Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für des Innern, für Bau und Heimat vom 12. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5778 19. Wahlperiode 14.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5333 – Gefahr terroristischer Anschläge mit radioaktivem Material V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble erklärte im Jahr 2006, dass sich islamistische Terroristen um den Erwerb von Nuklearmaterial bemühen. Auch Wolfram König, bis 2017 Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz , teilt diese Einschätzung. Zudem meldete der australische Geheimdienst ASIO, dass der IS im Besitz größerer Mengen radioaktiven Materials sei, unter anderem aus zivilen, medizinischen Geräten entwendet (Preußische Allgemeine Zeitung, 2018/35, S. 4). 1. Schätzt die Bundesregierung die Bedrohungslage bezüglich Terroranschlägen mit radioaktivem Material heute höher, geringer oder gleich der Einschätzung von Dr. Wolfgang Schäuble im Jahr 2006 ein? Ein Interesse islamistisch geprägter terroristischer Strukturen an CBRN-Materialien ist bereits seit Ende der 1990er Jahre feststellbar. Aufgrund der prinzipiell weltweiten Verfügbarkeit von radioaktiven Stoffen, die als Beiladung einer Sprengvorrichtung geeignet sind, erachtet das Bundeskriminalamt (BKA) den Einsatz einer sog. schmutzige Bombe („dirty bomb“) grundsätzlich als realistische Anschlagsoption für terroristische Gruppierungen. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse zu konkreten islamistisch motivierten Anschlagsvorhaben im Sinne der Fragestellung oder zur sonstigen missbräuchlichen Verwendung radioaktiver Strahlenquellen durch jihadistische Akteure in Deutschland vor. Die Wahrscheinlichkeit für einen solchen terroristischen Einsatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird – auch im Vergleich zu herkömmlichen Tatbegehungsweisen – weiterhin als gering eingeschätzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5778 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland seit 2006 Anschlagspläne, die die Nutzung von radioaktivem Material vorsahen, durch polizeiliche oder geheimdienstliche Maßnahmen verhindert (wenn ja, bitte mit Angabe des Jahres, dem ideologischen Hintergrund der Täter und dem geplanten Ziel auflisten)? Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass im erfragten Zeitraum keine terroristisch motivierten Anschlagspläne im Sinne der Fragestellung bekannt wurden, deren Umsetzung es durch Polizei oder Nachrichtendienste zu verhindern galt. Von den sonstigen – zahlenmäßig seit Jahren sehr geringen – Bedrohungssachverhalten im Bereich der Nuklearkriminalität, die dem BKA bekannt geworden sind, werden in der Antwort der Frage 2 nur solche Vorfälle aufgeführt, die ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit oder Ernsthaftigkeit aufwiesen. Vage Drohungen, die polizeilich nicht verifiziert werden konnten und bei denen kein Schadensfall eingetreten ist, wurden nicht berücksichtigt. 2011 Im November 2011 übermittelte ein deutscher Staatsangehöriger eine Nachricht an den Europäischen Gerichtshof, in der er mit der Freisetzung ionisierender Strahlen durch Einbringung von abgereichertem Uran in die Stahlproduktion in Duisburg drohte. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen der Androhung des Missbrauchs bzw. Freisetzens ionisierender Strahlen gemäß §§ 309, 311 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde bei Durchsuchungsmaßnahmen u. a. ein 17 kg schwerer Blei-Zylinder aufgefunden, von dem der Beschuldigte irrtümlicherweise annahm, es handele sich um abgereichertes Uran. Hintergrund für die Drohung war ein Klageverfahren eines früheren Arbeitgebers des Beschuldigten, das diesen finanziell zu ruinieren drohte. 2012 Im Juni 2012 wurde in einem öffentlichen Gebäude in Weimar eine Attrappe einer unkonventionellen Sprengvorrichtung mit angebrachtem Strahlenschutzsymbol aufgefunden. Im Rahmen der anschließenden polizeilichen Ermittlungen wurden weder Sprengstoff noch radioaktives Material detektiert. Tatverdächtige sowie Erkenntnisse zur Motivation konnten nicht ermittelt werden. 2016/2017: Seit Herbst 2016 erfolgt eine Serie von bundesweiten Drohungen mit dem Einsatz u. a. von nicht näher spezifizierten radioaktiven Stoffen. Die Androhungen, die im Kontext des islamistisch motivierten Terrorismus formuliert sind, wurden jeweils per E-Mail an unterschiedliche Institutionen versandt. Bislang sind über 140 Geschädigte bekannt. In keinem der Fälle kam es bislang zu einem schädigenden Ereignis. Für einen tatsächlichen terroristischen Hintergrund dieser Drohungen liegen bisher keine Anhaltspunkte vor. Die strafrechtlichen Ermittlungen der zuständigen Landesbehörden dauern an. Die Bundesanwaltschaft hat hierzu am 13. Dezember 2017 einen Überprüfungsvorgang angelegt. 3. