Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5812 19. Wahlperiode 16.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann, Claudia Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4778 – Zustand unserer Gewässer – Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Drei Viertel der Seen und sogar 93 Prozent der Flüsse und Bäche Deutschlands sind in keinem ökologisch guten Zustand. Der artenreiche Lebensraum Fluss gilt als weitgehend zerstört. So gibt es für typisch vorkommende Fisch- und Pflanzenarten kaum noch einen intakten Lebensraum. Von den 74 deutschen Küstengewässern befindet sich nicht mal eines in einem sehr guten oder guten ökologischen Zustand. Die Ursachen sind vielfältig: Massiv veränderte Gewässerstrukturen , eine oftmals fehlende Durchwanderbarkeit für Fische und Kleinlebewesen , Veränderungen des Wasserhaushalts und nicht zuletzt chemische Belastungen spielen hier zusammen. 80 Prozent der Auen sind von Verlust bedroht (Bundestagsdrucksachen 19/1571 und 19/1415). In der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird das Ziel formuliert, Gewässer zu schützen und ihren Zustand zu verbessern. Die WRRL verfolgt einen umfassenden, integrativen und länderübergreifenden Ansatz, der den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer in den Mittelpunkt stellt. Als Hauptziel wird angestrebt, dass Flüsse, Seen, Küstengewässer und Grundwasser spätestens bis zum Jahr 2027 den guten Zustand erreichen. Ein bereits erreichter guter Zustand ist zu erhalten. Diese Zielvorgaben wurden schon vor Jahren von Bund und Ländern in das deutsche Wasserrecht übernommen. Die Zahlen verdeutlichen jedoch, dass Deutschlands Gewässer von diesem Ziel weit entfernt sind. Die WRRL steht aktuell auf dem Prüfstand. Die EU-Kommission evaluiert mit einem sogenannten Fitness-Check die WRRL. Die Umweltministerkonferenz positionierte sich hierzu eindeutig und hat sich einstimmig für die Beibehaltung des Verschlechterungsverbotes und für die Ziele der WRRL ausgesprochen. Gewässerschutz ist ein Querschnittsthema – auch die Bau-, Landwirtschafts-, Energie- und Verkehrspolitik haben enorme Auswirkungen auf unsere Gewässer . Seen leiden unter der Vergüllung durch die Landwirtschaft. Der hohe Nährstoffgehalt lässt Algen übermäßig wachsen und Seen somit veröden und verlanden . So hat im Juni 2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU- Nitratrichtlinie in allen Punkten Recht gegeben. Das deutsche Düngerecht stellt den erforderlichen Schutz des Grundwassers nicht sicher. Einzelne Programme, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wie das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland, ermöglichen einen Gestaltungsspielraum , die Flüsse in Deutschland naturnah zu gestalten. Die aktuellen Auswirkungen der anhaltenden Trockenperiode zeigen auch, wie stark die Klimakrise den Wasserhaushalt und die ausreichende Verfügbarkeit von Wasser beeinflussen kann: erhebliche Ernteausfälle in der Landwirtschaft, gesteigerter Verbrauch von Wasser für Bäume und historische Wassertiefstände auf Elbe und Oder. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL insgesamt in der EU, in Deutschland und seinen Bundesländern? Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich die Wasserrahmenrichtlinie als zentrales Instrument einer integrierten und flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung bewährt. Die Bundesregierung teilt die von der Europäischen Umweltagentur in ihrem Bericht „European Waters – Assessment of Status and Pressures 2018“ dargelegte Einschätzung, dass die Kenntnisse über die Belastungen und den Zustand der Gewässer sich im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch intensiveres und zielgerichtetes Monitoring sowie neue und weiterentwickelte Bewertungsmethoden erheblich verbessert haben. Die Vergleichbarkeit der biologischen Bewertungsverfahren der Mitgliedstaaten wurde durch einen aufwändigen Prozess der Abgleichung der Bewertungsverfahren verbessert, wobei allerdings weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anzahl der tatsächlich bewerteten biologischen Qualitätskomponenten bestehen. Die Wasserrahmenrichtlinie hat zudem zu einer Intensivierung der Koordinierung der Gewässerbewirtschaftung, auch auf grenzüberschreitender Ebene, und insgesamt zu einer Stärkung von Beteiligungsprozessen in der Bewirtschaftungsplanung geführt. Der Anteil der Wasserkörper, deren Zustand noch im Jahr 2009 als „unbekannt“ eingestuft werden musste, ist europaweit deutlich zurückgegangen. Auch wenn die Zustandsbewertung über alle nach der Wasserrahmenrichtlinie zu beurteilenden Qualitätskomponenten zwischen der ersten und zweiten Bewertung keine wesentliche Steigerung der Anzahl der Wasserkörper im „guten Zustand“ zeigt, lassen sich auf der Ebene einzelner Qualitätskomponenten erkennbare Verbesserungen feststellen. Die von der Europäischen Umweltagentur ausgewerteten Ergebnisse der Bestandsaufnahme für die Bewirtschaftungspläne des Jahres 2015 zeigen unter anderem auf, dass es beim „chemischen Zustand“ einige wenige prioritäre Schadstoffe sind, die zu einer Zielverfehlung führen. Dies sind ubiquitäre Schadstoffe, wie etwa Quecksilber, die sich über lange Zeit angereichert haben. Nimmt man diese Stoffe aus der Bewertung heraus, so verfehlen nach Darstellung der Europäischen Umweltagentur europaweit lediglich 3 Prozent der Oberflächenwasserkörper den „guten chemischen Zustand“. Bezieht man diese ubiquitären Stoffe mit ein, erreichen lediglich 38 Prozent den „guten chemischen Zustand “. Einen „guten ökologischen Zustand“ wiesen im Jahr 2015 rund 40 Prozent der Oberflächengewässer auf, wobei die häufigste Ursache für die Zielverfehlung in hydromorphologischen Veränderungen der Gewässer durch Ausbaumaßnahmen , Querbauwerke, Begradigungen etc. liegt. Beim Grundwasser stellt sich die Situation europaweit besser dar, hier sind 79 Prozent im guten chemischen und 89 Prozent im „guten mengenmäßigen“ Zustand. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5812 Grundsätzlich gelten diese Einschätzungen auch für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland, wobei allerdings festzuhalten bleibt, dass die Bestandsaufnahme im Jahr 2015 für die deutschen Gewässer insgesamt zu schlechteren Zustandsbewertungen im Vergleich zum Mittel der EU-Mitgliedstaaten kommt (es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen; nähere Informationen sind in der Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“; zum Download verfügbar unter www.umweltbundesamt.de/ publikationen/die-wasserrahmenrichtlinie-deutschlands-gewaesser). Dies liegt zum Teil daran, dass in Deutschland mehr biologische Qualitätskomponenten tatsächlich bewertet werden als in anderen Mitgliedstaaten und bei der Bewertung des „chemischen Zustands“ bereits die neuen bzw. teilweise verschärften Anforderungen der im Jahr 2013 novellierten Richtlinie über Umweltqualitätsnormen herangezogen wurden, was so nur in wenigen anderen Mitgliedstaaten erfolgte, da nicht zwingend vorgegeben. Allerdings spiegelt sich in der Zustandsbewertung für die deutschen Flussgebietseinheiten auch die Belastungssituation eines dichtbesiedelten, wirtschaftlich hoch entwickelten und von intensiver Landbewirtschaftung geprägten Staates wieder. Die Europäische Umweltagentur weist zu Recht darauf hin, dass mit den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 2015 von den Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Maßnahmen geplant wurde und seither auf den Weg gebracht wird. Auch die Länder haben insoweit bereits viel geleistet. Die Gewässerüberwachung und -bewertung, die Planung und Umsetzung der Maßnahmen sowie die Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne sind mit einem hohen personellen und finanziellen Aufwand sowie viel Engagement verbunden. Viele der Maßnahmen werden, auch nach Einschätzung der Europäischen Umweltagentur , erst nach und nach eine Wirkung auf die bewertungsrelevanten Qualitätskomponenten entfalten. Erst die Fortschreibung der Bestandsaufnahmen für die Bewirtschaftungsplanung für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2027 wird eine Einschätzung erlauben, inwieweit die ergriffenen Maßnahmen zu einer Verbesserung bei einzelnen Qualitätskomponenten oder bei der Zustandseinstufung insgesamt geführt haben oder voraussichtlich in den kommenden Jahren führen werden 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL in Deutschland an den Bundeswasserstraßen? a) Welche Ziele werden nicht erreicht bzw. werden erreicht (bitte nach Bearbeitungs - und Teilbearbeitungsgebieten, bzw. nach Wasserkörpern, Zustandsziel und derzeitigem Zustand aufschlüsseln)? Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Die Bewertung der Zielerreichung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Für freifließende und staugeregelte Bundeswasserstraßen liegen der Bundesregierung teilweise Ergebnisse aus einer beauftragten Studie vor („Fachliche Grundlagen zum Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ www.blaues-band.bund. de). Danach sind große Bereiche der Bundeswasserstraßen als „erheblich veränderte Gewässer“ (HMWB) eingestuft, an denen das „gute ökologische Potenzial“ zu erreichen ist. Dieses Ziel wird an fast 2 970 Kilometer der insgesamt 4 357 Kilometer Bundeswasserstraßen, die in der genannten Studie betrachtet wurden, bislang nicht erreicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Etwa 1 400 Kilometer der in der genannten Studie betrachteten Wasserstraßen sind als „natürliche“ Wasserkörper ausgewiesen, in denen das Bewirtschaftungsziel der „gute ökologische Zustand“ ist. Der „gute ökologische Zustand“ konnte allein an ca. 40 Kilometer Fließstrecke der Peene festgestellt werden. Ein wesentlicher Aspekt der WRRL ist die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit. Für die Bundeswasserstraßen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. b) Worin bestehen nach Auffassung der Bundesregierung im Fall der Nichterreichung die wesentlichen Hemmnisse? Die Hemmnisse sind vielfältig und liegen sowohl im rechtlichen als auch im technischen und organisatorischen Bereich. An den Bundeswasserstraßen besteht ein wesentliches Hemmnis darin, dass die konkrete methodische Definition des „guten ökologischen Potenzials“ an erheblich veränderten Gewässern (HMWB) unter der rechtlich vorgegebenen Beibehaltung gesellschaftlich wichtiger Nutzungen – auch auf EU-Ebene – noch nicht abgeschlossen ist. Bei der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit sind insbesondere an Bundeswasserstraßen folgende wesentliche Hemmnisse zu nennen: Die tatsächlichen Randbedingungen sind an vielen Bundeswasserstraßen äußerst schwierig und erfordern oftmals technisch komplexe (Einzel-) Lösungen, die zudem teilweise unter beengten Platzverhältnissen realisiert werden müssen. Diese sehr anspruchsvollen Maßnahmen bedingen einen hohen Planungs- und Zeitaufwand und können zudem an technische und wirtschaftliche Grenzen stoßen. Hinzu kommt ein hoher Abstimmungsbedarf mit den zuständigen Landesbehörden und insbesondere auch den Betreibern der Wasserkraftanlagen. Im Ergebnis sind die Planungs- und Genehmigungsprozesse an diesen großen Gewässern mit den vielfältigen sich überlagernden Betroffenheiten und Nutzungsansprüchen komplex und langwierig. Dies alles kann mit dem bisher zur Verfügung gestellten Personal keinesfalls auch nur ansatzweise zufriedenstellend bewältigt werden. 3. Wie bewertet die Bundesregierung den ökologischen und chemischen Zustand der Flussgebietseinheiten in Deutschland und die Entwicklung des ökologischen sowie chemischen Zustands über die letzten zehn Jahre? In Deutschland wurden in der letzten Bestandsaufnahme 26 Wasserkörper (0,3 Prozent) als in „sehr gutem Zustand/Potenzial“ bewertet und 773 Wasserkörper (7,9 Prozent) erreichten einen „guten ökologischen Zustand/gutes ökologisches Potenzial“. Sofern die Flussgebiete über weniger dicht besiedelte, waldreiche Gebiete verfügen, verzeichnen sie auch höhere Anteile von Wasserkörpern, die den „guten ökologischen Zustand“ erreichen. In Gebieten starker landwirtschaftlicher und urbaner Nutzung gibt es größere Herausforderungen für den Gewässerschutz. Die häufigsten Ursachen für das Verfehlen des „guten ökologischen Zustands“ sind veränderte Gewässerstrukturen – und damit fehlende Habitate – und eine zu hohe Nährstoffbelastung der Fließgewässer. Die Ursachen variieren von Fall zu Fall und oft treten in einem Wasserkörper mehrere Belastungen gleichzeitig auf. Auch das in der Umgebung vorhandene Wiederbesiedlungspotenzial kann einen Einfluss auf den zeitlichen Verlauf der Erholung der Lebensgemeinschaften und auf die Erreichung des „guten ökologischen Zustands/Potenzials“ haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5812 Eine positive Tendenz beim Gewässerzustand zeigt sich an der Abnahme der 2009 als „schlecht“ eingestuften Wasserkörper sowie der Zunahme der Wasserkörper in einem „mäßigen ökologischen Zustand/Potenzial“ von 29,9 Prozent im Jahre 2009 auf 36,1 Prozent. Der chemische Zustand wird in ganz Deutschland als „nicht gut“ eingestuft. Grund hierfür sind die flächendeckend auftretenden (ubiquitären) Schadstoffe (bspw. Quecksilber oder die bei der Verbrennung entstehenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe), die in allen Gewässern die Normen überschreiten . Ohne die Bewertung der ubiquitären Stoffe sind 84 Prozent der Oberflächengewässer in einem „guten“ und nur 6 Prozent in einem „nicht guten chemischen Zustand“. Für 10 Prozent der Oberflächengewässer liegt eine solche Einstufung ohne ubiquitäre Schadstoffe nicht vor, da rechtlich nicht erforderlich. Die Ergebnisse zum chemischen Zustand von 2009 und 2015 sind nicht miteinander vergleichbar, da mit den EG-Richtlinien über prioritäre Stoffe von 2008 und 2013 neue Qualitätsnormen hinzugekommen sind beziehungsweise deutlich verschärft wurden. Zum Stand der Umsetzung der WRRL in einzelnen Ländern wird im Übrigen auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksachen 18/7804, 18/7803, 18/7868, 18/8511, 18/8512, 18/8991, 18/9252, 18/9330, 18/9967,18/13065 und 18/13168 verwiesen. 4. Welche Ziele der WRRL werden bis 2027 nach Ansicht der Bundesregierung an den Bundeswasserstraßen erreicht und welche nicht (bitte nach Ziel aufschlüsseln – Durchgängigkeit, Gewässerstruktur, ökologischer und chemischer Zustand)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der Einhaltung der WRRL und der Einhaltung der Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL), insbesondere in Bezug auf den Schadstoffeintrag in Fließgewässern ? Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die im Jahr 2008 in Kraft getretene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) sind inhaltlich miteinander verknüpft. Die MSRL fordert, dass die EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen „guten Zustand“ der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Die MSRL bezieht alle marinen Arten und Habitate sowie alle auf das Meer wirkenden Belastungen ein. In der Umsetzung werden daher auch die unter der Wasserrahmenrichtlinie zu betrachtenden Qualitätskomponenten und Belastungen aufgegriffen. So sind beispielsweise gemäß nationaler Festlegung des guten Umweltzustands die Küstengewässer in Bezug auf die Eutrophierung in einem guten Umweltzustand, wenn der „gute ökologische Zustand“ nach WRRL erreicht ist. Für die Reduzierung der Stickstoffeinträge steht das Repertoire des kombinierten nationalen Maßnahmenkataloges der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung, dessen Umsetzung die Bedürfnisse der Meeresgewässer einbezieht und auf das Maßnahmenprogramm der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verweist. Einschlägig sind alle Maßnahmen zur Nährstoffreduktion für punktuelle und diffuse Einträge, etwa der diffusen Stickstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Konkret führen die Flussgebietseinheiten verschiedene Maßnahmen durch, die eine positive Auswirkung auf den Zustand der Meeresgewässer erwarten lassen. Das sind die grundlegenden Maßnahmen zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der Kommunalabwasserrichtlinie, die in der Vergangenheit bereits zu einer Reduzierung des Nährstoffeintrages geführt haben. Neben diesen grundlegenden Maßnahmen werden in den Flussgebietseinheiten aber auch ergänzende Maßnahmen geplant und umgesetzt. Grundlage hierfür sind verschiedene vorbereitende Maßnahmen wie etwa ein verbessertes Datenmanagement im Küsten- und Meeresbereich oder Sediment-Managementkonzepte. 6. Was muss getan werden bzw. welche Maßnahmen müssen zusätzlich ergriffen werden, um bis 2027 die Ziele der WRRL zu erreichen, um alle Gewässer mindestens in einen guten ökologischen Zustand bzw. in ein gutes ökologisches Potenzial zu bringen, und inwieweit sind nach Ansicht der Bundesregierung Gesetzesänderungen hierfür erforderlich? Die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung liegt vorrangig in der Zuständigkeit der Länder. Dies umfasst auch die Abschätzung der Zielerreichungsbeiträge der in den Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen, die Beurteilung, ob weitere Maßnahmen erforderlich werden oder bestehende Maßnahmen verstärkt werden müssen sowie die Einschätzung, ob Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden müssen. Grundlage für entsprechende Entscheidungen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die Bewirtschaftungsperiode der Jahre 2021 bis 2027 wird die Fortschreibung der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 der WRRL sein, die die Länder derzeit erarbeiten . Die Umweltministerkonferenz hat bei ihrer 90. Tagung am 8. Juni 2018 in Bremen betont, dass sie davon ausgeht, dass die Erreichung der Ziele der WRRL bis zum Jahr 2027 zusätzliche Anstrengungen erfordern wird, und die Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) beauftragt, der Umweltministerkonferenz zur 91. Tagung im November 2018 Vorschläge für mögliche weitere Maßnahmen vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass die Liste der Vorschläge auch rechtsetzende Maßnahmen enthalten wird. Die Bundesregierung wird entsprechende Vorschläge prüfen. 