Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5796 19. Wahlperiode 15.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5329 – Aktivitäten und Strukturen der neonazistischen „Hammerskins“ in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 27. August 2018 kam es in Chemnitz zu einem Aufmarsch, an dem auch mehrere tausend Rechtsextremisten, Neonazis sowie Hooligans teilnahmen und bei dem zahlreiche Straf- und Gewalttaten begangen wurden. Unter den Teilnehmern hätten sich laut einem Pressebericht Anhänger der sogenannten „Hammerskins “ befunden, beispielsweise David H., der sich seit Jahren in der Neonaziszene um Netzwerke der „Hammerskin Nation“ (HSN) bewegen soll, und dem im Jahr 2000 in Deutschland verbotenen Neonazinetzwerk „Blood & Honour “ (B&H) zugerechnet wird (vgl. www.antifainfoblatt.de/artikel/rassistischemobilisierungen -chemnitz-eine-einordnung, Bild 2). Die Hammerskins sind ein weltweites Netzwerk, das neben Rechtsrockkonzerten auch Wehrsportübungen veranstaltet und vor allem verborgen in rockerähnlichen Strukturen agiert. Am 1. Juli 2017 fand in Geiselhöring (Bayern) ein geheimes HSN-Treffen mit etwa 50 Beteiligten aus Deutschland und den Niederlanden statt. Es bestehen Kontakte zu B&H und dessen bewaffnetem Arm „Combat 18“. Zahlreiche frühere B&H-Aktivisten sollen nach dem Verbot zur HSN übergelaufen sein, ebenso wie ehemalige Mitglieder des 2014 verbotenen „Freien Netz Süd“. Besonders viele Hammerskins sind in der Neonazipartei „Der Dritte Weg“ aktiv; der Parteikader Tony Gentsch soll im Nacken ein HSN-Tattoo tragen. Zwischenzeitlich wurde gegen die HSN wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt. Dies betraf u. a. den Gründer der „Hammerskins Sachsen“ Mirko Hesse. Er war außerdem V-Mann (Deckname „Strontium“) des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). In den USA erschoss im Jahr 2012 ein Mitglied der „Confederate Hammerskins“ sechs Menschen (vgl. www.antifainfoblatt.de/artikel/internationaler-hass, www.aidaarchiv .de/index.php/aktuelles-2/47-rechte-in-bayern/kameradschaften2/6908- das-geheimtreffen-der-militanten-neonazis, https://dasversteckspiel.de/diesymbolwelt /gruppen-organisationen-und-netzwerke/der-dritte-weg-der-iii-weg- 206.html, www.der-rechte-rand.de/wp-content/uploads/drr_150.pdf). Bei den Ermittlungen und im Gerichtsprozess zur rechtsterroristischen Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) rückte ein HSN-Mitglied ins Visier. Thomas G. vom „Hammerskin“-Chapter in Westsachen arbeitete bis zur Inhaftierung des NSU-Unterstützers Ralf Wohlleben mit diesem politisch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5796 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode eng zusammen. G. wurde im NSU-Prozess am Oberlandesgericht in München als Zeuge vernommen. André Eminger, der verurteilte Unterstützer der NSU- Mordserie, trägt das Hammerskin-Logo auf dem Hals tätowiert. Und V-Mann „Strontium“ hatte engen Kontakt in die Helfer-Szene des NSU-Kerntrios (vgl. https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2014/07/25/rechtsrock-hammerskins-undder -nsu_16799, https://hajofunke.wordpress.com/2014/07/26/rechte-szene-werist -dieser-malte-redeker, www.ardmediathek.de/tv/Reportage-Dokumentation/ Die-Story-im-Ersten-Rechtsrockland-nur/Das-Erste/Video?bcastId=799280& documentId=56608760, www.nsu-watch.info/2013/04/mindestens-24-spitzelim -nsu-umfeld/). Laut Medienberichterstattung sind die Hammerskin-Anhänger insbesondere in Rechtsrock- und Neonazi-Kampfsportveranstaltungen involviert. Die Führungsfigur der HSN in Deutschland, Malte Redeker von den „Hammerskins Westmark“, betreibt die inoffizielle Musikproduktionsfirma der HSN in Deutschland namens „Gjallarhorn Klangschmiede“. Er soll u. a. beim „Schild und Schwert“-Festival der NPD am 20. April 2018 den „Kampf der Nibelungen “ mitorganisiert haben und betreute beim „Rock gegen Links“ am 28. Oktober 2017 im thüringischen Themar ankommende Bands. Bereits am 15. Juli 2017 waren HSN-Mitglieder an der Organisation des „Rock gegen Überfremdung II“ beteiligt. Die Neonazi-Rockergruppierung „Turonen“ bzw. „Garde 20“ gehörte ebenso zum Personal. Beide Vereinigungen verfügen über Kontakte in das HSN-Netzwerk wie auch zu B&H. Im Jahr 2016 veranstalteten die „Hammerskins Franken“ in Thüringen ein Rechtsrock-Konzert zum Gedenken an einen US-Neonazi. Dennoch fanden die Hammerskins im Verfassungsschutzbericht 2017 des BfV keine Erwähnung mehr (vgl. www.ardmediathek.de/tv/ Reportage-Dokumentation/Die-Story-im-Ersten-Rechtsrockland-nur/Das-Erste/ Video?bcastId=799280&documentId=56608760, www.antifainfoblatt.de/artikel/ internationaler-hass, https://thueringenrechtsaussen.wordpress.com/2017/07/ 26/neonazi-konzert-mit-6-000-besuchern-am-15-juni-in-themar-auswertunggelder -strukturen-und-der-umgang-der-behoerden). 1. Welche Orts- bzw. Regionalgruppierungen der „Hammerskins“ (HS) existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Gruppierung , Ort und Bundesland auflisten)? 2. Über wie viele Mitglieder bzw. Anhänger verfügen HS-Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Gruppierung, Ort und Bundesland auflisten)? 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen zu folgenden extrem rechten Parteien, Netzwerken und Gruppierungen, und wenn ja, welcher Art sind diese (bspw. Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung/Nutzung von Räumlichkeiten): a) NPD/JN b) „Der Dritte Weg“ c) „Die Rechte“ d) „Blood & Honour“ e) „Combat 18“ f) „Turonen“ bzw. „Garde 20“? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5796 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen zu anderen als in den Fragen 3a bis 3f genannten extrem rechten Parteien, Organisationen, Vereinen , Gruppierungen, Bewegungen oder Rechtsrockbands, und wenn ja, welcher Art sind diese (bspw. Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? 5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern zu anderen als in den Fragen 3a bis 3c genannten extrem rechten Parteien, Organisationen, Vereinen, Gruppierungen, Bewegungen oder Rechtsrockbands im Ausland, und wenn ja, welcher Art sind diese (bspw. Doppelmitgliedschaften, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? 6. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 Besuche von deutschen HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen bei Einzelpersonen und Gruppierungen der HS im Ausland (bitte einzeln nach Jahr, Reiseziel und Besuchsanlass aufschlüsseln)? 7. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 Besuche von ausländischen HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen bei Einzelpersonen und Gruppierungen der HS in Deutschland (bitte einzeln nach Jahr, Reiseziel und Besuchsanlass aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Deutschlandweit existieren im niedrigen zweistelligen Bereich gleichberechtigte Regionalgruppen der „Hammerskins“ (HS), sogenannte Chapter. Die Gesamtzahl der Vollmitglieder (sog. Member), Anwärter (sog. Prospects) und Unterstützer (sog. Supporter und Hangarounds) liegt bei den einzelnen Chaptern jeweils im einstelligen oder unteren zweistelligen Bereich. Insgesamt sind den HS in Deutschland zwischen einhundert und einhundertfünfzig Personen zuzurechnen . Die Mitglieder der HS sind innerhalb des gesamten rechtsextremistischen Spektrums in Deutschland gut vernetzt. Entsprechend ihrem Selbstverständnis als Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Bewegung unterhalten sie Kontakte zu zahlreichen anderen subkulturell-rechtsextremistischen und auch neonazistischen Organisationen . Insbesondere sind viele HS-Mitglieder zugleich auch noch Mitglieder in anderen rechtsextremistischen Organisationen; jedenfalls bestehen Kontakte über die gemeinsame Organisation bzw. die gemeinsame Teilnahme an rechtsextremistischen Konzerten und sonstigen Szeneveranstaltungen. Die Vernetzungen der HS-Mitglieder erstrecken sich auch auf das Ausland. HS hat als in den USA gegründetes, internationales Netzwerk Ableger in mehreren europäischen und außereuropäischen Ländern. Deutsche HS-Mitglieder unterhalten intensive Kontakte zu Gleichgesinnten im Ausland. Besuche deutscher HS-Mitglieder bei