Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5648 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5202 – Personenpotentiale islamistischer „Gefährder“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Hinblick auf die Bekämpfung des islamistisch motivierten Terrorismus gibt es eine Vielzahl von Begrifflichkeiten und Unterscheidungen. Im Vordergrund stehen sogenannte Gefährder, denen auf Grundlage polizeilicher Einschätzung unterstellt wird, in Zukunft einen Terroranschlag zu begehen, ohne dass für diese Prognose gerichtsfeste Beweise erforderlich sind. Dazu kommen sog. Relevante Personen, die ebenfalls – wiederum nach polizeilicher Einschätzung – in Bezug zum Terrorismus stehen. Einige dieser Gefährder werden derzeit einer Risikobewertung mit dem Instrument „RADAR-ItE“ (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) unterzogen, das eine Einschätzung des von den Personen ausgehenden Terrorrisikos in „hoch“, „auffällig“ und „moderat“ ermöglichen soll (vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 18/13422). Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wiederum erfasst ein sog. Personenpotential islamistischer Terrorismus/Islamismus, dem es aber ausweislich des Jahresberichts 2017 auch Personen zurechnet, die es selbst nicht als gewaltbereit einschätzt (etwa Milli-Görüs-Bewegung, S. 172), so dass undeutlich bleibt, wie das BfV den Begriff „Terrorismus“ definiert und inwiefern es Überschneidungen zum polizeilichen Gefährderbegriff gibt. Im öffentlichen Diskurs wird zudem besonderes Augenmerk auf sogenannte Foreign Fighters gelegt, die aus Deutschland zum Zweck der Unterstützung islamistisch-terroristischer Vereinigungen Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist sind und von denen bei Rückkehr nach Deutschland womöglich eine gesteigerte terroristische Gefahr ausgeht . Die nachfolgenden Fragen beziehen sich hinsichtlich der Begriffe Gefährder und Relevante Person ausschließlich auf den PMK-Phänomenbereich der religiösen Ideologie. Es wird um getrennte Darlegung von Gefährdern und Relevanten Personen gebeten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Zu Frage 3: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall aus Gründen des Staatswohls erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Beantwortung enthält detaillierte Einzelangaben zur Herkunft von Gefährdern sowie retrograde Angaben zu Gefährdereinstufungen und -ausstufungen. Ein Bekanntwerden von Einzelinformationen kann für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik oder einzelner Bundesländern nachteilig sein. Zu den Fragen 14, 15, 18, 19, 27, 28: Die Beantwortung bezieht sich ausschließlich auf ausländischen Personen, welche sich in Bearbeitung durch die Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) oder einer Länderarbeitsgruppe, an der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilnimmt, befinden. Zu Gefährdern und Relevanten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder solchen , die nicht in den genannten Arbeitsgruppen behandelt werden, liegen keine Daten vor. 1. Wie viele Personen werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit als Gefährder sowie als Relevante Person (RP) geführt (bitte RP aufgliedern nach Führungspersonen, Unterstützer bzw. Logistiker, Akteur oder Kontaktbzw . Begleitperson)? Derzeit sind 767 Personen als Gefährder und 470 als Relevante Personen eingestuft . 58 Relevante Personen haben den Funktionstyp Führungsperson, 165 den Funktionstyp Unterstützer/Logistiker, 118 den Funktionstyp Akteur, 188 den Funktionstyp Kontakt-/Begleitperson. Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigen, dass die Funktionstypen häufig mehrfach vergeben werden. 2. Wie viele Frauen und wie viele Männer sind dies nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils (bitte für Gefährder und RP getrennt anführen)? 734 Gefährder sind männlich, 33 weiblich. 379 Relevante Personen sind männlich, 91 weiblich. 3. Über welche Staatsbürgerschaften verfügen Gefährder und RP (bitte vollständig darlegen)? Auf den „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort wird verwiesen.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5648 4. Wie viele Gefährder und RP sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit jeweils minderjährig (bitte jeweils Alter angeben)? Acht Gefährder sind 17 Jahre alt (Geburtsjahr 2001). Zwei Gefährder sind 16 Jahre alt (Geburtsjahr 2002). Zwei Gefährder sind 15 Jahre alt (Geburtsjahr 2003). Zwei Gefährder sind 14 Jahre alt (Geburtsjahr 2004). Eine Relevante Person ist 17 Jahre alt (Geburtsjahr 2001). Drei Relevante Personen sind 16 Jahre alt (Geburtsjahr 2002) Eine Relevante Person ist 15 Jahre alt (Geburtsjahr 2003). Eine Relevante Person ist 14 Jahre alt (Geburtsjahr 2004). 5. Wie viele Gefährder und RP haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Staatsangehörigkeit? Hat die Bundesregierung Grund, davon auszugehen, dass der Anteil deutscher Staatsangehöriger unter den Gefährdern signifikant vom Anteil von 62 Prozent deutscher Staatsangehöriger unter den „Foreign Fighters“ (www. bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/ Forschungsergebnisse/2016AnalyseRadikalisierungsgruendeSyrienIrak Ausreisende.html) abweicht (bitte ggf. begründen)? Zur Anzahl der Gefährder und Relevanten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Der Anteil beträgt aktuell etwa 53 Prozent. Die unterschiedlichen Anteile deutscher Staatsangehöriger unter den Gefährdern/Relevanten Personen und in der zitierten Studie sind differierenden Datengrundlagen geschuldet. 6. Wie viele Gefährder und RP halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland auf, und wie viele hiervon sind in Haft? Bei 840 Gefährdern und Relevanten Personen wird derzeit davon ausgegangen, dass sie sich in Deutschland aufhalten. Davon sind 186 in Haft. In beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geführten Verfahren wird derzeit Untersuchungs- oder Strafhaft gegen 61 Personen, die als Gefährder gelten, vollstreckt . 