Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 6. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5680 19. Wahlperiode 06.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Schneider, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5213 – Grundsicherung im Alter für Menschen mit Doppelpass oder ausländischer Staatsbürgerschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach den Regelungen in § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) stehen Grundsicherungsleistungen auch Ausländern in gleichem Umfang zu wie Deutschen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wer im Ausland wohnt oder wer in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung. Gemäß § 90 Absatz 1 SGB XII hat der Hilfesuchende sein gesamtes verwertbares Vermögen unter Berücksichtigung von Schonvermögen einzusetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch Vermögen im Ausland oder Auslandsimmobilien. 1. Wie viele Ausländer und Doppelpassbesitzer beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Grundsicherung (bitte nach den Jahren 2010 bis 2018 und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Erst seit Einführung der zentralen Grundsicherungsstatistik im Jahr 2015 werden die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Nationalitäten in der Statistik erfasst. Die Zahl der nicht deutschen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum Ende des Jahres 2015 bis 2017 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entsprechende Daten zum Ende des Jahres 2018 liegen noch nicht vor. Die Doppelte Staatsangehörigkeit ist kein Erhebungsmerkmal in der Statistik zur Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII, insoweit liegen der Bundesregierung keine Daten aus der amtlichen Bundesstatistik vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5680 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nicht deutsche Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) am Ende des 4. Quartals des jeweiligen Jahres nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 Nicht Deutsche insgesamt 170 977 179 144 188 872 davon EU-Ausländer insgesamt 34 193 36 008 38 216 Belgien 196 189 204 Bulgarien 709 880 1 028 Dänemark 60 68 64 Estland 117 126 131 Finnland 74 80 83 Frankreich 835 869 915 Kroatien 3 865 3 946 4 009 Slowenien 313 316 314 Griechenland 6 206 6 547 6 882 Irland 69 77 84 Italien 8 374 8 631 9 056 Lettland 576 599 616 Litauen 446 471 516 Luxemburg 44 40 42 Malta 7 8 5 Niederlande 814 816 863 Österreich 1 606 1 577 1 640 Polen 4 270 4 805 5 537 Portugal 1 176 1 228 1 307 Rumänien 1 319 1 472 1 537 Slowakei 159 172 186 Schweden 57 68 73 Spanien 958 959 974 Tschechische Republik 444 491 516 Ungarn 640 677 724 Vereinigtes Königreich 848 885 896 Zypern 11 11 14 Sonstige Nicht Deutsche insgesamt 136 784 143 136 150 656 Albanien 490 518 526 Andorra - Bosnien und Herzegowina 5 485 5 788 6 044 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5680 Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 Britische Überseegebiete 23 21 10 Island 10 9 8 Jugoslawien - Jugoslawien, Bundesrepublik 142 Kosovo 2 865 3 388 3 821 Liechtenstein . . . Mazedonien 1 469 1 561 1 652 Moldau, Republik 1 310 1 345 1 394 Monaco . . . Montenegro 589 603 650 Norwegen 15 14 16 Russische Föderation 16 702 16 868 17 144 San Marino . . . Schweiz 129 130 123 Serbien (einschließlich Kosovo) 22 Serbien 6 480 6 833 7 132 Serbien und Montenegro 24 Sowjetunion 23 Tschechoslowakei 21 Türkei 39 475 39 763 39 985 Ukraine 21 188 21 175 21 203 Vatikanstadt 18 16 16 Weißrussland 1 188 1 202 1 230 Afrika Ägypten 175 201 212 Algerien 177 203 227 Angola 86 97 102 Äquatorialguinea . . 4 Äthiopien 293 311 319 Benin 9 10 11 Botsuana . . . Burkina Faso 8 6 9 Burundi 153 123 40 Cabo Verde 9 8 Cote d'Ivoire 19 19 23 Dschibuti . . 