Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/572 19. Wahlperiode 30.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/324 – Die Lage von Schutzsuchenden und Exilierten aus Sri Lanka V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer wieder kommt es zur Abschiebung abgelehnter Geflüchteter aus Sri Lanka. Auch wenn die Zahl der im ersten Halbjahr 2017 nach Sri Lanka Abgeschobenen sich im unteren zweistelligen Bereich bewegt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13218), so bereiten Abschiebungen in das von Bürgerkrieg und Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung geprägte Land Anlass zur Sorge. Berichte von Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass sich die politische Situation in Sri Lanka, insbesondere für die tamilische Bevölkerung, aber auch für christliche und muslimische Minderheiten nicht bzw. kaum gebessert hat (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51889#.WjzfMobiY- U). 2009 war der tamilische Aufstand unter Führung der tamilischen Befreiungsbewegung LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) blutig niedergeschlagen und waren in diesem Zusammenhang Massaker und schwere Menschenrechtsverletzungen durch das sri-lankische Militär und mit ihm verbundene Milizen begangen worden (www.spiegel.de/politik/ausland/buergerkrieg-insri -lanka-uno-bericht-sieht-kriegsverbrechen-a-1053254.html). Nach UN- Schätzungen sind bei der Regierungsoffensive mehr als 40 000 Zivilisten getötet worden (www.bbc.com/news/world-asia-34266471). Es gibt deutliche Hinweise auf eine weitgehende Straflosigkeit in Bezug auf schwere Verbrechen, die von Seiten des sri-lankischen Militärs verübt wurden; der Bericht des UNHCR zur menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka führt einige besorgniserregende Beispiele an. So werden etliche Beispiele von Straflosigkeit gegenüber Verbrechen und Kriegsverbrechen u. a. Massakern durch Angehörige der Streitkräfte und Milizen, die im Regierungslager kämpften, angeführt (www.refworld.org/ docid/58b954d34.html, S. 9). Auch heute scheint die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin besorgniserregend zu sein. So befand der UN-Ausschuss für die Beseitigung rassistischer Diskriminierung im August 2016, dass Antiterrorgesetze in unverhältnismäßiger Weise gegen Tamilinnen und Tamilen angewandt würden und somit diese Bevölkerungsgruppe faktisch diskriminiert werde (www.amnesty.org/en/countries/ asia-and-the-pacific/sri-lanka/report-sri-lanka/). Zwar kündigte Präsident Maithripala Sirisena nach seinem Amtsantritt am 8. Januar 2015 an, dem Verdacht auf schwere Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen das hu- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/572 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode manitäre Völkerrecht nachzugehen und demokratische Reformen durchzuführen – so wurde z. B. die Antiterrorgesetzgebung reformiert –, dennoch lässt er immer noch langfristige Inhaftierungen ohne Anklage zu (http://srilankabrief. org/2017/05/sri-lanka-anti-terror-bill-revives-concerns-of-abuse-hrw/). Aktuelle Untersuchungen von Human Rights Watch (HRW) haben ergeben, dass Folter in Sri Lanka immer noch endemisch ist. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erklärte nach einem Besuch in Sri Lanka im Mai 2016, dass Folter immer noch regelmäßig im Rahmen von Kriminalermittlungen genutzt würde (www.refworld.org/docid/58b954d34.html, S. 13 par. 56). So berichtet „The Washington Post“ vom 8. November 2017 von 30 Personen, die gegenüber Associated Press ihre medizinischen und psychologischen Gutachten vorlegten und ihre zwischen Anfang 2016 und Juli 2017 durch Folter zugefügten schweren Verletzungen dokumentieren ließen. Insbesondere sexualisierte Gewalt wird nach Recherchen von Menschenrechtlern immer wieder in Sri Lanka angewandt . Der an der Untersuchung beteiligte südafrikanische Menschenrechtler Piers Pigou, der sich seit 40 Jahren mit Folteropfern beschäftigt, beschreibt seine Eindrücke zur aktuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka folgendermaßen : „Das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs, der von sri[-]lankischen Autoritäten begangen wird, ist das Ungeheuerlichste und Pevertierteste, das ich je gesehen habe.