Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5867 19. Wahlperiode 20.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5380 – Veränderungen der Förderrichtlinie zur Umsetzung von EHAP-Projekten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die zweite Förderrunde des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) kann beginnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben 67 Projekten zugesagt, so dass sie in einer zweiten Förderrunde bis Ende 2020 durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unterstützt werden können. Jedes Projekt erhält Mittel in Höhe von 200 000 bis 1 Mio. Euro für zwei Jahre. Ziel der Projekte ist es in erster Linie, zugewanderte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger , deren Kinder sowie wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen an die vorhandenen Beratungs- und Hilfeangebote heranzuführen, und somit deren Lebenssituation zu verbessern (www.bmas.de/DE/Presse/ Meldungen/2018/ehap-67-projekte-zweite-foerderrunde.html). Die EHAP-Förderperiode ist insgesamt für einen Zeitraum von 2014 bis 2020 angesetzt und mit rund 93 Mio. Euro finanziell ausgestattet. Die Förderquote von 85 Prozent seitens der EU stockt der Bund um weitere 10 Prozent auf, so dass der Eigenmittelanteil der Projektträger bei fünf Prozent liegen sollte. Für die Projekte in dieser zweiten Förderrunde beträgt die finanzielle Zuwendung rund 40 Mio. Euro. Umgesetzt werden die Projekte im Kooperationsverbund durch Träger der Freien Wohlfahrtspflege, sonstige gemeinnützige Träger wie beispielsweise Migrantenselbstorganisationen oder auch die Kommunen selbst (www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2018/ehap-67-projekte-zweitefoerderrunde .html). Eine gemeinsame Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend definiert die nationalen Bedingungen für eine Bewerbung als EHAP-Projektträger . Diese wurde für die zweite Förderperiode überarbeitet und am 6. Juli 2018 vorgelegt. Hierbei gibt es zwei Veränderungen im Text, die gravierende Auswirkungen auf die Arbeit der freigemeinnützigen Träger hat. Vergleicht man die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5867 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ab 1. Januar 2019 in Kraft tretende Förderrichtlinie mit der bisherigen, fehlen aus Sicht der Fragesteller relevante Aspekte, die gerade für kleinere Projektträger unüberwindbare Hürden darstellen können. So müssen die oben erwähnten 5 Prozent Eigenmittel als echte Barmittel vorliegen, statt diese wie bisher auch über Personalfreistellungskosten verrechnen zu können. Zudem soll vorhandenes Personal, das für ein neues Projekt eingesetzt werden soll, in gleichem Umfang nachbesetzt werden. Eine Ausnahme wurde in der o. g. Richtlinie nur für bereits im EHAP-Programm Beschäftigte aus der ersten Förderrunde gewährt. Da diese neuen bürokratischen Hürden von der europäischen Ebene nicht vorgegeben wurden, stellt sich die Frage nach den Hintergründen und der Absicht, aber auch zu den Folgen dieser neuen zuwendungsrechtlichen Vorgaben. 1. Wie viele Interessenbekundungen gab es für die erste Förderrunde im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP)? Für die erste Förderrunde im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) wurden 191 Interessenbekundungen eingereicht. 2. Wie viele dieser Interessenbekundungen gab es dabei von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, von freigemeinnützigen Trägern, von Kommunen und von sonstigen Akteuren? Von Trägern der freien Wohlfahrtspflege wurden 93, von sonstigen freigemeinnützigen Trägern 58 und von Kommunen 40 Interessenbekundungen eingereicht. 3. Wie viele Interessenbekundungen gab es für die zweite Förderrunde im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen ? Für die zweite Förderrunde im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) wurden 149 Interessenbekundungen eingereicht. 4. Wie viele dieser Interessenbekundungen für die zweite Förderrunde gab es dabei von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, von freigemeinnützigen Trägern , von Kommunen und von sonstigen Akteuren? Von den 149 eingereichten Interessenbekundung stammen 29 von Kommunen, 41 von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und 79 von sonstigen freigemeinnützigen Trägern. 5. Wie viele der Interessenbekundungen der zweiten Förderrunde waren Bewerbungen zur Fortführung bestehender Projekte, und wie viele waren neue Projektvorhaben? In der erste Förderrunde wurden 84 Vorhaben gefördert. Von diesen 84 Vorhaben bewarben sich 69 für die zweite Förderrunde. Für die zweite Förderrunde im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) bewarben sich 80 neue Projektvorhaben . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5867 6. Aus welchen Gründen wurde die Passage „Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel der Träger Geldleistungen Dritter […] sowie die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers, das im Projekt mitarbeitet, anzuerkennen “ (S. 12 – 13, Förderrichtlinie EHAP-Förderperiode vom 15. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018) nicht in die neue Fassung vom 6. Juli 2018 übernommen? Ausgaben für im jeweiligen Projekt beschäftigtes Personal des Zuwendungsempfängers sind bei Projektförderungen bereits nach den allgemeinen Regelungen des Zuwendungsrechts förderfähig. Gleichfalls können Ausgaben des Zuwendungsempfängers für im Projekt beschäftigtes Personal als Eigenmittel anerkannt werden . Da eine allgemeine Regelung vorliegt, ist eine gesonderte Aufnahme in die Förderrichtlinie nicht erforderlich. Unabhängig davon können gemäß Richtlinien-Fassung vom 6. Juli 2018 Geldleistungen Dritter als Ersatz für die Eigenmittel der Träger anerkannt werden. 7. Welchen Hintergrund hat die in der neu gefassten Förderrichtlinie gewählte Formulierung, dass als projektbezogene Kosten Ausgaben „für die Mitarbeiter /-innen der EHAP-Projekte der 1. Förderrunde, auch in der 2. Förderrunde mit der Durchführung von EHAP-Projekten befasst sind“, anerkannt werden ? Die Regelung stärkt den Transfer von Erfahrungswissen in die zweite Förderrunde und darüber hinaus die Nachhaltigkeit des EHAP-Ansatzes nach Auslaufen der Förderung im Jahr 2020. 8. Teilt die Bundesregierung die Interpretation der in Frage 7 benannten Passage , dass demzufolge bei bestehendem Personal des Projektträgers, das für ein neues Projekt eingesetzt werden soll, die frei werdende Stelle in gleichem Umfang nachbesetzt werden muss? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 7 und 10 verwiesen. 9. Warum muss weiterhin die Interessenbekundung zweifach, sowohl digital als auch schriftlich, eingereicht werden, statt einen unbürokratischeren Weg durch ein einstufiges Verfahren, gerade für die verhältnismäßig kleinen Projekte zu ermöglichen und unnötige Arbeit zu ersparen? EU Vorgaben erfordern die Möglichkeit einer Kommunikation mit dem Zuwendungsnehmer auf elektronischem Wege. Aktuell stellt das IT basierte Projektverwaltungssystem allerdings noch nicht die Funktion der digitalen Signatur, die rechtlich erforderlich ist, um vollständig auf schriftliche Unterlagen verzichten zu können, zur Verfügung. Entsprechend ist es zur rechtskräftigen Einreichung einer Interessenbekundung notwendig, diese unterschrieben einzureichen. 10. Ist der Bundesregierung Kritik an der neuen gemeinsamen Förderrichtlinie des BMAS/BMFSFJ bekannt geworden? Wenn ja, welche, und wie bewertet sie diese? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) haben auf Probleme im Hinblick auf den Einsatz von Stammpersonal sowie bei der Erbringung des Eigenanteils von Trägern hingewiesen. Die Bundesregierung hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass unverändert gilt, dass bei sozialen Trägern bzw. Trägern der beruflichen Bildung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5867 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch die Personalkosten von so genanntem Stammpersonal zuwendungsfähig sein können. Bei diesen Trägern ist der Einsatz von Stammpersonal in Projekten ohne Nachbesetzung förderfähig, wenn sich die Träger ganz überwiegend über – zeitlich begrenzte – Projektförderung finanzieren. In diesen Fällen ist der Einsatz von Stammpersonal zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich. Die durch den Projekteinsatz entstehenden Personalausgaben sind daher zuwendungsfähig . Analog gilt für die besagten Träger eine gewisse Flexibilität bei der Einbringung von Eigenmitteln in die Projektförderung. Neben Barmitteln sind beispielsweise auch die Kosten für den projektbezogenen Einsatz von Stammpersonal, soweit dies nicht schon im Rahmen der Personalkostenerstattung finanziell geltend gemacht wurde, als Eigenmittelbeitrag möglich und zulässig. Die Bundesregierung ist angesichts dieser Regelungen der Ansicht, dass soziale Träger bzw. Träger der beruflichen Bildung auch in Zukunft tragfähige Bedingungen haben, um Projekte in den sozial- und gesellschaftspolitisch wichtigen Bereichen der Beschäftigungsförderung sowie der Armutsbekämpfung erfolgreich umzusetzen. 11. Ist der Bundesregierung bekannt, dass bisherige Projektträger aufgrund der Veränderungen der Förderrichtlinie auf eine Bewerbung für die zweite Projektrunde verzichtet haben, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Es liegen der Bundesregierung diesbezüglich keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333