Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5649 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Amira Mohamed Ali, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5277 – Verbesserung der Tierschutzmaßnahmen und -kontrollen in der Nutztierhaltung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Einhaltung rechtlicher Tierschutzvorgaben in der Nutztierhaltung ist eine notwendige Bedingung für die würdige Behandlung von Tieren in der Fleischproduktion und für die Sicherheit von Lebensmitteln. Die tiergerechte Haltung von Nutztieren hat in den letzten Jahren enorm an gesellschaftlichem Interesse gewonnen, weshalb viele Aspekte der Nutztierhaltung nach Ansicht der Fragesteller eine neue Bewertung benötigen. In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2017 29 845 nutztierhaltende Betriebe auf der Grundlage der Entscheidung 2006/778/EG der Europäischen Kommission kontrolliert. In durchschnittlich jedem fünften dieser Betriebe (6127 der kontrollierten Unternehmen) stellten die Veterinärämter Zuwiderhandlungen gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung fest (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3467). In 1 220 Fällen wurde sogar umgehend ein Ordnungswidrigkeit - beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet (ebd.). Darüber hinaus wurde bekannt, dass die Kontrollintervalle von nutztierhaltenden Betrieben in Deutschland auf Basis der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/778/EG oft mehrere Jahrzehnte betragen und sich je nach Bundesland deutlich unterscheiden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3195). In Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (VTN) lässt die aktuelle Gesetzeslage keine routinemäßigen Kontrollen der für den Tierschutz zuständigen Behörden zu. Der aus Sicht der Fragesteller bestehende generelle Eindruck eines Tierschutznotstandes in der Nutztierhaltung wird durch jüngste wissenschaftliche Studien und die Ergebnisse von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Schlachthöfen verstärkt. Im Jahr 2016 ergab eine Untersuchung zur Gesundheit von Schweinen vor der Schlachtung, dass ein Großteil der Tiere in Deutschland Klauenverletzungen aufwies (vgl. Gareis et al. 2016: Prävalenz von Hilfsschleimbeuteln – Bursae auxiliares – und Klauenverletzungen bei Mastschweinen zum Schlachtzeitpunkt – Ergebnisse einer Studie an vier Schlachthöfen). Durch die wissenschaftliche Studie „Untersuchungen an verendeten/getöteten Schweinen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (VTN)“ von Prof. Dr. Elisabeth große Beilage von der Tierärztlichen Hochschule (TiHo) in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hannover konnten schwere Mängel beim Umgang mit kranken oder verletzen Tieren in schweinehaltenden Betrieben nachgewiesen werden. Ende 2017 veröffentlichte die TiHo Zahlen, die dringenden Verbesserungsbedarf aufzeigten. Bei rund 13 Prozent der Mastschweine und rund 12 Prozent der Zuchtschweine sei davon auszugehen, dass sie längere Zeit vor ihrem Tod mit „mit erheblichen Schmerzen und/oder Leiden“ lebten. Mehr als 10 Prozent der Mast- und Zuchtschweine aus den vollständig untersuchten 57 Lieferungen hätten vor ihrem Tod lange gelitten. Laut der TiHo-Studie wäre bei etwa 20 Prozent der in VTN-Betrieben angelieferten Schweine eine Nottötung bzw. Euthanasie unumgänglich gewesen. „Unter Zugrundelegung der Schweinebestände in Deutschland müssen wir von etwa 1,17 Millionen Schweine jährlich ausgehen“ (große Beilage, Prof. Dr. Elisabeth, „Untersuchungen an verendeten/getöteten Schweinen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (VTN)“, 2017, siehe www.tiho-hannover.de/aktuelles-presse/aktuelle-meldungen/aktuelle-meldungen/ article/untersuchungen-an-verendeteng-1/). Die Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Studien werden durch die Auswertung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen des zweitgrößten Schlachthofbetreibers in Deutschland, Vion GmbH, gestützt. Nach den Auswertungen der Gesundheit der angelieferten Tiere aus dem zweiten Quartal 2018 hatten rund 40 Prozent der Schweine Erkrankungen der Organe. Bei dieser Tierart wurden vor allem Entzündungen der Lungen, des Brustfells sowie der Leber festgestellt. Bei den angelieferten Rindern hatten rund 16 Prozent der Tiere Organkrankheiten. Hier lagen vor allem Leberkrankheiten, Entzündungen der Lungen, Abszesse und Gelenkschäden vor (vgl. www.vion-transparenz.de/kontrollergebnisse/amtlichefleischuntersuchung -organbefunde-rind/). Die beschriebenen Zustände widersprechen aus Sicht der Fragesteller einem sachgemäßen Verständnis von Tierwohl, ein Bereich, in dem die Bundesregierung gemäß des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD eine Vorreiterrolle übernehmen möchte. Die relevanten Fragen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Biosicherheitsmaßnahmen und Tierseuchenvorsorge begutachtet werden. Eine Vermeidungshaltung der tier- und fleischerzeugenden Betriebe durch illegale Kadaverentsorgung aus Angst vor möglichen Kontrollen und daraus resultierenden Strafen muss mitbedacht werden. Tierschutz- und Umweltorganisationen haben kürzlich gefordert ein bundesweites , betriebsgenaues Tiergesundheits-Monitoring einzuführen, das als Grundlage für verbindliche Vorgaben zur Verbesserung der Gesundheit von Nutztieren in solchen Betrieben herangezogen werden könnte, für die wiederholt auffällige Befunde bei der amtlichen Schlachttieruntersuchung bzw. Fleischbeschau erhoben wurden. Zudem wird gefordert, dass Betriebe, die ein hohes Maß an Tiergesundheit erreichen, dafür auch finanziell angemessen belohnt werden (vgl. www.vier-pfoten.de/unseregeschichten/presse-news/september-2018/vierpfoten -greenpeace-und-foodwatch-fordern-massnahmen-fuer-die-gesundheitvon -nutztieren; www.ign-nutztierhaltung.ch/sites/default/files/PDF/IGN_ FOKUS_2016.