Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5989 19. Wahlperiode 23.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Armin-Paulus Hampel, René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5331 – Ausländische Obdachlose – Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufenthaltsbeendigung dieser Ausländergruppe und Maßnahmen zum Schutz der einheimischen Bevölkerung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im September 2017 wurde S. F. im Tiergarten erwürgt. Der Angeklagte hielt sich wie viele andere Wohnungslose im Tiergarten auf. Neben zeltenden Obdachlosen aus Deutschland gab es Camps von Männern aus Polen, Bulgarien, Russland und dem Baltikum. Viele Männer aus Afghanistan, Iran, Irak und Syrien prostituieren sich (www.tagesspiegel.de/berlin/prozess-um-mord-an-susannefontaine -tatort-tiergarten-tschetschene-vor-gericht/21116342.html). Außer S. F. sind weitere Frauen in Deutschland von ausländischen Obdachlosen ermordet worden (www.morgenpost.de/berlin/polizeibericht/article214761463/Mordan -Melanie-Rehberger-Verdaechtiger-in-Spanien-gefasst.html; www.fr.de/ rhein-main/kriminalitaet/prozess-in-frankfurt-frauen-im-schlaf-vergewaltigta -1604010; www.tag24.de/nachrichten/obdachloser-vergewaltient-frauen-schlafrechtfertigung -fassungslos-landgericht-827961). 1. Wie viele ausländische Obdachlose halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland auf, und wie viele hiervon sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die erfragten Informationen werden statistisch nicht erhoben. 2. Wie viele Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von diesem Personenkreis in den Jahren 2015 bis 2017 begangen (bitte nach Staatsangehörigen eines EU Mitgliedstaates und anderen Ausländern aufschlüsseln)? In der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes (PKS) werden zu den ermittelten Tatverdächtigen Merkmale wie beispielsweise Alter, Geschlecht und Nationalität erfasst. Das Merkmal „Oberdachlosigkeit (obdachlos)“ wird in der PKS in Bezug auf die Tatverdächtigen nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5989 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung aktiv bei den in den Fragen 1 und 2 aufgeführten Personen, um den Aufenthaltsstatus kurzfristig zu beenden? Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen sind nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich die Länder zuständig. Mit dem Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 wurden auf Bundesebene umfangreiche gesetzliche Möglichkeiten geschaffen, rechtskräftig verurteilte Ausländer auszuweisen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beabsichtigt, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Aufenthaltsbeendigung von Personen, die ihr Aufenthaltsrecht dazu missbrauchen, um Straftaten zu begehen, deutlich erleichtern wird. Handelt es sich dabei um Unionsbürger, so ist zu beachten, dass diese auf Grund ihrer Unionsbürgerschaft nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Freizügigkeit genießen. Unionsbürger können deshalb nicht ohne weiteres ausgewiesen werden. Wird jedoch das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach §§ 5 und 6 Freizüg G/EU festgestellt, ist der Unionsbürger gemäß § 7 Absatz 1 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet. Gemäß § 7 Absatz 2 FreizügG/EU wird dem Unionsbürger die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht richtet sich gemäß § 11 Absatz 2 Freizüg G/EU nach dem Aufenthaltsgesetz, soweit das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen enthält. Bei nicht freiwilliger Ausreise kann eine (zwangsweise) Rückführung erfolgen. In bestimmten Fallkonstellationen, wie z. B. bei dem Verlustgrund gemäß § 6 FreizügG/EU (aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) oder nach § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Täuschung über Vorliegen einer Voraussetzung für die Freizügigkeit durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen), dürfen Unionsbürger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten oder ihnen kann/soll dies untersagt werden. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, Organisationen, welche den Aufenthalt obdachloser Ausländer unterstützen und fördern (z. B. www.bagw.de/de/ themen/migration/), die finanzielle Unterstützung zu entziehen, oder beabsichtigt die Bundesregierung, mit dieser Förderung weiterhin Obdachlosen Ausländern einen Anreiz zur Einreise zu geben? 5. Kann die Bundesregierung in diesem Fall eine Sogwirkung ausschließen, wenn Hilfsorganisationen für eine erwerbsfreie Alimentierung sorgen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung betreibt keine institutionelle Förderung von Organisationen , die den Aufenthalt obdachloser Ausländer unterstützen oder fördern. Bei der angesprochenen Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG-W) handelt es sich um eine bundesweite Arbeitsgemeinschaft der sozialen Dienste Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5989 und Einrichtungen, von politischen, fachlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Die BAG-W leistet als Dachorganisation allgemeine Koordinations- und Integrationsarbeit im Bereich der Wohnungslosenhilfe. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Träger der Wohnungslosenhilfe. In diesem Rahmen wird die BAG-W auf Projektbasis unterstützt. Soweit die Fragesteller daraus Folgewirkungen ableiten, werden diese von der Bundesregierung weder ausgeschlossen noch geteilt. 6. Steht die Bundesregierung aktiv im Kontakt mit den Botschaften der Hauptherkunftsländer der osteuropäischen Obdachlosen (Republik Polen, Republik Rumänien und Republik Bulgarien), um deren Rückführung in ihre Heimatländer zu organisieren und zu beschleunigen? Unionsbürger sind nach den oben dargestellten Grundsätzen freizügigkeitsberechtigt . Auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen. Soweit es um die Rückführung ausreisepflichtiger Personen geht, liegt diese nach der föderalen Zuständigkeitsverteilung grundsätzlich in der Verantwortung der Länder. Zur Erleichterung der Rückübernahme unrechtmäßig Aufhältiger bestehen mit Polen (BGBl. II 1994, Nr. 60, S. 3775), mit Rumänien (BGBl. II 1993, Nr. 8, S. 220; Rückübernahme von Staatenlosen BGBl. II 1999, Nr. 7, S. 172) und mit Bulgarien (BGBl. II 2006, Nr. 8, S. 259) jeweils bilaterale Rückübernahmeabkommen . Diese Abkommen enthalten insbesondere verbindliche Regelungen zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten. 7. Falls nein, was hindert die Bundesregierung, hier aktiv tätig zu werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333