7. Wie viele der in Deutschland aufhältigen und nicht in Haft befindlichen Gefährder und RP haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur eine ausländische Staatsbürgerschaft, und wie viele hiervon sind nach letztem Kenntnisstand der Bundesregierung vollziehbar ausreisepflichtig? 308 Gefährder und Relevante Personen sind in Deutschland aufhältig, nicht in Haft und haben eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit. Eine Ausreisepflicht ergibt sich aus aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, für die die Ausländerbehörden der Länder zuständig sind. Der Bundesregierung konnte die aktuelle Zahl der Gefährder und Relevanten Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, innerhalb der für die Kleine Anfrage vorgesehenen Frist nicht abschließend erheben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. In Bezug auf wie viele Personen ist nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile eine Risikobewertung durch das Instrument RADAR-iTe durchgeführt und abgeschlossen worden? a) Wie viele dieser Personen sind jeweils als Gefährder oder RP eingestuft? b) Wie viele Personen waren vor der Risikobewertung weder als Gefährder noch als RP eingestuft, und nach welchen Kriterien wird bei solchen Personen eine Risikobewertung durchgeführt? c) Inwiefern ist es der Bundesregierung möglich, eine Zuordnung der durch RADAR-iTe bewerteten Personen zum islamistisch-terroristischen Personenpotential vorzunehmen (bitte ggf. entsprechende Zahlen angeben)? 9. Bei wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein „moderates “ Risiko diagnostiziert? a) Wie viele hiervon sind jeweils als Gefährder oder RP eingestuft? b) Wie viele hiervon sind in der Vergangenheit zum Zweck der Unterstützung islamistischer Terrororganisationen Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist ? c) Wie viele hiervon halten sich derzeit in Deutschland auf, und wie viele hiervon sind in Haft? 10. Bei wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein „auffälliges “ Risiko diagnostiziert? a) Wie viele hiervon sind jeweils als Gefährder oder RP eingestuft? b) Wie viele hiervon sind in der Vergangenheit zum Zweck der Unterstützung islamistischer Terrororganisationen Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist ? c) Wie viele hiervon halten sich derzeit in Deutschland auf, und wie viele hiervon sind in Haft? 11. Bei wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein „hohes “ Risiko diagnostiziert? a) Wie viele hiervon sind jeweils als Gefährder oder RP eingestuft? b) Wie viele hiervon sind in der Vergangenheit zum Zweck der Unterstützung islamistischer Terrororganisationen Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist ? c) Wie viele hiervon halten sich derzeit in Deutschland auf, und wie viele hiervon sind in Haft? 12. Bei wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung kein Risiko diagnostiziert? a) Wie viele hiervon sind jeweils als Gefährder oder RP eingestuft, und inwiefern wird diese Einstufung nach dem Ergebnis der Risikobewertung nach Kenntnis der Bundesregierung von den zuständigen Landesbehörden überprüft (bitte soweit bekannt, angeben, wie viele Ausstufungen von Gefährdern bzw. RP es nach einer RADAR-ItE-Überprüfung, bei der kein Risiko diagnostiziert wurde, gegeben hat)? b) Wie viele hiervon sind in der Vergangenheit zum Zweck der Unterstützung islamistischer Terrororganisationen Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist ? c) Wie viele hiervon halten sich derzeit in Deutschland auf, und wie viele hiervon sind in Haft? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5648 Die Fragen 8 bis 12 werden im Zusammenhang beantwortet. RADAR-iTE ist ein Baustein einer verbesserten bundesweit standardisierten Gefährderbewertung und Maßnahmenpriorisierung. Das Instrument RADAR-iTE ermöglicht grundsätzlich eine Bewertung aller Personen, die der islamistischen Szene zuzuordnen sind – unabhängig von einer vorher erfolgten Einstufung. Aus Ressourcengründen werden in der Regel bislang jedoch nur Gefährder und in seltenen Fällen auch Relevante Personen mit RADAR-iTE bewertet. In situativ zu begründenden Ausnahmefällen – z. B. im Rahmen von Festnahmen bislang nicht eingestufter Personen – kann die RADAR Bewertung auch mit Überlegungen zur späteren Einstufung der Personen zeitlich einhergehen. Anhand der im Bundeskriminalamt (BKA) vorgehaltenen Statistik befinden sich mit Stand vom 23. Oktober 2018 insgesamt 548 Personen in Bearbeitung mit dem Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE. Bei der überwiegenden Anzahl der bearbeiteten Personen handelt es sich um Gefährder, vereinzelt um Relevante Personen (Anmerkung: nicht alle betrachteten Personen sind formell (noch) als Gefährder und/oder Relevante Person eingestuft). Dem BKA liegen zu insgesamt 386 Personen die Ergebnisse (Risikobewertungsbögen ) vor. Eine individuelle Differenzierung zu den jeweiligen Unterfragen a) bis c) (außer 8c)) ist anhand der hier vorgehaltenen Statistik nicht möglich, da Gefährder und Relevante Personen durch die Bundesländer fortlaufenden Ein-, Aus- und Umstufungen unterliegen und Angaben zu Reisen in Jihadgebiete sowie der aktuelle Aufenthaltsort der bewerteten Personen nicht statistisch erfasst werden , da sie für die Analyse im Rahmen von RADAR-iTE nur ein Aspekt unter vielen sind. Die Erhebung dieser Informationen würde einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten, der in der zeitlichen Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht bewerkstelligt werden kann. Hierfür müssten sämtliche Akten zu den bereits abgeschlossenen 386 Personen händisch analysiert werden. Über die in der Anwendung von RADAR-iTE durch Bund und Länder erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen kann das BKA – auch im Interesse der Bund- Länder-Zusammenarbeit – aus polizeitaktischen bzw. polizeistrategischen Gründen keine Auskunft erteilen. Die Verteilung auf die drei Risikostufen schlüsselt sich wie folgt auf: Moderates Risiko: Etwa 50 Prozent Auffälliges