Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 19. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5923 19. Wahlperiode 21.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5190 – Konsequenzen aus verweigerten Akkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der G20-Gipfel 2017 in Hamburg wurde von Ausschreitungen mit vielen Hunderten Verletzten bei Einsatzkräften der Polizei, Rettungskräften und Demonstranten sowie massiven Sachbeschädigungen und anderen schweren Straftaten begleitet. Die rund um den Gipfel überwiegend friedlichen Ausübungen des zu gewährleistenden Versammlungsgrundrechts wurden durch diese Gewalt erheblich beeinträchtigt und in Misskredit gebracht. Eine eigene grundrechtliche Dimension des von einer aus dem Ruder gelaufenen Sicherheitslage überschatteten Gipfels stellte die rückwirkende Entziehung von Presseakkreditierungen bei 32 Journalistinnen und Journalisten vor dem Hintergrund einer „Neubewertung der Sicherheitslage“ durch das Bundeskriminalamt (BKA) dar. Dieses übermittelte der Hamburger Polizei eine Liste mit 82 Personen, darunter 32 Medienvertreter . Die Liste wurde vom BKA später wieder zurückgezogen, da bereits ihre Erstellung nicht rechtskonform war. In einigen Fällen musste das Bundeskriminalamt gravierende Fehler in der Richtigkeit der ihnen zur Verfügung stehenden Daten einräumen, die zu den fehlerhaften Entscheidungen geführt hatten. Bei zahlreichen Fällen blieb insbesondere aufgrund laufender gerichtlicher Verfahren zunächst offen, ob den Verweigerungen der Akkreditierung rechtmäßige Entscheidungen zugrunde lagen. Zum Gesamtvorgang hat der Deutsche Bundestag frühzeitig und mit Blick auf das hohe Gut der Pressefreiheit versucht aufzuklären, um insbesondere mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln exekutiven Behinderungen der Ausübung des Presserechts entgegenzuwirken (vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 18/13535, aufzufinden unter https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/135/1813535.pdf). Eine Reihe von Antworten der Bundesregierung sowie insbesondere die den Akkreditierungsentziehungen vorausliegenden informationellen Prozesse der Sicherheitsbehörden werfen nach Ansicht der Fragesteller allerdings weiterhin die Frage auf, ob die festgestellten Defizite vollständig abgestellt wurden und ob ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, um erneute gravierende Eingriffe in die Pressefreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verhindern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5923 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wo innerhalb des Bundespresseamtes ist der sog. Akkreditierungsbeauftragte des Bundespresseamtes (BPA) angesiedelt? Der Akkreditierungsbeauftrage ist unmittelbar dem Stellvertretenden Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung unterstellt. a) Liegt dazu ein Erlass vor, und wenn ja, welchen Inhalts? Hierzu gibt es eine Organisationsverfügung des Chefs des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 3. April 2018; informell wurde die Tätigkeit jedoch schon vorher aufgenommen. b) Ist dieser Beauftragte in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig, und wenn ja, in welcher Hinsicht? Der Akkreditierungsbeauftragte spielt eine zentrale Rolle als Berater der Leitung des Bundespresseamtes und entscheidet bei Bedarf selbstständig. Seine Stellungnahmen und Handlungen haben ein starkes Gewicht im Bundespresseamt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. c) In welchem konkreten Umfang ist der Beauftragte mit Fragen der Wahrung des Presserechts bei Akkreditierungen beschäftigt, und welche Tätigkeit übt er ansonsten aufgrund welcher Qualifikation aus? Der Akkreditierungsbeauftrage ist Volljurist und war über 25 Jahre als Justitiar des Bundespresseamtes tätig. Er ist Leiter der Gruppe Bonn und seit Kurzem auch Beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Bundespresseamt . d) Welche Bedeutung wird den Ergebnissen seiner Tätigkeit zugemessen (unverbindliche Empfehlungen oder bindende Entscheidung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. e) Welche