Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für des Innern, Bau und Heimat vom 13. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5793 19. Wahlperiode 15.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5323 – Die Polizei und die Bekämpfung des Rechtsextremismus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Bekämpfung rechtsextremer Umtriebe kommt der Polizei eine wichtige Bedeutung zu. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die meisten Polizistinnen und Polizisten Rassismus und Rechtsextremismus ablehnen . Dennoch häufen sich nach Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller in letzter Zeit Berichte über ein Versagen der Polizei gegenüber rechtsextremen Vorfällen bzw. über rechtsextreme Vorfälle innerhalb der Polizei. So werden derzeit in Rosenheim Ermittlungen gegen zwei Beamte der Bundespolizei wegen Verdachts auf Volksverhetzung geführt („Bundespolizisten wegen Hitlergruß und fremdenfeindlicher Parolen suspendiert“, Süddeutsche Zeitung vom 2. September 2018). Besonders besorgt sind die Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts der Entwicklung bei der sächsischen Polizei, in der nicht nur ein privat bei Pegida engagierter LKA-Angestellter die Arbeit von Journalisten zu behindern versuchte (www.n-tv.de/politik/Barley-besorgt-ueber-Vorgaengein -Sachsen-article20586419.html), zwei in Berlin anlässlich des Besuchs des türkischen Präsidenten eingesetzte SEK-Beamte einen Kollegen als „Uwe Böhnhardt“ in eine Namensliste eintrugen (www.welt.de/politik/deutschland/ article181695254/Sachsen-SEK-Beamte-tragen-sich-als-Uwe-Boehnhardt-in- Dienstliste-ein.html), sondern auch in Chemnitz Neonazis während ihrer Demonstrationen ungestört den Hitlergruß zeigen ließen (www.focus.de/politik/ deutschland/kritik-am-einsatz-in-chemnitz-die-vorwuerfe-gegen-die-polizei-undwie -schwer-sie-wiegen_id_9487722.html). „Ein Teil der Polizei, das wissen wir, entwickelt gewisse Ressentiments und kann offenbar den Rechtsstaat nicht mehr angemessen sichern“, warnt der Politikwissenschaftler Hajo Funke („Rechtsextremismus-Forscher: ‚Die Polizei ist zum Teil unterwandert“, fnp, 1. September 2018). Der Forscher geht „davon aus, dass die Polizei und andere Sicherheitsbehörden in Chemnitz und in Sachsen in Teilen von rechts unterwandert sind.“ Der als Polizeilehrer an der Akademie der Polizei in Hamburg arbeitende Rafael Behr („Wie rechts ist die Polizei?“, Süddeutsche Zeitung vom 31. August 2018) führt aus, die Übernahme von Funktionen bei der AfD durch Polizisten zeige, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5793 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „dass die Tendenz, sich rechte, rigidere Denkmuster anzueignen, größer ist als ins Bunte, ins Grüne, ins Internationale zu denken“, und er vermute, „dass es einige“ Polizisten seien, die „rechtsextrem verführbar“ seien. Der an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht im Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement lehrende Hans-Gerd Jaschke spricht von einem „strukturellen Problem“ mit Verweis darauf, dass es „zu wenige geeignete Bewerber “ gebe („In Sachsen ist die Polizei nicht sensibel genug“, Deutschlandfunk Kultur, 24. August 2018). Er sieht „Risiken“ bezüglich rechter oder rechtsradikaler Gesinnung unter Polizeibeamten, weil diese „offener für vorurteilsbelastete fremdenfeindliche Positionen rechter Parteien wie der AfD“ seien: „Man kann gerade bei jüngeren Beamten in der Ausbildung feststellen, dass sie mit einzelnen Positionen der AfD sympathisieren, wie den Parolen von der ‚Lügenpresse ‘ oder den Forderungen nach einer Schließung der Grenzen“ („Die Fehlerkultur bei der Polizei ist zu schwach ausgeprägt“, DER TAGESSPIEGEL, 1. September 2018). Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Problematik in anderen Ländern sowie bei der Bundespolizei ähnlich ist. Sie gehen davon aus, dass die Bundespolizei etwa bei ihren häufig als „Racial Profiling“ kritisierten anlasslosen Kontrollen im Grenzbereich dazu beiträgt, rassistische Denkmuster sowohl in ihren eigenen Reihen als auch in der Öffentlichkeit zu bestärken. