Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5641 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Tabea Rößner, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4823 – Sicherstellung der Digitalisierung der Energiewende V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2012 wird an der Zertifizierung der Smart Meter Gateways (SMGW) gearbeitet . Der gesetzliche Zeitplan für den Rollout intelligenter Messsysteme ist weiterhin unklar. Viele innovative Geschäftsmodelle können deshalb nicht umgesetzt werden und hängen in der Warteschleife. Dabei würde die Digitalisierung der Energiewende Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, Strom nicht nur von einem Anbieter zu kaufen, sondern selbst zu aktiven Marktteilnehmern zu werden. Denn mit der Digitalisierung der Energiewende können sie Zugang zu den verschiedenen Verkäufermärkten bekommen und dort zum Beispiel wertvolle Dienstleistungen im Bereich Lastmanagement und Energiespeicherung anbieten – dank Elektroautos, Wärmepumpen, Solaranlagen, eigener Speicher oder der intelligenten zeitlichen Steuerung von anderen Geräten. Auch Stromsparpotenziale könnten durch die Digitalisierung gehoben werden. Stromkunden könnten davon profitieren, wenn sie zum Beispiel ihre E-Autos in der Nacht laden oder bei viel Wind und nicht zur Tagesschau bei Windflaute. 1. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Projektmanagement für die Zertifizierung der Smart Meter Gateways und den Rollout intelligenter Messsysteme zufriedenstellend, und falls nein, an welchen Stellen kommt es zu Problemen oder Verzögerungen? 2. Plant die Bundesregierung, das Projektmanagement zu verbessern, und wenn ja, wie? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich möchte die Bundesregierung darauf hinweisen, dass die Entwicklung und Etablierung einer völlig neuen Technik, die höchsten Sicherheitsansprüchen genügt und leistungsfähig genug für die Herausforderungen der Energieund Verkehrswende ist, ihre Zeit benötigt. Gleichwohl hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit dem Dienstleistungsauftrag „Digitalisierung der Energiewende – Barometer und Topthemen“ Ende 2017 u. a. ein Monitoring des Digitalisierungsprozesses aufgesetzt. Im jährlich erscheinenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5641 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Barometer sollen auch Möglichkeiten untersucht werden, die bestehenden Verfahren und Prozesse zu verbessern und zu beschleunigen. Das erste Jahresbarometer wird für Ende 2018/Anfang 2019 erwartet. 3. Hat sich das Konzept des Prozesscontrolling, das die Bundesregierung in der Antwort auf die Schriftliche Frage 86 der Abgeordneten Ingrid Nestle auf Bundestagsdrucksache 19/4421 als strikte Einhaltung von Meilensteinplänen beschreibt, seit 2012 geändert, und wenn ja, wann und wie? 4. Welcher Zeitplan war für die Meilensteine 2012 aufgestellt worden? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Bei den Meilensteinplänen handelt es sich um individuelle Absprachen zwischen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und den jeweiligen Herstellern, um das jeweilige Zertifizierungsverfahren zu strukturieren und zu beschleunigen. Sie unterliegen der Vertraulichkeit. Die Einhaltung liegt im Interesse der Hersteller, um das jeweilige Zertifizierungsverfahren möglichst zügig abschließen zu können. Das Gesamtverfahren liegt deshalb nicht ausschließlich in der Hand des BSI; Hersteller entscheiden über ihre jeweilige Priorisierung der Produktentwicklung und -prüfung. Das BSI befindet sich in engem Austausch mit Herstellern und Prüfstellen und drängt auf Einhaltung der Meilensteinpläne. 5. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Einsetzen des Ausschusses Gateway-Standardisierung nach Vorgaben von § 27 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu rechnen? Das BMWi wird diesen Ausschuss konstituieren, sobald dies nach dem Sinn und Zweck des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) erforderlich sein sollte. 