Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6036 19. Wahlperiode 27.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marcel Klinge, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5723 – Einsichtnahme in Meldescheine von Beherbergungsstätten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes sind Beherbergungsbetriebe dazu verpflichtet, den Gast einen besonderen Meldeschein unterzeichnen zu lassen, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Nach § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes gelten folgende Anforderungen: „Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind so aufzubewahren , dass keine unbefugte Person sie einsehen kann.“ 1. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen Einsicht in Meldescheine von Beherbergungsstätten genommen wurde (bitte nach Jahren von 2007 bis 2017 aufschlüsseln)? 2. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen die Einsicht in Meldescheine zu einem Fahndungserfolg beitragen konnte (bitte nach Jahren von 2007 bis 2017 aufschlüsseln)? 3. In wie vielen dieser Fälle war nach Kenntnis der Bundesregierung der Fahndungserfolg nachweislich abhängig von der händischen Unterschrift des Gastes? 4. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung die Einsicht in Meldescheine zu einem Aufklärungserfolg beitragen (bitte nach Jahren von 2007 bis 2017 aufschlüsseln)? 5. In wie vielen dieser Fälle war nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufklärungserfolg nachweislich abhängig von der händischen Unterschrift des Gastes? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6036 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Um welche Delikte handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Fahndungen oder Aufklärungen (bitte nach Jahren von 2007 bis 2017 aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 30 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind in erster Linie Behörden in den Ländern berechtigt, Einsicht in die Meldescheine zu verlangen . 7. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Fingerabdrücke von Meldescheinen genommen? In den zurückliegenden Jahren wurde im Bundeskriminalamt in einem Fall Fingerabdrücke von Meldescheinen genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen. 8. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, in wie vielen dieser Fälle der Versuch, Fingerabdrücke vom Meldeschein zu nehmen, nicht erfolgreich war? Wenn ja, wie häufig war der Versuch nicht erfolgreich? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zur Erfolgsquote von Fingerabdrucknahmen von Meldescheinen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen. 9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Kosten den Beherbergungsbetrieben durch den Ausdruck, die händische Unterschrift sowie die Aufbewahrung der Meldescheine entstanden sind (und wenn ja, bitte entstandene Kosten nach Jahren von 2007 bis 2017 aufschlüsseln)? Zur gesetzlichen Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe gemäß § 30 des BMG führt das Statistische Bundesamt aktuell eine Bürokratiekostenmessung durch. Ergebnisse zur Berechnung der tatsächlichen Belastung der Beherbergungsbetriebe liegen noch nicht vor. 10. Gilt die Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach Auffassung der Bundesregierung auch für Privatunterkünfte, die ganz oder zimmerweise über kommerzielle Vermittlungsplattformen angeboten werden? Eine Meldepflicht besteht dann, wenn die Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalls als Beherbergungsstätte im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 BMG einzustufen ist. Beherbergungsstätten sind „Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen“. Bei der Auslegung des Begriffs „gewerbsmäßig“ sind Literatur und Rechtsprechung zur Gewerbeordnung zugrunde zu legen. Werden Privat- oder Ferienwohnungen ganz oder teilweise anderen Personen zur Beherbergung überlassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen, ob es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit oder lediglich um die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens handelt. Das BVerwG stellt darauf ab, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Beherbergungsgewerbe im Wesentlichen gleichkommt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25/91). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6036 Dabei spielen neben der Zahl der vermieteten Zimmer bzw. Wohnungen auch die Frequenz des Gästewechsels, erbrachte Nebenleistungen sowie Einsatz von Kapital , Arbeitskraft und Organisation eine Rolle. Sofern bei der Vermietung von Wohnungen oder Zimmern zur Beherbergung von einem Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Gewerberechts auszugehen ist, dürfte auch die besondere Meldepflicht im Sinne des § 29 BMG eingreifen. Liegt stattdessen lediglich Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens vor, dürfte es auch an einer „Einrichtung“ im Sinne des § 29 BMG fehlen, da diese bereits qua Definition einen gewissen Umfang und ein Mindestmaß an betrieblicher Organisation voraussetzt. Geschäftsmäßig ist ein Verhalten, welches auf eine wiederholende und nachhaltige Betätigung angelegt ist. Geschäftsmäßiges Handeln unterscheidet sich von gewerbsmäßigem Handeln hier lediglich dadurch, dass die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333