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus bzw. die politische Bildung von Polizeibeamten sich auf eine bloße Wissensvermittlung beschränken kann oder auch die Selbstreflexion und Sensibilisierung gegenüber eigenen Haltungen, Einstellungen und Verfahrensweisen eine größere Rolle spielen muss. Hierfür empfehlen die genannten Wissenschaftler nicht nur eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Forschung und Wissenschaft, sondern auch die Einrichtung eines unabhängigen Polizeibeauftragten in den Parlamenten. 1. Inwiefern gibt es innerhalb der Bundespolizei ein Monitoring rechtsextremer Vorfälle, und inwiefern ist hierzu ein Meldewesen entwickelt worden? Mit der Neuorganisation der Bundespolizei im Jahr 2008 wurde ein Teil der Dienst- und Fachaufsicht in Disziplinarverfahren auf das neu geschaffene Bundespolizeipräsidium übertragen. Bei Bekanntwerden von strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten betreffend Beamte des höheren Dienstes wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) durch das Bundespolizeipräsidium sofort informiert. Des Weiteren erfolgt eine unverzügliche Information bei Vorwürfen, die sich auf innerdienstliche Straftaten beziehen, schwerwiegende Straftaten zum Gegenstand haben (z. B. Kinderpornographie, Sexualdelikte) sowie sonstigen Straftaten von erheblichem Gewicht bzw. Medienwirksamkeit (insbesondere bei sexistischem/rassistischem/rechtsradikalem Hintergrund). Darüber hinaus wird von der Servicestelle Disziplinarrecht im BMI eine Jahresstatistik über abgeschlossene Disziplinarverfahren geführt. Die Daten aus dem Bereich der Bundespolizei werden im Bundespolizeipräsidium – unabhängig vom zugrundeliegenden Sachverhalt – zusammengefasst und an das BMI weitergeleitet. Eine spezielle Regelung zur Vorgehensweise bei rechtsextremen Vorfällen existiert nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5793 2. Welchen Vorgaben folgt der innerpolizeiliche Umgang mit rechtsextremen Verdachtsfällen? In Bezug auf öffentliche Meinungsäußerungen gilt, dass der Freiheit der Meinungsäußerung durch die Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankerte Grenzen gesetzt sind. Hierzu gehört u. a. die beamtenrechtliche Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus der Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten des Amts ergeben (§§ 60 ff. des Bundesbeamtengesetzes – BBG). Der Beamte muss durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen (vgl. § 61 BBG). Innerhalb des Dienstes hat sich der Beamte einer politischen Betätigung regelmäßig zu enthalten. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Meinungsäußerung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Sobald Verdachtsfälle bekannt werden, die diese Grenzen verletzen, werden bei Vorliegen von hinreichenden tatsächlichen Anhaltpunkten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, Disziplinarverfahren eingeleitet. Sofern notwendig , werden zur Sachverhaltsaufklärung Verwaltungsermittlungen durchgeführt . Gegebenenfalls wird Strafanzeige erstattet. 3. Inwiefern ist bislang die Problematik von Rechtsextremismus innerhalb der Bundespolizei oder von Landespolizeien im Gemeinsamen Extremismusund Terrorismusabwehrzentrum besprochen worden? Die in der Frage angesprochene Problematik wurde im Zusammenhang mit Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen Angehörige der sog. Prepper-Szene in Mecklenburg-Vorpommern (Gruppe „Nordkreuz“) im GETZ angesprochen. Eine allgemeine Erörterung hat im GETZ in den letzten beiden Jahren dagegen nicht stattgefunden. 