Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6037 19. Wahlperiode 27.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5724 – Cop Map V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Sonntag, dem 21. Oktober 2018, lässt sich über die Internetseite www. drohende-gefahr.de die sog. Cop Map erreichen. Bei der „Cop Map“ handelt es sich um ein Internetportal, bei dem Nutzer verschiedene Aktivitäten der Polizei und deren Präsenz melden können. So können Nutzer anonymisiert Personenkontrollen , Streifenwagen, Streifenpolizisten, Zivilpolizisten und berittene Polizisten melden. Die Meldungen werden auf einer virtuellen Karte für alle Besucher der Seite einsehbar festgehalten. Ergänzt wird die „Cop Map“ durch Einträge von Überwachungskameras und Polizeiwachen. Nach eigenen Angaben handelt es sich bei der „Cop Map“ um eine Kooperation der „Polizeiklasse München“ und dem „Peng! Kollektiv“. Auf der Internetseite heißt es unter anderem „Polizei – Kein Freund, sondern Gefährder“. 1. Wann hat die Bundesregierung von der „Cop Map“ erstmalig Kenntnis erlangt ? Die Bundesregierung hat von der „Cop Map“ erstmalig am 23. Oktober 2018 Kenntnis erlangt. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die „Cop Map“? Eine flächendeckende und fortlaufend aktualisierte Darstellung des polizeilichen Einsatzgeschehens durch die Internetplattform „Cop Map“ ist derzeit nicht gegeben und auch perspektivisch eher auszuschließen. Die Nutzeroberfläche der „Cop Map“ lässt derzeit keine Rückschlüsse auf die Stärke oder auf die Identität der eingesetzten Kräfte zu. Personenbezogene Daten werden weder erfasst, noch veröffentlicht . Vor diesem Hintergrund ist eine personenbezogene Gefährdung derzeit auszuschließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6037 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie bewertet die Bundesregierung die inhaltlichen Aussagen, die auf der Internetseite www.drohende-gefahr.de getroffen werden? Die Internetseite www.drohende-gefahr.de knüpft an das am 18. Mai 2018 neu in Kraft getretene Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) an und drückt Misstrauen gegenüber der Bayerischen Polizei aus. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Themen, die ausschließlich in die Zuständigkeit eines Landes fallen. 4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Vorsitzenden des Landesbezirkes Berlin der Gewerkschaft der Polizei, Norbert Cioma, dass es gefährlich sein könnte, wenn hoheitliche Maßnahmen vorab bekannt würden (vgl. www.bild.de/regional/berlin/berlin-aktuell/polizisten-meldeportal-copmap -in-berlin-stoesst-auf-heftige-kritik-58016844.bild.html), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus hinsichtlich der „Cop Map“ und der Internetseite www.drohende-gefahr.de? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung verantwortlich für die „Cop Map“ und/oder die Internetseite, und aus welchen Quellen ergibt sich die Einschätzung der Bundesregierung? 6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über a) die „Polizeiklasse München“ und b) das „Peng!-Kollektiv“? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Internetseite ist durch die Medienberichterstattung und Presseanfragen in den Ländern bekannt geworden. Bei der Cop Map (www.cop-map.com und www.drohende-gefahr.de) handelt es sich um eine Internetseite, bei der auf einer Karte die Tätigkeit und der Einsatz der Polizei von Bürgerinnen und Bürgern in Echtzeit eingetragen und abgerufen werden kann. Hinter dem Projekt stehen die Münchner Aktivistengruppe „Polizeiklasse “ und das Berliner „Peng!Kollektiv“, die Polizeipräsenz sichtbar machen wollen und damit insbesondere gegen die Verschärfung des PAG in Bayern protestieren . Die Internetseite wurde am 21. Oktober 2018 freigeschaltet. Aus den Ländern ist bekannt, dass dem Peng-Collective Künstler und Aktivisten angehören. Das Kollektiv tritt mit bundesweit medienwirksamen, polarisierenden Aktionen in Erscheinung. Zum Beispiel wurde zur Bundestagswahl 2017 die Internetseite „VoteBuddy“ geschaffen, auf der deutsche Nichtwähler ihr Stimmrecht bei der Bundestagswahl 2017 an nicht wahlberechtigte Migranten angeblich hätten abgeben können. Die Aktionen von Peng ziehen in den Ländern regelmäßig die Einleitung unterschiedlicher Ermittlungsverfahren nach sich. 7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Verbindungen von der „Polizeiklasse München“ und/oder dem „Peng!