Einzelpersonen und Gruppierungen der HS im Ausland kommen daher regelmäßig vor. Insbesondere finden auch im europäischen Ausland regelmäßig übernationale Treffen von HS-Mitgliedern aus verschiedenen Ländern statt, die der Kontaktpflege und internen Abstimmung dienen. Zudem reisen deutsche HS-Mitglieder auch immer wieder zu Konzerten ins Ausland, die von dortigen HS organisiert werden. Aufgrund der intensiven Kontakte zwischen deutschen und ausländischen „Hammerskins “ kommen auch Besuche ausländischer HS-Mitglieder bei Einzelpersonen und Gruppierungen der HS in Deutschland regelmäßig vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5796 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Über diese Erkenntnisse zu HS hinaus kann die Bundesregierung die Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht beantworten, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte, die nachrichtendienstliche Erkenntnislage sowie polizeitaktische Aspekte und Ermittlungsschwerpunkte zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 8. Welche Musikveranstaltungen mit HS-Bezug oder von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen sind der Bundesregierung seit 2011 in Deutschland bekannt (bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc aufschlüsseln)? Die Anzahl der von HS in Deutschland pro Jahr organisierten Musikveranstaltungen lag in den letzten Jahren regelmäßig im mittleren einstelligen, in Einzelfällen auch im niedrigen zweistelligen Bereich. Darüber hinaus kann eine Aufschlüsselung aus den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 7 genannten Gründen nicht erfolgen. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen auf die Rechtsrockszene und deren Musikveranstaltungen? Deutsche HS-Mitglieder treten bei rechtsextremistischen Konzerten im In- und Ausland als Veranstalter, Organisatoren und Logistiker auf. Gegenüber anderen in diesem Bereich aktiven Gruppierungen zeichnen sie sich durch einen höheren Grad an Professionalität und internationaler Vernetzung aus und verfügen außerdem über ein größeres Personenpotenzial, das unterstützend tätig werden kann. Für die HS stellt die Veranstaltung von Konzerten einen Schwerpunkt ihrer Aktivitäten dar. Sie macht sich dabei auch zunutze, dass die Veranstaltung von rechtsextremistischen Konzerten eine Einnahmequelle ist. 10. Welche Kampfsportveranstaltungen mit HS-Bezug oder von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen sind der Bundesregierung seit 2011 in Deutschland bekannt (bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität , Gruppierung etc. aufschlüsseln)? Die erste rechtsextremistische Kampfsportveranstaltung aus der Reihe „Kampf der Nibelungen“ (damals noch „Ring der Nibelungen“) am 14. September 2013 in Vettelschoß (Rheinland-Pfalz) kann als eine HS-Veranstaltung bewertet werden . Die Veranstalter entstammten den HS, hatten jedoch zugleich auch noch in einer anderen regionalen rechtsextremistischen Organisation führende Funktionen inne. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5796 Bei den nachfolgenden „Kampf der Nibelungen“-Turnieren im Jahr 2014 in Vettelschoß (Rheinland-Pfalz), im Jahr 2015 in Hamm (Nordrhein-Westfalen), im Jahr 2016 in Gemünden (Hessen), im Jahr 2017 in Kirchhundem (Nordrhein- Westfalen) und im Jahr 2018 im Rahmen des rechtsextremistischen „Schild- und Schwert“-Festivals in Ostritz (Sachsen) kann nicht mehr von einem echten HS- „Bezug“ gesprochen werden. Andere Organisatoren und Sponsoren, nämlich die neonazistische Szene aus Dortmund und diverse in- und ausländische Kampfsportlabels und -Gruppierungen traten in den Vordergrund. Die Rolle der HS beschränkte sich bei diesen Veranstaltungen auf Unterstützungsleistungen durch einzelne HS-Mitglieder. 11. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen auf die extrem rechte Hooliganund Kampfsportszene und deren Veranstaltung („Kampf der Nibelungen“ etc.)