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5649 1. Wie viele Schlachttiere wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren bei der Anlieferung in Schlachthöfen in Deutschland im Rahmen der vor der Schlachtung durchzuführenden Schlachttieruntersuchung („Lebendbeschau“) gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wegen festgestellter Erkrankungen nicht zur regulären Schlachtung zugelassen, bei wie vielen wurde – aufgrund welcher Befunde – eine Notschlachtung veranlasst (bitte nach Ursache für die untersagte Schlachtung, Ursache für die Notschlachtung, Anzahl und Art der ergangenen Sanktionen, untersuchter Tierart und Anzahl der Befunde aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dieser Situation? Die Anlage 1 enthält die Zahlen zu den in den Jahren 2013 bis 2017 in Schlachtbetrieben geschlachteten Rindern, Kälbern, Schweinen, Puten und Hühnern. Zu den Angaben gehören ebenfalls die Anzahl der Notschlachtungen und die Zahlen zu getöteten oder gesondert behandelten/geschlachteten Tieren. Gründe für durchgeführte Notschlachtungen werden durch das Statistische Bundesamt nicht erfasst, ebenso wie entsprechende Sanktionen. Die Daten wurden in der Fachserie 3 Reihe 4.3 – Schlachttier- und Fleischuntersuchungsstatistik veröffentlicht (www.destatis.de/GPStatistik/receive/DESerie_serie_00000339). Bezüglich der Schlussfolgerungen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. 2. Wie viele amtliche Fleischuntersuchungen am Schlachtkörper sowie Labortests wurden gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (Abschnitte D. und F.) nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 in Deutschland insgesamt durchgeführt, an wie vielen Schlachtkörpern wurden Befunde festgestellt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 3. Welche Befunde wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen an Schlachthöfen (bitte nach Tierart – Rinder, Schweine, Hühner, Puten – aufschlüsseln) mit welchen Häufigkeiten und mit welchen Schweregraden erhoben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Anlage 2 enthält die Anzahl der im Jahr 2017 untersuchten Tiere, die durchgeführten Zusatzuntersuchungen (ohne Untersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan) und die Befunde aus der Fleischuntersuchung für Rinder , Kälber, Schweine, Puten und Hühner (ohne Legehennen/Suppenhühner) durch das amtliche Fachpersonal. Die Befunde werden nicht nach Schweregrad (beispielsweise bei Lungen) aufgeschlüsselt abgefragt, sondern aggregiert geliefert , weshalb hier keine Differenzierung möglich ist. Zu beachten ist, dass es sich bei der Fleischuntersuchung bei Hühnern und Puten um Angaben in Kilogramm und nicht um die Anzahl untersuchter Tiere handelt. Bezüglich der Schlussfolgerungen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen . 4. Wie werden die von amtstierärztlicher Seite an den Schlachthöfen erhobenen Befunde nach Kenntnis der Bundesregierung überregional ausgewertet, von welcher Institution, und welche Schlussfolgerungen wurden daraus gezogen ? 5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den ihr vorliegenden Ergebnissen der in Deutschland im Jahr 2017 durchgeführten amtlichen Schlachttier und Fleischuntersuchungen bezüglich der Lage des Tierschutzes in der Nutztierhaltung in Deutschland? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Hat die Bundesregierung die Befunde bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zum Anlass genommen, sich gegenüber den 16 Bundesländern für eine Intensivierung der Kontrollen der Einhaltung der Tierschutzauflagen in der Nutztierhaltung einzusetzen? Wenn ja, wann, wo und mit welchen Konsequenzen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Zahlen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden durch das Statistische Bundesamt halbjährlich bei den Kreisveterinärbehörden abgefragt und als Bundesergebnis mit Aufteilung nach Ländern in der Fachserie 3 Reihe 4.3 veröffentlicht . Die Zahlen werden in erster Linie im Hinblick auf den Verbraucherschutz erhoben. Allerdings sind die relativen Häufigkeiten bestimmter Befunde – wie Lunge-, Brustfell- und Herzbefunde bei Schweinen – auch unter Tierschutzaspekten von Interesse. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind amtliche (Tierschutz-)Kontrollen regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen. Festgestellte Risiken, die mit Tieren verbunden sind und Auswirkungen auf den Tierschutz haben können, sind dabei zu berücksichtigen . Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 7. Wie viele nutztierhaltende Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aufgrund tierschutzrelevanter Befunde am Schlachthof zu Verbesserungsmaßnahmen aufgefordert worden, von welcher Stelle erfolgte diese Aufforderung, wie viele Betriebe kamen der Aufforderung nach bzw. welche Konsequenz hatte es, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wurde? Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass amtliche Tierärztinnen und Tierärzte an Schlachthöfen festgestellte tierschutzrelevante Befunde an die für den Herkunftsbetrieb der betreffenden Tiere zuständige Behörde melden. Die zuständige Behörde hat nach der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sicherzustellen, dass das System zur Rückübermittlung relevanter Informationen funktioniert, d. h. dass solche Informationen den letzten Tierhalter erreichen. Die Anzahl der Übermittlungen und deren Folgen sind der Bundesregierung nicht bekannt 8. Wann wird das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geförderte Forschungsprojekt des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) in Kooperation mit dem Bundesamt für Risikobewertung (BfR) und dem Max Rubner-Institut (MRI) zur Qualitätssicherung in der Schlachttier - und Fleischuntersuchung durch Maßnahmen der Standardisierung, Dokumentation und Übermittlung abgeschlossen? Liegen der Bundesregierung bereits Zwischenergebnisse vor? Wenn ja, welche? Mit Zwischenbericht vom 24. Oktober 2017 hat das Statistische Bundesamt zum Projekt „Verbesserung der Befunderhebung und Anpassung der Fleischuntersuchungsstatistik an die veränderten Rahmenbedingungen“ einen Überblick über die Aktivitäten und Entscheidungen aus dem ersten Projektabschnitt erstellt. Neue Erfassungsmasken für Befundmerkmale wurden erstellt, mit den zuständigen Behörden abgestimmt und programmiert. Im weiteren Verlauf des Projektes sollen die erarbeiteten Grundlagen praktisch umgesetzt werden. Ziel des aktuellen Projektabschnittes „Umsetzung der verbesserten und an die veränderten Rahmenbedingungen angepassten Fleischuntersuchungsstatistik“ ist es Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5649 1. den neuen Erhebungsprozess bis hin zur Veröffentlichung des ersten Jahresergebnisses einzuführen, Fehler auszugleichen und die Erfassung für weitere Erhebungszeiträume zu etablieren, aber auch 2. die erarbeiteten Konzepte aus dem ersten Projekt mit den geplanten Schulungsmaßnahmen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen. 9. Wird das von MRI, BfR und DESTATIS erarbeitete Schulungskonzept für eine standardisierte Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der Aus- und Fortbildung den Ländern und veterinärmedizinischen Bildungsstätten als freiwillige oder verpflichtende Schulungsmaßnahme zur Verfügung gestellt (bitte begründen)? Es ist geplant, die erarbeiteten Schulungsmaterialien den Ländern sowie veterinärmedizinischen Bildungsstätten kostenlos als Schulungsmaterial zur Verfügung zu stellen. 