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland seit 2006 illegale Transporte oder illegaler Handel mit radioaktivem Material festgestellt, oder dieser durch deutsche Behörden im Ausland unterbunden (wenn ja, bitte mit Angabe des Jahres, dem ideologischen Hintergrund der Involvierten, der Menge und dem Ort auflisten)? Die Bundesregierung weist eingangs auf Folgendes hin: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5778 1. Illegale Transporte radioaktiver Stoffe und illegaler Handel mit solchen Stoffen können Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (§ 310 StGB – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, § 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen, § 328 StGB – Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern), dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 19 KrWaffKontrG – Strafvorschriften gegen Atomwaffen , § 22a KrWaffKontrG – Sonstige Strafvorschriften) oder nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (§ 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBefG) darstellen. Die genannten Strafvorschriften umfassen aber auch andere Tatbestandshandlungen, wie etwa Herstellen, Aufbewahren, Bearbeiten oder sonst Verwenden von radioaktiven Stoffen. 2. Die im Bereich der Nuklearkriminalität geführten Statistiken und Lagebilder des BKA enthalten nicht immer eine ausreichende Unterscheidung nach einzelnen Tatbestandshandlungen und lassen daher nicht stets eine exakte Differenzierung nach illegalen Transporten und illegalem Handel zu. 3. Angaben im Sinne der Fragestellung sind aus den Statistiken der Strafrechtspflege heraus nicht möglich. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) weist die Anzahl an abgeurteilten und verurteilten Personen anhand eines ausführlichen Straftatenverzeichnisses aus. Die hier in Frage kommenden Strafvorschriften werden jedoch nicht nach einzelnen Tatbestandsvarianten gesondert dargestellt. Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6) enthält die Anzahl an staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nach sogenannten Sachgebietsschlüsseln, die eine Aufschlüsselung der hier abgefragten Handlungen aber ebenfalls nicht zulassen. 4. Die Bundesregierung interpretiert die Zielrichtung der Frage 3 dahingehend, dass im Kontext der Kleinen Anfrage („Gefahr terroristischer Anschläge mit radioaktivem Material“) schlichte Verstöße gegen administrative Vorschriften beim Transport und Handel mit radioaktiven Stoffen, einschlägige Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), dem GGBefG und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder aber Sachverhalte, denen ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit oder Ernsthaftigkeit fehlt und dementsprechend nicht über einen bloßen Hinweis bzw. eine vage Verdachtslage hinausgingen, nicht als relevant erachtet werden. Im Sinne der Zielrichtung der Frage 3 werden ebenfalls keine Vorfälle aufgelistet, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Deliktsfeld des betrügerischen Anbietens von radioaktivem Material zuzuordnen waren. Dies vorausgeschickt, hat die Bundesregierung für den erfragten Zeitraum Kenntnis von folgenden Vorfällen im Sinne der Fragestellung: 2006 Anfang November 2006 wurde in London der ehemalige russische Geheimdienstmitarbeiter Alexander Litwinenko in London bei einem Treffen mit den zwei russischen Staatsangehörigen Dimitri Kowtun und Andrei Lugowoi mit dem Radioisotop Polonium 210 vergiftet, an dessen Folgen er etwa drei Wochen später verstarb . Vor diesem Treffen hatte sich Kowtun an verschiedenen Orten in Hamburg und Schleswig-Holstein aufgehalten, weshalb an den von ihm besuchten Örtlichkeiten durch die zuständigen Behörden Strahlungsmessungen durchgeführt wurden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5778 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Da hierbei an verschiedenen Objekten Polonium 210 gemessen wurde, leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vorbereitung eines Strahlungsverbrechens gemäß § 310 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 309 Absatz 2 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen gemäß § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB ein. Das Verfahren wurde am 6. November 2009 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordung (StPO) eingestellt. 2007 Die Bundesanwaltschaft hat im Jahr 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen einen deutschen Staatsangehörigen unter anderem wegen des Verdachtes der versuchten Belieferung eines gelisteten iranischen Kernforschungszentrums mit 1,85 Terabecquerel (50 Curie) Tritium geführt. Die Ware wurde beim Beschuldigten in Berlin per E-Mail aus dem Iran bestellt und sollte von Berlin aus per Luftfracht über die Niederlande in den Iran ausgeführt werden. Die Ausfuhr wurde durch die niederländischen Zollbehörden verhindert. Ein terroristischer Hintergrund bestand nicht. 2009 Ende Februar 2009 soll ein slowakischer Staatsangehöriger versucht haben, in München radioaktives Material zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaft München leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ein und erließ nach weiteren Ermittlungen einen europäischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, der im Mai 2011 vollstreckt werden konnte. Am 27. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht München den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der Verurteilte konnte einer Gruppierung aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zugeordnet werden. Der Beschaffungsversuch dürfte ausschließlich finanziell motiviert gewesen sein. 2010 Im November 2010 wurde dem BKA ein Hinweis übermittelt, wonach ein Schiff mit schwach radioaktivem Material auf dem Weg nach Deutschland sei. Bei der anschließenden Kontrolle des Frachtschiffs durch die zuständigen Behörden wurde kein radioaktives Material bzw. radioaktive Strahlung festgestellt. 