Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5650 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mariana Iris Harder-Kühnel, Martin Reichardt, Thomas Ehrhorn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5233 – Finanzielle Auswirkungen der Einführung eines Familiensplittings V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der 18. Legislaturperiode hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zum Thema „Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienlastenausgleichs “ gerichtet und die Aufkommenswirkungen verschiedener Modelle eines Familiensplittings erfragt. In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/7212 hat die Bundesregierung die Ergebnisse der Berechnungen zu den von den Fragestellern vorgegebenen Modellen mitgeteilt. Daran anknüpfend werden nach Ansicht der Fragesteller mit dieser Kleinen Anfrage die finanziellen Auswirkungen von Modellen eines Familiensplittings erfragt, die, anders als die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgegebenen Modelle, ein konkretes Entlastungsziel für die Familien verfolgen. 1. Mit welchen Wirkungen für das Steueraufkommen ist zu rechnen, wenn ein Familiensplitting eingeführt würde, durch das im Ergebnis Familien mit drei und mehr Kindern und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 100 000 Euro keine oder annähernd keine Einkommensteuer mehr zahlen würden, wenn man davon ausginge, dass a) das Splitting für Verheiratete (und sonst Splittingberechtigte) und ihre Kinder sowie für Alleinerziehende und ihre Kinder gelten würde (wobei ein Alleinerziehender bei der Teilung des Einkommens nach Köpfen doppelt zählte), b) das Ehegattensplitting (für Ehepaare ohne Kinder) daneben erhalten bliebe, c) für Familien mit geringem Einkommen Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten blieben? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5650 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre zu rechnen, wenn man in Frage 1 statt 100 000 Euro 80 000 Euro einsetzen würde? 3. Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre zu rechnen, wenn man in Frage 1 statt 100 000 Euro 60 000 Euro einsetzen würde? 4. Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre zu rechnen, wenn man in Frage 1 statt 100 000 Euro 50 000 Euro einsetzen würde? 5. Welche Divisoren müssten jeweils angewandt werden, um die in den Fragen 1 bis 4 genannten Zielvorgaben zu erreichen, wenn allen Familienangehörigen derselbe Divisor zugewiesen würde (mit Ausnahme von Alleinerziehenden , die doppelt wiegen)? Die Fragen 1 bis 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Die erbetenen Modellrechnungen wurden mit Hilfe des BMF-Mikrosimulationsmodells zur Einkommensteuer auf der Basis der fortgeschriebenen Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2018 vorgenommen. Dazu wurden folgende Annahmen getroffen: Die Ermittlung der anzuwendenden Splittingfaktoren wurde wie folgt durchgeführt : Um entsprechend der Vorgabe von Frage 1 im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100 000 Euro für eine fünfköpfige Familie von der tariflichen Einkommensteuer zu befreien, muss eine Gesamtsumme an Splittingfaktoren von 100 000 Euro/9 000 Euro (= Grundfreibetrag), also ca. 11,1 zur Wirkung kommen. Für drei Kinder reicht hierfür mithin je Kind ein Splittingfaktor von (11,1 – 2)/3 = 3,04. In gleicher Weise wurden für die Fragen 2 bis 4 Splittingfaktoren von 2,30 (Frage 2), 1,56 (Frage 3) und 1,19 (Frage 4) berechnet. Diese Splittingfaktoren wurden bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer bei allen Steuerpflichtigen für jedes Kind, für das Anspruch auf einen vollen Jahreskinderfreibetrag besteht, angewendet. Für Kinder mit Anspruch auf einen halben Kinderfreibetrag wurde der Faktor zur Hälfte angewendet. Für Alleinerziehende wurde über die Kindersplittingfaktoren hinaus ein Splittingfaktor von 2 berücksichtigt . In Frage 5 sollen die Splittingfaktoren gleichmäßig auf alle Familienangehörigen verteilt werden. Analog zur Berechnung des Faktors bei Frage 1 muss also ein Gesamtsplittingfaktor von 11,1 nunmehr gleichmäßig auf eine fünfköpfige Familie verteilt werden. Es ergibt sich dadurch rechnerisch ein Splittingfaktor von 11,1/5 = 2,22. In gleicher Weise wurden für die Fragen 2 bis 4 Splittingfaktoren von 1,78 bzw. 1,33 bzw. 1,11 ermittelt. In Fällen von Alleinerziehenden wurde auch hier der alleinerziehenden Person der doppelte Faktor zugewiesen . Um sicherzustellen, dass bei Familien mit geringem Einkommen das Kindergeld erhalten bleibt, wird eine Günstigerprüfung mit dem Familiensplitting vorgenommen. Nur in den Fällen, in denen die Differenz aus Steuerlast und Kindergeld im bestehenden Recht günstiger ist als die Anwendung von Splittingfaktoren für Kinder, verbleibt es bei der Gewährung von Kindergeld. Umgekehrt wird aus der expliziten Forderung, Kindergeld in einigen Fällen zu erhalten , die Schlussfolgerung gezogen, dass das Familiensplitting in allen anderen Fällen den Familienlastenausgleich ersetzt und die Kinderfreibeträge daher nicht mehr gewährt werden. Eine Freistellung des Existenzminimums ist dabei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5650 in allen berechneten Fällen gewährleistet, da sich in allen Fällen Splittingfaktoren ergeben, die größer als 1 sind und daher mindestens die Gewährung eines weiteren Grundfreibetrags je Kind (welcher aktuell auch höher als der Kinderfreibetrag ist) sichergestellt ist. In der Ausgestaltung nach Frage 5 ergibt sich für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern sowie bei allen Alleinerziehenden ein höherer Gesamtsplittingfaktor als in den Grundvarianten. Da die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen mit Kindern weniger als drei Kinder hat, fallen die Gesamtwirkungen bei der Ausgestaltung entsprechend der Frage 5 höher aus. Unter diesen Annahmen ergeben sich folgende Auswirkungen: Zu den Fragen 1 bis 4: zvE Grenze - in € - Splittingfaktor für Eltern/ Alleinerziehende Splittingfaktor für Kinder Jährliche Steuermindereinnahmen - in Mrd. € - 100.000 2 3,04 56,4 80.000 2 2,30 45,8 60.000 2 1,56 31,1 50.000 2 1,19 21,6 Zu Frage 5: zvE Grenze - in € - Splittingfaktor für Eltern/ Alleinerziehende Splittingfaktor für Kinder Jährliche Steuermindereinnahmen - in Mrd. € - 100.000 4,44 2,22 67,3 80.000 3,56 1,78 55,2 60.000 2,66 1,33 36,4 50.000 2,22 1,11 23,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333