10. Ist das vom Verband der Fleischwirtschaft e. V. (VDF) dem BfR, und der Qualität und Sicherheit GmbH (QS) im Jahr 2015 initiierte Forschungsprojekt zur Evaluierung der Befunddaten abgeschlossen? Wenn ja, welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung vor? Wenn nein, wann wird das Projekt planmäßig abgeschlossen? Das Vorhaben basiert auf einer Kooperationsvereinbarung zwischen der QS Qualität und Sicherheit GmbH (QS) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) aus dem Jahr 2015. Dieses Vorhaben wurde im Jahr 2018 verlängert und ist noch nicht abgeschlossen. Wesentlicher Inhalt dieses Vorhabens ist die Auswertung einerseits von Befunddaten aus der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und andererseits Daten zum Antibiotika-Monitoring. Wesentliches Ziel ist dabei die Überprüfung der Nutzbarkeit dieser Daten für die Risikobewertung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes. Erste Ergebnisse aus diesem Vorhaben wurden zwischen dem BfR und QS diskutiert. Nach Abschluss der derzeit laufenden Diskussionen und Abstimmungen zu ersten Ergebnissen und zum weiteren Vorgehen ist für 2019 geplant, einen Bericht zu verfassen. 11. Welche weiteren Projekte zur Eignung von Schlachthofbefunden als Tierschutzindikatoren werden derzeit von der Bundesregierung gefördert (bitte nach beteiligten Organisationen, Beginn und Dauer des Projektes sowie Förderhöhe aufschlüsseln)? Liegen der Bundesregierung bereits Zwischenergebnisse vor? Wenn ja, welche? In der Anlage 3 sind zwei laufende, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geförderte, Projekte zu Tierschutzindikatoren an Schlachthöfen aufgelistet . Zwischenergebnisse dieser Projekte sind im Tagungsband der BLE „Innovationstage 2018 – Innovatie Ideen – smarte Produkte“ (https://blemedienservice .de/detail/index/sArticle/1163) veröffentlicht (ab Seite 241 bzw. 255). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Gab es von der Bundesregierung geförderte Projekte zur Vergleichbarkeit von Schlachthofbefunden oder sind diesbezüglich welche geplant? Welcher Anteil der Projekte geht lediglich von einer rein betrieblichen Selbstkontrolle „tierschutzbezogener Indikatoren“ aus? Mit welcher Begründung fördert die Bundesregierung diese Projekte? Ein Projekt des Statistischen Bundesamtes mit dem Titel „Verbesserung der Befunderhebung und Anpassung der Fleischuntersuchungsstatistik an die veränderten Rahmenbedingungen“ wurde im November 2014 begonnen. Ziel dieses Projektes ist die Bereitstellung eines konsistenten Merkmalkatalogs, um auf seiner Grundlage eine qualitativ bessere Erfassung dieser Merkmale mit der notwendigen Vergleichbarkeit auf nationaler Ebene zu erreichen. Das Projekt dient dem Ziel einer verbesserten Erfassung der Merkmale für die amtliche Fleischuntersuchungsstatistik, die nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu führen ist. Näheres ist durch die „Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung “ (FlUStatV) geregelt. Da es sich um eine amtliche Statistik handelt, wurden keine betrieblichen Eigenkontrollen in diesem Projekt berücksichtigt. Eine verbesserte Erfassung der Merkmale für die amtliche Fleischuntersuchungsstatistik ist erforderlich, weil sie eine wichtige Voraussetzung für die einheitliche Durchführung einer zielgerichteten und risikoorientierten Überwachung zur Sicherung des vorbeugenden Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher bildet . Eine verbesserte Erfassung der Merkmale für die Fleischuntersuchungsstatistik soll nach der Aufbereitung valide Daten bereitstellen, die den Ansprüchen einer wissenschaftlichen Risikobewertung genügen. Ein neu geschaffenes Erfassungsmodul für die Tierart Schwein wird erstmalig auf freiwilliger Basis durch das Statistische Bundesamt für das erste Halbjahr 2019 erprobt und wird 2020 bundesweit eingeführt. 13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei den von ihr geförderten Projekten die fachliche Expertise veterinärmedizinischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Erhebung, Auswertung und Beurteilung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemessen berücksichtigt wird? Mit Blick auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 12 stellt die Bundesregierung die notwendige Expertise sicher, indem sie veterinärmedizinische Hochschuleinrichtungen , das Bundesinstitut für Risikobewertung, die Bundesforschungsinstitute sowie die zuständige Fachabteilung im BMEL einbindet. 14. Welche weiteren Maßnahmen werden derzeit von der Bundesregierung geplant beziehungsweise durchgeführt, um die Erhebung von Befunden in Schlachthöfen zu standardisieren? In enger Anbindung an das Projekt „Verbesserung der Befunderhebung und Anpassung der Fleischuntersuchungsstatistik an die veränderten Rahmenbedingungen “ (siehe Antwort zu Frage 12) wird vom Max-Rubner Institut in Kulmbach ein Schulungskonzept für die standardisierte Befunderfassung in der Schlachttierund Fleischuntersuchung bei Schwein, Rind und Geflügel erarbeitet. Ein entsprechendes Modul für die Tierart Schwein steht kurz vor der Fertigstellung und wird im Frühjahr 2019 zur Verfügung stehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5649 15. Welche Kenntnisse über die Methodik, Erhebung und Auswertung hat die Bundesregierung über den von der Qualität und Sicherheit GmbH (QS) erstmals im August 2018 an 19 500 Betriebe herausgegebenen Tiergesundheitsindex auf Basis der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, und ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund weiterhin der Meinung, dass die Befunde aus den Schlachthöfen schwer vergleichbar sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11818, S. 9 f. und www.agrarheute.com/tier/schwein/ qs-berechnet-erstmals-tiergesundheitsindex-547301), und welche Maßnahmen hält sie für nötig, um die Vergleichbarkeit zu verbessern? Über den „Tiergesundheitsindex“ der QS Qualität und Sicherheit GmbH hat die Bundesregierung keine Informationen, die nicht unter dem in der Frage angegebenen Link zu finden sind. Dort ist ausgeführt, dass der Index eine Vergleichbarkeit von Zulieferbetrieben desselben Schlachthofs ermöglichen soll. Von einer schlachthofübergreifenden Vergleichbarkeit ist dagegen nicht die Rede. Bezüglich der Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 14 verwiesen. 