Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5892 19. Wahlperiode 20.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1932 – Folgen des Brexit für Deutschland und Europa V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt. In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Das Ergebnis dieses Verhandlungsprozesses wird das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen. Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU-Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen , staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen , konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit von EU-Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitäten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird Drucksache 19/5892 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden. Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungslosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der WTO ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen. In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Weniger als ein Jahr vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und rund zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten . Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit- Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auf sämtliche in den verschiedenen Austrittszenarien zu erwartenden Eventualitäten vorbereitet und ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet. Ziel dieser Großen Anfrage ist, Antworten auf einige der drängendsten Fragen zu erhalten. Um einen möglichst umfassenden Überblick über die zu erwartenden Konsequenzen zu erhalten, bitten die Fragesteller die Bundesregierung, bei den Antworten auf sämtliche Fragen so weit wie möglich die verschiedenen Austrittszenarien zu beleuchten. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenwärtig laufen in Brüssel die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (EU) gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Diese Verhandlungen, die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission mit ihrem Chefunterhändler Michel Barnier im Namen der EU und der Regierung des Vereinigten Königreichs geführt werden, müssen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass dem britischen Parlament und dem Europäischen Parlament ausreichend Zeit für die erforderlichen Zustimmungen zum Austrittsabkommen verbleibt. Die Bundesregierung bedauert die britische Entscheidung aus der EU auszutreten, respektiert sie aber selbstverständlich. Die Bundesregierung strebt einen erfolgreichen Abschluss der Austrittsverhandlungen an. Ein Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen wäre weder im britischen noch im europäischen oder deutschen Interesse. Die Bundesregierung betont die uneingeschränkte Gültigkeit der vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien und unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die Verhandlungsführung der Europäischen Kommission. Die Austrittsverhandlungen verfolgen zwei Ziele: Einigung auf einen Austrittsvertrag zur Regelung der Einzelheiten des Austritts sowie Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5892 Einigung auf eine „Politische Erklärung“ zum Rahmen der künftigen Beziehungen , auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird. Das Austrittsabkommen soll eine Vielzahl von Fragen regeln, darunter die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, Fragen der finanziellen Entflechtung und die Frage der Grenze zwischen der Republik Irland und Nordirland. Der Entwurf des Austrittsabkommens sieht eine Übergangsphase bis Ende 2020 vor, in der das Vereinigte Königreich weiterhin an den EU-Acquis gebunden bleibt, aber keine an die Mitgliedschaft in der EU gebundenen, institutionellen Rechte mehr wahrnehmen kann. Im Hinblick auf die „Politische Erklärung“ hat der Europäische Rat (Artikel 50 EUV) im März 2018 „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer ‚Politischen Erklärung‘, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“, Leitlinien festgelegt. Der Europäische Rat hat dabei bekräftigt, dass die EU für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Diese Partnerschaft soll sich auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik , erstrecken. Jedes Abkommen mit dem Vereinigten Königreich muss auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruhen, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Ein Nichtmitgliedstaat, der nicht dieselben Pflichten übernimmt wie ein Mitgliedstaat der EU, kann nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat. Der Europäische Rat hat ferner wiederholt, dass die vier Grundfreiheiten unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken“ geben kann, das heißt eine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, die die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Der Europäische Rat hat schließlich bekräftigt, dass die EU ihre Beschlussfassungsautonomie wahren wird, was ausschließt, dass sich das Vereinigte Königreich als Drittland an den Organen der Union und an der Beschlussfassung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beteiligt. Auch die Rolle des Gerichtshofs der EU wird in vollem Umfang geachtet werden. Was den Kern der Wirtschaftsbeziehungen anbelangt, so hat der Europäische Rat seine Bereitschaft bekräftigt, Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen (FHA) einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Für die EU bleiben diese Leitlinien Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die „Politische Erklärung“ zum Rahmen der künftigen Beziehungen. Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Erst im Rahmen dieser Verhandlungen werden Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich festgelegt werden können. Vor Abschluss dieser Verhandlungen kann daher in vielen Bereichen noch keine belastbare Aussage über den Inhalt von Folgeregelungen und deren Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte getroffen werden. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw. in die Verhandlungen selbst einbringen und den Deutschen Bundestag im Einklang mit Drucksache 19/5892 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) rechtzeitig darüber unterrichten. Der Europäische Rat (Artikel 50 EUV) am 17. Oktober 2018 hat volles Vertrauen in Michel Barnier als Verhandlungsführer der EU27 zum Ausdruck gebracht, die Einheit der EU27 bekräftigt und Michel Barnier gebeten, die Verhandlungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien des Europäischen Rates fortzusetzen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, ein Sondertreffen abzuhalten, wenn Michel Barnier von entscheidenden Fortschritten in den Verhandlungen berichtet. Angesichts des ungewissen Ausgangs der Austrittsverhandlungen sind die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU besonders wichtig. Der Europäische Rat hat wiederholt, zuletzt in seinen Schlussfolgerungen von Juni 2018, an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der EU und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. Die Bundesregierung nimmt diese Vorbereitungen sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalem Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel dem fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung überprüft den Stand der Planungen fortlaufend und entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Über den Fortgang der Verhandlungen sowie zu den Vorbereitungen auf den Austritt besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel-50-Format (zu 27 ohne das Vereinigte Königreich) ein enger Austausch zwischen den EU27 und der Europäischen Kommission als Verhandlungsführerin. Der Deutsche Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des EUZBBG unterrichtet . 1. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, ein Gesetz zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit zu erlassen? Wenn ja, welche Regelungen hält die Bundesregierung, aufgeschlüsselt nach den wahrscheinlichsten Austrittszenarien, für erforderlich? 2. Welche Auswirkungen auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr , aufgeschlüsselt nach den wahrscheinlichsten Austrittszenarien, sind nach Auffassung der Bundesregierung nach dem Brexit zu erwarten? 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Austritt Großbritanniens ohne Austrittsvertrag, also ein „cliff-edge Brexit“ (Rückfall auf WTO-Regeln ), nach wie vor möglich ist? Trifft die Bundesregierung Vorbereitungen für dieses Austrittszenario, und wenn ja welche? 4. Welches Austrittszenario ist aus Sicht der Bundesregierung am vorteilhaftesten , und auf welcher Rechtsform sollten aus Sicht der Bundesregierung die Beziehungen der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit basieren? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5892 Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5143 verwiesen. 5. Wie viele Personen mit britischer Staatsangehörigkeit waren seit dem Jahr 2000 in Deutschland beschäftigt (bitte nach Jahren und Wirtschaftssektoren auflisten)? 6. Wie viele Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit waren seit dem Jahr 2000 im Vereinigten Königreich beschäftigt (bitte nach Jahren und Wirtschaftssektoren auflisten)? 7. Wie viele Arbeitsplätze werden in Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung durch die Folgen des Brexit verloren gehen (bitte jeweils auflisten nach Wirtschaftssektoren)? 8. Wie viele Arbeitsplätze werden in Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung durch die Folgen des Brexit hinzukommen (bitte jeweils auflisten nach Wirtschaftssektoren)? 9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass britische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, auch nach dem Brexit weiterhin in Deutschland beschäftigt sein können? 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Vereinigten Königreich beschäftigt sind, auch nach dem Brexit weiterhin im Vereinigten Königreich beschäftigt sein können? 11. Wie stellt sich die Bundesregierung die künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor? 12. Auf welche Sozialleistungen werden britische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die in Deutschland beschäftigt sind, auch nach dem Brexit einen Anspruch haben? 13. Bei welchen Sozialleistungen sind für britische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die in Deutschland beschäftigt sind, Änderungen nach dem Brexit zu erwarten? Welche Folgewirkungen werden für den Bundeshaushalt abgeschätzt? 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Vereinigten Königreich beschäftigt sind, auch nach dem Brexit einen Anspruch auf Sozialleistungen im Vereinigten Königreich haben? 15. Auf welche Leistungen des britischen Sozialsystems werden deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Vereinigten Königreich beschäftigt sind, nach Einschätzung der Bundesregierung auch nach dem Brexit einen Anspruch haben? 16. Bei welchen Leistungen des britischen Sozialsystems sind für deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich Änderungen zu erwarten? 17. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden seit dem Jahr 2000 jährlich zur Erbringung von Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland entsandt (bitte nach Jahren auflisten)? 18. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland entsandt werden, auch nach dem Brexit in den Geltungsbereich des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes fallen? Drucksache 19/5892 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wenn nein, welche rechtliche Regelung für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland stellt sich die Bundesregierung vor? Die Fragen 5 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4803 verwiesen. 20. Wie viele deutsch-britische Ehen bestehen derzeit? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5215 verwiesen. 21. Welche Familienrechtsleistungen werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei weiterem Wohn- und Arbeitsaufenthalt von deutschen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich nach dem Brexit nicht mehr beziehen lassen? Falls die Leistungen weiter bezogen werden können, mit welchen Hürden ist zu rechnen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4990 verwiesen. 22. Welche Folgen sind nach Auffassung der Bundesregierung durch den Brexit in den Bereichen Sorge- und Umgangsrecht bei binationalen Ehen zwischen deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus dem Vereinigten Königreich zu erwarten? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5215 verwiesen. 23. Bei welchen Familienrechtsleistungen für deutsche Staatsangehörige im Vereinigten Königreich wird es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge des Brexit eine Veränderung geben? 24. Welche Folgen sind nach Auffassung der Bundesregierung nach dem Brexit für binationale Ehepaare und Familien (insbesondere deutsch-britisch, aber auch EU-britisch) in Bezug auf Leistungen wie Kindergeld zu erwarten? 25. Welche Folgen sind nach Ansicht der Bundesregierung nach dem Brexit für bi-nationale Ehepaare und Familien (insbesondere deutsch-britisch, aber auch EU-britisch) im Scheidungsfall zu erwarten? Welche Folgen sind für Kinder aus diesen Ehen zu erwarten? Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4990 verwiesen. 26. Wie viele deutsch-britische Anwendungsfälle der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gibt es bislang? Welche Folgeregelung strebt die Bundesregierung im bilateralen Verhältnis oder durch eine Regelung der EU mit dem Vereinigten Königreich an? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5892 27. Wie sieht die Bundesregierung die Betroffenheit des internationalen Verfahrensrechts für Unterhaltsfragen im Hinblick auf die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009? Wie wird die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen nach dem Brexit in Bezug auf Fälle geregelt, die Personen aus Deutschland und der EU einerseits und Personen aus dem Vereinigten Königreich andererseits betreffen? Lassen sich in diesen Feldern unübersichtliche Rechtslagen vermeiden? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5215 verwiesen. 28. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Anträge auf Wiedereinbürgerung auf Grundlage von Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes bei deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich seit dem 23. Juni 2016 entwickelt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4990 verwiesen. 