Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5947 19. Wahlperiode 22.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5336 – Gefangene deutsche IS-Angehörige in Nordsyrien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der Befreiung weiter Teile Nordsyriens von der Herrschaft der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) durch die Internationale Allianz gegen den Islamischen Staat sind zahlreiche ausländische Kämpfer sowie deren teilweise ebenfalls an Kriegsverbrechen beteiligte Familienangehörige in Gefangenschaft geraten. Nach Angaben des Außenbeauftragten der Demokratischen Föderation Nordsyrien (Rojava) Abdul Karim Omar handelt es sich um mehr als 500 Kämpfer sowie 900 Frauen und 1 200 Kinder aus 44 Ländern. Die Selbstverwaltungsbehörden der Region fühlen sich laut Omar mit diesem Problem von der internationalen Gemeinschaft allein gelassen. Omar erklärte, die ausländischen Gefangenen würden in Nordsyrien nicht vor Gericht gestellt. Er forderte vielmehr die Herkunftsländer der ausländischen IS-Mitglieder auf, diese zurückzunehmen und ihnen auf eigenem Boden den Prozess zu machen (www. swissinfo.ch/eng/legal-headache_switzerland-pressured-to-repatriate-its-jihadistsfrom -syria/44465524; www.kurdistan24.net/en/news/3d949f26-0bb7-44c9-ac7b- 5c6794b06e5a). „Unsere Region ist labil, Chaos ist immer möglich und die IS- Kämpfer könnten in der Folge fliehen. Einige dieser Kämpfer sind gefährlich und könnten Europa und die internationale Gemeinschaft ernsthaft bedrohen“, warnt Omar (www.kurdistan24.net/en/news/3d949f26-0bb7-44c9-ac7b-5c6794b 06e5a). In einem den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden Schreiben an die Abgeordnete Ulla Jelpke vom 20. September 2018 beziffert Omar die Zahl der in Nordsyrien festgehaltenen deutschen IS-Angehörigen mit acht Kämpfern sowie zehn Frauen und 15 Kindern. Diese Zahl ist zwischenzeitlich angestiegen, so vermeldeten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten am 11. Oktober 2018 die Gefangennahme zweier weiterer deutscher IS-Mitglieder (https://anfdeutsch. com/rojava-syrien/ypg-nimmt-drei-auslaendische-is-kaempfer-fest-7116; www. kurdistan24.net/en/news/d1de45a1-389e-4a74-86fb-193b4b6ffdac). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller werden die gefangenen deutschen IS- Kämpfer in Gefängnissen in der Nähe der Städte Kobani und Derik, die Frauen und Kinder in gesondert gesicherten Sektionen von Flüchtlingslagern bei Ain Issa und Derik festgehalten. Omar versichert in dem Schreiben an die Abgeordnete Ulla Jelpke die Bereitschaft der nordsyrischen Selbstverwaltungsbehörden, die inhaftierten deutschen IS-Angehörigen der Bundesregierung zu übergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5947 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Allerdings habe die Bundesregierung die nordsyrischen Behörden diesbezüglich bislang nicht kontaktiert. In einem den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden Schreiben von Staatsminister Michael Roth an die Abgeordnete Ulla Jelpke vom 27. September 2018 heißt es diesbezüglich, das Auswärtige Amt sei bemüht, in humanitären Fällen deutschen Staatsangehörigen eine Ausreise aus Syrien zu ermöglichen. Nach Schließung der Deutschen Botschaft Damaskus und aufgrund der weiterhin schwierigen Sicherheitslage sei jedoch eine konsularische Betreuung von deutschen Staatsangehörigen in Syrien faktisch nicht möglich. Daher sei bezüglich der gefangenen deutschen Staatsangehörigen eine Lösung bislang nicht herbeigeführt worden. Ähnliche argumentiert die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3909. Sie betont darin aber zugleich das grundsätzliche Recht auf Rückkehr von deutschen Staatsbürgern, die im Verdacht stehen, für den IS gekämpft zu haben. Sie müssten sich dann in Deutschland vor Gericht verantworten (Bundestagsdrucksache 19/3909). Zumindest Russland, Indonesien, der Libanon, der Sudan und die USA sollen anders als Deutschland einige eigene Staatsbürger zurückgenommen haben (www. kurdistan24.net/en/news/3d949f26-0bb7-44c9-ac7b-5c6794b06e5a). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 3a, 4 bis 4b, 5, 6, 9 und 10 kann ganz oder in Teilen nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen . Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Vertraulich“ eingestuft und werden gesondert übermittelt.* * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5947 1. Inwieweit, wann und zu welcher Gelegenheit, auf wessen Initiative hin und mit welchem Ergebnis wurde der Umgang mit den in Nordsyrien inhaftierten ausländischen IS-Mitgliedern nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der Internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat thematisiert? Der Umgang mit ausländischen terroristischen Kämpfern ist regelmäßig Gegenstand der Beratungen innerhalb der Anti-IS-Koalition. Im Rahmen der Arbeitsgruppe zu ausländischen terroristischen Kämpfern der Anti-IS-Koalition, die zuletzt am 21. Februar 2018 in Den Haag zusammentrat, fand auch ein Austausch zu in Nordsyrien festgehaltenen Mitgliedern des sogenannten „Islamischen Staates “ („IS“) statt. Im Ergebnis bestand Einigkeit, den Austausch regelmäßig fortzusetzen . 