Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5645 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Tobias Lindner, Katja Keul, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5280 – Inanspruchnahme externer Beratung und Unterstützung durch das Bundesministerium der Verteidigung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium der Verteidigung und sein Geschäftsbereich nehmen in verschiedensten Bereichen externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine punktuelle Beratung durch Externe. Diese kann sogar äußerst hilfreich sein. Der dauerhafte Einsatz von externen Beraterinnen und Beratern sowie Unterstützerinnen und Unterstützern droht jedoch zu einem Kompetenzabbau in der Verwaltung zu führen und die Lücken im Ressort zu vergrößern. Aus diesem Grund ist der Einsatz Externer auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Im offiziellen Bericht der Bundesregierung zur externen Beratung sind für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Jahr 2017 (HHA DS 19(8)1418) nur wenige Verträge mit einem Gesamtvolumen von 4,5 Mio. Euro aufgeführt. Dies erweckt den Anschein, dass sich das Bundesministerium der Verteidigung und sein Geschäftsbereich nur in einem geringen Maße auf Leistungen Dritter abstützen. Tatsächlich stellt der genannte Bericht nur einen kleinen Teil der abgerufenen Leistungen dar, fokussiert sich auf Beratung , die zur konkreten Entscheidungsvorbereitung dienen soll und lässt sogenannte Unterstützungsleistungen außen vor. In der Realität beansprucht die Bundeswehr Leistungen Externer, insbesondere von Beratungsunternehmen, in weitaus größerem Umfang. Hier ist zwingend mehr Transparenz herzustellen, um den Rückgriff der Bundeswehr auf externe Beratung und Unterstützung und dessen Angemessenheit bewerten zu können. Ziel der Anfrage ist es, ein umfassendes Bild des Rückgriffs des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereiches auf externe Beratungsund Unterstützungsleistungen zu erlangen. Daher sollen im Folgenden als externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen alle Leistungen gelten, die durch natürliche oder juristische Personen erbracht werden, die in keinem Dienstverhältnis des öffentlichen Dienstes stehen. Es sollen sowohl technische als auch nichttechnische Leistungen, die der Meinungsbildung des BMVg und seines Geschäftsbereiches dienen, die Erstellung von Studien und Gutachten sowie Unterstützungsleistung erfasst werden. Sofern sich aus den Definitionen des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5645 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BMVg weitere Leistungen ergeben, die dieser Übersicht zuträglich sind, sind sie mit zu berücksichtigen. Der Auftragswert für im Folgenden abgefragte Leistungen soll über 50 000 Euro liegen. Darunterliegende Vergaben können aggregiert dargestellt werden (Zahl der Verträge, Gesamtvolumen). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die in den Tabellen aufgeführten Vertragsdaten wurden mittels umfassender Abfragen im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dessen nachgeordnetem Bereich erhoben. Da es nicht möglich ist, durch eine übergeordnete Datenbankauswertung alle Informationen im selben Format zu generieren, entstammen die Daten aus unterschiedlichen Quellen. Im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) könnten die erbetenen Angaben in Bezug auf sämtliche Aufträge für Beratungs- und Unterstützungsleistungen nur händisch durch Sichtung jeder einzelnen Vergabe-/Vertragsakte erhoben werden. Dies war jedoch in der Kürze der zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehenden Zeit und aufgrund der großen Anzahl der Verträge nicht durchführbar, so dass eine diesbezügliche Auswertung nicht vorgenommen werden konnte. Aktuell befinden sich aber noch 330 Verträge aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus der ursprünglich dem Bundesrechnungshof (BRH) zur Verfügung gestellten Liste nach Erstbewertung des BAAINBw in der ministeriellen Überprüfung. Das Ergebnis wird nach Abschluss gesondert übermittelt. Hinsichtlich der in den beigefügten Listen aufgeführten Vertragsdaten können trotz der Aufwendung aller gebotenen Sorgfalt aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Unvollständigkeiten und etwaige Doppelungen nicht ausgeschlossen werden. Die dem Antwortentwurf beigefügten Anlagen 2 bis 5 sowie 5 A bis 5 S sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, da aus diesen nicht nur der finanzielle Umfang des Beratungs- und Unterstützungsbedarfs, sondern auch die einzelnen Bereiche transparent werden, in denen das BMVg sowie die Bundeswehr auf externe Dritte angewiesen war bzw. ist. Da bislang nicht von allen Beratungsunternehmen Zustimmungen zur Veröffentlichung vorliegen, konnten nicht alle Unternehmen offengelegt werden. Eine Abfrage wurde bereits eingeleitet. Sobald die Rückmeldungen vorliegen, werde die gewünschten Informationen nachgereicht .* 1. Wie definiert das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) „externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen“? Die Definition für Beratungsleistungen ergibt sich aus dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006, zuletzt bestätigt mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Juli 2017. Diese sowie die Definition für Unterstützungsleistungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1670/2 „Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen “ nebeneinandergestellt. Diese ZDv ist als Anlage 1 beigefügt . * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/5645 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5645 2. Wie grenzt das BMVg Beratungs- und Unterstützungsleistungen definitorisch voneinander ab, vor allem wenn ein (Beratungs-)Unternehmen für das BMVg beide Arten solcher Leistungen erbringt? Die Abgrenzung der Leistungsart erfolgt primär anhand der Charakteristika der beauftragten Leistungen und damit grundsätzlich unabhängig von dem die Leistung erbringenden Unternehmen. Soweit innerhalb eines Vertragsverhältnisses sowohl Beratungs- als auch Unterstützungsleistungen enthalten sind, ist der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung ausschlaggebend für die Zuordnung. 