29. Wie viele Studierende sowie Schülerinnen und Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit nahmen seit Beginn des Erasmus+-Programms in den Jahren 2014 bis 2017 am Programm Erasmus+ im Vereinigten Königreich teil (bitte nach Studierenden je Fächergruppe, Menschen in beruflicher Ausbildung und Menschen an allgemeinbildenden Schulen sowie Jahren und Herkunftsbundesländern aufschlüsseln), und welchem Anteil an der Gesamtzahl teilnehmender deutscher Studierender sowie Schülerinnen und Schüler am Erasmus +-Programm entspricht dies (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 30. Wie viele Studierende sowie Schülerinnen und Schüler mit britischer Staatsangehörigkeit nahmen seit Beginn des Erasmus+-Programms in den Jahren 2014 bis 2017 am Programm Erasmus+ in Deutschland teil (bitte nach Studierenden je Fächergruppe, Menschen in beruflicher Ausbildung und Menschen an allgemeinbildenden Schulen sowie Jahren und Zielbundesland aufschlüsseln ), und welchem Anteil an der Gesamtzahl teilnehmender britischer Studierender sowie Schülerinnen und Schüler am Erasmus+-Programm entspricht dies (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 31. Wie viele Erasmus+-geförderte Praktika von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft wurden in den Jahren 2014 bis 2017 im Vereinigten Königreich absolviert (bitte nach Jahren und Herkunftsbundesländern aufschlüsseln ), und welchem Anteil an der Gesamtzahl der von deutschen Studierenden im Rahmen des Erasmus+-Programms absolvierten Praktika entspricht das? 32. Wie viele Erasmus+-geförderte Praktika von Menschen mit britischer Staatsbürgerschaft wurden in den Jahren 2014 bis 2017 in Deutschland absolviert (bitte nach Jahren und Zielbundesländern aufschlüsseln), und welchem Anteil an der Gesamtzahl der von britischen Studierenden im Rahmen des Erasmus +-Programms absolvierten Praktika entspricht das? Drucksache 19/5892 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Wie viele Erasmus+-geförderte Partnerschaften und Kooperationsprojekte (Strategische Partnerschaften, Wissensallianzen, Jean-Monnet-Aktivitäten, sonstige Partnerschaften und Kooperationsprojekte) gab es seit Beginn des Erasmus+-Programms in den Jahren 2014 bis 2017 im Vereinigten Königreich mit deutscher Beteiligung (bitte nach Art, Anzahl und Jahren aufschlüsseln ), und welchem Anteil an der Gesamtzahl der im Vereinigten Königreich im Rahmen von Erasmus+-geförderten Partnerschaften und Kooperationsprojekte entspricht das? 34. Wie viele Erasmus+-geförderte Partnerschaften und Kooperationsprojekte (Strategische Partnerschaften, Wissensallianzen, Jean-Monnet-Aktivitäten, sonstige Partnerschaften und Kooperationsprojekte) gab es seit Beginn des Erasmus+-Programms in den Jahren 2014 bis 2017 in Deutschland mit britischer Beteiligung (bitte nach Art, Anzahl und Jahren aufschlüsseln), und welchem Anteil an der Gesamtzahl der in Deutschland im Rahmen von Erasmus +-geförderten Partnerschaften und Kooperationsprojekte entspricht das? 35. Welche sind aus Sicht der Bundesregierung die zehn bedeutendsten Erasmus+-geförderten Partnerschaften und Kooperationsprojekte zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich? 36. Welche Hochschulen im Vereinigten Königreich hatten die meisten Incoming -Studierenden aus Deutschland über das Erasmus+-Programm im Jahr 2017 (bitte die top 10 nach Anzahl in Reihenfolge aufschlüsseln)? 37. Welche Hochschulen in Deutschland hatten die meisten Studierenden aus dem Vereinigten Königreich über das Erasmus+-Programm im Jahr 2017 (bitte die top 10 nach Anzahl in Reihenfolge aufschlüsseln)? 38. Welche Bundesländer hatten im Rahmen von Erasmus+ in den Jahren 2014 bis 2017 die meisten Incoming-Schülerinnen/-Schüler sowie Incoming -Studierenden für Praktika aus Großbritannien (bitte nach Jahren, Studierenden in Praktika, Menschen in beruflicher Ausbildung und Menschen an allgemeinbildenden Schulen aufschlüsseln)? 39. Welche Bundesländer hatten im Rahmen von Erasmus+ in den Jahren 2014 bis 2017 die meisten Outgoing-Schülerinnen/-Schüler sowie Outgoing- Studierenden für Praktika nach Großbritannien (bitte nach Jahren, Studierenden in Praktika, Menschen in beruflicher Ausbildung und Menschen an allgemeinbildenden Schulen aufschlüsseln)? 40. In welcher Höhe wurden Erasmus+-Mittel in den Jahren 2014 bis 2017 für britische Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Deutschland abgerufen (bitte nach Jahren und Höhe aufschlüsseln)? 41. In welcher Höhe wurden Erasmus+-Mittel in den Jahren 2014 bis 2017 für deutsche Studierende sowie Schülerinnen und Schüler im Vereinigten Königreich abgerufen (bitte nach Jahren und Höhe aufschlüsseln)? 42. Mit welchen Auswirkungen auf die internationale Mobilität von Schülerinnen , Schülern und Studierenden zwischen Deutschland und Großbritannien rechnet die Bundesregierung (bitte nach den drei wahrscheinlichsten Austrittsszenarien differenzieren)? 43. Sollte das Vereinigte Königreich nach dem Austritt aus der Europäischen Union nach Auffassung der Bundesregierung als sogenanntes Mitgliedsland (nach Vorbild Norwegens, der Türkei, Islands) oder als sogenanntes Partnerland Teil des Programms Erasmus+ bleiben (bitte begründen)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5892 44. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für eine weitere Beteiligung Großbritanniens am Erasmus+-Programm? Was spricht dagegen? 45. Liegen der Bundesregierungen Kenntnisse darüber vor, bis wann die Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien über den Verbleib im Erasmus +-Programm auch nach dem Brexit abgeschlossen sein sollen? Wenn ja, bis wann? Wie ist die Bundesregierung an diesen Verhandlungen beteiligt? Mit welchem Ergebnis rechnet die Bundesregierung in Bezug auf diese Verhandlungen ? 46. Wird die Bundesregierung im Falle gescheiterter Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien über den Verbleib im Erasmus+-Programm nach dem Brexit eigenständige Verhandlungen mit Großbritannien für eine bilaterale Vereinbarung zur Studierendenmobilität zwischen beiden Ländern aufnehmen? Wenn ja, bis wann sollen diese Verhandlungen abgeschlossen sein? Wenn ja, welche Vereinbarungen müssen aus Sicht der Bundesregierung Kern einer solchen Vereinbarung sein? 47. Nimmt Großbritannien an den laufenden Verhandlungen zur Verlängerung des Erasmus+-Programms ab 2021 teil? 48. Plant die Bundesregierung Initiativen (sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene), um auch nach dem Brexit den Schüler- und Studentenaustausch zwischen Deutschland und Großbritannien und/oder der EU und Großbritannien zu fördern? Die Fragen 29 bis 48 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5223 verwiesen. 49. Welche Auswirkungen durch den Brexit sieht die Bundesregierung in Bezug auf die Bemühungen der Bundesregierung, eine Indexierung von Kindergeldzahlungen auf EU-Ebene zu verfolgen? Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten im Februar 2016 in Aussicht gestellt , dass die Europäische Kommission bei einem Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU nach dem Referendum einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend eine Indexierung von Kindergeld (Anpassung der Höhe des Kindergeldes an die Verhältnisse des jeweiligen Wohnsitzstaates des Kindes) vorlegen würde. Da dieser Vorschlag nur für den Fall des EU- Verbleibs des Vereinigten Königreichs erfolgen sollte, war eine Folge des Ausgangs des Brexit-Referendums, dass die Europäische Kommission zur Vorlage eines solchen Vorschlags nicht verpflichtet war. Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer im Dezember 2016 vorgestellten Vorschläge für eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bewusst von einem Vorschlag zur Indexierung von Kindergeld abgesehen. Diese Umstände waren der Bundesregierung im April 2017 bei ihrem Beschluss, sich für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einzusetzen, bekannt. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs ergeben sich daher keine Auswirkungen auf die Bemühungen der Bundesregierung. Drucksache 19/5892 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 50. Wie konkret wurden Folgen des Brexit in die von der Bundesregierung in der Umfassenden Bewertung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (zu Ratsdokument 15642/16) angekündigte Prüfung einer Indexierung einbezogen? Zu welchen Ergebnissen mit Bezug auf den Brexit ist die Bundesregierung bei ihrer Prüfung gekommen? Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV seine Austrittsabsicht mitgeteilt. Dies erfolgte also erst nach der Erarbeitung der Umfassenden Bewertung zu Ratsdokument 15642/16, die an den Deutschen Bundestag am 15. Februar 2017 versandt wurde. Mögliche Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU hängen vom Ausgang der Austrittsverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich ab und können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret benannt und geprüft werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 51. Wie wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 bezüglich des deutschen Nettozahlerrabatts positionieren, der sich maßgeblich am Rabatt für das Vereinigte Königreich orientiert? Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 – 2027 für einen Rabatt einsetzen. 52. Wird die Bundesregierung sich aufgrund der Verkleinerung der EU infolge des Brexit im Rahmen der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 auch für eine entsprechende Verkleinerung des EU-Haushaltes einsetzen? Falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht in der absehbaren Finanzierungslücke durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs eine Herausforderung und Chance zur Neuausrichtung der EU-Finanzen. Für die Bundesregierung ist eine konsequente Ausrichtung der Ausgabenstruktur und Mittelverteilung auf aktuelle Prioritäten, Herausforderungen, Zukunftsthemen und einen europäischen Mehrwert erforderlich . Neben diesen Faktoren wird die Frage des Gesamtvolumens des EU-Haushalts für die Bundesregierung auch entscheidend von der Qualität des Gesamtergebnisses der Verhandlungen sowie von einer fairen Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten abhängen. 53. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, sich im Rahmen der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 für eine grundsätzliche Überprüfung und Reform von Kohäsions- und Agrarfonds zur Erreichung einer effizienteren Mittelbewirtschaftung einzusetzen? Zur zukünftigen Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Kohäsionspolitik hat die Europäische Kommission zwischen Mai und Juni 2018 verschiedene Legislativvorschläge vorgelegt. Die Bundesregierung stimmt die Positionierung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission im Einzelnen derzeit ab. Grundsätzlich tritt die Bundesregierung für eine möglichst effiziente Erreichung der Ziele der GAP und der Kohäsionspolitik ein. Die GAP sollte zukünftig stärker auf die Erreichung von Zielen und Ergebnissen ausgerichtet werden . Sowohl in der Agrar- als auch der Kohäsionspolitik sollte unter anderem die Chance für Vereinfachungen im Verwaltungs- und Kontrollsystem ergriffen werden . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5892 54. In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung im Zuge des Brexit Sparpotential im EU-Haushalt? Für die Bundesregierung müssen im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU alle Ausgabenbereiche hinsichtlich ihrer Effizienz und ihres Erfolgs sowie ihrer Ausrichtung auf einen europäischen Mehrwert überprüft werden . Grundsätzlich wird sich die Bundesregierung für eine weitere Modernisierung und konsequentere Ausrichtung des EU-Haushalts auf europäischen Mehrwert einsetzen. Das Setzen neuer Prioritäten kann auch bedeuten, dass andere Bereiche in den Hintergrund treten, ohne die Verlässlichkeit bewährter EU-Politiken grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Bundesregierung wird alle Vorschläge in diesem Lichte prüfen und sich in den Verhandlungen positionieren. 55. Wie haben sich die Exporte deutscher Unternehmen in das Vereinigte Königreich in den vergangenen fünf Jahren, aufgeschlüsselt nach den zehn bedeutendsten Branchen, entwickelt? 56. Inwieweit wirkt sich aus Sicht der Bundesregierung der seit dem Brexit-Referendum gefallene Wechselkurs des Britischen Pfundes gegenüber dem Euro auf Exporte in das Vereinigte Königreich bzw. auf die Importe aus dem Vereinigten Königreich aus? Welche Folgen ergeben sich hieraus für deutsche Unternehmen? 57. Warum ist es der Bundesregierung nicht gelungen, die Bewerbungen Bonns als neuen Standort der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA und von Frankfurt am Main als neuen Standort der Europäischen Bankenaufsicht EBA erfolgreich zu unterstützen? 58. Welchen Anteil hat Großbritannien am Energiemarkt der Europäischen Union? 59. Welche gemeinsamen Energieprojekte, in die Großbritannien aktuell auf EU-Ebene eingebunden ist, werden vom Brexit betroffen sein? 60. Wie viele Gesellschaften in Rechtsform nach britischem Recht, z. B. einer britischen Limited (Ltd.), haben ihren Geschäftssitz in Deutschland? Welche Rechtsnormen werden nach dem Austritt von Großbritannien aus der EU im Hinblick auf diese Gesellschaften in Deutschland Anwendung finden ? Wie werden diese Gesellschaften insbesondere hinsichtlich Rechtsfähigkeit, Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, eingeordnet werden, wenn sie sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen können? Plant die Bundesregierung eine Anpassung der Regelungen zum internationalen Gesellschaftsrecht? 61. Welchen Einfluss wird der Brexit auf die EU-Kohäsions- und -Strukturpolitik sowie den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) haben? 62. Ist geplant, ein Zollkooperationsabkommen mit Großbritannien zu verhandeln ? Drucksache 19/5892 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 63. Welchen zeitlichen Vorlauf benötigen die bundesdeutschen Zollbehörden, um auf die vermutlich höheren Fallzahlen nach dem Brexit vorbereitet zu sein? Welche Finanzmittel sind für zusätzliche Zollbeamte und Formalitäten im immer noch nicht auszuschließenden Fall eines „cliff-edge Brexit“ (Rückfall auf WTO-Regeln) im März 2019 notwendig, und wie sind sie im Haushalt eingeplant? 64. Wie lange dauert die Ausbildung zusätzlicher Zollbeamter und welche Vorbereitungen werden schon getroffen, damit einem erhöhten Bedarf entsprochen werden kann? 65. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass Unternehmen rechtzeitig von rechtlichen Änderungen bei der Zollabwicklung informiert werden? 66. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass ein – wie von der Premierministerin Theresa May gefordert – durchlässiges Grenzregime an der inneririschen Grenze zum Einfallstor für Schmuggel und Betrug bei Zöllen und Mehrwertsteuer wird? 67. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über bereits erfolgte Änderungen von Lieferketten durch deutsche und britische Unternehmen als Reaktion auf die Brexit-Entscheidung vor, und welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf die deutsche Wirtschaft und den Staatshaushalt? 