Risiko: Etwa 10 Prozent Hohes Risiko: Etwa 40 Prozent Mittels RADAR-iTE wurde bislang eine geringe dreistellige Zahl von Hoch-Risiko -Personen identifiziert. Diese Gruppe ist nicht homogen und lässt sich grob in folgende Kategorien einteilen: Durch die „Hoch-Risiko-Personen“ ist ein schädigendes Ereignis (Gewalttat) zu befürchten und polizeiliche Maßnahmen werden situationsangemessen getroffen. Unter „Hoch-Risiko-Personen“ können auch Personen subsumiert werden, bei denen z. B. aufgrund einer aktuell instabilen sozialen Situation in Kombination mit einer starken Anbindung an die radikale Szene und Gewalterfahrungen im Vorfeld eine besondere polizeiliche Aufmerksamkeit geboten erscheint, ohne dass konkrete Tatplanungen für eine terroristische Tat gegeben sein müssen. Erschwerend treten ggf. noch psychische Auffälligkeiten hinzu, die ein kriminelles Handeln zur Folge haben können, welches sich im Vorfeld schwer prognostizieren lässt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unter den „Hoch-Risiko-Personen“ befinden sich weiterhin Personen, die derzeit in Haft sind, bereits abgeschoben wurden oder sich noch im Ausland in Kriegsoder Krisenregionen aufhalten. Hier ist unmittelbares polizeiliches Handeln derzeit nicht geboten oder nicht möglich. Ferner finden sich unter den „Hoch-Risiko-Personen“ solche, die in der Vergangenheit für eine Risikobewertung relevantes Verhalten zeigten (beispielsweise durch die versuchte Verübung eines terroristischen Anschlages), sich aber mittlerweile nach Haftverbüßung sozial stabilisieren und folglich nicht mehr im unmittelbaren Fokus polizeilicher Sachbearbeitung stehen. Die aktuelle Quote von ca. 40 Prozent Hoch-Risiko-Personen dürfte im Wesentlichen auf der Tatsache basieren, dass die Bundesländer bislang vorrangig diejenigen Personen einer Bewertung unterzogen haben, denen aufgrund aktueller Erkenntnislagen eine besondere Relevanz zugemessen wurde. Die Quote ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit überproportional gemessen an der noch nicht abgeschlossenen Bewertung aller Gefährder und Relevanten Personen. Mittels RADAR-iTE konnte darüber hinaus eine mittlere zweistellige Zahl an Personen mit „auffälligem Risiko“ identifiziert werden. Diese Risikostufe ist oftmals begründet durch psychische oder psychiatrische Auffälligkeiten in Kombination mit Gewaltdelikten. Alle anderen mit RADAR-iTE bewerteten Personen sind der Risikostufe „moderat “ zuzuordnen. Sie stellt die nominell größte Gruppe dar. Antwort zu Frage 8c): RADAR-iTE wurde für den Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus („iTE“) entwickelt und ist auch nur dort anzuwenden. Insofern ist davon auszugehen , dass alle mit RADAR-iTE bewerteten Personen auch dem entsprechenden Spektrum zuzuordnen sind. 13. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung aus dem bisherigen Verlauf der Risikobewertungen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1558 (neu) dargestellt, handelt es sich bei RADAR-iTE (personenbezogene Risikobewertung) und dem sog. Prognosemodell (sachverhaltsbezogene Gefährdungsbewertung) um unterschiedliche Systeme mit jeweils anderer Zielrichtung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13a verwiesen. a) Welche Erkenntnisse hat sie über den praktischen Nutzen der Risikobewertung und die Anwendung der Ergebnisse im Prognosemodell? Die Relation zwischen der Anzahl der Gefährder und der mit RADAR-iTE in Bearbeitung befindlichen Personen zeigt, dass das Instrument durch die Bundesländer angenommen und genutzt wird. Das Ziel, im Rahmen von RADAR-iTE eine bundesweite Vergleichbarkeit hinsichtlich des von den Personen individuell ausgehenden Risikos herzustellen, kann somit erreicht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5648 b) Welche Erkenntnisse hat sie darüber, wie viele jener Personen, bei denen ein hohes, auffälliges oder moderates Risiko diagnostiziert wurde, Gegenstand von polizeilichen Überwachungsmaßnahmen wurden? Anhand der hier vorgehaltenen Unterlagen ist eine Beantwortung der Frage nicht möglich. Die Bundesregierung führt keine Statistik zu polizeilichen Überwachungsmaßnahmen der Länder. 14. Wie viele Gefährder und RP sind in diesem Jahr nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben worden? Im Jahr 2018 wurden von den in der AG Status behandelten Personen 22 als Gefährder und zwei als Relevante Person eingestufte Ausländer zurückgeführt. a) Was waren die Zielländer (bitte nach Anzahl der Abgeschobenen aufschlüsseln )? Afghanistan 2 Algerien 4 Irak 4 Libanon 2 Marokko 1 Serbien 1 Tunesien 6 Türkei 4 b) Wie viele der abgeschobenen RP waren jeweils als Führungsperson, Unterstützer bzw. Logistiker, Akteur oder Kontakt- bzw. Begleitperson eingestuft ? Von den zwei abgeschobenen Relevanten Personen war eine als Akteur und eine als Kontakt-/Begleitpersonen kategorisiert. c) Bei wie vielen der Abgeschobenen war bereits eine Risikobewertung durch RADAR-iTe durchgeführt worden, und mit jeweils welchem Ergebnis ? Von den 22 als Gefährder eingestuften Personen wurden zehn einer Bewertung durch RADAR-iTE unterzogen. Demnach wurde sieben Personen ein hohes und drei Personen ein moderates Risiko attestiert. Hinsichtlich der zwei Relevanten Personen wurde eine Bewertung mit RADAR-iTE durchgeführt, die der betroffenen Person ein hohes Risiko attestierte. d) Wie viele Abschiebungen erfolgten auf Grundlage von § 58a des Aufenthaltsgesetzes ? Fünf der oben genannten Abschiebungen erfolgten auf Grundlage von Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie viele Personen, die dem islamistisch-terroristischen Personenkreis zugerechnet werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016, 2017 und 2018 abgeschoben worden, und wie viele davon waren zugleich als Gefährder oder RP eingestuft (bitte Zielländer aufschlüsseln)? Wie viele Abschiebungen von Personen des islamistisch-terroristischen Personenkreises erfolgten auf Grundlage von § 58a des Aufenthaltsgesetzes? Eine statistische Erhebung findet erst seit dem Jahr 2017 statt, sodass für das Jahr 2016 keine Zahlen vorliegen. Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG wurden erstmals im Jahr 2017 erlassen. gesamt 2018 davon Gefährder davon Relevante Personen gesamt 2017 davon Gefährder davon Relevante Personen Personenkreis 47 22 2 56 30 4 Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG 5 4 1 7 7 0 Afghanistan 2 2 0 1 1 0 Ägypten 1 0 0 0 0 0 Algerien 9 2 1 8 4 1 Bosnien und Herzegowina 0 0 0 2 2 0 Frankreich 0 0 0 2 1 0 Georgien 2 0 0 0 0 0 Irak 4 4 0 1 0 0 Italien 2 0 0 1 0 0 Kroatien 1 0 0 0 0 0 Kenia 0 0 0 1 1 0 Libanon 2 2 0 2 2 0 Marokko 5 0 1 4 4 0 Niederlande 1 0 0 1 0 0 Nigeria 0 0 0 1 1 0 Österreich 0 0 0 1 1 0 Pakistan 1 0 0 2 0 0 Russische Föderation 1 0 0 7 4 1 Schweden 0 0 0 2 0 0 Serbien 1 1 0 1 0 0 Spanien 0 0 0 1 0 0 Tunesien 11 7 0 14 6 1 Türkei 4 4 0 3 2 1 Weißrussland 0 0 0 1 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5648 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele jener Abgeschobenen , die dem islamistisch-terroristischen Personenkreis zugerechnet werden oder als Gefährder bzw. RP eingestuft sind, in den jeweiligen Zielländern in Haft sind (bitte vollständig angeben)? Der Bundesregierung ist in einem Fall bekannt, dass die rückgeführte Person in Haft genommen wurde. 17. In wie vielen Fällen der Abschiebung von Gefährdern oder RP wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Sicherheitsbehörden der Zielländer über die Einschätzung der deutschen Sicherheitsbehörden, dass die Abgeschobenen gewaltbereit seien und von ihnen eine Terrorgefahr ausgehe, informiert (bitte möglichst die jeweiligen Zielländer nennen)? a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, welche Konsequenzen die Sicherheitsbehörden der jeweiligen Zielländer aus einer solchen Informationsübermittlung in Hinsicht auf den sicherheitsbehördlichen Umgang mit diesen ziehen? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, bezüglich wie vieler abgeschobener Gefährder oder RP die Behörden der Zielländer die Notwendigkeit der Überwachung dieser Personen sahen (wenn ja, bitte Zahlen nennen)? c) Inwiefern steht die Bundesregierung mit den Sicherheitsbehörden der Zielländer in Kontakt, um darüber informiert zu werden, ob die Abgeschobenen im Zielland terroristische Straftaten vorbereiten oder unterstützen oder ihre (ggf. ungesetzliche) Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland vorbereiten? Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet. Sofern das BKA auf den polizeilichen Meldewegen Kenntnis von einer solchen Abschiebung erhält, erfolgt im Benehmen mit der für die Person zuständigen Länderdienststelle eine Einzelfallprüfung auf Grundlage der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen , ob und wenn ja welche polizeilichen Informationen zu der Person an den Zielstaat übermittelt werden können. Die Informationsübermittlung erfolgt auf Grundlage der §§ 26 und 27 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) unter Berücksichtigung sämtlicher weiteren Vorschriften über die internationale polizeiliche Rechtshilfe stets verbunden mit der Übermittlung einer entsprechenden Datenschutzklausel. Eine Statistik über die erfolgten Erkenntnisübermittlungen an die Herkunftsstaaten wird nicht geführt, insofern können keine weitergehenden Angaben gemacht werden. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass Gefährder oder RP, die nach polizeilicher Definition Personen sind, von denen angenommen wird, dass sie in Zukunft eine terroristische Gewalttat begehen werden bzw. sich an solchen beteiligen, nach ihrer Abschiebung eine solche Gewalttat im Zielland begehen oder vorbereiten? Inwieweit sind vor diesem Hintergrund Abschiebungen tatsächlich ein Instrument , Terroranschläge zu verhindern, und nicht vielmehr nur ein Instrument , den Ort ihrer möglichen Ausführung ins Ausland zu verlegen? Eine Abschiebung erfolgt nicht mit der Intention, terroristische Taten in ein anderes Land zu verlagern. Die Rückführung von Gefährdern, Relevanten Personen und weiteren Personen erfolgt zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dass einzelne Personen aus dem genannten Personenpotential nach einer Abschiebung bzw. Ausweisung an ihrer radikal-salafistischen Einstellung festhalten und sich dazu entschließen, aus verschiedenen/individuellen Motivlagen heraus Anschläge im Ausland vorzubereiten, tatsächlich zu begehen oder planen, nach Deutschland zurückzukehren, kann hierbei nicht gänzlich ausgeschlossen werden . Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zum größten Teil des Personenpotenzials keine Hinweise oder Erkenntnisse vorliegen, die auf konkrete Anschlagsplanungen /-vorbereitungen schließen lassen. Um der dennoch bestehenden Möglichkeit der Planung, Vorbereitung oder Durchführung von Gewalttaten im Zielland zu begegnen, findet im Rahmen des geltenden Rechts anlass- und einzelfallbezogen ein Informationsaustausch mit den zuständigen Sicherheitsbehörden des Ziellandes statt (vgl. Antwort zu Frage 17). 19. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 (bitte getrennt angeben) im Vorfeld einer geplanten Abschiebung eine Zusage des Ziellandes, die betreffende Person nicht zu foltern, erbeten , und wie häufig ist eine solche Zusage tatsächlich erfolgt (bitte möglichst die Fallzahl und die betreffenden Länder angeben)? Die Einholung einer diplomatischen Zusicherung über die Einhaltung menschenrechtlicher Garantien im Zielland wird statistisch nicht erfasst. Der Bundesregierung sind folgende Fälle, in denen eine diplomatische Zusicherung im Sinne der Fragestellung erbeten wurde, innerhalb des genannten Zeitraums bekannt: Ein Fall in Ägypten (2017) Ein Fall in Jordanien (2017) Zwei Fälle in Algerien (2017) Drei Fälle in Tunesien (2017, Zwei 2018) Ein Fall in Russland (2017) Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 der Abgeordneten Canan Bayram auf Bundestagsdrucksache 19/4075 verwiesen. 20. Wie viele Personen werden vom Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit dem Personenpotential islamistischer Terrorismus/Islamismus zugerechnet? Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2017 allein aus den ausreichend gesicherten Zahlenangaben ein Personenpotenzial im Bereich Islamismus von 25.810 Personen . Die Zahlen für das Jahr 2018 werden im November / Dezember 2018 festgelegt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5648 a) Wie genau wird dieses Spektrum definiert, und wie ist der Begriff „Personenpotential islamistischer Terrorismus/Islamismus“ zu verstehen, und inwiefern ist die Darstellung im Jahresbericht 2017 des BfV (S. 173) so zu verstehen, dass alle unter der Überschrift „Personenpotential islamistischer Terrorismus/Islamismus“ eingestuften 25 810 Personen eine terroristische Gefahr darstellen (bitte anführen, warum)? Das Personenpotenzial islamistischer Terrorismus / Islamismus umfasst die Mitglieder und Anhängerzahlen der im Verfassungsschutzbericht des Bundes aufgeführten Organisationen (für das Jahr 2017: Verfassungsschutzbericht des Bundes 2017, Hrsg. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Tabelle auf S. 173). Die Zahlenangaben sind zum Teil geschätzt und gerundet. b) Wie viele Personen des islamistischen Spektrums werden vom BfV als gewaltbereit eingeschätzt, und wie viele sieht es in der Nähe des Terrorismus (bitte angeben, auf welche Tatsachen sich diese Einschätzung gründet )? Das von den deutschen Behörden identifizierte jihadistische islamistisch-terroristische Personenpotenzial beläuft sich derzeit auf rund 2 240 Personen. Dieses Personenpotenzial wird zum einen aus den von den Polizeibehörden festgestellten Gefährdern und Relevanten Personen gebildet. Zum anderen gehören dazu auch die von den Verfassungsschutzbehörden festgestellten Personen, zu denen tatsächliche Anhaltspunkte aus qualifiziertem nachrichtendienstlichem Erkenntnisaufkommen vorliegen, dass sie einer terroristischen Vereinigung angehören oder diese unterstützen. Das Personenpotenzial berücksichtigt auch Personen, die sich derzeit nicht in Deutschland aufhalten, aber einen engen Deutschlandbezug aufweisen ; z. B. Personen, die aus Deutschland ausgereist sind, um sich dem IS anzuschließen und die möglicherweise nach den Gebietsverlusten des IS nach Deutschland zurückkehren könnten. Diese Personen müssen nicht unbedingt deutsche Staatsangehörige sein; es reicht, wenn sie vor der Ausreise einen relevanten Bezugspunkt nach Deutschland (Familie, Beruf, Freunde etc.) hatten. c) Inwiefern ist es den Sicherheitsbehörden möglich abzugleichen, ob als gewaltbereit eingeschätzte Angehörige des islamistischen Spektrums als Gefährder bzw. RP eingestuft sind, und vice versa (bitte ggf. entsprechende Zahlen angeben)? Die Datenbeiträge der Verfassungsschutzbehörden und von BKA/LKÄ (Landeskriminalämter ) zum islamistisch-terroristischen Personenpotential werden gegeneinander abgeglichen Der Datenaustausch erfolgt von Seiten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) nach den gesetzlichen Übermittlungsvorschriften in §§ 18 ff. des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerf- SchG) und von Seiten des BKA regelmäßig auf Grundlage der Übermittlungsvorschrift des § 27 Absatz 1 BKAG. Alle Gefährder und Relevanten Personen sind Teil des vom BfV erhobenen islamitisch-terroristischen Personenpotenzials. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Inwiefern wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Kenntnis gesetzt, wenn eine Person, die es als Asylberechtigte anerkannt oder der es die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat, als Gefährder oder RP eingestuft wird, und welche Konsequenzen zieht es daraus? Die Polizeibehörden teilen dem BAMF auf Grundlage der jeweiligen polizeirechtlichen Übermittlungsvorschriften regelmäßig im Rahmen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ des GTAZ sowie der entsprechenden Länderarbeitsgruppen vorgenommene Einstufungen mit. Sofern dem BAMF gesicherte gerichtsverwertbare Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden vorliegen, erfolgt die Prüfung des Widerrufs bzw. der Rücknahme einer Asylberechtigung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes. 22. In wie vielen Fällen sind Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Personen einen Asylstatus oder die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären Schutz zuzuerkennen, infolge der Einstufung als Gefährder oder RP einer Überprüfung unterzogen worden und mit welchem Ergebnis (bitte für die Jahre 2017 und 2018 darstellen)? Eine Aussage hierzu ist nicht möglich. Diese Daten werden von der Bundesregierung statistisch nicht erhoben. 23. Welche Auswirkungen hat die Einstufung als Gefährder oder RP auf ein laufendes Asylverfahren? Grundsätzlich werden Asylverfahren von entsprechend eingestuften Personen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ausgesetzt (sofern der Asylantrag nicht ohnehin wegen einer nicht bestehenden Gefährdung abgelehnt wird), bis gesicherte gerichtsverwertbare Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden vorliegen . Diese Erkenntnisse werden vom BAMF in jedem Stadium des Asylverfahrens vollumfänglich berücksichtigt. Insbesondere kommt die Prüfung von Ausschlussgründen nach § 3 Absatz 2 und 4 des AsylG, § 4 Absatz 2 des AsylG und § 60 Absatz 8 AufenthG in Betracht. 24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der den Sicherheitsbehörden bekannten Personen entwickelt, die in der Vergangenheit zum Zweck der Unterstützung einer islamistisch-terroristischen Organisation Richtung Syrien bzw. Irak ausgereist sind, und welche diesbezüglichen Ausreisen konnten jeweils festgestellt werden (bitte pro Jahr angeben)? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1000 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Zu etwa der Hälfte der gereisten Personen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie auf Seiten des sog. Islamischen Staates und der Al-Qaida oder denen nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Dies bedeutet, dass zu einem Teil der ausgereisten Personen bislang keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die zuständigen Justizbehörden vorliegen. Derzeit werden Ausreisesachverhalte nur noch vereinzelt nachträglich bekannt. Neue Ausreisen in Richtung Syrien/ Irak sind aktuell nicht bekannt und sind nur noch in Einzelfällen zu erwarten. Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet sich momentan wieder in Deutschland. Zu über 110 der bislang zurückgekehrten Personen liegen Erkenntnisse vor, wonach sie sich aktiv an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt oder hierfür eine Ausbildung absolviert haben. Diese Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5648 Personen stehen unverändert im Fokus polizeilicher und justizieller Ermittlungen. Die Zahl bisheriger rechtskräftiger Verurteilungen aus Syrien/Irak zurückgekehrter Personen bewegt sich im mittleren zweistelligen Bereich. Im Zusammenhang mit den fortschreitenden Gebietsverlusten des IS liegen Erkenntnisse zu Personen vor, die aktuell aus Syrien/ Irak ausreisen möchten und/ oder sich aktuell in Syrien/ Irak in Haft befinden. Bei einem Großteil dieser Personen dürfte sich eine verstärkte Rückreisetendenz abzeichnen. Insgesamt verteilen sich die mehr als 1000 deutschen Islamistinnen und Islamisten , die in Richtung Syrien/Irak ausgereist sind nach Jahren: • bis Ende 2013 mehr als 240 • bis Ende 2014 mehr als 550 • bis Ende 2015 mehr als 780 • bis Ende 2016 mehr als 890 • bis Ende 2017 mehr als 960 • bis Ende September 2018 mehr als 1 000. a) Wie hat sich angesichts des erheblichen Gebietsverlustes des sog. Islamischen Staates (IS) die Ausreisebewegung entwickelt? Welche Rolle spielt die Ausreise mit dem Ziel, den IS in Afghanistan zu unterstützen, für das deutsche islamistische Personenpotential (bitte ggf. diesbezügliche Ausreisen beziffern)? Aktuelle Ausreisen von deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland in Richtung Afghanistan sind dem BKA derzeit nicht bekannt geworden. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Mehrzahl jener Reisenden, die nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden an Kampfhandlungen beteiligt waren bzw. eine militärische Ausbildung durchlaufen haben, von den Polizeibehörden als Gefährder eingestuft wird (sofern vorhanden, bitte Zahlenmaterial darlegen)? Bei bekannt gewordenen Reisesachverhalten im Kontext Syrien/Irak wird von den Polizeibehörden gemäß der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen umfassend die Durchführung polizeilicher Maßnahmen geprüft. Dazu gehören auch die Möglichkeiten einer Einstufung im Rahmen des Gefährderprogramms. Die Einstufung von Personen im Rahmen des Gefährderprogramms ist jedoch immer einzelfallabhängig und obliegt den Polizeien der Länder. Von den mehr als 1000 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, ist derzeit in etwa die Hälfte als Gefährder oder Relevante Person eingestuft. c) Zu wie vielen dieser „Foreign Fighters“ liegen den deutschen Sicherheitsbehörden gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass sie sich an Kampfhandlungen beteiligt bzw. eine militärische Ausbildung durchlaufen haben ? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie viele dieser „Foreign Fighters“ halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit (wieder) in Deutschland auf? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. a) Wie viele davon sind in Haft (bitte nach Untersuchungshaft und Strafhaft bzw. anderen Haftarten differenzieren)? Von den nach Deutschland zurückgekehrten Personen wurden bislang 30 wegen des Tatvorwurfs gemäß §§ 129a, 129b StGB zu einer Haftstrafe verurteilt. Derzeit befinden sich in Deutschland für beim GBA geführte Ermittlungs- und Strafverfahren 18 Personen, die als „Foreign Fighters“ gelten, in Haft, davon fünf in Untersuchungshaft und 13 in Strafhaft. b) Über welche Staatsbürgerschaften verfügen diese Personen? Von den in Richtung Syrien/Irak gereisten Personen, die sich momentan wieder in Deutschland befinden, besitzen etwa 61 Prozent die deutsche Staatsangehörigkeit . Ca. 11 Prozent sind türkische Staatsangehörige. Die weiteren im Folgenden aufgeführten Staatsangehörigkeiten bewegen sich im einstelligen Prozentbereich und darunter: Afghanistan, Algerien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, China, Frankreich, Georgien, Irak, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kosovo, Libanon, Marokko, Mazedonien, Österreich, Pakistan, Russland, Senegal, Serbien, Syrien, Tadschikistan und Tunesien. Von den in der Antwort zu Frage 25a genannten Personen, die sich aktuell in Haft befinden, verfügen zwölf über die deutsche, zwei über die türkische und jeweils eine Person über die tunesische, die deutsch-afghanische, die deutsch-algerische und die deutsch-türkische Staatsangehörigkeit. c) Wie viele dieser Personen haben sich nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden an Kampfhandlungen beteiligt bzw. eine militärische Ausbildung durchlaufen, und wie viele aus dieser Teilgruppe sind in Haft (bitte nach Haftarten differenzieren)? Von den in der Antwort zu 25a) genannten Personen, die sich aktuell in beim GBA geführten Ermittlungs- und Strafverfahren in Haft befinden, haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung zwölf eine militärische Ausbildung durchlaufen , fünf davon haben sich auch an Kampfhandlungen beteiligt. Die Angehörigen letztgenannter Gruppe befinden sich alle in Strafhaft. Von den „Foreign Fighters “, die eine militärische Ausbildung erfahren haben, ohne sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben, befinden sich fünf in Strafhaft und zwei in Untersuchungshaft . Weiterhin wird auf die Antwort zu den Fragen 24 und 25 a) verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5648 26. Gegen wie viele „Foreign Fighters“ laufen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungs-, Straf- oder Strafvollstreckungsmaßnahmen (bitte jeweils angeben, ob die Tatverdächtigen sich in Deutschland aufhalten, sowie , ob sie in Haft sind, dabei bitte nach Haftarten differenzieren und anführen , zu welchen