Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 9. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5787 19. Wahlperiode 13.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5295 – Personalkosten in den Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF) regeln, welche Einzelkosten zuwendungsfähig sind. Darunter fallen auch die Personalkosten. Für neue Projekte gelten die NKBF 2017 (https://foerderportal.bund.de/easy/module/ easy_formulare/download.php?datei=1759), früher bewilligte Projekte werden weiterhin über die NKBF 98 (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_ formulare/download.php?datei=197) gefördert. § 5.6.1 der NKBF 98, Stand April 2006, beschränkt die zuwendungsfähigen Personalkosten von Geschäftsführern beziehungsweise Vorstandsmitgliedern oder ähnlichem Leitungspersonal. Die für diese Mitarbeiter entstehenden Personalkosten werden nur in der Höhe von Personalkosten für leitende Mitarbeiter erstattet. Der entsprechende Passus lautet: „Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. Leitungspersonal im Vorhaben tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden leitenden Mitarbeitern im Projekt (z. B. Projektleiter) verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer.“ In den nachfolgenden NKBF 2017, Stand August 2018, findet sich eine entsprechende Beschränkung für Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglieder oder ähnliches Leitungspersonal nicht (vgl. § 2.4.4 der NKBF 2017). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Forschungsförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zielt auf die aktive Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Mittelstand, an Forschungsvorhaben. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sind u. a. transparente und einfache Fördermodalitäten . Die Neufassung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5787 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs - und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) erfolgte auch mit dem Ziel, die Kostenabrechnung für Unternehmen zu vereinfachen. Die in der Fragestellung zitierte Vorschrift Nr. 5.6.1 NKBF 98 regelt im Rahmen der pauschalierten Kostenabrechnung u. a. die Abrechenbarkeit der dem Vorhaben zuzuordnenden Personaleinzelkostenkosten. Unter der NKBF 98 werden auf Grundlage der pauschalierten Kostenabrechnung jene Vorhaben, welche sich gegen die verursachungsgerechte („spitze“) Abrechnung der im Vorhaben entstandenen Kosten nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) entschieden haben, gefördert. Die Deckelung der zuwendungsfähigen Personaleinzelkosten der Personalgruppe „Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. Leitungspersonal" gilt somit nur im Rahmen der pauschalierten Kostenabrechnung. Diese Regelung findet nur für jene Vorhaben Anwendung , in denen auch ein Geschäftsführer tatsächlich mitarbeitet. Entsprechend beziehen sich die nachfolgenden Antworten auf die pauschalierte Kostenabrechnung nach Nr. 5.6 NKBF 98. 1. Wie viele Projekte werden aktuell auf Grundlage der NKBF 98 gefördert? Antragsteller richten ihre Anträge auf die jeweils gültigen Nebenbestimmungen aus. Diese werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides und gelten für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens. Gegenwärtig werden durch das BMBF insgesamt noch gut 7 800 Vorhaben nach den NKBF 98 gefördert. Davon haben rund 4 200 Vorhaben die pauschalierte Kostenabrechnung nach Nr. 5.6 NKBF 98 gewählt . 2. Welches Finanzvolumen haben die aktuell auf Grundlage der NKBF 98 geförderten Projekte insgesamt? 3. Wann wird die letzte Förderung auf Grundlage der NKBF 98 voraussichtlich abgeschlossen sein? Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Bei den durch das BMBF geförderten Vorhaben handelt es sich in der Regel um mehrjährige Projekte. Auf Grundlage der NKBF 98 sind für durch das BMBF geförderte Vorhaben, welche die pauschalierte Abrechnungsmethode gewählt haben , für die kommenden Jahre noch Zuwendungen in Höhe von rd. 650 Mio. Euro vorgesehen. Nach derzeitigem Stand werden die letzten dieser Vorhaben am 31. Oktober 2023 abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5787 4. Wie definiert die Bundesregierung „Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. Leitungspersonal“ nach der § 5.6.1 der NKBF 98, Stand April 2006? 