Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5802 19. Wahlperiode 15.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Reuther, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5385 – Regelung des Drohnenverkehrs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die fortschreitende Entwicklung des Drohnenmarktes birgt große Potentiale. Speziell der kommerzielle Einsatz, sowie die Einbindung in betriebliche Prozesse bietet Anwendern weitreichenden wirtschaftlichen Nutzen. Doch auch bei Privatpersonen erfreuen sich Drohnen immer größerer Beliebtheit. Im Jahr 2020 soll die Anzahl der insgesamt verkauften Drohnen in Deutschland bereits weit über 1,2 Millionen liegen (siehe www.faz.net/aktuell/technik-motor/motor/ deutsche-bahn-setzt-drohnen-zum-inspizieren-ueberwachen-ein-15098620.html; www.drohnen-journal.de/marktforschung-von-wegen-400-000-drohnen-in-derluft -1001). Der unsachgemäße Umgang mit diesen „Spielzeugen“ kann jedoch, gerade in kritischen Bereichen schwerwiegende Folgen haben. Zudem besteht die Möglichkeit, mit der Weiterentwicklung von Drohnen mit immer hochauflösenderen Kameras, kinderleicht und unbemerkt in die Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern einzudringen. Nun ist es aus Sicht der Fragesteller an der Zeit, private und betriebliche Anwendungen klar voneinander zu trennen. Die Drohnen-Verordnung erlaubt beispielsweise nicht, Drohnen außerhalb des Sichtfelds zu fliegen. Im Resultat werden Überwachungsflüge nach Gewittern über Bahnstrecken oder Inspektionsaufgaben für Versicherungen zur Schadensregulierung ohne Sondergenehmigung unmöglich. Die Benutzung von Drohnen bei derlei Aufgaben ist aber nicht nur effizienter und dadurch günstiger, sie erlaubt es auch, teilweise lebensgefährliche Aufgaben aus sicherer Entfernung zu erledigen. Die Politik muss nun beginnen, Potenziale in der betrieblichen Anwendung zu unterstützen, und gleichzeitig die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger schützen. 1. Plant die Bundesregierung die Überarbeitung der Drohnen-Verordnung? Wenn ja, wann ist mit einer Überarbeitung zu rechnen? Wenn nein, warum nicht? Eine Überarbeitung der Luftverkehrs-Ordnung im Bereich der unbemannten Luftfahrt wird zurzeit im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorbereitet. Aufgrund der voraussichtlich im nächsten Jahr inkrafttretenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5802 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode EU-Verordnung, die nationale Regelungen im Bereich der unbemannten Luftfahrt weitestgehend verdrängen wird, bleibt abzuwarten wie umfangreich Anpassungen erforderlich sein werden. 2. Im Sinne welcher Akteure wurde die Drohnen-Verordnung ausgearbeitet? Die sogenannte Drohnenverordnung dient dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz der neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme zu fördern, auf der anderen Seite im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Datenschutzes , die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) stärker zu regulieren, ohne deren Attraktivität unangemessen einzuschränken. 3. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung im Zusammenhang mit Drohnen? Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit einfachen Regeln zu regulieren. Zurzeit wird eine Drohnenstrategie der Bundesregierung erarbeitet, die analog zur Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren als Leitfaden dienen soll, um Deutschlands Position im Bereich der unbemannten Luftfahrt weiter zu stärken. 4. Plant die Bundesregierung weitere Testfelder für unbemannte Luftfahrt (Bsp. Paketauslieferung mit Drohnen)? Die Einrichtung weiterer Testfelder unter Beteiligung der Bundesregierung wird derzeit geprüft. 5. Wie viele Anträge auf Sondergenehmigungen für Drohnenflüge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden durch die zuständigen Landesluftfahrtbehörden im Jahr 2013 1978 Erlaubnisse, im Jahr 2014 4397 Erlaubnisse, im Jahr 2015 8200 Erlaubnisse, im Jahr 2016 11904 Erlaubnisse und im Jahr 2017 7144 Erlaubnisse für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten erteilt. 