“ Aus dem Bericht geht hervor, dass nur wenige der betroffenen Tamilen auch nur entfernt in Verbindung mit der LTTE gebracht werden konnten (www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/dozens-of-men-describe-rapetorture -by-sri-lanka-government/2017/11/08/83d9b38c-c44b-11e7-9922-4151f 5ca6168_story.html?utm_term=.5f02783de8b4). Am 17. Juni 2017 bedrohte gar Justizminister Wijeyadasa Rajapakshe den Menschenrechtsanwalt Lakshan Dias mit dem Entzug seiner Berufserlaubnis, falls er sich nicht für die kritische Thematisierung der Übergriffe auf Christen und Muslime in Sri Lanka entschuldige (www.hrw.org/news/2017/06/19/sri-lankaminister -threatens-defender-minority-rights). Nach Angaben von „Reporter ohne Grenzen e. V.“ befindet sich Sri Lanka im Moment auf Rang 141, was Pressefreiheit angeht (www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/ Presse/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2017/Rangliste_der_Pressefreiheit_2017_-_ Reporter_ohne_Grenzen.pdf). Auch in Deutschland werden immer wieder sporadisch Ansprachen oder Observationen gegenüber politisch engagierten Tamilen bekannt. In einem der Fragestellerin bekannt gewordenen Einzelfall reichte der Kauf einer tamilisch-sprachigen Schreibmaschine für eine Ansprache durch Bundesbehörden aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/572 1. Wie viele Menschen aus Sri Lanka lebten mit welchem Aufenthaltsstatus zuletzt in Deutschland (bitte nach Dauer des Aufenthalts aufschlüsseln: weniger als fünf Jahre, mehr als fünf, acht und zehn Jahre)? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 30. November 2017 können der folgenden Tabelle entnommen werden: Aufenthaltsstatus Aufenthaltsdauer Gesamt unter 5 Jahre 5 bis unter 8 Jahre 8 bis unter 10 Jahre 10 Jahre und länger unbekannt unbefristete Aufenthaltsrechte 237 758 666 11.854 2 13.517 Befristete Aufenthaltsrechte 3.058 1.552 521 4.178 1 9.310 Sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2.163 337 69 499 5 3.073 Gesamt 5.458 2.647 1.256 16.531 8 25.900 2. Wie viele Asylsuchende aus Sri Lanka haben seit 2010 einen Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder die Gerichte erhalten (bitte nach Jahren und Schutzstatus auflisten), wie viele Asylsuchende aus Sri Lanka gab es im genannten Zeitraum, und wie viele Asylsuchende aus Sri Lanka wurden abgelehnt (bitte auch die bereinigten Schutzquoten auflisten)? Die nachfolgende Tabelle weist die Zahl aller Asylanträge sowie alle Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Asylbewerbern aus Sri Lanka seit dem Jahr 2010 aus, auch den Anteil der positiven Entscheidungen (Asyl-/Flüchtlingsanerkennung/subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbot) an allen Entscheidungen. Mögliche weitere Quoten können ggf. aus den Daten der Tabelle ermittelt werden: davon: Asylanträge insgesamt Asylentscheidun - gen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil der positiven Entscheidungen an allen Entscheidun - gen (in %) Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigun - gen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) Jahr 2010 468 609 84 192 16 31 53,0 200 86 Jahr 2011 548 368 46 79 1 16 38,6 182 44 Jahr 2012 481 481 13 124 5 20 33,7 264 55 Jahr 2013 675 457 10 105 1 21 30,0 225 95 Jahr 2014 534 363 9 116 9 22 43,0 129 78 Jahr 2015 358 210 1 65 3 6 35,7 85 50 Jahr 2016 576 369 6 81 23 13 33,3 150 96 Jan-Nov 2017 527 1.286 6 124 15 30 13,6 743 368 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/572 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Abschiebungen nach Sri Lanka gab es seit 2010? Im Zeitraum von Januar 2010 bis November 2017 gab es nach Kenntnis der Bundesregierung 90 Abschiebungen nach Sri Lanka. Alle Personen besaßen die Staatsangehörigkeit Sri Lankas. 4. In welchem Umfang wurden in den Jahren seit 2010 Widerrufsprüfverfahren gegen Personen mit einem Schutzstatus aus Sri Lanka eingeleitet, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Schutzstatus und Ergebnis des Verfahrens auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: ENTSCHEIDUNGEN über Widerrufsprüfverfahren angelegte Widerrufsprüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf / keine Rücknahme 2010 132 122 1 4 - 1 116 2011 451 239 2 13 1 - 223 2012 180 316 7 21 3 5 280 2013 410 169 14 5 5 4 141 2014 187 499 13 6 2 3 475 2015 133 151 2 4 1 4 140 2016 17 17 1 - 1 2 13 Jan-Nov 2017 105 19 - 1 1 1 16 5. Was ist der Bundesregierung über das Schicksal der seit 2009 nach Sri Lanka abgeschobenen Personen bekannt, die aufgrund eines Widerrufsprüfverfahrens ihren Status verloren haben oder nicht als schutzberechtigt anerkannt wurden, und verfügt sie über Kenntnisse über Fälle von Inhaftierung, Folter u. Ä., bei dieser Gruppe (falls ja, bitte genau ausführen)? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer nach Einreise von sri-lankischen Behörden befragt werden. Der Bundesregierung sind keine Fälle von Misshandlungen während dieser Befragungen bekannt. 6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verbreitung von Folter und die allgemeine Menschenrechtlage in Sri Lanka, auch vor dem Hintergrund des in der Eingangsbemerkung zitierten Berichtes aus „The Washington Post“, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.washingtonpost. com/world/asia_pacific/dozens-of-men-describe-rape-torture-by-sri-lankagovernment /2017/11/08/83d9b38c-c44b-11e7-9922-4151f5ca6168_story.html ?utm_term=.5f02783de8b4)? Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche , soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention und mit Wirkung vom 4. Januar 2018 auch das ergänzende Fakultativprotokoll „OPCAT“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/572 Mit Antritt der neuen Regierung unter Präsident Sirisena und Premierminister Wickremesinghe am 9. Januar 2015 hat sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka deutlich verbessert. Die Zivilgesellschaft hat größere Spielräume. Zuvor eingeschränkte Grundrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit werden wieder respektiert und geschützt. Das Verbot der Folter ist in Artikel 11 der Verfassung verankert. Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge ist allerdings Folter durch Polizisten weiterhin verbreitet, um Geständnisse zu erpressen. Dies hat auch der VN-Sonderberichterstatter über Folter Méndez nach seinem Besuch im April/Mai 2016 festgestellt. Die nationale Menschenrechtskommission in Sri Lanka verzeichnete für die ersten neun Monate 2017 249 Beschwerden aufgrund von Folter (2016: 415; 2015: 420, 2014: 489, jeweils gesamtes Jahr). Während Folter früher vor allem Tamilen betraf, stellen jüngere Berichte von Human Rights Watch sowie lokalen Menschenrechtsorganisationen heraus, dass Singhalesen in gleichem Maße betroffen sind. Die Vorwürfe des in der Eingangsbemerkung zitierten Berichts aus der „Washington Post“ vom November 2017 können auch nach Gesprächen verschiedener westlicher Botschaften in Colombo mit Menschenrechtsaktivisten vor Ort nicht bestätigt werden. Dass Sri Lanka nun auch dem Fakultativprotoll zur Anti-Folter-Konvention „OPCAT“ beigetreten ist, gibt Anlass zu der Hoffnung, dass die Regierung es mit ihrem Bekenntnis zu einem besseren Schutz der Menschenrechte ernst meint. Der VN-Sonderberichterstatter für die Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und die Garantie der Nichtwiederholung, Pablo de Greiff, hat bei seinem Besuch in Sri Lanka im Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass es in Sri Lanka an modernen Verhörmethoden, Forensik und verfahrensrechtlichen Strategien in der Strafverfolgung fehlt. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob sie in diesem Bereich ein Menschenrechtsprojekt einer lokalen Nicht-Regierungs- Organisation (NRO) zur Vermeidung von Folter insbesondere durch entsprechende Trainingsmaßnahmen in Polizeieinheiten unterstützen kann. 7. Inwiefern wurden die Herkunftsleitsätze des BAMF zu Sri Lanka in den letzten zehn Jahren überarbeitet? Wann geschah dies mit welchen inhaltlichen Änderungen, und ist eine weitere Überarbeitung derzeit geplant? In den vergangenen zehn Jahren wurden die Herkunftsländerleitsätze zu Sri Lanka regelmäßig – durchschnittlich einmal jährlich - überarbeitet. Diese Überarbeitungen umfassen sowohl allgemeine Anpassungen, etwa aufgrund von Änderungen in der deutschen Gesetzgebung, als auch Aktualisierungen aufgrund von Veränderungen im Herkunftsland. Anlass für letztgenannte Fortschreibungen waren insbesondere aktualisierte Berichte des Auswärtigen Amtes über die asylund abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, wobei die im Zusammenhang mit einer Fortschreibung von Herkunftsländerleitsätzen erforderliche Analyse der Situation im Herkunftsland nicht nur die Informationen der Berichte des Auswärtigen Amtes berücksichtigt, sondern auch die Auswertung zahlreicher weiterer nationaler und internationaler Quellen beinhaltet. Am 16. Dezember 2017 aktualisierte das Auswärtige Amt seinen Lagebericht zu Sri Lanka, so dass die Herkunftsländerleitsätze entsprechend angepasst werden. Dies wird derzeit geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/572 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Sri Lanka ein erhöhtes Risiko für Journalisten, zivilgesellschaftlich Engagierte und Menschenrechtsverteidiger , inhaftiert, gefoltert oder anderen Formen der Misshandlung durch staatliche und parastaatliche Kräfte ausgesetzt zu werden (bitte ausführen)? Unter der Regierung des Anfang 2015 gewählten Präsidenten Sirisena verändert sich die politische Situation in Sri Lanka weiterhin zum Positiven. Im Vergleich zur Vorgängerregierung Rajapaksa werden Demokratie und Rechtstaat gestärkt und Menschenrechte, insbesondere Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit , wieder respektiert. Der in der Eingangsbemerkung der Fragesteller genannte Justizminister Wijeyadasa Rajapakshe wurde vom Präsidenten wegen Missachtung der Kabinettsdisziplin inzwischen entlassen. Eine weitreichende Verfassungsreform soll 2018 verabschiedet werden. Allerdings ist der neue menschenrechtsfreundliche Kurs noch nicht auf allen Ebenen , insbesondere der Sicherheitskräfte (Militär, Polizei, Geheimdienste), umgesetzt . Weiterhin klagen einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten gelegentlich über Überwachung oder Schikanen. Das Klima für NROs und Stiftungen hat sich ebenfalls verbessert. Sie können grundsätzlich frei arbeiten und unterstehen keiner politischen Kontrolle. Auch regierungskritische NROs dürfen sich frei bewegen. Die Berichterstattung der Medien ist frei, auch sehr kritische Beiträge erscheinen, ohne dass dies negative Folgen hätte. 9. Welche Quellen benutzt sie zur Evaluierung der Menschenrechtslage in Sri Lanka? Die Bundesregierung stützt sich vorrangig auf Erkenntnisse, die die deutsche Botschaft in Sri Lanka im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewinnt. So steht die Botschaft in Kontakt mit Vertretern der Vereinten Nationen, den in Sri Lanka tätigen NROs sowie den im Auftrag der EU und anderer westlicher Staaten anwesenden Beobachtern. Im Rahmen der regelmäßigen Befassung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen mit Sri Lanka führt die deutsche Ständige Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf einen regelmäßigen Dialog mit NROs aus Sri Lanka bzw. der internationalen tamilischen Diaspora. Gleiches gilt für das Auswärtige Amt in Berlin. 10. Welche polizeilichen, geheimdienstlichen oder militärischen Kooperationen bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Sri Lanka? Für den Bereich des Bundeskriminalamts erfolgt die bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit über den für Indien zuständigen Verbindungsbeamten, der Sri Lanka mitbetreut. Im Übrigen besteht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums des Innern keine internationale Zusammenarbeit der Bundespolizei und des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Sicherheitsbehörden aus Sri Lanka. Die Teilantwort zu Frage 10, die die militärischen Kooperationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Sri Lanka behandelt, kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen, um dem Grundsatz der Vertraulichkeit im Bereich bilateraler Kooperationen zu entsprechen. Sie ist mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird dem Deutschen Bundestag separat übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/572 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 11. Gibt oder gab es Anfragen der sri-lankischen Regierung oder ihrer Organe bezüglich in Deutschland lebender Tamilen in Hinsicht auf deren Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE, und falls ja, wie wurde darauf reagiert? Die sri-lankische Regierung oder ihre Organe richten sporadisch Anfragen zu in Deutschland lebenden angeblichen Unterstützern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) an das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt . Diese Anfragen werden in allgemeiner Form beantwortet, d. h. personenbezogene Daten werden generell nicht übermittelt. An das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurden seit dem Amtsantritt des reformorientierten Präsidenten Sirisena im Januar 2015 keine diesbezüglichen Anfragen gerichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 12. Wurden oder werden Daten, auch auf geheimdienstlicher Ebene, mit Sri Lanka in Bezug auf Terrorbekämpfung ausgetauscht, und wenn ja, welche? Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 16 wird verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Inwiefern werden vermeintliche oder reale Exilstrukturen der LTTE in Deutschland durch Behörden und Stellen des Bundes und der Länder beobachtet , wie viele Menschen werden derzeit diesem Spektrum zugerechnet, und hält die Bundesregierung diese Beobachtung angesichts der durch ihre weitgehende Auslöschung bedingte Bedeutungslosigkeit der LTTE in Sri Lanka weiterhin für gerechtfertigt? Werden bei der Beobachtung auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt? Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Aktivitäten der deutschen Sektion der LTTE in Deutschland, der etwa 1 000 Anhänger zugerechnet werden, auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. Noch in den Jahren 2014 und 2015 gab es in Sri Lanka bzw. Tamil Nadu/Südindien Anschlagsvorbereitungen von LTTE-Kleinst-zellen, die das Ziel hatten, den bewaffneten Kampf der LTTE gegen die Regierung Sri Lankas neu zu entfachen. Die Anschläge konnten jeweils von sri-lankischen bzw. indischen Sicherheitskräften vereitelt werden. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist aktuell noch ein Strafverfahren gegen ein mutmaßliches LTTE-Mitglied wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a i. V. m. § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) und wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz anhängig. 14. Wie viele Verfahren werden nach den §§ 129, 129a, 129b des Strafgesetzbuchs oder weiterer einschlägiger Rechtsnormen der Terrorismusbekämpfung wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE aktuell in Deutschland geführt (bitte ausführen)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt derzeit sieben Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in und ein Verfahren wegen Unterstützung der LTTE. Darüber hinaus werden aktuell zwei Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in und ein Verfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE unter dem Gesichtspunkt der Übernahme geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/572 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der LTTE aufenthaltsrechtliche Betätigungsbeschränkungen oder -verbote (§ 47 des Aufenthaltsgesetzes) durch die Ausländerbehörden weiterhin erlassen oder aufrechterhalten, und wenn ja, in welchem Umfang? Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts sind in Deutschland die Behörden der Bundesländer zuständig. Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist das Bundesministerium des Innern gegenüber diesen Behörden weder weisungsbefugt, noch bearbeitet es Einzelfälle selbst. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Maßnahmen nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mit LTTE-Bezug vor. 16. Welche Formen der polizeilichen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit existieren zwischen sri-lankischen und deutschen Behörden, und gibt es eine solche bezüglich der LTTE, und falls ja, in welcher Form (bitte genau ausführen)? Mit Sri Lanka besteht weder ein bilaterales Abkommen für die polizeiliche Zusammenarbeit noch ein solches für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen. Die hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Kooperation erbetenen Auskünfte betreffen geheimhaltungsbedürftige Informationen zu der Zusammenarbeit deutscher Nachrichtendienste mit ausländischen Nachrichtendiensten und berühren in besonders hohem Maße das Staatswohl. Sie können deshalb im konkreten Fall nur in eingestufter Form bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt werden. Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung ist verfassungsrechtlich verbürgt und im Grundsatz auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Es wird begrenzt durch das Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse an einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung . Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. vom 13. Oktober 2016, Az. 2 BvE 2/15, Rz. 127 ff.). Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments muss in diesem konkreten Fall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen insoweit zurückstehen, als die Auskünfte aufgrund berechtigter Geheimhaltungsinteressen nur in nicht-öffentlicher Form erteilt werden können. Denn im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren , infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und –Schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/572 Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher ist in diesem konkreten Einzelfall die gemeinsame Antwort zu den Fragen 10, 11, 12 und 16 als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 17. Inwiefern ist die LTTE nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin existent bzw. militärisch aktiv, oder hat die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür , dass die LTTE gedenkt, den bewaffneten Kampf fortzusetzen bzw. wiederaufzunehmen , und hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Listung der LTTE auf der EU-Terrorliste noch für gerechtfertigt (vgl. www.ecoi.net/local_link/344116/487660_de.html)? Auch nach der militärischen Zerschlagung der LTTE-Kampfeinheiten im Jahr 2009 sind nach Einschätzung der Bundesregierung LTTE-Strukturen innerhalb der weltweiten tamilischen Diaspora überwiegend intakt geblieben. In diesen Kreisen vermutet die sri-lankische Regierung auch die Verantwortlichen eines im Januar 2017 vereitelten Mordanschlags auf den gemäßigten Abgeordneten Sumanthiran, der dem tamilischen Parteienbund TNA („Tamil National Alliance“) angehört. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Die Liste der mit restriktiven Maßnahmen belegten Entitäten und Personen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 931 von 2001 der Europäischen Union wird regelmäßig – in der Regel halbjährlich – überprüft. Dies gilt auch für die LTTE. Sollte im Rahmen der Regelüberprüfung festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Listung nicht mehr vorliegen, wird die Entität oder Person durch Beschluss des Rates der Europäischen Union von der Liste gestrichen. Hierzu befindet sich die Bundesregierung im Rahmen der zuständigen Ratsarbeitsgruppen im ständigen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten und den Gremien der Europäischen Union. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sri-lankische Kämpfer in anderen Konflikten, wie zum Beispiel dem Syrien-Konflikt, und in welchem Kontext sind diese Kämpfer zu verorten? Die Beantwortung der Frage 18 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags in diesem konkreten Einzelfall besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der den deutschen Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste des Bundes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schäd- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/572 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 19. Gab es Kontakte zwischen der Bundesregierung und der sri-lankischen Regierung bezüglich der Reform des Prevention of Terrorism Act (PTA) zum Counter-Terrorism Act (CTA), und falls ja, in welcher Form? Der „Prevention of Terrorism Act“ (PTA), auf den sich die Sicherheitskräfte in der Vergangenheit vorwiegend gegenüber Tamilen beriefen, ist weiter in Kraft, allerdings wird er seit Ende 2016 nicht mehr auf neue Fälle angewendet. Gegenüber dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat sich Sri Lanka verpflichtet, den PTA zu überprüfen und aufzuheben. Die nationale Menschenrechtskommission hat Ende Mai 2016 Richtlinien erlassen, die bei Verhaftungen auf Grundlage des PTA befolgt werden und die Rechtstaatlichkeit des Verfahrens garantieren sollen. Die Regierung arbeitet derzeit an einem „Counter Terrorism Act“ als Ersatz des PTA; das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen . Die Bundesregierung steht dazu – wie auch zu den anderen Verpflichtungen, die Sri Lanka gegenüber dem Menschenrechtsrat eingegangen ist – in regelmäßigem Kontakt mit der sri-lankischen Regierung. So hat sie bei der Sitzung des Menschenrechtsrats am 15. November 2017 aus Anlass des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahrens („Universal Periodical Review“) die volle Implementierung aller eingegangenen Verpflichtungen gefordert. Auch die deutsche Botschaft in Colombo spricht das Thema regelmäßig bei bilateralen Gesprächen mit Regierungsvertretern und im EU-Verbund an. 20. Welche Fortschritte hat Sri Lanka nach Erkenntnis der Bundesregierung in der von Präsident Maithripala Sirisena angekündigten Untersuchung aufgrund des Verdachts auf Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht und schwerer Verletzungen der Menschenrechte seit 2015 gemacht, und wo sieht die Bundesregierung noch Defizite? Am 1. Oktober 2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Konsens die Resolution „Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka“ (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen . Sri Lanka hat sich durch sein Mittragen der Resolutionen bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen (Kriegs-)Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten. Unter der neuen Regierung haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit – z. B. das Verschwinden von Journalisten , ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland – zu untersuchen. Zahlreiche Kommissionen sind