Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5791 19. Wahlperiode 15.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5229 – Anwendung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und Pläne zu seiner Reform V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem sogenannten Datenaustauschverbesserungsgesetz wurden 2016 zahlreiche Änderungen am Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) vorgenommen, die eine umfangreichere und präzisere datenmäßige Erfassung von Asylsuchenden und Ausländern ohne Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatten. Hiermit sollte den Behörden u. a. durch die Einführung des automatisierten Abrufs aus dem Ausländerzentralregister (AZR) ein einfacherer Zugriff auf Daten gewährleistet werden und zugleich das Problem von Mehrfachregistrierungen bekämpft werden. Als weitere flankierende Maßnahme in diesem Sinne wurde ein „Ankunftsnachweis“ für die Asylsuchenden geschaffen, die nach ihrer Registrierung (entgegen der Bestimmungen der EU-Asylverfahrensrichtlinie) nicht unmittelbar ein förmliches Asylverfahren eröffnen konnten und deshalb förmlich über keine Aufenthaltsgestattung verfügten. Hier ergaben bereits frühere Anfragen an die Bundesregierung, dass nach dem starken Absinken der Zahl neu eingereister Asylsuchender der Ankunftsnachweis nur noch für einen recht kurzen Zeitraum, im Durchschnitt 27,6 Tage, ausgegeben wurde (Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 3). Das Bundesministerium des Innern brachte im März 2017 einen Referentenentwurf in die Ressortabstimmung, der den Fragestellern vorliegt. Dieser sah eine unbestimmte Ausweitung der Möglichkeit zum automatisierten Datenabruf aus dem AZR, die Nutzung der AZR-Nummer als Personenkennziffer im Informationsaustausch zwischen den Behörden und eine Erweiterung der im AZR enthaltenen Grunddaten zu Asylsuchenden. Von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen sollten bereits ab einem Alter von sechs Jahren Fingerabdrücke genommen werden. Hierzu sollten diese durch die zuständigen Jugendämter bei der Polizei vorgeführt werden. Dieser Referentenentwurf erreichte nicht mehr das parlamentarische Verfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5791 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Ankunftsnachweise sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ausgegeben worden ? Ausweislich der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten waren zum Stichtag 30. September 2018 insgesamt 321 498 Ankunftsnachweise gespeichert , die an 319 164 Personen ausgegeben wurden. 2. Wie viele Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stand 31. Dezember 2016, 30. Juni 2017, 31. Dezember 2017, 30. Juni 2018 einen solchen Ankunftsnachweis (bitte nach Bundesländern, den 15 Hauptherkunftsländern , Geschlecht, Alter unter bzw. über 18 Jahren differenzieren)? Auf die jeweilige Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der halbjährigen Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge“, wird verwiesen: Bundestagsdrucksache 18/11388 zum Stichtag 31. Dezember 2016, Bundestagsdrucksache 18/13537 zum Stichtag 30. Juni 2017, Bundestagsdrucksache 19/633 zum Stichtag 31. Dezember 2017 und Bundestagsdrucksache 19/3860 zum Stichtag 30. Juni 2018. 3. Wie lange befanden sich Betroffene, die im ersten Halbjahr 2018 einen Ankunftsnachweis erhalten haben, nach Kenntnis der Bundesregierung im Besitz dieses Ankunftsnachweises, bis sie eine Aufenthaltsgestattung erhalten haben? Aus dem AZR lassen sich keine validen Angaben im Sinne der Fragestellung ermitteln , da eine gespeicherte Aufenthaltsgestattung überschrieben wird, wenn das Erlöschen dieser gemeldet wird. 4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Inhaber eines Ankunftsnachweises derzeit an allen Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben , aber noch nicht in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, bzw. was sind die entsprechenden Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu? Ausweislich der im AZR gespeicherten Daten lebten zum Stichtag 30. September 2018 insgesamt 15 072 Personen mit aktuellem Asylstatus „Asylgesuch gestellt“ in Deutschland, ohne zu einem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgestattung gehabt zu haben. Hiervon war zu 6 532 Personen ein Ankunftsnachweis gespeichert. 5. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Einführung des Ankunftsnachweises bei Bund, Ländern und Kommunen bislang entstanden, und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten im laufenden Betrieb 2017? In Zusammenhang mit der Einführung des Ankunftsnachweises sind für die Ausstattung der Erstaufnahmeeinrichtungen und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Technik und für den laufenden Betrieb Kosten in Höhe von 47,2 Mio. Euro für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2018 entstanden. Im BVA fielen für die Erweiterung des AZR-Datensatzes um den Parameter AKN Nummer Software-Entwicklungskosten und Testkosten in Höhe von geschätzt rund Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5791 200 000 Euro an. Diese Kosten sind jedoch bereits in den Gesamtkosten der Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister von rund 15 Mio. Euro enthalten (vgl. Antwort zu Frage 6). Da der Vertrag eine dreijährige Laufzeit umfasst, wurden jährliche, laufende Kosten nicht separat ausgewiesen . Für die Ausstattung der Ausländerbehörden mit der Technik zur Registrierung von Asylsuchenden sind dem Bund 2018 Kosten in Höhe von 2,45 Mio. Euro entstanden. Den Ländern und Kommunen sind im Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb der Technik bisher keine Kosten entstanden. Der Bundesregierung liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, ob den Ländern und Kommunen weitere Kosten im Zusammenhang mit der Einführung des Ankunftsnachweises entstanden sind, z. B. durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Arbeitsplätzen o. ä. a) Wie ist die Abweichung von + 12 Mio. Euro der Kosten für die Einführung des Ankunftsnachweises gegenüber der Kalkulation (35 Mio. Euro laut Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/7043, 47 Mio. Euro laut Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 6) zu erklären? b) Wie ist die Abweichung bei den laufenden Kosten für den Ankunftsnachweis von 3 Mio. Euro (9 Mio. pro Jahr laut Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 6, statt der im Gesetzentwurf angegebenen 6 Mio. Euro pro Jahr, Bundestagsdrucksache 18/7043) zu erklären, und wie sind derzeit die tatsächlichen Kosten pro Jahr? Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet. Zum Zeitpunkt der Gesetzesnovellierung mussten die Kosten für die Einführung des Ankunftsnachweises grob geschätzt werden. Erst im Rahmen der Vertragsverhandlungen konnten die tatsächlichen Kosten valide konkretisiert werden. Da der Vertrag eine dreijährige Laufzeit umfasst, wurden jährliche, laufende Kosten nicht separat ausgewiesen. 6. Welche Kosten sind durch die Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister beim Bund bislang entstanden, und sind alle mit der Implementierung angefallenen Kosten abschließend erfasst? Für die Implementierung des neuen Kerndatensystems für Asylsuchende sowie unerlaubt eingereiste und unerlaubt aufhältige Ausländer im AZR sind der Bundesregierung , sofern einzeln messbar, abschließend Kosten i. H. v. 24,16 Mio. Euro entstanden. 7. Sind die Prognosen im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/7043) von 4,5 Mio. Euro pro Jahr für die laufenden Kosten des neuen AZR-Kerndatensystems erfüllt oder nicht erfüllt worden, was sind ggf. Gründe für die Abweichung ? Das mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz ausgebaute Kerndatensystem ist Teil bzw. Erweiterung des existierenden AZR und befindet sich weiterhin in der Entwicklung. So werden zusätzliche Anforderungen an das Kerndatensystem im Bundesverwaltungsamt (BVA) in diesem Jahr im Rahmen der Wartung umgesetzt . Eine Aussage zu den tatsächlichen laufenden Wartungskosten kann daher erst in einem Jahr getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5791 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wurde die Möglichkeit der Zusammenführung von Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung mittlerweile geprüft, was war Ergebnis dieser Prüfungen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen hat die Bundesregierung hieraus gezogen? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, den Ankunftsnachweis und die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zusammenzuführen. 9. Wurden für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und weitere Behörden des Bundes nach der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9765 weitere Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) beschafft, und welche Kosten sind dafür ggf. entstanden? Nein, es wurden keine weiteren PIKs beschafft. 10. Wie viele Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile über eine PIK, so dass sie unabhängig von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylsuchenden befähigt sind? Aktuell sind 650 Personalisierungsinfrastruktur-Komponenten auf 46 Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder verteilt. Darüber hinaus wurden bis Ende Juli 2018 bundesseitig 486 Ausländerbehörden mit je einer PIK ausgestattet. 11. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung, wie auf Bundestagsdrucksache 19/1814 (Antwort zu Frage 8) angekündigt, nun auch unerlaubt eingereiste oder aufhältige Ausländer mit Nutzung der PIK auch durch die Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden erkennungsdienstlich behandelt und im AZR gespeichert? Seit Ende Juli 2018 können alle Nutzer der PIK in Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden Registrierungen von unerlaubt aufhältigen und unerlaubt eingereisten Ausländern nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenth G) vornehmen. Die Registrierungsdaten werden zentral im Kerndatensystem (AZR) gespeichert. 12. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis derzeit die erkennungsdienstliche Behandlung und Speicherung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern vorgenommen, und wie gestaltet sich in der Praxis der Abruf, die Speicherung und die Änderung von Daten im AZR durch die zuständigen Behörden der Kinder- und Jugendhilfe? Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung (ed-Behandlung) unbegleiteter Minderjähriger muss zunächst das Alter des unbegleitet Minderjährigen (UM) berücksichtigt werden. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung nach aufenthalts- oder nach asylrechtlichen Vorgaben handelt. 1. Minderjährige von 0 bis einschl. 13 Jahre: Es erfolgt keine Fingerabdrucknahme, jedoch die Aufnahme eines Lichtbildes, wenn sie oder er unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält . Dies ergibt sich aus § 49 Absatz 8 Satz 3 bzw. § 49 Absatz 9 Satz 3 Aufenth G. Im asylrechtlichen Verfahren wird ebenfalls nur ein Lichtbild aufgenommen , vgl. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5791 2. Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres: In diesen Fällen ist eine nach den Vorschriften des AufenthG und des AsylG komplette ed-Behandlung durchzuführen (Aufnahme eines Lichtbildes und Fingerabdrucknahme ). Im asylrechtlichen Verfahren wird die durchzuführende ed-Behandlung grundsätzlich am Tag der Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes vorgenommen. Wird keine Anhörung durchgeführt, wird der unbegleitete Minderjährige durch das Bundesamt über den Postempfänger zur ed-Behandlung geladen. Die Durchführung der Maßnahmen richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes oder der Länder einschließlich der für Minderjährige geltenden Besonderheiten. Die Speicherung der aufgenommen und an das BKA übermittelten Fingerabdrücke obliegt in Amtshilfe ausschließlich dem BKA (vgl. § 1 Absatz 3 Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG – und § 16 Absatz 3 AsylG). Die aufgenommenen Lichtbilder werden außer beim BKA auch im AZR sowie in MARiS gespeichert. Für Behörden der Kinder- und Jugendhilfe ist eine Speicherung oder Änderung von Daten im AZR nach den Regelungen des AZRG bzw. der Durchführungsverordnung zum AZRG nicht vorgesehen. Diese Stellen haben das Recht auf Datenübermittlung auf Ersuchen nach den §§ 10 ff., 18d AZRG. Die Möglichkeit zur Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 22 des AZRG besteht nicht. 