Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5785 19. Wahlperiode 14.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5321 – Sicherheitspersonal des türkischen Präsidenten Erdoğan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei Deutschlandbesuchen des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan trat nach Recherchen des „NDR“ mehrfach eine Gruppe, die sich Team Yörükoglu Europa nennt, als Sicherheitspersonal auf. Leiter der Gruppe ist N. H., der Betreiber eines Mobiltelefonladens in Hamburg ist. Auf „Facebook“ bezeichnet sich H., der seit Juni 2017 wegen unerlaubten Waffenbesitzes vorbestraft ist, als einen „Soldaten Erdoğans“. Auf einem Bild posiert er mit einer Pistole und dem Hinweis, „Die Nächte bieten für jedes Problem eine Abhilfe.“ Auf anderen Bildern sind N. H. und seine Männer beim Zeigen des Rabia-Grußes der Muslimbrüder und des Wolfsgrußes der rechtsextremen Grauen Wölfe zu sehen. Gegenüber dem „NDR“ erklärte N. H., seine Leute seien immer wieder vom türkischen Generalkonsulat in Hamburg oder Vertretern der türkischen Regierungspartei AKP damit beauftragt worden, als Ordner für Veranstaltungen oder Sicherheitspersonal zur Verfügung zu stehen. Während des G20-Gipfels im Juli 2017 in Hamburg waren H. und das Team Yürükoglu zum Schutze Präsident Erdoğans aktiv. Dabei hatten die Männer offenbar auch Zugang zu besonders geschützten Bereichen, so posierte die Gruppe auf dem Rollfeld vor der Regierungsmaschine des türkischen Präsidenten. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes hatten die Männer keine entsprechende Akkreditierung, unklar ist von daher, wie sie auf das Rollfeld gelangen konnten, heißt es in dem „NDR“- Beitrag. Bei der Eröffnung der DITIB-Moschee in Köln am 30. September 2018 sperrte das „Team Yörükoglu“ die Straße mit Polizeiabsperrband ab, das die Männer nach eigener Aussage von Polizisten bekommen hatten. Der Einsatzleiter der Polizei erklärte anschließend, hoheitliche Aufgaben dürften nur von der Polizei übernommen werden (www.tagesschau.de/inland/erdogans-harmankaya- 101.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5785 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein Team Yürükoglu Europa und dessen Leiter N. H.? a) Welche Aufgaben bzw. Ziele hat diese Gruppierung? b) Welcher praktischen Tätigkeit geht die Gruppierung nach? c) Wann, wo, und von wem wurde die Gruppierung gegründet, wer leitet sie, und wo ist ihr Sitz? d) Über welchen (vereins-)rechtlichen Status verfügt diese Gruppierung? e) Wie viele Personen gehören ihr an, und wo sind diese ansässig? f) Inwieweit gehören der Gruppierung Personen an, die offiziell im Sicherheitsgewerbe tätig sind? g) Inwieweit arbeitet die Gruppierung kommerziell bzw. erhält für ihre Tätigkeit einen Lohn? h) Inwieweit verfügen die Mitglieder der Gruppierung über Uniformen, Abzeichen oder dergleichen, die ihre Zugehörigkeit zum Team Yörükoglu kenntlich machen? i) Wie viele Personen der Gruppierung verfügen über einen diplomatischen Status? j) Wie viele Personen der Gruppierung haben eine Erlaubnis zum Waffentragen ? k) Wie viele Personen der Gruppierung sind wegen einschlägiger Straftaten wie unerlaubten Waffenbesitz, Gewaltstraftaten oder dergleichen vorbestraft ? l) Über welche Medien (auch soziale Medien) verfügen die Gruppe oder ihre leitenden Personen? 2. Inwieweit verfügen oder verfügten N. H. und das Team Yürükoglu Europa oder einzelne Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung über Kontakte a) zur türkischen Regierung bzw. dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan, b) zu diplomatischen Einrichtungen der Türkei wie der Botschaft, Generalkonsulaten und Konsulaten, c) zu einem türkischen Nachrichtendienst, d) zum türkischen Sicherheitsdienstleister Sadat A. S., e) zur türkischen Regierungspartei AKP bzw. einzelnen ihrer Führungsfunktionäre oder Abgeordneten, insbesondere zum Abgeordneten Metin Külünk, f) zu der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verbotenen rockerähnlichen Gruppierung Osmanen Germania, g) zu den Islamverbänden DITIB und Milli Görüs, h) zu Gruppierungen aus dem Umfeld der Muslimbrüderschaft, i) zu den Grauen Wölfen (Partei der Nationalistischen Bewegung MHP, Türkische Föderation ADÜDTF, ATIB, ATB, sonstige Gruppierungen aus dem Ülcücü-Milieu, bitte benennen), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5785 j) zur Partei Allianz Deutscher Demokraten, k) zur Union Internationaler Demokaten (UID) bzw. Union Europäisch-Türkischer Demokratischen (UETD), l) zu privaten Sicherheitsdiensten und m) zur Organisierten Kriminalität? 