Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5652 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hagen Reinhold, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5318 – Konsolidierung und Ertüchtigung bestehender Leerrohrinfrastruktur zur Beschleunigung des Breitbandausbaus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Ausbau deutschlandweiter Glasfasernetze geht weiterhin nur schleppend voran. Ein Grund ist der hohe technische und finanzielle Aufwand, der mit den Tiefbauarbeiten bei der Verlegung von Leerrohren einhergeht. Ist ein solches Leerrohr einmal im Boden platziert, lassen sich jederzeit und mit geringem Aufwand Glasfaserkabel in dieses Rohr einblasen. Die Nutzung eines bestehenden Leerrohres zur Verlegung von Glasfaserleitungen bietet daher einen signifikanten Kostenvorteil. Das Bundesautobahnnetz verfügt nachweislich über ein die Autobahnen begleitendes Leerrohrnetz, um alle nach § 1 Absatz 4 Nummer 3 bis 4 des Bundesfernstraßengesetzes zum Bundesautobahnnetz gehörigen verkehrstechnische Anlagen betreiben zu können (BAB-Fernmeldenetz). Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) verfügt ebenfalls über ein weitreichendes Kommunikationsnetz, um den Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Wasserstraßengesetzes sicherstellen zu können. Der Bund will zukünftig die vollständige Verwaltung der deutschen Autobahnen durch eine Infrastrukturgesellschaft realisieren. Neben den Wasserstraßen der WSV verfügt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Bundesautobahnnetz damit über zwei deutschlandweite Infrastrukturnetze, die den Personenund Warenverkehr sicherstellen. Die sie begleitende Leerrohrinfrastruktur könnte womöglich herangezogen werden, um den schleppenden Glasfaserausbau deutlich zu beschleunigen, indem bereits bestehende Infrastruktur konsolidiert und ertüchtigt wird. Hierzu ist es notwendig einen Überblick über bestehende Netzwerk- und Leerrohrinfrastrukturen im Eigentum des Bundes zu gewinnen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5652 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Aus welchen Quellen bezieht die Bundesregierung ihre Kenntnisse zum aktuellen Stand des Glasfaserausbaus? Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie sich aufgrund der konsultierten Quellen einen umfassenden Überblick über den derzeitigen Bestand an Glasfaserinfrastruktur verschaffen kann? Die Bundesregierung greift auf unterschiedliche Quellen zurück, u. a. auf den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur und den Breitbandatlas der Bundesregierung , die wiederum auf freiwillige und z. T. auch gesetzlich vorgeschriebene Datenlieferungen aller Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze nach § 3 Nummer 16b TKG zurückgreifen, die zu Telekommunikationszwecken geeignete Infrastrukturen betreiben. 2. Wie schätzt die Bundesregierung die Vollständigkeit des durch die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle des Bundes herausgegebenen Infrastrukturatlasses in Bezug auf die Darstellung bestehender Glasfaserinfrastruktur ein? Die Bundesnetzagentur stellt gemäß § 77a TKG als zentrale Informationsstelle des Bundes einen Infrastrukturatlas, der eine gebietsbezogene, planungszweckdienende Übersicht über diejenigen Einrichtungen bereit, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können sowie detaillierte Informationen für die Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur, soweit sie der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt wurden. Der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur bietet eine wichtige Übersicht, die eine stetig genauer werdende Annäherung an den Gesamtbestand darstellt. Umfang und Genauigkeit der Datenlieferung der Netzbetreiber unterschiedlichster Branchen an die Bundesnetzagentur richten sich nach der Verfügbarkeit georeferenzierter elektronisch verfügbarer Lagedaten. Aktuell beinhaltet der Infrastrukturatlas Infrastrukturdaten von gut 900 Datenlieferanten aus den Branchen Telekommunikation, Gas, Elektrizität, Fernwärme, Abwasser und Verkehr. Regelmäßige Aktualisierungen erfolgen jährlich, allerdings sind freiwillige Aktualisierungen z. B. nach erfolgtem Netzausbau auch häufiger möglich. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum aktuellen Zustand (Wartungsstand , Nutzung, Durchgängigkeit, Dimensionierung) der Glasfaserund Leerrohrinfrastruktur des BAB-Fernmeldenetzes? 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum aktuellen Zustand (Wartungsstand , Nutzung, Durchgängigkeit, Dimensionierung) der Kommunikationsnetze der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes? Verfügt diese ebenfalls über eine mit dem BAB-Fernmeldenetz vergleichbare Leerrohrinfrastruktur? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Über die dem Infrastrukturatlas gemäß § 77a TKG bereit gestellten Informationen hinaus, liegen der Bundesregierung keine weiteren Informationen zum Zustand des BAB-Fernmeldenetzes sowie Kommunikationsnetzes an den Wasserwegen des Bundes vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5652 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mit dem BAB-Fernmeldenetz und den Kommunikationsnetzen des WSV vergleichbare Glasfaser - und Leerrohrinfrastruktur der Deutschen Bahn? Die Deutsche Bahn verfügt zu betriebsinternen Steuerungs- und Kommunikationszwecken über ein eigenes, nicht-öffentliches Kommunikationsnetz von knapp 18 000 km Länge. Auch die Deutsche Bahn stellt ihre Infrastruktur zur Mitnutzung nach § 77 ff. TKG bereit und hat dem Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur die zur Bereitstellung nach § 77a TKG erforderlichen Angaben zu ihrem Netz übergeben. 