Stelle trifft die rechtlich verbindliche Entscheidung über eine mögliche Verweigerung der Akkreditierung aus Sicherheitsgründen (BPA oder BKA)? Die Akkreditierung ist ein Verwaltungsakt des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, der im Wesentlichen aus der Registrierung der Bewerber, der Überprüfung der Journalisteneigenschaft sowie einer Sicherheitsüberprüfung durch das Bundeskriminalamt bzw. anderen deutschen Sicherheitsbehörden besteht . f) Verfügt der Beauftragte über eine vollständige Sicherheitsfreigabe für sämtliche Informationen aus den beteiligten Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder und der Polizei bzw. kann er etwaige weitere Erkundigungen bei diesen einholen? Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände sowie deren Überprüfung ist eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die zu treffende Verwaltungsentscheidung. Insoweit erfolgt die Beteiligung an und der Umfang von Informationen der Sicherheitsbehörden auf der Grundlage der für die jeweilige Sicherheitsbehörde geltenden gesetzlichen Regelungen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5923 in dem Maße, dass der Beauftragte über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen verfügt. g) Bewertet der Beauftragte diese Angaben mit und/oder erhält er eigene qualitative Bewertungen dieser Behörden zu betroffenen Journalisten? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1e und 1f verwiesen. h) Wie lautet seine Bilanz seit Aufnahme seiner Tätigkeit (bitte u. a. Datum der Aufnahme der Tätigkeit, Anzahl der Vorgänge, konkrete Veranstaltungen , Anzahl der Versagungen – aufgrund der Hinweise welcher Behörden , insbesondere der Sicherheitsbehörden – nennen)? Eine derartige Bilanz wird hier nicht geführt. Der Akkreditierungsbeauftragte begleitet die größeren akkreditierungspflichtigen Veranstaltungen und berät die Beteiligten . Zu einer Verweigerung der Akkreditierung aus Sicherheitsgründen ist es seit der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht gekommen. i) Sind regelmäßige Veröffentlichungen zu den Ergebnissen der Tätigkeit des Beauftragten geplant? Nein. 2. Welche weiteren Bundesministerien nehmen unabhängig vom Bundespresseamt eigenständig Akkreditierungen sowie Versagensentscheidungen vor, und welchen Verfahrensregeln folgen diese, und auf welche Daten und Informationen der Sicherheitsbehörden greifen diese zurück? Einige Bundesministerien erteilen bei ihren presseöffentlichen Veranstaltungen in eigener Zuständigkeit Akkreditierungen bzw. treffen Ablehnungsentscheidungen . Dazu gehören das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales , das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dabei gelten je nach Veranstaltung unterschiedliche Verfahrensregeln. Grundsätzlich reicht für die Akkreditierung die Vorlage eines Presseausweises. Bei begrenzten Platzkapazitäten wird nach sachlichen Auswahlkriterien entschieden, hierzu gehören beispielsweise: die Reichweite und der Verbreitungsgrad des Mediums , die Reihenfolge der Anmeldungen oder die Vereinbarung einer sog. Pool- Lösung vorab mit den beteiligten Medien. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Sicherheitsanforderungen bei Anwesenheit einer Schutzperson nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erfolgt die Akkreditierung unter Beteiligung des Bundeskriminalamts. Sofern das Bundeskriminalamt eingebunden wird, erfolgt das Votum auf Basis von polizeilichen Erkenntnissen. Diese stammen aus polizeilichen Verbunddateien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5923 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Auf wie viele Ersuchen türkischer Behörden zur Übermittlung von personenbezogenen Daten haben Stellen des Bundes in den zurückliegenden fünf Jahren, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Weisungslage zu den jeweiligen Übermittlungsvorschriften, positiv reagiert und tatsächlich Daten übermittelt, und erfolgte dabei jeweils auch eine Überprüfung, ob es sich möglicherweise um Journalisten handelte? Es gibt keine Fälle, in denen türkischen Behörden auf deren Bitte personenbezogene Daten von Journalisten übermittelt wurden, um die türkische Regierung in Akkreditierungsentscheidungen einzubeziehen. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe werden von Vornahme- und Bewilligungsbehörde in jedem Einzelfall überprüft . Das Auswärtige Amt (AA), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dessen Geschäftsbereichsbehörden haben nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und im Einklang mit dem geltenden Recht personenbezogene Daten an türkische Behörden übermittelt. Mangels systematischer Auflistung solcher Übermittlungen ist die Nennung einer Gesamtzahl für die Bundesregierung für die letzten fünf Jahre nicht möglich. Rechtsgrundlagen für die oben genannten Datenübermittlungen sind: – §§ 27 ff. BKAG, – §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), – das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EuRhÜbk) in Verbindung mit dem Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll zu dem vorbezeichneten Übereinkommen bzw. sonstigen multilateralen Abkommen, – das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über Computerkriminalität , – das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie – §§ 19, 23 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Eine aktive Nachfrage zum Beruf der angefragten Personen erfolgt regelmäßig nicht. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf eine Anfrage aus dem Ausland ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. So kann beispielsweise die erbetene Rechtshilfe verweigert werden, wenn das Ersuchen wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht. Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährleistung der Presse- und Meinungsfreiheit. Das Gleiche gilt für die Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 57 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) an eine Stelle eines anderen Staates. Diese ist nach § 53a BZRG unzulässig, wenn die Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. So wurde etwa in einem Fall, in dem gegen den Betroffenen in der Türkei ein Verfahren wegen Verunglimpfung des Präsidenten und terroristischer Propaganda geführt wurde, ein entsprechendes Ersuchen der Türkei unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe b EuRhÜbk abgelehnt, da die verfolgte Tat nach hiesiger Prüfung unter die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit zu fassen war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5923 4. Liegen seit dem Zwischenbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vom 21. Februar 2018 (www. tagesschau.de/inland/g20-polizeidaten-101.html) weitere Ergebnisse der Prüfung der BfDI vor, etwa mit Blick auf die von der BfDI erbetenen Überprüfungen der Erkenntnisse der Landespolizeibehörden und Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) durch die zuständigen Landesdatenschutzbehörden ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der Landesdatenschutzbehörden hinsichtlich der von den Landesämtern für Verfassungsschutz oder Landespolizeistellen vorgenommenen Einmeldungen inzwischen Prüfungen der Aktenrückhalte hierzu vorgenommen haben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 6. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bis heute im Rahmen ihrer Verantwortung für das Akkreditierungsverfahren insgesamt sowie für die Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts im Speziellen veranlasst, um die, bezüglich der gesetzlich gebotenen Richtigkeit der Daten bzw. die Qualität der Einmeldungen in INPOL durch Landesbehörden zutage getretenen und in mehreren Tätigkeitsberichten von Datenschutzbeauftragten wiederholt dargelegten Probleme (www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ g-20-bericht-des-lfdi-baden-wuerttemberg-es-besteht-handlungsbedarf; www. heise.de/newsticker/meldung/G20-Akkreditierungsentzug-Datenschutzaufsichtsieht -rechtswidriges-Verhalten-der-Polizei-3926033.html), zu beheben (so etwa überlange Speicherdauer von eingemeldeten Daten, Einmeldungen unterhalb der Relevanzschwelle, Nichteinmeldung von justiziellen bzw. staatsanwaltlichen , für die weitere Speicherentscheidung