3. Wer entscheidet letztendlich darüber, ob eine Leistung eine Beratungs- oder Unterstützungsleistung ist? Grundsätzlich nimmt der Maßnahmenverantwortliche diese Differenzierung anhand der vorgegebenen Definitionen unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung vor. Darüber hinaus ist der Bewirtschafter für den Titel 531 01 „Beratungsleistungen zur Optimierung der Bundeswehr“ des Kapitels 1413 und das zuständige Kapitelreferat im BMVg zur Überprüfung hinzu zu ziehen, sofern die Leistungen als Beratungsleistungen angefragt werden. Zukünftig steht auch das im BMVg eingerichtete Referat A I 6 „Fachaufsicht über die Vergabestellen“ als generelle Prüfstelle zur Verfügung, um auch die Prüfung für Unterstützungsleistungen vorzunehmen. 4. Welche weiteren Leistungen werden neben Beratung und Unterstützung durch Externe erbracht? Die ZDv A-1670/2 lässt als einzige Ausnahme mit separater Regelung die Beauftragungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu. Von der Vorschrift nicht erfasst sind Beauftragungen von Dienstleistern, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsarbeit stehen, hierunter fallen in der Regel nur Dienste des Facility Managements, wie z. B. Wach- und Reinigungsdienste. 5. Zwischen welchen Fallgruppen beim Einsatz externer Beratungs- und Unterstützungsleistungen unterscheidet das BMVg? Der BRH hat in seinem Bericht nach § 88 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 31. Oktober 2018 zum Einsatz externer Dritter in der Bundeswehr die folgenden Fallgruppen für den Einsatz externer Dritter gebildet: Externe Beratungsleistungen zur „Optimierung der Bundeswehr“, Externe (projektbezogene) Unterstützungsleistungen, Unterstützungsleistungen Industrie, Nicht-technische Studienleistungen, Leistungen im Rahmen von Customer Product Management. Diese Fallgruppen werden nun unter der ZDv A-1670/2 als Unterstützungsleistungen oder – als Sonderfall einer Unterstützungsleistung – als Beratungsleistung subsumiert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5645 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche eigenständigen Aufträge für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat das BMVg und sein Geschäftsbereich in den letzten fünf Jahren jeweils vergeben (bitte nach Zeitraum, Auftragnehmer, Auftraggeber, Leistungsgegenstand, Auftragsvolumen und Vergabeart aufschlüsseln)? Die Antwort kann den als Anlagen 3 bis 5 sowie den als Anlagen 5 A bis 5 S beigefügten Tabellen entnommen werden. Eine Übersicht der Anlagen ist beigefügt . Die Anlagen sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. 7. Welche Rahmenverträge, die den Abruf externer Beratungs- und Unterstützungsleistungen ermöglichen, stehen dem BMVg und seinem Geschäftsbereich grundsätzlich zur Verfügung (bitte nach Zeitraum, beteiligten Unternehmen , federführender Stelle, Leistungsgegenstand, Auftragsvolumen und Laufzeit aufschlüsseln)? Die Antwort kann den als Anlagen 3 und 5 beigefügten Tabellen entnommen werden . Die Anlagen sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. 8. In welchem Umfang haben das BMVg und sein Geschäftsbereich in den letzten fünf Jahren externe Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Leistungen über diese Rahmenverträge jeweils abgerufen (bitte für jeden Rahmenvertrag aggregiert, jahresweise Gesamtsumme und Zahl der Abrufe darstellen)? Die Antwort kann den als Anlagen 5 A bis 5 S beigefügten Tabellen entnommen werden. Die Anlagen sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. 9. Bei welchen Abrufen aus den genannten Rahmenverträgen wurden weitere Unterauftragnehmer engagiert, die eigentlich nicht Teil des jeweiligen Rahmenvertrages waren (bitte nach Rahmenvertrag, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer aufschlüsseln)? Die Antwort kann den als Anlagen 5 A bis 5 S beigefügten Tabellen entnommen werden. In der Spalte „Unterauftragnehmer“ wurden Unterauftragnehmer eingetragen , soweit hierzu Informationen vorlagen. 10. Inwiefern sind im Einzelnen Privatunternehmen für die Abwicklung dieser Rahmenverträge zuständig? Grundsätzlich werden Rahmenverträge, aus denen das BMVg abruft, vom Bund mit einem externen Dritten geschlossen. Die zum Abruf aus dem Rahmenvertrag Berechtigten beauftragen im Rahmen der Einzelabrufe den Rahmenvertragspartner , der zur Beauftragung von Unterauftragnehmern berechtigt sein kann. Im Rahmen der vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat geschlossenen Rahmenverträge kann ferner eine Beauftragung im sogenannten „Drei Partner Modell“ (3PM) erfolgen. Das 3PM, als Teil des Beratungszentrums des Bundes, unterstützt und begleitet Bundesbehörden in Beratungsprojekten und steuert den administrativen und vertraglichen Teil des Leistungsabrufs . Die Begleitung des Auftragsprozesses erfolgt jedoch durch das BVA, nicht durch Privatunternehmen. Drucksache 19/5645 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5645 11. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Auftrag für Beratungs - und Unterstützungsleistungen an Externe vergeben werden kann? Die Voraussetzungen für die Beauftragung einer Leistung externer Dritter ist durch die ZDv A-1670/2 “Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen “ und in der Bereichsdienstvorschrift C-1670/1 (VS-NfD) „Zuständigkeiten für die Beschaffung von Produkten für das Bundesministerium der Verteidigung “ geregelt. Hierzu sind der Bedarf (inkl. Leistungsbeschreibung) zu begründen und die Wirtschaftlichkeit angemessen zu untersuchen. Dabei sind Alternativen zur Bedarfsdeckung durch eigene Ressourcen des Geschäftsbereichs BMVg, einschließlich des nachgeordneten Bereichs und der Inhouse-Gesellschaften (u. a. BwConsulting) zu berücksichtigen. Die Vorschriften sind beigefügt . 