7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Nitrat-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 (Rechtssache C-543/16) mit Blick auf die weitere Umsetzung der WRRL und ihre Zielerreichung? Mit der im letzten Jahr abgeschlossenen Überarbeitung des Düngerechts konnten wichtige Fortschritte für den Umweltschutz erzielt werden. Im Düngegesetz wurde ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen festgeschrieben . Die novellierte Düngeverordnung sieht u. a. Verschärfungen bei der Düngeplanung und beim Nährstoffvergleich, die Einbeziehung organischer Düngemittel pflanzlicher Herkunft in die Ausbringungsobergrenzen von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr (somit werden auch Gärreste aus Biogasanlagen vollständig erfasst), die Verwendung emissionsarmer Ausbringungstechnik , die Begrenzung der Einarbeitungszeit, die Ausweitung der Gewässerabstände , die Verlängerung der Sperrfristen für die Düngerausbringung im Herbst und bundeseinheitliche Vorgaben zur Lagerkapazität vor. Auch verpflichtet die neue Düngeverordnung nun erstmalig die Länder, in besonders belasteten Regionen die Anforderungen an die Düngung über die verschärften allgemeinen Anforderungen hinaus weiter anzuheben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5812 Die Bundesregierung erwartet daher, dass die novellierte Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Nährstoffeinträge in die Gewässer leisten wird. Inwieweit es jedoch zu schnellen und signifikanten Rückgängen der Nährstoffemissionen kommt, bleibt abzuwarten. Kurzfristige Erfolge zum Beispiel bei der Senkung der Nitratwerte im Grundwasser sind nicht zu erwarten, da Grundwasser erst mit zeitlicher Verzögerung auf Umstellungen bei der Bodennutzung reagiert. Das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Verstoßes gegen die Vorgaben der Nitratrichtlinie bezieht sich auf die Düngeverordnung aus dem Jahr 2006. Die Bundesregierung hat aus ihrer Sicht mit der im Jahr 2017 erfolgten Novellierung der Düngeverordnung und dem Erlass der Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bereits wesentliche Änderungen auf den Weg gebracht, um das EuGH-Urteil umzusetzen. Die Bundesregierung befindet sich in konstruktiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, inwiefern mit der novellierten Düngeverordnung und der Anlage 7 der AwSV den Anforderungen des Urteils entsprochen wird. Der Bundesregierung ist es sehr wichtig, dass die Vorgaben der Nitratrichtlinie und des Urteils vollständig und zügig in der von der Europäischen Kommission gesetzten Frist umgesetzt werden und Deutschland seine Pflichten erfüllt. Doch das Düngerecht ist nicht das einzige Instrument für den Gewässerschutz. Die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, d.h. der gute Zustand für Grundwasser, Oberflächen- und Küstengewässer bis spätestens zum Jahr 2027 wird durch die Umsetzung der neuen Düngeverordnung zwar unterstützt, aber durch die Düngeverordnung alleine nicht erreicht werden können. Weitere Anstrengungen sind erforderlich und werden u. a. seitens der Länder ergriffen, die im Rahmen der Maßnahmenprogramme nach Wasserrahmenrichtlinie weitere Maßnahmen zur Minderung der Nährstoffeinträge in die Gewässer umsetzen. Auch hinsichtlich der anderen Haupteintragsquelle für Nährstoffe (v. a. Phosphor ), die Einleitung von behandeltem häuslichen Abwasser in die Gewässer, werden Anstrengungen unternommen. Entsprechend den Anforderungen des aufnehmenden Gewässers wurden und werden seitens der zuständigen Behörden der Länder im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung die einzuhaltenden Anforderungen an die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor im Ablauf der Kläranlage angepasst. Zur Verminderung der zu hohen Nährstoffeinträge in die Gewässer müssen nach Ansicht der Bundesregierung verschiedene Politikbereiche, und im Sinne des Verursacherprinzips gerade auch die Agrarpolitik, ihren Beitrag leisten. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL an den Bundeswasserstraßen mit Blick auf bestehende Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Ländern (bitte Kompetenzkonflikte benennen und jeweilige Auffassung der Bundesregierung darstellen), und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Aufgabenträger in Bezug auf diese Hemmnisse zu unterstützen? Die Umsetzung der WRRL ist eine gesamtstaatliche Aufgabe und bedarf des gemeinsamen Engagements aller Beteiligten. Zwischen Bund und Ländern ist offen, wer für den wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Ziele der WRRL zuständig ist. Der Bund ist bereit, den wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Ziele der WRRL zu übernehmen. Es ist daher vorgesehen, für die Bundeswasserstraßen den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode WRRL auf die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) durch Gesetz als hoheitliche Aufgabe zu übertragen. Damit ließen sich die Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen vollumfänglich nutzen und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen effizienter gestalten. Die geplante rechtliche Regelung befindet sich derzeit im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) in der Abstimmung mit den Ländern. 9. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten und im zweiten Bewirtschaftungszyklus an Bundeswasserstraßen durchgeführt , um die Ökologie zu verbessern (bitte nach Art, Maßnahmenträger und Flussgebiet aufschlüsseln)? Die erforderlichen Maßnahmen sind den Bewirtschaftungsplänen der Länder zu entnehmen, siehe www.wasserblick.net. Der Bund konzentriert sich bislang im Rahmen der Umsetzung der WRRL auf die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihm errichteten oder betriebenen Stauanlagen. Von den circa 250 Stauanlagen wurden bislang zehn Stauanlagen mit Fischaufstiegsanlagen ausgestattet. Eine Fischaufstiegsanlage befindet sich derzeit im Bau, 43 Fischaufstiegsanlagen befinden sich in der Planung in den unterschiedlichsten Planungsphasen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage auf Bundestagdrucksache 19/1415 verwiesen. 10. Welche Infrastrukturmaßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der WRRL an den Bundeswasserstraßen insgesamt notwendig (bitte tabellarisch aufführen)? 11. Welches Priorisierungskonzept für Fischwanderhilfen an Staustufen sieht die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) an Bundeswasserstraßen vor? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Länder enthalten die für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen. Im Einzelnen bleibt immer zu prüfen, in welcher Ausprägung die Maßnahmen umgesetzt werden sollten, weil gerade an den Bundeswasserstraßen vielfältige Nutzungsansprüche zu berücksichtigen sind. Der Bund ist im Rahmen der Umsetzung der WRRL für Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihm errichteten oder betriebenen Stauanlagen an den Bundeswasserstraßen zuständig. Hierzu sind voraussichtlich Maßnahmen an circa 250 Stauanlagen notwendig. Die betroffenen Stauanlagen können dem Priorisierungskonzept vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) entnommen werden (es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen). Das bundesweite Priorisierungskonzept für den Fischaufstieg wurde im Jahr 2012 veröffentlicht (www.bafg.de/DE/02_Aufgaben/03_Oekologie/02_Themen/Durchg/ prio_konzept.pdf) und im Jahr 2015 fortgeschrieben (www.bafg.de/DE/02_ Aufgaben/03_Oekologie/02_Themen/Durchg/fortschr1_prio_konzept.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5812 12. Wie viele Maßnahmen mit welchem Finanzvolumen sind im dritten Bewirtschaftungszyklus vorgesehen, um die Ziele der WRRL zu erreichen? Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) befindet sich derzeit in der Mitte des zweiten Bewirtschaftungszyklus (2016 bis 2021). Die Vorbereitungen zur Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne für den dritten Bewirtschaftungszyklus (2021 bis 2027) beginnen daher gerade erst. Aussagen zu Anzahl der Maßnahmen und zum Finanzvolumen für den dritten Bewirtschaftungszyklus liegen daher noch nicht vor. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung generell die bisherige Effektivität von freiwilligen Maßnahmen, und nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Effektivität dieser Maßnahmen? Die Erstellung der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 WRRL bzw. § 82 WHG liegt in der Zuständigkeit der Länder. Dabei müssen die Länder zum einen zwingend die „grundlegenden Maßnahmen“ nach Artikel 11 Absatz 3 WRRL bzw. § 82 Absatz 3 WHG berücksichtigen. Dies sind im Wesentlichen Maßnahmen , die zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien, etwa der Kommunalabwasserrichtlinie , erforderlich und in der Regel auch Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen sind, sowie weitere Maßnahmenkategorien, die die verschiedenen Belastungsquellen adressieren bzw. der Förderung einer effizienten und nachhaltigen Wassernutzung dienen. Darüber hinaus entscheiden die Länder über „ergänzende Maßnahmen, soweit diese zur Zielerreichung für erforderlich angesehen werden“. Zu diesen ergänzenden Maßnahmen können auch „freiwillige Maßnahmen “ einzelner Akteure zur Reduzierung von Gewässerbelastungen oder zur strukturellen Verbesserung von Gewässern gehören, wobei solchen Maßnahmen vielfach Vereinbarungen zugrunde liegen oder eine Unterstützung aus Fördermaßnahmen erfolgt. Die Evaluierung des Erfolges solcher Maßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung für die jeweils relevanten Wasserkörper obliegt den Ländern. Aus Sicht der Bundesregierung können solche Maßnahmen ein sinnvolles Element der Maßnahmenprogramme sein, da sie geeignet sind, das Engagement von Akteuren vor Ort für den Gewässerschutz zu mobilisieren und auch Maßnahmen zu realisieren, die nicht durch behördliche Auflagen veranlasst werden können. 14. Wie viel Prozent der Fristverlängerungen beruhten nach Kenntnis der Bundesregierung auf unverhältnismäßigen Kosten, technischer Unmöglichkeit oder natürlichen Ursachen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden 2015 Fristverlängerungen wie folgt begründet: Fristverlängerungen bei Oberflächengewässern – 7 Prozent auf Grund unverhältnismäßiger Kosten; – 62 Prozent auf Grund der Unmöglichkeit der technischen Durchführbarkeit; – 31 Prozent auf Grund natürlicher Gegebenheiten. Fristverlängerungen bei Grundwasser – 12 Prozent auf Grund unverhältnismäßiger Kosten; – 31 Prozent auf Grund der Unmöglichkeit der technischen Durchführbarkeit; – 57 Prozent auf Grund natürlicher Gegebenheiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Alle Informationen sind in der Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ zu finden (www.umweltbundesamt.de/publikationen/diewasserrahmenrichtlinie -deutschlands-gewaesser). 15. Nach welcher Methode wurde bestimmt, ob die Maßnahmen unverhältnismäßig teuer sind, und inwieweit wurden dabei jeweils Förderungsmöglichkeiten ausgenutzt? Die Länder orientieren sich bei der Begründung von Fristverlängerungen an den Empfehlungen, die im Rahmen der „Gemeinsamen Strategie von Europäischer Kommission und den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie “ (z. B. Guidance 20 „Exemptions to the Environmental Objectives“) sowie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser („Gemeinsames Verständnis von Begründungen zu Fristverlängerungen und weniger strengen Umweltzielen“ (LAWA 2009) sowie „Handlungsempfehlung für die Begründung von Fristverlängerungen mit unverhältnismäßigem Aufwand“ (LAWA 2013) erarbeitet wurden . Zur Erläuterung der Vorgehensweise wird in den Bewirtschaftungsplänen für die einzelnen Flussgebietseinheiten auf entsprechende Hintergrunddokumente verwiesen. Eine detaillierte, vergleichende Übersicht hierzu liegt der Bundesregierung nicht vor. Dies gilt auch für den Umfang der Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten . 16. Enthalten die Bewirtschaftungspläne Aussagen dazu, mit welchen Maßnahmen die Ziele zum Ende der Frist (plus natürliche Erholungsrate) erreicht werden können? Die Bewirtschaftungspläne enthalten entsprechend den Vorgaben der WRRL bzw. des WHG nur eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme. In den Maßnahmenprogrammen werden die Maßnahmen bis zur Zielerreichung aufgrund des Programmcharakters vorrangig allgemein dargestellt. Eine detaillierte Darstellung je Wasserkörper, des Abstands zur Zielerreichung und des erwarteten Zielerreichungsbeitrags der verschiedenen Maßnahmen, erfolgt auch in den Bewirtschaftungsplänen nicht. Sie erhalten hierzu in der Regel zusammenfassende Bewertungen. Nähere Informationen werden von den Ländern für die einzelnen Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen aber in Steckbriefen oder auf andere Weise bereitgestellt. Einen webbasierten Zugang zu den Steckbriefen bietet die unter dem Link http://geoportal.bafg.de/mapapps2/resources/apps/WKSB/index. html?lang=de abrufbare Kartenanwendung „Wasserkörpersteckbriefe“. In den Bewirtschaftungsplänen bzw. Maßnahmenprogrammen 2021 bis 2027 sollen die Maßnahmen bis 2027 sowie die Abschätzung der Zielerreichung bis zum Jahr 2027 einschließlich der diesbezüglichen Unsicherheiten etwa auf Grund natürlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie von Europäischer Kommission und Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Dokumente zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 WRRL („Clarification on the application of WFD Article 4(4) time extensions in the 2021 RBMPs and practical considerations regarding the 2027 deadline“ und „Natural Conditions in relation to WFD exemptions“) konkreter dargelegt werden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5812 17. Inwieweit ist die fehlende Verfügbarkeit von Flächen nach Einschätzung der Bundesregierung ein zentrales Hemmnis bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die mit der praktischen Maßnahmenumsetzung betrauten Stellen in diesem Bereich zu unterstützen? Fehlende Flächen sind nach Ansicht der Bundesregierung eines der größeren Hindernisse bei der Umsetzung der WRRL. Das ist auch Auffassung der Länder. Um den Fließgewässern mehr Raum zu geben müssen Flächen zur Verfügung gestellt werden. Das ist vorrangig Aufgabe der Länder, die für die Umsetzung der WRRL im Wesentlichen verantwortlich sind. Abhängig von finanziellen Ressourcen werden Flächen an den Gewässern aufgekauft. Auch Flurbereinigungsverfahren werden, soweit möglich, genutzt, um Flächen an Gewässern zu erwerben. Bundeseigene Flächen stehen nur eingeschränkt zur Verfügung. Vor einigen Jahren haben Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt in größerem Umfang Flächen der BVVG (Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH) für die Umsetzung der WRRL, aber auch für den Hochwasserschutz erworben. 18. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung ubiquitäre Belastungen in den Gewässern reduzieren? Ubiquitäre Stoffe sind in der Oberflächengewässerverordnung geregelt. Die Überwachung und Bewirtschaftung der Gewässer obliegt den Ländern. Dies gilt auch für die Einhaltung der Vorgaben aus der Oberflächengewässerverordnung zu ubiquitären Stoffen. Zudem führt das BMU seit Ende 2016 gemeinsam mit Umweltschutzverbänden, der Industrie, dem Verbraucherschutz und den Ländern einen moderierten Dialog zur Spurenstoffstrategie mit dem Ziel, die Einträge von bisher regulierten (auch ubiquitären Stoffen) sowie unregulierten Spurenstoffen in unseren Gewässern zu verringern. Ergebnisse sollen bis März 2019 erzielt werden. 19. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im aktuellen Bewirtschaftungszyklus von den in der WRRL vorgesehenen Ausnahmetatbeständen „Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper“ sowie die „Festlegung weniger strenger Umweltziele“ Gebrauch gemacht? a) In welchen Bundesländern und Flussgebieten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung besonders häufig von den genannten Ausnahmetatbeständen Gebrauch gemacht? Die WRRL unterscheidet „natürliche“, „erheblich veränderte“ und „künstliche Gewässer“, wobei sie für „erheblich veränderte“ und „künstliche“ Gewässer mit dem „guten ökologischen Potenzial“ ein eigenes Umweltziel vorgibt, während für „natürliche“ Gewässer das Umweltziel des „guten ökologischen Zustands“ gilt. Eine Einstufung als „erheblich verändert“ setzt voraus, dass der „gute ökologische Zustand“ nur durch Maßnahmen erreicht werden kann, die wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt im weiteren Sinne oder die für das Gewässer relevanten Nutzungen hätte und die Ziele, denen die Nutzungen der Gewässer dienen, aus Gründen der technischen Undurchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch alternative Mittel erreicht werden können, die eine bessere Umweltoption darstellen. Die Ausweisung erheblich veränderter Gewässer stellt somit keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern ist eine Frage der Einstufung in die vorgenannten Kategorien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In den Bewirtschaftungsplänen 2015 sind 35 Prozent der Oberflächengewässer als „erheblich verändert“ und 15 Prozent als „künstlich“ ausgewiesen. Eine Aufschlüsselung der Anteile von als „erheblich verändert“ ausgewiesenen Oberflächenwasserkörpern nach Ländern bzw. Flussgebieten enthalten die beiden nachstehenden Tabellen. Land Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper [in Prozent] HH 81 HB 75 ST 56 NI 55 NW 51 SH 49 MV 35 TH 30 RP 26 SN 24 BE 21 SL 19 BY 12 BW 8 BB 8 HE 9 Flussgebiet Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper [in Prozent] Ems 65 Maas 60 Eider 50 Weser 45 Schlei/Trave 44 Warnow/Peene 34 Rhein 33 Elbe 28 Oder 