3. Zu welchen Anlässen im Einzelnen kam das Team Yörükoglu Europa nach Kenntnis der Bundesregierung bislang zum Einsatz (bitte Ort, Zeitpunkt und Anlass, Auftraggeber und Aufgaben der Gruppierung benennen und angeben , ob es dabei zu Straftaten durch Mitglieder der Gruppierung kam)? Die Fragen 1 bis 3 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. 4. Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Pressemeldungen zu, wonach Mitglieder des Teams Yörükoglu einschließlich des Gruppenleiters N. H. beim G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg Zugang zu besonders geschützten Bereichen wie dem Rollfeld des Flughafens hatten (www.tagesschau.de/ inland/erdogans-harmankaya-101.html)? a) Inwieweit verfügten N. H. und andere Mitglieder des Teams Yörükoglu über eine entsprechende Akkreditierung, die ihnen das Betreten besonders geschützter Bereiche ermöglicht hätte? b) Treffen Meldungen aus der Presse zu, dass N. H. und andere Mitglieder des Teams Yörükoglu auf dem Rollfeld vor der türkischen Regierungsmaschine posiert hatten, und wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass die Mitglieder dieser Gruppierung in den besonders gesicherten Bereich gelangen konnten? c) Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zur Aufklärung dieses Vorfalls unternommen? Die Fragen 4 bis 4c werden im Zusammenhang beantwortet. N.H. war nicht auf der Delegationsliste für den G20-Gipfel angemeldet und wurde nicht akkreditiert. Der Flughafen Hamburg zum G20-Gipfel 2017 war kein Sicherheitsbereich in der Zuständigkeit des Bundeskriminalamts (BKA). Zu Sicherungsmaßnahmen im Bereich eines Flugplatzes – darunter auch der Zugang zu diesem – ist gemäß § 8 des Luftsicherheitsgesetzes der Flughafenbetreiber verpflichtet. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Agieren von N. H. und des Teams Yörükoglu während des Deutschlandbesuches des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan vom 27. bis 30. September 2018 (bitte einzeln benennen, wann, wo und in welcher Stärke sowie mit welcher Aufgabe Mitglieder des Teams Yörükoglu zum Einsatz kamen, inwieweit sie über eine entsprechende Akkreditierung verfügten und ob sie Schusswaffen trugen)? N. H. war nicht auf der Delegationsliste zum Staatsbesuch des türkischen Staatspräsidenten angemeldet. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5785 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Meldungen aus der Presse zu, wonach Mitglieder des Teams Yörükoglu bei der Eröffnung der DITIB-Moschee in Köln am 30. September 2018 eine Straße mit Polizeiabsperrband absperrten, und wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung ein solches Vorgehen (www.tagesschau.de/inland/erdogans-harmankaya-101.html)? a) Inwieweit hält die Bundesregierung das Agieren der Mitglieder des Teams Yörükoglu in Köln für gesetzeskonform? b) Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zur Aufklärung dieses Vorfalls unternommen? Die Fragen 6 bis 6b werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. 7. Sind der Bundesregierung Drohungen von N. H. und anderen Mitgliedern des Teams Yörükoglu gegen Kritiker und Gegner der türkischen Regierung bzw. im deutschen Exil lebende türkeistämmige Oppositionelle bekannt, und wenn ja, welche, und von wann? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. Welche Schritte im Einzelnen unternahm die Bundesregierung zur Umsetzung des im Juli 2018 durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verfügten Verbots der rockerähnlichen Vereinigung Osmanen Germania ? Der Vollzug von Vereinsverboten obliegt gemäß § 5 des Vereinsgesetzes (Vereins G) grundsätzlich nicht dem Bund, sondern den Ländern. Auf dieser Grundlage erfolgten am 10. Juli 2018 Durchsuchungsmaßnahmen in vier Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen). Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. Juni 2018 enthält über das eigentliche Verbot des Vereins „Osmanen Germania BC“ hinaus weitere Anordnungen. Überdies ist es den Mitgliedern eines verbotenen Vereins verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Zudem dürfen sie Kennzeichen des verbotenen Vereins weder verbreiten noch öffentlich verwenden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können unter den Voraussetzungen des § 20 Vereins G mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. a) Welche Geld- und Sachwerte wurden im Zuge der Umsetzung dieses Verbots eingezogen? Anlässlich des Vollzugs des Vereinsverbots am 10. Juli 2018 wurden bei Durchsuchungsmaßnahmen Barmittel im unteren fünfstelligen Bereich sowie Lederwesten (sog. Kutten) und sonstige Gegenstände bzw. Kleidungsstücke auf denen jeweils Kennzeichen des verbotenen Vereins angebracht waren, als Vereinsvermögen beschlagnahmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5785 b) Wie reagierten Mitglieder und Funktionäre der rockerähnlichen Vereinigung Osmanen Germania auf das vom Bundesministerium des Innern im Juli 2018 verfügte Betätigungsverbot? Die Mitglieder der rockerähnlichen Vereinigung „Osmanen Germania BC“ haben innerhalb der gesetzlichen Klagefrist nicht gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat geklagt. Das Verbot ist damit rechtskräftig und unanfechtbar geworden. Weitere Reaktionen auf das Verbot sind der Bundesregierung nicht bekannt. c) Inwieweit sind der Bundesregierung Reaktionen von Seiten der türkischen Regierung oder aus der Regierungspartei AKP auf das Verbot bekannt geworden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse sowie keine offiziellen Reaktionen der türkischen Regierung vor. d) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Bestrebungen , die Osmanen Germania oder Teile davon illegal weiterzuführen ? e) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Bestrebungen , Nachfolge- oder Ersatzorganisationen der Osmanen Germania im In- oder Ausland zu bilden? Die Fragen 8d und 8e werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von Mitgliedern des in der Türkei ansässigen Sicherheitsdienstleisters Sadat A. S. am Erdoğan-Besuch in Deutschland (als Delegationsteilnehmer oder zur Absicherung des Besuchs)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. a) War der Gründer von Sadat A. S. Adnan Tanriverdi, zum Zeitpunkt des Besuchs nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller unter anderem Sicherheitsverantwortlicher Präsident Erdoğans, Teil der türkischen Delegation und falls ja, führte er Gespräche mit der Bundesregierung oder Bundesbehörden? Der Gründer von Sadat A. S., Adnan Tanriverdi, war nicht auf der Delegationsliste zum Staatsbesuch des türkischen Staatspräsidenten angemeldet. b) Hatten die Bundesregierung oder Bundesbehörden bisher Kontakt zu Adnan Tanriverdi oder Vertretern des Sicherheitsdienstleisters Sadat A. S., und wenn ja, wann, und in welcher Form? Weder die Bundesregierung noch Bundesbehörden hatten bisher Kontakt zu Adnan Tanriverdi oder Vertretern des Sicherheitsdienstleisters Sadat A. S. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5785 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Tätigkeiten von Sadat A. S. in Deutschland? d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Tätigkeiten von Sadat A. S. in Nordsyrien, dem Irak und den östlichen Provinzen der Türkei? Die Fragen 9c und 9d werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. e) Gab oder gibt es Kooperationen zwischen Bundesbehörden oder der Bundeswehr mit Sadat A. S. im Ausland (falls ja, bitte Details angeben)? Es hat zu keinem Zeitpunkt Kooperationen von Bundesbehörden oder der Bundeswehr mit der Firma Sadat A. S.im Ausland gegeben. f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Verwicklungen des Unternehmens Sadat A. S. in Organisierte Kriminalität, Kriegsverbrechen oder Übergriffe auf die Bevölkerung insbesondere in Syrien, dem Irak und den östlichen Provinzen der Türkei (https://anfdeutsch. com/aktuelles/soeldnerfirma-sadat-veruebte-folter-und-extralegalehinrichtungen -7000)? g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Beziehungen von Sadat A. S. in Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT, insbesondere auch in Europa und in Deutschland? h) Hat die Bundesregierung Kenntnis über in Deutschland lebende aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter von Sadat A. S., und falls ja, inwieweit sieht sie von diesen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen? Die Fragen 9f bis 9h werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333