12. Inwiefern sind dem BMVg aus den letzten fünf Jahren vergaberechtswidrige Vergaben im Rahmen der Beauftragung von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen bekannt? Dem Bericht des BRH nach § 88 Absatz 2 BHO zum „Einsatz externer Dritter in der Bundeswehr“ vom 31. Oktober 2018 liegt eine stichprobenartige Prüfung von 56 Verträgen aus drei Jahren (2015 bis 2017) zugrunde. Nach Bewertung dieser 56 Verträge durch das BMVg konnten in 54 Prozent der Fälle (30 Fälle einschließlich 1 Vertrag mit offener Ausschreibung und 1 Vertrag mit beschränkter Ausschreibung) die Vergabeverfahren nachvollzogen werden, d. h. u. a. waren freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb plausibel und damit nachvollziehbar. In 10 Fällen (18 Prozent) handelte es sich weder um freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb noch um offene oder beschränkte Ausschreibungen, sondern um Sonderfälle (in der Regel Abrufe aus Rahmenvereinbarungen). In 16 Fällen ist die Kritik an der freihändigen Vergabe nachvollziehbar (28,6 Prozent). Aktuell läuft die ministerielle Bewertung weiterer Abrufe aus den Jahren 2015, 2016 und 2017. Auf Basis dieser Erkenntnisse wurden die ministerielle Fachaufsicht über die Vergabestellen der dem BMVg nachgeordneten Ämter und Kommandos an einer Stelle zusammengeführt und personell verstärkt. Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungen im BMVg wurden mit einer Bereichsdienstvorschrift (C-1670/1) neu geregelt. Künftig wird für solche Beschaffungen grundsätzlich ein Referat im BMVg zuständig sein. So wird das Vieraugenprinzip bei Beschaffungen auch auf der Ebene des Ministeriums sichergestellt und eine weitere Professionalisierung erreicht. Im nachgeordneten Bereich wurden die Zuständigkeiten für die Vergabe von Beratungs- und Unterstützungsleistungen ebenfalls zentralisiert. Ergänzend sind die Fortbildungen zur Verbesserung der Kenntnisse der im Geschäftsbereich BMVg Beschäftigten im Vergabe- und Vertragsrecht intensiviert worden. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 13. Inwiefern wurde bei allen Vergaben eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt? Soweit entsprechende Informationen vorlagen, wurden diese in die als Anlagen 4 und 5 sowie 5 A bis 5 S beigefügten Tabellen aufgenommen. Gemäß der im BMVg vorgenommenen Überprüfung der seitens des BRH durchgeführten stichprobenartigen Prüfung trifft es auf 75 Prozent (42 Fälle) der Stichprobe zu, dass keine oder nur unzureichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorlagen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5645 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bewertung des BRH, dass den Grundsätzen des § 7 BHO in fast allen Verfahren mangels hinreichender Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nicht entsprochen wurde, wird daher überwiegend geteilt. Nach hiesiger Auffassung mangelte es häufig an der erforderlichen Dokumentation, was jedoch nicht mit einem Ausfall der Prüfung der Wirtschaftlichkeit gleichzusetzen ist. 14. Inwiefern gibt es im BMVg oder seinem Geschäftsbereich eine zentrale Stelle, die alle Vergaben an Externe prüft, u. a. auch auf deren Angemessenheit und um Doppelvergaben zu verhindern? Für Beratungsleistungen war die zentrale Stelle des Bewirtschafters des Kapitels 1413 Titel 531 01 „Beratungsleistungen zur Optimierung der Bundeswehr“ zuständig. Diese Aufgabe wurde bis April 2016 vom Referat Managemententwicklung im Stab Organisation und Revision des BMVg wahrgenommen. Seit Mai 2016 liegt diese Aufgabe im Büro Strategische Steuerung Rüstung des BMVg. Für Unterstützungsleistungen gab es eine solche zentrale Stelle bislang nicht. Mit der neuen Regelung C-1670/1 „Zuständigkeiten für die Beschaffung von Produkten für das BMVg“ ist nunmehr eine zentrale Stelle für sämtliche Beschaffungen auf Ebene des BMVg sowie für Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einem Referat der Abteilung Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (IUD) eingerichtet. Darüber hinaus wurde zur Bündelung der Fachaufsicht über alle Vergaben (inkl. Rahmenvertragsabrufe, jedoch ohne Vergaben von Bauleistungen ) durch Dienststellen der ersten nachgeordneten Ebene in der Abteilung Ausrüstung des BMVg ein neues Referat „Fachaufsicht Vergabestellen der Bundeswehr “ geschaffen. Im BAAINBw wurde Anfang Oktober 2018 ein neues Referat im Stab Justitiariat eingerichtet, um zukünftig juristische Verbesserungen bei der Vergabe zu erzielen . Dieses Referat ist zuständig für die Bearbeitung aller Inanspruchnahmen von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach den Vorgaben der ZDv A-1670/2. Die Einbindung von Externen wurde nach den organisatorischen Vorgaben des Referates Organisation im BMVg mittels der Verteilerverfügung BAAINBw ZA – Az.: 10-19-01 – zur Inanspruchnahme von externen Unterstützungs- und/ oder Beratungsleistungen – vom 31. Oktober 2018 neu geregelt. 15. Inwiefern ist es in den letzten fünf Jahren zu Doppelvergaben gekommen, also der separaten Beauftragung Externer zu ähnlichen Fragestellungen? Hierzu hat das BMVg nach bisheriger Auswertung keine Anhaltspunkte. 16. Welche Regeln gelten für die Kenntlichmachung Externer im Geschäftsverkehr und Dienstbetrieb im BMVg und seinem Geschäftsbereich, und wann wurden diese Regeln aufgestellt? Die Sicherheitsbestimmungen des BMVg aus dem Jahr 1995 (Allgemeiner Umdruck 121 „VS-NfD“) regeln die Kenntlichmachung Externer im Dienstbetrieb des Ministeriums durch die Pflicht zum Tragen einer entsprechenden Identifikationskarte . Mit Weisung vom 10. September 2018 wurde für das Ministerium darüber hinaus festgelegt, dass Drucksache 19/5645 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5645 Externe im Geschäftsverkehr und im Dienstbetrieb nicht als ministerielle Instanz agieren; die Zugehörigkeit zu der externen Stelle klar ersichtlich sein muss; Externe in Telefon- und Personenverzeichnissen, Türschildern, Briefköpfen und Mailsignaturen korrekt als solche bezeichnet werden. Mit Erlass vom 11. Oktober 2018 wurden die Dienststellen des Geschäftsbereiches BMVg unter anderem angewiesen, Regelungen zur Einbindung Externer in die Aufbau- und Ablauforganisation der jeweiligen Dienststelle analog zur Weisung für das Ministerium vom 10. September 2018 zu treffen. 