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Phänomen der sog. Cop Culture im Sinne der Existenz einer tendenziell geschlossenen Subkultur mit einem überhöhten, demokratieabträglichen Korpsgeist innerhalb der Bundespolizei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über ein derartiges Phänomen bei der Bundespolizei vor. 5. Inwiefern kann die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Einschätzung bestätigen, es gebe „Risiken“ bzgl. rechter oder rechtsextremer Gesinnungen unter Polizeibeamten, woran macht sie ihre Einschätzung fest, welche Gegenmaßnahmen gibt es hierzu ihrer Kenntnis nach bzw. welche will sie entwickeln, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Da zu diesem Themenfeld weder für den Bereich der Bundespolizei noch für den Bereich des Bundeskriminalamtes eine empirische Erhebung oder Auswertung existiert, können dazu keine Angaben gemacht werden. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen „Risiken“ kann die Bundesregierung daher nicht bestätigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5793 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sowohl bei der Bundespolizei als auch beim Bundeskriminalamt wird in der Laufbahnausbildung sowie im Rahmen der dienstlichen Fortbildung das Themengebiet „Politischer Extremismus/Terrorismus“ umfänglich behandelt. Neben Themen von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. die Bedeutung des Pluralismus für die freiheitlich demokratische Grundordnung, Grundlagen für eine wehrhafte Demokratie , Parteiverbote) werden auch ausgewählte Themen auf der Grundlage des aktuellen Bundesverfassungsschutzberichts und von gegenwärtigen Ereignissen im Bereich der politisch motivierten Kriminalität vermittelt. 6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der Bundespolizei auch unter jüngeren Angehörigen der Bundespolizei bzw. unter Auszubildenden eine signifikante Anzahl von Personen, die erkennbar mit rechtsextremen Positionen sympathisieren (bitte ggf. entsprechend ausführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es bei der Bundespolizei keine signifikante Anzahl von Personen unter jüngeren Angehörigen der Bundespolizei bzw. unter Auszubildenden, die durch Vorfälle im Zusammenhang mit einer Sympathiebekundung für rechtsextreme Positionen aufgefallen sind. 7. Inwiefern ist die mögliche Unterwanderung oder Beeinflussung einer Landespolizei oder Teile derselben durch Rechtsextremisten, unbeschadet der Länderhoheit, auch ein Beobachtungsfall für das Bundesamt für Verfassungsschutz , und welche Erkenntnisse kann die Bundesregierung zu diesem Problem mitteilen? Inwiefern streben rechtsextreme Organisationen nach Kenntnis der Bundesregierung die Beeinflussung von Polizeikräften an oder ermuntern ihre Anhänger , in die Polizei einzutreten? Feststellbar sind – wie ein Text auf der Homepage der Partei „DER III. WEG“ vom Sommer 2017 belegt – vereinzelte Bestrebungen, rechtsextremistische Positionen unter Polizeibeamten zu vermitteln, die im alltäglichen Dienst bei der Verfolgung allgemeinkrimineller Straftaten eingesetzt sind. Ungeachtet dessen haben Rechtsextremisten ein eher ambivalentes Verhältnis zur Polizei. Polizeifeindliche Äußerungen von Rechtsextremisten beziehungsweise Aufrufe zu Straf- und Gewalttaten gegen Polizeibeamte sind vor allem im Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen zu beobachten und kein Einzelfall. Insbesondere dem neonazistischen Spektrum und der subkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene ist eine besonders starke Aversion gegen die Polizei immanent. Zu Einzelheiten und möglichen Beobachtungsobjekten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nimmt die Bundesregierung aus Staatswohlgründen keine Stellung. Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehr- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5793 haften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 8. Inwiefern sieht die Bundesregierung bzw. die Bundespolizeiführung ein strukturelles Problem in Zusammenhang mit der Bewerberlage hinsichtlich eines möglichen Risikos, dass Polizisten eingestellt werden, die dafür nicht die volle Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne von Konformität mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mitbringen? Um die Einstellung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern mit nicht verfassungskonformer Gesinnung in die Bundespolizei zu verhindern, führt die