2015 Im Februar 2015 stellte das Hauptzollamt Gießen im Postverkehr ein Paket fest, mit dem laut Zahlungsbeleg ein bis zwei Gramm Uraniumtrioxid aus Kanada nach Deutschland eingeführt werden sollten. Daraufhin wurde durch die Staatsanwaltschaft Marburg gegen den Besteller ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das im weiteren Verlauf nach § 153 Absatz 1 StPO eingestellt wurde. Gegen den kanadischen Ebay-Anbieter wurde in Kanada ein Ermittlungsverfahren geführt, dessen Ausgang der Bundesregierung nicht bekannt ist. 2016 Im September 2016 informierte das Zollkriminalamt (ZKA) das BKA über einen anonymen per E-Mail eingegangenen Hinweis auf ein Containerschiff, das auf dem Weg nach Bremerhaven sei und u. a. radioaktives Material geladen habe, welches für den sogenannten Islamischen Staat (IS) bestimmt sein solle. Bei der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5778 anschließenden Kontrolle des Containerschiffs durch die zuständigen Behörden wurde kein radioaktives Material bzw. radioaktive Strahlung festgestellt. Die Identität des Hinweisgebers konnte nicht geklärt werden. 4. Mit welchen Maßnahmen sichert die Bundesregierung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die Einfuhr von radioaktivem Material durch Terroristen oder ihre Helfer ab? Welche Maßnahmen werden konkret an den deutschen Grenzen ergriffen? Die Zollverwaltung überwacht risikoorientiert den grenzüberschreitenden Warenverkehr und die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen (§ 1 Absatz 1 und 3 des Zollverwaltungsgesetzes). In diesem Zusammenhang obliegt der Zollverwaltung auch die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe (§ 22 Absatz 2 des Atomgesetzes). Durch den Einsatz von Strahlenmessgeräten sind die Zolldienststellen grundsätzlich in der Lage, ionisierende Strahlung zu detektieren und etwaige ungenehmigte Transporte von radioaktiven Stoffen festzustellen. Der weitere Vollzug atomrechtlicher Vorschriften obliegt den Aufsichts- und Strahlenschutzbehörden der Länder. Die Bundespolizei ist für den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes zuständig . Im Rahmen dieser Aufgabe werden anlassbezogen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, sofern polizeilich relevante Sachverhalte festgestellt werden . 5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu verhindern, dass medizinische Geräte, die mit radioaktivem Material arbeiten, sicher entsorgt werden? Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass die Fragesteller Maßnahmen zur Verhinderung einer nicht sicheren Entsorgung gemeint haben. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf einer Genehmigung nach § 7 der StrlSchV. Der Genehmigungsinhaber (Strahlenschutzverantwortliche) darf im Geltungsbereich des Atomgesetzes radioaktive Stoffe nur an Personen abgeben, die ebenfalls die erforderliche Genehmigung besitzen (§ 69 Absatz 1 StrlSchV). Über den Bestand und Verbleib der radioaktiven Stoffe ist Buch zu führen, und der Bestand und Verbleib sind der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 70 StrlSchV). Ebenso ist der Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle zu planen und der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 72 StrlSchV). Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle u. a. aus der Medizin haben die Länder sogenannte Landessammelstellen eingerichtet (§ 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes), an die die Genehmigungsinhaber ihre Abfälle abzuliefern haben. Damit ist ihre sichere Entsorgung gewährleistet. Insgesamt sorgen diese Regelungen aus Sicht der Bundesregierung dafür, dass eine angemessene behördliche Kontrolle des Umgangs, des Verbleibs und der Entsorgung radioaktiver Stoffe sichergestellt ist. 6. Schränkt die Bundesregierung die Ausfuhr von medizinischem Gerät entsprechend Frage 4 in bestimmte Länder ein (wenn ja, bitte diese Länder und die dazugehörige Begründung auflisten)? Die Bundesregierung weist eingangs darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass die Fragesteller mit ihrer Bezugnahme tatsächlich Frage 5 (medizinische Geräte, die mit radioaktivem Material arbeiten) gemeint haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5778 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 19 Absatz 2 StrlSchV regelt die genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Stoffen in Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind. Dies betrifft, sofern die Aktivität die in § 19 Absatz 2 StrlSchV genannten Werte erreicht oder übertrifft, auch radioaktive Stoffe, die in medizinischen Geräten enthalten sind. Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet werden, die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes gefährden. Über Anträge auf eine Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Darüber hinaus können für die Ausfuhr bestimmter medizinischer Güter und Ausrüstung aus der Europäischen Union Genehmigungspflichten nach der Verordnung EG 428/2009 (sog. Dual-Use-Verordnung) einschlägig sein. Auch hierfür ist das BAFA zuständige Behörde. Weiterhin können auch etwaige Embargotatbestände relevant sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333