Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6069 19. Wahlperiode 28.11.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5686 – Honorarberatung in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Honorarberater erhalten für Ihre Leistungen zu Finanzfragen keine Provisionen, sondern ein Honorar vom Beratungsempfänger. In Deutschland ist die Honorarberatung für Versicherungsprodukte und für Vermögensanlagen gesondert geregelt. Wer eine Honorarberatung über Versicherungsprodukte erbringt, bedarf einer Gewerbeerlaubnis als Versicherungsberater oder Versicherungsmakler. Wer eine Honorarberatung für Vermögensanlagen erbringt, wird seit dem 1. August 2014 durch das Honoraranlageberatungsgesetz reguliert: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen hiernach nur Investmentfonds und geschlossene Fonds vertreiben und sind beim Gewerbeamt registriert . Honorar-Anlageberater hingegen können alle Finanzinstrumente anbieten und werden von der BaFin (= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) zugelassen und überwacht. 1. Wie viele Honorarberater gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass frei verfügbare Informationen zur Anzahl der Honorarberater mit einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung im Vermittlerregister unter www.vermittlerregister.info zu finden sind. Aktuell sind 19 Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93 WpHG registriert. Zum 1. Oktober 2018 waren in Deutschland zudem 193 Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h der Gewerbeordnung, 349 Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung und 640 Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 der Gewerbeordnung registriert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6069 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie hat sich die Anzahl der Honorarberater in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)? Unabhängige Honorar-Anlageberater nach § 93 WpHG: 2018 19 2017 18 2016 18 2015 17 2014 13 Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO: 1. Oktober 2017 161 1. Oktober 2016 130 1. Oktober 2015 106 30. September 2014 45 § 34h GewO und die Vorgängerregelung des § 93 WpHG sind am 1. August 2014 in Kraft getreten, daher erfolgt eine Registrierung erst ab diesem Zeitpunkt. Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO: 1. Oktober 2017 317 1. Oktober 2016 304 1. Oktober 2015 302 30. September 2014 289 30. September 2013 272 Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 der GewO 1. Oktober 2017 731 1. Oktober 2016 369 § 34 i GewO ist am 21. März 2016 in Kraft getreten, daher erfolgte eine statistische Erfassung der Zahl der Honorar-Immobiliardarlehensberater erst ab diesem Zeitpunkt. b) Wie viele Bürger nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich die Dienste von Honorarberatern (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Vergütung pro Beratung bei Honorarberatungen (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/6069 d) Wie viele Verträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren über Honorarberater abgeschlossen (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Welche Finanzanlagen bzw. Versicherungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung primär über Honorarberatungen abgeschlossen (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)? Als Unabhängige Honorar-Anlageberater tätige Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen grundsätzlich zu allen Finanzinstrumenten beraten. Die Tätigkeit von Honorar-Finanzanlagenberatern nach § 34h GewO ist auf die in § 34f Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Anlageformen beschränkt. Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO beraten zu Versicherungen und Rückversicherungen. Zu Einzelheiten der abgeschlossenen Finanzanlagen bzw. Versicherungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Vertragsvolumen bei Honorarberatungen (bitte nach Kategorien aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Bürger nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich die Dienste von Provisionsberatern? a) Wie viele Verträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren über Provisionsberater abgeschlossen? b) Welche Finanzanlagen bzw. Versicherungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung primär über Provisionsberatungen abgeschlossen? c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Vertragsvolumen bei Provisionsberatungen? Zu den Fragen 2a bis 2c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Wie viel Provision wurde in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschüttet? Über die Höhe der Provisionen, die in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang mit Wertpapier(neben)dienstleistungen im Rahmen der Anlageberatung oder im Bereich der Finanzanlagenvermittlung nach GewO ausgeschüttet wurden, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Entwicklung der Provisionen im Versicherungsbereich: 2013 2014 2015 2016 2017 Provisionen in Mrd. Euro 15,5 15,9 15,9 16,2 17,0 (Quelle: BaFin) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6069 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unter Provision versteht die Bundesregierung die „Abschluss- und Verlängerungsprovisionen “ sowie „Provisionen, soweit sie nicht anderen Funktionsbereichen zuzurechnen sind“ gemäß den von den Unternehmen gemeldeten Formblättern 200 und 810. In beiden Positionen sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge enthalten. Die Meldungen der Versicherungsunternehmen erfolgen gemäß den diesbezüglichen Vorgaben der RechversV und BerVersV und beziehen sich grundsätzlich auf das selbst abgeschlossene Geschäft. 