Freiheitsstrafen sie bislang, rechtskräftig oder noch nicht rechtskräftig, verurteilt worden sind)? Welchen terroristischen Organisationen sollen diese Personen angehört haben , und welche Verbrechen werden ihnen zur Last gelegt, bzw. für welche Verbrechen sind sie verurteilt worden? Die zuständigen Staatsanwaltschaften prüfen, ob Straftaten – auch Vergehen – nach dem deutschen Strafgesetzbuch – StGB (hierunter fallen u. a. die Tatbestände gemäß §§ 89a, 89b, 89c, 91, 109h, 129a, 129b, 211, 212 StGB) vorliegen. Zudem werden Straftaten von zurückgekehrten Personen geprüft, die gegen die Rechtsvorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) verstoßen. Gegen etwa die Hälfte der in Richtung Syrien/Irak gereisten deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland werden aktuell Strafverfahren geführt. Etwa ein Drittel dieser beschuldigten Personen befindet sich momentan wieder in Deutschland . Ein Schwerpunkt bildet hierbei der Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat. Weitere Ermittlungsverfahren betreffen die als terroristisch eingestuften Organisationen: Jabhat al- Nusra, Junud Al-Sham, Jaish al Muhajirin wal Ansar sowie Ahrar al-Sham (einschließlich deren Nachfolgeorganisationen). In Einzelfällen werden auch Ermittlungsverfahren geführt, bei denen der Verdacht im Raum steht, dass die Personen Mitglieder verschiedener terroristischer Vereinigungen sein könnten (Wechsel beispielsweise von der Jahbat al Nusra zum Islamischen Staat). Derzeit sind gegen 52 Personen, die als „Foreign Fighters“ eingeordnet werden, Ermittlungs-, Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren des GBA anhängig. Im Einzelnen: lfd. Nr. In Deutschland aufthältlich? Haft (ggf. Haftart)? Verurteilungen Zugehörigkeit zu welcher terroristischen Organisation? Verurteilungsgegenstand / Tatvorwurf? 1 Ja Nein (Bewährung ) Jugendstrafe 3 J. 9 M, rechtskräftig ISIG §§ 129a, 129b StGB 2 Ja Ja (Strafhaft) Jugendstrafe 5 J., rechtskräftig IS §§ 129a, 129b, 89a, 241 StGB, § 22a KrWaffKG 3 Ja Nein (Bewährung ) Freiheitsstrafe 4 J. 3 M., rechtskräftig ISIG §§ 129a, 129b StGB 4 Ja Nein (Bewährung ) Freiheitsstrafe 3 J., rechtskräftig ISIG §§ 129a, 129b StGB 5 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 6 J. 9 M., rechtskräftig IS §§ 129a, 129b StGB 6 Ja Nein (Führungsaufsicht ) Freiheitsstrafe 2 J. 6 M., rechtskräftig IS §§ 129a, 129b, 89a StGB 7 Ja Nein (Bewährung ) Freiheitsstrafe 3 J., rechtkräftig IS §§ 129a, 129b, 89a StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lfd. Nr. In Deutschland aufthältlich? Haft (ggf. Haftart)? Verurteilungen Zugehörigkeit zu welcher terroristischen Organisation? Verurteilungsgegenstand / Tatvorwurf? 8 Ja Ja (U-Haft) IS §§ 129a, 129b StGB 9 Ja Ja (U-Haft) IS §§ 129a, 129b StGB 10 Ja Nein (Bewährung ) Freiheitsstrafe 2 J. mit Bewährung, rechtskräftig IS §§ 129a, 129b StGB 11 Ja Ja (U-Haft) - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 12 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 6 J., rechtskräftig Junud al-Sham §§ 129a, 129b StGB 13 Ja Ja (U-Haft) - - §§ 129a, 129b, 22, 23, 89a StGB, KrWaffKG 14 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 11 J., rechtskräftig Junud al-Sham §§ 129a, 129b, 211, 22, 23, 26 StGB 15 Ja Nein Freiheitsstrafe 4 J. 6 M., rechtskräftig JAMWA §§ 129a, 129b StGB 16 Ja Nein Freiheitsstrafe 2 J. 9 M., rechtskräftig JAMWA §§ 129a, 129b StGB 17 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 6 J. 3 M., rechtskräftig IS §§ 129a, 129b StGB 18 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 4 J. 6 M., rechtskräftig IS §§ 129a, 129b StGB 19 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 6 J., rechtskräftig Junud al-Sham §§ 129a, 129b StGB 20 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 6 J., rechtskräftig Junud al-Sham §§ 129a, 129b StGB 21 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 4 J. 6 M., rechtskräftig Junud al-Sham, IS §§ 129a, 129b StGB 22 Ja Nein Freiheitsstrafe 2 J. 9 M., rechtskräftig Junud al-Sham §§ 129a, 129b StGB 23 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 2 J. 9 M., rechtskräftig Junud al-Sham §§ 129a, 129b StGB 24 Ja Nein Freiheitsstrafe 1 J. 10 M., rechtskräftig Junud al-Sham, IS §§ 129a, 129b StGB 25 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 5 J. 6 M., rechtskräftig JAMWA §§ 129a, 129b StGB 26 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 4 J. 6 M., nicht rechtskräftig ISIG/IS §§ 129a, 129b, 211 StGB, § 8 VStGB 27 Ja Ja (Strafhaft) Freiheitsstrafe 3 J., rechtskräftig ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB, KrWaffKG, WaffG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5648 lfd. Nr. In Deutschland aufthältlich? Haft (ggf. Haftart)? Verurteilungen Zugehörigkeit zu welcher terroristischen Organisation? Verurteilungsgegenstand / Tatvorwurf? 28 Ja Ja (U-Haft) - IS §§ 129a, 129b, 89a, 211, 30 StGB 29 Nein Nein - Junud al-Sham, IS §§ 129a, 129b, 211 StGB, VStGB 30 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB 31 Nein Nein - Junud al-Sham, IS §§ 129a, 129b StGB 32 Nein Nein - Junud al-Sham §§ 129a, 129b StGB 33 Nein Nein - Junud al-Sham, IS §§ 129a, 129b, 211 StGB, VStGB 34 Nein Nein - Junud al-Sham, IS §§ 129a, 129b StGB 35 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 36 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB 37 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 38 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 39 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 40 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 41 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB, VStGB 42 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB 43 Nein Nein Freiheitsstrafe 2 J. 7 M., rechtskräftig JAMWA §§ 129a, 129b StGB 44 Nein Nein - JaN, ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 45 Nein Nein - ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 46 Nein Nein - ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 47 Nein Nein - ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 48 