relevanten Entscheidungen , Verwechslungen aufgrund von Namensähnlichkeiten oder fehlerhafter Eingabe)? Das Bundeskriminalamt ist fortlaufend bemüht, die Qualität und Validität der Datenbestände zu verbessern. Bereits in der Vergangenheit wurden insbesondere seit 2011 in diesem Zusammenhang zahlreiche Maßnahmen ergriffen: – Verbesserungen im Kriminalaktennachweis (KAN), im Aktennachweis (AN) und im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) des BKA, unter anderem zur Vermeidung von redundanter Kriminalaktenführung bei den Polizeien des Bundes und der Länder einhergehend mit erheblicher Reduzierung der Kriminalaktenbestände . – Die IT-technische Realisierung der fallbezogenen Aussonderung nach den Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, Az.: 10 UE 1392/06 so, dass im Bundeskriminalamt eine Laufzeitverlängerung von Kriminalaktenbeständen nur unter den dort festgelegten Grundsätzen möglich ist. – Sukzessive Einführung von zusätzlichen Plausibilitäten, Katalogen und Vorbelegungen zur Erhöhung der Datenqualität und Erleichterung der Sachbearbeitung . – Schaffung von IT-technischen Voraussetzungen zur Dokumentation der Personenkategorien (§ 8 Absatz 1 und 2 BKAG a.F.) sowie der dazugehörigen sogenannten „Negativprognose“ (§8 Absatz 2 BKAG a. F.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5923 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – Bereitstellung medienbruchfreier Workflows zur Anlage von Kriminalakten und deren Nachweis im INPOL-System wurden die Durchlaufzeiten sowie Erfassungsfehler verringert. – Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Umgang mit kriminalpolizeilich relevanten Informationen im Bundeskriminalamt zur Erhöhung der Handlungssicherheit sowie zur Vertiefung datenschutzrechtlicher Grundlagen . Das Bundeskriminalamt legt bei den Datenbeständen einen hohen Maßstab hinsichtlich der Einhaltung von Qualitätsstandards an. Jeder einzelne Arbeitsbereich verfügt über umfassende unterschiedliche qualitätssichernde Maßnahmen. Diese reichen von: – automatisierten Lösungen, wie beispielweise Plausibilitätsprüfungen, automatischer Überwachung von Fristen in unterschiedlichen Systemen (2. Prüfund Qualitätssicherungsinstanz) – über das nahezu flächendeckend ausgeübte Vier-Augen-Prinzip, – Stichprobenkontrollen zur Qualitätssicherung (3. Prüf- und Qualitätssicherungsinstanz ), – bis hin zu Zeichnungsvorbehalten der Referatsleitungen (4. Prüf- und Qualitätssicherungsinstanz ). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu „Polizei 2020“ in der Antwort zu Frage 11 verwiesen. 7. Welche konkreten Vorschläge hat die Bundesregierung zur Behebung von möglichen Fehlerquellen und zur Verbesserung der Richtigkeit der Daten angesichts der mangelhaften Überprüfbarkeit der INPOL-Einmeldungen aufgrund der Vielfalt der je für sich zuständigen einmeldenden Behörden und unter Berücksichtigung föderaler Zuständigkeiten der datenschutzrechtlichen Aufsicht gemacht bzw. plant sie zu machen? Die Vermeidung und Behebung bestehender Fehlerquellen polizeilicher Daten sind Ziele des Programms „Polizei 2020“. Zur näheren Information zum Programm „Polizei 2020“ wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 8. Wie lautet die Antwort der Bundesregierung auf die konkrete Mahnung der BfDI in dem von ihr vorgelegten Zwischenbericht (www.tagesschau.de/inland/ g20-polizeidaten-101.html), es solle in den polizeilichen Datenbeständen stärker erkennbar werden, wie valide die gespeicherten Vorwürfe gegen die betroffenen Personen tatsächlich sind? Grundsätzlich gilt das Datenbesitzerprinzip, d. h. der Datenbesitzer ist verantwortlich für die Qualität und Validität seiner Daten. Datenbesitzer sind hier die Polizeien des Bundes und der Länder. Das Bundeskriminalamt veranlasst bei und übermittelt an diese datenbesitzenden Verbundteilnehmer Bereinigungsaufträge, die dort noch nicht einheitlich bearbeitet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5923 9. Liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich weitere Ergebnisse zu den von den Betroffenen anhängig gemachten Gerichtsverfahren vor, und wenn ja, welche (bitte im Einzelnen und soweit geboten unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts entsprechend aufbereitet auflisten)? In den genannten Gerichtsverfahren steht eine Terminierung durch das Verwaltungsgericht Berlin noch aus. 10. Wie lange werden die millionenfachen Datenbestände von INPOL noch nach den überkommenen Rahmenbedingungen vorgehalten, bevor die durch das Programm „Polizei 2020“ (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Unsere Aufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/Polizei2020/whitePapersPolizei2020.pdf; jsessionid=6146B69912D102AE2A30F16E6E405669.live0601?