Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für bau und Heimat vom 16. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5874 19. Wahlperiode 20.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5158 – Kommunikationsüberwachung von E-Mails, Servern und Internetforen und Big-Data-Auswertungen im Bundesamt für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mehreren Pressemeldungen zufolge (vgl. unter anderem www.heise.de/tp/features/ Verfassungsschutz-baut-Internetueberwachung-aus-3371314.html; https://netzpolitik. org/2015/geheime-referatsgruppe-wir-praesentieren-die-neue-verfassungsschutzeinheit -zum-ausbau-der-internet-ueberwachung/#EFI-Konzept; www.zeit.de/ digital/datenschutz/2015-04/vertraulich-verfassungsschutz-efi-metadaten) baut das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit 2015 seine Fähigkeiten zur Überwachung von Online-Kommunikation aus. Dabei sollen unter anderem offenbar auch sogenannte netzwerkforensische Maßnahmen zum Einsatz kommen , bei denen verdeckt an IT-Einrichtungen der Telekommunikationsprovider vorgegangen wird. Offenbar geht es auch um die Einführung von Big-Data-Verarbeitungsverfahren für die auf diese Weise gesammelten Daten und Informationen . Insgesamt sollen somit offenbar auch gänzlich neue Instrumente der Erfassung sowie Verarbeitung von Daten und persönlichen Information zum Einsatz kommen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit normenklarer und hinreichend bestimmter gesetzlicher Bestimmungen für die Zulässigkeit staatlicher Grundrechtseingriffe (vgl. für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung insbesondere BVerfGE 100, 3), muss der Deutsche Bundestag insbesondere über ein angemessenes Bild der rechtstatsächlichen Gegebenheiten sowie des Standes der Entwicklung dieser Verfahren verfügen, um seinen gegenüber den Nachrichtendiensten bestehenden Kontrollpflichten zu entsprechen und der Prüfung seiner gesetzgeberischen Verantwortung nachkommen zu können. 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden in den zurückliegenden Jahren (seit 2010 bitte auflisten) von der sogenannten E-Mail-TKÜ (TKÜ = Telekommunikationsüberwachung ) Gebrauch gemacht? Eine spezifische „E-Mail-TKÜ“ ist bei den Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes nicht bekannt. Bei der Beantwortung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5874 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode vorliegenden Anfrage wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei der „E-Mail-TKÜ“ im Sinne dieser Kleinen Anfrage um eine Maßnahme handelt, bei der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung die E-Mail-Adresse die zu überwachende Kennung darstellt und eine entsprechende Anordnung nach den jeweiligen Fachgesetzen umgesetzt wird. Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs - und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, Seite 161, 189). Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich die Bundesregierung nicht, wenn dies die Wirksamkeit nachrichtendienstlicher Tätigkeit gefährden kann. Evident geheimhaltungsbedürftige Informationen muss die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offenlegen (BVerfGE 124, 161, 193 f.). Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage aus Geheimhaltungsgründen teilweise nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden können. Die das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Zoll betreffenden Informationen können nicht offen, sondern nur eingestuft übermittelt werden. Eine offene Antwort ist nicht möglich, weil die Anfrage Informationen betrifft, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Strafverfolgungs-, Ermittlungsund Gefahrenabwehrbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis – auch der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegnerisch gesinnten Kräften – nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgungs-, Ermittlungsund Gefahrenabwehrbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Soweit die Fragestellung die Nachrichtendienste des Bundes betrifft, können die entsprechenden Informationen nicht offen, sondern nur eingestuft übermittelt werden. Eine offene Antwort ist nicht möglich, weil die Anfrage Informationen betrifft, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig, sind. * Das Bundesministerium der Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5874 Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, da sie in Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste und insbesondere ihren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solche Fähigkeiten betreffend würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung erhebliche Nachteile zur Folge haben . Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Soweit die Fragestellung gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen des Zolls betrifft , sind die erbetenen Auskünfte geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Zollkriminalamtes stehen. Der Schutz dieser Informationen bei Verfahren zur Gefahrenabwehr stellt einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Die Veröffentlichung der dem Zollkriminalamt zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten bei präventiven Maßnahmen gemäß § 23c Zollfahndungsdienstgesetz würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Zollkriminalamt zur Verfügung stehenden Ermittlungsinstrumente und damit zur Gefährdung des Maßnahmenerfolges führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Zollkriminalamtes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gilt folgendes: Im Rahmen der Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass unter „E-Mail- TKÜ“ im Sinne der Fragestellung die Überwachung laufenden E-Mail-Verkehrs als strafprozessuale Maßnahme gemäß § 100a der Strafprozessordnung (StPO) zu verstehen ist. In den durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird die Überwachung laufenden E-Mail-Verkehrs in geeigneten Fällen nach entsprechender Anordnung der Maßnahme gemäß § 100e StPO durch die als Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) beauftragten Beamten der Polizeibehörden umgesetzt. Diese Aufgaben nehmen Beamte des Bundeskriminalamtes, der Landeskriminalämter oder anderer Polizeidienststellen der Länder wahr. Der Generalbundesanwalt hält in seinen Registern entsprechende Angaben lediglich zum Teil für die Jahre 2017 und 2018 (Stichtag: 30.06.) zur Erfüllung von jährlichen gesetzlichen Berichtspflichten vor. Für die Jahre 2017 und 2018 gilt Folgendes: In 2017 wurde in der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in insgesamt zehn Verfahren gegen 20 Personen „E-Mail-TKÜ“ * Das Bundesministerium der Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzsteller des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5874 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode angeordnet und ausgeführt. In 2018 wurde in der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in insgesamt neun Verfahren gegen 19 Personen „E-Mail-TKÜ“ angeordnet und ausgeführt. Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden die den Berichten zugrunde liegenden Datensätze nicht verfügbar, da sie bereits gelöscht wurden. Deren Wiederherstellung würde eine nicht IT-gestützte Auswertung aller im angefragten Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren erfordern, deren Personalaufwand die Funktionsfähigkeit der Behörde des Generalbundesanwaltes gefährden würde. Den benannten Berichten selbst können die angefragten Daten aber nicht entnommen werden. Soweit in demselben Strafverfahren in beiden Jahren „E-Mail-TKÜ“ angeordnet wurden, sind sie auch in beiden Jahren erfasst. Aufgrund der Tatsache, dass der Generalbundesanwalt auch das Bundeskriminalamt mit der Durchführung von TKÜ-Maßnahmen betraut hat, ist denkbar, dass Maßnahmen teilweise doppelt in den jeweiligen Statistiken des Generalbundesanwalts und des Bundeskriminalamts erfasst sind. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche genannte Gesamtzahlen nicht die Fallzahlen umfassen, in denen im Rahmen der Überwachung von Telekommunikations-Anschlüssen (Festnetz und Mobilfunk) E-Mails mit erfasst werden. Eine statistische Erfassung dieser Fallzahlen ist nicht möglich. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine sogenannte E-Mail- TKÜ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden und Firmen sowie die Art der konkreten angefragten und erteilten Unterstützung benennen)? Soweit die Fragestellung die Nachrichtendienste des Bundes betrifft, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Im Übrigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung keine Amtshilfemaßnahmen durchgeführt. b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die Anzahl der Ermittlungsverfahren sowie die gewünschte Differenzierung bezogen auf die jeweilige Rechtsgrundlage werden bei den Strafverfolgungs-, Ermittlungs - und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes überwiegend nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Erhebung zum Zwecke der Beantwortung dieser Frage würde eine Auswertung aller im angefragten Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren erfordern, deren Personalaufwand die Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörden gefährden würde. Soweit sich die Fragestellung auf den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5874 c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Die Fragen 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet. Seitens des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls erfolgt keine statistische Erfassung für Benachrichtigungen nach § 101 StPO. Die Benachrichtigung fällt in die Zuständigkeit der Justiz. Für den Generalbundesanwalt gilt folgendes: Benachrichtigungen der von Maßnahmen gemäß § 100a StPO Betroffenen erfolgen nach der gesetzlichen Maßgabe des § 101 StPO. Die Anzahl solcher Benachrichtigungen wird in den elektronisch geführten Verfahrensregistern beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nicht erfasst. Für die Jahre 2017 und 2018 wurde gleichwohl durch Auswertung der Akten Folgendes ermittelt: Für das Jahr 2017 obliegen die Benachrichtigungen in zwei Verfahren für drei Betroffene auf Grund einer Verfahrensabgabe nunmehr den zuständigen Landesstaatsanwaltschaften. Zu Benachrichtigungen durch die Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof kam es im Jahr 2017 nicht. In der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof kam es im Jahr 2018 zur Benachrichtigung einer Person. Soweit die Fragestellung die Nachrichtendienste des Bundes betrifft, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. e) Welche Hard- und Software wird für die sogenannte E-Mail-TKÜ genutzt ? Im Bundeskriminalamt wird für die TKÜ-Maßnahmen, bei denen die E-Mail-Adresse die zu überwachende Kennung darstellt, dieselbe TKÜ-Anlage genutzt, die auch zur Auswertung anderer TKÜ-Maßnahmen nach §§ 100a, e StPO bzw. § 5 BKAG i. V. m. § 51 BKAG (wie z. B. überwachte Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse ) genutzt wird. Dies gilt entsprechend für die technischen Verfahren bei der Bundespolizei und des Zolls. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unterhält keine Hard- oder Software zur Durchführung von Telekommunikationsüberwachung. Diese wird bei den mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen beauftragten Polizeibehörden unterhalten. Soweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zur Ausleitung oder Lesbarmachung der über E-Mail- Dienste erfolgenden elektronischen Kommunikation würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Nachrichtendienste des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5874 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundes zulassen. Dadurch könnten die Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur Aufklärung nationaler und internationaler terroristischer Bestrebungen, bei denen derartige Kommunikationsmittel in besonderem Maße von den beobachteten Personen genutzt werden. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – und des BfV – Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 BVerfSchG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Entsprechendes gilt für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Telekommunikationsüberwachung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die Angabe, mittels welcher technischen Mittel die Nachrichtendienste des Bundes von diesen Maßnahmen Gebrauch machen, könnte zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden beobachteten Personen führen, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich machen würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5874 f) Inwiefern haben die Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren (seit 2010) bis heute aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Abwehr von Gefahren beitrugen ? Im Rahmen von strafprozessualen oder gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen dient die Telekommunikationsüberwachung als ein wesentliches Ermittlungsund Fahndungsinstrument. Die Überwachung des laufenden E-Mail-Verkehrs gemäß § 100a StPO hat in insbesondere mehreren Ermittlungsverfahren wertvolle Erkenntnisse geliefert und damit wesentlich zur Aufklärung von Straftaten beigetragen Im Bereich der Cyberabwehr liefert „E-Mail-TKÜ“ Erkenntnisse über Angriffsvektoren , Zielspektrum, mögliche Absichten und gängige Vorgehensweisen eines Angreifers. Die dabei generierten „Indicators of Compromise“ (IOC), also die technischen Merkmale eines Cyberangriffs, sind bei dessen Attribution unabdingbar , werden aber auch zum Schutz der IT-Infrastruktur des Opfers eingesetzt. Auch in allen anderen Phänomenbereichen stellt die Überwachung von E-Mail- Kennungen im Rahmen einer Beschränkungsmaßnahme eine wichtige Erkenntnisquelle dar. 2. Seit wann kommt die sogenannte E-Mail-TKÜ in den verschiedenen Bundesbehörden zum Einsatz? Soweit Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes die „E-Mail-TKÜ“ einsetzen, kann ein konkreter Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer E-Mail-Kennung in Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung im Sinne der Fragestellung nicht mehr nachvollzogen werden. Soweit sich die Frage auf den Bundesnachrichtendienst bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 3. Wie oft haben welche Bundesbehörden seit 2010 von der sogenannten Foren -Überwachung Gebrauch gemacht, und wann wurde diese erstmalig durch welche Behörde eingesetzt? Die Frage wird so verstanden, dass eine Auskunft über die Überwachung geschlossener Foren bzw. die Überwindung entsprechender Sicherheitseinrichtungen durch die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes gemeint ist (sog. geschlossene Benutzergruppen). Soweit auf allgemein – ohne besondere Zugangsberechtigung – zugängliche Datenbestände , wie sie etwa in sozialen Netzwerken, offenen Internet-Chats oder in offenen Newsgroups entstehen, zugegriffen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafrozessordnung, Rdnr. 7 zu § 100a StPO), erfolgen derartige Recherchen auf der Grundlage von §§ 161, 163 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO.). Diese Aufgaben nehmen Beamte des Bundeskriminalamtes, des Zolls, der Landeskriminalämter oder anderer Polizeidienststellen der Länder wahr. Die Anzahl solcher Ermittlungsmaßnahmen wird nicht erfasst. Hinsichtlich des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls wird nach Maßgabe der Begründung in der Antwort zu Frage 1 auf die Anlage mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5874 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Antwort für den Generalbundesanwalt erfolgt auf der Grundlage der für 2017 und 2018 erhobenen Daten (siehe Frage 1). „Foren-Überwachung“ im Sinne der Fragestellung erfolgte durch den Generalbundesanwalt in diesem Zeitraum nicht. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine sogenannte Foren- Überwachung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte neben den Zahlen auch die beteiligten Behörden und Firmen sowie die Art der konkreten angefragten und erteilten Unterstützung benennen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine Amtshilfemaßnahmen durchgeführt . b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Eine Statistik hierzu wird seitens der Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes nicht geführt. Eine Erhebung zum Zwecke der Beantwortung dieser Frage würde eine Auswertung aller im angefragten Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren erfordern, deren Personalaufwand die Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörden gefährden würde. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Auf die Antwort zu Frage 3b wird verwiesen. d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Auf die Antwort zu Frage 3b wird verwiesen. e) Welche Hard- und Software wird für die sogenannte Foren-Überwachung genutzt? Hinsichtlich des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls wird nach Maßgabe der Begründung in der Antwort zu Frage 1 auf die Anlage mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für en Dienstgebrauch“ verwiesen. Insoweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unterhält keine Hard- oder Software zur „Foren-Überwachung“. Diese wird bei den mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen beauftragten Polizeibehörden unterhalten. f) Inwiefern haben die Maßnahmen seit 2010 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Auf die Antwort zu Frage 1f wird entsprechend verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5874 4. Wie oft haben welche Bundesbehörden in den Jahren 2010 bis heute (bitte auflisten) von der sogenannten Server-TKÜ Gebrauch gemacht? Hinsichtlich des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls wird nach Maßgabe der Begründung in der Antwort zu Frage 1 auf die Anlage mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. Soweit sich die Fragestellung auf Nachrichtendienste des Bundes bezieht, gilt folgendes : Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, da sie in Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste und insbesondere ihren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solche Fähigkeiten betreffend würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine sogenannte Server- TKÜ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden und Firmen sowie die Art der der konkreten angefragten und erteilten Unterstützung benennen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine Amtshilfemaßnahmen durchgeführt . b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die Anzahl der Ermittlungsverfahren sowie die gewünschte Differenzierung bezogen auf die jeweilige Anschlussart werden bei den in Frage kommenden Strafverfolgungs -, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Erhebung zum Zwecke der Beantwortung dieser Frage würde eine Auswertung aller im angefragten Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren und Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordern, deren Personalaufwand die Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörden gefährden würde. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5874 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Insoweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, wird nach Maßgabe der Begründung in Frage 4 auf die Anlage mit dem Einstufungsgrad „VS – Geheim“ verwiesen, die dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt wird. d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen. e) Welche Hard- und Software wird für die sogenannte Server-TKÜ genutzt ? Im Bundeskriminalamt kommen zur Durchführung von Server-TKÜ Standard- Server mit Server-Betriebssystem und Standard-Netzwerkkomponenten zum Einsatz . Insoweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. f) Inwiefern haben die Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren seit 2010 bis heute aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Maßnahme der Server-TKÜ dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/ oder zur Identifizierung des Beschuldigten. Der Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten – von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung – zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Tathergänge sowie die Identifizierung der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind daher grundsätzlich wesentlich. Die Server-TKÜ liefert im Bereich der Cyberabwehr Erkenntnisse über Angriffsvektoren , Zielspektrum, mögliche Absichten und gängige Vorgehensweisen eines Angreifers. Die dabei generierten „Indicators of Compromise“ (IOC), also die technischen Merkmale eines Cyberangriffs, sind bei dessen Attribution unabdingbar , werden aber auch zum Schutz der IT-Infrastruktur des Opfers eingesetzt. 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Rechtsprechung und juristischem Schrifttum, wonach unterscheidbare Datenverarbeitungsschritte mit eigenem Eingriffsgehalt in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend eigener normenklarer und hinreichend bestimmter rechtlicher Regelung bedürfen, und wenn ja, welche konkreten Rechtsgrundlagen rechtfertigen die für das EFI-Programm notwendigen Verarbeitungen personenbezogener Daten aus Sicht der Bundesregierung? Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Fachgesetzen. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens keine Rechtsauskünfte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5874 6. In wie vielen Fällen (bitte im Einzelnen auflisten) kommen bereits Big-Data- Analyse-Verfahren und Technologien in Bundesbehörden im Allgemeinen und im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Speziellen zum Einsatz, und aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage meint die Bundesregierung , diese Verfahren und Technologien zum Einsatz bringen zu können? Im Kontext dieser Kleinen Anfrage wird die Frage 6 seitens der Bundesregierung so verstanden, dass sie nicht Big-Data-Fragen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung meint, sondern sich lediglich auf Strafverfolgungs-, Ermittlungs - und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes bezieht. Das Bundeskriminalamt setzt in Ermittlungsverfahren die geeignetste Methode ein, um sichergestellte Daten nach relevanten Informationen auszuwerten. Hierbei kommen auch Methoden der Computerlinguistik und der Künstlichen Intelligenz zum Einsatz. Die Auswertung der der Polizei vorliegenden Daten erfolgt nach den in der StPO bzw. im BKAG vorhandenen Befugnisnormen zum (auch automatisierten) Abgleich . Bisher wurden solche Methoden in sieben Auswertungen eingesetzt. Im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik werden auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) (vgl. näher hierzu Antworten zu den Fragen 7 und 8) automatisiert die in § 5 Absatz 1 BSIG genannten Datenarten zu den dort genannten Zwecken ausgewertet. Diese Art der Auswertung kann – abhängig vom Verständnis des Begriffs „Big Data“ – als Big Data-Analyse verstanden werden. Seitens der weiteren Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden kommen entsprechende Systeme nicht zum Einsatz. Insoweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist eine Beantwortung auf der Grundlage der in der Antwort zu Frage 1e dargestellten Abwägung nicht möglich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung des Einsatzes von Technologien zur Datenauswertung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die Angabe, ob und in welchem Umfang die Nachrichtendienste des Bundes von derartigen Methoden Gebrauch machen, könnte zu einer Änderung des Verhaltens der betreffenden beobachteten Personen führen, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. 7. In welchen Fällen ist der Einsatz von selbstlernenden Systemen anhand von Big-Data-Datenbeständen geplant? Im Bundeskriminalamt werden im Einzelfall Methoden des maschinellen Lernens anlassbezogen auf Datenbeständen des jeweiligen Ermittlungsverfahrens angewendet , allerdings nicht auf Big-Data-Datenbeständen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5874 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gilt folgendes: Um den Schutz der Kommunikationstechnik des Bundes durch die automatisierte Auswertung der dort anfallenden Protokolldaten fortlaufend gewährleisten zu können, werden Verfahren des maschinellen Lernens eingesetzt und kontinuierlich ausgebaut. Daneben untersucht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Rahmen eines Projektes technische Möglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von selbstlernenden Systemen zur Spracherkennung und Informationsextraktion auf öffentlich zugänglichen und nicht zugangsbeschränkten Dokument- und Datenquellen zur Rechercheunterstützung und Lagebilderstellung. Insoweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. In welchen Bereichen (bitte im Einzelnen auflisten und erläutern) kommen bereits algorithmische Entscheidungssysteme zur Unterstützung der Arbeit in Bundesbehörden im Allgemeinen und im Bundesamt für Verfassungsschutz im Speziellen zum Einsatz? Die Frage wird so verstanden, dass mit „algorithmischen Entscheidungssystemen “ solche Verfahren gemeint sind, die vollautomatisierte Entscheidungen treffen , ohne dass eine menschliche Kontrolle stattfindet oder eine finale Entscheidung durch einen Menschen getroffen wird. Insoweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Für die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden des Bundes wird mitgeteilt, dass entsprechende „algorithmischen Entscheidungssysteme“ von den in Rede stehenden Bundesbehörden nicht eingesetzt werden. a) Wo ist jeweils die Grenze zu Entscheidungen gezogen, die nur von Menschen getroffen werden dürfen, Auf die Antwort zu Frage 8 wird entsprechend verwiesen. b) wer hat diese algorithmischen Entscheidungssysteme erstellt, Auf die Antwort zu Frage 8 wird entsprechend verwiesen. c) welchen Qualitätskontrollen werden diese unterzogen und von wem, und Auf die Antwort zu Frage 8 wird entsprechend verwiesen. d) welche Prozesse zur Absicherung der Zulässigkeit ihres Einsatzes sind dem Einsatz jeweils vorausgegangen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird entsprechend verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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