6. Wie viele Sondergenehmigungen für Drohnenflüge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren verweigert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor, da die (Nicht-)Erteilung von Erlaubnissen in der Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden liegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5802 7. Wie viele Kenntnisnachweise, umgangssprachlich „Drohnen-Führerscheine “, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit in Kraft treten der Drohnen-Verordnung am 7. April 2017 bundesweit ausgestellt? Im Jahr 2017 wurden 2610 Kenntnisnachweise durch vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannte Stellen ausgestellt. Zahlen für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. 8. Welche Behörden können nach Kenntnis der Bundesregierung Sondergenehmigungen für Drohnenflüge ausstellen? Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen und Zulassung von Ausnahmen von den Verbotstatbeständen sind die Landesluftfahrtbehörden. 9. Plant die Bundesregierung, das Verfahren für die Ausstellung von Sondergenehmigungen für Drohnenflüge zu vereinfachen? 10. Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ausstellung bei Sondergenehmigungen für Drohnen zwischen den Bundesländern ? 11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Anträge auf Sondergenehmigungen für Drohnenflüge zu harmonisieren? 12. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, anstatt einmalige Sondergenehmigungen für Drohnenflüge zeitlich begrenzte Sondergenehmigungen auszustellen? Die Fragen 8 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist daran interessiert, die Erlaubniserteilung so einfach wie möglich zu halten. In den „Gemeinsamen Grundsätze[n] des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ ist ein vereinfachtes Verfahren beschrieben, das die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen von den Betriebsverboten ermöglicht. 13. Welche rechtlichen und technischen Hürden sieht die Bundesregierung bei der betrieblichen Nutzung von Drohnen? Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten und die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ werden die Rechtsgrundlagen und der Rechtsrahmen für die betriebliche Nutzung von Drohnen geschaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5802 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie wird sich die Bundesregierung in Fragen etwaiger Gesetzgebungsänderungsverfahren in der europäischen Zivilluftfahrtgesetzgebung hinsichtlich der Regelung des Drohnenverkehrs mit der EU und ihren Mitgliedstaaten abstimmen? Gibt es eine Strategie des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für diese Verhandlungen? Wenn ja, welche Positionen werden vertreten? Die Verhandlungen auf EU-Ebene mit Blick auf die Regulierung unbemannter Fluggeräte sind weitestgehend abgeschlossen. Die Bundesregierung hat in ihrer Positionierung den Grundsatz der Einfachheit („Simple Rules or Simple Operations “) und des risikobasierten Ansatzes verfolgt. 15. Welche Anwendungsfelder sind der Bundesregierung für Drohnen bekannt? 16. Welchen volkswirtschaftlichen Nutzen sieht die Bundesregierung in der Nutzung von Drohnen? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Anwendungsfelder für Drohnen sind vielfältig. Die unbemannte Luftfahrt bringt ein großes Innovationspotential und somit vielfältigen Nutzen für die Gesellschaft mit sich. Mögliche Einsatzgebiete umfassen insbesondere die folgenden Bereiche: Luftverkehrswirtschaft (Kontrollen von Start-, Lande- und Rollflächen, Wartung von Flugzeugen), Agrarwirtschaft (Schädlingsbekämpfung, Aufspüren von Rehkitzen im Vorfeld von Mäharbeiten), Energiewirtschaft (Inspektion von Hochspannungsleitungen, Windkraftanlagen und sonstigen Infrastrukturen), Distributionslogistik (sogenannte Lieferdrohnen, darunter auch Arzneimittelund Blutkonserventransport), Bau- und Immobilienwirtschaft (insbesondere durch Photogrammetrie), Medienproduktion (Film- und Fotoaufnahmen), Sicherheitsaufgaben, einschließlich Infrastrukturüberwachung (u. a. Eisenbahnstrecken ), Vermessung. 17. Wie schätzt die Bundesregierung die Akzeptanz der Drohnentechnologie in der Bevölkerung ein? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung steht die Bevölkerung der Nutzung von unbemannten Fluggeräten aufgeschlossen gegenüber. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5802 18. Welche zukünftige Rolle sieht die Bundesregierung für die Deutsche Flugsicherung (DFS) vor, um die betriebliche Anwendung von Drohnen zu ermöglichen ? Mit der Einführung von EU-Regularien im Bereich der unbemannten Luftfahrt kommt auf die Luftfahrtverwaltung in Deutschland eine Vielzahl neuer Aufgaben zu. Die Verteilung der zukünftigen Zuständigkeiten wird derzeit geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333