Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5779 19. Wahlperiode 14.11.2018 Antwort der Bundesregierung der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Uwe Witt, Jörg Schneider, Martin Hess und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5334 – Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4155) V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/4155 hat weitere Fragen aufgeworfen. 1. Ist „absolviert“ in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 so zu verstehen, dass alle Teilnehmenden (für 2017: 256 375 und 2018 bis zum Stichtag 31. Juli: 155 613) eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme entsprechend § 14 Absatz 6 der Integrationskursverordnung (IntV) erhalten haben beziehungsweise auf Verlangen erhalten hätten, und wenn nein, wie viele Personen betrifft das, und was waren die Gründe? Mit Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/3855 haben die Fragesteller in Erfahrung bringen wollen, wie viele der in der Geschäftsstatistik genannten Teilnehmer „den Kurs im Sinne von § 14 Absatz 6 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) „ordnungsgemäß “ abgeschlossen“ haben. § 14 Absatz 6 IntV enthält keine Regelung über den ordnungsgemäßen Abschluss des Integrationskurses, sondern nur über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Da es den Fragestellern um den „Abschluss“ des Integrationskurses durch Teilnahme am Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) und am Test „Leben in Deutschland“ (LiD) ankam (vgl. auch Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/3855), wurde in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 die Zahl derjenigen Teilnehmer genannt, welche die Abschlusstests DTZ und LiD absolviert haben und den Integrationskurs damit abgeschlossen haben, vgl. auch § 17 IntV. § 14 Absatz 6 IntV bezieht sich auf die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs . Die entsprechende Bescheinigung wird durch die Kursträger ausgestellt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5779 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sie ist vom Kursträger auszustellen, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 IntV teilnimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in den Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid der Integrationskursträger den Rahmen für die ordnungsgemäße Teilnahme und für Meldepflichten an verpflichtende Behörden im Sinne von § 8 Absatz 3 IntV bei nicht ordnungsgemäßer Teilnahme festgelegt. Das Ausstellen der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme durch die Kursträger nach § 14 Absatz 6 Satz1 IntV unterliegt unterhalb dieses Rahmens aber der pädagogischen Einschätzung des Trägers, da stets eine individuelle Betrachtung des einzelnen Kursteilnehmers erforderlich ist. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, wie vielen Teilnehmern eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde oder hätte ausgestellt werden können. 2. Wie viele Personen hätten an den Kursen nach der IntV in den Jahren 2017 und 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) teilnehmen müssen? Im Jahr 2017 wurden 257 925 Personen zur Integrationskursteilnahme verpflichtet . Im 1. Halbjahr 2018 wurden 81 474 Personen zur Integrationskursteilnahme verpflichtet (konsolidierte Geschäftsstatistik). 3. Wie viele Personen haben den Integrationskurs in den Jahren 2017 und 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) aus selbst zu vertretenden Gründen entsprechend § 44 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes abgebrochen (bitte nach Gründen auflisten )? Der Bundesregierung liegt keine nach Gründen differenzierende Statistik über Kursteilnehmer vor, die den Integrationskurs abgebrochen haben. 4. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Ausländerbehörden Personen nach den Fragen 1 und 3 a) mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung ihrer Teilnahmeverpflichtung angehalten haben, und b) in wie vielen Fällen wurden voraussichtliche Kostenbeiträge durch Gebührenbescheid erhoben? Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Die in § 44a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Sanktionen können von Ausländerbehörden – nicht aber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – verhängt werden. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der durch die Ausländerbehörden ausgesprochenen Sanktionen vor. 5. Was passiert mit den Personen, die den Integrationskurs entsprechend Frage 1 nicht ordnungsgemäß abgeschlossen haben? Zur Integrationskursteilnahme verpflichtete Kursteilnehmer müssen ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen. Die verpflichtenden Behörden müssen die von ihnen ausgesprochenen Verpflichtungen nachhalten und etwaige Verstöße prüfen. Das Gesetz regelt Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass Kursteilneh- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5779 mer schuldhaft beziehungsweise ohne wichtigen Grund gegen ihre Teilnahmepflicht verstoßen. Die verpflichtenden Behörden sind für die Sanktionierung zuständig . 6. Wie viele der in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 erwähnten Teilnehmenden (116 348 für 2017 und 78 238 für 2018 bis zum Stichtag 31. Juli) haben die Wiederholung von maximal 300 Stunden nicht erfolgreich absolviert? Von den 116 348 Teilnehmenden, die im Jahr 2017 den DTZ und LiD absolviert haben, den DTZ allerdings im Erstverfahren nicht mit dem Sprachniveau B1 abgeschlossen haben, wurden 80 913 Teilnehmende zur Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen. Davon haben 31 449 Teilnehmende den DTZ nicht erfolgreich absolviert (Abfragestand : 5. November 2018; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar). Von den 78 238 Teilnehmenden, die von Januar bis Juli 2018 den DTZ und LiD absolviert haben, den DTZ allerdings im Erstverfahren nicht mit dem Sprachniveau B1 abgeschlossen haben, wurden 58 586 Teilnehmende zur Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen. Davon haben 16 025 Teilnehmende den DTZ nicht erfolgreich absolviert (Abfragestand: 5. November 2018; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar ). 7. Wie viele Personen im Sinne von Frage 6 wurden in den Jahren 2017 und 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) für die Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) zugelassen, und wie viele haben nach der Absolvierung dieser Module das Sprachniveau A2 beziehungsweise B1 erreicht (bitte aufteilen)? Im Jahr 2017 wurde 7 255 Personen eine Teilnahmeberechtigung für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) und 2 058 Personen eine Teilnahmeberechtigung für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 DeuFöV erteilt. Von Januar bis Ende Juli 2018 wurde 12 735 Personen eine Teilnahmeberechtigung für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 DeuFöV und 3 282 Personen eine Teilnahmeberechtigung für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 DeuFöV erteilt. Im Übrigen liegen hierzu aussagekräftige Daten noch nicht vor. 8. Für wie viele Personen wurden insgesamt im Jahr 2017 und 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 DeuFöV ausgerichtet, und wie viele haben nach der Absolvierung dieses Moduls das Sprachniveau A2 beziehungsweise B1 erreicht? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/4155 wird verwiesen. Im Übrigen liegen hierzu aussagekräftige Daten noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5779 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche Rechtsfolge trifft Teilnehmende, die auch nach Teilnahme am Spezialmodul nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 DeuFöV nicht das Sprachniveau A2 oder B1 erreichen? Das Nichtbestehen der Prüfung am Ende der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 DeuFöV hat keine Rechtsfolge für die Teilnehmenden. 