 2. Welche Probleme bestehen aus Sicht der Bundesregierung aktuell, die eine Verabschiedung verzögern, und mit welchen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung , diese Probleme wann und in welcher Form anzugehen? 3. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesratsverfahren sieht keine weitere Beteiligung der Bundesregierung vor. Die Bundesregierung ist nach der Absetzung der Verordnung von der Tagesordnung des Bundesratsplenums am 3. November 2017 und am 19. Oktober 2018 mit den Ländern weiterhin im Gespräch. Die Bundesregierung ist sehr daran interessiert, die Zustimmung des Bundesrates zur Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung zu erlangen und diese zeitnah verkünden zu können. 4. Liegen von Seiten der Bundesregierung belastbare Kostenrechnungen zu den Ausgabenfolgenschätzungen und zum Curricularnormwert vor? a) Wenn ja, wann wurden bzw. werden sie den parlamentarischen Gremien im Deutschen Bundestag und im Bundesrat vorgelegt? b) Welchen Inhalt haben diese Kostenrechnungen und Berechnungen zu Curricularnormwerten? c) Wenn diese Berechnungen und Einschätzungen nicht vorliegen, wann sollen sie fertiggestellt und vorgelegt werden? Die Bundesregierung hat den Erfüllungsaufwand bestimmt. Die Berechnungen sind in der Begründung der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung dargelegt, siehe Bundesratsdrucksache 592/17, S. 134 ff. Die dort enthaltenen Annahmen zum Curricularnormwert gehen auf die Beschlusslage der Kul- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5539 tusministerkonferenz zurück, die sich im Zuge der Vorbereitung der Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzte mit den kapazitären Auswirkungen befasst hat. 5. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für Bund, Länder und ggf. andere Beteiligte, wenn die neue Approbationsordnung für Zahnärzte umgesetzt wird, und wer soll diese mit welchem Anteil tragen? Durch das geplante Regelungsvorhaben kommt es in der Wirtschaft zu einer jährlichen Steigerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von 3 010 Tsd. Euro. Hinsichtlich der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung kann der zusätzliche Erfüllungsaufwand durch einen Teil der Entlastungen aus dem Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften sowie aus der Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften kompensiert werden. Für die Länderverwaltung ist mit einer jährlichen Mehrbelastung von 5 646 Tsd. Euro sowie mit einer einmaligen Belastung von 7 971 Tsd. Euro zu rechnen. 6. Welche Folgen hat es, dass die im Entwurf der Approbationsordnung vorgesehenen Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Kenntnis- und Eignungsprüfung ausländischer Berufsabschlüsse noch nicht in Kraft gesetzt sind? a) Wie soll im Fall einer Ablehnung bzw. weiteren Nichtbefassung durch den Bundesrat mit den im Entwurf enthaltenen Regelungen nach § 3 Absatz 2a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 ZHG und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 ZHG sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 ZHG umgangen werden? b) Ist es für diesen Fall beabsichtigt, diese Regelungen in die jetzige Approbationsordnung Zahnärzte zu übernehmen? c) Gibt es Punkte in diesen Regelungen, die noch strittig sind? Durchführung und Inhalt der Kenntnis- und Eignungsprüfung sind derzeit durch landesrechtliche Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgegeben. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung weiter. Die in der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen enthalten Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Kenntnis- und Eignungsprüfung sind grundsätzlich nicht umstritten. Die Bundesregierung ist sehr daran interessiert, die Zustimmung des Bundesrates zur Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung, die in ihrer jetzigen Form seit vielen Jahrzehnten in Kraft ist und neueste wissenschaftliche Aspekte nicht mehr berücksichtigt, zu erlangen und diese als Ganzes zeitnah verkünden zu können. 7. Welchen Nutzen wird eine gemeinsame zahnmedizinisch-humanmedizinische Vorklinik aus Sicht der Bundesregierung für die Studierenden haben? Durch die Angleichung des vorklinischen Studienabschnitts sollen Allgemeinerkrankungen künftig besser in der zahnmedizinischen Ausbildung abgebildet werden . Orale Befunde können Hinweise für die Diagnostik und Therapie einer Allgemeinerkrankung geben. Umgekehrt haben allgemeinmedizinische Erkrankungen und deren Therapie Einfluss auf die zahnärztliche Behandlung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5539 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zudem wird durch die gemeinsame Vorklinik die gegenseitige Anerkennung der Studienleistungen erleichtert. Dadurch wird der Umstieg in den jeweils anderen Studiengang vereinfacht, z. B. von der Zahnmedizin in die Humanmedizin wenn ein Studierender bzw. eine Studierende erkennt, dass er oder sie die Fähigkeiten für die Tätigkeiten in der Zahnmedizin nicht besitzt. Ein Vorteil gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen ist auch darin zu sehen, dass durch diese Form der interprofessionellen Ausbildung frühzeitig Kontakte zwischen den Studierenden aufgebaut und somit die Bereitschaft zu künftigen Kooperationen in Wissenschaft und Krankenversorgung vergrößert werden kann. 8. Wie werden aus Sicht der Bundesregierung approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte durch die neue Approbationsordnung für Zahnärzte betroffen sein, welche sich für eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie bzw. zum Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie entscheiden? Die Weiterbildung in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt sowohl das Staatsexamen in der Humanmedizin als auch in der Zahnmedizin voraus. Angehende Fachärztinnen und Fachärzte in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie müssen durch die gemeinsame zahnmedizinisch-humanmedizinische Vorklinik formell weniger Leistungsnachweise erbringen. Die Studiendauer wird insofern verkürzt und dadurch die für die fachärztliche Tätigkeit in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erforderliche Doppelapprobation vereinfacht. Für die Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie ergibt sich keine Änderung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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