19 Donau 9 Weniger strenge Umweltziele sind an wenigen Wasserkörpern vor allem in den Ländern festgelegt worden, in denen Bergbaufolgen zu bewältigen sind. Auf die Erläuterungen und die Überblickskarte auf S. 127 ff. der der Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5812 b) Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung im europäischen Vergleich von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch gemacht? Ein europäischer Vergleich liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Europäische Kommission wertet derzeit die Berichterstattung der Mitgliedstaaten zu den Bewirtschaftungspläne 2015 aus und wird voraussichtlich Ende November einen zusammenfassenden Bericht an Rat und Europäisches Parlament vorlegen und veröffentlichen . Es ist davon auszugehen, dass der Bericht und die Arbeitsdokumente auch die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Einstufung von Gewässern als „erheblich verändert“ sowie bei der Festlegung weniger strenger Umweltziele adressieren werden. c) Sind die Ausnahmeregeln nach Auffassung der Bundesregierung in der Regel ausreichend solide begründet? Der Ausweisung eines Gewässers als „erheblich verändert“ oder der Festlegung „weniger strenger Umweltziele“ gehen komplexe Prüfungen durch die zuständigen Länderbehörden voraus. Die Dokumentation dieser Prüfschritte würde den Rahmen der Bewirtschaftungspläne sprengen, die daher nur eine Zusammenfassung enthalten. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Prüfungen der Länderbehörden im Einzelnen nachzuvollziehen und zu bewerten. Sie geht aber davon aus, dass die jeweiligen Begründungen fachlich fundiert erfolgen. 20. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Gewässerschutz als Querschnittsaufgabe in andere Politikbereiche, wie beispielsweise in die Bau-, Landwirtschafts-, Energie- und Verkehrspolitik integriert wird? Die Berücksichtigung von Zielen des Gewässerschutzes in anderen Politikbereichen erfolgt im Rahmen der Ressortabstimmung, insbesondere bei der Ausarbeitung von politischen Strategien und Vorschlägen für gesetzgeberische oder von anderen Maßnahmen, beispielsweise zur Förderung besonders wasserschonender Produktionsverfahren im Rahmen der Leistungsverwaltung (Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a des Grundgesetzes). Wasserwirtschaftliche Belange haben so bereits Eingang in wesentliche Rechtsbereiche wie beispielsweise dem Raumordnungs- und Baurecht, dem Wasserstraßenrecht, dem Landwirtschaftsrecht gefunden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung von Bundesfach - und Bedarfsplanungen, die in Anlage 3 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgeführt sind, auch die Belange des Gewässerschutzes erfasst und geprüft. Dazu zählen z. B. Verkehrswegeplanungen und Bundesbedarfspläne nach dem Energiewirtschaftsgesetz. 21. Wird sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) dafür einsetzen, Bedingungen für die Erreichung der Ziele der WRRL zu schaffen? Als eine der Hauptprioritäten für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 wurden von der EU-Kommission insbesondere ehrgeizigere Ziele beim Umweltund Klimaschutz identifiziert. Die Anfang Juni 2018 vorgelegten Verordnungsentwürfe , in denen ein neues Umsetzungsmodell mit größerer Ziel- und Ergebnisorientierung vorgeschlagen wird, weisen drei der neun sogenannten spezifischen Ziele der GAP im Umweltbereich aus. Eines davon ist der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Res- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sourcen wie Wasser, Böden und Luft gewidmet. Im Zuge der von den Mitgliedstaaten zu entwickelnden Interventionsstrategien, mit denen die spezifischen Umweltziele erreicht werden sollen, sind – beispielsweise im Rahmen der vorausgehenden Bedarfsanalyse – die einschlägigen Umweltpläne zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch die Bewirtschaftungspläne gemäß WRRL. Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission über die Reform der GAP für die Zeit nach 2020 sollen die Umweltziele in der GAP umgesetzt werden durch eine geeignete Kombination aus anspruchsvoller Konditionalität, in die neu auch Regelungen der WRRL integriert werden sollen, freiwilligen flächenbezogenen Umweltmaßnahmen der ersten Säule (sogenannten „Öko-Regelungen“) sowie dem bekannten Instrumentarium der zweiten Säule. Die Verhandlungen über die o. g. Verordnungsentwürfe auf EU-Ebene laufen noch. Die Bundesregierung setzt sich dabei insgesamt für ein höheres Umweltambitionsniveau ein. Die Diskussionen über die Art der Umsetzung innerhalb der Bundesregierung und mit den für die Umsetzung der Maßnahmen zuständigen Ländern haben gerade erst begonnen. 22. In wie vielen Gewässern gab es im Sommer 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung Probleme mit zu hoher Wassertemperatur bzw. zu geringen Sauerstoffwerten? Wie oft wurde eine Ausnahmegenehmigung für die Entnahme oder Einleitung von Kühlwasser erteilt? Die aktuellen Wassertemperaturen und Sauerstoffgehalte in den Bundeswasserstraßen werden auf der Plattform „Undine“ (http://undine.bafg.de/rhein/zustandaktuell /rhein_akt_WTO2.html) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Statistiken über „zu hohe“ Temperaturen oder „zu geringe “ Sauerstoffwerte vor. Aufgrund der hohen Wassertemperaturen kam es sowohl zu Drosselungen bei der Energieerzeugung als auch zum Erteilen von Ausnahmegenehmigungen. Der Bundesregierung liegen keine deutschlandweit aggregierten systematisch erfassten Daten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Entnahme oder Einleitung von Kühlwasser im Sommer 2018 vor. Diese Informationen liegen nur regional bei den für die Genehmigung von Entnahmen oder Einleitungen von Kühlwasser verantwortlichen Behörden der Länder vor. Beispielsweise wurden die Informationen in Niedersachsen für den niedersächsischen Landtag für die dortigen Kraftwerksstandorte zusammengetragen, danach liegen dort für drei Kraftwerke (Kernkraftwerke) Ausnahmegenehmigungen vor, die aber nicht in Anspruch genommen wurden. Der Bundesregierung liegen keine Statistiken über „zu hohe“ Temperaturen oder „zu geringe“ Sauerstoffwerte vor. Sie verweist hierzu auf die Informationen in den Ländern. 23. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Belastung der deutschen Flüsse, Seen und Küstengewässer durch Cynobakterien, und bei wie vielen Gewässern liegt eine Belastung durch Nährstoffüberschuss vor? Cyanobakterien kommen im Sommer häufig vor. Ursache ist ein hoher Nährstoffgehalt . Cyanobakterien werden von den Landesumwelt- bzw. Gesundheitsbehörden im Rahmen des Monitorings für die Wasserrahmenrichtlinie bzw. für die Badegewässerrichtlinie gemessen und bewertet. Der Bundesregierung liegen keine deutschlandweiten Angaben zum Vorkommen von Cyanobakterien in deutschen Flüssen, Seen und Küstengewässern vor. Bekannt sind beispielsweise Probleme Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5812 mit Cyanobakterien im Sommer 2018 an Mosel und Saar (https://lfu.rlp.de/de/ startseite/blaualgenbluete-in-der-mosel/). Ein „Nährstoffüberschuss“ entsteht erst dann, wenn Nährstoffe nicht mehr ausgenutzt werden können. Informationen zu „Nährstoffüberschüssen“ liegen bei den Ländern vor. Soweit die Frage auf die Nährstoffbelastung der Gewässer abzielt, wird auf den Indikator 6.1.a) der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur Phosphorbelastung der Flüsse verwiesen. (www.destatis.de/DE/Publikationen/ Thematisch/UmweltoekonomischeGesamtrechnungen/Umweltindikatoren/Indikatoren PDF_0230001.pdf?__blob=publicationFile). Danach werden an knapp zwei Drittel der Überblicksmessstellen an Flüssen zu hohe Phosphor-Konzentrationen beobachtet. 24. Welche Daten erhebt die Bundesregierung zur Bewertung der aquatischen Biodiversität, und sollen diese im Rahmen der politischen Zielsetzung eines verbesserten Insekten-Monitorings gestärkt werden? Wenn ja, in welchen Programmen und Behörden? Zur Bewertung des Gewässerzustandes für Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer werden im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von den Ländern Daten zu den biologischen Qualitätskomponenten, u. a. auch Makrozoobenthos erhoben. Diese können für die Zielsetzung eines verbesserten Insekten -Monitorings herangezogen werden. Beim Aufbau des bundesweiten Insektenmonitorings , das zurzeit gemeinsam mit den Ländern konzipiert wird, werden Synergien mit anderen Monitoringprogrammen geprüft. Darüber hinaus gehende Datenerhebungen werden punktuell im Rahmen von Naturschutzförderprojekten des Bundes mit dem Ziel einer Evaluierung von Maßnahmen im Gewässerbereich und von der Bundesanstalt für Gewässerkunde im Rahmen ausgewählter Projekte durchgeführt. 