17. Welche Regeln gelten für den Zugang Externer zu den Liegenschaften des BMVg und seines Geschäftsbereichs, und wann wurden diese Regeln aufgestellt ? Für den Zugang zu allen Liegenschaften des Geschäftsbereiches gelten die Vorgaben der ZDv A-1130/1 (VS-NfD) „Militärische Sicherheit in der Bundeswehr“, der ZDv A-1130/21 (VS-NfD) „Der Wachdienst in der Bundeswehr“ und der Zentralanweisung (ZA) B-1130/33 (VS-NfD) „Zutrittsregelung für private Kooperationspartner in Liegenschaften der Bundeswehr“. Der Regelungsinhalt dieser Vorschriften und Anweisungen gilt seit mehreren Jahren unverändert, ihre Bezeichnungen sind lediglich an eine neue Regelungssystematik angepasst worden . Die ZDv A-1130/1 enthält allgemeine Vorgaben, die sich grundsätzlich auf eine Zutrittsberechtigung auswirken können (z. B. Erfordernis von Sicherheitsüberprüfungen ), während in der ZDv A-1130/21 konkrete Vorgaben für den Zugang auch Externer normiert sind, die im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Bundeswehr Aufträge in militärischen Bereichen oder militärischen Sicherheitsbereichen wahrnehmen (u. a. Ausgabe von Berechtigungsausweisen /Sonderausweisen). In der ZA B-1130/33 sind Verfahren und Verantwortlichkeiten festgelegt. Für den Zutritt in die Dienstsitze des BMVg gelten darüber hinaus die Regelungen der Sicherheitsbestimmungen BMVg aus dem Jahr 1995. 18. Welche Regeln gelten für den Zugang Externer zu der IT des BMVg und seines Geschäftsbereichs, und wann wurden diese Regeln aufgestellt? Für externes Personal gelten im Geschäftsbereich BMVg grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für eigenes Personal; sie folgen ebenfalls den Festlegungen der Sicherheitsbestimmungen BMVg aus dem Jahr 1995. Danach wird ein IT- Zugang auf Antrag gewährt bzw. entzogen. Voraussetzung für die Gewährung des Zugangs ist insbesondere die erfolgte Ausstellung einer Identifikationskarte (siehe auch Antwort zu Frage 16) nach positiv abgeschlossener Sicherheitsüberprüfung (siehe auch Antwort zu Frage 17) und erfolgter Belehrung durch den Sicherheitsbeauftragten bzw. IT-Sicherheitsbeauftragten des BMVg. Darüber hinaus wurde mit Weisung vom 10. September 2018 für das BMVg festgelegt , dass eine Einbindung von Externen in IT- und Kommunikationssysteme des Geschäftsbereiches nur erfolgt, soweit diese vertraglich vereinbart ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5645 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mit Erlass vom 11. Oktober 2018 wurden auch die Dienststellen des Geschäftsbereiches BMVg angewiesen, die Regelung zur Einbindung Externer in die ITund Kommunikationssysteme ebenfalls an die Voraussetzung einer vertraglichen Vereinbarung zu knüpfen. 19. Falls die in den letzten drei Fragen erfragten Regeln in den letzten zwölf Monaten geändert wurden, welche Regel galt zuvor? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 16 bis 18 verwiesen. 20. Inwiefern ist es in den letzten fünf Jahren zu rechtlich relevanten Vorfällen gegenüber externen Beratenden und Unterstützenden gekommen, die gegen die Regeln hinsichtlich der Kenntlichmachung, des Zugangs zu Liegenschaften und Räumlichkeiten oder bezüglich der IT verstoßen haben? Dem BMVg, insbesondere den IT-Sicherheitsbeauftragten der beiden Dienstsitze Bonn und Berlin, liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Ist es in den vergangenen fünf Jahren gegenüber externen Beratenden und Unterstützenden zu Spionagevorwürfen gekommen? Dem BMVg liegen keine Erkenntnisse über einen in den vergangenen fünf Jahren erhobenen Spionagevorwurf gegenüber externen Beratern und Unterstützern vor. 22. Welche Maßnahmen unternimmt das BMVg, um Abhängigkeiten von und den Rückgriff auf externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu reduzieren , und für wie notwendig erachtet das BMVg diese? Die Maßnahmen im Rahmen der Agenda Attraktivität und Trendwende Personal werden auch dazu beitragen, Personal zu gewinnen und so zu qualifizieren, dass der Rückgriff auf externe Unterstützungsleistungen sukzessive zurückgeführt werden kann. Darüber hinaus wurden seit geraumer Zeit nachfolgende Maßnahmen ergriffen, um die Notwendigkeit des Einsatzes Externer zu reduzieren: Aufbau und Steuerung von internen Ressourcen für Beratungs- und Unterstützungsleistungen , insbesondere für wiederkehrende Bedarfe (Dauerinanspruchnahme ), hier v. a. für: 1. Neuausrichtung und Aufwuchs der Inhouse-Beratung der Bundeswehr (BwConsulting GmbH), Professionalisierung des Unternehmens, jährliche Bedarfserhebung und Steuerung des Projektportfolios; gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag erbringt BwConsulting GmbH ausschließlich Beratungsleistungen mit Fokus Strategie und Steuerung, Prozesse und Organisation, Projektmanagement ; 2. Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlungen: Professionalisierung der Organisationsberatung und Organisationsarbeit im Geschäftsbereich BMVg (Projekt OrgB Bw seit Juli 2017); 3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen: Organisationsuntersuchung, Befähigung und zentrale Steuerung des Kompetenzzentrums für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Bundeswehr (KompZWUBw seit Februar 2018); Drucksache 19/5645 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5645 4. IT-Beratung/Digitalisierung: Aufbau eines transparenten Auftragsmanagements der BWI GmbH im BMVg zur primären Nutzung eigener Ressourcen für Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Cyber/IT (seit März 2018); 5. Aufbau eigener Personalressourcen für Digitalisierungsprojekte: Das derzeit zu erarbeitende Konzept sieht vor, anhand ausgewählter Digitalisierungsinitiativen zu untersuchen, welche Fähigkeiten benötigt werden. Anhand dieser Fähigkeiten ist zu bewerten, ob eigenes Personal zur Übernahme der bisher von Externen wahrgenommenen Aufgaben vorhanden ist bzw. entsprechend ausund weitergebildet oder gewonnen werden kann. Soweit ein Lösungsansatz auf Basis eines entsprechenden Personalkonzepts realisierbar und wirtschaftlich ist, die Lösung zu verstetigen und zu institutionalisieren (seit Juni 2018). Soweit externe Leistungen in einem Bereich erbracht werden, für den im Aufgabenportfolio der Bundeswehr eigene Expertise nicht vorgesehen ist, wird der Rückgriff auf externe Leistungen auch weiterhin notwendig sein. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Zentrale Dienstvorschrift Inanspruchnahme von externen Beratungsund Unterstützungsleistungen Zweck der Regelung: Festlegung einheitlicher Prinzipien Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen: Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg: Beteiligung noch nicht abgeschlossen Gebilligt durch: Staatssekretär Zimmer Herausgebende Stelle: BMVg Büro Strategische Steuerung Rüstung Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Vorläufig gültig ab: 01.11.2018 Frist zur Überprüfung: 31.10.2019 Version: 1 Ersetzt: x GO-BMVg 4.26 (teilw.);x C1-500/7-7000 Aktenzeichen: 09-45-00 Bestellnummer/DSK: Entfällt Drucksache 19/5645 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Inhaltsverzeichnis Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 3 2 Begriffsdefinitionen 4 2.1 Externe Beratungsleistung 4 2.2 Externe Unterstützungsleistung 4 3 Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen 5 4 Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen 6 5 Berichtswesen 8 5.1 Externe Beratungsleistungen 8 5.2 Externe Unterstützungsleistungen 9 6 Nutzung von Rahmenvereinbarungen 9 7 Anlagen 11 7.1 Bezugsjournal 12 7.2 Änderungsjournal 13 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen Grundsätzliches A-1670/2 Seite 3 1 Grundsätzliches 101. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe grundsätzlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, Art. 33 Abs. 4 GG. Bei Bedarf nimmt der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Beratungsleistungen und Unterstützungsleistungen in Anspruch. Richtig eingesetzt, können diese Leistungen Mehrwert für die Bundeswehr generieren. Grenzen sind dort zu ziehen, wo Wirtschaftlichkeit oder staatliche Interessen die Erledigung durch eigene Kräfte gebieten. 102. Diese Zentrale Dienstvorschrift enthält die Begriffsdefinitionen für externe Beratungsleistungen und externe Unterstützungsleistungen und gibt die Prinzipien zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen sowie der daraus folgenden Berichtspflichten für den gesamten Geschäftsbereich des BMVg einheitlich vor. Sie enthält zudem Regeln hinsichtlich der hierfür heranziehbaren Rahmenvereinbarungen. 103. Schwerpunktmäßig werden Beratungsleistungen aufgrund ihres primär strategischen Charakters eher auf Ebene BMVg, Unterstützungsleistungen aufgrund ihres primär operativen Charakters eher im nachgeordneten Bereich in Anspruch genommen werden. Beide Leistungen sind restriktiv in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch bundeseigene Gesellschaften des Geschäftsbereichs (GB), sogenannte „Inhouse-Gesellschaften“. 104. Leistungserbringer von Beratungs- oder Unterstützungsleistungen im GB BMVg dürfen keinen Einfluss auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nehmen. Es ist daher insbesondere nicht zulässig, diese Leistungserbringer mit dem eigenständigen Formulieren von Regelungsentwürfen, dem federführenden Bearbeiten von Stellungnahmen oder von Vorlagen und Berichten an die Leitung des BMVg bzw. einer Dienststelle zu beauftragen. Ferner dürfen Leistungserbringer von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nicht für verantwortliche Projektsteuerungs- und Kontrollaufgaben herangezogen werden. 105. Die Inanspruchnahme von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen hat, unabhängig von der Art des Leistungserbringers, ausschließlich gemäß dieser Zentralen Dienstvorschrift zu erfolgen. Sofern Regelungen im Geschäftsbereich BMVg der Zentralen Dienstvorschrift A-1670/ widersprechen, gelten die Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift A-1670/ . 106. Von Ziffer 105 ausgenommen ist die Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Sinne der Zentralen Dienstvorschrift A-2190/8. Drucksache 19/5645 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Begriffsdefinitionen Seite 4 2 Begriffsdefinitionen 2.1 Externe Beratungsleistung 201. Gegenstand der externen Beratung ist eine entgeltliche Leistung, die dem Ziel dient, im Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu begleiten.1 202. Leistungsempfänger sind dabei Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung sowie Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung, soweit sie durch Bundesmittel institutionell gefördert werden. Leistungserbringer ist eine außerhalb dieses Bereichs tätige natürliche oder juristische Person. 203. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Verträgen zur Beantwortung von technischen oder rechtlichen Fragestellungen der laufenden Verwaltung in Einzelfällen und bei Werkverträgen nicht um Beraterverträge handelt, sofern nicht ein Beratungscharakter nach den o.g. Definitionsmerkmalen erkennbar ist. 204. Nicht als Beraterverträge gelten: Gutachten oder Beratungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Bildungsförderungsförderprojekten, begleitende wissenschaftliche Evaluierungen zu Fördermaßnahmen, wissenschaftliche Gutachten zu spezifischen Fachfragen, Verträge zur Beantwortung von Fragen durch Kommissionen, Aufträge für Redemanuskripte sowie Beratungsleistungen in Verträgen, in denen Nicht-Beratungsleistungen überwiegen (z.B. Kauf von 50 Kopiergeräten mit drei Tage Beratung hinsichtlich Aufstellung und Netzeinbindung.) 2.2 Externe Unterstützungsleistung 205. Externe Unterstützungsleistungen im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift liegen vor, wenn für unaufschiebbare Aufgaben des BMVg oder seines nachgeordneten Geschäftsbereiches Leistungen von Externen, insbesondere privatwirtschaftlichen Unternehmen, vorübergehend in Anspruch genommen werden. Diese entgeltlichen Leistungen sind vom Einsatz sonstiger externer Personen zu unterscheiden.2 206. Externe Unterstützungsleistungen sind nur dann zulässig, wenn eigenes Personal nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist und alle Möglichkeiten, die Aufgabe mit eigenem Personal zu erfüllen, erschöpft sind, wenn Arbeitsspitzen abgedeckt werden müssen, spezielles Know-how von Externen 1 Hier und im Folgenden: Definition des Begriffs „externe Beratungsleistungen“ auf Basis des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006, BMF II A 2 - H 1200/08/10073:009, Anlage 1. Zuletzt aktualisiert mit Rundschreiben vom 11. Juli 2017. 