6. Welchen Nutzen werden die intelligenten Messsysteme konkret für Verbrauchergruppen zwischen 6 000 und 10 000 kWh pro Jahr haben, und wie fällt er im Vergleich zu den Mehrkosten aus? 7. Welche Mehrkosten erwartet die Bundesregierung für Messstellenanbieter, und wie sollen diese refinanziert werden? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 und 7 gemeinsam beantwortet. Kosten und Nutzen des Einsatzes intelligenter Messsysteme wurden in Umsetzung der dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (2009/72/EG und 2009/73/EG) im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende intensiv untersucht, abgewogen und diskutiert. Die Bundesregierung verweist insoweit insbesondere auf die öffentlich frei verfügbaren Kosten- Nutzen-Analysen für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler aus den Jahren 2013 und 2014, die Ernst & Young im Auftrag des BMWi erstellt hat. Des Weiteren verweist die Bundesregierung auf die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende auf Bundestagsdrucksache 18/7555. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5641 8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die aktuell zur Zertifizierung vorgestellten Smart Meter Gateway der ersten Generation die gesetzlichen Vorgaben aus § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 60 Absatz 2 Satz 1 MsbG nicht erfüllen, und wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass für diese intelligenten Messsysteme auch die Preisobergrenze aus dem MsbG zum Tragen kommt? 9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese SMGW-Generation nachgerüstet werden kann, damit oben genannte gesetzliche Vorgaben zu einem späteren Zeitpunkt eingehalten werden, und wann wird dieser Zeitpunkt sein? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 gemeinsam beantwortet. Die Vorgaben aus § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 60 Absatz 2 Satz 1 MsbG betreffen unmittelbar den Messstellenbetrieb und nur mittelbar das Smart- Meter-Gateway (SMGW). SMGWs müssen Datenkommunikationsmodelle, wie sie das Gesetz und Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgeben, unterstützen . SMGWs, die in einen Rollout nach den §§ 29 ff. MsbG gehen, werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dafür sorgen strikte Regeln des Gesetzes und notwendige Verfahren des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und der BNetzA. Mit der Möglichkeit für einen sicheren Firmware-Update-Prozess, der im Rahmen der Zertifizierung nach Common Criteria (CC) betrachtet wird, bietet das BSI eine Möglichkeit für Hersteller an, SMGWs über ein Software-Update um weitere Funktionalitäten und zu ergänzen. 10. Welchen Nutzen werden die intelligenten Messsysteme nach Einschätzung der Bundesregierung konkret für Verbrauchergruppen über 10 000 kWh Jahresverbrauch haben? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. 11. Sind die technischen Voraussetzungen intelligenter Messsysteme, nach Meinung der Bundesregierung ausreichend, damit passive Stromkäufer zu aktiven Akteuren am Strommarkt werden können? Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das MsbG die maximale Anwendungsbreite des Einsatzes intelligenter Messsysteme sicher. All das, was technisch für die Aktivierung von Kunden an der Schnittstelle zwischen Netz und Verbrauch erforderlich ist, wird durch das BSI-zertifizierte und entwicklungsoffene SMGW als Kommunikationsplattform nach und nach ermöglicht werden. Das Gesetz steht insoweit bereits im Lichte des Ziels der Europäischen Kommission , die Verbraucher aktiv in den Energiemarkt einzubinden. 12. Wie sollen Geschäftsmodelle wie Energiespartipps oder Betreuung alleinstehender Personen, die auf sekündliche Messdaten angewiesen sind, nach Einführung der neuen weniger intelligenten Zähler nach Auffassung der Bundesregierung überleben? 13. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bereits verbaute Zähler mit höherer Auflösung als 15-Minuten-Daten auch gegen den expliziten Willen der Stromkunden ausgetauscht und durch Zähler ersetzt werden, die nur 15-Minuten-Daten liefern? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5641 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie aufwändig wäre es nach Kenntnis der Bundesregierung, bei den BSI- Zählern (BSI = Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) die Möglichkeit von zeitlich höher aufgelösten Messdaten als alle 15 Minuten nachzurüsten, wenn sich hierfür aus der Netzsteuerung oder anderen Geschäftsfeldern ein Bedarf ergeben sollte? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 bis 14 gemeinsam beantwortet. Nach dem MsbG ist zu unterscheiden zwischen dem Takt der Messung und dem Takt der Datenübermittlung (insbesondere die an Dritte). § 61 MsbG sorgt dafür, dass dem Verbraucher Informationen sehr kleintaktig zur Verfügung stehen (tatsächlicher Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit, vgl. § 61 MsbG und die Begründung dazu auf Bundestagsdrucksache 18/7555). Netzbetreiber und Lieferanten benötigen dagegen regelmäßig keine Verbrauchswerte in einer Auflösung unterhalb von 15 Minuten. Diese wird allenfalls nur bei besonderen Verbrauchern oder Tarifkonstellationen benötigt. Das MsbG berücksichtigt dies im Zusammenhang mit Datenschutzerwägungen bei der Definition von Standardund Zusatzleistungen in § 35 MsbG und den Vorgaben zur Datenübermittlung in § 60 MsbG. Standardleistungen definieren das Leistungspaket, welches der grundzuständige Messstellenbetreiber standardmäßig unter Beachtung der Preisobergrenzen des § 31 MsbG bereitstellen muss; Zusatzleistungen gehen darüber hinaus und können ergänzend angeboten werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können Zusatzleistungen frei wählen. Zusatzleistungen (einschließlich einer besonderen Taktung von Netzzustandsdaten) können auch Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber buchen (vgl. § 35 Absatz 2 i. V. m. § 33 MsbG sowie die §§ 64 und 56 MsbG). Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Erweiterung des Funktionsumfangs über ein Software-Update in der Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. 15. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung für und gegen die Möglichkeit von Kunden, sich selbständig zu entscheiden, ob sie sich per Handy mit dem SMGW verbinden möchten das ihren eigenen Stromverbrauch misst? Es spricht aus Sicht der Bundesregierung nichts gegen MsbG-konforme Visualisierungslösungen auf dem Smartphone. Im Gegenteil: Solche Lösungen können sehr kundenfreundlich sein. Sie sollten daher vom Kunden frei gewählt werden können und sich im Markt etablieren. Technisch bietet das SMGW Raum für eine Vielzahl von Visualisierungslösungen. Neben dem Smartphone kämen auch die hausinterne Visualisierung über die Heimnetz-Schnittstelle oder die Nutzung der Weitverkehrsschnittstelle für ein Internetportal in Betracht. 16. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das BSI die für den Start des Rollouts erforderlichen herstellerübergreifenden Vorgaben für das Smart Meter Gateway zu den Themen „sichere Lieferkette“, „interoperable Kundenschnittstelle “, „Datensicherung (Backup) von Abrechnungsdaten“ vorlegen , bzw. welche anderen Schritte sind von der Bundesregierung darüber hinaus geplant, um klare Kriterien für die Interoperabilität und Austauschbarkeit von Geräten und Anwendungen zu schaffen, an denen sich Hersteller und Anwender orientieren können? Die Gewährleistung einer sicheren Lieferkette gehört nach Common Criteria zu den Aufgaben eines Herstellers von SMGWs. Das BSI überprüft dies im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens. Damit werden Integrität (Schutz gegen unerkannte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5641 Manipulation) und Authentizität (Schutz gegen Einbringen von gefälschten Geräten ) der SMGWs auf dem kompletten Lieferweg bis zum finalen Einsatzort gewahrt . Das BSI arbeitet in Abstimmung mit der Branche an einer herstellerübergreifenden Lösung für Folge-Zertifizierungen. Zuvor bedarf es aber weiterer Vorarbeiten durch die Branche, um die unterschiedlichen Logistikprozesse zu konsolidieren . Interoperabilitätsvorgaben sind aber natürlich genauso wie Sicherheitsanforderungen ständig weiterzuentwickeln. Zahlreiche Optimierungen wird bereits die Technischen Richtlinie TR 03109-1 enthalten. 