Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5653 19. Wahlperiode 09.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5245 – Erkenntnisse der Generalbundesanwaltschaft und der Sicherheitsbehörden des Bundes zu rechtsextremen Straf- und Gewalttaten in Chemnitz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen dem 26. August und 1. September 2018 kam es in Chemnitz zu Aufmärschen mit Beteiligung mehrerer tausend Rechtsextremisten, Neonazis und Hooligans. Der Sprecher der Polizeidirektion Chemnitz räumte ein, die Mobilisierung am 27. August 2018 unterschätzt zu haben, obwohl das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) davor warnte und das Innenministerium des Landes Niedersachsen polizeiliche Unterstützung angeboten hatte (vgl. www.mdr.de/sachsen/chemnitz/chemnitz-stollberg/ticker-sachsen-dienstagchemnitz -demo-100.html, www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/ 1510389/chemnitz-sachsen-lehnte-polizeihilfe-aus-niedersachsen-ab). Laut Medienberichterstattung wurden in Chemnitz zahlreiche rechtsextreme Straf- und Gewalttaten begangen. Filmaufnahmen sowie Aussagen von Geschädigten und Zeuginnen bzw. Zeugen dokumentieren aus Sicht der Fragesteller für den Sonntag, 26. August 2018 Angriffe auf die Polizei und mindestens eine „Hetzjagd“ auf Migranten und Migrantinnen. In einem Video ist zu hören, wie ein Polizist eine protestierende Migrantin auffordert, sich zu entfernern, da er ihre „Sicherheit nicht gewährleisten“ könne, „wenn der Mob Sie angreift“ (vgl. www.spiegel.de/video/chemnitz-videos-zeigen-aufmarsch-von-rechtsextremenvideo -99020254.html, www.zdf.de/politik/frontal-21/pressemitteilung-hetzjagdvideochemnitz -100.html, www.spiegel.de/video/chemnitz-rola-saleh-stellte-sich-gegenden -mob-video-99020602.html). Die Vorfälle ereigneten sich im Rahmen eines Aufmarsches, zu dem die rechtsextremen Ultra- und Hooligangruppierungen „Kaotic Chemnitz“ und „New Society“ aufgerufen hatten (vgl. www.der-rechterand .de/archive/3620/chemnitz-experimentierfeld-aufstand, www.antifainfoblatt. de/artikel/rassistische-mobilisierungen-chemnitz-eine-einordnung). Am Montag, 27. August 2018 wurden laut veröffentlichtem Bild- und Videomaterial sowie eines Polizeiberichts mehrfach der Hitlergruß gezeigt, volksverhetzende Parolen gerufen sowie Gegendemonstrantinnen bzw. Gegendemonstranten und Journalistinnen bzw. Journalisten bedroht und körperlich attackiert. Außerdem griffen vermummte Rechtsextremisten ein jüdisches Restaurant an, suchten nach Migrantinnen bzw. Migranten und brachen in ein Haus ein. Es gab zahlreiche Verletzte (vgl. www.zdf.de/politik/frontal-21/pressemitteilung- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5653 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode interner-polizeibericht-chemnitz-100.html). Mehrere dieser Straf- und Gewalttaten wurden aus einer Demonstration der Partei „Pro Chemnitz“ heraus begangen , die M. K. initiiert hatte. Er wird vom sächsischen LfV als langjähriger Rechtsextremist eingestuft und hat Kontakte zu ehemaligen Mitgliedern der gewalttätigen und 2014 verbotenen Neonazigruppierung „Nationale Sozialisten Chemnitz“ (vgl. www.ardmediathek.de/tv/REPORT-MAINZ/Der-Organisatorder -Demos-von-Chemnitz-u/Das-Erste/Video?bcastId=310120&documentId= 56369248). Am Abend des 30. August 2018 sollen unbekannte Täter Migrantinnen und Migranten verfolgt haben. Wenige Stunden zuvor fand in der Stadt eine Pro-Chemnitz -Kundgebung statt, zu der erneut Rechtsextreme kamen. Eine Person sei auf der Veranstaltung von der Polizei identifiziert und festgenommen worden, da er drei Tage zuvor den Hitlergruß gezeigt habe (vgl. https://twitter.com/JFDA_eV/ status/1035499175662813185, www.spiegel.de/video/chemnitz-buergerdialog-undproteste -gegen-michael-kretschmer-video-99020393.html, https://twitter.com/ nico_schmidt/status/1035468185288564736, https://twitter.com/konstantkarma/ status/1035246668722184192). Am Samstag, den 1. September 2018 mobilisierten mehrere Landesverbände der AfD sowie Pegida zu einer Demonstration, an der erneut Rechtsextremisten und Anhänger von Pro Chemnitz teilnahmen und aus der heraus insbesondere Hooligans Journalistinnen und Journalisten attackierten und bedrohten (vgl. www.ardmediathek.de/tv/Monitor/Schulterschluss-mit-Rechtsextremen-die-/ Das-Erste/Video?bcastId=438224&documentId=55823836). Die Demonstranten skandierten u. a. die bei Neonazis verbreitete Parole „Frei, sozial und national “, ein Teilnehmer rief zur Polizei, die eine Blockade von Gegendemonstranten räumte: „Schlagt sie nieder. Knüppelt sie nieder. Macht sie tot“ (vgl. www.spiegel.de/video/spiegel-tv-ueber-die-hintermaenner-der-chemnitz-krawallevideo -99020466.html). Am Ende der Veranstaltung wurde eine Polizeiabsperrung durchbrochen. Außerdem griffen Neonazis Gegendemonstranten an, die auf dem Rückweg zu ihrem Bus waren. Am Abend wurden zwei Geflüchtete von mehreren Vermummten gejagt, geschlagen und getreten. Die Polizei ermittelt wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. www.fr.de/politik/rechtsextremismus/ chemnitz-kein-rechter-mob-in-chemnitz-a-1577984, www.morgenpost.de/ politik/article215231563/Vermummte-jagen-in-Chemnitz-Fluechtling-undpruegeln -ihn.html, https://twitter.com/ExifRecherche/status/1036352843257667 584). Die Generalbundesanwaltschaft (GBA) hatte aufgrund der Vorfälle Anfang September in Chemnitz Vorermittlung wegen des Anfangsverdachts länderübergreifend organisierter Ausschreitungen aufgenommen. Am 1. Oktober 2018 erließ der Generalbundesanwalt Haftbefehl gegen insgesamt sieben Rechtsextremisten wegen des Vorwurfs der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung namens „Revolution Chemnitz“ (RC). Mitglieder dieser Gruppierung sollen am 14. September 2018 an einem Überfall auf Migrantinnen und Migranten beteiligt gewesen sein, hätten eine weitere Gewalttat für den 3. Oktober 2018 geplant und versucht, sich halbautomatische Waffen zu beschaffen (vgl. www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=20&newsid= 798). In diesem Zusammenhang stellen sich auch Fragen nach Erkenntnissen z. B. des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 90 der Abgeordneten Martina Renner vom 11. September 2018, Bundestagsdrucksache 19/4421, S. 70; www.taz.de/ !5534939/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5653 1. Wie viele Fälle politisch motivierter Kriminalität (PMK)-rechts hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 26. August 2018 in Chemnitz gegeben (bitte unter der jeweiligen Nennung von Datum, Tatvorwurf, Anzahl der Täter und Geschädigten auflisten)? Die Polizeien der Länder melden dem Bundeskriminalamt (BKA) über den „Kriminalpolizeilichen Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD- PMK) Straftaten, bei denen eine politische Motivation erkannt wurde. Die Fallzahlen aus dem laufenden Jahr 2018 haben vorläufigen Charakter und sind derzeit noch durch Nach- bzw. Änderungsmeldungen teilweise erheblichen Veränderungen unterworfen. Die der Fragestellung entsprechenden und in der Zentraldatei „LAPOS“ (Lage – Abbildung politisch motivierte Straftaten) mit dem zugeordneten Phänomenbereich „PMK-rechts“ und den genannten Unterthemen „antisemitisch“, „fremdenfeindlich “, „rassistisch“ und „im Zusammenhang mit Demonstrationen“ recherchierten Straftaten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen (Abfragedatum: 30. Oktober 2018). Es wird darauf hingewiesen, dass in der BKA-Fallzahlendatei „LAPOS“ ausschließlich Geschädigte von Gewaltdelikten, also Verletzte, erfasst werden. Nr. Tatzeit Delikt TV* Verletzte 1 26.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 2 26.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 3 26.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 4 26.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 1 1 5 26.08.2018 Bedrohung § 241 StGB 1 0 6 27.08.2018 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB 0 0 7 27.08.2018 Beleidigung § 185 StGB 0 0 8 27.08.2018 Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 0 0 9 27.08.2018 Beleidigung § 185 StGB 0 0 10 27.08.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 0 11 27.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 12 27.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 13 27.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 14 27.08.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 15 27.08.2018 Landfriedensbruch § 125 StGB 0 1 16 27.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 0 0 17 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 18 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 19 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5653 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nr. Tatzeit Delikt TV* Verletzte 20 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 21 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 22 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 23 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 24 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 25 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 26 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 27 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 28 27.