Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/600 19. Wahlperiode 01.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/432 – Europäische Zusammenarbeit mit US-Behörden im Bereich der Luftfahrtsicherheit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im sogenannten Pre-Clearance-Programm haben die Einwanderungsbehörden der Vereinigten Staaten ihre Einreisekontrollen in einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorverlagert (Bundestagsdrucksachen 18/7262, 18/9266, 18/11952). Das Personal wird hierfür an europäischen Flughäfen stationiert und mit hoheitlichen Rechten ausgestattet. Die Passagiere können in einer zweiten Kontrolllinie befragt und durchsucht werden, im Zweifel dürfen die Beamtinnen und Beamten auch Reiseverbote verhängen. Zu den Pionieren dieser Kooperation gehören die irischen Flughäfen Dublin und Shannon (http://gleft.de/22s). Im Jahr 2015 hatte das US-Heimatschutzministerium mehrere europäische Flughäfen für eine Erweiterung des Programms ins Auge gefasst (http://gleft.de/1AO). Unter ihnen sind Brüssel (Belgien), Oslo (Norwegen), Madrid-Barajas (Spanien), Heathrow und Manchester (Großbritannien) sowie Istanbul Atatürk (Türkei). Nach der jüngsten Wahl in den USA hatte die Trump- Administration die Liste abermals erweitert (http://gleft.de/1AN). Das Heimatschutzministerium wollte demnach auch mit den Flughäfen Edinburgh (Schottland ), Keflavik (Island), Malpensa und Fiumicino (Italien) sowie dem Flughafen auf dem niederländischen Archipel St. Maarten verhandeln. Die ebenfalls kontaktierte französische Regierung wollte ihre Zustimmung von einer Beteiligung der USA an der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen abhängig machen (Bundestagsdrucksache 18/2472, Antwort zu Frage 32). Ähnliche Anfragen sind an die Flughäfen Manchester, Brüssel-Zaventem, Paris-Charles de Gaulle und London Heathrow gerichtet worden (Bundestagsdrucksache 18/9266, Antwort zu Frage 7). Die Flughäfen Madrid-Barajas und Warschau hätten demzufolge „Interesse signalisiert“. Auch die Bundesregierung war bereits zu Kontrollen am Flughafen Frankfurt Airport kontaktiert worden. Als Reaktion auf das umstrittene Trump-Dekret zur Einführung von Reiseverboten für Menschen aus sieben mehrheitlich muslimischen Ländern hatte die irische Regierung eine Überprüfung der Praxis im Pre-Clearance-Programm beschlossen (The Irish Times vom 31. Januar 2017, „Irish airport pre clearance may be contributing to rights violations“), dieses jedoch unbeanstandet fortgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/600 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Regierungen in Schweden, Großbritannien und Norwegen nach einer Kontaktaufnahme hinsichtlich eines US-Pre-Clearance-Programms in weitere Verhandlungen mit der US-Regierung eingetreten sind (Bundestagsdrucksache 18/11952, Antwort zu Frage 7)? Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich Norwegen derzeit in Verhandlungen mit der US-Regierung über das US-Pre-Clearance-Programm. Schweden hat im November 2016 mit den USA vereinbart, das US-Pre- Clearance-Programm in Schweden einzuführen. Dies ist nach Kenntnis der Bundesregierung bisher noch nicht umgesetzt worden. Großbritannien ist – nach Kenntnis der Bundesregierung – von der US-Seite kontaktiert worden und prüft eine Teilnahme am US-Pre-Clearance-Programm. 2. Welche weiteren EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11460 „offizielle Angebote“ oder sonstige Vorschläge von US-Behörden für vorgelagerte US-Einreisekontrollen erhalten? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Niederlande mit den USA bzgl. der Einführung des US-Pre-Clearance-Programms auf den Flughäfen Amsterdam Schiphol und Curacao verhandeln. Auf Aruba wird das Programm bereits angewandt . Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die US-Seite beim belgischen Außenministerium die Bereitschaft der Teilnahme am US-Pre-Clearance-Programm angefragt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11952 vom 13. April 2017 verwiesen. 