6. Ist eine der in den Fragen 3 bis 5 thematisierten Glasfaser- und Leerrohrinfrastrukturen ein Bestandteil der aktuellen Planungen des Bundes, neue Datennetze aufzubauen und bestehende auszubauen? a) Wenn ja, welche Pläne sind dies, und wie sehen diese Pläne aus (bitte auflisten)? Welcher Fortschritt ist in deren Umsetzung aktuell vorzuweisen? b) Wenn nein, sieht die Bundesregierung die Möglichkeit als gegeben, diese Glasfaser- und Lehrrohrinfrastruktur so zu konsolidieren und zu ertüchtigen , dass sie beim Ausbau der bestehenden Datennetze und dem Aufbau neuer Datennetze eingebunden werden können? c) Mit welchen Einsparpotenzialen, bezogen auf die erwartenden Gesamtkosten des Netzausbaus, rechnet die Bundesregierung durch die Realisierung von a. bzw. b.? Im Rahmen der aktuell auf Ressortebene in Abstimmung befindlichen „Netzstrategie Öffentliche Verwaltung (IVÖV) 2030“ ist beabsichtigt, eine Kommunikationsplattform zu etablieren, die die öffentliche Verwaltung in die Lage versetzt, den Anforderungen bzw. Herausforderungen der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden. Basis dieser Kommunikationsplattform sollen die im Besitz bzw. Eigentum befindlichen Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes bilden. Die Anforderungen der Länder bei der Fortentwicklung werden berücksichtigt . Im Übrigen wird auf den Beschluss des IT-Planungsrates verwiesen: www.itplanungsrat .de/SharedDocs/Sitzungen/DE/2018/Sitzung_27.html?pos=16. 7. Wird mit der Übertragung des deutschen Autobahnnetzes an die geplante Infrastrukturgesellschaft auch die dazugehörige Glasfaser- und Leerrohrinfrastruktur an die Infrastrukturgesellschaft übertragen? Wenn nein, wer erhält diese Infrastruktur? Zu Gegenstand und Aufgaben der Infrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen wird auf § 5 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes verwiesen. Die dort genannten Aufgaben der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen umfassen auch die Ausführung der aus dem Telekommunikationsgesetz resultierenden Aufgaben des Straßenbaulastträgers. Das Eigentum an den Bundesautobahnen verbleibt beim Bund (vgl. Artikel 90 Absatz 1 Grundgesetz). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5652 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Pläne hat die Bundesregierung für die zukünftige Nutzung dieser Infrastruktur (bitte auflisten)? a) Ist eine mögliche zukünftige Mitnutzung der Infrastruktur durch private Netzbetreiber bei der Dimensionierung der Infrastruktur in den Planungen berücksichtigt worden? b) Wenn nein, warum nicht? Das BAB-Fernmeldenetz wird ausschließlich für die betriebseigenen Zwecke gebaut , betrieben und instandgesetzt. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können nach §§ 77d bis g TKG die Mitnutzung vorhandener , passiver Netzinfrastrukturen der Bundesfernstraßen beantragen, wenn sie zum Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze erfolgt. Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 4. November 2016 sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass der Bund als Straßenbaulastträger der Bundesfernstraßen bei Baumaßnahmengeeignete passive Netzinfrastrukturen ausgestattet mit Glasfaserkabeln bedarfsgerecht mitverlegt, um den späteren Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen, soweit sich nicht ein Privater zur Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln verpflichtet hat. 9. Gibt es Planungen beziehungsweise Unternehmungen der Bundesregierung, die Verwaltungsnetze der Länder, Kreise und kreisfreien Städte durch eine zusammenhängende Glasfaserinfrastruktur zu verbinden? Wenn ja, welche (bitte auflisten)? a) Ist eine mögliche zukünftige Mitnutzung der Infrastruktur durch private Netzbetreiber bei der Dimensionierung der Infrastruktur in den Planungen berücksichtigt worden? b) Wenn nein, warum nicht? Gemäß § 3 IT-NetzG erfolgt der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern verpflichtend über das Verbindungsnetz. In Zukunft soll hierzu auch die bestehende gemietete glasfaserbasierte IT-Netzinfrastruktur des Bundes (Kerntransportnetz des Bundes – KTN-Bund) genutzt werden. In dem IT-Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern zur Ausführung von Artikel 91c GG und zur Errichtung des IT-Planungsrats vom 1. April 2010 (Anhang „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder- Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“) ist bereits vorgesehen, dass der Bund zur Realisierung des Verbindungsnetzes diese bundesweite glasfaserbasierte IT-Netzinfrastruktur nutzt. Hinsichtlich des Datenaustauschs der Länder und Kommunen untereinander kann auf freiwilliger Basis ein Anschluss an das Verbindungsnetz erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333