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 29 27.08.2018 Volksverhetzung § 130 StGB 0 0 30 27.08.2018 Volksverhetzung § 130 StGB 0 0 31 27.08.2018 Volksverhetzung § 130 StGB 0 0 32 27.08.2018 Volksverhetzung § 130 StGB 0 0 33 27.08.2018 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB 1 0 34 28.08.2018 Volksverhetzung § 130 StGB 0 0 35 28.08.2018 Volksverhetzung § 130 StGB 1 0 36 29.08.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 1 37 29.08.2018 Bedrohung § 241 StGB 0 0 38 29.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 39 29.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 40 30.08.2018 Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 1 0 41 30.08.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 1 0 42 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 43 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 44 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 45 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 46 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 47 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 48 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5653 Nr. Tatzeit Delikt TV* Verletzte 49 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 50 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 51 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 52 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 53 30.08.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 54 30.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 55 30.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 56 30.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 57 30.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 58 30.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 59 30.08.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 60 31.08.2018 Beleidigung § 185 StGB 0 0 61 01.09.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 1 62 01.09.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 1 63 01.09.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 1 0 64 01.09.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 0 65 01.09.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 66 01.09.2018 Körperverletzung § 223 StGB 0 1 67 01.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 68 01.09.2018 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB 1 0 69 01.09.2018 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB 1 0 70 01.09.2018 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB 1 0 71 03.09.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 1 72 03.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 73 04.09.2018 Beleidigung § 185 StGB 0 0 74 06.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 75 07.09.2018 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB 1 0 76 07.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 77 07.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 78 07.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 79 07.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5653 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nr. Tatzeit Delikt TV* Verletzte 80 07.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 81 07.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 82 07.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 83 08.09.2018 Sachbeschädigung § 303 StGB 0 0 84 10.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 85 10.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 86 11.09.2018 Bildung terroristischer Vereinigungen § 129a StGB 8 0 87 11.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 6 0 88 11.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 89 13.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 90 14.09.2018 Amtsanmaßung § 132 StGB 0 0 91 14.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 92 14.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 93 15.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 94 21.09.2018 Beleidigung § 185 StGB 1 0 95 21.09.2018 Sachbeschädigung § 303 StGB 0 0 96 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 97 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 98 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 99 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 100 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 101 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 102 21.09.2018 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersG) 1 0 103 21.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 104 24.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 105 28.09.2018 Beleidigung § 185 StGB 1 0 106 28.09.2018 Raub § 249 StGB 0 1 107 28.09.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5653 Nr. Tatzeit Delikt TV* Verletzte 108 05.10.