Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5830 19. Wahlperiode 19.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5181 – Überprüfung der Messstellen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Erfassung der Messwerte von NOx in Deutschland, und damit die Einhaltung der EU-Grenzwerte, hängt vom fachgerechten Betrieb der dafür aufgestellten Messstellen ab. Die dafür zuständige Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) gibt klare Anforderungen an die genaue Lage und den Betrieb von Messstellen. Allerdings wurde die 39. BImSchV zum 31. Dezember 2016 bezüglich des Betriebs von Messstellen geändert (www.buzer.de/gesetz/12207/a201139.htm). Eine nicht sachgemäße Durchführung von NOx-Messungen hätte schwerwiegende Folgen, sind doch die durch die Messstellen ermittelten Werte die Begründung für mögliche Fahrverbote. Aus diesem Grund hat die Verkehrsministerkonferenz am 19./20. April 2018 einen Beschluss gefasst, die Validität von Messstellen gemäß den europäischen Vorgaben in allen betroffenen Bundesländern durchzuführen (www.verkehrsministerkonferenz.de/VMK/DE/termine/sitzungen/18-04- 19-20-vmk/18-04-19-20-beschluss.pdf?__blob=publicationFile&v=2). 1. Wie viele Messstellen will die Bundesregierung im Jahr 2018 überprüfen (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Zur Umsetzung eines entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 18./19. Oktober 2018 beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, den Evaluierungsprozess von Messstationen mit der fachlichen Unterstützung durch den Deutschen Wetterdienst fortzusetzen. Die Bundesregierung setzt hierbei auf das Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesbehörden. Im Übrigen verweist die Bundesregierung darauf, dass die VMK ihren Beschluss zur Messstellen-Überprüfung an die Umweltministerkonferenz mit der nachdrücklichen Bitte übermittelt hat, kooperativ an der weiteren Evaluierung mitzuwirken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5830 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Befindet sich der Messeinlass jeder überprüften Messstelle in einer Höhe zwischen 1,5 Meter und 4 Metern über dem Boden, und ist die Bundesregierung nicht der Ansicht, dass man den vorhandenen Spielraum möglichst bis zur maximalen Entfernung vom Boden von 4 Metern ausschöpfen sollte? 3. Sind alle überprüften Messstellen höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt, und ist die Bundesregierung nicht der Ansicht, dass man den vorhandenen Spielraum möglichst bis zur maximalen Entfernung vom Fahrbahnrand von 10 Metern ausschöpfen sollte? 4. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung alle überprüften Messstellen mindestens 25 Meter vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen entfernt? 5. Ist bei jedem Messeinlass der überprüften Messstellen nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass diese sich nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen befinden und direkt von deren Emissionen betroffen sind? 6. Sind alle überprüften Messstellen nach Kenntnis der Bundesregierung mindestens für Straßenabschnitte von 100 Metern Länge repräsentativ bzw. für 250 Meter x 250 Meter innerhalb von Industriegebieten? 7. Sind alle überprüften Messstellen für den städtischen Hintergrund nach Kenntnis der Bundesregierung so gelegen, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst? 8. Ist bei allen überprüften Messstellen nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet , dass Luft entlang der Bauflucht in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömt? 9. Ist bei allen überprüften Messstellen nach Kenntnis der Bundesregierung der Messeinlass einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt? 10. Sind alle überprüften Messstellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, nach Kenntnis der Bundesregierung mindestens 0,5 Meter vom nächstgelegenen Gebäude entfernt? 11. Ist bei allen überprüften Messstellen nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorgabe aus der 39. BImSchV gegeben, dass für die gemessene Verschmutzung nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein sollte? 12. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Abweichungen von den Kriterien der 39. BImSchV an den überprüften Messstellen umfassend dokumentiert worden, und welche Abweichungen sind erfasst worden (bitte aufschlüsseln )? Die Fragen 2 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die bei der Prüfung und Begehung des DWD und des TÜV Rheinland gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass alle sieben vom LANUV betriebenen Messstellen den Anforderungen der 39. BImSchV Anlage 3 Abschnitt C entsprechen. Darüber hinaus erfolgt derzeit eine Evaluierung aller Messstationen in NRW durch die zuständigen Landesbehörden. Der TÜV Rheinland bestätigte gutachterlich, dass alle Probenahmestellen des LANUV, an denen in Nordrhein-Westfalen Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, den Vorgaben der 39. BImSchV genügen . Die nicht amtliche Messstelle der Stadt Aachen im Adalbertsteinweg ist nicht mit den Anforderungen der 39. BImSchV Anlage 3 Abschnitt C konform. Der Mindestabstand der Probenahmestelle von 25 Meter zum Rand von Kreuzungen ist hier nicht eingehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5830 13. Inwieweit können nach Kenntnis der Bundesregierung andere Umwelteinflüsse das Messergebnis beeinflussen, und wie weit können die Messergebnisse davon bereinigt werden? 14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Messungen durch andere Einflüsse zu Ungunsten des NOx-Wertes beeinflusst wurden, und wenn ja, welche? Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Aufstellung und die Normen, die zu beachten sind, stellen sicher, dass Umwelteinflüsse wie etwa die Temperatur, die Messung nicht beeinflussen. Diesbezügliche Fälle sind nicht bekannt. 15. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung dafür verantwortlich, dass die Messgeräte korrekt funktionieren? Der Betrieb der Probenahmestellen liegt in der Zuständigkeit der Länder. 16. In welchen Abständen werden die Geräte nach Kenntnis der Bundesregierung geeicht? Die in Anlage 6 Buchstabe A, Nummer 2 der 39. BImSchV vorgeschriebene Norm sieht eine Kalibrierung i. d. R. alle vier Wochen zwingend vor. Die benutzten Gase werden auf das Nationale Normal zurückgeführt. 17. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit die Messungen nach derselben Messmethode durchgeführt? 18. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung von den für die Messstellen zuständigen Behörden sichergestellt, dass nur die NO2-Konzentration gemessen und die Querempfindlichkeit der Messgeräte minimiert wird? 19. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der nicht expliziten Forderung einer Erfassung der NO-Konzentration in der 39. BImSchV sichergestellt , dass die bereits in der Luft vorhandene NO-Konzentration vom Ergebnis der NO2-Konzentration abgezogen wird? 20. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Messungenauigkeit der angewendeten Messmethode? Die Fragen 17 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Die Messungen werden nach der in der Antwort zu Frage 16 genannten Norm durch eignungsbekanntgegebene Messeinrichtungen deutschland- und europaweit durchgeführt; dieses stellt die Minimierung der Querempfindlichkeiten und die sachgerechte Auswertung sicher. Gleiches gilt für das Erreichen der Datenqualitätsziele , gemäß Anlage 1 zur 39. BImSchV. 21. Inwieweit plant die Bundesregierung eine Vereinheitlichung der Messstellen im Rahmen einer Reform des Bundes-Immissionsschutzgesetzes? Derartige Maßnahmen sind nicht Gegenstand aktueller Überlegungen der Bundesregierung ; die jetzige Regelung setzt europäisches Recht um. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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