68. Welche Pflichten erlegt § 93 Absatz 2 des Aktiengesetzes den Vorständen von Aktiengesellschaften im Hinblick auf den Brexit auf? 69. Welche Folgen hat die Ablehnung des Vorschlags zu Zollkontingenten, auf die sich EU und Großbritannien geeinigt haben, durch andere WTO-Mitglieder wie Neuseeland oder die USA? Die Fragen 55 bis 69 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5033 verwiesen. 70. Wie beurteilt die Bundesregierung die zu erwartenden Auswirkungen durch weiter divergierende Steuersysteme der EU und der Mitgliedstaaten einerseits und Großbritanniens anderseits? Im Bereich der direkten Steuern ist das Steuerrecht der Mitgliedstaaten derzeit in weiten Teilen nicht harmonisiert. Daran wird sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auch nichts ändern. Im Übrigen wird das Vereinigte Königreich auch nach dem Austritt aus der EU weiterhin ein internationaler Partner auf G7- und G20-Ebene sowie im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bleiben und damit auch weiterhin an international vereinbarte Mindeststandards gebunden sein. Für die harmonisierten indirekten Steuern kann von Seiten der Bundesregierung nicht eingeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß das Steuersystem des Vereinigten Königreichs nach einem Austritt aus der EU von europäischen Regelungen divergieren wird. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5892 71. Wie beurteilt die Bundesregierung speziell das eventuelle Entstehen neuer (oder das Aufleben alter) grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, und wie plant sie darauf zu reagieren? Ob und inwieweit sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU neue grenzüberschreitende steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, lässt sich derzeit noch nicht absehen; dies hängt vom Ausgang der Verhandlungen und den Folgen dieser Verhandlungsergebnisse ab. Dessen ungeachtet ist Vermeidung von Gewinnkürzungen und -verlagerungen ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, für das sie sich auf europäischer und internationaler Ebene einsetzt . 72. Wie plant die Bundesregierung in Fällen nach Großbritannien gezogener Menschen bzgl. der Wegzugsbesteuerung umzugehen – entfällt die bisher u. U. eingeräumte Stundung der Steuerschuld mit Austritt Großbritanniens aus der EU aufgrund des Wegfalls der Stundungsvoraussetzungen? Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU führt für sich genommen nicht zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (AStG). Insofern besteht kein Regelungsbedarf zur Vermeidung nachteiliger steuerlicher Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU. Auf den vom Bundesministerium der Finanzen Anfang Oktober 2018 veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit-Steuerbegleitgesetz, Brexit-StBG) wird insoweit verwiesen (vgl. Gesetzesbegründung , www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/ Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/ Gesetze_Verordnungen/Brexit-StBG/0-Gesetz.html). 73. Beabsichtigt die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die umfangreichen Regelungen zur Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei Sachverhalten zwischen den Staaten der EU auch nach dem Brexit weiterhin bei Sachverhalten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Gültigkeit haben? 74. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf solche bereits abgeschlossenen Sachverhalte einzuwirken, damit eine Sofortversteuerung stiller Reserven – bedingt dann allein dadurch, dass das Vereinigte Königreich die EU verlassen haben wird – vermieden wird? Die Fragen 73 und 74 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang Oktober 2018 den Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit-StBG) veröffentlicht. Durch die darin vorgeschlagenen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass insbesondere in den Fällen des § 4g des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) allein der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keine für die Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsfolgen auslöst . Drucksache 19/5892 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 75. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass eine schenkungs- oder erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen oder Wohneigentum im Vereinigten Königreich auch nach dem vollzogenen Brexit besteht? Eine schenkung- oder erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen oder Wohneigentum im Vereinigten Königreich richtet sich auch nach vollzogenem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU danach, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bzw. § 13d ErbStG bzw. § 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG erfüllt sind. Dies hängt unter anderem auch vom jeweiligen Austrittsszenario ab. 76. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung auch nach dem vollzogenen Brexit im Rahmen des sog. Realsplittings Unterhaltszahlungen an einen in der EU lebenden geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, sofern der Unterhaltszahler die EU-Staatsangehörigkeit aufweist ? Unterhaltszahlungen im Sinne des § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG können von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR), der nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist oder nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG auch dann abgezogen werden, wenn – unter weiteren Voraussetzungen – der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR hat. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – bzw. nach Ende der Übergangsphase, falls diese vereinbart wird – ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat anzusehen, so dass Unterhaltszahlungen im Sinne des § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG an einen Empfänger mit britischer Staatsangehörigkeit nur dann abzugsfähig wären, wenn dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. 77. Wird sich die Bundesregierung für eine Regelung einsetzen, damit auch nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Sonderausgaben wie Schulgelder, Spenden und Mitgliedsbeiträge, die von deutschen Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich anfallen, steuerlich abzugsfähig sind? Derzeit bestehen keine Absichten der Bundesregierung, eine Abziehbarkeit von Sonderausgaben, die auch für EU- und EWR-Staaten gilt, auf Drittstaaten zu erweitern . Die steuerliche Abziehbarkeit als Sonderausgabe hängt damit unter anderem vom jeweiligen Austrittsszenario ab. 78. Sieht die Bundesregierung angesichts dessen, dass das englische Recht gerne und häufig für Verträge mit internationalem Bezug, insbesondere bei Finanzierungen , gewählt wird, nach dem Brexit zusätzliche Risiken oder Nachteile in der Wahl englischen Rechts für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Vertragsparteien? Wenn ja, warum und in welcher Hinsicht, und wenn nein, warum nicht? Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und gegebenenfalls dem Ablauf einer Übergangsphase ist das Vereinigte Königreich vorbehaltlich etwaiger Regelungen in einem Abkommen über die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht mehr an den „acquis communautaire“ gebunden. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5892 Vertragsparteien können dann nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass bei der Wahl englischen Rechts ihnen möglicherweise vertraute Vorschriften des Unionsrechts zur Anwendung kommen. Wie in jedem Fall, bei dem ausländisches Recht zur Anwendung kommt, kann bei Verfahren vor deutschen Gerichten zusätzlicher Aufwand durch die Ermittlung des britischen Rechts entstehen. 79. Welche negativen Folgen sieht die Bundesregierung für die laufende Geschäftstätigkeit von europäischen bzw. deutschen Finanzinstituten bzw. Finanzdienstleistern im Vereinigten Königreich und von britischen Finanzinstituten bzw. Finanzdienstleistern in der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Brexit? Ob und gegebenenfalls welche negativen Folgen für die laufende Geschäftstätigkeit von europäischen Finanzinstituten bzw. Finanzdienstleistern im Vereinigten Königreich und von britischen Finanzinstituten bzw. Finanzdienstleistern in der EU im Zusammenhang mit dem Brexit entstehen, hängt zum einen von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen werden. Zum anderen ist entscheidend, inwieweit sich Finanzdienstleister auf den Austritt vorbereiten. Aussagen über konkrete Folgen sind aufgrund dieser entscheidenden Unsicherheiten derzeit nicht möglich. 80. Wie hoch war bzw. ist das ausstehende Exposure deutscher Finanzinstitute bzw. Finanzdienstleister im britischen Finanzmarkt von 2010 bis heute? Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (www.bis.org) veröffentlicht die nachstehenden Daten zum Exposure von Banken. Informationen zum Exposure von Finanzdienstleistungsinstituten (FDIs) liegen der Bundesregierung nicht vor. 81. Wie hoch war bzw. ist das ausstehende Exposure britischer Finanzinstitute bzw. Finanzdienstleister im europäischen und speziell im deutschen Markt von 2010 bis heute? Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (www.bis.org) veröffentlicht Daten zum Exposure britischer Banken unter anderem gegenüber deutschen Kreditinstituten . Auf die nachstehenden Tabellen wird verwiesen. Informationen zum Exposure gegenüber Nichtbanken und zum Exposure von Finanzdienstleistungsinstituten (FDIs) und Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAG- Institute) liegen der Bundesregierung nicht vor. 0 50.000.000 100.000.000 150.000.000 200.000.000 Auslandsaktiva von KIs (DE) ggü. KIs aus UK Drucksache 19/5892 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Angaben in Tausend USD Auslandsaktiva von Banken aus dem Vereinigten Königreich gegenüber Banken aus ausgewählten Ländern (Europa und Nachbarstaaten) 1 Länder Angaben in Millionen USD 2010- Q4 2011- Q4 2012- Q4 2013- Q4 2014- Q4 2015- Q4 2016- Q4 2017- Q4 Eurozone 317.730 221.973 191.416 202.147 183.995 125.964 109.911 154.261 Frankreich 135.278 101.192 88.452 84.213 73.592 44.164 35.380 67.054 Deutschland 70.797 44.528 40.383 37.985 43.130 38.839 41.478 41.773 Niederlande 30.150 18.003 13.014 13.336 18.500 15.818 11.848 13.856 Spanien 21.106 12.887 18.391 28.147 12.407 8.789 6.492 12.647 Türkei 5.295 8.989 10.752 16.348 14.391 8.912 6.861 5.671 Schweden 7.317 7.533 5.248 3.735 4.934 4.106 3.184 4.152 Italien 8.718 6.914 2.637 3.669 4.979 3.531 2.709 4.129 Schweiz 16.142 18.668 13.331 12.198 10.634 6.966 4.102 3.900 Luxemburg 7.760 9.614 5.188 3.406 3.623 2.165 2.504 3.530 Belgien 11.918 7.424 3.783 3.552 4.064 1.965 2.901 3.415 Griechenland 2.586 1.005 719 10.008 8.425 579 1.100 2.314 Österreich 4.020 3.905 3.051 2.347 2.641 2.198 1.585 2.214 Sonstige2 42.350 31.136 34.270 31.408 28.108 22.257 12.647 8.284 82. Welche ökonomischen und stabilitätsrelevanten Folgen hätte nach der Einschätzung der Bundesregierung ein Wegfall des EU-Passporting? Die ökonomischen und stabilitätsrelevanten Folgen eines Verlustes des EU- Passportings hängen zum einen von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen werden. Zum anderen ist entscheidend, inwieweit sich sowohl Finanzdienstleister als auch Kunden auf den Austritt vorbereiten. Aussagen über konkrete ökonomische Folgen sind aufgrund dieser entscheidenden Unsicherheiten derzeit nicht möglich. 1 www.bis.org/. 2 Zum jüngst verfügbaren Stichtag gehörten hierzu Dänemark (1.613 Millionen USD), Norwegen (1.513 Millionen USD), Irland (1.506 Millionen USD), Finnland (1.108 Millionen USD) und Russland (1.047 Millionen USD). 0 20.000.000 40.000.000 60.000.000 80.000.000 Auslandsaktiva von KIs (UK) ggü. KIs aus DE Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5892 83. Welche Folgen hätte nach Auffassung der Bundesregierung ein Wegfall des EU-Passporting für die britischen Finanzinstitute bzw. Finanzdienstleister und deren in der EU und insbesondere in Deutschland ansässige Kunden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3282 wird verwiesen. 84. Hat die Bundesregierung Untersuchungen dazu durchgeführt, ob und inwieweit dieses Geschäft durch andere Finanzinstitute bzw. Finanzdienstleister innerhalb der Europäischen Union zu ersetzen wäre? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind die Untersuchungen gekommen? Wenn nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung hierauf verzichtet ? Die Bundesregierung steht hierzu in Kontakt mit Marktteilnehmern und weist regelmäßig auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Vorbereitung hin. Die Frage, in welchem Umfang eine Substitution von Geschäft durch andere Finanzinstitute bzw. Finanzdienstleister innerhalb der EU erforderlich wird, hängt zum einen von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen werden. Zum anderen ist entscheidend, inwieweit ein Geschäft bereits vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU umgeleitet wird. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und Geschäftsverbindungen war eine detaillierte Untersuchung hierzu nicht möglich. 85. Welche Auswirkungen hätte nach Ansicht der Bundesregierung der Wegfall des EU-Passes für die im Vereinigten Königreich ansässigen Clearinghäuser (CCPs) für die Finanzmarktstabilität sowie für die Frage des Zugangs von EU- bzw. deutschen Marktteilnehmern zu den britischen CCPs? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3282 wird verwiesen. 86. Entstehen nach Ansicht der Bundesregierung systemische Risiken bei großen Clearinghäusern? Wenn ja, wie sollen diese Risiken reguliert werden – weiterhin auf nationaler Ebene durch die Kollegien oder wie im Vorschlag der Kommission durch Reportingpflichten an die ESMA und/oder an die EZB? Aufgrund der Konzentration von Ausfallrisiken haben Clearinghäuser („Central Counterparty Clearing House“, CCP) eine besondere Bedeutung für die Finanzstabilität . Aus Sicht der Bundesregierung ist es deshalb wichtig, dass CCPs strengen Aufsichtsanforderungen unterliegen und wirksam beaufsichtigt werden. Dies wird in der EU durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) gewährleistet, die eine Aufsicht über CCPs mit Sitz in der EU nach Maßgabe strenger Vorgaben durch nationale Aufsichtsbehörden unter Beteiligung von Aufsichtskollegien vorsieht . Die in dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2017 (KOM(2017) 331 final) vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der Aufsicht über CCPs mit Sitz in der EU würden aus Sicht der Bundesregierung auch vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU keine Verbesserung der CCP-Aufsicht bedeuten, da sie zu komplexen Entscheidungsverfahren und unklaren Verantwortlichkeiten führen und ein wirksames Aufsichtshandeln insbesondere in Krisensituationen eher erschweren würden. Drucksache 19/5892 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 87. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung – ggf. über die Europäische Kommission –, um auch post Brexit deutschen Finanzinstituten und Wertpapierfirmen den Zugang zu im Vereinigten Königreich ansässigen Finanzmarktinfrastrukturen (z. B. Aktien und Derivate) und anderen Marktinfrastrukturen (z. B. Zentralverwahrer und Transaktionsregister) zu ermöglichen ? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3282 wird verwiesen. 88. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es nach dem Brexit zu einem Deregulierungswettbewerb kommt? Dem Vereinigten Königreich ist es nach Austritt bzw. nach Ende einer vereinbarten Übergangsphase grundsätzlich möglich, von EU-Standards abzuweichen, sofern im künftigen Verhältnis nichts anderes vereinbart wird. Die Bundesregierung beteiligt sich aber nicht an Spekulationen darüber, ob das Vereinigte Königreich damit in einen Deregulierungswettbewerb eintreten wird. 89. Wie wird die Bundesregierung gewährleisten, dass Rechts- und Vertragssicherheit für solche Verträge besteht (z. B. im Versicherungsbereich, bei Dividendenzahlungen u. a.), bei denen einer der Vertragspartner durch den Brexit das Anwendungsgebiet des EU-Rechts verlässt? Das Vereinigte Königreich hat erklärt, mit dem Austritt aus der EU auch den Binnenmarkt verlassen zu wollen. Dies hat rechtliche Konsequenzen für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, die regulierte Dienstleistungen in der EU erbringen, die auch Nachteile mit sich bringen, wie etwa den Verlust des sogenannten EU-Passes und damit der Erlaubnis zur grenzüberschreitenden Erbringung zahlreicher Dienstleistungen in manchen Bereichen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass durch den Wegfall des EU-Passes die Finanzstabilität nicht gefährdet wird. Der Entwurf eines Austrittsübereinkommens sieht vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) im Vereinigten Königreich für bestehende Verträge weiterhin gilt, um Rechtssicherheit in Bezug auf das anwendbare Recht zu gewährleisten. 90. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Finanzstandort Frankfurt am Main bei den Bemühungen um Investitionen von Bankinstituten infolge von Geschäftsverlagerungen aus London? 91. Mit welchen allgemeinen Maßnahmen plant die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland im Zuge des Brexit zu stärken? Die Fragen 90 und 91 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich unabhängig von dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fortlaufend für attraktive Rahmenbedingungen am Finanzplatz Deutschland und eine Stärkung der digitalen Infrastruktur für die Finanzmärkte ein. Hierzu werden konkrete Ansatzpunkte geprüft und Maßnahmen vorbereitet. Zur Verwirklichung dieses Ziels befindet sich die Bundesregierung auch im Austausch mit dem Land Hessen, den Verbänden des Finanzsektors und Marktakteuren. Hierbei wurden folgende Themen als relevant identifiziert: das Vorhaben, Risikoträgerinnen und Risikoträger im Sinne von § 2 Absatz 8 der Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/5892 Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet , im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichzustellen; die Stärkung der Attraktivität des Justizstandorts Deutschland; die Verwendung der englischen Sprache und zur Einreichung englischsprachiger Dokumente bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank sowie das Angebot an internationalen Schulen. Vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU hat das Bundesministerium der Finanzen die Zusammenarbeit mit dem Land Hessen und das Engagement für den Finanzstandort Frankfurt am Main intensiviert. Hierzu wurden zahlreiche Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von Finanzdienstleistern , die in Erwägung ziehen, sich in Frankfurt am Main neu anzusiedeln bzw. ihre Präsenz in Frankfurt am Main auszubauen, sowie mit Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden geführt. Die von diesen genannten Petita korrespondieren mit den oben genannten Maßnahmen der Bundesregierung. Der Bundesfinanzminister und der Chef des Bundeskanzleramtes haben entsprechende Gespräche Mitte September 2018 auch in London geführt. Für die Klärung von konkreten aufsichtlichen Fragen bzw. Fragen der Lizenzierung sind die BaFin bzw. die EZB die zuständigen Aufsichtsbehörden. Anfang September 2018 hat die Bundeskanzlerin in einer Rede bei der Deutschen Börse in Frankfurt am Main unterstrichen, dass die Bundesregierung alles tun wird, um Hessen dabei zu unterstützen, attraktive Rahmenbedingungen am Finanzstandort Deutschland zu ermöglichen. Die Außenwirtschaftsagentur des Bundes, Germany Trade & Invest (GTAI), hat Anfang September 2018 eine Standortmarketing-Plattform für den Wirtschaftsstandort Deutschland gestartet. Der Schwerpunkt der Kampagne liegt in einem ersten Schritt auf europäischen Ländern, aus denen die meisten Direktinvestitionen nach Deutschland kommen. Dazu gehört auch Großbritannien. Die genutzten Medien sind unter anderem BBC und „Financial Times“. 92. Plant die Bundesregierung Vereinfachungen bei den Erlaubnisverfahren oder Inhaberkontrollverfahren für nach den KWG, ZAG oder den KAGB regulierte Unternehmen oder deren Zweigstellen (§ 53 KWG) bzw. Zweigniederlassungen (§ 53b KWG)? Für die Zulassung von Banken ist die EZB zuständig. Im Übrigen plant die Bundesregierung keine diesbezüglichen „Vereinfachungen“. Da die betroffenen Unternehmen in der Regel bereits einmal auf Basis von EU-Standards zugelassen bzw. beaufsichtigt wurden, sind diese Erlaubnisverfahren aber faktisch oft leichter durchzuführen. 93. Sollte nach Ansicht der Bundesregierung bei der Neuzulassung bisheriger Niederlassungen britischer Banken in Deutschland im Zuge des Brexit als Zweigstellen den speziellen politischen Umständen Rechnung getragen werden und möglichst schnelle und/oder vereinfachte Verfahren gewählt werden , oder sollten Anträge britischer Banken genauso behandelt werden wie Anträge aus sonstigen Drittstaaten? Die BaFin orientiert sich an Risiko- und Gleichbehandlungsgesichtspunkten und führt Zulassungsverfahren zügig durch, sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 92 verwiesen. Drucksache 19/5892 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 94. Sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Brexit Handlungsbedarf bei den nationalen Vorschriften zur Auslagerung von Prozessen und Aktivitäten? Die Antwort auf diese Frage hängt von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen werden. Angesichts des aktuellen Verhandlungsstands sind konkrete Aussagen hierzu derzeit noch nicht möglich. 95. Wie groß wird der Übergangszeitraum für die Nutzung der von der britischen PRA genehmigten internen Risikomodelle für die Berechnung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen sein? Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Sinne des Kreditwesengesetzes über einen Übergangszeitraum bzw. dessen etwaige Dauer liegt bislang nicht vor. 96. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzinstitute im Vereinigten Königreich eher gewillt, Teile ihrer Aktivitäten und Prozesse in den EWR zu verlegen, als juristische Person jedoch vor Ort niedergelassen zu bleiben, oder andersherum? Nach derzeitigen Kenntnissen sind die Entwicklungen bei vielen Finanzinstituten im Vereinigten Königreich noch im Fluss. Zahlreiche Institute beantragen jedoch Erlaubnisse zur Erbringung von Finanzdienstleistungen in der EU, unter anderem bei der BaFin. 97. Wie sollte sich nach Auffassung der Bundesregierung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf Institute positionieren, die daran interessiert sind, ihre Aktivitäten von Großbritannien nach Deutschland zu verlagern? Was unternimmt die Bundesanstalt, und mit welchen personellen, sächlichen und finanziellen Mitteln, um solchen Instituten schnell Klarheit über die in Deutschland geltende Regulierung und Aufsichtspraxis zu verschaffen? Inwiefern ist die Bundesanstalt für eine zügige Durchführung der notwendigen Verfahren organisatorisch vorbereitet? Als Reaktion auf den abzusehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Bewilligungsprozess für 78,5 neue Stellen bei der BaFin aufgesetzt. Bereits im September 2016 wurde dort eine abteilungsübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, die mit der Koordination und vorausschauenden Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beauftragt ist. Seitdem hat die BaFin Unternehmen, die einen Standortwechsel erwägen, durch zahlreiche Maßnahmen über die Modalitäten einer solchen Verlagerung informiert und begleitet. Diese Praxis hat sich bislang bewährt und wird uneingeschränkt fortgesetzt . Neben über 160 Fachgesprächen mit Unternehmen fanden bislang mehrere Workshops und Konferenzen zu spezifischen Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU statt. Weitere Veranstaltungen sind geplant. Zudem unterhält die BaFin eine englischsprachige Informationsseite im Internet mit Fragen und Antworten, hält Kontaktadressen für verlagerungsinteressierte Unternehmen bereit und unterstützt die Unternehmen mit speziell eingerichteten Teams. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/5892 98. Kann sich die Bundesregierung vorstellen, Verlagerungen von Funktionen und Geschäften aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland (und damit in die EU) kurzfristig steuerlich und/oder regulatorisch zu fördern? Zur Frage einer Förderung durch steuerliche oder regulatorische Erleichterungen wird auf die Antworten zu den Fragen 90, 92 und 93 verwiesen. 99. Wird sich der Brexit aus Sicht der Bundesregierung auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung für deutsche Banken auswirken, und wenn ja, inwiefern ? Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich im Kontext europäischer Finanzmarktregulierung als Drittland zu behandeln sein. Dies bedeutet, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in einigen Fällen zu einem Anpassungsbedarf bei der Geschäfts - und Organisationsstruktur von Instituten führen kann, was sich auch in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen niederschlagen wird. Art und Umfang dieses Anpassungsbedarfs werden dabei im Einzelnen abhängig vom Fortgang und konkreten Ergebnis der Austrittsverhandlungen sein. 100. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass andere EU-Mitgliedstaaten versuchen, Standards des europäischen Rechts zu unterlaufen, um Institute zu motivieren, geschäftliche Aktivitäten von Großbritannien zu ihnen zu verlagern? Wenn ja, um welche Erkenntnisse handelt es sich? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 101. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass andere EU-Mitgliedstaaten versuchen, im Einklang mit dem europäischen Recht ihre regulatorischen Standards abzusenken oder andere Anreize zu bieten, um Bankinstitute zu motivieren, geschäftliche Aktivitäten von Großbritannien zu ihnen zu verlagern? Wenn ja, um welche Erkenntnisse handelt es sich? Konkrete Gesetzgebungsvorhaben anderer Mitgliedstaaten, die ausdrücklich mit dieser Zielsetzung betrieben werden, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 102. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, dass das Vereinigte Königreich im Zuge des Brexit die Körperschaftsteuer weiter einseitig abzusenken plant? Der Körperschaftsteuerregelsatz in Großbritannien beträgt aktuell 19 Prozent. Mit dem „Finance Act 2016“, der am 15. September 2016 verabschiedet wurde, ist eine Senkung des Körperschaftsteuerregelsatzes für das Steuerjahr 2020 auf 17 Prozent beschlossen worden. Am Rande der Generalversammlung der Vereinten Nationen kündigte Premierministerin Theresa May an, künftig im Vereinigten Königreich „die niedrigsten Unternehmenssteuern in den G20“ zu bieten. Weitere Einzelheiten sind der Bundesregierung nicht bekannt. Drucksache 19/5892 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 103. Würde die Bundesregierung das Vereinigte Königreich im Falle der weiteren einseitigen Absenkung der Körperschaftsteuer als Niedrigsteuerland gemäß Außensteuergesetz einordnen, sodass dortige Gesellschaften deutscher Gesellschafter grundsätzlich von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen wären? Wenn nein, warum nicht? Die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG differenzieren hinsichtlich der Niedrigsteuergrenze nicht zwischen einzelnen Ländern . Dieses Tatbestandsmerkmal ist ganz allgemein erfüllt, wenn die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Gesamtbelastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen. 104. Welche Auswirkungen für deutsche Unternehmen durch den Brexit sieht die Bundesregierung bezüglich der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie, und wie will sie darauf reagieren? Sofern das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) überschreibende Richtlinien nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gelten, entfalten die Regelungen des DBA mit dem Vereinigten Königreich (DBA-GBR) wieder uneingeschränkt Wirkung. Das DBA-GBR entspricht den Leitlinien der aktuellen deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage . 105. Welche regulatorischen Änderungen kommen aus Sicht der Bundesregierung , ausgehend vom bisherigen Verhandlungsverlauf, auf Professional Service Firms (Banken, Versicherungen, Kanzleien usw.) zu? Können bestehende Verträge über derartige Dienstleistungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiter fortgeführt werden, oder wird der Abschluss von neuen Verträgen nötig? Werden Clearingdienstleistungen deutscher Unternehmen im Vereinigten Königreich weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen möglich sein? Die konkreten regulatorischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU für die in der Frage genannten Personengruppen hängen von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen werden. Angesichts des aktuellen Verhandlungsstands sind konkrete Aussagen hierüber derzeit noch nicht möglich. 106. Werden Banken aus dem Vereinigten Königreich weiterhin deutsche Unternehmen finanzieren können, ohne dass eine Genehmigung/Zulassung nach europäischem Recht nötig wird? Werden Unternehmen und private Anleger weiterhin ohne zusätzliche regulatorische Anforderungen in Finanzprodukte, die im Vereinigten Königreich aufgelegt werden, investieren können? Die Antwort zu diesen Fragen hängt von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU getroffen werden. Angesichts des aktuellen Verhandlungsstands sind konkrete Aussagen hierzu derzeit noch nicht möglich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/5892 107. Welchen Einfluss wird der Brexit auf die Kreditvergabekapazität der Europäischen Investitionsbank (EIB) haben, a) im Falle eines „withdrawal agreement“ und b) ohne ein solches? Wie ließe sich eine ggf. reduzierte Kreditvergabekapazität der EIB kompensieren ? Die EIB verliert mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU einen ihrer vier größten Anteilseigner mit rund 16 Prozent. Im Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist vorgesehen, dass die EIB das eingezahlte Kapital des Vereinigten Königreichs von 3,5 Mrd. Euro über zwölf Jahre zurückbezahlt, während das Vereinigte Königreich für seinen Anteil am abrufbaren Kapital zum Zeitpunkt seines Austritts eine Garantie übernimmt . Die Kapazität der EIB zur Kreditvergabe verringert sich durch den Kapitalverlust. Der Prozess einer Kapitalsubstitution durch die verbleibenden Anteilseigner ist eingeleitet. 