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 109 05.10.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 1 0 110 07.10.2018 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB 0 1 111 08.10.2018 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB 0 0 112 11.10.2018 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 0 0 * Tatverdächtige 2. Welche extrem rechten Gruppierungen bzw. Anhänger solcher haben nach Kenntnis der Bundesregierung zu folgenden Veranstaltungen mobilisiert und/oder an diesen teilgenommen: a) (spontane) Kundgebung bzw. Demonstration 26. August 2018, aufgerufen u. a. von „Kaotic Chemnitz“ b) Kundgebung bzw. Demonstration 27. August 2018, aufgerufen u. a. von „Pro Chemnitz“ c) Kundgebung 30. August 2018, aufgerufen u. a. von „Pro Chemnitz“ d) Kundgebung 1. September 2018, aufgerufen u. a. von „Pro Chemnitz“ e) Demonstration 1. September 2018, aufgerufen u. a. von AfD und „Pegida“? Die Fragen 2 bis 2e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die offen einsehbaren Mobilisierungen zu den Veranstaltungen am 26. und 27. August 2018 fanden vordergründig im nichtextremistischen Spektrum statt. Für die Veranstaltung am 30. August 2018 mobilisierte neben der „Bürgerbewegung PRO CHEMNITZ“ auch die Partei „Die Rechte“. Mobilisierungsbestrebungen erfolgten zudem auf den Facebook-Präsenzen von „Ak Solingen 47“, „Bürgerbewegung Altmark“, „Die Patrioten 2.0“, „Sachsen stellt sich quer: Asylmissbrauch stoppen“, „Wir lieben Sachsen/Thügida“, „Bürger Offensive Deutschland e. V.“ und „Wir für Deutschland WfD e. V.“. Für die Kundgebung am 1. September 2018 mobilisierten die Parteien „Die Rechte“, „NPD“ und „Der III. Weg“ auf ihren Internetpräsenzen. Zur Teilnahme an der Demonstration am 1. September 2018 rief eine Führungspersönlichkeit der Identitären Bewegung Österreich sowohl über Twitter als auch über YouTube zur Teilnahme auf. Auch auf der Internetpräsenz der Initiative „EINPROZENT“ erfolgte ein Mobilisierungsaufruf. Die überwiegende Zahl der Teilnehmer der Veranstaltungen am 26., 27. und 30. August sowie der Kundgebung am 1. September 2018 ist dem nicht-extremistischen Spektrum zuzurechnen. Nach derzeitiger Erkenntnislage beteiligten sich ca. 20 bis 30 Prozent Rechtsextremisten, darunter Angehörige der Partei „Der Dritte Weg“, der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“, der „Jungen Nationalisten“, des Vereins „Thügida & Wir lieben Sachsen“, der subkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene sowie Neonationalsozialisten. Der Bundesregierung liegen zur Demonstration am 1. September 2018 keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5653 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Anhaltspunkte liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der GBA vor, dass in Chemnitz zwischen dem 28. August 2018 und dem 1. September 2018 „überörtlich organisierte Gruppen rechter Gewalttäter […] erhebliche Straftaten begangen haben oder sich zu deren Begehung zusammengeschlossen haben könnten“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 90 vom 11. September 2018, Bundestagsdrucksache 19/4421, S. 70)? 4. Welchen Stand haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorermittlungen der GBA bzgl. einer möglichen Übernahme der Strafverfolgung im Zusammenhang mit den extrem rechten Ausschreitungen am 27. August 2018 in Chemnitz? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat zu den Geschehnissen am 26. und 27. August 2018 sowie 1. September 2018 in Chemnitz jeweils Beobachtungsvorgänge (ARP-Verfahren) angelegt. Diese Vorermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. 5. Stehen die Ermittlungen der GBA gegen die Gruppierung RC auch in Zusammenhang mit Vorermittlungen zu den Vorfällen in Chemnitz zwischen dem 26. August und dem 1. September 2018, und wenn ja, in welchem? 6. Werden den mutmaßlichen Mitgliedern von RC auch Straft- und Gewalttaten bei Vorfällen in Chemnitz zwischen dem 26. August und dem 1. September 2018 zur Last gelegt, und wenn ja, welche? Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Ermittlungen des GBA zu der Organisation „Revolution Chemnitz“, die im Anschluss an Vorfälle auf der Schlossteichinsel in Chemnitz am 14. September 2018 eingeleitet wurden, stehen noch am Anfang. Derzeit können noch keine Ergebnisse aus den Ermittlungen mitgeteilt werden, weil ansonsten die Ermittlungen erschwert oder gar vereitelt werden könnten. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zurück . Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat somit ebenfalls Verfassungsrang . 7. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) bisher mit Ereignissen in Chemnitz seit dem 26. August 2018 befasst? a) Wenn ja, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten? b) Falls sich das GETZ-R bisher nicht mit den Ereignissen in Chemnitz befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Die Fragen 7 bis 7b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im GETZ-R fanden bisher neunmal Erörterungen im Sinne der Fragestellung statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5653 8. Waren die Vorgänge in Chemnitz auch Gegenstand der Präsidentenrunde der Nachrichtendienste im Bundeskanzleramt, und was hat das BfV dort vorgetragen ? Der Begriff „Präsidentenrunde“ wird so ausgelegt, dass damit die wöchentliche ND-Lage im Bundeskanzleramt zu verstehen ist. Die Vorgänge in Chemnitz waren Gegenstand der ND-Lage im Bundeskanzleramt. Zu konkreten Erkenntnissen des BfV im Sinne der Fragestellung kann eine Beantwortung nicht erfolgen. Einzelheiten hierzu sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung des BfV besonders schutzwürdig. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, so dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung , die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 9. Hat das BfV nach Kenntnis der Bundesregierung die GBA seit dem 26. August über extrem rechte Vorfälle (Mobilisierung, begangene bzw. geplante Straf- und Gewalttaten) in Chemnitz informiert? a) Wenn ja, wann, und wie oft wurde die GBA durch das BfV über welche Sachverhalte bzw. Veranstaltungen (siehe u. a. die Fragen 2a bis 2e) informiert ? b) Wenn nein, warum unterblieb eine solche Inkenntnissetzung? Die Fragen 9 bis 9b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das BfV steht über das GETZ-R im Austausch mit dem GBA. Auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 7b wird verwiesen. Darüber hinaus hat das BfV den GBA nicht über rechtsextremistische Vorfälle (Mobilisierung, begangene bzw. geplante Straf- und Gewalttaten) informiert, da dies bereits durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden erfolgte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5653 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sicherheitsbehörden des Bundes durch sächsische Sicherheitsbehörden zwischen dem 28. August 2018 und 1. September 2018 um Informationen über die Mobilisierung von (gewalttätigen ) Rechtsextremisten nach Chemnitz bzw. über deren geplante Anreise und/oder Teilnahme an dortigen Veranstaltungen informiert? Wenn ja, wann, und wie oft, und zu welchen Sachverhalten bzw. Veranstaltungen (siehe u. a. die Fragen 2a bis 2e) wurden welche Sicherheitsbehörden des Bundes angefragt? 11. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Sicherheitsbehörden des Bundes die Sicherheitsbehörden des Landes Sachsen zwischen dem 26. August 2018 und dem 1. September 2018 über die Mobilisierung von (gewalttätigen) Rechtsextremisten nach Chemnitz bzw. über deren geplante Anreise und/ oder Teilnahme an dortigen Veranstaltungen informiert? a) Wenn ja, wann, und wie oft wurden die sächsischen Sicherheitsbehörden von welchen Sicherheitsbehörden des Bundes über welche Sachverhalte bzw. Veranstaltungen (siehe die Fragen 2a bis 2e) informiert? b) Wenn nein, warum unterblieb eine solche Inkenntnissetzung? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 7b wird verwiesen. Darüber hinaus stehen die Sicherheitsbehörden des Bundes in einem regelmäßigen und fortlaufenden Informationsaustausch mit den zuständigen Sicherheitsbehörden in Sachsen, sowohl in den Untergremien des Arbeitskreises II und des Arbeitskreises IV der Innenministerkonferenz und dem GETZ-R als auch unmittelbar zwischen den Behörden . Die Sicherheitsbehörden des Bundes und des Landes Sachsen unterrichteten sich dabei auch über die Mobilisierung von (gewalttätigen) Rechtsextremisten nach Chemnitz bzw. über deren geplante Anreise und/oder Teilnahme an dortigen Veranstaltungen. Eine Gesamtübersicht zu Zeitpunkten und Häufigkeit von Informationsübermittlungen wird nicht geführt, sodass konkrete Zahlen nicht genannt werden können. Aus diesem Grund kann auch keine Differenzierung der der in den Fragen 2a bis 2e aufgeführten Veranstaltungen erfolgen. 12. Gab es im Nachgang einen konkreten Ermittlungsauftrag zu den Ereignissen in Chemnitz, und wenn ja, an welche Abteilung im BfV erging ein solcher Auftrag, und was war die konkrete Fragestellung? Die Prüfung der Beteiligung von Rechtsextremisten an Ereignissen in Chemnitz ist von den dem BfV gesetzlich übertragenen Aufgaben umfasst. Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen , so dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5653 eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333