17. Wird die Bundesregierung den Nutzen der SMGWs evaluieren, bevor diese auch für Kunden unter 6 000 kWh umgesetzt werden, und falls ja, wann, und falls nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. 18. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Potenzial von intelligenten Messsystemen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Abgaben, Umlagen und Entgelte optimal realisiert werden kann, und falls ja, warum, und falls nein, warum nicht? 19. Plant die Bundesregierung eine Reform der Abgaben, Umlagen und Entgelte , um die Nutzung von intelligenten Messsystemen für Stromkunden attraktiver zu gestalten, und wenn nein, warum nicht? 20. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Privatkunden unkompliziert auch anders als mit dem Standardlastprofil abgerechnet werden können, oder wie sollen sonst die finanziellen Vorteile von netzdienlichem Verhalten belohnt werden? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 18 bis 20 gemeinsam beantwortet. Das BMWi erarbeitet derzeit ein neues Regulierungskonzept für die Netzintegration flexibler/neuer Lasten. Anknüpfungspunkt ist die Ermächtigungsgrundlage für eine Lastmanagementverordnung in § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Diese Vorschrift sieht bereits ein reduziertes Netzentgelt für netzdienlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen vor. Gutachterlichen Input erhält das BMWi im Rahmen des Projektes „Digitalisierung der Energiewende: Barometer und Topthemen “ (hier Topthema 2). Die Projektpartner Ernst & Young GmbH, BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH und WIK Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH haben einen unterstützenden Projekt-Beirat installiert, der ein laufendes Branchenfeedback ermöglicht . Für das Gelingen der Sektorkopplung ist unter anderem die Netzintegration der Elektromobilität und anderer neuer Lasten (z. B. Wärmepumpen) Grundvoraussetzung . Elektrofahrzeuge können sowohl zusätzliche Lasten verursachen als auch als flexibler Nachfrager zur Lastvermeidung beitragen. Intelligenz, Netzanpassungs - und Ausbaumaßnahmen verhalten sich dabei komplementär zueinander . Je besser sich neue Lasten intelligent managen lassen, desto weniger sind Netzanpassungs- und Ausbaumaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei Elektrofahrzeugen das Potenzial für „mehr Intelligenz“ vergleichsweise groß ist. Denn der Großteil der Pkw in Deutschland parkt nachts über eine lange Zeit auf privatem Grund. Die Verteilernetzbetreiber benötigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5641 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode deshalb Hilfsmittel aus dem regulatorischen Werkzeugkasten. Denn ein Ausbau „auf das letzte Kilowatt“ Leistung ungeregelt zu jeder Zeit wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Ein Managementkonzept für flexible Lasten, gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 14a EnWG, kann solche Hilfsmittel bereitstellen. So kann bei gleicher Netzdimensionierung eine deutlich höhere Zahl an Elektromobilen und auch sonstiger flexibler/neuer Lasten, wie z. B. Wärmepumpen, netzorientiert in das Stromnetz integriert werden. 21. Sieht die Bundesregierung vor, Stromhändler dazu zu verpflichten, nach erfolgtem Smart Meter Rollout mindestens einen flexiblen Tarif anzubieten, bzw. wie stellt die Bundesregierung sicher, dass dem physischen Rollout der SMGWs auch eine marktliche Nutzung folgt? Mit § 40 Absatz 5 EnWG existiert eine solche Norm bereits. Daneben wird mit dem Rollout von intelligenten Messsystemen ein erweitertes Angebot von variablen Tarifen auf Lieferantenseite einhergehen. 