Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5956 19. Wahlperiode 22.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/5184 – Auswertung von Asservaten im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Breitscheidplatz und dem Umfeld des Attentäters V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei dem dschihadistischen Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin-Charlottenburg am 19. Dezember 2016 wurden zwölf Menschen ermordet und mindestens 65 verletzt, viele davon schwer. Seither wird in der Öffentlichkeit und verschiedenen Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag um Aufklärung der Frage gerungen, wie es zu diesem Anschlag kommen konnte. Inzwischen ist bekannt, dass der Attentäter und sein Umfeld schon weit vor dem Anschlag sehr wohl in den Blick verschiedenster Polizeibehörden und Nachrichtendienste gelangt waren. Mehrfach waren bei dem Attentäter selbst Gegenstände sichergestellt worden oder es waren Gegenstände von ihm zurückgelassen worden. Auch waren auf anderem Wege Informationen über ihn erlangt worden. Nach der Selbstenttarnung des NSU war bekannt geworden, dass bspw. Asservate von V-Leuten im Umfeld desselben im Bundesamt für Verfassungsschutz aufbewahrt wurden, ohne sachgerecht ausgewertet worden zu sein (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6545, S. 15). Ob die Asservate von dem Breitscheidplatz- Attentäter bzw. aus seinem Umfeld sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden, ist bisher nicht bekannt. Soweit nach Übermittlungen an ausländische Behörden oder Stellen gefragt wird, ist darunter auch das Einstellen von Informationen in gemeinsam geführte Dateien zu verstehen. Soweit die Zuständigkeit von Polizei- und Sicherheitsbehörden der Länder berührt ist, wird nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung gefragt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Personenkontrolle von Anis A. am 6. Dezember 2015 in Berlin in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? Im Nachgang der von Beamten der Berliner Polizei am 6. Dezember 2015 durchgeführten Kontrolle wurden die dabei gewonnenen Erkenntnisse in Form eines Vermerks am 7. Januar 2016 an das Bundeskriminalamt übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Identitätsfeststellung und der Kontrolle des Anis A. die folgenden Asservate, Unterlagen oder Informationen erhoben wurden: eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender der Stadt Oberhausen /NW, ausgestellt auf Ahmed ALMASRI, geb. 1. Januar 1995 in Alexandria /Ägypten, auf der Rückseite dieser befand sich eine handschriftliche Notiz mit einer elfstelligen Ziffernfolge, ein Terminzettel für einen Zahnarzt (ausgestellt auf Ahmad ZAGHOUL), ein „Behandlungsausweis und Abrechnungsschein für vertragsärztliche Behandlung “ der AOK Nordost, ausgestellt auf Ahmad ZAGHOUL, eine Geldbörse mit 580 Euro Bargeld in Scheinen, ein Taschenmesser und ein Tierabwehrspray (beides strafrechtlich irrelevant) und ein Mobiltelefon Samsung (weiß). Die Feststellung der zuvor genannten Gegenstände/Informationen wurde lediglich dokumentiert. Die Gegenstände wurden nicht beschlagnahmt/sichergestellt, sondern an den Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme zurückgegeben. Entsprechend lagen keine Inhaltsdaten des Mobiltelefons vor. 2. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Teile der zuvor genannten Informationen wurden vom Bundeskriminalamt zwischen dem 7. Januar 2016 und dem 11. Januar 2016 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „Eisbär“ (GBA 2 BJs 119/15-4, ST43-096107/15) für die Identifizierung der Kontaktperson „Anis aus Dortmund“ verwendet. 3. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Der vom Bundeskriminalamt erstellte Identifizierungsvermerk vom 11. Januar 2016 wurde am selben Tag vom Generalbundesanwalt zur Weitergabe an die Landeskriminalämter Nordrhein-Westfalen und Berlin freigegeben. Das Ergebnis des genannten Vermerks übermittelte das Bundeskriminalamt weiterhin am 13. Januar 2016 an die italienischen Sicherheitsbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5956 4. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Personenkontrolle von Anis A. am 18. Februar 2016 in Berlin in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? Die Kontrolle des Anis A. in Berlin am 18. Februar 2016 wurde durch die Polizei Berlin durchgeführt. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Bei den weiteren der Bundesregierung vorliegenden Informationen handelt es sich um Wiedergaben aus der Mitteilung einer Landesbehörde, über die die Bundesregierung nicht uneingeschränkt verfügen kann und die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft ist. Diese Informationen werden daher dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 5. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Wie in der Sitzung der AG Operativer Informationsaustausch des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) vom 19. Februar 2016 festgelegt, wurden die Inhalte des Mobiltelefons durch das Bundeskriminalamt in Amtshilfe ausgelesen und zur Auswertung an die Landeskriminalämter Berlin und Nordrhein- Westfalen übermittelt. Ergänzend wurde auch das Bundesamt für Verfassungsschutz daran beteiligt. Beim Bundeskriminalamt verblieb eine Kopie der Daten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhielt zudem am 25. Februar 2016 vom Landeskriminalamt Berlin Fotos aus dem bei Anis A. sichergestellten Mobiltelefon . Die Fotos sowie die vom Bundeskriminalamt übermittelten Daten wurden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach deren Eingang im Februar 2016 ausgewertet. Nach dem Anschlag vom 19. Dezember 2016 wurden Teile der Daten vom Bundeskriminalamt ausgewertet. Konkret wurden dabei die folgenden erhobenen Informationen verwendet: Bilder von Kontaktpersonen auf dem Mobiltelefon des Anis A., welches am 18. Februar 2016 sichergestellt wurde (Auswertung bis 3. Februar 2017), Auswertung eines WhatsApp-Kontakts des Anis A. mit dem Nutzer einer französischen Telefonnummer (Auswertung bis 7. Februar 2017), Videos vom Mobiltelefon des Anis A., welches am 18. Februar 2016 sichergestellt wurde (Auswertung bis 10. Februar 2017), Identifizierung einer Örtlichkeit aus den Videodateien des Mobiltelefons des Anis A. (Auswertung bis 13. Februar 2017), Auswertung der Facebook-Kommunikation zwischen Anis A. und Achref A. im Zeitraum 30. Dezember 2015 bis 17. Februar 2016 (Auswertung bis 16. Februar 2017), Waffenbilder auf dem Mobiltelefon des Anis A., welches am 18. Februar 2016 sichergestellt wurde (Auswertung bis 20. Februar 2017), Auswertung der Facebook-Chat-Kommunikation aus dem Mobiltelefon des Anis A. (Auswertung bis 29. März 2017), * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auswertung der WhatsApp-Chat-Kommunikation aus dem Mobiltelefon des Anis A. (Auswertung bis 29. März 2017) und Ergänzende Auswertung der Anis A. zugeordneten SD-Karte (Auswertung zwischen November 2017 und dem 5. April 2018). Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse und Arbeitsmethoden würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 6. Welchen Behörden wurden die in Frage 4 erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Im Nachgang der Anschlagsbegehung vom 19. Dezember 2016 hat das Bundeskriminalamt zudem die vollumfängliche Datensicherung des genannten Mobiltelefons am 2. März 2017 an den Bundesnachrichtendienst übergeben. Im Zuge der Ermittlungen wurden Einzelinformationen, insbesondere Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit festgestellten Telefonnummern, zu unterschiedlichen Zeitpunkten vom Bundeskriminalamt an ausländische Kooperationspartner zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden die am 25. Februar 2016 vom Landeskriminalamt Berlin übermittelten Fotos aus dem bei Anis A. sichergestellten Mobiltelefon am 26. Februar 2016 an das Landesamt für Verfassungsschutz Berlin übermittelt. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/5956 deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen . Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse und Arbeitsmethoden würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 7. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Festnahme von Anis A. am 30. Juni 2016 in Friedrichshafen in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? Zu einer Festnahme des Anis A. am 30. Juni 2016 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Festnahme des Anis A. erfolgte in Friedrichshafen am 30. Juli 2016 durch die Bundespolizei. Dabei wurden bei Anis A. zwei identische gefälschte italienische Ausweisdokumenten mit der Dokumentennummer 2452121RO, beide ausgestellt auf: AMRI, geb. 22. Dezember 1995 in Rom/Italien, Bargeld in Höhe von 281,42 Euro, diverse Bekleidungsstücke, eine Zigarette in Form eines Joints, ein Mobiltelefon der Marke Samsung, ein Dokument mit arabischen Schriftzeichen und vier Telefonnummern und mehrere Fotos (von Anis A. und von einer weiblichen Person) aufgefunden. Gegen Anis A. wurde durch die Bundespolizei wegen des Verdachts der Urkundenfälschung , des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, des unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass, des unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund des dringenden Tatverdachtes bezüglich der vorgenannten Straftaten wurde Anis A. vorläufig festgenommen. Für die weitere Verfolgung der von der Bundespolizei erkannten Straftaten war die Landespolizei Baden -Württemberg zuständig. Daher wurde Anis A. mit sämtlichen Gegenständen, die er mitführte, in den Morgenstunden des 30. Juli 2016 an das Landespolizeirevier