Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6032 19. Wahlperiode 27.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, Thomas Ehrhorn, Dr. Marc Jongen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5662 – Indizierungen islamistischer Schriften, Bücher, CDs, Filme bzw. DVDs, Telemedien und Tonträger V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Darstellung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist „die Indizierung von Medien aus den Bereichen des politisch motivierten Extremismus (Linksextremismus und Rechtsextremismus) sowie des religiös motivierten Extremismus (v. a. Islamismus)“ ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit dieser Behörde. Gemäß § 18 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes darf ein Medium nicht allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts in die Liste aufgenommen werden. Indiziert werden sollen nicht politische Ausrichtungen, sondern jugendgefährdende Inhalte (www. bundespruefstelle.de/blob/128968/e3100f6033c821f9df831bc74d72d24c/flyergegen -hass-gewalt-hetze-data.pdf). Nach Auskunft der Bundesregierung ist die jeweilige politische Ausrichtung für sich genommen „kein Wesensmerkmal der Jugendgefährdungstatbestände und wird daher nicht als statistische Größe im Rahmen der Spruchpraxis der BPjM erfasst“ (Bundestagsdrucksache 19/4818). An anderer Stelle teilt die Bundesregierung mit, dass im Jahr 2017 zahlreiche rechtsextreme, rassistische, antisemitische und den Nationalsozialismus und den Krieg verherrlichende oder verharmlosende Medien indiziert worden sind, darunter 5 Bücher, 26 Schriften, und 72 CDs und Tonträger, die einzeln aufgeführt werden (Bundestagsdrucksache 19/3059). Nach Ansicht der Fragesteller müssten solche oder vergleichbare Auflistungen (wie in vorgenannter Bundestagsdrucksache) auch bei anderen Formen des Extremismus (Linksextremismus, Ausländerextremismus, religiöser Extremismus) möglich sein. Nach Aussage der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Martina Hannak-Meinke, hat „extremistisches Gedankengut vor allem aus dem rechten Spektrum wieder Hochkonjunktur“, während Linksextremismus „derzeit eine Nebenrolle“ spiele (www.boersenblatt.net/artikel-die_bundespruefstelle_ zwischen_meinungsfreiheit_und_jugendschutz.1410232.html#). Diese Einschätzung können die Fragesteller aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen . Zum einen sehen sie im Linksextremismus eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, wie u. a. die Ausschreitungen anlässlich des G20-Gipfels im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6032 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Juli 2017 in Hamburg gezeigt haben. Zum anderen halten sie es für evident, dass die schwerwiegendsten Bedrohungen derzeit von islamistischen Extremisten ausgehen. Nach Angaben der Verfassungsschutzbehörden wächst die Zahl der islamistischen Gefährder und hat jüngst einen neuen Höchststand erreicht. Diese Gefährder rekrutieren sich insbesondere aus der Salafistenszene, die sich in hohem Maße aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen rekrutiert (www. morgenpost.de/politik/article215119463/Sicherheitsbehoerden-Zahl-islamistischer- Gefaehrder-steigt.html). Die islamistische Propaganda bedient sich professionell moderner Medien, nicht zuletzt in popkulturellen Formaten. Islamistische Medien wurden Medienberichten zufolge von der Bundesprüfstelle schon wiederholt indiziert. So wurden schon im Jahr 2011 auf Anregung des Berliner Verfassungsschutzes Dschihad-Songs des ehemaligen Rap-Musikers und bekennenden Islamisten Denis C. (alias „Deso Dogg“) indiziert (www. welt.de/politik/deutschland/article13924439/Islamistische-Kampflieder-aufden -Index-gesetzt.html). Im Jahr 2013 wurden Publikationen von „Dr. Abdul-Rahman Al-Sheha“ indiziert , in denen er u. a. die Tötung von Apostaten, die sich vom Islam abgewendet haben, propagierte. Im Blick auf den „propagierten Umgang mit Apostaten“ wurde festgestellt, dass sich die Schrift „im Grenzbereich zur Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB“ befinde (https://verfassungsschutz.brandenburg.de/ cms/detail.php/bb1.c.336937.de). Im Jahr 2017 beantragte das Landeskriminalamt die Indizierung des Musikvideos „Charlie Hebdo“ von Tahsin Özkan, in dem es u. a. heißt: „Ziel auf den Zeichner der Karikatur/Verbrenne die Blätter der Charlie Cartoons/Durchlöcher die Bullen am Pariser Turm“ (www.bild.de/regional/berlin/berlin-aktuell/rapvideo -der-berliner-polizei-produzent-drehte-zuvor-salafisten-clip-57984894.bild. html). Als Gründe für die Indizierung religiös extremistischer Medien nennt