3. Wie viele Bürger nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich die Dienste von Onlinevertreibern von Versicherungen und Finanzanlagen? a) Wie viele Verträge wurden in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung über solche Vertreiber abgeschlossen? b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Vertragsvolumen von Onlinevertreibern von Versicherungen und Finanzanlagen ? c) Wie viel Geld haben nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechenden Vertreiber in den letzten fünf Jahren eingenommen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die bürokratische Mehrbelastung für Honorarberater durch die EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb? a) Wie viele Arbeitsstunden werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Honorarberatern für die vorgeschriebenen Fortbildungen aufgewandt ? Welche Kosten entstehen dadurch? Hat die Bundesregierung Kenntnis über Qualitätssteigerungen bei der Beratung im Zuge der vorgeschriebenen Fortbildungen? b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand durch die erhöhten Informations- und Dokumentationspflichten aufgrund der EU-Richtlinie 2016/97? c) Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, die Umsetzung der EU- Richtlinie nachzubessern? Die Bundesregierung hat im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Bundestagsdrucksache 18/11627) den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt auf fast 497 Mio. Euro pro Jahr geschätzt, davon Bürokratiekosten in Höhe von 261 875 Euro; zudem wurden einmalige Umstellungskosten von rund 5 Mio. Euro angenommen. Das Gesetz erfasst den gesamten Versicherungsvertrieb , also durch Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittler - und -berater. Auf die derzeit registrierten 349 Versicherungsberater entfällt daher nur ein Bruchteil des Erfüllungsaufwands. Auch Versicherungsberater und ihre bei der Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Bundesregierung hat den jährlichen Aufwand für die Weiterbildung, der durch diese Vorgabe verursacht wird, auf insgesamt rund 312 Millionen Euro geschätzt (bezogen auf 520 000 betroffene Personen – Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten ). Dies entspricht einem jährlichen Aufwand von 600 Euro für jeden Versicherungsberater und für seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/6069 Da das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie erst in diesem Jahr in Kraft getreten ist, liegen der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse zu den Wirkungen dieses Gesetzes vor. 5. Wie hoch ist bzw. war nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch das Honoraranlageberatungsgesetz? a) Deckt sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit dem im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/12295) veranschlagten Erfüllungsaufwand ? Wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz? b) Wie hoch sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Bürokratiekosten durch das Honoraranlageberatungsgesetz? c) Decken sich die tatsächlichen Bürokratiekosten mit dem im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/12295) veranschlagten Bürokratiekosten ? Wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz? d) Wie hoch ist bzw. war nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch das Honoraranlageberatungsgesetz ? e) Deckt sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung mit dem im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/12295) veranschlagten Erfüllungsaufwand? Wenn nicht, wie erklärt die Bundesregierung die Differenz? Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist grundsätzlich nur dann entstanden, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich entschieden haben, Honorar- Anlageberatung anzubieten. Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft sowie die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus dem Honoraranlageberatungsgesetz sind in dem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/12295) aufgeführt. Der dort angegebene Erfüllungsaufwand basiert auf der Annahme, dass alle damals tätigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen von der Honoraranlageberatung Gebrauch machen. Wie der Antwort zu Frage 1 zu entnehmen ist, ist dies nicht der Fall, so dass der Erfüllungsaufwand insgesamt erheblich geringer sein dürfte. Über die tatsächliche Höhe des Erfüllungsaufwandes der Unternehmen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Über den Verwaltungsaufwand bei den Verwaltungen der Länder und Gemeinden liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der Erfüllungsaufwand bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschränkt sich auf die einmalige Konzeption und Programmierung des Registers (geringe Kosten durch hohe Wiederverwertbarkeit bestehender Module) sowie die laufende Wartung und die nicht aufwändige Antragsprüfung (ca. 34,33 Euro pro Antrag). f) Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf beim Honoraranlageberatungsgesetz ? Wenn ja, welche Änderungen sind für wann geplant? Ein Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Vorgaben des Honoraranlageberatungsgesetzes wird durch die Bundesregierung derzeit nicht gesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6069 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele Nettotarife werden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im Markt angeboten (in Stück und in Prozent zum Gesamtmarkt)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der Honorarberatung in der Praxis? Mit den gesetzlichen Regelungen zur Honorarberatung hat die Bundesregierung ihr Ziel erreicht, einen rechtsicheren