2. Was unternehmen die Internationale Koalition gegen den Islamischen Staat bzw. deren Mitglieder konkret, um die Selbstverwaltungsbehörden der Demokratischen Föderation Nordsyrien (Rojava) bzw. deren Sicherheitskräfte bezüglich der inhaftierten ausländischen IS-Mitglieder und deren Familien zu unterstützen? Die Internationale Anti-IS-Koalition arbeitet mit lokalen Kräften in Syrien zusammen , um die terroristische Bedrohung durch „IS“ nachhaltig zu besiegen. Eine Zusammenarbeit in Bereichen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben findet nicht statt. 3. Inwieweit besteht nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung die Gefahr einer Flucht gefangener IS-Mitglieder aus der Gefangenschaft in Nordsyrien? Die Fluchtgefahr hängt unter anderem von den Entwicklungen im Sicherheitsund militärischen Bereich in der Region ab. Der Bundesregierung ist kein Fall einer erfolgreichen Flucht eines männlichen „IS“-Gefangenen bekannt. Bei den weiblichen Gefangenen ist die Möglichkeit zur Flucht als potentiell größer einzuschätzen , da diese sich nicht in Haftanstalten, sondern lediglich in Flüchtlingslagern befinden. a) Was unternimmt die Internationale Koalition gegen den Islamischen Staat, um einer solchen Gefahr der Flucht von in Nordsyrien inhaftierten IS-Mitglieder vorzubeugen? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) Inwieweit und unter welchen Bedingungen ist die Bundesregierung bereit, materielle, personelle, finanzielle oder sonstige Unterstützung in welcher Form für die sichere Unterbringung von in Nordsyrien inhaftierten IS- Mitgliedern zu leisten? Die Bundesregierung engagiert sich in Syrien im Kampf gegen „IS“ unter anderem durch Luftaufklärung, Luftbetankung und Luftraumkoordinierung, außerdem im Bereich der Post-IS-Stabilisierung. Zudem leistet die Bundesregierung gemäß den humanitären Prinzipien in ganz Syrien umfassende humanitäre Hilfe. Die Bundesregierung ist nicht im Bereich der Unterbringung festgehaltener „IS“-Mitglieder engagiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5947 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ihre in Nordsyrien wegen IS-Mitgliedschaft inhaftierten Staatsangehörigen zurückgeholt ? a) Welche dieser Staaten verfügen über eine diplomatische Vertretung in Syrien ? b) Wie, im Kontakt zu welchen Behörden in Syrien und auf welchem Wege haben diese Staaten nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Staatsangehörigen aus Nordsyrien zurückgeholt? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Selbstverwaltungsbehörden der demokratischen Föderation Nordsyrien die Herkunftsstaaten auffordern, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen und ihnen auf eigenem Boden den Prozess zu machen (www.kurdistan24.net/en/news/3d949f26-0bb7-44c9-ac7b- 5c6794b06e5a)? Wenn ja, welche Haltung nimmt die Bundesregierung gegenüber diesem Ansinnen ein (bitte begründen)? Die Bundesregierung hat von der in der Fragestellung erwähnten Aufforderung Kenntnis. In Syrien ist die deutsche Botschaft jedoch geschlossen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6. Wie viele (ehemalige) IS-Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit (einschließlich Doppelstaatsangehöriger, bitte benennen) befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Nordsyrien in Gewahrsam (bitte genaue Zahl angeben und nach Männern, Frauen und Kindern – Kinder möglichst mit Altersangabe – aufschlüsseln)? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung einen Gentest angefordert, um festzustellen, ob es sich bei den Kindern der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Angehörigen tatsächlich um deren Kinder handelt? a) Inwieweit und von wem können solche Gentests nach Kenntnis der Bundesregierung unter den gegenwärtigen Umständen in Gefängnissen, Gefangenen - und Flüchtlingslagern in Nordsyrien überhaupt durchgeführt werden? b) Was konkret unternimmt die Bundesregierung, um solche Gentests zu ermöglichen ? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die deutsche Botschaft in Syrien ist geschlossen. Konsularische Tätigkeiten, wie die Abnahme einer Speichelprobe zur Durchführung eines Gentests in Deutschland zur Klärung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen im Rahmen eines Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes, sind daher nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5947 8. Gegen wie viele der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Angehörigen wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder anderen terroristischen Straftaten oder Kriegsverbrechen oder dergleichen ermittelt (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? Angesichts des Bezugs der Frage zum sogenannten „Islamischen Staat“ wird diese so verstanden, dass sie nur Personen umfasst, gegen die der Verdacht einer Mitgliedschaft in dieser terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 129b StGB besteht. Da eine Unterscheidung nach einzelnen Regionen in Syrien in den Registern des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof nicht getroffen wird, beziehen sich die mitgeteilten Zahlen auf Syrien insgesamt. In Deutschland wird gegen insgesamt 14 in Syrien befindliche Deutsche (eine weibliche und 13 männliche Personen) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“, § 129a StGB in Verbindung mit § 129b StGB) oder wegen einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch ermittelt. 