13. Ist die nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehene automatisierte Datenübermittlung zur Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe in Asylverfahren über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt mittlerweile technisch aufgebaut, und a) seit wann, Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach § 73 Absatz 1a und Absatz 3a Aufenth G wurde am 15. Mai 2017 in Betrieb genommen. b) wie viele Datenübermittlungen erfolgten seitdem insgesamt und jeweils in einem Halbjahr (bitte nach den empfangenden Behörden auflisten, falls Übermittlungszahlen abweichen), Seit der Inbetriebnahme des Verfahrens erfolgten Datenübermittlungen zu 566 859 Personen an die in § 73 Absatz 1a AufenthG genannten Behörden für die Sicherheitsüberprüfung (Stand 25. Oktober 2018). Eine Aufschlüsselung der Zahl nach Halbjahren ist nicht möglich. c) zu wie vielen „Treffern“ hat die automatisierte Datenübermittlung geführt (bitte nach Jahren auflisten), Die Datenübermittlungen haben bei 69 417 der überprüften Personen zu Erkenntnissen geführt; eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5791 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) wie viele der übermittelten Datensätze wurden mit bzw. ohne Treffer bei den empfangenden Behörden gespeichert, weil diese sie für ihre Tätigkeit für „erforderlich“ hielten (bitte nach Jahren auflisten), Die in § 73 Absatz 1a Satz 1 AufenthG benannten Behörden dürfen gemäß § 73 Absatz 3a S. 4 AufenthG die ihnen übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Zahl der Speicherungen sowie die Gründe werden statistisch nicht erhoben. e) in wie vielen Fällen konnten dabei Anhaltspunkte gefunden werden, die für eine Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe sprachen (bitte nach Jahren auflisten), Zu 770 Personen lagen Anhaltspunkte für aufenthaltsrechtliche Versagungsgründe vor; eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht möglich. Die tatsächliche Überprüfung der Erkenntnisse sowie die Feststellung der aufenthaltsrechtlichen Versagungsgründe erfolgt allerdings durch die Ausländerbehörden. Eine entsprechende Rückmeldung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann keine Aussage über die Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagungsründen getroffen werden. f) in wie vielen Fällen wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Ausländerbehörden aufenthaltsrechtliche Versagensgründe durch entsprechende Meldungen oder Übermittlungen durch die oben genannten Behörden festgestellt? Die Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe liegt in der landesrechtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Übermittlungen an das BAMF sind gesetzlich nicht vorgesehen und erfolgen daher auch nicht. Die Bundesregierung hat keine weiteren Erkenntnisse. 14. Zu wie vielen Personen sind zum letzten Stand Daten nach a) § 3 Absatz 2 AZRG, Zum Stichtag 30. September 2018 waren im AZR zu insgesamt 2 182 445 Personen Angaben nach § 3 Absatz 2 AZRG gespeichert, davon lebten 1 610 694 Personen zum Stichtag in Deutschland. Die Differenzierung nach den Staatsangehörigkeiten und dem aufenthaltsrechtlichen Status der in Deutschland aufhältigen Personen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5791 Alle Staatsangehörigkeiten 2.182.445 darunter Syrien 511.135 Afghanistan 223.558 Irak 205.435 Türkei 96.216 Kosovo 74.264 Iran 73.314 Albanien 72.823 Serbien 70.141 Eritrea 64.359 Russische Föderation 52.983 Nigeria 51.926 Pakistan 51.728 Somalia 40.473 Ungeklärt 37.465 Mazedonien 36.185 Aufhältige nach aufenthaltsrechtlichem Status 1.610.694 befristete Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) 874.363 unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) 159.636 Aufenthaltsgestattung 286.018 Duldung 136.659 Sonstiges (z. B. EU-Aufenthaltsrechte nach FreizügG/EU, Fiktionsbescheinigung ) 74.938 ohne Aufenthaltsrecht bzw. ohne erfassten Status 79.080 b) § 3 Absatz 3 AZRG, gespeichert gewesen (bitte nach Aufenthaltstitel und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Zum Stichtag 