10. Wie viele Personen haben in den Jahren 2017 und 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) an Integrationskursen für spezielle Zielgruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 IntV teilgenommen (bitte entsprechend der Zielgruppen aufgliedern ), und war diese Anzahl von Personen in den Zahlen der Antworten zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 enthalten? Der nachfolgenden Tabelle sind die neuen Teilnehmenden an Integrationskursen für spezielle Zielgruppen zu entnehmen (konsolidierte Geschäftsstatistik). Es handelt sich um eine Teilnehmendenstatistik, nicht um eine Kursabschlussstatistik . Insofern unterscheidet sich der Anknüpfungspunkt dieser Frage von dem Anknüpfungspunkt der Fragen 2 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4155. Die in der nachfolgenden Tabelle dargestellte Anzahl an Teilnehmenden des Jahres 2017 war in den Zahlen der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 enthalten. Die in der nachfolgenden Tabelle dargestellte Anzahl an Teilnehmenden des ersten Halbjahres 2018 war in den Zahlen der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/4155 mit Ausnahme der durch die unterschiedlichen Abfragezeitpunkte eingetretenen Veränderungen (Bundestagsdrucksache 19/4155 vorläufige Abfrage; in dieser Beantwortung konsolidierte Geschäftsstatistik) ebenfalls enthalten. 2017 1. Halbjahr 2018 Integrationskurs mit Alphabetisierung 76.889 25.805 Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 8.011 3.415 Förderkurs 59 20 Intensivkurs 572 299 Jugendintegrationskurs 9.007 2.499 Zweitschriftlernerkurs* 11.931 2.903 Sonstiger spezieller Integrationskurs 1.412 1.199 * Erfassung seit 14. Februar 2017 11. Aus welchem Grund sind die nach der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 zum Abfragestichtag 17. August 2018 ermittelten Daten nicht mit der konsolidierten Integrationsgeschäftsstatistik vergleichbar (bitte begründen)? Zur Erhebung der Integrationskursgeschäftsstatistik wird im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Data-Warehouse-System („IDE InGe“) eingesetzt . Hiermit werden die Rohdaten der BAMF internen Fachanwendung („InGe“) aggregiert und die ermittelten statistischen Daten historisiert. Vor der Erhebung der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik muss aufgrund technisch bedingter Nacherfassungen eine Konsolidierungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums sind die ermittelten statistischen Daten hinreichend belastbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5779 Die statistischen Daten zur Beantwortung der Fragen 2 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 konnten auf Grund der Komplexität der Fragestellung jedoch nicht aus dem Data-Warehouse-System abgefragt werden. Für die Beantwortung musste direkt auf die Rohdaten der Fachanwendung zurückgegriffen werden. Da in der Fachanwendung, anders als im Data-Warehouse-System, keine Historisierung erfolgt, entsprechen die daraus abgefragten Daten dem jeweils aktuellen Eingabestichtag und sind daher nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar. 12. Aus welchem Grund sind die nach der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 zum Abfragestichtag 17. August 2018 ermittelten Daten nicht mit der konsolidierten Integrationsgeschäftsstatistik vergleichbar (bitte begründen)? 13. Aus welchem Grund sind die nach der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 zum Abfragestichtag 17. August 2018 ermittelten Daten nicht mit der konsolidierten Integrationsgeschäftsstatistik vergleichbar (bitte begründen)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 14. Wie viele Strafanzeigen sind der Bundesregierung (Bezug: Antwort zu Frage 7b auf Bundestagsdrucksache 19/4155) bekannt, die nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) initiiert wurden (bitte für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und nach Straftatbeständen – bis zum Stichtag 31. Juli 2018 – aufschlüsseln, auf die Antworten zu den Schriftlichen Fragen 31 bis 34 auf Bundestagsdrucksache 19/1634 wird hingewiesen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Liegen bezüglich der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 zwischenzeitlich Daten vor, und wenn nein, wann wird es diese geben ? Aussagekräftige Daten hierzu liegen noch nicht vor. Nach Abschluss des IT-Aufbaus werden diese voraussichtlich im Jahr 2020 vorliegen. 16. Wie hoch ist der monetäre Schaden, der sich aus den Beanstandungen im Rahmen der Prüfungen von Integrationskursen (Bezug: Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/4155) beziehungsweise festgestellten Verstößen gegen die Abrechnungsrichtlinie der DeuFöV entsprechend der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/4155 errechnen lässt (bitte ausführlich erläutern und nach IntV und DeuFöV aufteilen)? Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen werden zahlreiche Aspekte der Kursdurchführung und Verwaltung von Kursträgern überprüft. Der Großteil der Prüfpunkte und der festgestellten Beanstandungen hat keinen Bezug zu Geldzahlungen. Werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen oder im Rahmen der Kursabrechnung Verstöße festgestellt, die Vergütungsansprüche von Kursträgern mindern, fordert das BAMF bereits gezahlte Vergütungen von Kursträgern zurück bzw. bringt entsprechende Vergütungszahlungen nicht zur Auszahlung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5779 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welchen Aufenthaltsstatus haben bzw. hatten die in den Jahren 2017 und 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) an den Kursen nach IntV und DeuFöV Teilnehmenden (bitte nach Jahr, IntV bzw. DeuFöV und Aufenthaltsstatus aufteilen )? Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmer im Jahr 2017 und im ersten Halbjahr 2018 nach Aufenthaltstiteln (konsolidierte Geschäftsstatistik): Teilnehmende an Berufssprachkursen nach der DeuFöV 2017 2018 Summe Aufenthaltserlaubnis 70.890 70.089 140.980 Aufenthaltsgestattung 5.802 4.000 9.802 Blaue Karte EU 184 460 644 Duldung § 60a II S. 3 AufenthG 227 255 482 Kein Aufenthaltstitel 15.221 12.080 27.301 Niederlassungserlaubnis 3.897 4.038 7.935 Visum 19 234 253 k. A. 45 699 744 96.285 91.855 188.140 18. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es bei Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) 2 118 Beanstandungen (ca. 45 Prozent mehr als im Gesamtjahr 2016) gegeben hat, obwohl die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 (bis zum Stichtag 31. Juli) im Vergleich zu 2016 nur um ca. 30 Prozent gestiegen sind (Bezug: Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/4155)? Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle werden zahlreiche Kriterien überprüft. Der Verstoß gegen ein Kriterium stellt statistisch eine Beanstandung dar. Es besteht keine Korrelation zwischen der Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und der Anzahl der festgestellten Beanstandungen, da sich die Beanstandungen auf einzelne Prüfpunkte und nicht auf einzelne Besuche bei Trägern beziehen. Aufenthaltstitel 2017 1. Halbjahr 2018 Aufenthaltserlaubnis 107.640 51.383 Blaue Karte 278 212 Niederlassungserlaubnis 2.063 1.222 Sonstige Aufenthaltstitel 97.892 45.664 darunter Unionsbürger und gleichg. Familienangehörige 46.669 27.724 darunter Aufenthaltsgestattung 22.630 7.086 darunter Duldung 447 362 darunter Sonstige und Befreiungen 28.146 10.492 Unbekannt* 84.038 9.789 Insgesamt 291.911 108.270 * Die Erfassung der Aufenthaltstitel bei der Ausstellung von Teilnahmeberechtigungen bzw. -verpflichtungen erfolgt seit dem 01.01.2017. Unter den neuen Integrationskursteilnehmern aus dem Jahr 2017 und dem ersten Halbjahr 2018 sind jedoch auch Personen, deren Teilnahmeberechtigung bzw. -verpflichtung vor dem 01.01.2017 ausgestellt wurde. Daher kann der Aufenthaltstitel bei diesem Personenkreis nicht angegeben werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5779 19. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in den Jahren 2017 und 2018 (Bezug: Antwort zu den Fragen 14 und 15 auf Bundestagsdrucksache 19/4155) im Rahmen von 98 Kurs- und 22 Verwaltungsprüfungen bei insgesamt 51 Kurs-prüfungen (über 50 Prozent der in 2017/2018 geprüften Kurse) Verstöße gegen die Abrechnungsrichtlinie der DeuFöV festgestellt wurden, obwohl der überwiegende Teil der Berufssprachkursträger identisch mit denen des vorherigen ESF-BAMF-Programms sind (vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/4155), und welche Schlussfolgerungen sind danach hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Kursträger sowie der Durchführung von Kursen in dem zurückliegenden ESF-BAMF-Programm zu ziehen? Weil ein Großteil der Berufssprachkursträger identisch mit denen der ESF- BAMF-Kursträger ist, wurden vor allem neue Träger geprüft, die noch keine Erfahrungen mit der Kursumsetzung im Rahmen der berufsbezogenen Sprachförderung haben. Lediglich in zwei Fällen wurden Unregelmäßigkeiten bei ESF-BAMF-Trägern festgestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333