16. Plant die Bundesregierung eine Erweiterung der amtlichen Schlachttier- und Fleischkontrollen um die Anzahl von Gelenkkrankheiten und Klauen- und Hautverletzungen, vor dem Hintergrund, dass der Tiergesundheitsindex der QS Gmbh auch die Gelenkgesundheit (Gelenke, Liegebeulen) und Unversehrtheit des Tierkörpers (Haut, Ohren, Schwanz und Treibspuren) miteinschließt ? Wenn nein, warum nicht? Nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 haben amtliche Tierärztinnen und Tierärzte an Schlachthöfen die Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Tierschutzvorschriften zu verifizieren. Die amtlichen Inspektionen können sich bereits auf den gesamten Tierkörper erstrecken, so dass sich die in Frage stehende Erweiterung erübrigt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 17. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung Anzeige wegen Verstößen gegen § 17 Nummer 2b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gestellt, mit welchem Ergebnis, inklusive Urteilen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis. Auf die Antwort zu Frage 19 wird hingewiesen. 18. Wie viele Eigenkontrollen wurden gemäß § 11 Absatz 8 des Tierschutzgesetzes in den schweine- und rinderhaltenden Betrieben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt? In welcher Form werden diese dokumentiert sowie kontrolliert, und wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität der Eigenkontrollen im Sinne des Tierwohls? Wie viele Verstöße wurden mit welchem Ergebnis angezeigt? Amtliche Tierschutzkontrollen von Nutztierhaltungen beziehen sich auch darauf, ob Tierhalterinnen und -halter ihrer Pflicht zu betrieblichen Eigenkontrollen nachkommen. Die Eigenkontrollen sind insbesondere dahingehend zu überprüfen , ob tierbezogene Merkmale so erhoben und bewertet werden, dass sie Aufschluss über die Erfüllung der Haltungsanforderungen gemäß § 2 Tierschutzge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode setz geben. Wie häufig eine Tierhaltung amtlichen Tierschutzkontrollen unterliegt , hängt auch von der Verlässlichkeit dieser Eigenkontrollen ab. Die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften wird von den zuständigen Behörden der Länder überwacht. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über deren Kontrollergebnisse betriebliche Eigenkontrollen betreffend. Grundsätzlich ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Eigenkontrollen dem Tierschutz dienlich sind. 19. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Anteil der Verstöße an Falltieren von den Verstößen, die in der Antwort zu den Fragen 14 und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3195 aufgelistet wurden? Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes, auf der die in Frage stehende Auflistung beruht, weist Straftaten nach dem Tierschutzgesetz aus, ohne diese näher zu untergliedern. 20. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren der Personalaufwand für die in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3195 aufgelisteten Betriebskontrollen pro Jahr? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Personalaufwand der zuständigen Landesbehörden für die in Frage stehenden Kontrollen vor. 21. Wie viele Schweinekadaver wurden laut Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in Tierkörperbeseitigungsanlagen (TKBA) oder Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (VTN) auf mögliche Tierschutzvergehen untersucht? Plant die Bundesregierung, hier zukünftig eine verpflichtende unabhängige Stichprobenkontrolle einzuführen, und wenn ja, in welcher Ausgestaltung, und wenn nein, warum nicht? Amtliche systematische Erhebungen zu tierschutzrelevanten Befunden an Falltieren in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte werden in Deutschland nicht durchgeführt. Entsprechend liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Schweinekadaver in den letzten fünf Jahren in diesen Betrieben auf mögliche tierschutzrelevante Befunde untersucht wurden. Für den Vollzug des geltenden Tier- und Verbraucherschutzrechts sind die Länder zuständig. Diese prüfen derzeit, ob und wie durch Kontrollen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte Hinweise auf Tierschutzverstöße gewonnen werden können. Sollten die Länder zu dem Ergebnis kommen, dass neben dem vorhandenen Instrumentarium weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhaltung der Tierschutzvorschriften effektiv durchsetzen zu können, wird die Bundesregierung die Möglichkeiten der Umsetzung prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5649 22. Sind der Bundesregierung vergleichbare wissenschaftliche Datenerhebungen zu verendeten beziehungsweise getöteten Rindern in VTN oder TKBA bekannt? Wenn ja, welche? Studien aus Österreich1 und Deutschland2 zu Befunden an Falltieren in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte sind bekannt und wurden auch in den Medien aufgegriffen. Bei diesen Studien stehen Untersuchungen von tierschutzrelevanten Befunden an Schweinen und Rindern im Fokus, wobei die Studien an Rindern nach Kenntnis der Bundesregierung nur in Österreich durchgeführt wurden . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung Überlegungen zu einer Tiergesundheitsdatenbank , wie sie die Bundestierärztekammer (BTK) vorschlägt, um durch Vergleichbarkeit und betriebsindividuelle Nutzung durch den Tierhalter und den bestandsbetreuenden Tierarzt die Tiergesundheit sowie den Tierschutz in Nutztierhaltungen zu optimieren und durch systematische Erhebung und Auswertung von Tierschutzindikatoren unter anderem in Schlachtbetrieben und VTN die Effizienz und Effektivität der behördlichen Kontrollen deutlich zu verbessern (www.bundestieraerztekammer.de/presse/2018/03/falltiere/)? Wenn die Bundesregierung hier Potentiale sieht, wann plant die Bundesregierung die rechtlichen Grundlagen für die Einführung einer Tiergesundheitsdatenbank , auch zur Nutzung für die Tierschutzüberwachung, zu schaffen ? Wenn nein, mit welcher Begründung? Die Bundesregierung steht der Etablierung einer Tiergesundheitsdatenbank grundsätzlich positiv gegenüber. Jedoch ist vorher zu klären, welchem Ziel die Datenbank dienen soll und welche Daten in die Datenbank eingespeist werden sollen. Damit hängt die Frage nach der Standardisierbarkeit der einzugebenden Daten zusammen. Weiterhin sind datenschutzrechtliche Fragen zu beachten. Diese Fragen sind verschiedentlich zwischen Bund und Ländern erörtert worden, bisher jedoch ohne konkretes Ergebnis. Erst wenn klar ist, welche Daten erhoben und erfasst werden sollen, kann der Bund eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen. 24. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung aufgrund der Anzahl der registrierten Verstöße in der Tierhaltung, unsachgemäßen Tötungen, der Anzahl der Befunde der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ergreifen, um den Zustand der Tiergesundheit auf einzelbetrieblicher Ebene bereits in der Tierhaltung zu erfassen? Bis wann sollen diese von wem umgesetzt werden? Wenn keine geplant sind, warum nicht? Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert zahlreiche Projekte, die sich mit der Bewertung der Tiergerechtheit bzw. mit den Themen Tierwohl- und Tiergesundheitsmonitoring befassen und bestehende Datenerfassungssysteme nutzen, um auch Rückschlüsse auf das Tierwohl zu ziehen. 1 z. B. Baumgartner J. (2016): „Gefallene Tiere“ aus Tierschutz-Sicht – Erhebungen in Tierkörperbeseitigungsanlagen. Nutztierhaltung im Fokus. Informationsbroschüre der Internationalen Gesellschaft für Nutztierhaltung – IGN, S. 22 – 26. 2 z. B. Große Beilage E. (2017): „Untersuchungen an verendeten/getöteten Schweinen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte “, DVG-Verlag ISBN 978-3-86345-389-3. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soll von den Schlachthofbefunden einer Tiergruppe auf die Verhältnisse in deren Herkunftsbetrieb geschlossen werden, bedarf es darüber hinaus der Anwendung von auf wissenschaftlichen Grundlagen entwickelten und validierten Kriterien („Tierschutzindikatoren“). Vor diesem Hintergrund fördert das BMEL verschiedene Projekte zur Eignung von Schlachtbefunden als Tierschutzindikatoren. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung alle erforderlichen Maßnahmen, die dazu beitragen, die tierschutzrechtlichen Vorgaben durchzusetzen. 25. Hält die Bundesregierung es für notwendig, die Rechtsgrundlage dahingehend zu ergänzen, dass Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte (VTN) in § 16b TierSchG aufgenommen werden mit dem Ziel, höhere Transparenz für höheres Tierwohl zu erreichen und Missstände dort ggf. zu verfolgen? Wenn nein, mit welcher Begründung? Damit auch in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte systematische amtliche Tierschutzkontrollen durchgeführt werden könnten, wäre im Hinblick auf entsprechende Betretungs- und Untersuchungsrechte und ein Rückverfolgbarkeitssystem für Falltiere zum letzten Herkunftsbetrieb eine Änderung des Tierschutzgesetzes erforderlich. Die Länder prüfen derzeit, ob und wie durch Kontrollen in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte Hinweise auf Tierschutzverstöße gewonnen werden können. Sollten die Länder zu dem Ergebnis kommen, dass neben dem vorhandenen Instrumentarium weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhaltung der Tierschutzvorschriften effektiv durchsetzen zu können, wird das BMEL die Möglichkeiten der Umsetzung prüfen. Leitgedanke des BMEL wird dabei sein, die Länder dabei zu unterstützen, die tierschutzrechtlichen Vorgaben durchzusetzen . 26. Wie hat sich seit der Einführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Anzahl der registrierten Verstöße im Verhältnis zur Anzahl der kontrollierten Betriebe verändert (bitte bundesweit nach Jahr, Anzahl der kontrollierten Betriebe sowie Betriebe mit Beanstandungen, Aufforderung zur Beseitigung des Verstoßes binnen Frist < 3 Monate, Aufforderung zur Beseitigung des Verstoßes binnen Frist > 3 Monate, sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens aufschlüsseln; vgl. Bundestagsdrucksache 19/3467, Antwort zu den Fragen 4 und 5)? Die nachfolgende Tabelle stellt die Anzahl der registrierten Verstöße im Verhältnis zur Anzahl der kontrollierten Betriebe nach VO (EG) Nr. 882/2004 dar: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5649 Jahr Kontrollierte Betriebe Betriebe mit Beanstandungen Sanktionen Aufforderung, den Verstoß binnen einer Frist von weniger als drei Monaten zu beseitigen3 Aufforderung, den Verstoß binnen einer Frist von mehr als drei Monaten zu beseitigen4 Sofortige Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsoder Strafverfahrens 2008 38.786 6.524 4.002 568 628 2009 36.721 5.581 4.733 551 827 2010 32.215 6.307 5.753 819 684 2011 29.503 5.761 5.898 719 880 2012 29.718 6.085 6.049 1.148 1.115 2013 33.299 7.489 8.294 1.760 1.557 2014 30.433 5.840 5.992 1.330 1.031 2015 30.489 5.522 6.536 1.353 1.400 2016 32.779 5.797 7.730 893 1.414 2017 29.845 6.127 8.517 761 1.220 27. Ist die Entwicklung bei der Anzahl der Verstöße gegen den Tierschutz in der Nutztierhaltung ein Anlass für die Bundesregierung, mehr finanzielle Mittel zur besseren personellen Ausstattung der für den Tierschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, bis wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Für den Vollzug des geltenden Tierschutzrechts sind die Länder zuständig. Diese entscheiden in eigener Verantwortung über die zugrundliegenden Strukturen sowie die personelle und finanzielle Ausstattung der zuständigen Veterinärverwaltungen . 28. Wie viele der in der Antwort zu Frage 26 genannten Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich beseitigt? In welchem finanziellen Rahmen bewegten sich die Bußgelder bei den Ordnungswidrigkeits - und Strafverfahren? Für den Vollzug des geltenden Tierschutzrechts sind die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Beseitigung von Tierschutzverstößen oder über die Höhe von Bußgeldern bei den betreffenden Ordnungswidrigkeitsund Strafverfahren vor. 29. Sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf bei der Überwachung von unsachgemäßem Umgang mit kranken Nutztieren und der entsprechenden Förderung von Sensibilisierung in diesem Themenbereich? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung in welchem Zeitrahmen zu unternehmen , und wenn nein, wieso nicht? Für die Gewährleistung von Kontrollen nach dem Tierschutzrecht sind die Behörden der Länder zuständig. Diese legen fest, welche Kontrollen sie für ausreichend und angemessen halten, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Welche Kontrollfrequenz angemessen und erforder- 3 Keine sofortige Einleitung des Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens. 4 Keine sofortige Einleitung des Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. vom Ergebnis der Risikobewertung , und kann daher nur von den zuständigen Behörden der Länder beurteilt werden. Im Hinblick auf den Umgang mit kranken oder verletzten Einzeltieren und im Hinblick auf die tierschutzkonforme Tötung von Tieren ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einen Schlüsselfaktor für die Gewährleistung des Tierschutzes darstellt. Daher legt das Tierschutzrecht entsprechende Anforderungen fest. Nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes muss, wer ein Tier hält oder betreut, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Zudem darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Darüber hinaus hat, wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die tierschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind geeignete Tierschutzindikatoren zu erheben und zu bewerten. Gemäß Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind. Diese Anforderungen müssen zu jedem Zeitpunkt erfüllt sein, sie umfassen somit, wenn erforderlich, auch geeignete Fort- und Weiterbildungen. 30. Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegungen nach einer Kennzeichnungspflicht von Falltieren, um eine Rückverfolgbarkeit zu realisieren und ein systematisches und standardisiertes Befunderhebungs- und -bewertungsverfahren umsetzen zu können (www.bundestieraerztekammer.de/presse/ 2018/03/falltiere/)? Wenn die Bundesregierung dieses Vorhaben positiv bewertet, was gedenkt die Bundesregierung in welchem Zeitrahmen zu unternehmen, und würde dieses System auch andere Nutztierarten einschließen? Wenn die Bundesregierung dies nicht positiv bewertet, mit welcher Begründung ? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 31. Wie viele Tiere wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 im ökologischen Landbau gehalten (bitte Tabelle auf Bundestagsdrucksache 18/11818 fortschreiben)? In Betrieben mit ökologischem Landbau wurden in den Jahren 2016 und 2017 folgende Tierbestände gehalten: 2016 2017 Anzahl Mastschweine 118.000 135.000 Legehennen 4.900.000 5.300.000 Masthähnchen 1.100.000 1.350.000 Mutterkühe 156.000 155.000 Milchkühe 181.000 225.000 Quelle: AMI Marktbilanz Öko-Landbau Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5649 32. Wann beginnt die Bundesregierung mit der Evaluierung der Haltungsbedingungen in der Nutztierhaltung für die nächste Landwirtschaftszählung (LZ), und wann plant die Bundesregierung die Veröffentlichung von Ergebnissen der nächsten LZ? Die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben sieht vor, dass im Rahmen der Agrarstrukturerhebung/Landwirtschaftszählung 2020 auch der Merkmalskomplex Haltungsverfahren von landwirtschaftlichen Nutztieren erhoben wird. Die dabei zu erhebenden Merkmale werden in einer Kommissionsdurchführungsverordnung geregelt, deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union kurz bevorsteht. Die Bundesregierung plant, die Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht im Rahmen einer Novellierung des Agrarstatistikgesetzes vorzunehmen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird derzeit erstellt. Die Bundesregierung rechnet mit einer Veröffentlichung der Ergebnisse der Landwirtschaftszählung 2020 durch das Statistische Bundesamt im Laufe des Jahres 2021. 33. Plant die Bundesregierung anstelle der LZ die Einführung einer standardisierten statistischen Erfassung der Haltungssysteme, in denen Nutztiere gehalten werden, in kürzeren Intervallen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? Gemäß Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben ist der Merkmalskomplex Haltungsverfahren von landwirtschaftlichen Nutztieren bereits im Rahmen der Agrarstrukturerhebung 2026 erneut zu erheben. Anders als in diesem Jahrzehnt, in dem zehn Jahre zwischen den Erhebungen zu diesem Merkmalskomplex liegen, werden aus der 2026 durchzuführenden Erhebung bereits nach sechs Jahren und damit in einem kürzeren Intervall neue Daten zu den Haltungsverfahren vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 zu Frage 1: Befunde der amtlichen Schlachttieruntersuchung; Angaben in Anzahl der Tiere; Quelle: Statistisches Bundesamt Jahr Tierart Merkmalsschlüssel (Erläuterung auf der Folgeseite) nicht geschlachtet 201 202 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 2013 Rinder 3.193.712 39.749 7.482 25 4.778 4 0 2.223 471 0 1.449 0 122 3.199.623 1.571 Kälber 315.635 191 134 0 4 0 0 0 7 0 15 0 0 315.754 15 Schweine 58.758.234 679.972 51 2 3.559 0 0 435 1.439 0 6.646 0 494 58.751.145 7.140 Hühner 618.149.581 236.524.251 0 0 0 0 0 0 0 0 155.914 0 0 617.993.667 155.914 Puten 37.217.927 1.118.731 0 0 0 0 0 0 0 0 2.596 0 0 37.215.331 2.596 2014 Rinder 3.272.610 689 7.857 2 1.580 2 0 1.176 124 5 1.747 1 71 3.278.649 1.818 Kälber 321.530 12 104 1 4 0 0 2 0 0 29 1 1 321.604 30 Schweine 58.974.553 2.621 447 6 6.805 0 0 686 529 0 8.382 4 362 58.966.256 8.744 Hühner 641.905.314 223.918.291 0 0 8 0 0 0 0 0 215.768 0 0 641.689.546 215.768 Puten 38.014.610 73.949 0 0 16 0 0 0 0 0 346 0 0 38.014.264 346 2015 Rinder 3.255.921 394 10.761 386 1.090 0 79 1.275 20 0 1.265 0 275 3.265.142 1.540 Kälber 319.686 8 186 0 1 0 0 0 0 0 15 1 0 319.856 16 Schweine 59.504.034 350.090 288 0 2.930 0 0 136 65 0 7.718 4 494 59.496.106 8.216 Hühner 632.786.096 290.238.450 0 4.213 0 68.707 0 0 0 0 83.905 0 0 632.702.191 83.905 Puten 37.463.378 205.564 0 0 0 0 0 0 0 0 124 0 0 37.463.254 124 2016 Rinder 3.281.161 732 11.089 22 1.752 0 0 1.557 239 10 1.451 1 290 3.290.508 1.742 Kälber 337.387 14 150 0 1 0 0 0 5 0 25 1 0 337.511 26 Schweine 59.544.430 1.809 285 23 939 0 0 305 24 1 7.777 8 321 59.536.609 8.106 Hühner 604.706.200 251.528.378 0 0 40.747 70.016 0 0 0 0 13.626 0 0 604.692.574 13.626 Puten 37.676.694 94.190 0 0 90 80 0 0 0 0 2 0 0 37.676.692 2 2017 Rinder 3.202.620 1.112 12.171 8 1.617 0 0 1.290 569 1 1.621 3 161 3.213.006 1.785 Kälber 329.188 31 158 0 3 0 0 