25. Welche Infrastrukturmaßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der WRRL an den Bundeswasserstraßen insgesamt notwendig (bitte tabellarisch aufführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 26. Welche Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland seit 2016 jährlich in die Umsetzung der WRRL-Maßnahmenprogramme an Bundeswasserstraßen investiert, und welche Mittel stehen voraussichtlich jährlich im Zeitraum von 2018 bis 2020 zur Verfügung (bitte nach Jahren und Wasserstraßen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bundeslandbezogene Unterschiede in Bezug auf a) den Umsetzungsstand der WRRL, und wenn ja, welche, Alle Länder haben bisher die erforderlichen Umsetzungsschritte nach der WRRL fristgerecht erfüllt. Unterschiede in der Umsetzung ergeben sich zwangsläufig schon aus den regional unterschiedlichen Bedingungen und Belastungsfaktoren, die auch unterschiedliche Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen mit unterschiedlichen Anforderungen erforderlich machen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hinsichtlich der Beteiligung der interessierten Kreise und der Öffentlichkeit haben die Länder verschiedene Ansätze entwickelt. b) die personelle und finanzielle Ausstattung für die Umsetzung der WRRL? Der Bundesregierung liegen keine Detailinformationen über die personelle und finanzielle Ausstattung der Länder für die Umsetzung der WRRL vor. Es ist davon auszugehen, dass es Unterschiede gibt, was sich schon aus der unterschiedliche Größe der Länder und ihrer Verwaltungen ergibt. 28. Welche finanziellen und personellen Mittel stehen nach Kenntnis der Bundesregierung bundesseitig für die Umsetzung der WRRL zur Verfügung? Die Fragen 26 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vorrangig die Länder zuständig . Auf Bundesebene ist für Teilbereiche die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) mit Aufgaben im Rahmen der Umsetzung betraut. Zur Realisierung der ökologischen Durchgängigkeit im Kapitel 1203 des Bundeshaushaltes stehen in der Finanzplanung bis 2020 für alle Bundeswasserstraßen jährlich 10 Mio. Euro zur Verfügung. Im Hinblick auf die vorgesehene gesetzliche Aufgabenerweiterung der WSV für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen ist erstmalig für den Haushalt 2020 eine Anmeldung von Investitions- und Personalmitteln geplant. Der konkrete Erfüllungsaufwand wird derzeit ermittelt. Personalressourcen wurden der WSV mit fünf zusätzlichen Stellen zur Verfügung gestellt. Die WSV und die Oberbehörden sind zusätzlich bemüht, durch Verlagerung und Bereitstellung von verfügbaren vorhandenen Ressourcen einen kontinuierlichen Planungs- und Umsetzungsprozess zu ermöglichen. Die Maßnahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ werden dazu beitragen, die gewässerökologischen Zielsetzungen der WRRL zu erreichen. Eine anteilige Zuordnung der geplanten Mittelansätze für das Bundesprogramm zu Maßnahmen, die die Umsetzung der WRRL unterstützen, ist nicht möglich. Für andere Bundesressorts und ihre Geschäftsbereiche ist eine Zuordnung von personellen und finanziellen Ressourcen speziell für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht möglich. 29. Welche konkreten Aufgaben muss die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der WRRL an ihren Bundeswasserstraßen erfüllen, und wie werden diese durch die Bundesverwaltung abgedeckt (bitte Aufgaben und beteiligte Behördenstellen benennen, jeweils tabellarisch aufführen)? Der Bund setzt an den Bundeswasserstraßen im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Maßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit um. Diese Maßnahmen werden durch die WSV als Hoheitsaufgabe durchgeführt. Die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund als Eigentümer. Sie ist damit keine Verwaltungsaufgabe im Rahmen des WaStrG. Hinzu kommt künftig ggf. noch die vorgesehene gesetzliche Aufgabenerweiterung der WSV für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen (siehe Antwort zu Frage 8). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5812 Die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) beraten die WSV bei der Planung, Umsetzung und Qualitätssicherung der erforderlichen Maßnahmen. Eine tabellarische Auflistung von Aufgaben und Behördenstellen ist nicht möglich . 30. In welchem Umfang plant die Bundesregierung, die zur Umsetzung der WRRL zuständigen Kapazitäten der WSV aufzustocken (bitte tabellarisch nach Jahren für die Jahre 2015 bis 2023 angeben)? Der Bund ist im Rahmen der Umsetzung der WRRL für die Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den Bundeswasserstraßen zuständig . Für die Maßnahmen an den vom Bund errichteten oder betriebenen Stauanlagen an den Bundeswasserstraßen wurde neben den Bedarfen in der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde in der WSV ein Gesamtbedarf von 158 Stellen ermittelt. Mit der vorgesehenen Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen ab 2020 (s. Antwort zu Frage 8) sind für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen weitere Stellen erforderlich, deren genauer Umfang als Bestandteil des Erfüllungsaufwands im Rahmen des Gesetzesänderungsverfahrens noch zu ermitteln ist. Allein für die Umsetzung wasserwirtschaftlicher Ausbaumaßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ sind bis zum Jahr 2050 ca. 90 Stellen in der WSV erforderlich (siehe auch Antwort zu Frage 45). 31. Welche Kompetenzen zur Umsetzung der WRRL sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Ländern und welche bei den Landkreisen bzw. Kommunen angesiedelt (bitte tabellarisch aufführen)? Die Kompetenzen zur Umsetzung der WRRL sind von Land zu Land unterschiedlich zugeordnet. Detaillierte Informationen stehen dazu auf den Webseiten des jeweiligen Landesumweltministeriums zur Verfügung bzw. sind den Landeswassergesetzen zu entnehmen. Eine Tabelle der Zuständigkeiten (Bericht nach Artikel 3 Absatz 8 WRRL) kann dem auf dem EU-Portal CIRCABC öffentlich zugänglichen Bericht (https://circabc.europa.eu/sd/a/140da8f5-385f-44a7-953c-5c cea8f243c5/Germany%20Part%201-Art.3.pdf ) entnommen werden. 32. Wie positioniert sich die Bundesregierung mit Blick auf eine mögliche Anpassung der WRRL im Rahmen des anstehenden Fitness-Checks der EU- Kommission? 33. Welche Themen oder Änderungen will die Bundesregierung im Fitness- Check forcieren? Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich für die Umsetzung der Ziele der WRRL bis Ende 2027 ein. Die Europäische Kommission hat zuletzt bei der Europäischen Wasserkonferenz in Wien deutlich gemacht, dass Entscheidungen über das Ob und ggf. das Wie einer Änderung der WRRL erst nach der Europawahl und der Bildung der neuen Kommission anstehen. Die Bundesregierung wird sich nach Vorlage des Berichtes der Europäischen Kommission zum Fitness-Check und zur Frage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode einer möglichen Fortentwicklung der WRRL positionieren. Der Bericht der Europäischen Kommission soll sich, so die Aussage der Europäischen Kommission, zunächst auf eine Bewertung der bisherigen Richtlinienumsetzung an Hand der Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Zusatznutzen einer EU-Regelung konzentrieren. 34. Wie soll es nach Auffassung der Bundesregierung nach 2027 mit der WRRL weitergehen? Auf die Antwort zu Frage 32 und 33 wird verwiesen. 35. Wie viele Staudämme, Wehre und Schleusen sind in Deutschland außer Betrieb , aber noch nicht zurückgebaut? Dazu liegt der Bundesregierung keine deutschlandweite detaillierte Übersicht vor. Für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vorrangig die Länder zuständig. 36. Wie bewertet die Bundesregierung den Finanzbedarf und Fördermöglichkeiten , um diese Flussbarrieren bis zu einem vereinbarten Zieldatum zu entfernen ? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung im Sinne der Rechtssicherheit das Umweltschadensgesetz (USchadG) Anlage 1 Absatz 5 und 6 und weitere Gesetze unionskonform zu ändern, sodass Wasserkraft nur nach den Ausnahmekriterien Artikel 4 Absatz 7a bis d bzw. § 31 Absatz 2 genehmigt werden kann, wie es zuletzt der EuGH in Rs. C-529/15 Rn. 28, Rn. 36 nochmals unmissverständlich dargelegt hat? Zum Finanzbedarf kann die Bundesregierung keine Einschätzung vornehmen, da ihr entsprechende Informationen nicht vorliegen. Für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vorrangig die Länder zuständig. Das Umweltschadensgesetz – das im Übrigen keinen Genehmigungsvorbehalt enthält – ist nach Auffassung der Bundesregierung unionsrechtskonform. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen alle Wasserkraftanlagen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da mit ihnen die Benutzung eines Gewässers verbunden ist (§§ 8 i. V. m. 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 WHG). Speziell für Stauanlagen regelt § 34 Absatz 1 WHG darüber hinaus, dass die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von solchen Anlagen nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit der Gewässer erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Damit wird auch sichergestellt , dass bei Stauanlagen an oberirdischen Gewässern, in denen der gute ökologische Zustand nicht erreicht wird oder sich der Zustand verschlechtert, nur unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 a) bis d) WHG zugelassen werden dürfen. Zusätzlich regelt das WHG in § 35, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/5812 Gesetzlicher Änderungen bedarf es daher weder im Umwelthaftungsgesetz noch im Wasserrecht. Die Zulassung von Wasserkraftanlagen fällt in die Zuständigkeit der Länder.