2 Vgl.: Bereichsdienstvorschrift C-1300/23 „Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung“ für Organisationsbereich Personal. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen A-1670/2 Seite 5 benötigt wird oder eigene Kräfte für Aufgaben des GB BMVg freigesetzt werden müssen für Aufgaben, die wegen ihres hoheitlichen Charakters nicht an Externe vergeben werden können. 207. Voraussetzungen für den zulässigen Einsatz Externer für Unterstützungsleistungen sind: x Es handelt sich um nicht-hoheitliche Aufgaben, die daher nicht das Vorliegen eines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses erfordern, x und es handelt sich um eine nicht entscheidungsprägende Tätigkeit, x und die Entscheidungs- und Steuerungskompetenz und letztliche Verantwortung verbleibt bei einem Beschäftigten des GB BMVg. 208. Externe Unterstützungsleistungen sind auch dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben dienen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben nur von einem unabhängigen externen Sachverständigen ausgeführt werden dürfen. 3 3 Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen 301. Für die Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen im GB BMVg hat der Bedarfsanforderer zuvor die Billigung der zuständigen beamteten Staatssekretärin/des zuständigen beamteten Staatssekretärs einzuholen. Die Vorlage hat die entscheidungserheblichen Informationen und Unterlagen zu enthalten. Diese sind: x die Begründung des Bedarfs (Notwendigkeit gem. § 6 Bundeshaushaltsordnung (BHO)), x die nach § 7 Abs. 2 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung von Alternativen zur Bedarfsdeckung durch eigene Ressourcen des GB BMVg, einschließlich des ngBer und der Inhouse-Gesellschaften4, x die Begründung der vorgeschlagenen Vergabeart5, x die Leistungsbeschreibung, 3 Die EU-Kommission fordert, dass Bewertungsfragen von einem unabhängigen externen Sachverständigen (z.B. Wirtschaftsprüfer/-prüfungsgesellschaft) durchzuführen sind. Dies gilt z.B. für die Bewertung von Grundstücken und die Bewertung von Unternehmensanteilen mit Beteiligung der öffentlichen Hand. Vgl. Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand, Amtsblatt Nc. C 209 vom 10.07.1997, S. 0003 - 0005 (Grundstücksmitteilung); Wollenschläger, Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich (Hrsg.), Europäisches Beihilfenrecht, 2013, 1. Teil, Rn. 481. 4 Hier v.a. BwConsulting und BWI Consulting. Siehe auch: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/start/fachinformation/auftragsmanagement/ 5 Öffentliche Aufträge werden nach dem geltenden Vergaberecht unterhalb der jeweils geltenden EU- Schwellenwerte nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und oberhalb der jeweils geltenden EU- Schwellenwerte nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit den einschlägigen Vergabeverordnungen (insbesondere VgV oder VSVgV) im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Die Voraussetzungen zur Vergabe im Wettbewerb sind bei Vertragsverlängerungen erneut zu prüfen. Drucksache 19/5645 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen Seite 6 x Erläuterungen zur beabsichtigten Nutzung und Fortschreibung der Beratungsergebnisse sowie zur Leistungs- und Erfolgskontrolle während bzw. nach Leistungserbringung6, x die Erklärung zur Einhaltung der Leitsätze für die Vergabe7. 302. Die entscheidungserheblichen Informationen und Unterlagen für die Inanspruchnahme der externen Beratungsleistung, die Kontrolle der Auftragserfüllung sowie die Nutzung der Ergebnisse sind stets vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. 303. Die erforderlichen Ausgaben für externe Beratungsleistungen sind ausschließlich bei Kapitel 1413 Titel 531 01 („Beratungsleistungen zur Optimierung der Bundeswehr“) zu buchen. 304. Die Vorlage zur Entscheidung an die zuständige beamtete Staatssekretärin/den zuständigen beamteten Staatssekretär ist durch das Referat „Fachaufsicht Vergabestellen der Bundeswehr“ im BMVg, den Bewirtschafter für den Kapitel 1413 Titel 531 01 („Beratungsleistungen zur Optimierung der Bundeswehr“) und die Abteilung Haushalt und Controlling (HC) mitzuzeichnen.8 305. Bei der Auftragsvergabe von externen Beratungsleistungen durch Dienststellen des nachgeordneten Bereichs ist vor Einleitung der Beschaffung die Billigung des BMVg gemäß ZDv A500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen des nachordneten Bereichs“ einzuholen. 4 Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen 401. Vor der Beauftragung von Unterstützungsleistungen sind alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die notwendigen und erforderlichen Leistungen mit eigenem Personal zu erbringen, einschließlich des Personals in anderen Bereichen des GB BMVg sowie des Personals der Inhouse- Gesellschaften. 402. Sollte dennoch in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen erforderlich werden, so ist durch die Besetzung und/oder Einarbeitung von eigenem Personal sicherzustellen, dass die entsprechenden Aufgaben kurz- bis mittelfristig, längstens nach drei Jahren, selbst übernommen werden können. 403. Die Dienststellen des GB haben in ihren Geschäfts-/Stabsdienstordnungen Regelungen zur abschließenden Billigung für die Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen zu treffen. Für die Billigung sind folgende entscheidungserhebliche Informationen und Unterlagen erforderlich: x die Begründung des Bedarfs (Notwendigkeit gem. § 6 Bundeshaushaltsordnung (BHO)), 6 Vgl.: Bundesrechnungshof, Gutachten/Berichte des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV), „2014 Leitsatz 09/03 – Einsatz externer Berater – Grundsatz“ 7 Zentrale Dienstvorschrift A-2100/1 „Umsetzung der ‚Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung‘“, hier: Nr. 11 „Leitsätze für die Vergabe. Beachte auch Nr. 12: „Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz“. 