Friedrichshafen übergeben. Eine Erkenntnismitteilung zu dem Sachverhalt in Friedrichshafen und zu den aufgefundenen Gegenständen wurde durch die Bundespolizeiinspektion Konstanz am 30. Juli 2016 an das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter Baden- Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin gesteuert. Sie wurde vom Bundespolizeipräsidium Potsdam Führungs- und Lagedienst auch an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Die Bundespolizei hat die in der Antwort zu Frage 7 aufgeführten Beweismittel nicht ausgewertet, sondern die Gegenstände zuständigkeitshalber an die Landespolizei Baden-Württemberg übergeben (vgl. Antwort zu Frage 7). Nach dem Anschlag vom 19. Dezember 2016 wurden Teile dieser Daten auch vom Bundeskriminalamt ausgewertet. Konkret wurden dabei die folgenden erhobenen Informationen verwendet: Auswertung des aufgefundenen Dokumentes mit arabischen Schriftzeichen und Rufnummern (Auswertung bis 19. Januar 2017) und Erkenntnisse zu den beiden sichergestellten gefälschten Ausweisen des Anis A. (Auswertung bis 10. April 2017). Die in der Antwort zu Frage 7 genannte Erkenntnismitteilung wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz ausgewertet. 9. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die in Frage 7 erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Durch das Bundeskriminalamt wurden die italienischen Behörden von der Existenz der italienischen Ausweisdokumente im Rahmen einer Dienstreise vom 23. bis 25. Dezember 2016 unterrichtet. Darüber hinaus wurden die schweizerischen Behörden am 11. Januar 2017 auf dem Wege der justiziellen Rechtshilfe um Erkenntnismitteilung zu der Reise des Anis A. und zu den italienischen Ausweisdokumenten ersucht. Am 10. Januar 2017 wurden Informationen, die dem o. g. Dokument mit arabischen Schriftzeichen entnommen werden konnten, über den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Tunis (Tunesien) im Zuge einer Erkenntnisanfrage geteilt. 10. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Festnahme von Ahmad Abdulaziz Abdullah A., Hasan C., Boban S., Mahmoud O. und Ahmed F. Y. am 8. November 2016 in Bad Salzdetfurth bzw. Hildesheim in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden ? 11. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? 12. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 10 erlangten Informationen auf Verbindungen von Ahmad Abdulaziz Abdullah A., Hasan C., Boban S., Mahmoud O. und Ahmed F. Y. zu Anis A. ergeben? 13. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Im Zusammenhang mit der Festnahme, die in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts erfolgte, wurden zahlreiche Asservate sichergestellt und anschließend durch das mit den Ermittlungen beauftragte Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ausgewertet. Inzwischen hat der Generalbundesanwalt Anklage erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/5956 Die Hauptverhandlung vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle dauert an. Weitere Auskünfte müssen deshalb im Hinblick auf das bei Gericht anhängige Verfahren unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Strafverfahren würde den ungestörten Fortgang der Hauptverhandlung erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. 14. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Durchsuchung bei Soufiane A., Resul K. und Husan Saed H. am 15. November 2016 in Berlin in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden ? Im Rahmen der Verbotsmaßnahme „Die wahre Religion“ (DWR)/„LIES!“ gelangten im Nachgang der Durchsuchungen am 15. November 2016 bei Soufiane A., Resul K. und Husan Saed H. Speichermedien, Computer, SIM-Karten, Mobiltelefone und Werbematerialien in Papierform in den Besitz des Bundesamts für Verfassungsschutz. Im Rahmen der für das Verbotsverfahren eingerichteten Projektgruppe wurden die IT-Asservate gespiegelt. 15. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Im Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgte nach dem 16. November 2016 eine Auswertung der Asservate im Rahmen des DWR/„LIES!“-Verbotsverfahrens. 16. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 14 erlangten Informationen auf Verbindungen von Soufiane A., Resul K. und Husan Saed H. zu Anis A. ergeben? Die im Nachgang der Durchsuchungen am 15. November 2016 in Berlin in den Besitz des Bundesamts für Verfassungsschutz gelangten Asservate wurden zweckgebunden auf Bezüge zum „LIES!“-Verbotsverfahren ausgewertet. Hinweise zu Verbindungen von Soufiane A., Resul K. und Husan Saed H. zu Anis A. haben sich im Rahmen dieser Auswertung nicht ergeben. 17. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wurden im Nachgang der Festnahme von Soufiane A. und Nkanga L. am 4. Dezember 2016 in Ancona/Italien bzw. deren zeitweiliger Internierung durch italienische Behörden sichergestellt, und welche davon gelangten in den Besitz von deutschen Polizei- und Sicherheitsbehörden? 19. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? 20. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 18 erlangten Informationen auf Verbindungen von Soufiane A. und Nkanga L. zu Anis A. ergeben? 21. Welchen Behörden wurden die so erlangten Informationen zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Die Fragen 18 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Die italienischen Behörden haben zu Maßnahmen betreffend Soufiane A. und Nkanga L. in einem Rechtshilfeersuchen, das in Deutschland von einer Landesstaatsanwaltschaft und nicht vom Generalbundesanwalt bearbeitet wurde, Informationen übersandt. Diese wurden vom Bundeskriminalamt für das Ermittlungsverfahren wegen des Anschlags am Breitscheidplatz ausgewertet. Da die italienischen Behörden die Informationen zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt haben und eine Freigabe für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht vorliegt, können keine weiteren Auskünfte erteilt werden. 22. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wurden im Nachgang der vorübergehenden Festnahme von Husan Saed H., Feyesel Ercek H., Emrah C. und Resul K. am 4. Dezember 2016 am serbisch/kroatischen Grenzübergang Bajakovo sichergestellt, und welche davon gelangten in den Besitz von deutschen Polizei- und Sicherheitsbehörden? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu einer Festnahme von Husan Saed H., Feyesel Ercek H., Emrah C. und Resul K. am 4. Dezember 2016 vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden die genannten Personen am 4. Dezember 2016 in Kroatien bei einer Grenzkontrolle festgestellt und Feyesel Ercek H. die Weiterreise untersagt. Aus dem Bereich der beim Bundeskriminalamt geführten polizeilichen Ermittlungen der Besondere Aufbauorganisation/Ermittlungsgruppe City (Anschlag auf den Weihnachtsmarkt) liegen keine detaillierten Erkenntnisse über Art und Umfang der Sicherstellungen vom 4. Dezember 2016 bei Husan Saed H., Feyesel Ercek H., Emrah C. und Resul K. vor. Nach Mitteilung von Interpol Zagreb wurde der Personalausweis des Feyesel Ercek H. bei den Maßnahmen festgestellt. Nach Kenntnis der Bundesregierung war und ist die Polizei Berlin für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Auswertung der im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sichergestellten Asservate zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/5956 23. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? 24. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 22 erlangten Informationen auf Verbindungen von Husan Saed H., Feyesel Ercek H., Emrah C. und Resul K. zu Anis A. ergeben? 25. Welchen Behörden wurden die so erlangten Informationen zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 26. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wurden im Nachgang der Personenkontrolle von Soufiane A. am 6. Dezember 2016 in München sichergestellt, und welche davon gelangten in den Besitz von deutschen Polizei- und Sicherheitsbehörden? Nach Kenntnis der Bundesregierung war und ist die Polizei Berlin für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Auswertung der im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sichergestellten Asservate zuständig. 27. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. 28. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 26 erlangten Informationen auf Verbindungen von Soufiane A. zu Anis A. ergeben? Dem Bundesamt für Verfassungsschutz wurde am 10. August 2017 ein Auswertebericht zu Clouddaten eines der beiden Mobiltelefone vom Landeskriminalamt Berlin übermittelt. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Bei den weiteren der Bundesregierung vorliegenden Informationen handelt es sich um Wiedergaben aus der Mitteilung einer Landesbehörde, über die die Bundesregierung nicht uneingeschränkt verfügen kann und die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist. Diese Informationen werden daher dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 29. Welchen Behörden wurden die so erlangten Informationen zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen, die Anis A. zugeordnet wurden, gelangten im Nachgang des Anschlages auf dem Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 in Berlin in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? Bei den Asservaten handelt es sich um: eine Geldbörse, inklusive der Duldungsbescheinigung vom 16. August 2016 (ausgestellt auf die Personalie: Ahmed ALMASRI, geb. 1. Januar 1995) sowie dem Passbild eines Mädchens (mutmaßliches Familienmitglied des Anis A.), ein Mobiltelefon vom Typ HTC, ein Mobiltelefon vom Typ Samsung, eine Patronenhülse und ein Projektil, einen Zettel mit der Notiz „HARDENBERGSTRB“, einen analogen Fotoapparat, eine Fotoapparattasche sowie eine Filmdose mit Film und einen Entlassungsschein der JVA Ravensburg vom 1. August 2016, ausgestellt auf „Anis Amir“. 31. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Die Auswertung der Anis A. zugeordneten Asservate erfolgte durch das Bundeskriminalamt . Mit der Auswertung wurde unmittelbar nach Bekanntwerden bzw. Vorliegen der Asservate/Daten begonnen. Eine abschließende Angabe zum Ende der Auswertungen ist nicht möglich. Der überwiegende Teil der Auswertung – vor allem der Mobiltelefone – wurde mit Hochdruck und zeitnah umgesetzt und in etwa im Juni 2017 abgeschlossen. Das Bundeskriminalamt hat die vollumfänglichen Datensicherungen der Mobiltelefone der Marken „Samsung“ und „HTC“ in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 2017 dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt. Zuvor übermittelte das Bundeskriminalamt erste Daten dieser Mobiltelefone an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat diese Informationen nach Erhalt ausgewertet. 32. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 30 erlangten Informationen auf Verbindungen von Anis A. zu möglichen Mitwissern, Mittätern und Unterstützern ergeben? Es ergaben sich Hinweise auf verfahrensrelevante Verbindungen des Anis A. zu einer weiteren Person. Eine weitere Beantwortung der Frage würde laufende Ermittlungen des Bundeskriminalamts in einem vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren erschweren oder gar vereiteln und unterbleibt aus diesem Grund. 33. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Das Bundeskriminalamt stellte einen Datenauszug (ohne Audio- und Videodateien ) des Mobiltelefons der Marke „Samsung“ am 2. Januar 2017 dem Landeskriminalamt Berlin zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5956 Die in beiden Mobiltelefonen festgestellten deutschen Rufnummern wurden durch das Bundeskriminalamt am 23. Januar 2017 an alle Landeskriminalämter sowie die Bundespolizei und das Zollkriminalamt zum Zwecke der Informationserhebung versandt, das Bundesministerium des Innern wurde nachrichtlich beteiligt . Ferner wurden Einzelinformationen, insbesondere Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit festgestellten Telefonnummern, zu unterschiedlichen Zeitpunkten an die genannten Bundesbehörden und die jeweils betroffenen Länderbehörden zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden im Januar 2017 die Inhalte der nach dem Anschlag sichergestellten Mobiltelefone im Rahmen von Erkenntnisanfragen an alle Landesämter für Verfassungsschutz übermittelt. Die Daten des Mobiltelefons „Samsung“ (ohne Audio- und Videodateien) wurden am 31. Dezember 2016 an EUROPOL und am 2. Januar 2017 über die Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Lissabon, London, Madrid und Stockholm an die jeweils zuständigen ausländischen Kooperationspartner (im Falle des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Stockholm für Norwegen ) übersandt. Im Zuge der Ermittlungen wurden Einzelinformationen, insbesondere über die Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts, an die ausländischen Kooperationspartner in Belgien, Frankreich, Italien, Kuwait, Marokko, der Schweiz und Tunesien zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. In Erledigung des Rechthilfeersuchens der US-amerikanischen Justiz wurde im Auftrag des Generalbundesanwalts eine vollumfängliche Sicherung der Daten des Mobiltelefons der Marke „Samsung“ am 12. Januar 2017 vom Bundeskriminalamt an das FBI übergeben. Die vollumfängliche Datensicherung des Mobiltelefons der Marke „HTC“ wurde vom Bundeskriminalamt am 25. Dezember 2016 an das FBI übermittelt. Einzelinformationen dieses Mobiltelefons wurden an Belgien , Frankreich, die Niederlande, Portugal, Spanien, Tunesien und an EURO- POL übermittelt. In Erledigung des an Deutschland gerichteten Rechthilfeersuchens wurde am 7. Februar 2017 im Auftrag des Generalbundesanwalts eine vollumfängliche Datensicherung des Mobiltelefons der Marke „HTC“ an die italienischen Behörden übergeben. Schließlich wurden durch das Bundeskriminalamt am 27. Dezember 2016 Projektilabformungen der sichergestellten Patronenhülse und des Projektils an die italienischen Behörden übermittelt, um einen Abgleich dieser Abformungen mit der am 23. Dezember 2016 vom Beschuldigten Anis A. mitgeführten und in Italien festgestellten Waffe durchführen zu können. Erkenntnisse, die sich aus der Auswertung der Asservate ergeben haben, wurden vom Generalbundesanwalt auf dort eingegangene Rechtshilfeersuchen in den Jahren 2017 und 2018 an die Staatsanwaltschaften in Stettin, Paris und Mailand, das Gericht erster Instanz zu Tunis sowie an das U.S. Department of Justice übersandt . Darüber hinaus wurden sie im Zeitraum 2016 bis 2018 in ausgehenden Ersuchen um Rechtshilfe an die zuständigen Justizbehörden in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechien, Tunesien und der Türkei verwendet. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse und Arbeitsmethoden würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 34. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wurden im Nachgang der gescheiterten Personenkontrolle und Tötung von Anis A. am 23. Dezember 2016 in San Sestro Giovanni/Italien sichergestellt, und welche davon gelangten in den Besitz von deutschen Polizei- und Sicherheitsbehörden ? Die italienischen Behörden haben auf Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts Informationen zu Anis A. sowie dessen Tötung am 23. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt. Da die italienischen Behörden die Informationen zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt haben und eine Freigabe für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht vorliegt, können keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Asservate wurden an deutsche Behörden nicht übergeben. 35. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Das Bundeskriminalamt hat die von den italienischen Behörden im Wege der Rechtshilfe überlassenen Unterlagen für das Ermittlungsverfahren wegen des Anschlags auf den Breitscheidplatz ausgewertet. 36. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 34 erlangten Informationen auf Verbindungen von Anis A. zu möglichen Mitwissern, Mittätern und Unterstützern ergeben? Bislang haben sich aus den von den italienischen Behörden überlassenen Informationen keine Hinweise auf mögliche Mitwisser, Mittäter oder Unterstützer ergeben . 37. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Am 3. Januar 2017 (am 11. Januar 2017 offiziell auf dem Weg der justiziellen Rechtshilfe) wurde durch das Bundeskriminalamt das schweizerische Bundesamt für Polizei, Fedpol, in Bern kontaktiert und um Unterstützung bei den Herkunftsermittlungen zur Tatwaffe des Anis A. gebeten. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/5956 Des Weiteren wurden die im Zusammenhang mit der Tatwaffe stehenden Informationen im Rahmen von Erkenntnisanfragen mit dem Bundesnachrichtendienst (13. Januar 2017), über die jeweiligen Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts mit den Behörden in Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Kosovo, Slowenien und Montenegro (15. Februar 2017) und mit Interpol (4. April 2017) geteilt. Da sich bei den Herkunftsermittlungen auch Bezüge in die Tschechische Republik ergaben, wurde am 23. Juni 2017 ein justizielles Rechtshilfeersuchen mit der Bitte um Vernehmung eines Zeugen initiiert. Darauffolgend wurden die schweizerischen Behörden am 27. Oktober 2017 im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe um die Vernehmung eines Zeugen gebeten, bei dem davon ausgegangen wurde, dass er sachdienliche Hinweise zur Tatwaffe machen kann. Die im Zusammenhang mit der niederländischen SIM-Karte erhobenen Informationen wurden nach Bekanntwerden im Zuge des Informationsaustauschs mit den niederländischen Behörden geteilt. Darüber hinaus wurden die im Zusammenhang mit der Flucht des Anis A. stehenden Informationen (Bahntickets) für die Rekonstruktion der Fluchtroute des Anis A. verwendet, indem diese mit den internationalen Partnerdienststellen (Frankreich, Niederlande, Belgien) geteilt wurden. Von den italienischen Behörden zur Verfügung gestellte Informationen zu Anis A. wurden vom Generalbundesanwalt auf dort eingegangene Rechtshilfeersuchen in den Jahren 2017 und 2018 an die Staatsanwaltschaften in Stettin, Paris und Mailand, das Gericht erster Instanz zu Tunis sowie an das U.S. Department of Justice übersandt. Darüber hinaus wurden sie im Zeitraum 2016 bis 2018 in ausgehenden Ersuchen um Rechtshilfe an die zuständigen Justizbehörden in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechien, Tunesien und der Türkei verwendet. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse und Arbeitsmethoden würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wurden im Nachgang der Durchsuchungsmaßnahmen bei Nkanga L. am 24. Dezember 2016 in Brindisi/Italien bzw. seiner Festnahme am 2. Januar 2017 in Italien sichergestellt, und welche davon gelangten in den Besitz von deutschen Polizei - und Sicherheitsbehörden? 39. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? 40. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 38 erlangten Informationen auf Verbindungen von Nkanga L. zu Anis A. ergeben? 