? Verschiedene HS-Mitglieder beteiligen sich zusammen mit den Mitgliedern anderer rechtsextremistischer Gruppierungen an rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen . Dabei bringen einzelne HS-Mitglieder auch ihre guten Kontakte zu kampfsportaffinen rechtsextremistischen Szene im Ausland ein. Letztlich hängt das Engagement der einzelnen HS-Mitglieder in der rechtsextremistischen Kampfsportszene aber von deren individueller Kampfsportaffinität ab. 12. Welche anderen Aktivitäten mit HS-Bezug oder von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen sind der Bundesregierung seit 2011 in Deutschland bekannt (bspw. Treffen, öffentliche bzw. nichtöffentliche Veranstaltungen, Schießübungen; bitte einzeln nach Datum, Ort, Aktivität , Gruppierung etc. aufschlüsseln)? Die HS führen regelmäßig interne Treffen durch. Darüber hinaus kann eine Aufschlüsselung aus den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 7 genannten Gründen nicht erfolgen. 13. An welchen extrem rechten Demonstrationen und Kundgebungen haben HS- Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel und Anzahl HS-Teilnehmern aufschlüsseln)? Auch wenn die HS in aller Regel nicht als Gruppe auf öffentlichen Demonstrationen und Kundgebungen in Erscheinung treten, können ihre Mitglieder und Anhänger regelmäßig auf rechtsextremistischen Demonstrationen und Kundgebungen festgestellt werden. Für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2011 ist eine mittlere dreistellige Anzahl von rechtsextremistischen Demonstrationen und Kundgebungen bekannt, an denen auch Mitglieder und Anhänger der HS teilgenommen haben . Darüber hinaus kann eine Aufschlüsselung aus den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 7 genannten Gründen nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5796 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook-Seiten bzw. Facebook -Gruppen, Twitter-Accounts, Internet-Chats mit HS-Bezug oder von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen sind der Bundesregierung bekannt? Die HS verzichten bewusst auf öffentliche Internetauftritte mit erkennbarem Bezug zu ihrer Organisation. 15. Welche vorwiegend deutschsprachigen extrem rechten Zeitschriften (Fanzines etc.) mit HS-Bezug oder herausgegeben von HS-Anhängern bzw. HS- Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen sind der Bundesregierung bekannt? In der Vergangenheit erschienene, einschlägige Publikationen waren die Fanzines „Donnerschlag“, „Haß-Attacke“ und „Wehrt Euch“. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von deutschen HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen zu (mutmaßlichen ) rechtsterroristischen Einzelpersonen und Gruppierungen im Inund Ausland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 17. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung HS-Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen im Besitz von Schusswaffen, und wenn ja, wie viele Personen, und über welche Waffen verfügen diese insgesamt? Im September 2018 verfügten einzelne HS-Mitglieder über Waffenberechtigungen . Erkenntnisse zu illegalem Schusswaffenbesitz von HS-Mitgliedern liegen nicht vor. Darüber hinaus kann eine Aufschlüsselung aus den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 7 genannten Gründen nicht erfolgen. 18. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen HS-Anhänger bzw. HS- Mitglieder nicht vollstreckte Haftbefehle vor, und wenn ja, wie viele insgesamt , und gegen wie viele Personen richten sich diese? a) Welche Delikte liegen den Haftbefehlen im Einzelnen zugrunde (bitte vollständig auflisten und anmerken, ob das Delikt als PMK-Delikt und/ oder als Gewaltdelikt aufgeführt wird)? b) Wie viele Fälle werden nach Priorität I (Terrorismusdelikte), Priorität II (Gewaltdelikte), Priorität III (sonstige) und als „Haftbefehl ausländischer Behörden“ eingestuft? Die Fragen 18a und 18b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential von HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen (bitte begründen)? Die HS nehmen in der gewaltorientierten rechtsextremistischen Szene in Deutschland eine zentrale Rolle ein und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung deren Zusammenhalts. Die Mitglieder verfügen regelmäßig über