Bundespolizei ein mehrstufiges Verfahren zur Prüfung der charakterlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerbern durch, welches folgende Punkte umfasst: • Im Rahmen der Auswahlverfahren wird insbesondere bei den Gesprächen darauf geachtet, ob Anhaltspunkte in den Äußerungen und/oder dem Verhalten der Bewerberinnen und Bewerber zu erkennen sind, die auf verfassungsfeindliches und politisch extremes Gedankengut schließen lassen. Soweit Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber keine Einstellungszusage. • Tätowierungen werden auf einen möglichen verfassungsfeindlichen Inhalt geprüft . Ein verfassungsfeindlicher Inhalt führt zum Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren. • Eine Polizeiauskunft wird von jeder Bewerberin und jedem Bewerber eingeholt , die für eine Einstellung in Betracht kommen. • Es wird eine NADIS (Überprüfung beim Bundesamt für Verfassungsschutz) für alle Bewerberinnen und Bewerber, denen eine Einstellungszusage erteilt wurde, durchgeführt. • Es erfolgt ein Auszug aus dem Bundeszentralregister von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Einstellungszusage erhalten haben. 9. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung („Die Fehlerkultur bei der Polizei ist zu schwach ausgeprägt“, DER TAGESSPIEGEL, 1. September 2018), dass Erfahrungen mit Kriminellen mit Migrationshintergrund zur Ausbildung einer xenophoben Grundhaltung seitens Polizeibeamten führt? Da zu diesem Themenfeld keine empirische Erhebung oder Auswertung existiert, können dazu keine Angaben gemacht werden. 10. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Polizei sei ein Spiegelbild der Gesellschaft, und inwieweit geht sie davon aus, dass der Polizeidienst überwiegend konservativ eingestellte Menschen anzieht? Welche diesbezüglichen Studien sind ihr hierzu bekannt? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Studien hierzu sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5793 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Studien, Untersuchungen und andere Forschungen sind der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Themenfeld Polizei und Rechtsextremismus bekannt, welche hat sie selbst bzw. nachfolgende Behörden in Auftrag gegeben oder gefördert, welche Erkenntnisse sind aus ihrer Sicht relevant , und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte ab Zeitraum 2012 anführen)? Welche Studien usw. will sie in Zukunft anregen bzw. fördern? Im März 2013 veröffentlichte Gregor Sterzenbach, Ethnologe an der Ludwig-Maximilians -Universität in München, eine Studie zu dem Thema „Interkulturelles Handeln zwischen Polizei und Fremden“. Die Studie basierte auf einer mehrmonatigen teilnehmenden Beobachtung bei der Münchener Polizei und narrativen Interviews durch den Ersteller. Aktuellere Studien, Untersuchungen und Forschungen zu diesem Themenfeld sind der Bundesregierung nicht bekannt und derzeit von ihr nicht geplant. 12. Inwiefern wird bei der Ausbildung von Bundespolizisten auf das Problem des Rechtsextremismus eingegangen, und wie viele Ausbildungsstunden sind hierfür verpflichtend vorgeschrieben (bitte für Anwärter, Beamte auf Probe bzw. Widerruf und verbeamtete Polizisten angeben)? Die Themenfelder Menschenrechte, Verhütung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung sind ebenso wie die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen wesentlicher Bestandteil der Aus- und Fortbildung bei der Bundespolizei. Die Vermittlung der Kompetenzen erfolgt in vielfältiger Weise in den Einrichtungen der Bundespolizei und bei externen Veranstaltern z. B. durch: • Unterrichte, Vorträge und Diskussionen • Verhaltenstraining (bereits in der Grundausbildung) und Situationstraining (in der Ausbildung und im täglichen Dienst im Rahmen des Polizeitrainings) • Projektarbeiten, -wochen • Praktika oder Auslandsaufenthalte • Besuche verschiedener Einrichtungen (Museen, Moscheen u. a.) Zur Vermittlung der Themen und Inhalte werden interne und externe Experten (Polizeifachlehrer und Lehrkräfte, Sozialwissenschaftler