“ 37. Wann wird die Bundesregierung mit der Umsetzung konkreter Projekte im Rahmen des Bundesprogramms Blaues Band Deutschland beginnen? Projekte von Dritten im Rahmen des BMU-Förderprogramms zur Umsetzung von Renaturierungsmaßnahmen in den Auen beginnen ab dem Jahr 2019. Maßnahmen der WSV, die einen wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen darstellen, können erst beginnen, wenn hierfür die Rechtsgrundlagen geschaffen und die erforderlichen Ressourcen zugewiesen sind. Im Rahmen der BMU-Förderung des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland “ wurde die WSV mit der Durchführung von fünf Modellprojekten an Rhein und Weser beauftragt. Die Modellprojekte sollen Umsetzungsmöglichkeiten des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ beispielhaft aufzeigen (siehe www.blaues-band.bund.de) und befinden sich in unterschiedlichen Planungs- und Baustadien (siehe Antwort zu Frage 41). 38. Wie ist der Stand mit Blick auf die Pilotprojekte im Rahmen des Bundesprogramms Blaues Band Deutschland? Die bereits in der Umsetzung oder unmittelbar davor befindlichen Modellprojekte (Unterweser, Laubenheim, Kühkopf-Knoblochsaue, Teilprojekte Weserschleifen ) werden voraussichtlich in dieser Legislaturperiode abgeschlossen. Für die restlichen Teilprojekte Weserschleifen und das Modellprojekt Monsterloch ist ein wasserwirtschaftlicher Ausbau erforderlich (siehe Antwort zu Frage 41). 39. Wie viele Planstellen sind in der Bundesverwaltung zur Umsetzung des Blauen Bandes Deutschland vorgesehen (bitte nach jeweiligem Stellen- bzw. Anforderungsprofil aufschlüsseln)? Bei einem angenommenen Mittelansatz von durchschnittlich jährlich 50 Mio. Euro im Haushalt des BMVI, der schrittweise nach der erforderlichen Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen ab 2020 aufzubauen wäre (siehe auch Antwort zu Frage 45), kann von einem dauerhaften Bedarf von ca. 90 Stellen in der WSV sowie weiterem Bedarf bei der Bundesanstalt für Gewässerkunde und der Bundesanstalt für Wasserbau sowie dem Umweltbundesamt und dem Bundesamt für Naturschutz bis zum Jahr 2050 ausgegangen werden. Der BMU-Haushalt 2018 enthält Planstellen, die für Aufgaben des Blauen Bandes vorgesehen sind. Im Regierungsentwurf für den BMU-Haushalt 2019 wird weiterer Bedarf für das Blaue Band geltend gemacht. 40. Welche Vorrausetzungen für die Umsetzung des Bundesprogramms Blaues Band sind nach Ansicht der Bundesregierung nötig, und welche Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern bestehen bei der Umsetzung des Bundesprogramms? Die Umsetzung des Bundesprogramms erfordert, wie die Umsetzung der WRRL, u. a. wasserwirtschaftlich begründete Ausbaumaßnahmen. Insofern kommt die beabsichtigte Gesetzesänderung, mit der für die Bundeswasserstraßen der was- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode serwirtschaftliche Ausbau zur Umsetzung der WRRL auf die WSV als hoheitliche Aufgabe übertragen werden soll, auch dem Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ zugute (siehe Antwort zu Frage 8). Auch hier ließen sich damit die Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen vollumfänglich nutzen. Für die erfolgreiche Umsetzung sowohl der WRRL als auch des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ an Bundeswasserstraßen ist eine ausreichende personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der WSV zwingende Voraussetzung. 41. Wie sollen mögliche Interessenkonflikte zwischen Naturschutz (Renaturierung ) und Tourismus (Freizeitschifffahrt) nach Auffassung der Bundesregierung im Einzelfall ausgeglichen werden? Die Zielsetzungen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ und des Wassertourismuskonzeptes des BMVI sind eng miteinander abgestimmt. Es sollen attraktive Flusslandschaften mit hoher ökologischer Wertigkeit und einem großen Erlebniswert für Erholung, Freizeitsport und Tourismus geschaffen und wichtige Impulse für die Entwicklung ländlicher Regionen gegeben werden. Dabei stehen die güterverkehrlich nicht mehr genutzten Nebenwasserstraßen im Vordergrund. Die Anpassung der verkehrlichen Infrastruktur an veränderte gesellschaftliche Anforderungen erfolgt in einem Dialog mit den Ländern und allen gesellschaftlichen Akteuren vor Ort. 42. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung zur Herstellung der Voraussetzung für die Umsetzung des Bundesprogramms Blaues Band? Soweit wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen für die Umsetzung erforderlich sind, bedarf es für ein Tätigwerden der WSV der im Zusammenhang mit der Umsetzung der WRRL beabsichtigten gesetzlichen Aufgabenerweiterung. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Mit dem geplanten Auenförderprogramm des BMU sollen Projekte Dritter auf der Grundlage eines Fachkonzeptes „Biotopverbund Gewässer und Auen“ umgesetzt und Verbundprojekte im Gewässer, am Ufer und seiner Aue realisiert werden . Die entsprechende Förderrichtlinie befindet sich in der Anhörung bei den Ländern und Verbänden und soll Anfang 2019 in Kraft treten. Das Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ stellt einen Handlungsrahmen für die nächsten Jahre und Jahrzehnte dar. Es soll bis zum Jahr 2050 in wesentlichen Teilen umgesetzt sein. 43. Welche Haushaltstitel stehen für das Blaue Band 2018 zur Verfügung, und welche Titel sind für 2019 angesetzt (bitte Titel und Höhe nennen)? Im Bundeshaushalt 2018 (Einzelplan 16 – BMU) sind bei Kapitel 1604 Titel 893 01 [Auenrenaturierung an Bundeswasserstraßen (Blaues Band) – Zukunftsinvestitionen ] Ausgaben in Höhe von 2 Mio. Euro als Teil des „Zukunftsinvestitionsprogramm 2016-2018“ der Bundesregierung veranschlagt. Das Investitionsvolumen steht für Modellprojekte im Kernnetz der Bundeswasserstraßen zur Verfügung. Im Regierungsentwurf des Bundeshaushaltes 2019 ist bei Kapitel 1604 Titel 893 01 [Auenrenaturierung an Bundeswasserstraßen (Blaues Band)] ein Ausgabeansatz von 4 Mio. Euro vorgesehen. Haushaltsmittel für das BMVI werden 2020 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/5812 nach der erforderlichen Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen angemeldet (siehe auch Antwort zu Frage 40). 44. Wie wird im Bundesprogramm Blaues Band die WRRL berücksichtigt? Die Maßnahmen, die von der WSV im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ durchgeführt werden, dienen im Regelfall auch der Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen. 45. Wie gestaltet sich nach Planung der Bundesregierung die Auswahl von Projekten für das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland? Über die Auswahl der Projekte entscheidet die Interministerielle Arbeitsgruppe (IMA) „Blaues Band“. Die Auswahl richtet sich nach der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Ressourcenausstattung und nach fachlichen Priorisierungskriterien , die derzeit von der WSV sowie den beteiligten Oberbehörden im Geschäftsbereich von BMU und BMVI, welche in der von der IMA beauftragten Fachgruppe zusammenarbeiten, erarbeitet werden. Die von den Nutzern der Bundeswasserstraßen eingebrachten sowie von den gesellschaftlichen Gruppen vor Ort entwickelten Maßnahmenvorschläge sind ggf. zu berücksichtigen. 46. a) Welche Projekte aus dem Bundesprogramm Blaues Band wird die Bundesregierung in dieser Wahlperiode planen bzw. mit deren Umsetzung beginnen ? Derzeit bereitet das BMU die Etablierung eines Auenförderprogramms vor, mit dem Projekte auf der Grundlage des in Erarbeitung befindlichen Fachkonzeptes „Biotopverbund Gewässer und Auen“ in die Tat umgesetzt und Verbundprojekte im Gewässer, am Ufer und seiner Aue möglich werden. Die entsprechende Förderrichtlinie soll Anfang 2019 in Kraft treten. Die WSV plant darüber hinaus weitere „Startprojekte“ an Bundeswasserstraßen, die für einen kurzfristigen Beginn des Umsetzungsprozesses besonders geeignet sind. Die Umsetzung der Projekte ist dabei von der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Ressourcenausstattung abhängig. b) Welche Projekte aus dem Bundesprogramm Blaues Band wird die Bundesregierung in dieser Wahlperiode abschließen? Es wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen. 47. Sind der Bundesregierung Auswirkungen der Kolmation bekannt, und wenn ja, wie wirkt sich Kolmation auf die Ökologie der Fließgewässer aus? Als Kolmation bezeichnet man die Ablagerung von Feinsedimenten auf (äußere Kolmation) und in der Gewässersohle (innere Kolmation). Die Kolmation ist grundsätzlich ein natürlicher Prozess und wird von der Geologie, dem Klima, der Flächennutzung im Einzugsgebiet, durch die Abflussdynamik sowie durch biologisch -chemische Prozesse im Gewässer gesteuert. In Fließgewässern mit einer natürlichen Abflussdynamik ist ein Wechsel von Kolmation und Dekolmation zu beobachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Faktoren, die eine gute Habitatqualität im Kies-Lückensystem des Gewässerbettes (Interstitial) kennzeichnen, sind die Größe des besiedelbaren Porenraumes, gute Durchströmung und somit gute Sauerstoff- und Nährstoffversorgung. Alle genannten Faktoren werden wesentlich vom Feinsedimentgehalt des Interstitials beeinflusst. Die Kolmation beeinflusst den Lebensraum auf der Gewässersohle und im Interstitial daher erheblich. Da der Sauerstoffvorrat im Interstitial nur durch Nachlieferung aus der freien Welle erneuert werden kann, ist eine gute Durchströmung des Interstitials mit sauerstoffreichem Wasser für die Lebensgemeinschaften des Interstitials von grundlegender Bedeutung. Darüber hinaus kann ein zu hoher organischer Anteil im Feinsediment über den mikrobiellen Abbau zu verstärkter Sauerstoffzehrung an und in der Sohle und somit zur Verschlechterung der Bedingungen für Gewässerorganismen führen. Der Anteil der organischen Substanz in den Feinsedimenten und deren Nährstoffgehalte sind daher ebenfalls von Bedeutung für die Auswirkung einer Kolmation. 