langjährigen Vorlauf in anderen rechtsextremistischen Organisationen und in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5796 Folge über verfestigte rechtsextremistische, rassistische Weltbilder. Mit ihren vielfältigen Kontakten und der Organisation ihrer Musikveranstaltungen tragen sie entscheidend zur Vernetzung und zur Selbstbestätigung der Szene bei. Bei Konzertveranstaltungen der HS im In- und Ausland kommt es immer wieder zu Propagandadelikten von Besuchern. Bei einem erheblichen Teil der Mitglieder schlägt sich darüber hinaus die Gewaltorientierung in szenetypischer Weise auch in einschlägigen Vorstrafen nieder. Es gibt keine belastbaren Hinweise darauf, dass die HS als Gruppe auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sind. In der Öffentlichkeit sind sie als Gruppe im Allgemeinen um Zurückhaltung bemüht. Es sind nahezu keine, den HS als Gruppe zurechenbare Straftaten bekannt. 20. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) seit 2011 mit den Hammerskins befasst, und wenn ja, wie oft und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Jahr aufschlüsseln)? 21. Falls sich das GETZ-R bisher nicht mit den HS befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das GETZ-R hat sich im Zeitraum vom 5. November 2016 bis 5. November 2018 insgesamt sechsmal mit den HS befasst. Darüber hinaus kann eine Aufschlüsselung aus den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 7 genannten Gründen nicht erfolgen. 22. Bei wie vielen und welchen rechtsextrem motivierten Straf- und Gewalttaten in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 HS-Bezüge festgestellt (bitte einzeln nach Datum, Ort und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Da der Begriff „Hammerskins“ kein Katalogwert im Rahmen des „Kriminalpolizeilicher Meldediensts – Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) und darüber hinaus auch kein recherchefähiges Kriterium in der zentralen Fallzahlendatei „LAPOS“ (Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten) des BKA ist, ist eine belastbare statistische Auswertung nicht möglich. 23. In wie vielen und welchen Fällen seit 2001 richteten sich Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft gegen Personen, die HS-Anhänger bzw. HS- Mitglieder sind bzw. waren oder Kontakte zu Einzelpersonen und Gruppierungen der HS im In- und Ausland hatten bzw. haben (bitte einzeln nach Jahr des Ermittlungsbeginns und Ermittlungsanlasses aufschlüsseln)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat seit 2001 keine Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten aufgrund einer Mitgliedschaft bei den HS sowie wegen der Unterstützung oder der Werbung für Mitglieder oder Unterstützer dieser Organisation geführt. Im Übrigen verfügt der Generalbundesanwalt über keine statistische Erfassung von Personen, die Hammerskin -Anhänger/-Mitglieder sind bzw. waren; ebenso wenig gibt es eine statistische Erfassung von Personen, die Kontakte zu Einzelpersonen und Gruppierungen der Hammerskins im In- und Ausland hatten bzw. haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5796 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2011 Informationen über HS-Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen und Veranstaltungen mit HS-Bezug an ausländische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche ausländischen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2011 Amtshilfeersuchen von ausländischen an deutsche Sicherheitsbehörden gestellt? 25. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2011 Informationen über HS-Gruppierungen, HS-Anhänger, HS- Mitglieder und Veranstaltungen mit HS-Bezug von ausländischen Sicherheits - und Strafverfolgungsbehörden erhalten? a) Wenn ja, in welchen Jahren und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche bundesdeutschen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2011 Amtshilfeersuchen von deutschen an ausländische Sicherheitsbehörden gestellt? Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Anhänger/Mitglieder/Gruppierungen und Veranstaltungen können dem BKA über den KPMD-PMK mitgeteilt werden, soweit diese im Zusammenhang mit einer politisch motivierten Straftat bekannt werden. Da eine Gruppenzugehörigkeit kein Pflichtfeld im KPMD-PMK ist, kann hierzu allerdings keine abschließende Aussage getätigt werden. Soweit sich daraus Bezüge ins Ausland ergeben, werden diese nach Einzelfallprüfung an die jeweils zuständige Polizeibehörde im Ausland übermittelt. Nach Kenntnis des BKA erfolgte dies in vier Fällen, davon dreimal im Jahr 2017 und einmal im Jahr 2018. Das BKA erhielt Kenntnis von fünf Fällen mit „HS“-Bezug durch ausländische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, davon einmal im Jahr 2016, dreimal im Jahr 2017 und einmal im Jahr 2018. Der Bundesregierung sind seit dem Jahr 2011 keine Amtshilfeersuchen von ausländischen Strafverfolgungsbehörden an das BKA und umgekehrt bekannt. Die Nachrichtendienste des Bundes arbeiten bei der Bekämpfung des internationalen Rechtsextremismus mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammen. Weitergehende Erkenntnisse hierzu kann die Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls nicht offenbaren, da andernfalls Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf , den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden könnten, was deren Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten lnformationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die lnformationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5796 26. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 Meldungen von (menschlichen) Quellen des BfV, des Bundeskriminalamts (BKA), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und/oder des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu HS-Anhängern bzw. HS-Mitgliedern bzw. HS-Gruppierungen, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahr, Bundesbehörde und Anzahl der Quellenmeldungen aufschlüsseln)? 27. In welchen Jahren wurde Mirko H. vom BfV als V-Mann geführt? a) Wie viele Quellenmeldungen hat das BfV von Mirko H. (Deckname „Strontium“) erhalten? b) Wurde Mirko H. auch von anderen Sicherheitsbehörden des Bundes (BKA, MAD, BND) als V-Person, V-Mann oder Gewährsperson geführt? Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Geheimschutzinteresse des Staates das parlamentarische Informationsrecht. Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Bundesregierung zu, dass sie sich in der Regel auf die Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint. Das Bekanntwerden des Namens einer Vertrauensperson verletzt nicht nur diese Person in ihren Grundrechten, sondern lässt Rückschlüsse auf den Einsatz von Vertrauensleuten und die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden des Bundes zu. Dies begründet die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Quellen der Nachrichtendienste bekannt würden, was zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führt. Eine besonders gelagerte Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Laut BVerfG (2 BvE 1/15, Rz. 124) ist ein „eng begrenzter Ausnahmefall“ gegeben, soweit aufgrund der besonderen Umstände die Gefährdung grundrechtlicher Belange ausgeschlossen oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist. Der Kleinen Anfrage liegen Ereignisse zwischen den Jahren 1998 und 2018 zugrunde . Die Organisation der HS ist nach vor wie aktiv. Vor dem Hintergrund der Aktualität dieser Ereignisse und dem Fortbestand der Organisation ist offensichtlich , dass sich ggf. bestehende aktuelle oder potentielle Vertrauensleute durch die Nichteinhaltung einer staatlichen Vertraulichkeitszusage maßgeblich beeinflussen lassen könnten und somit negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu befürchten sind. Ein erheblicher Zeitablauf ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 13. Juni 2017 (2 BVE 1/15) hier nicht ersichtlich. Daneben ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Mirko H. um eine lebende Person handelt, der in vollem Maße der Schutz der Grundrechte zukommt. Die insoweit maßgeblichen Schutzerwägungen greifen hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabhängig davon ein, ob eine konkrete Person tatsächlich als Vertrauensperson eingesetzt worden ist oder nicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5796 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (vgl. BVerfG 2 BvE1/15, Rn. 122). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Auskünfte zu mutmaßlichen Vertrauensleuten nicht zu einer Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG führen. Das berechtigte Interesse an der Antwortverweigerung besteht unabhängig davon , ob die Person Quelle war oder nicht, da ansonsten aus der Antwortverweigerung im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass die Person als Vertrauensperson eingesetzt war. Der Schutz insbesondere von Vertrauensleuten ist für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von erheblicher Bedeutung, da die Informationsbeschaffung durch Vertrauensleute ein unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen darstellt. Der Schutz der Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste gehört wiederum zum verfassungsrechtlich geschützten Staatswohl. Die Auskunft kann auch nicht unter Anwendung der Geheimschutzordnung erteilt werden. Gerade im Bereich verdeckt handelnder Personen, deren Einsatz für das Staatswohl von großer Bedeutung und zugleich in hohem Maße geheimhaltungsbedürftig ist, besteht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich bestimmter Informationen ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken. Je größer dieser Kreis ist, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass Geheimnisse – sei es absichtlich oder versehentlich – weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko muss aufgrund der möglichen Enttarnung von Vertrauensleuten, der damit einhergehenden Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte dieser Personen nicht in Kauf genommen werden. Besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen aus dem Bereich des Quellenschutzes können dem Parlament daher auch dann vorenthalten werden, wenn beiderseits Vorkehrungen gegen ihr Bekanntwerden getroffen worden sind. 28. Wie viele HS-Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen verfügten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 1998 und 2011 zu welchen Zeitpunkten über Kontakte bzw. Verbindungen zu Mitgliedern und Unterstützern des NSU (Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt, Beate Zschäpe, Ralf Wohlleben, Carsten Schultze, André Eminger, Holger Gerlach etc.)? Die für den Zeitraum 1998 bis 2011 vorliegen Erkenntnisse zu Kontakten von Mitgliedern und Anhängern der HS zu Personen aus dem Unterstützerumfeld des NSU wurden sorgfältig ausgewertet und u. a. auch dem NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt. Für die Einzelheiten wird auf den Bericht des NSU-Untersuchungsausschuss I (Bundestagsdrucksache 17/14600, S. 177 f.) verwiesen. 29. Richtet sich das sogenannte Strukturermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft , das unter dem Titel „Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten gemäß §§ 129a Absatz 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter anderem („Nationalsozialistischer Untergrund“ – NSU)“ geführt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5516), auch gegen HS-Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen oder Personen, die Kontakte bzw. Verbindungen zu solchen aufweisen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5796 30. Richtet sich das sogenannte Neunerverfahren der Generalbundesanwaltschaft wegen Unterstützung des NSU (vgl. www.mdr.de/investigativ/video- 203234.html) auch gegen HS-Anhänger bzw. HS-Mitglieder bzw. HS-Gruppierungen oder Personen, die Kontakte bzw. Verbindungen zu solchen aufweisen ? Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Ermittlungen in den betreffenden Verfahren dauern noch an. Im Hinblick darauf muss eine weitere Beantwortung der Frage unterbleiben. Trotz der grundsätzlich verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurück. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333