der Bundespolizei, Polizeipsychologen , Polizeiseelsorger sowie externe Referenten von anderen Behörden , Organisationen und Vereinen) eingesetzt. In den Vorbereitungsdiensten für den Polizeivollzugsdienst aller Laufbahngruppen wird auch das Themenfeld „Politischer Extremismus“ behandelt. Dies betrifft den Extremismus im Allgemeinen, den Rechtsextremismus, das Konzept der „Wehrhaften Demokratie“ sowie die Thematik „Parteiverbote“. Darüber hinaus ist die Vermittlung der „Geschichte der Polizei“, insbesondere in der Abgrenzung zur Polizei im Nationalsozialismus, vorgesehen. Zudem werden die Straftatbestände der §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) vermittelt. Hierbei wird die normative Bedeutung der Verteidigung der Demokratie vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die Bedeutung des Pluralismus für die freiheitliche Demokratie vermittelt. Für die Polizeiarbeit soll von den Anwärterinnen und Anwärtern für den Polizeiberuf die Bedeutung der Ausübung und der Schutz demokratischer Grundrechte verinnerlicht werden und die Gefahren für die Innere Sicherheit durch Extremismus erkannt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5793 Weiterhin werden im Fach “Öffentliches Dienstrecht“ die Grundpflichten nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) – einschließlich der Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung – eingehend vermittelt. Die Zeitansätze für das Thema „Politische Bildung“ im Bereich der Ausbildung /des Studiums in der Bundespolizei ergeben sich wie folgt: • Für den mittleren Polizeivollzugsdienst aus den Ausbildungsplänen (Grundausbildung erstes Dienstjahr, Fachausbildung zweites Dienstjahr, Laufbahnlehrgang drittes Dienstjahr): Der Zeitansatz beläuft sich auf 254 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten). • Für das Studium zum gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst werden Aspekte der Politischen Bildung in mehreren Modulen behandelt, ohne mit konkreten Lehrveranstaltungsstunden (LVS) belegt zu sein. Die Vermittlung erfolgt fächerübergreifend. 13. Inwiefern fokussiert die diesbezügliche Ausbildung der Bundespolizei auf allgemeiner Wissensvermittlung über Rechtsextremismus bzw. auf der Fähigkeit zur Selbstreflexion, Sensibilisierung und Auseinandersetzung mit eigenen Haltungen, Einstellungen und Verfahrensweisen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Inwiefern folgt die Bundespolizei der Empfehlung, zwecks Bekämpfung des Rechtsextremismus bzw. zwecks Sensibilisierung der Bundespolizisten eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen , Forschung und Wissenschaft zu pflegen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Darüber hinaus besteht eine Zusammenarbeit z. B. mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, der nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und der Bundeszentrale für politische Bildung. 15. Inwiefern strebt die Bundesregierung eine Modifikation der bisherigen Ausbildungsprogramme an? Die Aus- und Fortbildungsprodukte der Bundespolizei werden regelmäßig evaluiert und soweit erforderlich angepasst. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Rahmen der Umsetzungen der Handlungsempfehlungen aus den Untersuchungsausschüssen der 17. und 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zum „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) bereits Modifikationen im Rahmen der Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten vorgenommen. Dies betrifft sowohl den Bachelorstudiengang der Kriminalkomissaranwärterinnen und -anwärter als auch die stetige Fortbildung der im BKA beschäftigten Beamten und Tarifbeschäftigten. Das Studium der Kriminalkommissaranwärterinnen und -anwärter des BKA wird seit dem 1. Oktober 2009 im Rahmen eines Bachelorstudienganges (B. A.) der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HSB) durchgeführt. Der Fachbereich Kriminalpolizei der HSB bewertet eine an den gesellschaftlichen Veränderungen orientierte und zeitgemäße Gestaltung der polizeilichen Lehre als zentrales Anliegen. Es wird besonderer Wert darauf gelegt, die Lerninhalte fortwährend zu aktualisieren und gegebenenfalls um neue Erscheinungsformen von Kriminalität und daraus resultierende institutionelle Risiken (darunter auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5793 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode rechtsextremistische Unterwanderung) zu ergänzen. So werden neue Entwicklungen dargestellt und anhand ausgewählter Beispiele praxisnah diskutiert. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Studierenden an der Hochschule des Bundes die vermittelten Inhalte in den Gesamtkontext der demokratischen Grundordnung und der polizeilichen Aufgaben einordnen können. Die Studierenden werden im Rahmen des Unterrichts für die Risiken und Folgen von verfassungsfeindlichem und extremistischem Gedankengut innerhalb der Polizei sensibilisiert. Ein wichtiges Ziel in der Ausbildung an der HSB ist es zudem, den Studierenden zu vermitteln , dass demokratisch-rechtsstaatliche Wertehaltung innerhalb der Polizei die wichtigste Voraussetzung für polizeiliche Legitimation ist. Darüber hinaus ist es dem Fachbereich ein Anliegen, schon während der polizeilichen Ausbildung jeglichen Pauschalisierungen und populistischen Meinungen mit evidenzbasierter Expertise entgegenzuwirken. Die Studierenden haben die Möglichkeit zu einer offenen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen politischen Spektren und Meinungen. So werden relevante Themenbereiche – wie beispielsweise die Clankriminalität – auch aus der institutionellen Perspektive betrachtet und die Risiken für die polizeilichen Organisationsstrukturen näher beleuchtet. Lerninhalte im Bereich des Rechtsextremismus werden sowohl in den Pflichtmodulen „Reflexion polizeilichen Handelns“, „Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität; Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ als auch im Modul zu „Erscheinungsformen politisch motivierter Gewalt“ abgebildet . Weiterhin wurden folgende Maßnahmen etabliert: • Durchführung von Expertentagen, bei denen externe Angehörige von Sicherheitsbehörden etc. referieren. • Regelmäßige Organisation von Fachvorträgen für die Studierenden Fachvorträge von internen Experten aus verschiedenen BKA-Bereichen, insbesondere der Abteilung ST (Staatsschutz), organisiert. • Durchführung einer „interkulturellen Woche“ bereits im Grundstudium des Bachelorstudienganges. • Kooperation mit dem „Fritz Bauer-Institut“ – hier insbesondere Organisation von Moscheen-/Synagogenbesuchen, die Durchführung von Workshops zur Reflexion polizeilichen Handelns im Nationalsozialismus sowie zu heutigen Ausprägungen von Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Ähnlichem. • Aufnahme einer vierzehnstündigen Lehrveranstaltung zum Thema „Hass- und Vorurteilskriminalität“, die unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt: - Antisemitische Vorurteile in der deutschen Gesellschaft, - Antisemitische Äußerungen in sozialen Netzwerken („Hate speech“), - Übergriffe gegen Menschen jüdischen Glaubens und jüdische - Institutionen, - Israelfeindlichkeit sowie - Rechtspopulismus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5793 • Im weiteren Verlauf des Studiums Vermittlung vertiefender Kenntnisse im Bereich des extremistischen Spektrums: - Antisemitismus und Israelfeindlichkeit im Phänomenbereich „Rechts“ sowohl unter historischer als auch tagesaktueller Betrachtung inklusive Rechtspopulismus . - Antisemitismus und Israelfeindlichkeit im Phänomenbereich „Links“. - Antisemitismus und Israelfeindlichkeit im Phänomenbereich „Islamismus/Salafismus “ sowie - Verfolgung und Prävention entsprechender Delikte. 16. Inwiefern strebt die Bundesregierung an, Angehörigen der Bundespolizei eindeutig zu untersagen, bei anlasslosen Kontrollen im grenznahen Gebiet die Hautfarbe einer Person als (eines unter mehreren) Kriterium für eine Kontrolle aufzufassen (bitte ggf. Wortlaut der Untersagung angeben)? Die Bundespolizei führt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung keine „anlasslosen Kontrollen“ durch. Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung gemäß §§ 2, 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) werden auf der Grundlage des § 22 Absatz 1a BPolG lagebildabhängige stichprobenartige Befragungen und Kontrollen in Zügen, auf Bahnhöfen, im Grenzgebiet und auf Flughäfen in Deutschland auf Basis grenzpolizeilicher Lageerkenntnisse anlassbezogen durchgeführt . Grenzpolizeiliche Lageerkenntnisse umfassen dabei eine Vielzahl an Informationen , u. a. zu Verkehrswegen zur unerlaubten Einreise, zu möglichen Örtlichkeiten , Zeiträumen, Altersstrukturen und auffälligen Verhaltensweisen von illegal Eingereisten. Ferner können die Kleidung, das mitgeführte Gepäck sowie auch weitere äußere Erscheinungsmerkmale von Polizeipflichtigen eine Rolle spielen. Geschlecht, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe etc. sind bei der Bundespolizei – auch in einem Motivbündel – keine tragenden Kriterien für polizeiliche Maßnahmen. Die Bundespolizei ist bei der Anwendung von Befugnisnormen wie beispielsweise dem § 22 Absatz 1a BPolG (auch) an den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des GG gebunden. Danach darf „Niemand [...] wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen“ bei der Durchführung von Befragungen oder Kontrollen benachteiligt oder bevorzugt werden (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG). Zum anderen sind durch die bestehenden Weisungslagen hinreichende Vorgaben für eine diskriminierungsfreie Anwendung der Kontroll- und Befragungsbefugnisse durch die Bundespolizei geschaffen worden. 17. Inwiefern sieht die Bundesregierung insbesondere in den rechtsextremen Vorfällen in Zusammenhang mit der sächsischen Polizei einen Grund zur Sorge, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Themen, die ausschließlich in die Zuständigkeit eines Landes fallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5793 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, es gebe signifikante Unterschiede hinsichtlich rechtsextremer Aktivitäten von Polizisten zwischen der Bundespolizei und Landespolizeien? Inwiefern steht die Bundesregierung hierzu in einem Austausch mit den Ländern , und welche Erkenntnisse hat sie bislang aus diesem Austausch gewonnen ? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Wie steht die Bundesregierung zur Empfehlung, Polizeibeauftragte, Polizei- Ombudsleute o. Ä. einzurichten? Grundsätzlich gilt, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Straftat durch eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaften unterliegen. Neben den strafrechtlichen gibt es zudem gegebenenfalls zivil- oder disziplinarrechtliche Möglichkeiten, auf eventuelles Fehlverhalten zu reagieren. Einige Länder haben darüber hinaus gesonderte Stellen wie etwa Polizeibeauftragte oder (unabhängige) Beschwerdestellen eingerichtet, die bei Beschwerden gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte tätig werden. Die Einrichtung solcher Stellen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der entsprechenden Länder, weshalb sich die Bundesregierung hierzu nicht äußert. Für die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt wird seitens der Bundesregierung derzeit kein Bedarf zur Einrichtung einer oder eines Polizeibeauftragten bzw. einer Polizei-Ombudsperson gesehen. 20. Wie viele rechtsextreme Vorfälle (Äußerungen, Propagandadelikte, andere Straftaten) seitens Angehöriger der Bundespolizei hat es seit 2012 gegeben (bitte alle Fälle nach Jahren gegliedert anführen und jeweils angeben, in welchen Fällen nach Kenntnis der Bundesregierung davon auszugehen ist, dass der Vorwurf einer rechtsextremen Tätigkeit gegen Angehörige der Bundespolizei im Wesentlichen zutrifft)? a) Welchen Status hatten die Angehörigen der Bundespolizei (Beamte, Beamte auf Widerruf usw.) zum Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Tat? b) Wann fanden die Vorfälle statt? c) Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zum konkreten Sachverhalt bzw. Vorwurf machen? d) Inwiefern sind die betroffenen Bundespolizisten fristlos oder vorzeitig entlassen worden (bitte Zahlen angeben)? e) Wie viele der betroffenen Bundespolizisten, die nicht fristlos entlassen wurden, hatten nach Bekanntwerden der Tat noch Zugang zu Schusswaffen ? f) Wie viele der betroffenen Bundespolizisten sind noch im Dienst (bitte Funktion angeben)? g) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die betroffenen Polizisten eingeleitet? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5793 h) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die betroffenen Polizisten strafrechtlich ermittelt, und welche Angaben kann die Bundesregierung zum Ergebnis der Ermittlungen bzw. etwaigen Gerichtsverfahren machen? i) Sind die betroffenen Polizisten nach Bekanntwerden der Tat als Ausbilder eingesetzt worden? 21. Wie viele der Vorfälle sind von Angehörigen der Bundespolizei angezeigt bzw. zuständigen Polizeibehörden zur Kenntnis gebracht worden? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Antworten zu den einzelnen Fragestellungen sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Zu ord nu ng a) Sta tus b)W an n c) Sa ch ve rha lt d) En tla ssu ng ? e) Zu ga ng zu W aff en ? f) no ch im Di en st/ Fu nk tio n? g) Ma ßn ah me h) str afr ech tl. Ve rfa hre n? i) A us bil de r? Fra ge 21 An zei ge i. d. BP OL ? REX BaL 2012 Rechtsextreme Äußerungen , Propaganda nein ja KSB lfd. ja nein ja REX BaL 2012 Rechtsextreme Äußerungen , Propaganda nein nein §38 BDG lfd. ja nein ja REX BaL 2012 Rechtsextreme Äußerungen , Propaganda, Andere Straftat lfd. nein §38 BDG lfd. ja nein nein RASS BaL 2016 Rechtsextreme Äußerungen nein ja KSB BK nein nein ja RASS REX BaW 2016 Rechtsextreme Äußerungen , Propaganda ja nein nein Entl. ja nein ja RASS REX BaW 2016 Rechtsextreme Äußerungen , Propaganda ja nein nein Entl. ja nein ja REX BaW 2016 Rechtsextreme Äußerungen ja nein nein Entl. ja nein ja RASS REX BaW 2017 Rechtsextreme Äußerungen nein nein Anwärter GB ja nein ja RASS REX BaW 2017 Rechtsextreme Äußerungen ja nein Anwärter - ja nein ja RASS BaL 2017 Rassistische Äußerung. nein ja KSB Vw nein nein ja REX BaL 2017 Verwendung verfassungswidriger Symbole nein ja KSB lfd. nein nein ja Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5793 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu ord nu ng a) Sta tus b)W an n c) Sa ch ve rha lt d) En tla ssu ng ? e) Zu ga ng zu W aff en ? f) no ch im Di en st/ Fu nk tio n? g) Ma ßn ah me h) str afr ech tl. Ve rfa hre n? i) A us bil de r? Fra ge 21 An zei ge i. d. BP OL ? REX BaL 2017 Tragen einer "Thor-Steinar" Hose als Zeuge vor Gericht nein ja PVB in der Gruppe Vw nein nein nein REX BaL 2018 Rechtsextreme Äußerungen , Propaganda nein ja KSB lfd. lfd. nein ja REX BaW 2018 Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nein nein § 66 BBG lfd. lfd. nein ja REX BaL 2018 Rechtsextreme Äußerungen nein nein § 38 BDG lfd. lfd. nein nein REX BaL 2018 Rechtsextreme Äußerungen nein nein § 38 BDG lfd. lfd. nein nein RASS BaL 2018 Rassistische Äußerung nein ja KSB lfd. ja nein ja Erläuterung der verwendeten Abkürzungen: REX: interne Zuordnung als rechtsextrem RASS: interne Zuordnung als rassistisch BaL: Beamter auf Lebenszeit BaW: Beamter auf Widerruf KSB: Kontroll- und Streifenbeamter BDG: Bundesdisziplinargesetz PVB: Polizeivollzugsbeamter BK: Kürzung der Dienstbezüge GB: Geldbuße Vw: Verweis 22. Inwiefern sind der Bundesregierung Vorfälle mit Bezug zu den PMK-Bereichen Linksextremismus, religiöse Ideologie oder ausländische Ideologie in Verbindung mit Polizeibeamten bekannt (bitte ggf. analog zur Frage 20 beantworten ), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? In den Jahren 2017 und 2018 sind aus den Reihen der Bundespolizeianwärter drei Fälle einer islamistisch geprägten Ideologie bekannt geworden. In allen Fällen werden Verwaltungsermittlungen geführt und in einem Fall wurde bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Statistisch erhobene Erkenntnisse liegen darüber hinaus nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333