__blob= publicationFile&v=2) geplanten Veränderungen der Speicher- und Abrufstruktur realisiert werden? § 91 BKAG gestattet dem Bundeskriminalamt eine Weiterverarbeitung seiner Datenbestände nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 BKAG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Diese Errichtungsanordnungen gelten bis zur vollständigen Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ fort. Zu dessen Inhalten und zur zeitlichen Planung der Umsetzung wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 11. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der derzeitige Umsetzungsstand bezüglich der „Saarbrücker Agenda“ (www.saarland.de/SID-549F3C37-4A4 CADCA/15670.htm?p=218683.xml), auf die sich die Innenminister des Bundes und der Länder am 30. November 2016 im Rahmen ihrer Herbstkonferenz verständigt haben, und die das Ziel verfolgt, die Informationsarchitektur der deutschen Polizei als Teil der inneren Sicherheit zu verbessern, sowie des zur Umsetzung der Agenda geschaffenen Programms „Polizei 2020“, mit dem das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder vereinheitlicht und harmonisiert werden soll? Seit Verabschiedung der „Saarbrücker Agenda“ wurden im Rahmen des Programms „Polizei 2020“ organisatorische Rahmenbedingungen in Bund und Ländern geschaffen, um die definierten Ziele umzusetzen. Mit der Umsetzung des Programms „Polizei2020“ wird durch eine zentrale Datenhaltung sichergestellt, dass personenbezogene Daten künftig nicht mehrfach in verschiedenen Dateien, sondern nur einmal gespeichert werden. Infolgedessen ist auch gewährleistet, dass Personendaten zu derselben Person nicht an einer Stelle gelöscht werden und an anderer Stelle bestehen bleiben. Die Verantwortung für die Daten (einschließlich Löschung) verbleibt beim Datenbesitzer. Damit wird zugleich gewährleistet, dass Personendaten zentral gelöscht werden, wenn der bisherige Anlass und Zweck eine Speicherung nicht mehr rechtfertigen. Dynamische und zielgerichtete Berechtigungskonzepte stellen sicher, dass der Zugriff auf diese Daten nur durch hierfür Berechtigte am konkreten Anlass und Zweck orientiert erfolgt und lückenlos protokolliert werden. Dadurch wird eine lückenlose und transparente Datenschutzkontrolle gewährleistet. Im Falle einer mutmaßlich unberechtigten Löschung und Speicherung können die Hintergründe und Verantwortlichkeiten gezielt adressiert und künftigen Missständen durch gezielte qualitätssteigernde Maßnahmen vorgebeugt werden. Konkret sind bislang folgende Schritte im Programm „Polizei 2020“ erfolgt: – In Bund und Ländern wurden einheitliche Programmstrukturen mit zentralen Ansprechpartnern aufgesetzt und personell hinterlegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5923 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – Bundes- und Länderbehörden haben Personal zum Bundeskriminalamt entsandt . – Bereits laufende Projekte PIAV (Polizeiliche Informations- und Analyseverbund ) und eFBS (Einheitliches Fallbearbeitungssystem) wurden in die Programmstruktur integriert und werden am Programm ausgerichtet. – Abstimmungen mit Europol sind in den Bereichen Informations- und Architekturmanagement zur Optimierung des Datenaustausches erfolgt. – Ein erstes Konzept für ein kontextbasiertes Zugriffsmanagement wird derzeit erarbeitet. 