30. September 2018 waren im AZR zu insgesamt 764 383 Personen Angaben nach § 3 Absatz 3 AZRG gespeichert, davon lebten 707 083 Personen zum Stichtag in Deutschland. Die Differenzierung nach den Staatsangehörigkeiten und dem aufenthaltsrechtlichen Status der in Deutschland aufhältigen Personen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5791 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Alle Staatsangehörigkeiten 764.383 darunter Syrien 271.244 Afghanistan 97.659 Irak 77.125 Iran 41.032 Eritrea 39.286 Nigeria 20.785 Türkei 20.462 Somalia 20.271 Ungeklärt 14.683 Pakistan 13.993 Russische Föderation 9.932 Serbien 9.287 Kosovo 8.373 Albanien 8.189 Armenien 6.651 Aufhältige nach aufenthaltsrechtlichem Status 707.083 befristete Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) 447.738 unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) 33.655 Aufenthaltsgestattung 127.979 Duldung 33.907 Sonstiges (z.B. EU-Aufenthaltsrechte nach FreizügG/EU, Fiktionsbescheinigung ) 34.571 ohne Aufenthaltsrecht bzw. ohne erfassten Status 29.233 15. Zu wie vielen der nach § 3 Absatz 2 AZRG waren tatsächlich auch Angaben gespeichert zu a) § 3 Absatz 2 Nummer 10 AZRG, b) § 3 Absatz 2 Nummer 10a AZRG, c) § 3 Absatz 2 Nummer 11 AZRG? Die Fragen 15a bis 15c werden gemeinsam beantwortet. Die zum Stichtag 30. September 2018 im AZR gespeicherten Angaben im Sinne der Fragestellung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5791 Im AZR gespeicherte Angaben nach Personenanzahl a) § 3 Abs. 2 Nr. 10 AZR-Gesetz 133.856 b) § 3 Abs. 2 Nr. 10a AZR-Gesetz 33.571 c) § 3 Abs. 2 Nr. 11 AZR-Gesetz 76.455 16. Welche Stellen sind derzeit zum automatisierten Abrufverfahren aus dem AZR zugelassen? Zum automatisierten Abruf zugelassen sind folgende Stellen (ggf. Mehrfachberechtigungen für einzelne Behörden enthalten): Ausländerbehörden u. Aufnahmeeinrichtungen 631 BAMF und BAMF-Außenstellen 72 Mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden 105 BKA-Referate 43 Polizeivollzugsbehörden 191 Zollkriminalamt 1 Staatsanwaltschaften 132 Hauptzollämter (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) 41 Oberste Bundes- und Landesbehörden 12 Landeskriminalämter 16 Gerichte 41 Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Bundesnachrichtendienst 1 Landesämter für Verfassungsschutz 16 Sozialämter 64 Stellen nach AsylblG 1082 Agenturen für Arbeit 699 Stellen für Verteilung und Gemeinschaftsunterkünfte 11 Gesundheitsbehörden 104 Jobcenter 408 Finanztransaktionsuntersuchungen 1 Gesamt 3.677 17. Welchen Erarbeitungsstand hat derzeit die vom Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat in Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu überarbeitende AZRG-Durchführungsverordnung, und wird die avisierte Neufassung Die zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV) wurde nach entsprechender Beteiligung der Ressorts, Länder und Verbände dem Bundesrat zugeleitet. Dort soll sie voraussichtlich Ende November beraten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5791 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) nicht nur wie bislang Löschfristen für personenbezogene Datensätze, sondern auch zu einzelnen Datenkategorien, wie beispielsweise die Vornahme von Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen, differenzierte Löschfristen vorsehen, Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9765 verwiesen. b) zusätzlich zu den Löschfristen auch Prüffristen vorsehen, innerhalb derer übermittelnde Behörden die Richtigkeit der von ihr übermittelten Daten prüfen müssen und Die Weiterübermittlung von Daten richtet sich nach § 11 AZRG. Eine Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) wäre in diesem Zusammenhang daher nicht zielführend. Im Übrigen ist die Prüfung der Daten auf Ihre Schlüssigkeit durch die Registerbehörde in § 8 Absatz 2 AZRG sowie auf ihre Richtigkeit und Aktualität durch die übermittelnde Stelle in § 8 Absatz 3 AZRG geregelt. c) klarere Zuständigkeiten für die Pflege der Daten vorsehen? Die Bundesregierung misst dem Thema Datenqualität im AZR eine hohe Bedeutung zu. Zur Steigerung der Qualität ist eine Datenpflege unerlässlich, die als Daueraufgabe gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Zuständigkeiten für die Pflege der Daten sind bereits geregelt und eine Änderung der AZRG-DV nach Ansicht der Bundesregierung nicht erforderlich. Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zuständige Registerbehörde die Verfügungsmacht über die im AZR gespeicherten Daten besitzt, kann sie nur in begrenztem Umfang den Inhalt des AZR beeinflussen. Welche Daten an die Registerbehörde zu übermitteln und von dieser zu speichern oder – falls erforderlich – zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, können nur die Stellen wissen, bei denen die Daten anfallen oder die zu ihrer Übermittlung an das AZR verpflichtet sind. Sie allein verfügen über die erforderliche Sachnähe. Insofern haben in erster Linie die Ausländerbehörden – und in Asylangelegenheiten das BAMF – die Verpflichtung, Daten an das AZR zu übermitteln, die übermittelten Daten zu prüfen und ggf. zu aktualisieren . 18. Welche Routinen sind derzeit systemseitig im AZR vorgesehen oder vorgegeben , um eine regelmäßige und mindestens fristgerechte Überprüfung der Richtigkeit der Daten und der Erforderlichkeit ihrer Speicherung durch die Stellen, die die Daten eingegeben haben, in geeigneter Weise anzustoßen? Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, dass zu speichernde Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden (§ 8 Absatz 2 AZRG). Die Überprüfung der Richtigkeit übermittelter Daten obliegt den jeweiligen öffentlichen Stellen (§ 8 Absatz 3 AZRG). Eine pro-grammtechnische Routine zum Anstoß der zuständigen Stellen ist nicht vorgesehen, da Berichtigungen unverzüglich und nicht erst bei definierten Anlässen zu erfolgen haben. Soweit die Registerbehörde im Einzelfall Anlass zur Berichtigung von Datensätzen sieht, erfolgt dies unter Beteiligung der übermittelnden Stellen. Daneben finden Auswertungen des Datenbestandes statt, die den übermittelnden Stellen zur Prüfung und ggf. Datenbereinigung überlassen werden. Die systemseitige Löschung von Daten nach Fristablauf erfolgt gemäß § 18 der AZRG-DV. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5791 19. Welche gesetzgeberischen und untergesetzlichen Initiativen und Maßnahmen mit Bezug zum Ausländerzentralregister plant die Bundesregierung derzeit , welche befinden sich ggf. schon in Abstimmung innerhalb der Bundesregierung oder mit den Ländern, und was sind die zentralen Inhalte und Ziele dieser Initiativen und Maßnahmen? Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) wurden die Grundlagen geschaffen, Asyl- und Schutzsuchende sowie Ausländer, die unerlaubt nach Deutschland einreisen oder sich unerlaubt aufhalten , frühzeitig zentral zu registrieren sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten allen öffentlichen Stellen im Rahmen der erforderlichen Aufgabenerfüllung im Ausländerzentralregister (AZR) medienbruchfrei zur Verfügung zu stellen. Die für die Digitalisierung des Asylverfahrens erforderliche Grundversorgung ist damit gewährleistet. Gleichwohl wird insbesondere von den Ländern und Kommunen der Bedarf angemeldet, die Nutzungsmöglichkeiten des AZR weiterzuentwickeln , um aus Sicht der Länder und Kommunen die Aufgaben, die nach der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizient organisieren und steuern zu können. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, das AZR zu ertüchtigen, um belastbarere Auskünfte erhalten zu können, allen relevanten Behörden unkomplizierten Zugriff zu ermöglichen und es auch zur besseren Steuerung der Rückführung und freiwilligen Ausreise einsetzen zu können. Das AZR soll perspektivisch zu einem zentralen Ausländerdateisystem weiterentwickelt werden. Hierzu sollen vordringliche Rechtsänderungen und Maßnahmen in Angriff genommen werden, z. B. die Speicherung von Daten im Zusammenhang mit der Förderung der freiwilligen Ausreise, Absenkung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken von 14 Jahren auf sechs Jahre, Ausweitung der Nutzung der AZR-Nummer, automatisierter Datenabruf für weitere öffentliche Stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333