Nein Nein - ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 49 Nein Nein - ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 50 Nein Nein - ISIG/IS §§ 129a, 129b StGB 51 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB 52 Nein Nein - IS §§ 129a, 129b StGB Weiterhin wird auf die Antworten zu den Fragen 24 und 25a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5648 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung, ggf. gemeinsam mit den Ländern , ergriffen, um die Abschiebung ausreisepflichtiger Gefährder, RP oder Personen des islamistisch-terroristischen Spektrums zu erleichtern bzw. zu beschleunigen, welchen Effekt haben diese Anstrengungen bislang (bitte ggf. Zahlen angeben), und welche Defizite bzw. Herausforderungen sieht die Bundesregierung derzeit noch in diesem Bereich? Hinsichtlich der gemeinsam zwischen Bund und Ländern ergriffenen Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Die Umsetzung der Maßnahmen hat in der AG Sicherheit zu einer signifikanten Steigerung der Rückführungen von Gefährdern, Relevanten Personen, Personen des islamistisch-terroristischen Spektrums und Intensivstraftätern von sieben Rückführungen im Zeitraum von Mai bis Ende 2017 auf bisher im Jahr 2018 21 Rückführungen (Stand: 26. Oktober 2018) geführt. Die Rückführungen der in der AG Status behandelten Personen sind in den Jahren 2017 und 2018 nahezu konstant geblieben (hier wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen). Jedoch ist die Anzahl der in der AG Status bearbeiteten Vorgänge von 437 Vorgängen (Stand: 5. Juni 2017) auf 624 Vorgänge (Stand: 10. Oktober 2018) gesteigert. Zur Unterstützung der Länder beim Fallmanagement soll eine Task Force Gefährder im BMI eingerichtet werden . 28. Welchen Stand hat die Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe an die Innenministerkonferenz vom 6. bis 8. Juni 2018 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 26. Juni 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3068; bitte für jeden der darin genannten fünf Punkte darlegen)? Inwiefern ist die Einrichtung der „Task Force Gefährder“ vorangekommen, und welche Klärungen gab es bzgl. der Frage, welchen konkreten Tätigkeiten diese Task Force nachgehen soll? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse für den Stand der Umsetzung der Handlungsempfehlungen in den Ländern vor. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat die Handlungsempfehlungen der Bund-Länder-AG zur Kenntnis genommen. Eine Evaluierung der Handlungsempfehlungen ist für Ende 2019 geplant. Folgende Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe an die IMK vom 6. bis 8. Juni 2018 sind durch das BMI ergriffen worden: (1) Handlungsempfehlung: Arbeitsstrukturen in den Ländern optimieren: Einführung mehrerer Workshops zur Befähigung der Länder in der Arbeitsgemeinschaft (AG) Sicherheit im Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) u. a. zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, zu § 58a AufenthG, zur Identitätsfeststellung , zu Möglichkeiten des retrograden Datenabgleichs mit dem Visa-Informations -Systems (SIS 3.0), Einführung von vertraulichen Bund-Länder-Fallkonferenzen mit einzelnen Ländern in der AG Sicherheit im ZUR, Einführung von vertraulichen Bund-Länder-Fallkonferenzen nur mit einzelnen Ländern in der Arbeitsgruppe des GTAZ "Statusrechtliche Begleitmaßnahmen" (AG Status), Erfahrungstausch mit den Niederlanden im Rahmen der AG Status sowie mit Frankreich im Rahmen der AG Sicherheit, Engere Einbindung des Auswärtigen Amtes in die Fallbearbeitung mit den Ländern und Erörterung von Vorgängen nach herkunftslandspezifischen Schwerpunkten in der AG Sicherheit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/5648 (2) Handlungsempfehlung: Einrichtung einer Task Force „Gefährder“ im BMI: Die Task Force „Gefährder“ (Arbeitsname) ist konzeptionell vorbereitet. Die administrativen Maßnahmen im BMI stehen kurz vor dem Abschluss. Die Vorstellungen der Länder werden in dem zweiten Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe „Gefährder“ in der Herbst IMK vorgestellt. (3) Handlungsempfehlung: Behördliche Verfahren vereinfachen: Das BMI beabsichtigt, entsprechend dem Koalitionsvertrag einen Gesetzentwurf zu aufenthaltsrechtlichen Regelungen in die Ressortabstimmung zu geben. (4) Handlungsempfehlung: Unterbringung von Gefährdern in Abschiebehafteinrichtungen Bund und Länder arbeiten weiterhin an dieser Thematik. (5) Handlungsempfehlung: Reduzierung der Eingangsinstanzen: Der Bericht sieht die Umsetzung dieser Handlungsempfehlungen durch die Länder vor. (6) Handlungsempfehlung: Sensibilisierung der Justiz zu diplomatischen Zusicherungen : Das Vorsitzland der IMK Sachsen-Anhalt hat dem Vorsitzland der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JuMiKo) Thüringen den Bericht der Bund-Länder-AG sowie die Handreichung des Auswärtigen Amtes zu diplomatischen Zusicherungen am 17. Juni 2018 übersandt. 29. Inwieweit hält die Bundesregierung an dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Vorhaben der Einfügung eines Verlusttatbestandes in das Staatsangehörigkeitsgesetz fest (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2205), welches Bundesministerium soll die neue gesetzliche Regelung federführend entwerfen, und bis wann rechnet die Bundesregierung mit einem ersten Entwurf? Falls die Bundesregierung an dem Vorhaben nicht weiter festhält oder nicht absehbar ist, bis wann ein Entwurf vorgelegt wird, was sind die Gründe hierfür ? Die Bundesregierung beabsichtigt nach Maßgabe des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Einfügung einen Verlusttatbestand in das Staatsangehörigkeitsgesetz vorzulegen, wonach Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können, wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann. Das BMI beabsichtigt, eine entsprechende Regelung in den Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aufzunehmen, das gegenwärtig unter der Federführung des BMI erarbeitet wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333