-Kollektiv“ zu politischen Parteien , insbesondere über Verbindungen zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages, vor? Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6037 8. Wurden oder werden die „Polizeiklasse München“, das „Peng!-Kollektiv“ oder ihnen angehörende Mitglieder vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet und/oder überwacht? Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Erfüllung dieser Aufgabe durch das BfV unterliegt hinsichtlich Art und Weise der Durchführung im Grundsatz der umfänglichen parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament. Gleichwohl steht der parlamentarische Informationsanspruch in einem Spannungsverhältnis zu dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortlichkeit. Dieser betrifft insbesondere ein Regierungshandeln, welches zum Schutze des Staatswohles der Geheimhaltung unterliegt. Tragende Staatswohlerwägung ist insoweit die Notwendigkeit der Gewährleistung der Effektivität der Arbeit der Sicherheitsbehörden , hier des BfV, durch Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise und Methoden. Hierdurch soll die Aufklärungs- und Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden vor einer durch Vorhersehbarkeit bedingten Ineffektivität bewahrt werden. Die Abwägung dieses Staatswohlinteresses an der Geheimhaltung mit dem Informationsanspruch des Parlaments bedarf dabei stets einer Beurteilung im konkreten Einzelfall. Vor diesem Hintergrund muss vorliegend die Frage, ob das BfV die „Polizeiklasse München“, das „Peng!-Kollektiv“, oder ihnen angehörende Mitglieder als eine Bestrebung i. S. d. § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG einstuft und entsprechend seines Auftrages Informationen über die Organisationen sammelt und auswertet , aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit unbeantwortet bleiben. Eine solche Offenlegung würde die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV nachhaltig gefährden. Auch kann das Staatswohlinteresse an der Geheimhaltung nicht in gleich effektivem Maße durch eine VS-Einstufung der Antwort gewährleistet werden. Hierdurch kann die Gefahr des Bekanntwerdens von Fähigkeiten, Methoden und Arbeitsweisen des BfV nicht in hinreichendem Maße beseitigt werden. Stattdessen bestünde auch in diesem Fall ein nicht unerhebliches Risiko der nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Effektivität des Verfassungsschutzes. 9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Zusammenhang mit der „Cop Map“ und/oder der Internetseite wann ergriffen? 10. Auf welcher Rechtsgrundlage beruhten die jeweiligen Maßnahmen? 11. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Zusammenhang mit der „Cop Map“ und/oder der Internetseite zu ergreifen? Die Fragen 9, 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Die Sichtbarmachung von Polizeieinsätzen in der beabsichtigten Art verstößt nicht gegen geltendes Recht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6037 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Insbesondere gibt es anders als bei vergleichbaren „Blitzer-Apps“ keinen § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechenden Verbotstatbestand . Die Grenze des Zulässigen würde erst dann überschritten, wenn konkret polizeiliche Einsätze behindert oder gar Strafverfolgungsmaßnahmen vereitelt würden. Die Entscheidung, ob diese Internetveröffentlichungen strafbare Handlungen beinhalten , obliegt jedoch letztlich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Forderungen des CDU-Fraktionschefs im Berliner Abgeordnetenhaus, Burkard Dregger, die Internetseite zu löschen (www.morgenpost.de/berlin/article215639729/ Empoerung-ueber-Polizeipranger-im-Internet.html)? Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es sich bei den Inhalten der Internetseite „Cop Map“ um eine zulässige Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. 13. Welche Voraussetzungen müssen für eine Löschung von Internetseiten bzw. für eine Sperrung des Zugriffs auf Internetseiten vorliegen, und welche Behörde ist hierfür zuständig? Voraussetzung für Löschen oder Sperren einer Internetseite sowie die jeweiligen Behördenzuständigkeiten sind abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333