9. Wie viele der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Mitglieder und deren Angehörige werden von deutschen Polizeibehörden nach Kenntnis der Bundesregierung als Gefährder bzw. Relevante Personen eingestuft? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Hat die Bundesregierung bezüglich der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Angehörigen Kontakt zu den Selbstverwaltungsbehörden der Demokratischen Föderation Nordsyrien aufgenommen? Wenn ja, wann, auf welcher Ebene, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung erkennt die sogenannte Demokratische Föderation Nordsyrien völkerrechtlich nicht an. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 11. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich und praktisch möglich, inhaftierte deutsche IS-Mitglieder in Nordsyrien für ihre Verbrechen vor Gericht zu stellen und zu verurteilen? a) Befürwortet es die Bundesregierung grundsätzlich, wenn deutsche IS- Mitglieder in Nordsyrien vor Gericht gestellt und verurteilt werden? b) Welche mögliche Unterstützung kann die Bundesregierung leisten, damit deutsche IS-Mitglieder in Nordsyrien vor Gericht gestellt werden können ? c) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die Behörden in Nordsyrien grundsätzlich beabsichtigen, ausländische IS-Mitglieder einschließlich der deutschen IS-Mitglieder vor Ort vor Gericht zu stellen ? Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in Nordsyrien derzeit keine syrische staatliche Strafgerichtsbarkeit . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5947 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche konkreten Schritte bezüglich einer Rückführung gefangener deutscher IS-Angehöriger aus Syrien erwartet die Bundesregierung von Seiten der Selbstverwaltungsbehörden der Demokratischen Föderation Nordsyrien? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 13. Inwieweit ist die völkerrechtliche Nichtanerkennung der Demokratischen Föderation Nordsyrien durch die Bundesregierung aus Sicht der Bundesregierung ein Hindernis für die Rückkehr bzw. Rückholung von deutschen IS- Mitgliedern und ihren Familien aus Nordsyrien? Die Frage der Rückkehr bzw. Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus Nordsyrien ist unabhängig von der Frage der völkerrechtlichen Nichtanerkennung der Demokratischen Föderation Nordsyrien durch die Bundesrepublik zu betrachten. Da in Syrien die deutsche Botschaft geschlossen ist, ist eine konsularische Betreuung deutscher Staatsangehöriger nicht möglich. 14. Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung über welche Partner innerhalb der Internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz um eine Rückholung der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Angehörigen und ihrer Familien? Es wird auf den als Verschlusssache – „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuften Antwortteil der Bundesregierung vom 22. August 2018 zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3909 verwiesen. 15. Hat die Bundesregierung sich bei der Regionalregierung Kurdistan-Irak beziehungsweise der irakischen Regierung darum bemüht, eine Genehmigung für eine Ausreise der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Angehörigen und ihrer Familien auf dem Landweg aus Syrien zu erhalten, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum hat die Bundesregierung einen solchen Schritt bislang nicht unternommen? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Vertraulichkeit im Bereich bilateraler Kooperationen besonders schutzwürdig. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) werden die Informationen daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Bundestag gesondert übermittelt.* 16. Inwieweit ist für eine Rückholung der in Nordsyrien inhaftierten deutschen IS-Mitglieder und ihrer Familien bzw. deren Ausreise aus Nordsyrien nach Ansicht der Bundesregierung eine diplomatische Betreuung innerhalb Syriens erforderlich? Die Hilfe und Unterstützung für Deutsche im Ausland ist eine konsularische Aufgabe , die nach dem Konsulargesetz von den Auslandsvertretungen wahrgenommen wird. Da die deutsche Botschaft in Syrien geschlossen ist, ist eine konsularische Betreuung nicht möglich. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5947 17. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Option für eine Rückkehr gefangener deutscher IS-Angehöriger aus Syrien darin, dass die Selbstverwaltungsbehörden der Demokratischen Föderation Nordsyrien oder Mitglieder der Internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz diese an der Grenze zum Irak bzw. der Region Kurdistan-Irak, wo eine deutsche diplomatische Betreuung möglich ist, mit Einwilligung der irakischen bzw. kurdisch-irakischen Regierung an deutsche Behörden übergeben? Die Bundesregierung prüft alle Optionen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr deutscher Staatsangehöriger nach Deutschland sorgfältig. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 22. August 2018 zu den Fragen 9, 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3909 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333