Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5646 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Gerold Otten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4933 – Vergabe von Aufträgen an externe Beratungsunternehmen durch das Bundesministerium der Verteidigung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zusammenarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) mit privaten Beraterfirmen gehört seit Jahren zur gängigen Praxis. Am 24. September 2018 veröffentlichte das Magazin „DER SPIEGEL“ einen Artikel zu dieser Praxis. Demnach vergab das Bundesministerium der Verteidigung rechtswidrig Aufträge an externe Beratungsfirmen. Zudem behauptet das Nachrichtenmagazin , dass Beratungsaufträge ohne öffentliche Ausschreibung sowie ohne geprüfte Wirtschaftlichkeit vergeben wurden (www.spiegel.de/politik/ deutschland/bundesrechnungshof-millionenschwere-bundeswehr-auftraegerechtswidrig -vergeben-a-1229451.html). Die Fragesteller verfolgen die Absicht, Auskunft über die gesamte Vergabepraxis von Aufträgen an private Beratungsunternehmen durch das Bundesministerium der Verteidigung zu erlangen. Sie sehen die Vergabe von Aufträgen grundsätzlich in einem Spannungsfeld zwischen hoheitlichen Aufgaben und Leistungserbringungen , die sich staatlicher Kontrolle entziehen können. Ebenso besteht nach Auffassung der Fragesteller die Gefahr, dass sich aufgrund der Freigabe und Nutzung interner Dokumente für externe Berater nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteilsgewinne für das eingesetzte Beratungsunternehmen ergeben. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) definiert den Begriff „externe Beratungsleistungen“ entsprechend der durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und dem Bundesministerium der Finanzen vorgegebenen Kriterien als „eine entgeltliche Leistung, die dem Ziel dient, im Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu begleiten“. Leistungsempfänger sind dabei Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung sowie Ein- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5646 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode richtungen außerhalb der Bundesverwaltung, soweit sie durch Bundesmittel institutionell gefördert werden. Leistungserbringer ist eine außerhalb dieses Bereichs tätige natürliche oder juristische Person. 1. In welchem Umfang wurden seit dem 1. Januar 2012 externe Beraterleistungen durch das BMVg in Anspruch genommen (bitte die Aufträge einzeln nach Jahren und dem finanziellen Umfang auflisten)? Die Antwort ist der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen, die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist. Die Einstufung ist erforderlich, da aus dieser Tabelle nicht nur der finanzielle Umfang des Beratungsbedarfs, sondern auch die einzelnen Bereiche transparent werden, in denen das BMVg sowie die Bundeswehr auf externe Beratung angewiesen war bzw. ist.* 2. Stimmt die Behauptung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“, dass in einzelnen Fällen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung stattgefunden hat (falls ja, bitte das Unternehmen und den Zeitpunkt der Auftragsvergabe nennen)? Der Spiegel bezieht sich auf eine Mitteilung des Bundesrechnungshofs (BRH) an das BMVg über die Prüfung „Einsatz externer Dritter in der Bundeswehr“ vom 14. August 2018, in welchem der BRH kritisierte, dass in den seitens des BRH betrachteten Fällen keine oder nur unzureichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nachweisbar waren. Das in der Prüfmitteilung dargestellte Prüfergebnis war vorläufig, da das Ergebnis des kontradiktorischen Verfahrens noch nicht berücksichtigt war. Darüber hinaus war eine Weitergabe an Dritte – außer zur dienstlichen Verwendung – gem. § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) nicht zulässig. Das BMVg hat inzwischen die Vorwürfe überprüft und eine entsprechende Stellungnahme verfasst. Dabei kam das BMVg zu dem Ergebnis, dass die Feststellung des BRH überwiegend zutrifft, wobei es häufig an der erforderlichen Dokumentation mangelte, was jedoch nicht mit einem Ausfall der Prüfung der Wirtschaftlichkeit gleichzusetzen ist. Der Empfehlung des BRH, sicherzustellen, dass die Bundeswehr künftig vor einer Beauftragung externer Leistungen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführt und dokumentiert, wurde gefolgt. Das BMVg hat eine „Fachaufsicht Vergabe der Bundeswehr“ über alle Beschaffungsstellen des BMVg und des nachgeordneten Bereichs geschaffen sowie, um die Handlungssicherheit auf allen Ebenen zu erhöhen, die Anforderungen in der Zentralen Dienstvorschrift „Inanspruchnahme externer Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ herausgestellt . Ferner wurde die Vergabe in einem neu geschaffenen Referat im Ministerium zentralisiert, um die Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen. Darüber hinaus hat das BMVg bereits im Februar 2018 durch Organisationsuntersuchung begonnen, das Kompetenzzentrum für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der Bundeswehr zu stärken. Der BRH hat dem Parlament in dem nicht eingestuften Anschreiben zu seinem Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO über den Einsatz externer Dritter in der Bundeswehr vom 31. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er die ergriffenen und angekündigten Maßnahmen für geeignet erachte, um einen ordnungsgemäßen, wirtschaftlichen und transparenten Einsatz von externen Dritten in der Bundeswehr künftig sicherzustellen . * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5646 3. Wie evaluiert das BMVg die Ergebnisse der Beratungsleistungen durch externe Beratungsfirmen? Die ergänzende Geschäftsordnung des BMVg legt fest, dass der Bedarfsträger die beabsichtigte Nutzung und Fortschreibung der Beratungsergebnisse bereits in der Vorlage zur Entscheidung vor Vergabe der externen Beratungsleistungen als Teil der entscheidungserheblichen Unterlagen beizufügen hat. Darzustellen ist weiter, wie die Leistungs- und Erfolgskontrolle während bzw. nach der Leistungserbringung erfolgen soll. Die internen Beratungsleistungen der Inhouse-Gesellschaft BwConsulting unterliegen zudem einem regelmäßigen sogenannten „Impact Controlling“, ein Online -Fragebogen, der vom BMVg an alle amtsseitigen Projektleiter versendet wird, und der die Qualität der Beratungsleistung bzgl. Beratungskompetenz, Projektdurchführung , Projektergebnisse und Wirkung abfragt. Diese Abfrage erfolgt gleichermaßen für externe Beratungsleistungen. 4. Was ist der jeweils niedrigste und der höchste Tagessatz für Mitarbeiter externer Beratungsfirmen, die ihre Leistungen für den Geschäftsbereich des BMVg seit 1. Januar 2012 erbrachten (bitte jeweils nach Beratungsunternehmen auflisten)? Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 des GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen. Die erbetenen Angaben ermöglichen Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der Unternehmen, die für Wettbewerber einen Vorteil darstellen könnten. Diese mögliche Wettbewerbsverzerrung würde einen Eingriff in die durch Artikel 12 GG geschützten Rechtspositionen der Unternehmen darstellen. Zum Schutz der Grundrechte erfordert eine Veröffentlichung dieser Angaben daher die ausdrückliche Zustimmung der Unternehmen. Eine derartige Zustimmung wurde bislang nicht erteilt bzw. konnte nicht zeitgerecht zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage erlangt werden. Die Abfrage wurde bereits eingeleitet. Sobald die Rückmeldungen zur Offenlegung dieser wettbewerbsrechtlich sensiblen Daten vorliegen, werden die gewünschten Informationen nachgereicht. 5. Wie stellte das BMVg sicher, dass vertrauliche Unterlagen, die externen Beratern im Zuge ihres Beratungseinsatzes zur Kenntnis gebracht wurden, nicht an unbefugte Ditte weitergeleitet werden konnten? Für Beratungsleistungen, die aus Rahmenvereinbarungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) abgerufen werden, gilt gemäß „Auftragsbedingungen zur Kooperationsvereinbarung “, dass die Vereinbarungsparteien alle Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse vertraulich behandeln, soweit sie diese nicht weisungsgemäß anderen Bundesdienststellen zugänglich machen müssen. Tritt das BMVg außerhalb dieser Rahmenvereinbarungen in ein Vertragsverhältnis mit einem externen Dienstleister, werden Regelungen zur Vertraulichkeit bzw. Verschwiegenheit auf Einzelvertragsbasis verhandelt, die den Auftragnehmer verpflichten, über alle im Rahmen des Vertrages bekannt gewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Verstöße gegen die Bestimmungen der Vertraulichkeit bzw. Verschwiegenheit, die insbesondere den Geheimschutz oder die militärische Sicherheit betreffen, können Straftaten darstellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5646 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für den Umgang mit Verschlusssachen gelten die diesbezüglichen Vorschriften. Insbesondere die Zentrale Dienstvorschrift A-1130/2 „Militärische Sicherheit in der Bundeswehr Verschlusssachen“ gibt detaillierte Handlungsanweisungen. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht öffentliche Stellen ist nur zulässig , wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist und die Vorgaben der personellen und materiellen Sicherheit im Umgang mit Verschlusssachen von der nicht öffentlichen Stelle eingehalten werden. Nicht öffentliche Stellen müssen zuvor gemäß den Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft worden sein. Es ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zu unterschreiben und es müssen Maßnahmen zum Schutz der Verschlusssachen bei der nicht öffentlichen Stelle sichergestellt sein. 6. Wie schließt das BMVg aus, dass Informationen aus vertraulichen Unterlagen außerhalb des spezifischen Beratungsverhältnisses verwendet werden? Sofern es bei der Frage um Nutzungsrechte geht, gilt für Beratungsleistungen, die aus Rahmenvereinbarungen des BVA abgerufen werden, gemäß „Auftragsbedingungen zur Kooperationsvereinbarung“, dass der externe Dienstleister dem BVA uneingeschränkt und unaufgefordert die gemäß Kooperationsvereinbarung erstellten Projektergebnisse und Unterlagen zur Verfügung stellt. Das BVA nutzt die erstellten Projektergebnisse und Unterlagen intern regelmäßig zur Erschließung eines Synergiepotenzials zugunsten der Bundesverwaltung. Die Nutzung oder Weitergabe von erstellten Projektergebnissen und Unterlagen an weitere Dritte bedarf in jedem Fall einer Absprache zwischen dem BVA und dem Bedarfsträger sowie – bei Bedarf – einer Weisung bzw. des Einverständnisses der vorgesetzten Dienststellen. Tritt das BMVg außerhalb dieser Rahmenvereinbarungen in ein Vertragsverhältnis mit einem externen Dienstleister, verhandelt es Nutzungsrechte auf Einzelvertragsbasis und sichert sich das ausschließliche und unwiderrufliche Nutzungsrecht ohne gesonderte Vergütung. Im Zuge dessen hat der Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit dem Auftrag verbundenen Zwischen- und Endprodukte abzugeben . Dies gilt auch für alle dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen. 7. Wie viele von den seit dem 1. Januar 2012 in Anspruch genommenen externen Beratungsleistungen wurden nicht in Form der Direktvergabe und nicht in einer öffentlichen Ausschreibung vergeben (bitte das jeweilige betroffene Beratungsunternehmen sowie den vergebenen Auftrag nennen)? Die Vergabeart der jeweiligen externen Beratungsleistung ist der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Da bislang nicht von allen Beratungsunternehmen Zustimmungen zur Veröffentlichung vorliegen, konnten nicht alle Unternehmen offengelegt werden. Eine Abfrage wurde bereits eingeleitet. Sobald die Rückmeldungen vorliegen, werden die gewünschten Informationen nachgereicht. 8. Wie wurde die Vergabe von Aufträgen ohne öffentliche Ausschreibung begründet (bitte das betroffene externe Beratungsunternehmen und das Jahr der Vergabe nennen)? Die Vergabeartbegründung der jeweiligen externen Beratungsleistung ist der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5646 9. Wie viele Mitarbeiter hat das BMVg eingestellt, die vorher in einem Arbeitsverhältnis zu einer Beratungsfirma standen (bitte seit dem 1. Januar 2012 auflisten und die entsprechenden externen Beraterfirmen nennen)? Im BMVg sind seit dem 1. Januar 2012 insgesamt vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Soldatinnen/Soldaten, Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ) eingestellt worden, die unmittelbar vor der Einstellung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Beratungsunternehmen standen. Einstellungsjahr Beratungsunternehmen Anzahl 2014 McKinsey & Company, Inc. 2 2016 McKinsey & Company, Inc. 1 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 10. Wie viele Mitarbeiter des BMVg sind seit dem 1. Januar 2012 nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Kenntnis der Bundesregierung in ein Vertragsverhältnis zu einem Beratungsunternehmen gewechselt? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass eine Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach der Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht und für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten nur im Rahmen des § 105 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 20a Absatz 1 Soldatengesetz besteht. In diesem Zusammenhang haben seit dem 1. Januar 2012 bis heute drei frühere Mitarbeiter des BMVg nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses eine Beschäftigung in einem Beratungsunternehmen angezeigt. 11. Wurden der ehemaligen Staatssekretärin Dr. Katrin Suder neben ihrer Besoldung Zuschläge, Sachbezüge, sonstige geldwerte Vorteile oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt bzw. gewährt? Während ihrer Dienstzeit als Staatssekretärin im BMVg hat Frau Dr. Katrin Suder neben ihrer Besoldung ausschließlich die für Beamtinnen und Beamte ihrer Funktionsebene allgemeinüblichen Leistungen nach den beamten- bzw. dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Darüber hinaus wurden keine Zuschläge oder andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt bzw. gewährt. 12. Welche Nebeneinkünfte bezog Dr. Katrin Suder nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrer Zeit als Staatssekretärin im BMVg? Während ihrer Dienstzeit als Staatssekretärin im BMVg hat Frau Dr. Katrin Suder Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Mitglied des Kuratoriums der Hertie School of Governance bezogen. Daneben war sie ab Oktober 2016 als Vertreterin des Bundes in den Aufsichtsrat der Partnerschaft Deutschland GmbH (vormals ÖPP Deutschland AG) entsandt und hat die von der Hauptversammlung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333