die Bundesprüfstelle neben Gewaltanreizung (z. B. Aufrufe zum gewaltsamen „Dschihad“), Verrohung (z. B. IS-Enthauptungs- und Foltervideos) und Diskriminierung (z. B. Homosexuellenfeindlichkeit und Frauendiskriminierung: www.bundespruef stelle.de/blob/128968/e3100f6033c821f9df831bc74d72d24c/flyer-gegen-hassgewalt -hetze-data.pdf). Hinsichtlich des Indizierungsgrunds der Diskriminierung müsste nach Ansicht der Fragesteller ebenso auf Antisemitismus und Christenfeindlichkeit geachtet werden und ob damit verbunden nicht Tatbestände im Sinne des § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt sein könnten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Islamismus ist kein Wesensmerkmal der Jugendgefährdungstatbestände und wird daher nicht als eigenständige statistische Größe im Rahmen der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) erfasst. Ein Medium darf nicht allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden. Indiziert werden können auf Antrag oder Anregung von hierzu nach dem Jugendschutzgesetz berechtigten Stellen u. a. Medien, die zum Rassenhass anreizen, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizen, Selbstjustiz propagieren , die Menschenwürde verletzen oder die Menschengruppen (bspw. aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, politischer Gesinnung oder sexueller Orientierung) diskriminieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6032 Bezüge zum Islamismus können in diesem Rahmen insbesondere bestehen, wenn der gewalttätige Dschihad, der Kampf gegen Un- und Andersgläubige, die Anwendung drakonischer Strafen im Rahmen der Scharia, Homosexuellenfeindlichkeit und Frauendiskriminierung thematisiert werden. 1. Wie viele islamistische Schriften sind im Jahr 2017 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)? 2. Wie viele islamistische Schriften sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden (bitte die Zahl nennen und auflisten)? 3. Wie viele islamistische Bücher sind im Jahr 2017 indiziert worden (bitte einzeln auflisten) 4. Wie viele islamistische Bücher sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden (bitte die Zahl nennen und auflisten)? 5. Wie viele islamistische CDs und Tonträger sind im Jahr 2017 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)? 6. Wie viele islamistische CDs und Tonträger sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden (bitte die Zahl nennen und auflisten)? 7. Wie viele islamistische Filme bzw. DVDs sind im Jahr 2017 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)? 8. Wie viele islamistische Filme bzw. DVDs sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden (bitte die Zahl nennen und auflisten)? 9. Wie viele islamistische Telemedien sind im Jahr 2017 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)? 10. Wie viele islamistische Telemedien sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden (bitte die Zahl nennen und auflisten)? Die Fragen 1 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In den Jahren 2014 bis 2017 sind folgende Indizierungen von Träger- und Telemedien mit Bezügen zum Islamismus durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ersichtlich: 2014: 5 Telemedien Buch „Religion der Wahrheit, Die“ (Originaltitel: Din-ul-Haqq) Autor: Abdul Rahmen Bin Hammad Al-Omar (BAnz AT 30. September 2014 Teil A) 2015: 3 Telemedien Broschüre „Ein Schrei … Unterstützend unseren Propheten (saws)“ Autor: Shaykih Ahmad Ashush (BAnz AT 31. März 2015 Teil A) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6032 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2016: 2 Telemedien 2017: 6 Telemedien Eine Auflistung der indizierten Internetangebote unterbleibt an dieser Stelle, da § 18 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) bestimmt, dass die Teile C und D (Internetangebote) der Liste der jugendgefährdenden Medien nicht öffentlich sind. 11. Wie viele der Indizierungen gingen jeweils (pro Jahr und Medium) auf Anträge oder Anregungen von Sicherheitsbehörden zurück? Von den genannten Indizierungen gingen im Jahr 2014 die Indizierungen von einem Buch und fünf Telemedien und im Jahr 2015 die Indizierung eines Telemediums auf Anträge oder Anregungen von Sicherheitsbehörden zurück. 12. In wie vielen der o. g. Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Urheber der Medien auch wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den § 130 StGB ermittelt? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ermittlungen nach § 130 StGB liegen im Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden auf Länderebene. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333