Rahmen für das Anbieten einer nichtprovisionsbasierenden Anlage- bzw. Versicherungsberatung zu schaffen, so dass Anleger frei zwischen den verschiedenen Beratungsformen wählen können. a) Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung Makler bzw. Honorarberater mit Provisionen – die in Bruttotarifen enthalten sind – umgehen, wenn sie ausschließlich auf Honorarbasis beraten wollen? Versicherungsvermittlern, d. h. auch Versicherungsmaklern, ist es nach § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO untersagt, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen; § 48b VAG (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot ) ist entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsberater darf sich nach § 34d Absatz 2 GewO seine Tätigkeit nur durch den Kunden vergüten lassen und Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, hat er ihm vorrangig die Versicherung anzubieten, die keine Zuwendung enthält (Nettotarif). Wenn der Versicherungsberater eine Versicherung vermittelt, die eine Zuwendung enthält (Bruttotarif), hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendung durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen . Unabhängige Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater dürfen nach § 64 Absatz 5 WpHG bzw. § 34h Absatz 3 GewO keine Zuwendungen annehmen , es sei denn, die empfohlene Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich (Bruttotarif). In diesem Fall ist die Zuwendung unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren. b) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine Verpflichtung, dass Versicherer die Versicherungsprämie des Kunden um die Provisionsanteile (Abschluss - und Bestandsprovision) reduzieren müssen, wenn der Kunde auf Honorarbasis bei einem Makler (nicht bei einem Versicherungsberater – dort gibt es ja die Durchleitungsmöglichkeit) beraten werden will? Nein, eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht nicht. c) Wenn es keine Verpflichtung geben sollte, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Versicherer die Provision nicht einbehält, ohne dass der Kunde eine Leistung erhält? Bietet ein Versicherer Bruttotarife an, bei denen die Maklercourtage bereits mit eingepreist ist, schuldet der Kunde dem Versicherungsmakler keine zusätzliche Vergütung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/6069 d) Wenn es keine Verpflichtung des Versicherers zur Reduktion der Kundenprämie geben sollte, können nach Kenntnis der Bundesregierung Makler , die nicht Organ- oder Erfüllungsgehilfe des Versicherers sind und damit rein für den Kunden arbeiten, die Provisionen, die sie von dem Versicherer erhalten, an den Kunden weitergeben (i. S. des § 48 VAG (= Versicherungsaufsichtsgesetz ))? Glaubt die Bundesregierung, dass sich Makler ansonsten ohne Gegenleistung bereichern würden, da die Leistung mit dem Honorar ausreichend vergütet wurde? Besteht nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Fall eine Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB? Es wird auf die vorangehenden Antworten verwiesen. Zudem bezieht sich die Erlaubnis eines Versicherungsmaklers zur Honorarberatung nicht auf die Beratung von Verbrauchern, sondern auf den gewerblichen und industriellen Bereich. Diese Wirtschaftskreise sollten ihre Interessen eigenständig wahrnehmen können. e) Stimmt die Bundesregierung mit der Haltung der BaFin überein, dass eine Provisionsabgabe im Falle des § 48b Absatz 4 VAG nur durch den Versicherer im Rahmen der Prämienreduktion erfolgen darf, nicht aber durch den Makler (vgl. Rundschreiben BaFin 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb, S. 11, Ziffer 68)? Falls ja, wie soll die Honorarberatung durch einen Makler von der Bundesregierung gefördert werden, wenn die Provisionsabgabe nur durch einen Versicherer möglich sein sollte? Die Bundesregierung hat bereits anlässlich früherer Anfragen auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein Versicherer einen Versicherungsmakler hinsichtlich einer dauerhaften Prämienreduktion bevollmächtigen kann. Im Kern vertritt die Bundesregierung weiterhin den Standpunkt, dass eine dauerhafte Prämienreduzierung i. S. v. § 48b Absatz 4 Satz 1 VAG nur möglich ist, wenn – neben einer Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvermittler und einem Kunden – auch das Versicherungsunternehmen mitwirkt (direkt oder über eine Vollmacht für einen Versicherungsmakler, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Frank Schäffler auf Bundestagsdrucksache 19/4173. 8. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, Honorarberater gemäß § 34h GewO (= Gewerbeordnung) künftig unter die Aufsicht der BaFin zu stellen? Inwiefern wäre eine einheitliche Finanzaufsicht hergestellt, wenn nur Finanzanlagenvermittler , nicht aber die anderen Honorarberater unter die Aufsicht der BaFin gestellt würden? Der Koalitionsvertrag sieht eine schrittweise Übertragung der Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler auf die BaFin vor, um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht zu erreichen. Hiervon sind auch die Honorar- Finanzanlagenvermittler nach § 34h GewO erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/6069 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche weiteren Gesetzesvorhaben sind seitens der Bundesregierung bezüglich der Honorarberatung (z. B. dass Versicherer einen deckungsgleichen Nettotarif verpflichtend anbieten müssen) geplant? Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für diese Gesetzesvorhaben? Die Bundesregierung plant derzeit keine Gesetzesvorhaben bezüglich der Honorarberatung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333