12. Ist man aus Sicht der Bundesregierung dem formulierten Ziel, eine gemeinsame , moderne und einheitliche Informationsarchitektur für die Polizeien des Bundes und der Länder aufzubauen, um zu gewährleisten, dass Polizistinnen und Polizisten jederzeit und überall Zugriff auf die Informationen haben , die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (www.heise.de/newsticker/ meldung/Polizei-2020-Datenzugriff-jederzeit-und-ueberall-3918494.html), näher gekommen? Falls ja, welche konkreten Schritte wurden bereits umgesetzt? Falls nicht, welche Gründe gibt es für die bisherige Nichtumsetzung aus Sicht der Bundesregierung? 13. Ist man dem zweiten formulierten Ziel einer verbesserten digitalen, medienbruchfreien Vernetzung der Polizeien des Bundes und der Länder mit ihren nationalen und internationalen Partnern (www.saarland.de/SID-549F3C37- 4A4CADCA/15670.htm?p=218683.xml) nach Ansicht der Bundesregierung bereits näher gekommen? Falls ja, welche konkreten Schritte wurden bereits umgesetzt? Falls nicht, welche Gründe gibt es hierfür aus Sicht der Bundesregierung? Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bei „Polizei 2020“ handelt es sich um ein mehrjähriges Programm mit mehreren Einzelprojekten. Mit dem Aufbau der Programmstruktur zu „Polizei 2020“ wurde bereits ein wichtiger Grundstein zur Erreichung der in den Fragen 12 und 13 genannten Zielen gelegt. Bei Einzelprojekten wie dem einheitlichen Fallbearbeitungssystem sowie PIAV konnten wesentliche Projektziele im Sinne der Saarbrücker Agenda bereits erreicht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 14. Welche IT-Systeme wurden nach der notwendigen Novellierung des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2016 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/ Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html) bislang bereits konsolidiert und welche einheitlichen Verfahren entwickelt, um das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder zu vereinheitlichen und zu harmonisieren und den Zugriff von allen Polizeien nach den gleichen Standards möglich zu machen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11, 12 und 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5923 15. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung der Umsetzungsstand bezüglich des geplanten einheitlichen Verbundsystems mit zentraler Datenhaltung im BKA, die das Ziel verfolgt, die Ressourcen von Bund und Ländern zu bündeln und das BKA in seiner Zentralstellenfunktion zu stärken (www.bmi. bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2018/polizei-2020- white-paper.pdf?__blob=publicationFile&v=1)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 12 und 13 verwiesen. 16. Zu wie vielen der 32 Entziehungen der Akkreditierung lagen Informationen der Berliner Landespolizei vor? Zu fünf von den 32 Medienvertretern lagen Informationen der Polizei Berlin vor. a) Wie viele dieser Informationen stammten nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Berliner IT-Informationssystem? Die durch das Bundeskriminalamt im Zuge der Akkreditierungsprüfung erhobenen Informationen entstammten den Verbunddateien INPOL-Zentral und INPOL-Fall Innere Sicherheit und nicht dem Berliner IT-Informationssystem. Das Bundeskriminalamt selbst hat keinen Zugriff auf Berliner IT-Informationssysteme . Zu zwei Betroffenen wurde auf Grund der Informationen aus INPOL- Zentral und INPOL-Fall eine Erkenntnisanfrage an die Polizei Berlin gerichtet. Welche Berliner IT-Informationssysteme zur Beantwortung der Anfrage des Bundeskriminalamts herangezogen wurden, ist hier nicht bekannt. b) Welche Relevanz entfalteten diese Hinweise bzw. Informationen im Hinblick auf die Entziehungsentscheidung des BKA konkret? Die übermittelten Informationen der Polizei Berlin waren nicht ursächlich für die Entziehungsentscheidung. 17. Für wie wahrscheinlich hält die Bundesregierung es, dass die im Rahmen von Manipulationen des Berliner Polizeiinformationssystems zu Tage getretenen Missbrauchsmöglichkeiten (www.heise.de/tp/features/Fall-Amri- Manipulationen-durch-die-Polizei-ziehen-immer-weitere-Kreise-3764109. html?seite=all) auch im Rahmen der von Bundesstellen zu bearbeitenden Akkreditierungsfälle zum Tragen kommen konnten, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare problematische Systeme in anderen Bundesländern? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 18. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es äußerst problematisch ist, dass bestehende Datenbanken des BKA, die teils durch Daten aus den Ländern gespeist werden, die nach heutigem Kenntnisstand nicht den geltenden, rechtlichen Anforderungen entsprechen (www.tagesschau.de/inland/g20- polizeidaten-101.html), und was tut die Bundesregierung, um diesen Umstand schnellstmöglich abzustellen? Die Ansicht, dass bestehende Datenbanken des Bundeskriminalamts, die teils durch Daten aus den Ländern gespeist werden, nach heutigem Kenntnisstand nicht geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen, wird nicht geteilt. Die Speicherung personenbezogener Daten in den Verbunddateien des polizeilichen Informationssystems basiert auf klaren rechtlichen Grundlagen und unterliegt da- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5923 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tenschutzrechtlichen Kontrollmechanismen. Zu den umfangreichen Maßnahmen, durch die eine rechtskonforme Speicherung sichergestellt wird, wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 19. Müsste es nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor der Einrichtung eines einheitlichen Verbundsystems mit zentraler Datenhaltung im Bundeskriminalamt , sowohl aus Gründen des Datenschutzes, aber auch und gerade angesichts des formulierten Ziels einer Verbesserung der Datenqualität, vorerst dringliche, auch rechtlich gebotene Aufgabe sein, die Defizite bezüglich bestehender Datenbanken schnellstmöglich abzustellen – auch, um die Effektivität der Polizeiarbeit zu erhöhen? Eine Anpassung der Bestandssysteme bewirkt keine Änderung der bereits dargestellten , über Jahre gewachsenen „Informationsarchitektur und -infrastruktur“. Um den Anforderungen der Saarbrücker Agenda nachhaltig gerecht zu werden, muss die Gesamtarchitektur neu aufgesetzt werden. Bestandssysteme können nach § 91 BKAG auf Basis der am 24. Mai 2018 geltenden Errichtungsanordnungen weiter betrieben werden. Datenschutz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordern nicht ein Abstellen der Bestandssysteme. Bekannte Defizite werden bereits fortlaufend behoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20. Wie werden die zentral von Bundesstellen oder im Verbundsystem geführten Dateien vor fehlerhaften oder manipulierten Datensätzen geschützt? Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes gespeicherten Daten obliegt der eingebenden Stelle. Im Verbund wird durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden dazu berechtigt sind. Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 21. Auf welche Argumente stützt sich die Aussage der Bundesregierung konkret , das datenschutzrechtliche Aufsichtssystem nach § 12 BKAG habe sich bewährt (siehe Bundestagsdrucksache 19/1105, Antwort zu Frage 26)? Gemäß § 31 BKAG (§ 12 BKAG a. F.) obliegt die Datenschutzkontrolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Weiterhin können die von den Ländern für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im jeweiligen Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen in den polizeilichen Informationsverbund eingegebenen Datensätze kontrollieren, soweit die Länder verantwortlich sind. Damit besteht ein umfassendes datenschutzrechtliches Aufsichtssystem, was sich u. a. durch zwischen den Landesbeauftragten und der BfDI abgestimmte Kontrollen zeigt. Weitere Verbesserungen der Datenschutzkontrolle, etwa durch ein analysefähiges einheitliches Protokollierungssystem, könnten erst im Rahmen der neuen IT-Gesamtarchitektur realisiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5923 22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach das Fehlen eines eigenen Speicherfeldes für Freisprüche oder Einstellungen einen erheblichen strukturellen Mangel des bisherigen INPOL-Systems darstellt, und wenn ja, weshalb veranlasst sie nicht umgehend die Behebung dieses Mangels? Informationen zu Freisprüchen können, sofern sie nicht zur Löschung führen, bereits jetzt gespeichert werden. Für nähere Informationen zur