3 80 0 31 2 0 329.313 33 Schweine 56.913.300 8.087 264 0 1.884 0 0 1.106 0 88 6.889 3 142 56.906.530 7.034 Hühner 610.542.505 320.517.212 0 1.600 0 0 0 0 0 0 101.332 0 0 610.441.173 101.332 Puten 35.710.935 302.862 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 35.710.933 2 Erläuterung der Merkmalsschlüssel der vorstehenden Tabelle: Kategorie Schlüssel Erläuterung (Rechtsverweise beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004) Untersuchte Tiere 201 Untersuchte Schlachttiere im Schlachthof einschließlich der Tiere, die bereits im Herkunftsbetrieb untersucht wurden (Abschnitt I, Kapitel II, Teil B, Nr. 1) 202 darunter: nur Prüfung der Identität und Screening von im Herkunftsbetrieb untersuchten Tieren (Abschnitt IV, Kapitel IV, Teil A, Nr. 4; Kapitel V, Teil A, Nr. 4; Kapitel VI) 204 Bei Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs: Prüfungen der Bescheinigungen nach Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI, Nr. 5, 6 der VO (EG) 853/2004 (Abschnitt I, Kapitel II, Teil B, Nr. 4) Zurückstellen der Schlachtung 205 Tiere, deren Haut oder Fell so beschaffen ist, dass ein nicht vertretbares Risiko einer Kontaminierung des Fleisches während der Schlachtung besteht (Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 3) (Anordnen der Reinigung vor Erteilung der Schlachterlaubnis) 206 Tiere, bei denen ein Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen können (Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 5) (Weitergehende Schlachttieruntersuchung) gesonderte Schlachtung 207 Positive oder zweifelhafte Tuberkulinreagenten oder andere Verdachtsfälle auf Tuberkulose (Abschnitt IV, Kapitel IX, Teil E, Nr. 1) 208 Positive oder zweifelhafte Brucellosereagenten oder andere Verdachtsfälle auf Brucellose (Abschnitt IV, Kapitel IX, Teil F, Nr. 1) 209 Verdacht auf eine Krankheit oder einer Zustand, der eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnte (Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 5) 210 Tiere, die einem Programm zur Tilgung oder Bekämpfung spezifischer Tierseuchen oder von Zoonosenerregern unterliegen (Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 7) 211 Tiere, bei denen ein Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimittel über den nach den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Werten oder Rückstände verbotener Stoffe besteht, sind gemäß der Richtlinie 96/23 EG zu behandeln (Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 6) Tötungen (genussuntauglich ) 212 Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen (Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 4) 213 Tiere zeigen klinische Symptome einer Krankheit (Abschnitt IV, Kapitel V, Nr. 7) 214 Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder den Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann ( Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 4) 215 Gesamtzahl der zur Schlachtung angenommenen oder notgeschlachteten Tiere Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5649 Anlage 2 zu den Fragen 1 und 2: Befunde der amtlichen Fleischuntersuchung für das Jahr 2017; Quelle: Statistisches Bundesamt Tierart Nach Merkmalsschlüssel (Erläuterung auf der Folgeseite) in Kilogramm für Hühner und Puten und ansonsten in Anzahl der Tiere 304 305 307 309 310 311 312 401 402 403 404 405 406 Rinder 3.213.006 0 7.295 745 5.557 3.477 6.935 649 70 0 197 8 10 Kälber 329.313 0 5 73 2.830 1 20 5 0 0 1 1 0 Schweine 56.906.530 56.894.081 0 109 115.178 6.735 24.981 244 6 0 248 18 0 Hühner 1.123.746.082 0 0 0 0 0 383.027 2 0 0 13 0 0 Puten 584.941.622 0 0 0 328 0 0 0 0 0 0 0 0 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 422 423 424 Rinder 0 0 0 355 2.480 1.580 371 6.755 0 6.659 - - - Kälber 0 0 0 0 20 67 5 220 0 76 - - - Schweine 3 0 0 1.691 12.557 3.942 13.292 17.424 0 40.774 - - - Hühner 0 0 0 460.606 1.757.115 820.748 858.052 1.893.586 1.997 8.254 358.690 1.229.200 4.371.901 Puten 0 0 42 88.647 9 687.916 2.582 1.193.050 0 356 874.571 861.762 1.081.564 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 439 440 441 Rinder - - - - 4.205 0 0 0 10 3 53 1 72 Kälber - - - - 174 0 0 0 0 0 3 0 1 Schweine - - - - 28.052 0 0 1.135 19 0 7 461 9.032 Hühner 2.341.887 73.740 903.587 3.349 1.253.571 0 0 0 0 0 4 237.702 317.182 Puten 94.774 85 98 72 489.871 0 0 0 0 0 0 0 270 442 443 444 602 603 604 613 614 615 616 617 618 619 Rinder 309 1.844 25.631 1.708 132.786 19.611 125.997 71.019 29.788 125.998 190.717 64.685 21.920 Kälber 7 38 618 10 3.209 105 9.025 1.010 578 1.032 1.000 3.718 994 Schweine 374 1.464 132.410 10.521 2.134.568 108.358 5.039.585 2.853.123 1.841.122 4.773.632 516.013 1.059.130 414.019 Hühner 237.187 370.610 17.498.983 14 365.262 2.258 1 17 27.371 26 185.233 18 44.025 Puten 70 1.598.995 6.974.734 10.919 5.793.720 9 0 2 166.181 191 461.499 44 39.768 Erläuterung der Merkmalsschlüssel der vorstehenden Tabelle: Schlüssel Erläuterung (Rechtsverweise beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004) 304 Fleischuntersuchungen 305 Untersuchungen zum Nachweis von Trichinen nach VO (EG) Nr. 2075/2005 307 zum Nachweis von Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE) (Abschnitt I, Kapitel II, Teil F, Nr. 1 b) 309 zum Nachweis anderer Tierkrankheiten (Abschnitt I, Kapitel II, Teil D, Nr. 2 b i) 310 zum Nachweis von Rückständen und Schadstoffen (Abschnitt I, Kapitel II, Teil D, Nr. 2 b ii) 311 zum Nachweis der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien (Abschnitt I, Kapitel II, Teil D, Nr. 2 b iii) 312 zum Nachweis anderer Faktoren (Abschnitt I, Kapitel II, Teil D, Nr. 2 b iv) 401 Fleisch entspricht nicht den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 g) 402 Cysticercose (Finnen) (Abschnitt IV, Kapitel IX, Teil B, Nr. 1) 403 Trichinose (Abschnitt IV, Kapitel IX, Teil C, Nr. 2) 404 Parasitenbefall (sonstige) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 h; Abschnitt IV, Kapitel VIII, Teil A, Nr. 3 e v) 405 Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 i) 406 Fleisch, welches von Tieren oder Schlachtkörpern stammt, die Rückstände verbotener Stoffe aufweisen oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 j) 409 Unzulässige Behandlung mit Dekontaminierungsmitteln (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 l) 410 Unzulässige Behandlung mit ionisierenden oder UV-Strahlen (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 m) 411 Radioaktive