3. Welchen Fortgang nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungen der niederländischen Regierung mit der US-Seite über das Pre- Clearance-Programm, die zwischenzeitlich ausgesetzt worden waren (Bundestagsdrucksache 18/11460, Antwort zu Frage 1)? Nach Kenntnis der Bundesregierung informierte die niederländische Regierung am 8. Juni 2017 das niederländische Parlament, dass man Gespräche auf einem „operational and technical level“ wieder aufgenommen habe, explizit jedoch nicht auf politischer Ebene. 4. Über welche neueren Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung seit der Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/11460 über den Sachstand zur Aufhebung einer Genehmigung zur Durchführung von hoheitlichen Kontrollen in Irland bzw. seit dem Ergebnis einer von der irischen Regierung angeordneten Überprüfung der Teilnahme am US-Pre-Clearance-Programm? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es in Irland nach der Überprüfung des Pre-Clearance-Programms keine Änderungen und dieses Programm wird dort angewandt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/600 5. Was ist der Bundesregierung über den Fortgang einer „Kontaktaufnahme der US-Seite“ gegenüber Italien hinsichtlich eines US-Pre-Clearance-Programms an den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand bekannt (Bundestagsdrucksache 18/11952, Antwort zu Frage 7)? Neuerliche Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 6. Inwiefern ist die U.S. Customs and Border Protection nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11460 erneut an einen deutschen Flughafen herangetreten, um die Möglichkeit einer Teilnahme am „Preclearance Border Control“-Programm zu erörtern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Wie viele Bedienstete der U.S. Customs and Border Protection (CBP), des Secret Service (USSS), der Immigration and Customs Enforcement (ICE), der Transportation Security Administration (TSA) und des Department of Homeland Security (DHS) sind derzeit ohne hoheitliche Befugnisse in Deutschland mit US-Einreisekontrollen befasst, etwa im Rahmen einer „Beratung “ von in die USA verkehrenden Luftfahrtunternehmen oder des Aussprechens von Einreiseverboten („No-board-Empfehlungen“, siehe Bundestagsdrucksache 18/244, Antworten zu den Fragen 1 und 7)? Beim Auswärtigen Amt sind folgende Mitarbeiter der genannten amerikanischen Behörden akkreditiert: CBP – Customs and Border Protection – acht Bedienstete USSS – United States Secret Service – drei Bedienstete USICE/ICE – US Immigration and Customs Enforcement – vier Bedienstete TSA – Transportation Security Administration – 22 Bedienstete DHS – Department of Homeland Security – 12 Bedienstete. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind vier Bedienstete der CBP am Flughafen Frankfurt/Main eingesetzt. a) Inwieweit ist für Durchsuchungen des Gepäcks oder elektronischer Geräte aus Sicht der Bundesregierung zwingend eine hoheitliche Befugnis erforderlich, und was ist ihr darüber bekannt, ob diese Praxis im Rahmen von Luftsicherheitskontrollen durch US-amerikanisches oder von israelischen Firmen angestelltes Personal an deutschen Flughäfen vorgenommen wird? b) Worin bestehen die von israelischem Personal durchgeführten „besondere [n] Sicherheitsmaßnahmen, die vor dem Beginn der behördlichen (bundespolizeilichen) Kontrollmaßnahmen abgeschlossen sind und keine hoheitlichen Maßnahmen der Gepäck- und Passagierkontrolle darstellen“, im Einzelnen (Bundestagsdrucksache 18/11952, Antwort zu Frage 6)? Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Gemäß § 5 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/600 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sicherheitsmaßnahmen, die in eigener Verantwortung von in die USA oder nach Israel operierenden Luftfahrunternehmen durchgeführt werden, sind keine hoheitlichen Maßnahmen der Gepäck- und Passagierkontrolle. Sie sind Eigensicherungsmaßnahmen und betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Passagier und dem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage des privatrechtlich geschlossenen Beförderungsvertrags. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6, 6a und 6b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11952 vom 13. April 2017 verwiesen. 