108. Welche Veränderungen ergeben sich durch den Brexit für Deutschland mit Blick auf seinen prozentualen Anteil an den Stimmrechten bei der Europäischen Investitionsbank, und welche möglichen Konsequenzen ergeben sich hieraus für den Einfluss Deutschlands und anderer AAA-Staaten für die zukünftige strategische Ausrichtung der EIB aus Sicht der Bundesregierung? Grundsätzlich wird der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs auf die übrigen Anteilseigner umverteilt, und zwar im Verhältnis ihrer derzeitigen Kapitalanteile. Dasselbe gilt bei einer Kapitalsubstitution. Deutschland wird auf jeden Fall einer der größten Anteilseigner der EIB bleiben. 109. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung Großbritannien auch nach dem Brexit Anteilseigner der Europäischen Investitionsbank oder einer ihrer Tochtergesellschaften bleiben können? Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt in seiner jetzigen Fassung ausdrücklich, dass nur Mitgliedstaaten der EU Anteilseigner der EIB sein können. 110. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu den Vorschlägen der britischen Premierministerin Theresa May für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Sicherheitsfragen nach einem Brexit, die diese in ihrer Rede auf der Münchner Sicherheitskonferenz am 17. Februar 2018 unterbreitet hat, insbesondere zum Abschluss eines so genannten Sicherheitsvertrags? 111. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Sicherheitsfragen nach einem Brexit Alternativen zum Abschluss eines Sicherheitsvertrags? Wenn ja, welche? Drucksache 19/5892 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 112. Sollte ein Sicherheitsvertrag oder ein alternatives Modell nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten des Opt-in und Opt-out für das Vereinigte Königreich bei EU-Maßnahmen in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fortführen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 113. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein solcher Sicherheitsvertrag oder ein alternatives Modell unabhängig von den übrigen Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen werden sollte? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 114. Welche Elemente der polizeilichen Zusammenarbeit sollen nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft in einem Sicherheitsvertrag oder in einem alternativen Modell zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geregelt werden? 115. Welche Elemente der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollen nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft in einem Sicherheitsvertrag oder in einem alternativen Modell zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geregelt werden? 116. Welche Projekte und Kooperation der bilateralen Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen existieren derzeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland? 117. In welcher Form sollen diese Projekte und Kooperationen nach Auffassung der Bundesregierung nach einem Brexit fortgeführt werden? 118. Wie bewertet die Bundesregierung die Zukunft der britischen Europol-Mitgliedschaft nach einem Brexit vor dem Hintergrund der seit Mai 2017 geltenden Europol-Verordnung (EU) 2016/794? 119. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit ähnlich wie Kanada, Norwegen oder die Schweiz als Drittstaat an Europol beteiligt werden sollte? Wenn ja, welche Art von Vereinbarung befürwortet die Bundesregierung? 120. Sollte Großbritannien nach Auffassung der Bundesregierung nach einem etwaigen Brexit vollwertiges Mitglied von Europol sein? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht, und wie soll die Kooperation Großbritanniens mit Europol stattdessen erfolgen? 121. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das Verhältnis zwischen einem möglichen Sicherheitsvertrag zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich oder einem alternativen Modell auf der einen Seite und der britischen Europol-Mitgliedschaft auf der anderen Seite ausgestaltet sein? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/5892 122. Sollte das Vereinigte Königreich nach Ansicht der Bundesregierung nach einem Brexit am Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 AEUV und Artikel 51 der Europol-Verordnung beteiligt sein? Wenn ja, warum und inwieweit? Wenn nein, warum nicht? 123. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit uneingeschränkten Zugang zu den Datenbanken von Europol erhalten und Datensätze liefern sollte? Wenn ja, warum und inwieweit? Wenn nein, warum nicht? 124. Insoweit das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit weiterhin Datensätze an Europol liefert und Zugriff auf Datensätze erhält, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen würden nach Auffassung der Bundesregierung hierfür gelten? Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung hierfür gelten? 125. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Kooperation des Vereinigten Königreichs mit der EU-Justizbehörde Eurojust nach einem Brexit ausgestaltet sein? 126. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Kooperation des Vereinigten Königreichs mit der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) nach einem Brexit ausgestaltet sein? Die Fragen 110 bis 126 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4942 verwiesen. 127. In wie vielen Fällen ersuchten britische Justizbehörden deutsche Justizbehörden (und umgekehrt) um die Festnahme einer Person und um die Übergabe dieser Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung (Europäischer Haftbefehl; bitte in beide Richtungen nach Jahr und Maßnahme aufschlüsseln )? 128. Sollte das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung auch nach einem etwaigen Brexit am System des Europäischen Haftbefehls weiterhin teilnehmen können? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 129. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezüglich des Europäischen Haftbefehls nach einem etwaigen Brexit für das Vereinigte Königreich verbindlich sein? 130. Sollte das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung auch nach einem etwaigen Brexit am System der Europäischen Ermittlungsanordnung teilnehmen können? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 19/5892 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 131. In wie vielen Fällen ersuchten britische Justizbehörden deutsche Justizbehörden (und umgekehrt) um die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Ermittlungsanordnung (bitte in beide Richtungen nach Jahr und Maßnahme aufschlüsseln)? Die Fragen 127 bis 131 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5215 verwiesen. 132. Sollte Großbritannien aus Sicht der Bundesregierung nach einem etwaigen Brexit am Schengener Informationssystem (SIS) teilnehmen? Wenn ja, warum, inwieweit und unter welchen Umständen? Wenn nein, warum nicht? 133. Sollte das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung an der im Rahmen der Novelle des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) geplanten Dublin-IV-Verordnung teilnehmen können? Wenn ja, sollten die britischen Opt-out-Möglichkeiten aus der Dublin-III- Verordnung fortbestehen? 134. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich sich nach einem etwaigen Brexit weiterhin selektiv an der Einwanderungspolitik der EU beteiligen können sollte? An welchen Rechtsakten sollte sich das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung dabei beteiligen dürfen? 135. Welche Auswirkungen hat der Brexit nach Ansicht der Bundesregierung für die europäische Grenzschutzagentur Frontex und ihre Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich? 136. Verfügt das Vereinigte Königreich nach einem etwaigen Brexit nach Ansicht der Bundesregierung über ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im Hinblick auf Befugnisse der dortigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Nachrichtendienstbehörden und deren Kooperation mit den Nachrichtendiensten der Vereinigten Staaten von Amerika? Die Fragen 132 bis 136 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4942 verwiesen. 137. Wie viele deutsche Forscher arbeiten derzeit an britischen Universitäten und Forschungseinrichtungen? 138. Wie viele britische Forscher arbeiten derzeit an deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen? 139. Rechnet die Bundesregierung im Zuge des Brexit mit einem Anstieg oder einer Abwanderung von Forschern in Deutschland und der Europäischen Union? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/5892 140. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um jene Wissenschaftler, die im Zuge des Brexit Großbritannien zu verlassen gedenken, nach Deutschland einzuladen, um ihre Forschung und Lehre hier fortzusetzen? Sollten bereits derartige Maßnahmen ergriffen worden sein, welchen Erfolg hatten sie? 141. Wie sieht die Bundesregierung die Entwicklung der Anzahl gemeinsamer Forschungsanträge mit britischen Forschungseinrichtungen sowohl auf bilateraler Ebene als auch auf EU-Ebene? Wie bewertet sie diese Entwicklung? 142. Kann die Bundesregierung bereits absehen, unter welchen Voraussetzungen Wissenschaftler aus der EU künftig in Großbritannien arbeiten werden? Wie sieht es mit Visa-Regelungen für die betroffenen Wissenschaftler aus und wie mit Visa-Regelungen für ihre Familien? 143. Wie gedenkt die Bundesregierung, angesichts der laut EFI-Gutachten 2018 besonderen Bedeutung des Vereinigten Königreichs für die europäische Forschungs - und Innovationspolitik, den durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu erwartenden Ausfall zu kompensieren ? 144. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass dem Vereinigten Königreich trotz eines möglicherweise „harten“ Austritts ein Vollassoziierungsabkommen im Forschungs- und Innovationsbereich (parallel zur Schweiz) angeboten wird? 145. Wie viele Forschungsprojekte haben Großbritannien und Deutschland in der EU-Förderperiode zwischen 2013 und 2020 gemeinsam oder im Verbund mit weiteren Ländern durchgeführt? Wie viele gemeinsame Forschungsprojekte laufen derzeit? 146. Welche Strategie und Pläne hat die Bundesregierung für das Fraunhofer Centre for Applied Photonics (CAP) in Glasgow, ein weltweit führendes Zentrum in der angewandten Laserforschung und -entwicklung? Soll nach einem „harten“ Brexit der Standort verkleinert bzw. geschlossen werden? 147. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Tatsache, dass britische Universitäten im Zuge des Brexit planen, Zweigstellen auf dem europäischen Festland aufzumachen? Gibt es Pläne für Zweigstellen in Deutschland? Wenn ja, von welchen Universitäten? 148. Wie wirkt sich der Brexit nach Auffassung der Bundesregierung auf die EU- Mobilitäts- und -Kooperationsprogramme Erasmus+, das 8. Forschungsrahmenprogramm „Horizont 2020“ sowie mögliche Folgeprogramme aus, und welche Folgen ergeben sich dadurch für Schüler, Auszubildende, Studierende , Lehrkräfte und Ausbildende sowie Forscher in Deutschland und Großbritannien? Drucksache 19/5892 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 149. Mit welchen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung dafür ein, auch nach dem Brexit weitreichende Mobilität für Schüler, Auszubildende, Studierende , Lehrkräfte und Ausbildende sowie Forscher in Deutschland und Großbritannien zu gewährleisten und Großbritannien weiterhin in die EU- Mobilitäts- und -Kooperationsprogramme Erasmus+, das 8. Forschungsrahmenprogramm „Horizont 2020“ sowie mögliche Folgeprogramme einzubinden ? 150. Wie bringt sich die Bundesregierung im weiteren Aufbau des ITER-Projektes in Frankreich ein, wenn die Expertise von GBR, die den JET-Reaktor (gleicher Technologiebereich) auf eine nächste Stufe gehoben hat, fehlt? 151. Ist ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und GBR geplant, das Fördermittel und Mitspracherechte von GBR bei Forschungsprojekten der EU zur Verfügung stellt? Wenn ja, mit welchem finanziellen Mehraufwand rechnet die Bundesregierung bei EU-gestützten Forschungsprojekten ohne ein entsprechendes Abkommen ? Wenn ja, mit welchen Haushaltsmitteln würde die Bundesregierung dies finanzieren ? 152. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch den Brexit in Bezug auf das europäische Patentrecht und Forschungskooperationen zwischen der EU und GBR? 153. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung im Zuge des Brexit auf die Höhe der Studiengebühren für Studierende aus der EU in Großbritannien ? Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der britischen Regierung zu diesem Thema? Welche Auswirkungen sind umgekehrt für britische Studierende in der EU nach dem Brexit zu erwarten? 154. Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung der Brexit auf die im Rahmenprogramm der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) und im Programm Europa 2020 definierte Zielsetzung einer besseren Vergleichbarkeit von Qualifikationen im europäischen Bildungsraum? 155. Mit welchen Veränderungen ist nach dem Brexit bei Schüleraustauschen und Klassenreisen zu rechnen, die außerhalb formaler Programme wie Erasmus+ stattfinden, und wie tritt die Bundesregierung Erschwerungen z. B. im Hinblick auf Visa-Notwendigkeiten etc. entgegen? 156. Welche Auswirkungen wird nach Ansicht der Bundesregierung der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das 9. EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation haben? Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich des Fördervolumens des kommenden EU-Rahmenprogramms? Wird sie sich für eine Verringerung, Erhöhung oder ein Beibehalten des Fördervolumens im Vergleich mit dem des 8. Forschungsrahmenprogramms in Höhe von rund 70 Mrd. Euro einsetzen? Die Fragen 137 bis 156 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5223 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/5892 157. Arbeitet die Bundesregierung an einem ganzheitlichen Sicherheitsansatz, der es den beteiligten Akteuren auf internationaler Ebene (z. B. Interpol) rechtlich und technisch ermöglicht, Daten zu sammeln, zu speichern und auszuwerten , um Cyberattacken abzuwehren, die GBR als Drittland mit einbezieht ? Welche Technologie möchte sie dabei nutzen? Wie weit ist die Arbeit an einer Community of Interest (COI), die auf einer Mikrosegmentierung basiert und die Vorteile von Netzwerk-Virtualisierung und IPsec verwendet? 158. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass personenbezogene Daten von deutschen Staatsbürgern, die von gewerblichen und sonstigen Körperschaften des britischen Rechts verarbeitet und gespeichert werden, auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens entsprechend geschützt werden? 159. Welche technologischen Potenziale sieht die Bundesregierung in den Bereichen Grenzkontrollen, Datenhoheit und Cloud-Computing sowie Datensharing ? Die Fragen 157 bis 159 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5193 verwiesen. 160. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung aufgrund des Brexit auf internationale Ausstellungsprojekte hinsichtlich des Leihverkehrs und des Transportes von Kunstwerken sowie der Kooperationsverträge und Kunstversicherungen , und wie plant sie, diesen Effekten entgegenzuwirken? 161. Welche Folgen existieren nach Auffassung der Bundesregierung für den internationalen Konzertbetrieb zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Großbritannien durch den Brexit hinsichtlich der Vertragsgestaltung internationaler Orchestertourneen, hinsichtlich der Versicherung und des Transportes hochwertiger Musikinstrumente sowie der Arbeitsgenehmigungen und Versicherungen von Orchestermitgliedern? 162. Plant die Bundesregierung einen bilateralen Kulturaustausch zwischen Großbritannien und Deutschland nach dem Brexit, auch in Bezug auf Visa und Arbeitserlaubnisse? 163. Beabsichtigt die Bundesregierung, die ausländische Kulturpolitik nach dem Brexit zu verstärken? Plant die Bundesregierung, neue Goethe-Institute zu eröffnen oder die Arbeit der bestehenden Goethe-Institute in London und Glasgow auszuweiten? 164. Wird es nach Auffassung der Bundesregierung auch nach dem Brexit weiterhin möglich sein, im Rahmen der EU-Kulturförderung Kooperationen mit britischen Kultureinrichtungen (Theater und Museen) durchzuführen, und existieren Pläne der Bundesregierung, Großbritannien hinsichtlich der Kulturförderung zu assoziieren, um Gemeinschaftsprojekte weiterhin möglich zu machen? 165. Welche Konsequenzen wird nach Auffassung der Bundesregierung der Brexit für das Urheberrecht haben, insbesondere in der Film-, Fernseh- und Musikindustrie, und wie wird die Bundesregierung im Bereich des geistigen Eigentums für Rechtssicherheit für die hiesigen Kultur- und Kreativwirtschaftsbranchen sorgen? Drucksache 19/5892 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 166. Wie wird die Bundesregierung den Kunstmarkt in Deutschland schützen, falls Großbritannien bisherige europäische Regelungen außer Kraft setzt (Einfuhrumsatzsteuer für Kunstwerke und Folgerecht)? 167. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Mindereinnahmen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU zu kompensieren, damit Kulturprogramme wie „Kreatives Europa“ und dessen Nachfolgeprogramm weiterhin möglich sind? 168. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Ausscheidens Großbritanniens als führender Medienstandort in Europa auf den Medienstandort Deutschland? 169. Welche Bestrebungen bestehen seitens der Bundesregierung, ggf. auch unterstützend und/oder in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen im Mediensektor im Bereich der Portabilität, des Urheberrechtsschutzes sowie beim Bestand oder bei der Beantragung europaweiter Sendelizenzen sicherzustellen? 170. Gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung – ggf. in Zusammenarbeit mit den Bundesländern –, das entstehende Regulierungsgefälle aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs bilateral und/oder multilateral auf europäischer oder internationaler Ebene aufzufangen und dadurch entstehende Kräfteungleichgewichte aufgrund eines Standortes auszugleichen? 171. Ist nach Ansicht der Bundesregierung durch das Ausscheiden Großbritanniens aus der Europäischen Union mit negativen finanziellen und kulturellen Auswirkungen auf die europäische und nationale Filmförderung zu rechnen, und wie soll möglichen Effekten auf nationaler und internationaler Ebene begegnet werden? 172. In welcher Art und Weise möchte die Bundesregierung die Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag – insbesondere die nachhaltige Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Film- und Medienstandortes Deutschland sowie den Erhalt der kulturellen und wirtschaftlichen Filmförderung als Mindestziel – vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union umsetzen? Die Fragen 160 bis 172 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5006 verwiesen. 173. Wird die Verordnung (EU) 2017/745, die derzeit auch für die Regulierung von medizinischen Geräten gilt, die aus Großbritannien stammen, auch nach dem Brexit gelten? Sollte sie trotz eines möglichen Brexit fortgelten, wie möchte die Bundesregierung dann ihre Anwendung gewährleisten? Wie könnte nach Vorstellung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein Vorschlag für die Handhabung europarechtlicher Besonderheiten wie Benannter Stellen und europäischer Bevollmächtigter aussehen? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/5892 174. Werden Versandapotheken mit Sitz in Großbritannien auch nach dem Brexit ihr Geschäftsmodell ausüben können? Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wie viele Versandapotheken wären nach Einschätzung der Bundesregierung hiervon betroffen? Was bedeutete eine Einstellung ihrer Vertriebstätigkeit für die Verbraucher in Deutschland und der EU? 175. Kommt den in der EU erteilten zentralen Zulassungen für Arzneimittel auch nach dem Brexit im Vereinigten Königreich dauerhafte Geltung zu? Welche Vorgehensweise sieht die Bundesregierung für zukünftige Zulassungsverfahren von Arzneimitteln mit derzeit bestehenden dezentral vergebenen Zulassungen vor, die das Vereinigte Königreich bislang in federführender RMS-Funktion (RMS: Reference Member State) betroffen haben? Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über potenzielle Fallzahlen? 176. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es durch den Brexit in den Bereichen der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln zu gravierenden Beeinträchtigungen bestehender Lieferketten kommen könnte? Könnte es bei bestimmten Medikamenten infolgedessen zu Versorgungsengpässen in Deutschland und der EU kommen? Was wird die Bundesregierung hiergegen unternehmen? Die Fragen 173 bis 176 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5161 verwiesen. 177. Können Personen, die ihre juristische Ausbildung in Großbritannien genossen haben, mittlerweile aber als „europäischer Rechtsanwalt“ nach dem EuRAG in Deutschland zugelassen sind und als solche praktizieren, auch nach dem Brexit ihrer Tätigkeit in Deutschland nachgehen? Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wie groß ist der betroffene Personenkreis nach Einschätzung der Bundesregierung? Inwiefern hält die Bundesregierung insofern ein bilaterales Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für nötig? 178. Wie viele Fälle der Wahl britischen Erbrechts nach der EU-Erbrechtsrichtlinie durch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gab es nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zum 31. Dezember 2017? 179. Wie viele deutsch-britische Anwendungsfälle der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gibt es bislang? Welche Folgeregelung strebt die Bundesregierung im bilateralen Verhältnis oder durch eine Regelung der EU mit dem Vereinigten Königreich an? 180. Wie oft ist seit ihrem Inkrafttreten die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen mit deutsch-britischem Bezug angewendet worden? Wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung eine Nachfolgeregelung der EU mit dem Vereinigten Königreich beziehungsweise eine bilaterale Nachfolgeregelung aussehen? Drucksache 19/5892 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 181. Wie sollen nach den Plänen der Bundesregierung nach Austritt des Vereinigten Königreichs die deutsch-britischen Rechtsbeziehungen in dem Bereich geregelt werden, der bislang dem Regime der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) unterliegt? 182. Wie bewertet die Bundesregierung im Bereich des europäischen Verbraucherschutzrechts , insbesondere des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der Verbraucherrechte- Richtlinie 2011/83/EG, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG und der Pauschalreisenrichtlinie 2015/2302/EG, Bedarf für Nachfolgeregelungen oder Ergänzungsbedarf für die derzeit bestehenden Regelungen auf bilateraler Ebene oder auf Ebene der EU im Verhältnis zum Vereinigten Königreich? Wo sieht die Bundesregierung aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Potenzial, den europäisch geregelten Verbraucherschutz zu verbessern ? 183. Inwiefern wird das Vereinigte Königreich weiterhin am europäischen Patenterteilungsverfahren teilnehmen und Mitglied des EPÜ sein? 184. Welche Haltung wird die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen in der Frage einnehmen, ob das Vereinigte Königreich an einem Einheitlichen Patentgericht (EPG) teilnehmen kann, wenn es die Jurisdiktion des EuGH (im Übrigen) ablehnt? Wenn die Bundesregierung einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs am EPG ablehnend gegenübersteht, welche Konsequenz hat dies für die Haltung der Bundesregierung in der Frage, ob das Vereinigte Königreich weiterhin am europäischen Patenterteilungsverfahren und EPÜ teilnehmen kann? 185. Werden dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit und der Loslösung von der Jurisdiktion des EuGH weiterhin Interventionsrechte in Verfahren vor dem EuGH gewährt? Wenn ja, welche? 186. Wie beurteilt die Bundesregierung mögliche bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die darüber hinausgehend zu einer Anerkennung beruflicher Qualifikationen von bestimmten Berufsgruppen in der EU führen könnte? Die Fragen 177 bis 186 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5215 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/5892 187. Wie viele Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind aktuell im Vereinigten Königreich im Sportbereich beschäftigt, beispielsweise als Trainer, Coaches, Spieler, Sportlehrer usw., die von einer möglichen Änderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit betroffen sein werden? 188. Wie viele Personen mit britischer Staatsangehörigkeit sind aktuell in Deutschland im Sportbereich beschäftigt, beispielsweise als Trainer, Coaches, Spieler, Sportlehrer usw., die von einer möglichen Änderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit betroffen sein werden? 189. Wie viele Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind aktuell im Vereinigten Königreich im Sportbereich im Sinne des Artikels 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (das freie Niederlassungsrecht in der Union) oder des Artikels 56 (die Dienstleistungsfreiheit) tätig, die von einer möglichen Änderung der Freizügigkeit betroffen sein werden? 190. Wie viele Personen mit britischer Staatsangehörigkeit sind aktuell in Deutschland im Sportbereich im Sinne des Artikels 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (das freie Niederlassungsrecht in der Union) oder des Artikels 56 (die Dienstleistungsfreiheit) tätig, die von einer möglichen Änderung der Freizügigkeit betroffen sein werden? 191. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die europäische Kooperation gegen Gewalt und Hooliganismus im Sport? 192. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf Erasmus+-Aktivitäten im Bereich des Sports, und welche Auswirkungen ergeben sich dadurch auf die europäische Zusammenarbeit unter anderem im Hinblick auf Good Governance und den Kampf gegen Doping? 193. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Durchführung von internationalen und/oder europäischen Sportveranstaltungen? Die Fragen 187 bis 193 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4943 verwiesen. 194. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Anzeichen einer Abkehr Großbritanniens von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)? Der Bundesregierung liegen keine derartigen Erkenntnisse vor. 195. Inwiefern ist es notwendig, dass das Vereinigte Königreich zum Nachweis einer gemeinsamen Wertebasis und der nach Nummer 10 der vom Europäischen Rat (Artikel 50) angenommenen Richtlinien für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit zwischen EU und Vereinigtem Königreich benötigten „Garantien für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte“ Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention bleibt? Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats, der 1953 in Kraft trat und nach völkerrechtlichen Grundsätzen auszulegen und anzuwenden ist. Das Vereinigte Königreich hat die EMRK durch den „Human Rights Act“ von 1998 in das britische Recht inkorporiert. Das Vereinigte Königreich ist zudem Vertragsstaat einer Vielzahl anderer Menschenrechtskonventionen. Das Vereinigte Drucksache 19/5892 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Königreich ist ein souveräner Staat, der über seinen Verbleib in der EMRK selbständig entscheidet. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EMRK und dessen mögliche Folgen. 196. Wenn ein Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EMRK nicht notwendig ist, welche „Garantien für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte “ als Nachweis einer gemeinsamen Wertebasis sind nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend? Auf die Antwort zu Frage 195 wird verwiesen. 197. Welche grundsätzlichen Auswirkungen des Brexit erwartet die Bundesregierung im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik? Wie plant die Bundesregierung, hierauf zu reagieren? 198. Welche EU-Einsätze und Operationen sind vom Brexit betroffen? Ist mit erhöhten Anforderungen personell, materiell oder finanziell an Deutschland zu rechnen? 199. Wie soll der Wegfall von britischem Personal und Material im Zuge des Brexit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik kompensiert werden? 200. Sind für die Zeit nach dem Brexit bilaterale Abkommen im Bereich der militärischen und wehrtechnischen Kooperation anstelle von EU-Vereinbarungen geplant? Wenn ja, welche? 201. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die deutsch-französischen Beziehungen in verteidigungspolitischer und militärischer Hinsicht? 202. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss der EU und den Militärstab der EU? 203. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation? 204. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die European Air Group? 205. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die Europäische Verteidigungsagentur? 206. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die Stationierung von britischen Streitkräften in Deutschland? 207. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf die militärischen Fähigkeiten der EU? 208. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf deutsch-britische Austauschvorhaben? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/5892 209. Welche Auswirkungen des Brexit ergeben sich auf die Austauschprogramme der einzelnen Teilstreitkräfte? Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das sogenannte trilaterale Austauschprogramm in der Offiziersausbildung? 210. Welche Auswirkungen hat der Austritt Großbritanniens aus der EU auf gemeinsame Rüstungsprojekte wie bspw. EUROFIGHTER oder A400M (aktueller Stand und Weiterentwicklung)? 211. Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Austritt Großbritanniens aus der EU für die Marine und deren Nutzung der britischen Häfen? 212. Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Austritt Großbritanniens aus der EU für die Soldatinnen und Soldaten der Deutschen Delegation Großbritannien , welche an 14 Standorten im Vereinigten Königreich und in Irland dienen? 213. Welche Auswirkungen des Brexit sind auf deutsch-britische Übungsvorhaben zu erwarten? Die Fragen 197 bis 213 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5194 verwiesen. 214. Wie wird sich der Brexit auf die Zusammenarbeit zwischen dem BMZ und dem Department for International Development auswirken? Welche konkreten Kooperationsmaßnahmen werden weitergeführt? Welche Kooperationsmaßnahmen werden verändert oder ausgesetzt? (Bitte jeweils detailliert erläutern.) 215. Mit welchen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung konkret dafür ein, Business Continuity im Bereich der bilateralen deutsch-britischen und europäischen Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten? 216. Mit welchen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass nach dem Ausbleiben des britischen Beitrags zum Europäischen Entwicklungsfonds eine zu erwartende Lücke in der EU-Entwicklungsfinanzierung ausgeglichen wird? Die Fragen 214 bis 216 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5224 verwiesen. Drucksache 19/5892 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 217. Bedeutet die in Nummer 14 der am 23. März 2018 vom Europäischen Rat (Artikel 50) angenommenen Richtlinien formulierte Absicht, dass für personenbezogene Daten die EU-Adäquatheitsregeln gelten sollten, dass eine umfassende Angemessenheitsprüfung gemäß dem Verfahren nach Artikel 45 DSGVO mit einer ergebnisoffenen Prüfung von der Kommission durchgeführt wird? Wenn nein, warum nicht? Welche rechtlichen Regelungen des Vereinigten Königreichs sollen in eine solche Angemessenheitsprüfung nach Ansicht der Bundesregierung mit einbezogen werden, wenn die EU-Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten keine weitere Anwendung im Vereinigten Königreich finden? 218. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der Formulierung „es sollen Regeln betreffend Daten getroffen werden“ in Nummer 14 der am 23. März 2018 vom Europäischen Rat (Artikel 50) angenommenen Richtlinien zu erwarten, dass neben Regelungen zur Anwendbarkeit der Unionsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten auch Regelungen für einen weitergehenden Datenverkehr zwischen EU und Vereinigtem Königreich getroffen werden? 219. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen in Bezug auf die in den Artikeln 66 und 67 des Draft Withdrawal Agreement aufgeworfene Frage der fortgesetzten Anwendung des Unionsrechts für den Schutz personenbezogener Daten in bestimmten Fallkonstellationen? Sollten aus Sicht der Bundesregierung weitere Fallkonstellationen hinzutreten ? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 220. Wenn jetzt schon der Wille und ein erster Rahmen für eine polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nach dem Brexit feststehen, inwiefern ist die Anwendung der jeweiligen Vorschriften der DSGVO (EU) 2016/679 und der Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz (EU) 2016/680 nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt verhandelbar? 221. Steht die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in den Digital Single Market framework zur Verhandlung? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Inwieweit wäre nach Ansicht der Bundesregierung bei Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in den Digital Single Market framework die Anwendung des Unionsrechts für den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) und die Cookie-Richtlinie (2009/136/EG), verhandelbar? 222. Inwieweit steht die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in den Teil des Digital Single Market framework, der auf Grundlage der EU-Cybersecurity -Strategie aus dem Jahr 2013 ausgearbeitet wurde und wird (insbesondere der „single cybersecurity market“ und die NIS-Richtlinie), zur Verhandlung ? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/5892 223. Umfasst die zukünftige Partnerschaft der EU mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie der Sicherheits-, Verteidigungs- und Außenpolitik auch die Zusammenarbeit mit einer möglichen zukünftigen European Union Cybersecurity Agency, aufbauend auf der Agency for Network and Information Security der EU? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 224. Inwieweit wird die Bundesregierung im Sinne einer wirksamen Informationssicherheit darauf hinwirken, dass auf EU-Ebene interne Prozesse entwickelt werden, um sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit keinen Zugriff auf gemeinsame EU-Datenbanken mehr erhält und Dokumente und Informationen, die dem Geheimschutz unterliegen, der Kontrolle des Vereinigten Königreichs entzogen werden? Die Fragen 217 bis 224 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5193 verwiesen. 225. Wie wirken sich nach Einschätzung der Bundesregierung die unterschiedlichen Ausstiegsszenarien auf den mehrjährigen Finanzrahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aus? 226. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung von der EU weitere Umschichtungen oder Kompensationen zugunsten der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erwarten? 227. Wie wirken sich die unterschiedlichen Ausstiegsszenarien nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Zahlungen an die deutschen Betriebe im Rahmen der GAP nach 2020 aus? 228. Wie werden sich die Direktzahlungen (1. Säule) nach Einschätzung der Bundesregierung pro ha und/oder pro Betrieb in der laufenden Förderperiode bis 2020 in Deutschland verändern? 229. Wie beurteilt die Bundesregierung die finanziellen Folgen im Zusammenhang mit dem Brexit und in Bezug auf die Einkommenswirkung der GAP nach 2020? 230. Werden sich die Betriebsstrukturen nach Einschätzung der Bundesregierung infolge des veränderten EU-Agrarhaushaltes verändern, und wenn ja, wie? 231. Beabsichtigt die Bundesregierung nationale Mittelaufstockungen im deutschen Agrarhaushalt zur Einkommensunterstützung landwirtschaftlicher Betriebe? 232. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der bereits entstandene wirtschaftliche Schaden durch den Brexit für die Land- und Weinwirtschaft in Deutschland durch den gefallenen Wechselkurs des Britischen Pfundes gegenüber dem Euro seit dem Referendum? 233. Welche Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen und weinwirtschaftlichen Warenverkehr, aufgeschlüsselt nach den drei wahrscheinlichsten Szenarien der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Großbritannien, sind nach dem Brexit zu erwarten? Drucksache 19/5892 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 234. Wie hoch ist der Export landwirtschaftlicher Produkte aus Deutschland nach Großbritannien seit 2010 (bitte tabellarisch nach Jahren aufführen, jeweils für die relevantesten Agrargüter)? 235. Wie hoch ist der Import landwirtschaftlicher Produkte aus Großbritannien nach Deutschland seit 2010 (bitte tabellarisch nach Jahren aufführen, jeweils für die relevantesten Agrargüter)? 236. Wie werden sich die Im- und Exporte bzw. die Lieferketten nach Einschätzung der Bundesregierung für deutsche und britische Agrarprodukte als Reaktion auf die Brexit-Entscheidung verändern, und wie beurteilt die Bundesregierung die langfristigen Folgen für die deutsche Agrarwirtschaft? Die Fragen 225 bis 236 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4909 verwiesen. 237. In welchen Umweltschutzbereichen hat Großbritannien in der Vergangenheit aus Sicht der Bundesregierung die EU-Umweltpolitik eher gefördert, und in welchen Bereichen hat sich Großbritannien eher als Hemmnis erwiesen ? 238. Welchen Einfluss hat das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU auf die Finanzierung des Umweltaktionsprogramms der EU? 239. Welchen Einfluss hat das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU auf die personelle Ausstattung der Umweltverwaltung der EU? 240. Wie lässt sich verhindern, dass sich eine Auseinanderentwicklung von Umweltschutzstandards in der Produktion negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen bzw. europäischen Wirtschaft auswirkt? 241. Welchen Einfluss können unterschiedliche Gewässerschutzstandards auf die Qualität der Nordsee und des Atlantiks und damit auf die Wasserqualität der EU-Anrainerstaaten haben? 242. Geht die Bundesregierung derzeit davon aus, dass Großbritannien auch nach dem Ausscheiden aus der EU weiterhin am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen wird (bitte begründen)? 243. Wie viele Zertifikate würden bei einem Ausscheiden Großbritanniens aus dem EU-ETS gelöscht? 244. Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Wirkung eines Ausscheidens Großbritanniens auf den Zertifikatspreis vor? 245. Wie hoch war der CO2-Ausstoß Großbritanniens 2015, 2016 und 2017? 246. Wie hoch war der CO2-Ausstoß Großbritanniens 2015, 2016 und 2017 im EU-ETS-Bereich? 247. Wie hoch war der CO2-Ausstoß Großbritanniens 2015, 2016 und 2017 im Non-ETS-Bereich? 248. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Klimaziele der Europäischen Union, insbesondere die auf Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaabkommen ? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/5892 249. Falls die EU-Ziele unverändert blieben, ergäbe sich daraus eine Neuberechnung der nationalen Ziele der EU-27? Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die deutschen Klimaziele ? 250. Welche Einsparverpflichtungen ergeben sich für Großbritannien derzeit aus den Klimazielen von Paris? 251. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch den Brexit auf die EffortSharingDecision in der EU? 252. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die deutschen Verpflichtungen ? 253. Wie ist das Verfahren für einen Beitritt Großbritanniens zum Pariser Klimaschutzabkommen ausgestaltet? 254. Wie werden die Ziele festgelegt, zu denen sich Großbritannien verpflichtet? 255. Welche Folgen hat der Austritt Großbritanniens für den Artenschutz in Europa ? 256. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Austritt Großbritanniens aus der EU für die Finanzierung von EU-weiten Artenschutzprojekten? 257. Welche Konsequenzen hat der Brexit aus Sicht der Bundesregierung auf die EU-Chemikalienpolitik zur Umsetzung von REACH? Welche Auswirkungen werden für den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt erwartet? 258. Wie soll zukünftig sichergestellt werden, dass aus dem Vereinigten Königreich importierte Kunststoffe sich innerhalb des REACH-Verfahrens bewegen ? 259. Gibt es Pläne der Bundesregierung, die Datenlücke des REACH-Verfahrens zu beheben und Informationen zuverlässig zu erheben? 260. Welche Folgen resultieren aus dem Brexit für die europäische Abfall- und Recyclingwirtschaft vor dem Hintergrund, dass Großbritannien bislang große Mengen an Recyclaten und Abfall in die EU exportiert? Die Fragen 237 bis 260 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5007 verwiesen. 261. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die durch die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) harmonisierten Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten auch nach dem Brexit ihre Gültigkeit behalten, und welche Auswirkungen hätte ein Abweichen von den Vorgaben der Bauproduktenverordnung seitens der Hersteller in Großbritannien auf die Anwendbarkeit jener Produkte in Deutschland? Drucksache 19/5892 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 262. Mit welchen Einschränkungen rechnet die Bundesregierung für den freien Warenverkehr von Bauprodukten zwischen der EU und Großbritannien? Mit welchen bürokratischen Hürden rechnet die Bundesregierung? Plant die Bundesregierung hierfür eine Entlastung der Wirtschaft? Rechnet die Bundesregierung mit der Erhebung von Zöllen auf Bauprodukte durch Großbritannien? Wenn ja, in welcher Höhe? 263. Mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung bei der Normungsarbeit im Rahmen des europäischen Normenwerkes für Bauprodukte nach dem Brexit? 264. Hat die Bundesregierung konkrete Hinweise, wie die europäische CE-Normung zukünftig für Großbritannien in ein neues Normungsverfahren zu überführen ist bzw. welche Kosten auf die britischen Importe deutscher Firmen in Bezug auf die Anforderungen im Hinblick einer Norm zukommen? 265. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Wunsch der British Standards Institution (BSI), auch nach dem Brexit „a full member and influential participant in the single European Standards system as well as an EU Notified Body“ (www.bsigroup.com/en-GB/about-bsi/media-centre/BSI-and- Brexit/) zu bleiben und damit weiterhin harmonisierte Standards für europäische Bauprodukte mitzubestimmen, die durch Veröffentlichung im EU- Amtsblatt auf Basis der EU-Bauproduktenverordnung rechtliche Bindungswirkung innerhalb der EU entfalten, an die Großbritannien selbst aber nicht gebunden wäre und die ggf. auch nicht deutschen Vorstellungen entsprechen ? 266. Plant die Bundesregierung, den aus dem Brexit resultierenden Ausfall von Mitteln für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds EFRE, ESF und ELER insbesondere hinsichtlich der Stadtentwicklungspolitik zu kompensieren , und falls ja, in welchem Umfang? 267. Mit welchen Auswirkungen auf die Empfehlungen der Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt rechnet die Bundesregierung als Folge des Brexit? 268. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für in der Entstehung befindliche Bauvorhaben mit Beteiligung deutscher Bau- und Ingenieursunternehmen in Großbritannien nach dem Brexit? Wie wird die Bundesregierung für einen Bestandsschutz der vertraglich vereinbarten Bau- und Planungsprojekte sorgen? Welche Maßnahmen sind geplant, um die Rechts- und Planungssicherheit für deutsche Unternehmen in Großbritannien zu gewährleisten? 269. Was ändert sich für aus Großbritannien nach Deutschland entsandte Bauarbeitnehmer in Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Regelungen, zwingende Mindestlohnregelungen, Sozialversicherungsschutz, die Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und die dabei von den Unternehmen in Deutschland und Großbritannien zu beachtenden Formalitäten? 