Strahlung übersteigt die zulässigen Höchstwerte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 o) 412 Unzureichende Ausblutung (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 413 Organoleptische Anomalien, insbesondere ausgeprägter Geschlechtsgeruch (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5649 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schlüssel Erläuterung (Rechtsverweise beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004) 414 Fleisch von abgemagerten Tieren (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 q) 415 Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination, oder Tierkörper enthält spezifiziertes Risikomaterial (sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschrift zulässig ist) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 r, s) 416 Fleisch von Tieren, die an einer Allgemeinerkrankung leiden (wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 f) 417 Mykobakteriosen 418 Generalisierte Tumore und Abszesse (wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder der Muskulatur vorkommen) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p; Abschnitt IV, Kapitel VIII, Teil A, Nr. 3 e ii) 422 bei Geflügel: Entzündung der Gelenke (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 423 Hämatome, Verletzungen, Vernarbungen (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 424 Tiefe Dermatitis, infizierte Brustbeulen (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 425 Bauchfellentzündung, Aszites (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 426 Veränderungen am Herzbeutel oder Herzen (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 427 Veränderungen an der Leber (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 428 Eileiterentzündung (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 429 Andere pathophysiologische Veränderungen (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 430 Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) (Abschnitt IV, Kapitel IX, Teil A) 431 Paratuberkulose (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 e) 432 Rotlauf (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 e) 433 Salmonellose (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 e) 434 Andere Krankheiten der OIE-Liste insgesamt (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 e) 439 Fehlende Schlachttieruntersuchung bzw. Fehlen der erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 a sowie Abschnitt II, Kapitel II, Nr. 3) 440 Nicht oder nicht rechtzeitig bzw. unvollständig ausgeführte Fleischuntersuchung (Abschnitt I, Kapitel II, Teil D, Nr. 1 sowie Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 b) 441 Fleisch von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen des Alters von 7 Tagen geschlachteten Tieren (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 c) 442 Tier wurde mit Einverständnis des Verfügungsberechtigten für untauglich erklärt (Abschnitt II, Kapitel V. Nr. 1 u) 443 Fleisch kann nach dem Urteil des amtlichen Tierarztes ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen oder ist aus anderen Gründen genussuntauglich (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 u) 444 Anzahl untaugliche Tiere insgesamt 602 Tierkörperteile entsprechen nicht den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 g) 603 Lokal begrenzte Veränderungen, die gründlich entfernbar sind (Abszesse, Entzündungen, Ödeme, Gelenkerkrankungen, sonstige Gewebserkrankungen) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 604 Anomalien in der Konsistenz (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 613 Lunge (Pneunomie) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 614 Brustfell (Pleuritis) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 615 Herz (Pericarditis) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 616 Leber nach Parasitenbefall (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 617 Sonstige Leberbefunde (z.B. Fettleber, Zirrhose, Hepatitis) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 618 Veränderungen der Nieren (z.B. Zysten) (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) 619 Entzündliche Veränderungen im Magen-Darm-Trakt (Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 p) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5649 Anlage 3 zu Frage 11: Laufende Förderprojekte des BMEL zur Erhebung von Tierwohlindikatoren am Schlachthof Thema Zuwendungsempfänger Beginn Ende Bundesmittel Verbundprojekt: Automatisierte Erfassung von Tierwohlindikatoren bei Geflügel (AutoWohl) – Teilprojekt 1 Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover 19.04.2017 18.12.2019 208.404 € Verbundprojekt: Automatisierte Erfassung von Tierwohlindikatoren bei Geflügel (AutoWohl) – Teilprojekt 2 Universität Kassel 19.04.2017 18.12.2019 165.533 € Verbundprojekt: Automatisierte Erfassung von Tierwohlindikatoren bei Geflügel (AutoWohl) – Teilprojekt 3 Ludwig-Maximilians-Universität München 19.04.2017 18.12.2019 105.175 € Verbundprojekt: Automatisierte Erfassung von Tierwohlindikatoren bei Geflügel (AutoWohl) – Teilprojekt 4 Hochschule Osnabrück 19.04.2017 18.12.2019 127.397 € Verbundprojekt: Automatisierte Erfassung von Tierwohlindikatoren bei Geflügel (AutoWohl) – Teilprojekt 5 CLK GmbH 19.04.2017 18.12.2019 487.413 € Verbundprojekt: Multivariate Bewertung des Tierwohls durch integrative Datenerfassung und Validierung von Tierwohlindikatoren in Schweinebeständen (MulTiVis) – Teilprojekt 1 Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover 15.01.2017 30.06.2020 241.578 € Verbundprojekt: Multivariate Bewertung des Tierwohls durch integrative Datenerfassung und Validierung von Tierwohlindikatoren in Schweinebeständen (MulTiVis) – Teilprojekt 2 Verein zur Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft e. V. 15.01.2017 30.06.2020 211.504 € Verbundprojekt: Multivariate Bewertung des Tierwohls durch integrative Datenerfassung und Validierung von Tierwohlindikatoren in Schweinebeständen (MulTiVis) – Teilprojekt 3 Landwirtschaftskammer Niedersachsen 15.01.2017 30.06.2020 117.811 € Verbundprojekt: Multivariate Bewertung des Tierwohls durch integrative Datenerfassung und Validierung von Tierwohlindikatoren in Schweinebeständen (MulTiVis) – Teilprojekt 4 Dr. Hubert Gerhardy – Marketing Service Gerhardy 15.01.2017 30.06.2020 146.765 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333