Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5782 19. Wahlperiode 14.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Hess und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5335 – § 68 Aufenthaltsgesetz – Verpflichtungserklärungen – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthGA- VwV) enthält Anweisungen zur Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Unter Punkt 68.1.2.3 der AufenthGAVwV steht: „Der Prüfungsmaßstab ist neben der Leistungsfähigkeit des Dritten insbesondere an dem Aufenthaltsgrund bzw. -zweck, den der Ausländer angibt, der angestrebten Aufenthaltsdauer, der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie der Aufenthaltsverfestigung des Dritten im Bundesgebiet auszurichten. Bei einem langfristigen Aufenthalt ist eine Glaubhaftmachung der Bonität regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr muss eine umfassende Offenlegung der Einkommenssituation erfolgen , um feststellen zu können, ob der Regelbedarf für die Person, zugunsten derer die Erklärung abgegeben wird, dauerhaft gesichert ist. Darüber hinaus dürfen keine Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Verpflichtungsgebers bestehen “. Ein Bundeseinheitliches Merkblatt (BMI, Az. MI3-125 101-68/1) empfiehlt den Ländern neben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz die Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars für die Verpflichtungserklärung und enthält Verfahrenshinweise aus der AufenthGAVwV; insbesondere hinsichtlich der Bonitätsprüfung (vgl. Punkt 3 des Merkblatts). Die Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes sichert u. a. die Erstattung öffentlicher Mittel des Bundes, die für Ausländer (z. B. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) aufgewendet werden bzw. wurden. In den „Kieler Nachrichten“ vom 23. Dezember 2017 („Jetzt sollen die Helfer zahlen“) wird eine Jobcenter-Sprecherin dahingehend zitiert, dass ein zentraler Inkassoservice der Bundesanstalt für Arbeit die Rückzahlungsforderungen übernehme. Presseberichterstattungen weisen darauf hin, dass öffentliche Stellen diverse Gerichtsprozesse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Bürgen durch Fehler bei der Ermessensausübung im Rahmen der Erstellung von Rück- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5782 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode forderungsbescheiden bei Inanspruchnahme von Bürgen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgaben, verloren haben (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung vom 2. August 2018, „Landkreis verliert vor Gericht“; Neue Osnabrücker Zeitung vom 2. Mai 2018, „Gericht gibt Flüchtlingsbürge recht“). Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 28. August 2017, „Die gute Tat kann teuer werden“) über einen hessischen Politiker, der selbst für einen Flüchtling gebürgt haben soll. Nach dessen Aussage habe das hessische Innenministerium im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen um Bürgschaftsgeber geworben. Nach demselben Zeitungsbericht soll das SPD-geführte Innenministerium von Nordrhein-Westfalen im April 2015 erklärt haben, dass die Geltungsdauer einer Verpflichtungserklärung [Anm.: im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms] bei Beendigung des Aufenthalts oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels enden würde. Auf eine anderslautende Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sei jedoch hingewiesen worden. Dieses Versprechen – dass die Verpflichtungserklärung mit der Anerkennung des Asylantrags ende – sei von Nordrhein-Westfalens Innenminister Ralf Jäger gekommen (vgl. Die Welt vom 12. Oktober 2016, „Wenn Nächstenliebe zur Last wird“). Ähnliche Zusagen – wie die des nordrhein-westfälischen Innenministers – soll es nach der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ (vgl. Ausgabe vom 31. Januar 2018, „Flüchtlingspaten vermissen politische Unterstützung“) auch in Niedersachsen gegeben haben. Ferner gab es in der Presse immer wieder Berichte, dass Einzelpersonen für mehrere Personen Bürgschaften übernahmen und sich nach Aufforderung zur Rückerstattung von Leistungen bestürzt über die hohen Forderungsbeträge zeigten (vgl. z. B. Die Welt vom 12. Oktober 2016, „Wenn Nächstenliebe zur Last wird“, Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 28. November 2017, „Jobcenter schickt Rechnungen an Flüchtlingshelfer“). Eine Person soll zum Beispiel für 31 Angehörige insgesamt 700 000 Euro erstatten. Gleichwohl haben sich immer wieder Politiker der Parteien der SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN, der FDP und DIE LINKE. dafür ausgesprochen, Forderungen aus Bürgschaften nicht oder vorerst nicht beizutreiben und Bürgschaftsforderungen durch Landeshilfsfonds zu vergemeinschaftlichen beziehungsweise betroffene Bürgen mit Steuergeldern zu unterstützen (vgl. z. B. Kölner- Stadt-Anzeiger vom 14. August 2018, „Flüchtlingspaten sollen zahlen“, Neue Osnabrücker Zeitung vom 2. Mai 2018, „Gericht gibt Flüchtlingsbürge recht“, General-Anzeiger vom 20. September 2017, „Vollständige Befreiung von Folgekosten “, Neues Deutschland vom 27. Mai 2017, „Hilfebedürftige Helfer“). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16. März 2018 (vgl. https://bit.ly/2pHIKmj, vorletzter Absatz) angehalten, Forderungsverfahren bis zur Klärung weiterer Rechtsfragen befristet niederzuschlagen. Abgestellt wird in dem Schreiben auf die Entscheidung des OVG Münster im Nachgang einer Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn. 1. Welche rechtliche Verbindlichkeit besitzt die AufenthGAVwV gegenüber den vollziehenden Stellen der Länder unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach § 68 AufenthG durch die Ausländerbehörden der Länder eingeholte Verpflichtungserklärungen ebenso Grundlage für die mögliche Rückforderung von Leistungen aus dem Bundeshaushalt sind? Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsintern bindend und dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5782 2. Ist es zutreffend, dass es im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen, für die durch Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG Dritte gebürgt haben, einen zentralen Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit gibt? Wenn ja, welche Aufgaben wurden bzw. werden dieser Stelle übertragen, wie viele Mitarbeiter sind dort aktuell beschäftigt und übernimmt der genannte Inkassoservice auch das Forderungsmanagement für Rückerstattungsansprüche gezahlter Leistungen aus dem Haushalt der Bundesländer? Die gemeinsamen Einrichtungen (im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II) können die Aufgabe „Forderungseinzug“ durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) wahrnehmen lassen. 300 gemeinsame Einrichtungen haben die Dienstleistung bei der BA eingekauft. Der Inkasso-Service der BA übernimmt in diesen Fällen das Einziehungsverfahren, wenn eine Forderung nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitstermin getilgt wurde. Teil des Einziehungsverfahrens sind (bedarfsbezogen) das Mahnverfahren und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens. Das Vollstreckungsverfahren selbst wird durch die Hauptzollämter durchgeführt. Der Einzug der Forderungen, die aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG entstanden sind, erfolgt durch den Inkasso-Service der BA. Da der Inkasso-Service der BA für alle Forderungen der Bundesagentur, der gemeinsamen Einrichtungen sowie der Familienkassen tätig wird, ist der Anteil an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den beschriebenen Umfang von Forderungen nicht ermittelbar, da es sich nur um eine Fallkonstellation einer Rückforderung handelt. Der Inkasso-Service der BA ist nicht für den Forderungseinzug von Leistungen aus den Haushalten der Bundesländer verantwortlich. 3. Welche Stellen sind, wenn es entsprechend Frage 2 keine zentrale Inkassostelle gibt, für die Rückforderung von Leistungen des Bundes und der Länder zuständig, für die durch Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG Dritte gebürgt haben (bitte nach Möglichkeit einzeln ausweisen)? Die gemeinsamen Einrichtungen, die die Aufgabe des Forderungseinzugs nicht vom zentralen Inkasso-Service der BA wahrnehmen lassen, ziehen Forderungen aus den Verpflichtungserklärungen in eigener Zuständigkeit ein (z. Zt. sind dies bundesweit nur die drei gemeinsamen Einrichtungen Bad Tölz-Wolfratshausen, Cham und Prignitz). 4. Sind die Ausländerbehörden der Länder grundsätzlich dazu berechtigt, Änderungen am Wortlaut eines bundeseinheitlichen Musters einer Verpflichtungserklärung vorzunehmen? Wenn ja, welche Gefahren ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung daraus? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat ein mit den Ländern abgestimmtes „Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, Stand 2. Mai 2018)“ erstellt. Es enthält Hinweise zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärungen , die den Ländern zusätzlich zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ (AufenthGAVwV) zur Anwendung empfohlen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5782 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen durch Stellen der Länder bundeseinheitliche Muster für Verpflichtungserklärungen im Wortlaut verändert oder ergänzt wurden? Wenn ja, welche Länder bzw. Stellen sind der Bundesregierung bekannt, die Veränderungen am bundeseinheitlichen Muster vorgenommen haben (bitte einzeln ausweisen und auch die bekannten Änderungen nennen)? Die Verwendung und Prüfung der Verpflichtungserklärungen obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Dass Behörden der Länder offenbar teilweise Veränderungen an dem bundeseinheitlichen Muster vorgenommen haben bzw. diesbezüglich eigene Anwendungshinweise erlassen haben, ist der Bundesregierung lediglich punktuell aus veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bekannt. 6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen es infolge der Veränderung des bundeseinheitlichen Musters zu Problemen bei der Rückforderung von Leistungen des Bundes gekommen ist? Wenn ja, wie viele Fälle und welche Probleme sind der Bundesregierung bekannt? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts des zu erwartenden längerfristigen Aufenthalts von Flüchtlingen aus den Herkunftsländern Syrien, Irak und Afghanistan eine umfassende Offenlegung der Einkommensverhältnisse und Prüfung der Leistungsbereitschaft im Sinne von Punkt 68.1.2.3 der AufenthGAVwV (bitte nicht auf Landesaufnahmeprogramme beschränken) durchgeführt? Wie wurden und werden die entsprechenden Bonitätsprüfungen dokumentiert ? Die Prüfung der Verpflichtungserklärung und der Bonität der Verpflichtungsgeber obliegt den zuständigen Behörden der Länder. 8. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, einzelne Bundesländer in Regress zu nehmen, soweit offenkundig „eigenmächtig“ gegen die Regelungen der AufenthGAVwV gehandelt wurde und dadurch die Rückforderung von Leistungen des Bundes nicht oder nur in Teilen möglich ist? Wenn ja, wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung dazu bisher angestrengt? Etwaige Regressverfahren gegen einzelne Bundesländer wurden bisher nicht angestrengt . Die Bundesregierung beantwortet keine abstrakten Rechtsfragen. 9. Was hat die Bundesregierung bisher nach Bekanntwerden von Fällen (abgesehen von der Weisung Rückforderungen befristeten Niederschlagung) unternommen , nach denen Einzelpersonen für mehrere Personen gebürgt haben (vgl. auch o. g. Schreiben des BMAS vom 16. März 2018) und damit offenkundig wurde, dass Bonitätsprüfungen von Bürgen entweder nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurden? Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5782 10. Welche Schutzmechanismen bestehen, bestanden oder wurden von der Bundesregierung eingeführt, um Fälle zu vermeiden, bei denen einzelne Privatpersonen unverhältnismäßig häufig für mehrere Personen gleichzeitig bürgen ? Welche Schutzmechanismen bestehen in diesem Zusammenhang für Vereine , Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen juristischen Personen? Vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist der sich Verpflichtende ausdrücklich über den Umfang und die Dauer der Haftung zu belehren. Der sich Verpflichtende hat dabei auch zu erklären, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden würden. Die Belehrung und die Prüfung der Bonität der Verpflichtungsgeber erfolgt durch die zuständigen Behörden der Länder. 11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es mangelhafte Bonitätsprüfung auch in anderen Fällen – außerhalb von Landesaufnahmeprogrammen für Flüchtlinge – gegeben hat, und wenn ja, wie viele Fälle sind ihr bekannt? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Dass es bei der Bonitätsprüfung in Einzelfällen zu Fehlern gekommen ist, ist der Bundesregierung lediglich punktuell aus veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bekannt. 12. Was hat die Bundesregierung nach Kenntniserhalt über eine abweichende Rechtsauffassung der Länder hinsichtlich der Geltungsdauer einer Verpflichtungserklärung unternommen, um den nach ihrer Rechtsauffassung (vom BVerfG bestätigt) bestehenden Rückforderungsanspruch von Leistungen aus dem Bundeshaushalt über die Beendigung des Asylverfahrens hinaus abzusichern? Die Bundesregierung hat eine entsprechende gesetzliche Klarstellung in § 68 Absatz 1 Satz 4 AufenthG vorgeschlagen, die zum 6. August 2016 mit dem Integrationsgesetz in Kraft getreten ist. 13. Welche Rechtsfragen sind nach Ansicht der Bundesregierung noch zu klären (vgl. o. g. Schreiben des BMAS vom 16. März 2018), bevor die befristete Niederschlagung von Forderungen aufgehoben wird? Anlass für die befristete Niederschlagung der Erstattungsforderungen war ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist zwischenzeitlich zurückgewiesen worden. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie sich diese Entscheidung auf die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte ausgewirkt hat bzw. sich noch auswirkt. 14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen einzelne Bundesländer im Zusammenhang mit Aussagen bzw. Versprechen gegenüber Bürgschaftsgebern hinsichtlich einer nur kurzen Bürgschaftsdauer auf eine Verfahrensbeschleunigung von Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hingewirkt haben? Wenn ja, bei welchen Bundesländern war dies der Fall? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5782 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Presse und Medien bekannten Vorgangsrückstände beim BAMF in den Jahren 2015 und 2016 seriös gewesen, dass von irgendeiner Person oder Stelle Aussagen bzw. Versprechen zu einer schnellen Asylverfahrensbearbeitung abgegeben wurden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 16. Wurden von der Bundesregierung für Sozialleistungen, die regulär durch Bürgschaften nach § 68 AufenthG abgedeckt werden, im Entwurf des Bundeshaushalts Rückstellungen ausgewiesen, für den Fall, dass abgegebene Verpflichtungserklärungen nicht beigetrieben werden können? Wenn ja, in welchem Titel, und welcher Höhe? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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