22. Ist die Markterklärung des BSI eine Voraussetzung für eine gültige Zählerstandsgangmessung (Definition siehe MsbG)? 23. Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung die Viertelstundenwerte von Verbräuchen aus intelligenten Messsystemen, die schon die eichrechtliche Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufweisen, aber noch keine BSI-Zertifizierung, von den Netzbetreibern zwangsläufig für eine sogenannte Zählerstandsgangmessung verwendet werden, wenn eine entsprechende Zustimmung des Kunden vorliegt? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 22 und 23 gemeinsam beantwortet. Das BSI führt nach § 30 MsbG eine am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways durchgeführte Prüfung durch, die sogenannte Marktanalyse. Unter der Voraussetzung , dass die technische Möglichkeit durch das BSI festgestellt wird und damit am Markt technische Lösungen nach den gesetzlichen Anforderungen vorhanden sind, adressiert § 31 MsbG verschiedene Einbaugruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Marktfähige intelligente Messsysteme sind damit Grundvoraussetzung für eine positive Marktanalyse des BSI und den Rolloutstart. Umgekehrt ist aber eine positive Marktanalyse nicht Voraussetzung dafür, eine technische Lösung als intelligentes Messsystem zu klassifizieren (vgl. die Definition des intelligenten Messsystems in § 2 Nr. 7 MsbG). Die standardmäßig vorgeschriebene Kommunikation u. a. von 15-Minuten-Werten , die das Gesetz in § 60 i. V. m. § 55 MsbG vorsieht, ist vom Vorhandensein eines intelligenten Messsystems abhängig. Nur das intelligente Messsystem garantiert aus Sicht des Gesetzes das notwendige Datenschutz- und Datensicherheitsniveau , welches der strenge Zertifizierungsprozess des BSI gewährleistet. Eine zuverlässige Zählerstandsgangmessung – insbesondere übergangsweise – kann nicht nur über ein zertifiziertes intelligentes Messsystem, sondern auch über andere eichrechtlich zugelassene Messsysteme erledigt werden.  Nach § 12 Absatz 4 der Stromnetzzugangsverordnung haben Netzbetreiber, soweit es für die Umsetzung eines variablen Tarifs erforderlich ist, den Nutzern eine Bilanzierung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen für Einspeise- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5641 und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit einem intelligenten Messsystem ermittelt wird. Eine entsprechende Regelung bzw. Verpflichtung für Netzbetreiber, dies auch für andere Messsysteme (die nicht den besonderen Anforderungen aus Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des BSI genügen) anzubieten, enthält die Vorschrift nicht. 24. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle digitale Infrastruktur (z. B. über LTE, WLAN) flächendeckend ausreichend für ein erfolgreiches Rollout, und falls nein, welche Maßnahmen sind geplant, um eine ausreichende Infrastruktur sicherzustellen? Gesetzesbegleitende Untersuchungen (vgl. die Antwort zu den Fragen 6 und 7) haben gezeigt, dass Messstellenbetreiber zwischen mehreren Kommunikationswegen wählen können, wobei für unterschiedliche Situationen sich auch unterschiedliche Kommunikationswege anbieten. Die Herausforderungen der Energiewende an die Telekommunikationsinfrastruktur werden in den nächsten Jahren stetig wachsen. Das BMWi lässt deshalb aktuell im Rahmen des Dienstleistungsauftrages „Digitalisierung der Energiewende – Barometer und Topthemen“ untersuchen, welche Telekommunikations-Netzinfrastruktur und welche Telekommunikationsregulierung die Energiewende (inklusive Verkehrswende/Sektorkopplung) am besten unterstützen könnten. Studienergebnisse werden für das erste Quartal 2019 erwartet. 25. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Blockchain-Technologie im Kontext Smart Metering bei, und ist der geplante Smart Meter Rollout Blockchain-kompatibel? Eine breite Anwendung der Blockchain-Technologie in der Energiewirtschaft steht noch ganz am Anfang. Die technischen Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme nach dem MsbG unterstützen nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich auch Anwendungen der Blockchain-Technologie. Im Kontext von Smart-Metering- und Smart-Grid-Anwendungen ist dabei aber auch zu prüfen, ob Blockchain-Technologie geeignet ist, die notwendige Vertraulichkeit sensibler Daten ausreichend sicherzustellen. Welches Potenzial Marktakteure im Zusammenhang mit Blockchain sehen und wie dies zu bewerten ist, sind Fragen, die das BMWi mittelfristig im Rahmen des Dienstleistungsauftrages „Digitalisierung der Energiewende – Barometer und Topthemen“ (Topthema 1: Geschäftsmodelle) untersucht wissen will. 26. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtenergiebilanz von intelligenten Messsystemen aus (Stromverbrauch Zähler, Gateway, Steuerungseinheit , Internetverbindung, IT im Vergleich zur erwarteten Einsparung )? Es wird auf die veröffentlichte Kosten-Nutzen-Analyse (vgl. die Antwort zu Frage 6) verwiesen. Darin wurden die zu erwartenden Betriebskosten von intelligenten Messsystemen einschließlich des Eigenstromverbrauchs untersucht. Aufgeschlüsselt nach Verbrauchsgruppen wurden die Einsparpotenziale im Stromverbrauch gegenübergestellt. Im Interesse der Nachhaltigkeit wurde der BNetzA mit § 47 Absatz 1 Nummer 4 MsbG die Möglichkeit an die Hand gegeben, Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das SMGW und anderer typischerweise an das intelligente Messsystem angebundener Komponenten festzulegen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5641 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Welche Anforderungen müssen die SMGWs nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen, damit das Potenzial von flexiblen Endverbrauchern und Speichern gehoben werden kann? Im Wesentlichen müssen sie die Anforderungen des MsbG erfüllen. 28. Wie wird sich nach Meinung der Bundesregierung Deutschland als innovativer Digitalstandort entwickeln können, wenn die intelligenten Messsysteme für keine Weiterentwicklung der Software von Seiten der Energiedienstleister offen sind? Die in der Frage enthaltende Aussage ist unzutreffend. Die Grundkonzeption des SMGW ist auf Weiterentwicklungsfähigkeit angelegt. Das SMGW soll als sichere Kommunikationsplattform im intelligenten Energienetz eingesetzt werden. Dabei soll das erreichte Sicherheitsniveau aufrecht erhalten und es sollen nach und nach weitere energiewenderelevante Anwendungsfälle in das Plattformkonzept des SMGW und seiner technischen Grundlagen (Technische Richtlinien und Schutzprofile des BSI) integriert werden. Das MsbG nutzt dies und sieht deshalb bereits heute eine Vielzahl von Einsatzbereichen für SMGWs vor. Die technischen Grundlagen werden unter der Federführung von BMWi und BSI mit den Fachexperten der beteiligten Verbände in einem kontinuierlichen und Prozess fortentwickelt. Gleichzeitig werden die BNetzA, die PTB und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Weiterentwicklung wie bisher eng eingebunden. Ziel ist es, die gesetzlichen Anforderungen nach und nach vom BSI über detaillierte Standardvorgaben für modulare Smart-Meter-Gateway-Komponenten derart zu spezifizieren, dass weitere Innovationen (auch über den Energiebereich hinaus sog. Mehrwertdienste, für die das SMGW nach dem MsbG bereits heute offen sein muss) unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit umgesetzt werden können. Denn Informationssicherheit ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Digitalisierung. Der Themenkomplex IT-Sicherheit eröffnet daher Deutschland auch die Chance auf eine internationale Vorreiterrolle im Bereich der Digitalisierung, die zu einem relevanten wirtschaftlichen Standortvorteil weiterentwickelt werden kann. Das Plattformkonzept des MsbG ist damit ein hoch innovatives. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333