41. Welchen Behörden wurden die so erlangten Informationen zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Die Fragen 38 bis 41 werden gemeinsam beantwortet. Die italienischen Behörden haben zu Maßnahmen betreffend Nkanga L. in einem Rechtshilfeersuchen, das in Deutschland von einer Landesstaatsanwaltschaft und nicht vom Generalbundesanwalt bearbeitet wurde, Informationen übersandt. Diese wurden vom Bundeskriminalamt für das Ermittlungsverfahren wegen des Anschlags am Breitscheidplatz ausgewertet. Da die italienischen Behörden die Informationen zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt haben und eine Freigabe für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht vorliegt, können keine weiteren Auskünfte erteilt werden. 42. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Festnahme von Bilel. B.A. am 3. Januar 2017 in Berlin in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? Das Bundeskriminalamt konnte bei der Durchsuchung der Wohnräume des Bilal B. A. folgende Gegenstände sicherstellen: zwei Notizzettel und ein Einkaufsbeleg von Aldi, eine SIM-Kartenhalterung, RIA-Geldkarten und Fahrkarten, fünf SIM-Karten-Hüllen, eine Micro-SIM-Karte, ein Notizzettel, ein Mobiltelefon Samsung, ein Notizzettel mit einer Rufnummer, eine Rechnung/Notizzettel, zwei Debit-/Kreditkarten, ein Mobiltelefon Samsung, ein Berlin-Pass mit notierter Telefonnummer, ein Ladekabel für ein Mobiltelefon, ein iPhone, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/5956 eine SIM-Karte mit Halterung, eine Visitenkarte und ein 4er-Ausdruck Passfotos einer männlichen Person. Darüber hinaus wurden im Portemonnaie des Bilal B. A. drei Behälter mit BtMähnlichen Substanzen aufgefunden, die den anwesenden Beamten des Landeskriminalamts Berlin übergeben wurden. Schließlich meldete sich die Heimleitung der Flüchtlingsunterkunft (Durchsuchungsobjekt) am 6. Januar 2017 bei der Polizei Berlin. Sie erklärte, dass bei der Räumung des Zimmers noch folgende Gegenstände aufgefunden wurden und übergab diese der Polizei Berlin: moldawischer Reisepass, Kopie einer Legitimationskarte, handschriftlich beschriftete DIN A4-Seite in arabischer Sprache und eine 16 GB SD-Speicherkarte. 43. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Die Asservate des Bilal B. A. wurden vom Bundeskriminalamt ausgewertet. Die Auswertung konnte zu einem Großteil bereits im Januar 2017 abgeschlossen werden , in Ausnahmen fand sie bis März 2017 statt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 übermittelte das Bundeskriminalamt Inhalte aus einem Mobiltelefon des Bilal B. A. im Rahmen einer Erkenntnisanfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die darin enthaltenen Informationen wurden nach Erhalt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgewertet. 44. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 42 erlangten Informationen auf Verbindungen des Bilel B. A. zu Anis A. ergeben? Die Auswertung bestätigte das bereits bekannte Kenn- und Kontaktverhältnis zwischen Anis A. und Bilal B. A. 45. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Erkenntnisanfragen wurden am 12. Januar 2017 und 18. Januar 2017 vom Bundeskriminalamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz versandt. Im Zuge der Ermittlungen zu den auf den Telefonen des Bilal B. A. festgestellten Daten wurden Einzelinformationen, insbesondere über die Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts , an die ausländischen Kooperationspartner zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Ferner wurden Einzelinformationen , insbesondere Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit festgestellten Telefonnummern , zu unterschiedlichen Zeitpunkten an das Bundesamt für Verfassungsschutz und die jeweils betroffenen Länderbehörden zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Informationen bezüglich eines sichergestellten iPhones (IMEI) wurden vom Bundeskriminalamt am 6. Januar 2017 im Rahmen einer Bestandsdatenanfrage an die Firma Apple weitergegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die zu den RIA-Geldkarten erhobenen Informationen wurden vom Bundeskriminalamt im Zuge einer Erkenntnisanfrage am 8. Januar 2017 mit den tunesischen Behörden geteilt. Am 12. Januar 2017 wurden dem FBI vom Bundeskriminalamt die vollumfänglichen Datensicherungen zweier Mobiltelefone (Samsung und iPhone) des Bilal B. A. übergeben. Vom Generalbundesanwalt wurden Erkenntnisse, die sich aus der Auswertung sichergestellter Asservate des Bilal B. A. ergeben haben, auf dort eingegangene Rechtshilfeersuchen in den Jahren 2017 und 2018 an die Staatsanwaltschaften in Stettin, Paris und Mailand, das Gericht erster Instanz zu Tunis sowie an das U.S. Department of Justice übersandt. 46. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Festnahmen von Feyesel Ercek H. am 20. Januar 2017 in Berlin sowie von Soufiane A., Emrah C. und Resul K. am 31. Januar 2017 in Berlin in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? Nach Kenntnis der Bundesregierung war und ist die Polizei Berlin für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Auswertung der im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sichergestellten Asservate zuständig. Dem Bundeskriminalamt liegen zu den bei den Festnahmen des Feyesel Ercek H., Emrah C. und Resul K. sichergestellten Asservaten keine abschließenden Erkenntnisse vor. Es ist lediglich aufgrund einer Mitteilung des Landeskriminalamts Berlin bekannt, dass folgende Gegenstände bei der Festnahme des Soufiane A. festgestellt wurden: Mobiltelefone, Datenträger, Laptops und Computer. Darüber hinaus übermittelte das Landeskriminalamt Berlin dem Bundeskriminalamt im Zuge des polizeilichen Informationsaustauschs auf Anfrage am 6. September 2018 Auswertevermerke zu den am 31. Januar 2017 sichergestellten Asservaten des Soufiane A., da vereinzelte Erkenntnisse daraus für die beim Bundeskriminalamt geführten polizeilichen Ermittlungen der Besonderen Aufbauorganisation /Ermittlungsgruppe City (Anschlag auf den Weihnachtsmarkt) benötigt wurden. Konkret handelte es sich dabei um: die Auswertevermerke zu vier Mobiltelefonen des Soufiane A., den Auswertevermerk zu einer SIM-Karte des Soufiane A. und den Auswertevermerk zu den Clouddaten eines Mobiltelefons des Soufiane A. 47. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? Auf die Antwort zu Frage 46 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/5956 48. Welche Hinweise haben sich aus diesen in Frage 46 erlangten Informationen auf Verbindungen von Soufiane A., Resul K., Feyesel Ercek H. und Emrah C. zu Anis A. ergeben? Auf Verbindungen von Soufiane A., Resul K., Feyesel Ercek H. und Emrah C. zu Anis A. haben sich aus den dem Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellten Informationen keine Hinweise ergeben. 49. Welchen in- und ausländischen Behörden oder Stellen wurden die so erlangten Informationen (oder Teile davon) zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 46 wird verwiesen. Das Bundeskriminalamt hat keine der dort genannten Informationen an andere Behörden übermittelt. 50. Wo befinden sich die Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen aus den in den Fragen 1, 4, 7, 10, 14, 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42 und 46 genannten Fällen? Über den Verbleib der in der Antwort zu Frage 1 genannten Gegenstände liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Diese Gegenstände waren nie im Besitz von Bundesbehörden. Die in der Antwort zu Frage 14 genannten, am 16. November 2016 durch das Landeskriminalamt Berlin an das Bundesamt für Verfassungsschutz übergebenen IT-Asservate zu Soufiane A., Resul K. und Husan Saed H. im Verbotsverfahren DWR/„LIES!“ wurden am 22. März 2018 an das Landeskriminalamt Berlin zurückgegeben . Die Nicht-IT-Asservate befinden sich in einem Lagerraum des Bundesamts für Verfassungsschutz. Die in den Antworten zu den Fragen 30 und 42 genannten Asservate werden beim Bundeskriminalamt verwahrt. Ein in der Antwort zu Frage 42 aufgeführtes Mobiltelefon sowie eine Speicherkarte , bei denen der Verdacht bestand, dass sie gestohlen worden waren, wurden an die zur Bearbeitung des Diebstahlsverfahrens zuständige Polizeidienststelle übergeben. Bilel B. A. nicht zuzuordnende Ausweisdokumente wurden an die ausstellende Behörde übersandt, von einem Dritten anlässlich der Durchsuchung überlassene Notizen wurden an diesen zurückgegeben. Die in der Antwort zu Frage 34 genannten Gegenstände sind in Italien verblieben. Wo sich diese nunmehr befinden ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die in den Antworten zu den Fragen 4, 7, 10, 18, 22, 26, 38 und 46 genannten Fälle betreffen Ländersachverhalte, zu denen die Bundesregierung keine Angaben machen kann. 51. Wurden die Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen aus den in den Fragen 1, 4, 7, 10, 14, 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42 und 46 genannten Fällen vernichtet, und wenn ja, auf welcher Grundlage? Soweit Asservate, Unterlagen oder sonstige Informationen aus den in Frage 51 genannten Fällen bei Bundesbehörden vorlagen, wurden diese nicht vernichtet. Zu Landessachverhalten können keine Angaben gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5956 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 52. Sind die Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen bzw. Teile davon aus den in den Fragen 1, 4, 7, 10, 14, 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42 und 46 genannten Fällen noch vollständig vorhanden, und wenn nicht, welche davon sind im Zuständigkeitsbereich welcher Behörde verschwunden, abhandengekommen oder in anderer Weise verloren worden? Soweit Asservate, Unterlagen oder sonstige Informationen aus den in Frage 52 genannten Fällen bei Bundesbehörden vorlagen, sind diese noch vollständig vorhanden . Zu Landessachverhalten können keine Angaben gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333