Datenverarbeitung im Falle eines Freispruchs wird auf die Antwort zu Frage 23 verweisen. Nach § 482 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft der Polizeibehörde den Verfahrensausgang mitteilt. Diese Information unterbleibt jedoch teilweise. Ergänzend sieht § 32 Absatz 2 BKAG nunmehr eine möglichst automatisierte Übermittlung von Verfahrensausgängen durch die Justizbehörden der Länder an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter vor. Allerdings setzt die automatisierte Übermittlung voraus, dass die entsprechenden Informationen nach bundeseinheitlichen Standards erhoben und den Polizeibehörden in elektronisch verarbeitbarer Form angeliefert werden. Die hierfür erforderlichen Abstimmungen zwischen Polizei- und Justizbehörden erfolgen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. 23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BfDI (www.taz.de/!5442831/), wonach die Frage des Ausgangs eines Strafverfahrens auch dann für Speicherungen im Rahmen der sog. Negativprognose zu berücksichtigen ist, wenn der oder die Beschuldigte nicht nur wegen erwiesener Unschuld freigesprochen bzw. das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wurde, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung schließt sich der Auffassung an, dass der Ausgang des Strafverfahrens in die Negativprognose einfließen kann, wenn der Freispruch nicht aufgrund der in § 18 Absatz 5 BKAG genannten Gründe erfolgt und die Daten deshalb zu löschen sind. 24. Bestehen weitere, durch die Bundespolizei veranlasste Speicherungen allein wegen der Einreise aus einem Krisengebiet mit Schutzwesten und Verbandmaterial (www.furios-campus.de/2018/07/07/portraet-fotograf-willi-effenbergerhamburg -g20-akkreditierung/), und wenn ja, wurden diese seit dem G20- Treffen auf ihre Erforderlichkeit überprüft? Nein. Speicherungen in den polizeilichen Informationssystemen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundlegung des jeweiligen Einzelfalls . 25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Vorgangsbearbeitungssystem zweckgebunden zum Zweck der Vorgangsverwaltung betrieben wird und nicht der Nutzung als Informationspool für Akkreditierungsverfahren dienen darf, und wenn nein, warum nicht? Das Vorgangsbearbeitungssystem dient zur Vorgangsverwaltung. Übermittlungen und Abgleiche von personenbezogenen Daten erfolgen nach den Bestimmungen der Errichtungsanordnungen der Dateien, aus denen die Angaben im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts stammen bzw. denen sie zugeordnet wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5923 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. In wie vielen Fällen der insgesamt 16 aufgrund von Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) veranlassten Verweigerungen der Akkreditierung von Journalisten hat das BKA die Qualität der Rückmeldungen beim BfV beanstandet? 27. In wie vielen dieser Fälle hat das BKA daraufhin vom BfV beweiskräftige, gerichtsfeste Aussagen erhalten? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskriminalamt hat in allen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) um Übermittlung möglichst gerichtsverwertbarer Erkenntnisse ersucht. Diesem Ersuchen ist das BfV, soweit entsprechende Erkenntnisse vorlagen, nachgekommen . 28. Hat es bis heute einen erneuten Anlauf gegeben, um zu einem sowohl für BKA als auch BfV akzeptablen Kriterienkatalog zu kommen, unter welchen Voraussetzungen für die Akkreditierungsentscheidung relevante Erkenntnisse vorliegen, und wenn nein, wird zumindest weiter darauf hingearbeitet? Einen abschließenden Kriterienkatalog kann es nicht geben, da es sich stets um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall handelt, in die die gesammelten Erkenntnisse u. a. nach Schwere, Einschlägigkeit, Wiederholungsgefahr und Zeitablauf einfließen. Eines der Ziele der im Bundeskriminalamt nach dem G20-Gipfel eingerichteten Projektgruppe „Akkreditierungszentrum“ ist es, die künftige Zusammenarbeit zwischen dem BfV und dem Bundeskriminalamt zu optimieren und aufeinander abzustimmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333