8 Zuständige Organisationselemente BMVg siehe GO-BMVg 4.26 (novelliert). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen A-1670/2 Seite 7 x die nach § 7 Abs. 2 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung von Alternativen zur Bedarfsdeckung durch eigene Ressourcen des GB BMVg, einschließlich des ngBer und der Inhouse-Gesellschaften, x die Begründung der vorgeschlagenen Vergabeart9, x die Leistungsbeschreibung, x Erläuterungen zur beabsichtigten Nutzung und Fortschreibung der Ergebnisse der Unterstützungsleistungen sowie zur Leistungs- und Erfolgskontrolle während bzw. nach Leistungserbringung10, x die Erklärung zur Einhaltung der Leitsätze für die Vergabe11. 404. Bei einer Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen für eine Aufgabe bzw. ein Vorhaben/Projekt für eine Dauer von mindestens einem Jahr (von Beginn an oder durch nachfolgende Verlängerungen) sind für die haushaltsbegründenden Unterlagen die jeweilig zuständigen Organisationsreferate der Dienststellen zu beteiligen. Sie prüfen in Abstimmung mit Personalmanagement ob alle Möglichkeiten zur Übernahme der Aufgabe durch eigenes Personal (einschließlich ngBer und Inhouse-Gesellschaften) erschöpft sind. 405. Unterstützungsleistungen sind dafür bestimmt, einen zeitlich begrenzten Bedarf abzudecken. Stellt sich heraus, dass der Bedarf mehr als drei Jahre fortbesteht (Dauerinanspruchnahme), ist erneut durch Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gem. § 7 BHO zu prüfen und aktenkundig zu machen, ob eine Ausgliederung bzw. Privatisierung dieser Aufgabe oder die Erledigung mit eigenen Kräften auf Dauer wirtschaftlicher ist. Die erforderlichen Maßnahmen für die Ablösung der externen Unterstützungsleistung sind in einem Zeitplan festzuhalten und durch die zuständigen Organisationsreferate zu kontrollieren. 406. Auf die nach Ziffer 208 erforderlichen externen Unterstützungsleistungen für Sachverständige gemäß rechtlicher Vorschriften finden die Ziffern 402 und 404 keine Anwendung. 407. Bei der Inanspruchnahme von externen Unterstützungsleistungen ist durch den Auftraggeber stets darauf zu achten, dass die eigene Urteilsfähigkeit erhalten bleibt, d.h. die eigene fachliche Kompetenz für den Dialog mit dem Auftragnehmer, die Erstellung der Leistungsbeschreibung, die Kontrolle der Leistungserbringung, die Nutzung der Ergebnisse sowie die Übernahme der Aufgaben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses seitens GB BMVg vorhanden bzw. sichergestellt sind. 9 Wie Fußnote 5: Öffentliche Aufträge werden nach geltenden Vergaberecht im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Die Voraussetzungen zur Vergabe im Wettbewerb sind bei Vertragsverlängerungen erneut zu prüfen. 10 Vgl.: Bundesrechnungshof, Gutachten/Berichte des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV), „2014 Leitsatz 09/03 – Einsatz externer Berater – Grundsatz“ 11 Zentrale Dienstvorschrift A-2100/1 „Umsetzung der ‚Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung‘“, hier: Nr. 11 „Leitsätze für die Vergabe. Beachte auch Nr. 12: „Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz“. Drucksache 19/5645 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Berichtswesen Seite 8 408. Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung müssen den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz/AÜG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.12 Soweit Leistungen auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen (Honorarverträgen) vereinbart werden, ist hinsichtlich Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung das Entstehen eines „fiktiven Arbeitsverhältnisses“ mit seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen auszuschließen.13 Die Kündigungsfristen für die Verträge sind im Rahmen rechtlicher Bestimmungen minimal zu halten. 409. Die entscheidungserheblichen Informationen und Unterlagen für die Inanspruchnahme der externen Unterstützungsleistung, die Kontrolle der Auftragserfüllung sowie die Nutzung der Ergebnisse sind stets vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. 410. Die erforderlichen Ausgaben für externe Unterstützungsleistungen nach der o.g. Definition sind über die entsprechenden Projekttitel in einem separaten Buchungsabschnitt für „externe Unterstützungsleistungen“ (kurz: EXTU) zu buchen. 5 Berichtswesen 5.1 Externe Beratungsleistungen 501. Die erforderlichen Ausgaben für externe Beratungsleistungen nach der o.g. Definition werden ausschließlich bei Kapitel 1413 Titel 531 01 (Beratungsleistungen zur Optimierung der Bundeswehr) gebucht. Das zuständige Kapitelreferat meldet die Beratungsleistungen des GB BMVg gemäß der jährlichen Berichtspflicht an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). 502. Um gegenüber dem Parlament, dem Bundesrechnungshof und der Öffentlichkeit hinsichtlich der Beratungsleistungen des GB BMVg mit kurzer Frist auskunftsfähig zu sein, pflegt der Bewirtschafter des Kapitel 1413 Titel 531 01 für jede externe Beratungsleistung eine sogenannte Bewirtschafterakte. Diese enthält die Unterlagen der Mitzeichnung, die gebilligte Vorlage zur Entscheidung einschließlich aller entscheidungserheblicher Anlagen, die Leistungsbeschreibung, den gezeichneten Vertrag, die durch den Bedarfsanforderer sachlich und rechnerisch richtig gezeichneten Rechnungen inkl. Stundennachweise, die Zustimmung des Auftragnehmers zur Namensnennung für die Berichte an das BMF sowie die jeweiligen Ergebnisse der halbjährlich durchgeführten Qualitätskontrollen („Impact Controlling“) aller laufenden Beratungsprojekte. 12 Nach § 1 Abs. 1b AÜG in der derzeit gültigen Fassung darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen greift bei Inanspruchnahme der Inhouse-Gesellschaften der Ausnahmetatbestand der „Konzernleihe“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 2). 