3 Eritrea 546 615 677 Gabun 4 3 3 Gambia 25 28 35 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5680 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 Ghana 493 549 634 Guinea-Bissau 4 6 5 Guinea 29 36 40 Kamerun 65 75 92 Kap Verde 9 Kenia 58 67 66 Komoren . . - Kongo, Republik 93 101 102 Kongo, Demokratische Republik 96 104 119 Lesotho - Liberia 25 28 31 Libyen 36 45 62 Madagaskar . . . Malawi . . . Mali 8 8 10 Marokko 1 530 1 609 1 694 Mauretanien 5 6 4 Mauritius 15 15 14 Mosambik 21 32 30 Namibia 7 4 5 Nigeria 127 139 152 Niger 5 6 6 Ruanda 17 16 17 Sambia . . . Sao Tome und Principe . . 3 Senegal 33 36 47 Seychellen 3 4 4 Sierra Leone 34 39 46 Simbabwe 3 3 6 Somalia 218 249 301 Südafrika 46 52 57 Sudan (einschl. Südsudan) 5 Sudan 24 30 37 Südsudan 7 8 8 Swasiland . . 3 Tansania 16 17 21 Togo 85 102 120 Tschad 3 3 4 Tunesien 367 399 423 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5680 Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 Uganda 27 27 33 Zentralafrikanische Republik 5 4 4 Amerika Antigua und Barbuda - Argentinien 73 79 82 Bahamas . . . Barbados 3 3 4 Belize 3 3 3 Bolivien 19 23 24 Brasilien 171 179 186 Chile 151 152 160 Costa Rica 5 5 5 Dominica 4 7 6 Dominikanische Republik 25 32 33 Ecuador 27 30 32 El Salvador 5 6 8 Grenada . . . Guatemala 6 5 6 Guyana . . 3 Haiti 4 5 6 Honduras 4 . 7 Jamaika 17 21 23 Kanada 62 80 80 Kolumbien 87 93 107 Kuba 70 75 78 Mexico 36 37 42 Nicaragua 4 5 6 Panama 3 3 4 Paraguay 18 20 24 Peru 80 85 92 St. Kitts und Nevis - St. Lucia 5 3 3 St. Vincent und die Grenadinen . Suriname - Trinidad und Tobago 4 7 7 Uruguay 15 18 21 Venezuela 28 34 41 Vereinigte Staaten 536 558 569 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5680 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 Asien Afghanistan 4 476 4 834 5 791 Armenien 520 594 699 Aserbaidschan 1 004 1 084 1 194 Bahrain . . Bangladesch 58 58 60 Bhutan 5 5 . Brunei Darussalam . . . China 291 317 374 Georgien 448 486 521 Honkong . . . Indien 228 260 297 Indonesien 83 83 97 Irak 2 500 2 885 3 544 Iran 4 085 4 325 4 592 Israel 262 268 291 Japan 74 78 78 Jemen 13 14 29 Jordanien 143 155 175 Kambodscha 11 9 12 Kasachstan 1 965 2 134 2 354 Katar . . . Kirgisistan 503 535 557 Korea, Demokr. Volksrepublik 56 59 63 Korea, Republik 131 127 143 Kuwait . . . Laos 30 29 30 Libanon 1 814 1 906 2 035 Macau - Malaysia 40 44 55 Malediven - Mongolei 19 21 26 Myanmar 23 20 27 Nepal 11 10 10 Oman . . . Pakistan 1 001 1 078 1 165 Palästinensische Gebiete (Staat im Werden) 14 26 37 Philippinen 178 171 202 Saudi-Arabien 15 17 18 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5680 Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 Singapur 14 13 12 Sri Lanka 1 268 1 377 1 487 Syrien 3 169 5 201 7 041 Tadschikistan 42 49 55 Taiwan 20 23 25 Thailand 372 423 475 Timor-Leste . . . Turkmenistan 127 130 137 Usbekistan 1 004 1 034 1 049 Vereinigte Arabisch Emirate 9 4 6 Vietnam 1 686 1 730 1 843 Ozeanien Australien 33 33 36 Fidschi . . . Kiribati 3 . . Marshallinseln - Mikronesien . . . Nauru - Neuseeland 6 4 3 Palau . - Papua-Neuguinea - Salomonen 4 4 3 Samoa . Tonga . . . Tuvalu 6 5 6 Vanuatu - Sonstige Staatenlos 890 942 1 011 Ungeklärt 1 628 1 644 1 748 Ohne Angabe 2 554 2 599 2 482 .= Entspricht den Werten „1“ oder „2“ und wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht angegeben . Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5680 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Nach welchem Verfahren wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Nicht-EU-Staatsbürgern oder Doppelpassbesitzern mit einer Nicht-EU- Staatsbürgerschaft das Vermögen im Heimatland bestimmt und bewertet (bitte für die drei Nicht-EU-Staaten mit der höchsten Zahl von Beziehern von Grundsicherung gemäß Frage 1 im Jahr 2017 beantworten)? Die Durchführung der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen obliegt im Einzelfall nach der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung den zuständigen Trägern der jeweiligen Sozialleistung. Diese haben von Amts wegen den für die Sozialleistung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X); Art und Umfang der Ermittlung bestimmen sie dabei selbständig. Die Pflicht zur Amtsermittlung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet , alle für die Entscheidung über die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben sowie Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen; auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers sind entsprechende Beweismittel und Urkunden vorzulegen. Bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen sind die Angaben zu Einkommen und Vermögen entscheidungserheblich, die auch die Angaben zu Vermögen im Ausland umfassen. Dies gilt für alle Leistungsberechtigten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Am Ende des Jahres 2017 bilden die Leistungsempfänger mit den folgenden Staatsangehörigkeiten die drei größten Gruppen unter den nicht deutschen Empfängern von Leistungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII: Türkei (39 985 Personen), Ukraine (21 203 Personen) und Russische Föderation (17 144 Personen). Informationen zur doppelten Staatsangehörigkeit liegen nicht vor; siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 1. 3. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, dass Ausländer oder Doppelpassbesitzer, die Grundsicherung beziehen, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (bitte für die drei Nicht-EU-Staaten mit der höchsten Zahl von Beziehern von Grundsicherung gemäß Frage 1 im Jahr 2017 beantworten )? Unabhängig von der Staatsbürgerschaft setzt eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus . Die Leistungsberechtigung endet mit einem Umzug ins Ausland. Ferner ruht der Leistungsanspruch bei einem befristeten, aber mehr als vier Wochen andauerndem Auslandsaufenthalt. Auf die Mitteilung von Umzügen – sowohl innerhalb des Inlands als auch ins Ausland – sowie einen länger als vier Wochen dauernden ununterbrochenen Auslandsaufenthalt werden die Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten hingewiesen. Darüber hinaus besteht im Falle des Umzugs die Möglichkeit eines automatisierten Datenabgleichs, der auch Meldebehörden miteinschließen kann. Weil die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur in wenigen Ausnahmefällen zeitlich unbefristet bewilligt werden, besteht das Erfordernis, rechtzeitig zum Ablauf des in der Regel zwölfmonatigen, im Einzelfall aber auch kürzeren , Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterbewilligung zu stellen. Dessen Bearbeitung kann das persönliche Erscheinen einer antragstellenden Person beim ausführenden Träger erforderlich machen; im Zweifelsfall kann der Träger auch ein persönliches Erscheinen verlangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5680 Liegen einem ausführenden Träger im Einzelfall und auch unabhängig von der Entscheidung eines Weiterbewilligungsantrags Anhaltspunkte für einen Umzug ins Ausland oder für einen länger als vier Wochen andauernden durchgehenden Auslandsaufenthalt vor, hat er nach dem Untersuchungsgrundsatz in § 20 SGB X den Sachverhalt zu ermitteln. Bezüglich der drei größten Gruppen von Leistungsempfängern unter den nicht deutschen Empfängern von Leistungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 Strafverfahren in Zusammenhang mit unberechtigt bezogener Grundsicherung aufgrund im Ausland vorhandenen Vermögens beziehungsweise einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb Deutschlands (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333