Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5797 19. Wahlperiode 15.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Schneider, Franziska Gminder, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5374 – Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unterhaltsleistungen an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Zusammenveranlagung besteht, können im Rahmen der Regelungen des § 33a des Einkommensteuergesetzes steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Grundvoraussetzungen sind, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsleistende zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist. Für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gelten die gemäß Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben IV C 4 – S 2285/07/0006:001 vom 7. Juni 2010 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/368024/; BStBl 2010 I S. 588) aufgestellten Grundsätze. Den Steuerpflichtigen trifft hier eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht. Der Höchstbetrag von 9 000 Euro im Jahr 2018 mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenden Person, soweit diese den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein von Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (BFH v. 30. Juni 2010 – VI R 35/09 BStBl 2011 II S. 267). Die Wertgrenze für Vermögen liegt bei 15 500 Euro. Die Ländergruppeneinteilung ist zu berücksichtigen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die Vorschrift regelt den Abzug von Aufwendungen, die Steuerpflichtigen zwangsläufig zur Abdeckung des Existenzminimums anderer ihnen gegenüber unterhaltsberechtigter Personen erwachsen . Wenn der Unterhaltsempfänger seinen Wohnsitz im Inland hat, können derzeit bis zu 9 000 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5797 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lebt der Unterhaltsempfänger im Ausland (EU und Nicht-EU), hängt die Höhe des maximal steuerlich berücksichtigungsfähigen Unterhaltshöchstbetrags von den Lebensverhältnissen im Wohnsitzland ab (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Grundlage für die Bestimmung des Höchstbetrages bildet die jeweils aktuelle Ländergruppeneinteilung (vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl Teil I Seite 1462)). Bei der Feststellung der Ländergruppeneinteilung wird der Grundbedarf in den einzelnen Staaten basierend auf den tatsächlichen Lebensbedingungen eines Staates insgesamt ermittelt und mit dem Grundbedarf eines inländischen Unterhaltsempfängers verglichen. Abhängig vom Wohnsitzland kann sich der anzusetzende Unterhaltshöchstbetrag ermäßigen. 1. Wie viele Steuerpflichtige haben seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung Unterhaltszahlungen ins Ausland geleistet (bitte nach Jahr, Staat und Gesamtsumme je Staat aufschlüsseln)? Darüber liegen keine Erkenntnisse vor. Aus den Daten der betreffenden Lohnund Einkommensteuerstatistiken ist eine Abgrenzung nicht möglich. 2. Wie kontrollieren die Behörden die Echtheit der Angaben zu Einkommen und Vermögen gemäß der zweisprachigen Unterhaltserklärung aus Nicht- EU-Ländern (bitte zumindest für die drei wichtigsten Herkunftsländer angeben )? Grundsätzlich sind für die Entscheidung von Einzelfällen die Landesfinanzbehörden zuständig. Sie bedienen sich bei der Ermittlung des Sachverhalts der Beweismittel , die sie nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich halten (§ 92 der Abgabenordnung – AO). Dessen ungeachtet trägt der Steuerpflichtige nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (§ 90 AO). Dies gilt in besonderem Maße bei Auslandssachverhalten . So sind u. a. sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen erforderlich, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstaatliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung. Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Vorlage der zweisprachigen Unterhaltserklärung inkl. geeigneter Unterlagen schließt nicht aus, dass das Finanzamt nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen kann. 3. Warum wird die Regelung, dass – wie vom Bundesfinanzhof entschieden (BFH v. 30. Juni 2010 Az. VI R 35/09) – auch ein selbstgenutztes Haus im Ausland bei der Vermögenswertgrenze von 15 500 Euro zu berücksichtigen ist, nicht standardmäßig angewendet? Gemäß § 33a Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG bleibt ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung des eigenen Vermögens des Unterhaltsempfängers unberücksichtigt, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll. Insoweit erfolgte mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl Teil I 2013, Seite 1809) eine Ergänzung des § 33a Absatz 1 EStG um klarzustellen, dass die im Sozialrecht geltende Verschonungsregelung auch bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers im Einkommensteuerrecht Anwendung finden soll. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5797 4. In wie vielen Fällen wurde seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Verschleierung von Vermögen im Ausland wegen Betrugsverdacht Anklage erhoben (bitte nach Jahr und Staat aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor, es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten Steuerausfälle nach Frage 1 seit 2010 (bitte nach Jahr und Staat aufschlüsseln)? Darüber liegen keine Erkenntnisse vor. Aus den Daten der betreffenden Lohnund Einkommensteuerstatistiken ist eine Abgrenzung der ins Ausland geleisteten Unterhaltszahlungen aus dem Gesamtvolumen der Unterhaltszahlungen nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333