13 Bei Zweifelsfragen sind jeweils z.B. für arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte fachlichen Stellen (z.B. BAPersBw, Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung) zur Klärung zu beteiligen. Ergänzend wird auf §§ 611 a ff. BGB hingewiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen Nutzung von Rahmenvereinbarungen A-1670/2 Seite 9 503. Die Bedarfsanforderer übermitteln dem Bewirtschafter alle für die Berichtspflichten benötigten Unterlagen pflichtgemäß und arbeiten bezüglich des Impact Controllings fristgemäß zu. 5.2 Externe Unterstützungsleistungen 504. Externe Unterstützungsleistungen des GB BMVg werden projektbezogen in einem separaten Buchungsabschnitt (EXTU) gebucht und darüber hinaus in einem einheitlichen Berichtsformat erfasst und jährlich an Abteilung HC gemeldet. Dieses Berichtsformat ist an die Berichtsanforderungen für externe Beratungsleistungen und an die Informationsbedarfe des parlamentarischen und öffentlichen Raumes bzgl. externer Beratungs- und Unterstützungsleistungen angepasst. Das Berichtsformat sowie Formatänderungen werden durch das zuständige Referat der Abteilung HC für den jährlichen an das BMF zu erstellenden Bericht „Erfassung der Zahlungen an externe Berater“ vorgegeben. 505. Die Zuständigkeit für die Erfassung dieser Daten für das BMVg wird in der Beschaffungsstelle BMVg verortet.14 Die Beschaffungsstellen im ngBer (alle mittelbewirtschaftenden Dienststellen der Bundeswehr) erfassen die über sie erfolgten Beschaffungen von externen Unterstützungsleistungen analog im einheitlichen Format. Alle Beschaffungsstellen berichten auf Anforderung auch unterjährig an Abteilung HC. Abteilung HC legt den Berichtsweg bei Bedarf fest. 506. So lange keine digitalisierte Datenerfassung und -auswertung via SASPF möglich ist, erfolgt das Berichtswesen in einem einheitlichen Excel-Format. 6 Nutzung von Rahmenvereinbarungen 601. Sowohl das BMVg als auch der ngBer haben die Möglichkeit, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen aus Rahmenvereinbarungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA, Drei- Partner-Modell (3PM), Kaufhaus des Bundes (KdB)) abzurufen. 602. Bedarfserhebungen, Bedarfsmeldungen und Abrufe von externen Beratungs- oder Unterstützungsleistungen aus Rahmenvereinbarungen des KdB oder BVA erfolgen für das BMVg gemäß den Regelungen der Bereichsdienstvorschrift C-1670/1 „Zuständigkeiten für die Beschaffung von Produkten für das BMVg“. 603. Bedarfserhebungen, Bedarfsmeldungen und Abrufe von externen Beratungs- oder Unterstützungsleistungen aus Rahmenvereinbarungen des KdB oder BVA für den ngBer erfolgen über die dort zu definierenden zentralen Stellen des BAAINBw bzw. des BAIUDBw. 604. Wurde der entsprechende Bedarf an externen Beratungs- oder Unterstützungsleistungen dem KdB/BVA im Zuge der Bedarfserhebungen für die jeweiligen Rahmenvereinbarungen gemeldet, hat die Bedarfsdeckung aus der den Leistungen entsprechenden Rahmenvereinbarung zu erfolgen. Eine externe Beschaffung auf anderem Wege wäre eine vergaberechtlich unzulässige Doppelvergabe. 14 Bereichsdienstvorschrift C-1670/1 „Zuständigkeiten für die Beschaffung von Produkten für das BMVg“ Drucksache 19/5645 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Nutzung von Rahmenvereinbarungen Seite 10 605. Für die Vergabe von Aufträgen an die bundeseigene Gesellschaft des BMF „PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH“ und Abrufe aus den von der PD gehaltenen Rahmenvereinbarungen gilt analoges Verfahren gemäß der Ziffern 602 und 603. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen Anlagen A-1670/2 Seite 11 7 Anlagen 7.1 Bezugsjournal 12 7.2 Änderungsjournal 13 Drucksache 19/5645 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen A-1670/2 Anlagen Seite 12 7.1 Bezugsjournal (Nr.) Bezugsdokumente Titel 1. GO-BMVg Ergänzende Geschäftsordnung des Bundesministeriums der Verteidigung 2. A-2100/1 Zentrale Dienstvorschrift „Umsetzung der ‚Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung‘“ 3. A-500/1 Zentrale Dienstvorschrift „ Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen des nachgeordneten Bereiches“ für das BMVg und diesem unmittelbar nachgeordnete Dienststellen sowie weitere Dienststellen 4. C-1300/23 Bereichsdienstvorschrift C-1300/23 „Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung“ für Organisationsbereich Personal. 5. C-1670/1 Bereichsdienstvorschrift „Zuständigkeiten für die Beschaffung von Produkten für das BMVg“ 6. Gesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 7. Verwaltungsvorschrift Bundeshaushaltsordnung (BHO) 8. Verwaltungsvorschrift Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) 9. Verwaltungsvorschrift Vergabeverordnung (VgV) 10. Verwaltungsvorschrift Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit(VSVgV) 11. Erlass Definition des Begriffs „externe Beratungsleistungen“ auf Basis des Beschlusses des Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006 - Bundesministerium der Finanzen, GZ: II A 2- H 1200/08/10073:009, Anlage 1 12. Leitsatz der externen Finanzkontrolle Bundesrechnungshof, Gutachten/Berichte des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV), „2014 Leitsatz 09/03 – Einsatz externer Berater – Grundsatz“ vom 15. Dezember 2014 13. Weisung BMVg Organisation vom 10.09.2018 Org – Az 10-02-05 betr. „Einbindung von ‚Externen‘ in die administrativen Abläufe des Ministerium“ 14. Weisung BMVg Organisation vom 11.10.2018 Org – Az 10-01-01 betr. „Einbindung Externer in die Aufbau- und Ablauforganisation von Dienststellen des Geschäftsbereichs BMVg“ Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/5645 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand: November 2018 Di es er A us dr uc k un te rli eg t n ich t d em Ä nd er un gs di en st ! Offen Anlagen A-1670/2 Seite 13 7.2 Änderungsjournal Version Gültig ab Geänderter Inhalt 1 A-1670/2 Vorläufig 01.11.2018 x Erstveröffentlichung Drucksache 19/5645 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333