tätig. In manchen Bereichen, wie z. B. bei der Aufklärung von Todesfällen, gibt es Fortschritte. Auch gegen Militärangehörige wird ermittelt. Die Kommissionen laden regelmäßig hochrangige Vertreter der Rajapaksa-Zeit – auch den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa und seine Familienmitglieder – zu Verhören vor. Eine Verurteilung durch Strafgerichte ist bisher aber noch nicht erfolgt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/572 Bei der Umsetzung der Resolution des Menschenrechtsrats kommt die sri-lankische Regierung – auch infolge innenpolitischen Widerstands – langsamer voran, als von der Bundesregierung und der internationalen Gemeinschaft ursprünglich erhofft. Ein wichtiger Schritt im Prozess der Wiederversöhnung wurde aber getan , als am 11. August 2016 das Gesetz zur Gründung des „Office of Missing Persons“ im Parlament verabschiedet wurde. Dieses soll nicht nur die Schicksale von Vermissten im Bürgerkrieg, sondern auch während der blutigen Studentenproteste in den 70er und 80er Jahren sowie nach Ende des Bürgerkriegs aufklären. Mit einem Budget von umgerechnet etwa 10 Mio. Euro sollen ab Anfang 2018 etwa 15 bis 25 leitende Mitarbeiter und entsprechendes Hilfspersonal in Colombo sowie in Regional- und Lokalbüros ihre Arbeit aufnehmen, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Gleichwohl hat die sri-lankische Regierung noch nicht die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat gewonnen, durch den es laut Menschenrechtsaktivisten auch 2017 noch zu Schikanen gekommen sein soll, v. a. im Norden und Osten des Landes. Insbesondere im Militär und bei den Geheimdiensten gibt es Elemente, die den Kurs der neuen Regierung nicht unterstützen , sich einer Kontrolle entziehen und ex-Präsident Rajapaksa loyal gesinnt sind. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einschränkung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen in Sri Lanka? 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einschränkungen von Medienschaffenden in Sri Lanka? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 23. Wie stuft die Bundesregierung die massenhafte Tötung und Internierung von Zivilisten 2009 im Norden Sri Lankas völkerrechtlich ein, und inwiefern wären die mutmaßlichen Täter auch in Deutschland zu verfolgen (www. un.org/News/dh/infocus/Sri_Lanka/POE_Report_Full.pdf)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt seit dem Jahr 2008 ein Strukturermittlungsverfahren wegen der Ereignisse in Sri Lanka gegen unbekannt wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen und anderen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Die strafrechtliche Würdigung erfolgt im Einzelfall . Nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip des § 1 VStGB gilt das Gesetz für die Straftatbestände „Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ grundsätzlich auch dann, wenn die Taten im Ausland begangen wurden und keinen Bezug zum Inland aufweisen. Jedoch kann von der Verfolgung entsprechender Taten nach § 153 f. der Strafprozessordnung abgesehen werden, wenn kein Inlandsbezug besteht. 24. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung bisher unternommen, um sich für eine Verfolgung der 2009 begangenen Kriegsverbrechen durch die srilankische Armee einzusetzen? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass in Sri Lanka während des Bürgerkriegs begangene Verbrechen aufgeklärt und die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/572 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie bereits in der Antwort zu Frage 20 ausgeführt, hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 1. Oktober 2015 im Konsens die von Deutschland miteingebrachte Resolution „Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka“ (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen. Sri Lanka hat sich damit bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten. Die Bundesregierung steht auch dazu in regelmäßigem Kontakt mit der sri-lankischen Regierung. Bei der Sitzung des Menschenrechtsrats am 15. November 2017 aus Anlass des „Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahrens“ („Universal Periodical Review“) hat sie die sri-lankische Regierung insbesondere aufgerufen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine „Wahrheitsfindungs- Kommission“ („Commission of Truth“), eine besondere gerichtliche Struktur („Judicial Mechanism“) sowie ein Entschädigungsbüro („Office for Reparations “) einzurichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333