8. Welche Aufgabe übernimmt der Vertreter der Bundespolizei im EU-Sicherheitsforschungsprojekt FLYSEC, das dieser auf Bitten der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission als Gutachter („Reviewer “) „begleitet“ (Bundestagsdrucksache 18/11952, Antwort zu Frage 16)? Der Vertreter der Bundespolizei bewertet und beurteilt als „Reviewer“ das Projekt aus bundespolizeilicher Sicht, insbesondere ob die beabsichtigten Ziele und Meilensteine erreicht wurden. 9. Was ist dem begleitenden Bundespolizisten darüber bekannt, wo und in welchem Rahmen Ergebnisse von FLYSEC präsentiert wurden oder werden? Im Zeitraum des Einsatzes eines Vertreters der Bundespolizei als „Reviewer“ wurden keine Ergebnisse von FLYSEC präsentiert. 10. Welche Ergebnisse kann die Bundesregierung zu Gesprächen mitteilen, die das Bundeskriminalamt, die Generalzolldirektion und die deutschen Zollkriminalämter bzw. deren Ministerien zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und der Fluggastdatenzentralstelle geführt haben (Bundestagsdrucksache 18/13326, Antwort zu Frage 1)? Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Fluggastdatengesetzes gehört die Zollverwaltung zu den zuständigen Behörden im Inland, an die Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen nach den Voraussetzungen dieser Norm übermittelt werden können. Die fachlichen und technischen Arbeitsabläufe zwischen der Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Stelle innerhalb der Zollverwaltung werden derzeit konkretisiert. Nach gegenwärtigem Stand beabsichtigt die Zollverwaltung die Abordnung von Mitarbeitern in die Fluggastdatenzentralstelle. 11. Was ist der Bundesregierung inzwischen darüber bekannt, auf welche Weise die Niederlande, Belgien, Frankreich und Großbritannien eine Verarbeitung von Passagierdaten auch für Fernzüge oder Fernbusse umsetzen oder umsetzen wollen, wozu zunächst eine Arbeitsgruppe zu Hochgeschwindigkeitszügen gegründet worden war, die direkte Gespräche mit den Unternehmen Thalys International, Eurostar Group und Eurotunnel führt und wozu die Bundesregierung bislang nicht kontaktiert wurde, obwohl der Fernzug Thalys auch im deutschen Schienennetz verkehrt (Bundestagsdrucksache 18/13326, Antwort zu Frage 11)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die genannte Arbeitsgruppe, der Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Niederlande angehören, sich prioritär mit der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/600 Durchführung eines Pilotprojektes für die Sammlung von Passagierdaten im grenzüberschreitenden Zugverkehr in Zusammenarbeit mit Thalys, Eurostar und Eurotunnel beschäftigt. Die Bundesregierung war von Anfang an eingeladen, der Arbeitsgruppe beizutreten. Ein Vertreter des BKA nahm in beobachtender Rolle an der 4. und 5. Sitzung der Arbeitsgruppe HST (Task Force High Speed Trains) teil. In den Sitzungen wurden u. a. fachliche und technische Aspekte hinsichtlich einer möglichen Umsetzung der Verarbeitung von Passagierdaten für Fernzüge und -busse besprochen. Inwieweit die genannten Mitgliedsstaaten der Task Force eine konkrete Umsetzung der Verarbeitung von Passagierdaten im Bus- und Bahnverkehr planen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 12. Was ist der Bundesregierung über ein Ergebnis oder den Stand der Verhandlungen der Europäischen Kommission bzw. des Rates über die Weitergabe von auf Vorrat gespeicherten Fluggastdaten mit der mexikanischen Regierung bekannt, die gedroht hatte, europäische Airlines mit Strafzahlungen zu belegen, wenn jene die gewünschten Personendaten nicht vor jedem Flug an die zuständigen Grenzbehörden übermitteln (Bundestagsdrucksache 18/9266, Antwort zu Frage 23)? a) Inwiefern besteht die mexikanische Zollbehörde weiterhin auf der Verpflichtung zur Übermittlung von PNR-Daten (Passenger Name Records), welche Frist ist hierfür gesetzt, und welche Sanktionen werden angedroht ? b) Welche weiteren Länder fordern derzeit PNR-Daten vor An- oder Überflug ihres Territoriums, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9266 ergeben? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Informationen vor, als die in der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9266 vom 25. Juli 2016 zu Frage 23 genannten. c) Welche dieser Länder drohen im Falle von Nichterfüllung der Verpflichtung Sanktionen an, und worin bestehen diese? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Was ist der Bundesregierung nach der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11460 über neue Maßnahmen zur Verschärfung des US-Visa-Waiver-Programms bekannt, wann sollen diese Maßnahmen greifen, und wie sollen diese umgesetzt werden? Das US-Department of Homeland Security (DHS) hat per Pressemitteilung vom 15. Dezember 2017 angekündigt, vor dem Hintergrund der Terrorbedrohung für die USA die US-Sicherheitsbestimmungen, welche Voraussetzung für die Teilnahme von Staaten am US-Visa-Waiver-Programm sind, zu erweitern. Die Pressemitteilung ist über die Website des DHS abrufbar (www.dhs.gov/news/2017/ 12/15/secretary-kirstjen-nielsen-announces-targeted-security-enhancements-visawaiver ). Die US-Regierung hat die deutschen Behörden im Dezember 2017 über die darin genannten, neuen Maßnahmen informiert und mitgeteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kriterien zur Teilnahme am Visa-Waiver-Programm weiterhin erfüllt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/600 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche sonstigen neuen Verschärfungen der US-Einreisebestimmungen sind der Bundesregierung nach der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11460 bekannt geworden, und hinsichtlich welcher Verfahren ist sie davon betroffen? Mit präsidentieller Erklärung („Proclamation“) vom 24. September 2017 hat die US- Regierung für Angehörige bestimmter Staaten (Iran, Jemen, Libyen, Somalia , Syrien, Tschad, Nordkorea und Venezuela) länderspezifisch unterschiedliche, zum Teil auf bestimmte Personengruppen oder Visakategorien zugeschnittene Einreisebeschränkungen erlassen. Die „Proclamation“ vom 24. September 2017 basiert auf Empfehlungen des US-Department of Homeland Security (DHS) und soll der Verhinderung von Terroranschlägen im US-Inland dienen. Dabei unterliegen die oben genannten Länder (ebenso wie andere Staaten) der fortlaufenden Überprüfung, so dass Anpassungen bei (Nicht-)Erfüllung der sicherheitlichen Voraussetzungen möglich sind. Der vollständige Text der Erklärung ist über die Website des Weißen Hauses abrufbar: www.whitehouse.gov/presidential-actions/ presidential-proclamation-enhancing-vetting-capabilities-processes-detectingattempted -entry-united-states-terrorists-public-safety-threats/. Der US Supreme Court hat am 4. Dezember 2017 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zwei einstweilige Verfügungen von US-Bundesgerichten („District Courts“) gegen die oben genannten Einreisebeschränkungen (sogenannte „Travel Ban“) zwar aufgehoben. Das Einreiseverbot wurde jedoch von einem Berufungsgericht (in Kalifornien) aufgrund kollidierender gesetzlicher Bestimmungen teilweise eingeschränkt. In die USA einreisen können somit derzeit Personen aus von der „Proclamation“ betroffenen Ländern, die eine Beziehung zu nahen Verwandten/Flüchtlingsorganisationen in den USA haben. Die US-Regierung ist am 5. Januar 2018 erneut an den Supreme Court herangetreten, um eine vollständige Durchsetzung des Einreiseverbots zu erwirken. Das oberste Gericht hat zugestimmt, das Einreiseverbot voraussichtlich im April erneut zu prüfen. Das in diesem Zusammenhang erlassene Einreiseverbot gegen Staatsangehörige aus Nordkorea und Venezuela war von den einstweiligen Verfügungen nicht erfasst . Deutsche Staatsangehörige, welche neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit einer der oben genannten Staaten besitzen (sogenannte Doppelstaater) können weiterhin in die USA einreisen, sofern sie mit einem gültigen US-Visum in ihrem deutschen Pass reisen. Inhaber einer gültigen Green Card sind ebenfalls nicht betroffen. 