270. Was ändert sich für aus Deutschland nach Großbritannien entsandte Bauarbeitnehmer in Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Regelungen, zwingende Mindestlohnregelungen, Sozialversicherungsschutz, die Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und die dabei von den Unternehmen in Deutschland und Großbritannien zu beachtenden Formalitäten? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/5892 271. Welche Erschwernisse für deutsche Behörden und Institutionen sind bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit zu erwarten, und wie wird ihnen begegnet? 272. Wird es Kontingentregelungen für entsandte Arbeitnehmer geben, die aus Deutschland in das Vereinigte Königreich entsandt werden? 273. Wird es Kontingentregelungen für entsandte Arbeitnehmer geben, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland entsandt werden? 274. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Entsendung von Arbeitnehmern ins Vereinigte Königreich möglichst unbürokratisch zu ermöglichen? Die Fragen 261 bis 274 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5192 verwiesen. 275. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die deutsche Schifffahrt und die deutschen Seehäfen vor möglichen Nachteilen hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit zu schützen, wenn Großbritannien nach einem Brexit möglicherweise EU-Flaggen von innerbritischen Seetransporten (Kabotage) ausschließt und/oder weniger strenge Umwelt-/CO2-Abgaben erhebt als die EU? 276. Wie beabsichtigt die Bundesregierung nach einem Brexit sicherzustellen, dass die (marktführenden) britischen Sicherheitsfirmen ihre Zulassung in der EU nicht verlieren und weiter an Bord von Schiffen unter EU-Flagge zum Schutz gegen Piraterie eingesetzt werden dürfen? Die Fragen 275 und 276 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5008 verwiesen. 277. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, Schäden von der deutschen Fischereiwirtschaft abzuwenden, die durch den erwarteten Austritt Großbritanniens aus dem EU-Fischereiabkommen entstehen können und dadurch zum Beispiel die Fanggebiete von Makrele und Hering deutlich eingeschränkt werden ? Sind von der Bundesregierung Ausgleichsmaßnamen für die zu erwartenden Schäden angedacht? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4909 wird verwiesen. 278. Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit möglichen Zollschranken, die den maritimen Verkehr beeinflussen, umzugehen? Sind von Seiten der Bundesregierung Aufstockungen bei Personal, für neue Zollgebäude, Informationstechnik und Abfertigungsterminals geplant? 279. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, wenn die gegenseitige Anerkennung von Reedereien, also Kabotagerechte und Qualifizierungsnachweise für Seeleute, aufgehoben werden sollten? Drucksache 19/5892 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 280. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Großbritannien seine Stimme in der europäischen Sicherheitsagentur EMSA behält? Die Fragen 278 bis 280 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5008 verwiesen. 281. Welche Konsequenzen resultieren aus Sicht der Bundesregierung aus einem möglichen Ausstieg Großbritanniens aus Euratom für die Sicherheit britischer Atomanlagen? 282. Welche Konsequenzen ergeben sich für den internationalen Handel mit nuklearem Material und nuklearen Technologien für EU-Mitgliedsländer? 283. Kommt es dadurch zu einer Zunahme von Atomtransporten, falls jeweils in Großbritannien und in den EU-Mitgliedsländern gelagerte radioaktive Abfälle in ihre Ursprungsländer zurückgeführt werden müssen? Die Fragen 281 bis 283 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5007 verwiesen. 284. Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung der gesamtwirtschaftliche Schaden in der Transport- und Logistikbranche durch Marktbarrieren und Wettbewerbsnachteile infolge des Brexit ausfallen? 285. Wie schätzt die Bundesregierung die Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Exportkontrollvorschriften auf den Bereich Transport und Logistik ein? 286. Soll nach Einschätzung der Bundesregierung die EU-Lizenz als Marktzugangsvoraussetzung durch ein anderes Dokument ersetzt werden? Wenn nicht, werden nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU im bilateralen Straßengüterverkehr weiterhin EU-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegenseitig anerkannt? 287. Sollte die EU-Lizenz oder ein entsprechendes Folgedokument künftig als Marktzugangsberechtigung gegenseitig anerkannt werden, ist nach Einschätzung der Bundesregierung dann vorgesehen, dass trotz des Drittlandstatus Großbritanniens Kabotageverkehre gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegenseitig gestattet werden? 288. Müssen britische Transportunternehmen weiterhin die EU-Marktzugangsvoraussetzungen als Unternehmer, Verkehrsleiter und bezüglich der fachlichen Eignung erfüllen? Wenn nein, sieht die Bundesregierung hierin nicht einen Präzedenzfall, für andere Drittstaaten ebenfalls entsprechende nicht kontingentierte Marktzugangsbedingungen für die Europäische Union zu fordern? 289. Sollte die EU-Lizenz oder ein entsprechendes Folgedokument künftig als Marktzugangsberechtigung nicht anerkannt werden, wird die Bundesregierung ein Verhandlungsmandat mit Großbritannien erhalten, um den bilateralen Straßengüterverkehr zu regeln, wie dies mit anderen Drittstaaten üblich ist, oder soll das Verhandlungsmandat über den Marktzugang mit Großbritannien künftig bei der Europäischen Union liegen? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/5892 290. Liegen für den Fall, dass die Europäische Union ein Verhandlungsmandat mit Großbritannien über den Marktzugang erhält und bilaterale Genehmigungskontingente im Namen aller EU-Staaten mit Großbritannien aushandelt , Erkenntnisse über den künftigen Verteilungsschlüssel der vereinbarten Genehmigungskontingente innerhalb der Staaten der Europäischen Union vor? Wäre dann sichergestellt, dass deutsche Transportunternehmen über genügend Genehmigungen verfügen, um auch künftig ihre Verkehre mit Großbritannien abwickeln zu können? 291. Sind für den Fall, dass das CEMT-Kontingentsystem nach dem Brexit für Großbritannien eine größere Relevanz erhielte, Verhandlungen mit dem International Transport Forum (ITF) vorgesehen? 292. Werden britische Fahrer, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU angestellt sind, nach dem Brexit eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 benötigen? Würden damit auch die Befähigungsnachweise zur Bescheinigung einer Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation, die entsprechend der EU-Richtlinie 2003/59/EG von einer britischen Behörde ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren? 293. Inwieweit wird von Seiten der Bundesregierung bei der Planung des Brexit die dringende Notwendigkeit berücksichtigt, dass Großbritannien rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus der Zollunion (bzw. vor Auslaufen eventueller Übergangslösungen, die den Status einer Zollunion noch über den März 2019 aufrechterhalten könnten) dem „Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren“ beitritt? 294. Werden nach Einschätzung der Bundesregierung sowohl in den betroffenen EU-Staaten als auch in Großbritannien die nötigen personellen und räumlichen Maßnahmen getroffen, um die geregelte Abwicklung der Versandverfahren an den künftigen Grenzen mit dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten ? Werden in dem Zusammenhang auch die Erfahrungen an der Schweizer Grenze, wo mittels des „Transito“-Verfahrens der Durchsatz von Lkw mit zollpflichtigen Ladungen deutlich beschleunigt werden konnte, berücksichtigt ? 295. Bestehen von Seiten der Bundesregierung bereits Erkenntnisse darüber, ob Großbritannien nach dem Ausscheiden aus der Zollunion von der Kombinierten Nomenklatur abzuweichen plant? Falls ja, ist der Bundesregierung bekannt, ob es in Großbritannien beabsichtigt ist, zumindest die Vorgaben des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation (WZO) für die ersten sechs Stellen der Warencodes weiter zu nutzen? 296. Wie schätzt die Bundesregierung die Höhe der Verzögerungen bei der Grenzabfertigung an der Grenze zwischen der EU und Großbritannien nach dem Brexit ein (in Stunden, gestaffelt nach Austrittszenarien)? Wie hoch dürfte der verzögerungsbedingte Schaden sein? 297. Gibt es Berechnungen, wie hoch der finanzielle Schaden für den Bereich Transport und Logistik durch gesteigerte Zollformalitäten ausfallen wird? Drucksache 19/5892 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 298. Welchen Status werden nach Meinung der Bundesregierung Güter haben, die als Teillieferungen über Großbritannien intra-UK nach Irland weitertransportiert werden? Müssen diese dann als Ausfuhr und erneute Einfuhr deklariert werden? 299. Setzt sich die Bundesregierung für ein für grenzüberschreitend tätige Unternehmen dringend notwendiges vereinfachtes Verfahren zur Zollabwicklung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Fall des Brexit ein, und wie beurteilt die Bundesregierung auf Selbstveranlagung beruhende Modelle, um industrieübergreifend einen reibungslosen Warenverkehr ohne zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl für Unternehmen als auch die Zoll- und Steuerbehörden in der EU und im vereinigten Königreich unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen zu garantieren? 300. Werden nach Einschätzung der Bundesregierung künftig die EU-Sozialvorschriften im Straßengüter- und -personenverkehr auch in Großbritannien angewandt ? Falls nein, gilt künftig das AETR-Abkommen mit Großbritannien? Oder gilt nationales Recht auf britischem Territorium und außerhalb des AETR-Abkommens bzw. von EU-Sozialvorschriften? 301. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung der sog. Smart-Tachograph, der in den kommenden Jahren in der Europäischen Union eingeführt werden soll, nach einem Brexit auch in Großbritannien als Kontrollgerät anerkannt? 302. Werden von einer britischen Behörde ausgestellte Fahrerlaubnisse in Zukunft in der EU anerkannt (nach § 28 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind neben EU-Fahrerlaubnissen auch EWR-Fahrerlaubnisse anzuerkennen )? Falls nicht, würde die Sechsmonatsregel des § 29 Absatz 1 Satz 4 FeV zur Anwendung kommen? 303. Falls nein, wird Großbritannien in die Anlage 11 zur FeV aufgenommen, was zur Folge hätte, dass Führerscheine, die von einer britischen Behörde ausgestellt werden, prüfungsfrei und unbürokratisch nach § 31 Absatz 1 FeV in EU-Führerscheine umgetauscht werden können? 304. Gelten die deutschen Mindestlohnvorschriften künftig auch für Fahrer aus Großbritannien, sofern diese sich in Deutschland aufhalten? 305. Gelten die EU-Entsendevorschriften, die im Bereich des mobilen Personals in vielen EU-Staaten seit einiger Zeit angewandt werden, und somit auch die Lohn- und Sozialbestimmungen der jeweiligen EU-Staaten künftig auch für Fahrer, die aus Großbritannien in die entsprechenden EU-Staaten fahren? 306. Gibt es bereits Vorschläge, wie notwendige Sicherheitsbestimmungen des Flugverkehrs (sichere Lieferketten, System der reglementierten Beauftragten und der bekannten Versender) sichergestellt werden können? Welchen personellen, administrativen oder finanziellen Mehraufwand haben die Versender zu erwarten? Was geschieht mit den Marktzugängen sowie den Start- und Landerechten? Wie können hier aus Sicht der Bundesregierung sichere und effiziente Transportketten weiterhin fortbestehen? 307. Wie sieht die Bundesregierung die weitere Mitgliedschaft Großbritanniens in der EASA? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/5892 308. Inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung der heutige Status quo bei Drittstaatenabkommen im Luftverkehr möglichst in einem zukünftigen Abkommen abgebildet werden, da die Konnektivität der europäischen, insbesondere aber auch der deutschen Flughafenstandorte betroffen sein wird? 309. Wie schätzt die Bundesregierung den Schutz von Investitionen in die Luftverkehrswirtschaft ein, wenn Großbritannien im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht mehr die Eigentumsvoraussetzungen für Flugzeuge in EU-Eigentümerschaft erfüllt? Welche Lösungen plant die Bundesregierung zum Schutz dieser Investitionen ? 310. Wird sich die Bundesregierung für den Erhalt des fünften Freiheitsrechtes im Luftverkehr einsetzen, so dass bei Flügen mit Wet-Lease-Geräten ein Wechsel des Fluggeräts im Zielgebiet möglich bleibt? Und werden auch Co-Terminal- und Stop-over-Rechte nach Vorstellungen der Bundesregierung erhalten bleiben? 311. Wie schätzt die Bundesregierung das Thema der Typzulassung ein? Werden aus Sicht der Bundesregierung zukünftig jeweils eine Zulassung in Großbritannien und eine in den restlichen 27 EU-Ländern benötigt? 312. Wie können aus Sicht der Bundesregierung nach dem Brexit Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten Großbritanniens beim EU-ETS vermieden werden ? 313. Wird die Bundesregierung die sich durch den Statuswechsel Großbritanniens vom EU-Mitgliedstaat zum Drittstaat ergebenden Besteuerungskonsequenzen bzw. offenen Fragen im Bereich der Besteuerung im Rahmen eines Brexit-Übergangsgesetzes adressieren, um bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, und wenn ja, wann ist mit der Vorlage des Gesetzentwurfs zu rechnen? 314. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen des Brexit auf die geschäftlichen Aktivitäten der Deutschen Bahn AG in Großbritannien, beispielsweise bei Arriva, ein? 315. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen des Brexit auf die European Railway Agency (ERA) und deren Mitarbeiter ein? Werden die englischen Mitarbeiter die ERA verlassen? Und wenn ja, welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zur weiteren Entwicklung der ERA? 316. Was will die Bundesregierung tun, um Deutschland als Schifffahrtsstandort wettbewerbsfähiger zu machen und um den Bestrebungen Großbritanniens zu begegnen, einer der wettbewerbsfähigsten Schifffahrtsstandorte vor den Toren der EU zu werden? 317. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen des Brexit auf die Flagge Gibraltars und die dortige Hafenverwaltung ein? Drucksache 19/5892 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 318. Wie will die Bundesregierung Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, wenn Großbritannien im Zuge des Brexit geringere Umweltstandards als die EU für Schiffe ansetzt und nicht mehr Teil von bestimmten Emissionssondergebieten sein wird (SECA/NECA)? Die Fragen 284 bis 318 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/5008 verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333