Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 12. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5760 19. Wahlperiode 13.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5316 – Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Schutz von Mutter und Kind während einer Schwangerschaft und nach der Geburt ist für beide von zentraler Bedeutung. Für die Mutter, damit sie sich von den Strapazen der Schwangerschaft und Geburt erholen kann, und für das Kind, damit es sich gut und gesund entwickeln kann. Mit der 2017 vorgenommenen Reform des Mutterschutzes durch das Gesetz zur Neuordnung des Mutterschutzrechts hat der Deutsche Bundestag viele Bereiche neu geregelt. Geblieben ist aber, dass es grundsätzlich Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter geben kann und gibt. Von besonderem Interesse sind hier insbesondere die Beschäftigungsverbote, die über die allgemeinen Schutzfristen vor und nach der Entbindung hinausgehen und für die Mittel aufgewendet werden müssen, die nicht durch das Elterngeld oder das ElterngeldPlus gedeckt sind. Sofern sich nachfolgende Sachverhalte ganz oder teilweise auf den Verantwortungsbereich der Länder beziehen, wird nach Kenntnis der Bundesregierung gefragt . V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Ein moderner Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen . Er schützt erstens die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr zweitens gleichzeitig, weiter erwerbstätig zu sein, soweit es verantwortbar ist. Um die Wirksamkeit des Gesetzes in diesem Sinne zu verbessern, wurden einerseits die Gefährdungen einer modernen Arbeitswelt für schwangere und stillende Frauen und andererseits die mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten besser konturiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5760 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Damit werden die Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, dem Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes weiter nachzugehen. Der im Juli 2018 eingerichtete Ausschuss für Mutterschutz hat die Aufgabe Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau zu entwickeln. Durch diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen unnötige Beschäftigungsverbote vermieden werden. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Mutterschutzgesetzes vorlegen. Schwerpunkt des Berichts wird unter anderem die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Anzahl an Müttern jeweils in den Jahren 2007 bis 2017 aufgrund von allgemeinen Schutzfristen vor und nach der Entbindung keiner Beschäftigung nachgehen durften? Frauen, die aufgrund der allgemeinen Schutzfristen vor und nach der Entbindung ihr Beschäftigungsverhältnis nicht ausüben konnten, haben in der Regel Anspruch auf das Mutterschaftsgeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie auf den Arbeitgeberzuschuss gemäß § 20 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). In einem Beschäftigungsverhältnis stehende Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (§ 19 Absatz 2 MuSchG). In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Frauen als Beamtinnen, die ebenfalls nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten auch während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre Dienst- und Anwärterinnenbezüge (§ 3 MuschEltZVO). Die Anzahl der Fälle von Mutterschaftsgeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 24i SGB V können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Der dargestellten Zahlenreihe liegt eine amtliche Fallzahlstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wenn ja, in welchen Berufen waren diese Mütter tätig? Darüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Leistungsfälle bei Schwangerschaft und Mutterschaft Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Fälle 348.255 367.032 364.587 376.142 376.122 384.339 400.208 430.753 438.323 460.381 470.668 Datenquelle: KG2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5760 3. Welche Kosten welcher Art sind für diese Mütter wo in den Jahren 2007 bis 2017 jeweils angefallen? Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V/§ 14 KVLG 1989 und die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 3 MuSchG in den Jahren 2007 bis 2017 sind nachfolgend dargestellt: 4. Bei welcher Anzahl von Müttern gab es in den Jahren 2007 bis 2017 ein Beschäftigungsverbot über die allgemeinen Schutzfristen hinaus, weil gesundheitliche Beschwerden oder weitere gesundheitliche Gründe auf Seiten der Mutter oder des Kindes vor der Geburt aufgetreten sind? Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser von Arbeitgebern geleistete Mutterschutzlohn und die darauf entfallenden, von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden den Arbeitgebern nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) von der zuständigen Krankenkasse im Rahmen des sogenannten U2-Umlageverfahrens vollumfänglich ersetzt. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Frauen als Beamtinnen erhalten auch während der Beschäftigungsverbote über die allgemeinen Schutzfristen hinaus ihre Dienst- und Anwärterbezüge (§ 3 MuschEltZVO). Über die Anzahl dieser Fälle liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. 5. In welchen Berufen waren diese Mütter tätig? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 6. Wer kann nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen und nach welchen Kriterien? Der Arbeitgeber oder der Dienstherr ist verpflichtet, unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere und stillende Frau oder ihr Kind auszuschließen. Kann eine unverantwortbare Gefährdung nicht durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder durch Umsetzung ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber oder der Dienstherr ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 MuSchG kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde und gemäß § 16 Absatz 1 MuSchG kann auch eine Ärztin oder ein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Ausschuss für Mutterschutz hat u. a. die Aufgabe, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln. Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit aus Mutterschaftsgeld Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 in Mio. € 503 519 518 537 544 557 592 628 651 686 699 Datenquelle: KJ 1 Erstattungsfälle bei Mutterschaft Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Fälle 419.465 457.524 511.660 558.682 663.200 615.352 654.777 719.747 752.419 700.017 721.011 Datenquelle: KG4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5760 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dabei geht es auch darum, sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes zu entwickeln. Diese Regeln und Erkenntnisse sollen es den Arbeitgebern oder dem Dienstherrn erleichtern, den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen und Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben zu ermöglichen. 7. Wie lange kann und darf nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot maximal dauern, und bis zu welchem Zeitraum werden Arbeitgeber und Mütter finanziell unterstützt? Ein Beschäftigungsverbot wird solange ausgesprochen, wie die unverantwortbare Gefährdung während der Schwangerschaft oder der Stillzeit besteht. Eine Höchstdauer für den Bezug von Mutterschutzlohn besteht nicht. Dienst- und Anwärterbezüge werden nach § 3 der MuschEltzVO für die Gesamtdauer der Beschäftigungsverbote gezahlt. 8. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten, wenn die finanzielle Unterstützung ausläuft? Solange ein Beschäftigungsverbot besteht, hat die schwangere oder stillende Frau Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns gemäß § 18 MuSchG bzw. auf Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge gemäß § 3 MuschEltZVO. Besteht kein Beschäftigungsverbot mehr, hat die schwangere oder stillende Frau keinen Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns. Die schwangere oder stillende Frau ist zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet und erhält ihren vertraglich vereinbarten Arbeitslohn bzw. ihre Dienst- und Anwärterbezüge. 9. Welche Kosten welcher Art sind nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Mütter wo in den Jahren 2007 bis 2017 jeweils angefallen? Der Bundesregierung sind die von den Krankenkassen im Rahmen des sogenannten U2-Umlageverfahrens an die Arbeitgeber geleisteten Erstattungssummen nicht bekannt. 10. Bei welcher Anzahl von Müttern gab es in den Jahren 2007 bis 2017 ein Beschäftigungsverbot über die allgemeinen Schutzfristen hinaus, weil gesundheitliche Beschwerden oder weitere gesundheitliche Gründe auf Seiten der Mutter oder des Kindes nach der Geburt aufgetreten sind? Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn bzw. Dienstund Anwärterbezüge nach § 3 MuschEltZVO. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 11. In welchen Berufen waren diese Mütter tätig? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5760 12. Wer kann nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen und nach welchen Kriterien? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 13. Wie lange kann und darf ein solches Beschäftigungsverbot nach Auffassung der Bundesregierung maximal dauern, und bis zu welchem Zeitraum werden Arbeitgeber und Mütter finanziell unterstützt? Es wird auf die Antwort 7 verwiesen. 14. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten, wenn die finanzielle Unterstützung ausläuft? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 15. Welche Kosten welcher Art sind nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Mütter wo in den Jahren 2007 bis 2017 jeweils angefallen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 16. Bei welcher Anzahl von Müttern gab es in den Jahren 2007 bis 2017 ein Beschäftigungsverbot über die allgemeinen Schutzfristen hinaus wegen betrieblicher Gründe (Arbeitsplatz nicht geeignet, zu hohe Keimzahl etc.)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. In welchen Berufen waren diese Mütter tätig, und welche Mitarbeiteranzahl hatten die jeweiligen Betriebe? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Wer kann nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen und nach welchen Kriterien? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 19. Wie lange kann und darf nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot maximal dauern, und bis zu welchem Zeitraum werden Arbeitgeber und Mütter finanziell unterstützt? Es wird auf die Antwort 7 verwiesen. 20. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten, wenn die finanzielle Unterstützung ausläuft? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 21. Welche Kosten welcher Art sind nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Mütter wo in den Jahren 2007 bis 2017 jeweils angefallen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5760 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Bei welcher Anzahl von Müttern gab es in den Jahren 2007 bis 2017 ein Beschäftigungsverbot über die allgemeinen Schutzfristen hinaus, weil sie ihr Kind gestillt haben? Das Stillen eines Kindes führt in der Regel nicht zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot . Die stillende Frau kann für die ersten zwölf Monate nach der Geburt des Kindes einen Freistellungsanspruch nach § 7 Absatz 2 MuSchG geltend machen . Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 23. In welchen Berufen waren diese Mütter tätig? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Wer kann nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen und nach welchen Kriterien? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 25. Wie lange kann und darf nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Beschäftigungsverbot maximal dauern, und bis zu welchem Zeitraum werden Arbeitgeber und Mütter finanziell unterstützt? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 26. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die Kosten, wenn die finanzielle Unterstützung ausläuft? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 27. Welche Kosten welcher Art sind für diese Mütter nach Kenntnis der Bundesregierung wo in den Jahren 2007 bis 2017 jeweils angefallen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 28. Wie lange werden Arbeitgebern und Müttern maximal Kosten erstattet, die durch ein Beschäftigungsverbot verursacht werden, weil eine Mutter stillt? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 29. Wie lange sollten nach Einschätzung der Bundesregierung Kinder gestillt werden, und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert diese Einschätzung ? Das Netzwerk Gesund ins Leben hat folgende Empfehlung zur Stilldauer veröffentlicht (Koletzko et. al. 2016): Im 1. Lebensjahr sollen Säuglinge gestillt werden, mindestens bis zum Beginn des 5. Monats ausschließlich. Auch nach Einführung von Beikost – spätestens mit Beginn des 7. Monats – sollen Säuglinge weitergestillt werden. Wie lange insgesamt gestillt wird, bestimmen Mutter und Kind. Auch Kinder mit erhöhtem Allergierisiko sollten entsprechend diesen Empfehlungen gestillt werden. Die Empfehlungen basieren auf den Ergebnissen systematischer Übersichtsarbeiten zur Dauer des ausschließlichen Stillens [Kramer und Karkuma, 2004; 2009; 2012], auf einer Stellungnahme der European Food Safety Authority (EFSA) zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5760 Einführung der Beikost [EFSA, 2009], sowie auf den Empfehlungen pädiatrischer Fachgesellschaften [Ernährungskommission der Deutschen Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin (DGKJ 2014), European Society for Paediatric Gastroenterology Hepatology and Nutrition (ESPGHAN, 2008)] und von Fachinstitutionen [Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE, 2013); Nationale Stillkommission (NSK 2004), www.bfr.bund.de/cm/343/stilldauer.pdf]. Diese Empfehlungen zur Stilldauer tragen auch der individuellen Entwicklung des Kindes Rechnung. 30. Welche Branchen und Unternehmen sind besonders durch Beschäftigungsverbote betroffen, die über die allgemeinen Schutzfristen hinausgehen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333