5. Nach welchen Kriterien unterscheidet die Bundesregierung im Hinblick auf § 5.6.1 der NKBF 98, Stand April 2006, zwischen Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern o. ä. Leitungspersonal einerseits und leitenden Mitarbeitern andererseits? 6. Fallen Projektleiter, Gruppenleiter oder Abteilungsleiter jeweils in die Gruppe „Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ähnliches Leitungspersonal “ oder „leitende Mitarbeiter“? Die Fragen 4, 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Für Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder wird auf die gesetzlichen Grundlagen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. dem Aktiengesetz verwiesen. Ähnliches Leitungspersonal umfasst beispielsweise die Leitung von Einzelunternehmen. Die durch diese Personalgruppen verursachten Personalkosten sind gem. Nr. 5.6.1 i. V. m. Nr. 5.1, 5.2 NKBF 98 i. V. m. Nr. 24 PreisLS grundsätzlich zuwendungsfähig. Entsprechend dem Anwendungsbereich der NKBF 98 für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stellt Nr. 5.6.1 NKBF 98 auf den „leitenden Mitarbeiter im Projekt (z. B. Projektleiter)“ ab. Projektleiter, Gruppenleiter oder Abteilungsleiter leiten hingegen nicht das gesamte Unternehmen und sind deshalb der Kategorie „leitende Mitarbeiter“ zuzurechnen. 7. Können Mitarbeiter mit Geschäftsanteilen, die weder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder noch ähnliches Leitungspersonal sind, gleichwertig wie Mitarbeiter ohne Geschäftsanteile abgerechnet werden? 8. Berührt die Tatsache, dass Mitarbeiter Geschäftsanteile besitzen, die Abrechenbarkeit dieser Mitarbeiter nach NKBF 98, unabhängig von ihrer Funktion im Unternehmen? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Maßgeblich für die Ermittlung und Zuordnung der zuwendungsfähigen Kosten (hierunter fallen auch die Personaleinzelkosten) sind die PreisLS, soweit durch den Zuwendungsbescheid oder die Nebenbestimmungen nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wurde. Die Abrechenbarkeit hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalls ab. 9. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Beschränkung der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern ähnlichem Leitungspersonal in § 5.6.1 der NKBF 98, Stand April 2006 vorgenommen? Die zuwendungsfähigen Personalkosten bei Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder ähnlichem Leitungspersonal sind im Rahmen der verursachungsgerechten Kostenabrechnung nach PreisLS nicht gedeckelt. Die Beschränkung in den NKBF 98 gilt nur unter der pauschalierten Kostenabrechnung. Dies entspricht auch den allgemeinen Regelungen des Zuwendungsrechts, wie es in den derzeit gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) geregelt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5787 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung in den NKBF 2017 keine Beschränkung der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern oder ähnlichem Leitungspersonal vorgenommen? Anlass für die Aufhebung der Beschränkung der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern oder ähnlichem Leitungspersonal im Rahmen der pauschalierten Kostenabrechnung war u. a. eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs (BRH) aus dem Jahr 2011. So argumentierte der BRH, dass gerade kleine Unternehmen mit schlanken Strukturen benachteiligt würden, da nicht das tatsächliche Gehalt des im Projekt mitarbeitenden Geschäftsführers abgerechnet und der Pauschale zugrunde gelegt werden kann. Es sei erwünscht, dass solche (sehr kleinen) Unternehmen an der Forschungsförderung partizipieren können, deren Geschäftsführer selbst das Wissen hat und das geförderte Projekt leitet. Die NKBF 2017 gelten für alle Vorhaben, welche durch das BMBF gefördert werden, mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018. Mit den NKBF 2017 wurde die Ermittlung und Zuordnung der zuwendungsfähigen Personaleinzelkosten für „Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. Leitungspersonal“ in der pauschalierten Kostenabrechnung an die verursachungsgerechte Kostenabrechnung nach PreisLS angepasst. 11. Plant die Bundesregierung, die Beschränkung der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern oder ähnlichem Leitungspersonal in § 5.6.1 der NKBF 98, Stand April 2006, aufzuheben (falls ja, bitte begründen und den Zeitplan anführen)? Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333