48. Gibt es Gewässertypen, die nach Kenntnis der Bundesregierung besonders von Kolmation betroffen sind? Der Bundesregierung liegen keine quantitativen Daten vor, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang die einzelnen Gewässertypen von Kolmation betroffen sind. Die Kolmation von Fließgewässersohlen ist von zahlreichen, zeitlich und räumlich variablen Einflussfaktoren beeinflusst und kann durch anthropogene Eingriffe erheblich überprägt werden. Die jeweilige Bedeutung der einzelnen Faktoren ist von Fließgewässer zu Fließgewässer sehr unterschiedlich und kann auch innerhalb eines Fließgewässers stark variieren. Durch anthropogene Eingriffe kann Kolmation verstärkt, flächenmäßig ausgedehnt oder zeitlich verlängert werden . Als bedeutende Eingriffe werden angesehen: – Aus Bodenerosion von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Dränungen, Einleitungen aus Rückhaltebecken, Straßenentwässerung oder anderen Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft können erhebliche Feinsedimentmengen in Gewässer eingetragen werden. – Veränderungen der Abflussdynamik können Dekolmation (z. B. nach beschleunigtem Oberflächenwasserabfluss bei Hochwasserereignissen) oder Kolmationsprozesse (z. B. Verringerung der Fließgeschwindigkeit durch Wasserentnahmen oder Aufstau) begünstigen. – Gewässermorphologische Eingriffe wie Begradigungen führen zur Tiefenerosion und somit zur Änderung der Lage von Freiwasser und Grundwasserspiegel zueinander, sodass großräumige In- oder Exfiltrationsmuster und somit die innere Kolmation beeinflusst werden können. 49. Wie stellt sich der Umfang der Kolmationsproblematik aus Sicht der Bundesregierung dar, und wie bewertet sie diese? Der Bundesregierung liegen keine quantitativen Daten vor, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang die Gewässer von Kolmation betroffen sind. Das Problem ist deutschlandweit durch den Eintrag von Feinsedimenten in die Gewässer relevant und kann sich nachteilig auf die ökologische Bewertung auswirken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/5812 50. Können anthropogen kolmatierte Gewässerstrecken nach Einschätzung der Bundesregierung angesichts ihrer negativen Wirkung auf Kieslaicher und andere betroffene Tierarten den guten ökologischen Zustand erreichen? Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die den Einfluss der Kolmation auf den Zustand kieslaichender und anderer betroffener Tierarten bewerten. Das Interstitial beheimatet eine Lebensgemeinschaft aus Kleinkrebsen, Milben und Makroinvertebraten, die in den oberen Kiesschichten der Sohlsubstrate leben. Diese Organismen bilden einen bedeutenden Anteil der Gesamtbesiedlung der Gewässer. Die Lebensgemeinschaft ist vom Lichteinfall nahezu vollständig abgeschottet und überwiegend durch heterotrophe Prozesse gekennzeichnet und somit auf Zufuhr von Sauerstoff aus dem Freiwasser und organische Partikel angewiesen . Es ist daher davon auszugehen, dass insbesondere die Arten, die auf ein funktionierendes Kies-Lücken-System angewiesen sind, unter den Folgen einer Kolmatierung leiden, so dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands gefährdet sein kann. 51. Welche Wechselwirkungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Kolmation und Gewässerstrukturgüte? Gewässerstrukturgütekartierungen führen die Länder in Abständen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Beurteilung des Gewässerzustandes, von Gewässerbelastungen sowie zur Herleitung von Maßnahmen durch. Der Parameter Kolmation wird nicht unmittelbar im Rahmen von Gewässerstrukturkartierungen erhoben. Die äußere Kolmation kann über den Parameter „Sohlenstruktur“ für einige Gewässertypen abgebildet werden. 52. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kolmation auf die Bewertung nach WRRL, speziell die allgemeine Degradation, aus, und inwieweit ist Kolmation voraussichtlich eine der wesentlichen Ursachen für die Zielverfehlung der WRRL bis 2027? Der Bundesregierung liegen keine Bewertungsergebnisse nach WRRL vor, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang die Kolmation Ursache einer Zielverfehlung beim Makrozoobenthos in Bezug auf den Aspekt „Allgemeine Degradation“ ist. Bestimmte Arten des Makrozoobenthos des Interstitials (z. B. bestimmte Köcherfliegen ) gehören der Referenz an und sind demzufolge bewertungsrelevant. Auf Grund der grundsätzlichen gewässerökologischen Zusammenhänge kann ein Zusammenhang zwischen Zielverfehlung und Kolmation neben anderen verantwortlichen Faktoren daher nicht ausgeschlossen werden (siehe Antworten zu den Fragen 48 ff.). 53. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die Kolmation und deren ökologische Auswirkungen zu verhindern? Für die Umsetzung der WRRL und die Gewässerbewirtschaftung sind vorranging die Länder zuständig. 54. Sind der Bundesregierung Maßnahmen bekannt, die sich als besonders erfolgreich zur Verminderung der Kolmation erwiesen haben? Maßnahmen zur Erosionsvermeidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie die konservierende Bodenbearbeitung oder der Rückbau von Dränungen sowie Maßnahmen zur Verminderung der Stoffeinträge durch kommunale Abwas- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5812 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sereinleitungen, Misch- und Niederschlagswassereinleitungen können dazu beitragen , den Feinsedimenteintrag in die Gewässer zu mindern. Dazu zählen vorrangig auch Maßnahmen, die der Gewässerentwicklung mehr Fläche zur Verfügung stellen sowie den Aufwuchs standortgerechter Vegetation ermöglichen und den unmittelbaren Sedimenteintrag verringern. Einen Beitrag zur Verminderung der Stoffeinträge in das Gewässer können auch Gewässerrandstreifen erbringen, sofern ihre Breite ausreichend groß bemessen ist und die angrenzenden Flächen Grünland oder konservierend bearbeitete Äcker sind. Im Gewässer können der Rückbau von Querbauwerken und die Begrenzung von Wasserentnahmen die Abflussdynamik und das Transportvermögen verbessern . 55. Plant die Bundesregierung für die neuen Bewirtschaftungspläne bzw. den dritten Bewirtschaftungszyklus konkrete Maßnahmen vorzusehen, um a) den Bodenabtrag zu vermindern bzw. Für die Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes und der Oberflächengewässerverordnung , für die Gewässerbewirtschaftung und das Aufstellen der Bewirtschaftungspläne für den 3. Bewirtschaftungszyklus sind vor allem die Länder zuständig . Die Bewirtschaftungspläne für den 3. Zyklus sind bis zum Dezember 2021 vorzulegen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem Umfang bereits gegenwärtig solche Maßnahmen für den 3. Bewirtschaftungszyklus durch die Länder geplant werden. Zum grundsätzlichen Maßnahmenrepertoire der Länder für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zählen beispielsweise Maßnahmen zur Verminderung der Stoffeinträge durch kommunale Abwassereinleitungen , durch Misch- und Niederschlagswassereinleitungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge durch Erosion und Abschwemmung aus der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen werden auch gegenwärtig bereits angewandt. b) den Feinsedimenteintrag in die Gewässer zu reduzieren? Auf die Antwort zu Frage 56a wird verwiesen. 56. Ist für die neuen Bewirtschaftungspläne nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt, zusätzlich zu den bisherigen Monitoring-Programmen auch die Kolmation zu erfassen und zu bewerten? Falls nein, warum nicht? Ob und in wieweit die Länder zusätzlich zur bisherigen Überwachung auch die Kolmation erfassen und bewerten oder dies künftig beabsichtigen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333