Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5990 19. Wahlperiode 23.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Jochen Haug und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5497 – Vielehen Geflüchteter in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland hat unter anderem zu der Besonderheit geführt, dass sich teilweise Väter mit Kindern von verschiedenen Frauen hier befinden, mit denen sie nach islamischem Recht rechtskräftig verheiratet sind. Umgekehrt befinden sich islamische Kinder mit ihren Müttern im Ausland, deren Väter sich bereits mit einer oder mehreren Ehefrauen und deren Kindern in Deutschland aufhalten (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/ deutsche-rechtslage-eigentlich-strafbar-deshalb-schaut-die-justiz-bei-vielehenoftmals -weg_id_8382621.html). Vielfach wird von diesen Müttern und Vätern mit Verweis auf diese Umstände hier oder im Ausreiseland ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dem durch ein entsprechendes Visum der deutschen Botschaft mit Verweis auf das Kindeswohl offenbar in einer Reihe von Einzelfällen stattgegeben wird (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article172950558/Union-und-SPD-sehen- Familiennachzug-einer-Zweitfrau-als-Haertefall.html). Dadurch wird nach Ansicht der Fragesteller allerdings ein Umgehungstatbestand geschaffen, der einer Legalisierung der Vielehe gleichkommt. Daran ändert nach Presseberichten auch die Tatsache nichts, dass nachzuholende Mütter nur als Kindsmutter im Visum benannt werden, denn in der Praxis unterwirft sich die Frau hier gemäß islamischem Recht dem Anspruch des Mannes im Rahmen der vielehelichen Beziehung (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article109544417/Polygamiein -der-Migranten-Parallelgesellschaft.html). Das Eingehen einer Vielehe ist in Deutschland gemäß § 172 des Strafgesetzbuchs strafbar. 1. Wie viele Familien halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland auf, deren Zusammenführung zu Gunsten des Kindeswohls entschieden wurde, aber durch die Zusammenführung dem Charakter einer Vielehe entsprechen, also ein Mann mit mehreren Frauen nach islamischem Recht verheiratet ist? 2. Welche finanziellen Aufwendungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit dieser Art der Familienzusammenführung verbunden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5990 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits einen Antrag auf Familiennachzug gestellt? 4. Wie viele Personen sind bisher im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist? 5. In wie vielen Fällen wurde der Antrag abgelehnt? 6. Was sind die häufigsten Gründe für eine Ablehnung? Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet. Aus dem Ausländerzentralregister (AZR) können keine Angaben im Sinne der Fragen 1 bis 6 entnommen werden. Auf Grund der Vorbemerkung der Fragesteller ist davon auszugehen, dass nach Angaben zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten gefragt ist. Bislang kann diese Information aus den im AZR gespeicherten Sachverhalten nicht gesondert entnommen werden. Auch im Auswärtigen Amt wird im Rahmen der Visaantragsbearbeitung die Zahl der Anträge auf Familiennachzug zu dem der Fragestellung zugrunde liegenden Personenkreis nicht separat erfasst. Ablehnungsgründe werden statistisch grundsätzlich nicht erfasst. 7. Wie viele Geflüchtete haben bereits einen Antrag auf Einbürgerung gestellt (bitte nach Jahren – 2015 bis 2018 – und Nationalität auflisten)? Für die Einbürgerung der in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen sind die Länder zuständig. Die Flüchtlingseigenschaft wird in der Einbürgerungsstatistik nicht erfasst (§ 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). 8. Wie viele Personen erhielten auf Antrag in den Jahren 2016 und 2017 die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte ursprüngliche Nationalitäten auflisten)? Insgesamt wurden 110 383 Ausländer im Jahr 2016 und 112 211 Ausländer im Jahr 2017 eingebürgert. Nach § 36 StAG führt das Statistische Bundesamt jährliche Erhebungen über die Einbürgerungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, als Bundesstatistik durch. Diese Einbürgerungsstatistik kann für die jeweiligen Berichtsjahre der Internetseite des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Die Einbürgerungszahlen sind dort auch nach Herkunftsstaaten sowie Rechtsgründen der Einbürgerung differenziert (2017: www.destatis.de/DE/Publikationen/ Thematisch/Bevoelkerung/MigrationIntegration/Einbuergerungen.html). 9. In wie vielen Fällen wurden die Anträge negativ beschieden? Die Zahl der abgelehnten Einbürgerungsanträge wird in der Einbürgerungsstatistik nicht erfasst. Eine Auswertung aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) hat ergeben, dass für das Jahr 2016 insgesamt 2 622 und für das Jahr 2017 insgesamt 2 385 abgelehnte Einbürgerungsanträge registriert sind. Die Erfassung und Unterscheidung nach jeweiligen Ablehnungsgründen der Einbürgerungen erfolgt im Register EStA nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/5990 10. Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dem Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 ziehen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) nicht entgegensteht, allerdings eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe eine Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 StAG ausschließt (BVerwG 1 C 15.17, Leitsatz 1 und 5), und das Gericht mitteilt, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen, etwa indem er nach dem Vorbild des § 9 Absatz 1 Nummer 2 StAG auch für die Anspruchseinbürgerung vom Ausländer eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse “ verlangt? Die Innenministerkonferenz hat während ihrer Sitzung vom 6. bis 8. Juni 2018 in Quedlinburg das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gebeten, die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere die Beachtung des Verbots der Viel- und Mehrehe, als Einbürgerungsvoraussetzung ausdrücklich in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufzunehmen. Die Bundesregierung hat die Prüfung dazu aufgenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333