15. Was ist der Bundesregierung zur Umsetzung der abermals angekündigten Praxis von US-Behörden bekannt, einzelne Reisende vor Einreise in die USA zur Preisgabe ihrer Nutzerdaten für soziale Medien zwingen zu wollen („USA erwägen offenbar Social-Media-Kontrolle“, n-tv.de vom 4. April 2017)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11460 vom 9. März 2017 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/600 16. Wann trat der Gemeinsame Ausschuss aus Vertragsparteien zum Luftverkehrsabkommen der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt zusammen, und welche Themen wurden dort behandelt (Bundestagsdrucksache 18/11952, Antwort zu Frage 8)? a) Sofern seit dem 16. November 2016 keine weiteren Sitzungen stattfanden, welche Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet. Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten trat zuletzt am 11. Juli 2017 zusammen. Folgende Themen wurden behandelt: Anwendung des Luftverkehrsabkommens, Jährliche Überprüfung des Artikel 21 des Luftverkehrsabkommens, Wet-Leasing, Aktuelles zur Gesetzgebung, Aktuelles zur Luftsicherheit, Preclearance/CBP staffing, Aktuelles zum Iran und Umweltthemen. b) Welche Aspekte wurden bei der Sitzung am 16. November 2016 hinsichtlich des Themas „Aktuelles zur Luftsicherheit“ behandelt? Bericht über die EU-US Transport Security Cooperation Gruppe mit folgenden Inhalten: UN Security Council Resolution 2309, Sicherheit auf öffentlichen Plätzen, Sicherheitsbeurteilung über Ein- und Ausgangspunkte, Frachtsicherheit, US Pre-Clearance Programm, Kooperation in der Sicherheitstechnik. 17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche EU-Mitgliedstaaten die Kontrollen bei Grenzübertritten nicht nur an den Land-Binnengrenzen wieder eingeführt haben, sondern auch an ihren Flughäfen? a) Welche Flüge aus welchen Ländern sind hiervon besonders betroffen? Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Frankreich derzeit auch an seinen Luft- Binnengrenzen zu Belgien, Luxemburg, Deutschland, Schweiz, Italien und Spanien vorübergehende Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt. Der Bundesregierung ist bekannt, dass Dänemark mitgeteilt hat, die derzeitigen Binnengrenzkontrollen auch auf alle Luft-Binnengrenzen ausdehnen zu können. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt derzeit vorübergehende Binnengrenzkontrollen bei Flügen aus Griechenland vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/600 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwiefern und in welchem Umfang trifft es zu, dass Flugreisende aus Griechenland bei der Ankunft in Deutschland gesondert kontrolliert werden , und bezüglich welcher Länder wird ähnlich verfahren („Griechische Kritik an deutschen Flughafenkontrollen“, dw.com vom 29. November 2017)? Flugreisende aus Griechenland werden im Rahmen der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grenzpolizeilich kontrolliert. Hierbei finden grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex ) Anwendung. Lageabhängig können Umfang und Intensität der Grenzkontrollen variieren. Die Grenzkontrollen finden dabei – wo infrastrukturell möglich – grundsätzlich im Schengenbereich der Flughäfen statt. Binnengrenzkontrollen im Luftverkehr finden derzeit nur bei Flügen aus Griechenland statt. 18. Was ist der Bundesregierung über den Zeitpunkt und den Ort von Kontrollaktionen der Europäischen Union im Rahmen des Operational Action Plans 2018, die auf unerwünschte Migration sowie Schleusungskriminalität zielen, bekannt (sofern der Termin und die beteiligten Grenzkontrollstellen noch nicht endgültig feststehen, bitte möglichst genau eingrenzen)? Der Bundesregierung ist der entsprechende Operational Action Plan (OAP) für das Jahr 2018 bekannt. Der OAP enthält keine konkreten Zeitpunkte oder Orte für Kontrollaktionen. Diese werden erst im Verlauf des Jahres 2018 von den Beteiligten im Rahmen der Umsetzung des OAP festgelegt. Die Bundespolizei wird sich im Bereich der Schleusungskriminalität an dem geplanten Joint Action Day (JAD) Western Balkans beteiligen. Dieser JAD ist für den Spätsommer geplant und soll sich aus den relevanten Aktionen der EMPACT-Prioritäten Schleusungskriminalität , Waffen- und Drogenschmuggel (Cannabis, Kokain, Heroin) zusammensetzen . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Beteiligung der Bundespolizei an weiteren JADs nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333